Brandschutzkonzepte für Industriegebäude Wintersemester 2016/2017
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- Petra Abel
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1 ZIELSETZUNG DES TAGES Brandschutzkonzepte für Industriegebäude Wintersemester 2016/2017 Prof. Dr.-Ing. Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz 1
2 Einstufung von Industriebauten und M IndBauRL Industriebauten sind bei einer Ausdehnung von mehr als m² Sonderbauten: 2 (4) Nr. 3 MBO Die Muster-Industriebaurichtlinie(MIndBauRL) gilt für alle Industriebauten > m² obligatorisch; die Anwendung der MIndBauRL ist aber auch bei kleineren Flächen möglich. Gemäß der M IndBauRL ist eine variable Bestimmung des Feuerwiderstandes tragender und aussteifender Bauteile in Abhängigkeit von der jeweiligen Brandlast ist möglich. 2
3 Einstufung von Industriebauten und M IndBauRL Es werden größere Brandabschnitts- bzw. Brandbekämpfungsabschnittsflächen zugelassen; diese können in Abhängigkeit von den Brandlasten individuell berechnet werden. Es werden Rauch-/Wärmeabzugsflächen eingesetzt, um Sichtverhältnisse für eine Brandbekämpfung zu schaffen bzw. die Tragkonstruktion vor thermischer Belastung zu schützen. 3
4 Was regelt die Industriebau-Richtlinie? Mindestanforderungen i. S. d. 14 MBO an: Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile Brennbarkeit der Baustoffe Größe der Brandabschnitte/Brandbekämpfungsabschnitte Anordnung, Lage und Länge der Rettungswege Löschwasserbedarf Betriebliche Anforderungen Die M IndBauRL ist in allen Bundesländern als Technische Baubestimmung nach 3 (3) MBO eingeführt. 4
5 Geltungsbereich Industriebauten (Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion oder der Lagerung von Produkten und Gütern dienen Sie gilt nicht für: - Industriebauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und nur vorrübergehend begangen werden (Kontrolle, Wartung) - überwiegend offene Industriebauten (überdachte Freianlagen und Freilager) - Reinräume - Regallager mit Lagerguthöhen > 9,0 m 5
6 Brandabschnitt (Abschn. 6 MIndBauRL) Bereich eines Gebäudes zwischen seinen Außenwänden und/oder den Wänden, die als Brandwände über alle Geschosse ausgebildet sind Brandabschnittsfläche Fläche des Brandabschnitts zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen Brandbekämpfungsabschnitt (Abschn. 7 MIndBauRL) Auf das kritische Brandereignis normativ bemessener, gegenüber anderen Gebäudebereichen brandschutztechnisch abgetrennter Gebäudebereich - Gebäudebereich kann ein- oder mehrgeschossig sein - spezifische Anforderungen an Wände und Decken die den Brandbekämpfungsabschnitt begrenzen 6
7 Brandwände und Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten Horizontaler Brandüberschlag Brandwände und Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten sind mindestens 0,5 m über Dach zu führen. Im Bereich der Außenwände ist durch geeignete Maßnahmen eine Brandübertragung auf andere Brandabschnitte und Brandbekämpfungsabschnitte zu behindern. 7
8 Lage und Zugänglichkeit: Umfahrt Jeder Brandabschnitt und jeder Brandbekämpfungsabschnitt muss mit mindestens einer Seite an einer Außenwand liegen und von dort für die Feuerwehr zugänglich sein. Dies gilt nicht für Brandabschnitte und Brandbekämpfungsabschnitte, die eine selbsttätige Feuerlöschanlage haben. Industriebauten mit einer Grundfläche > 5000 m² müssen eine Feuerwehrumfahrt haben Flächen für die Feuerwehr müssen der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr entsprechen. 8
9 Hauptgänge Die Hallen (Brand.- bzw. Brandbekämpfungsabschnitte) müssen so organisiert bzw. eingerichtet werden, dass von jeder Stelle ein mindestens 2 m breiter Hauptweg, der ständig freigehalten werden muss in max. 15 m Entfernung erreichbar ist. 9
10 Löschwasserbedarf Der Löschwasserbedarf steigt ab m² Nutzfläche. In Industriebauten mit AFLA ist der Grundschutz für eine Stunde nachzuweisen. 10
11 Wandhydranten In Produktions- oder Lagerräumen, die einzeln eine Fläche von mehr als m² haben müssen zusätzlich zu den vorgeschriebenen Feuerlöschern geeignete Wandhydranten in ausreichender Zahl angeordnet werden. Funkkommunikation In Industriebauten mit einer Fläche der Geschosse von insgesamt mehr als m² sind im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle Vorkehrungen zu treffen, die eine Funkkommunikation der Feuerwehr ermöglichen. 11
12 Rettungsweglängen (in Abhängigkeit von der lichten RH) 12
13 Rauchabzug (allgemein) Der Nachweis zur Rauchableitung gilt in Räumen von 200 m² bis m² ohne automatische Feuerlöschanlage als erfüllt: Wandöffnungen im oberen Drittel oder Deckenöffnungen mit einer Größe von 1 bis 2 % der Raumgrundfläche notwendig Es werden geometrische Öffnungsflächen nachgewiesen. Für notwendige Rauchabzug ist für Räume über m² gibt es detailliertere Anforderungen in der Muster- Industriebaurichtlinie. Die Möglichkeiten des Rauchabzuges diesen der Rauchableitung (wirksame Löscharbeiten). 13
14 Bemessungsverfahren nach den Abschnitten 6 und 7 der M IndBauRL sowie dem Anhang 1 Diese alternativen Bemessungsverfahren sind möglich: Verfahren 1 Verfahren 2a Verfahren 2b Verfahren nach Abschnitt 6 MIndBauRL (Tabellenverfahren) Prinzip: Bildung von Brandabschnitten ohne Berücksichtigung der Brandlasten Verfahren nach Abschnitt 7 MIndBauRL (Berechnungsverfahren) Prinzip: Bildung von Brandbekämpfungsabschnitten mit Berücksichtigung der Brandlasten Ingenieurmäßige Methoden nach Anhang 1 MIndBauRL Prinzip: Brandschutzingenieurmethoden z. B. Wärmebilanzberechnungen 14
15 SICHERHEITSKATEGORIEN K1 K2 ohne besondere Maßnahmen für Brandmeldung und Brandbekämpfung mit automatischer Brandmeldeanlage K3.1 mit automatischer Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr in mindestens Staffelstärke; diese Staffel muss aus hauptamtlichen Kräften bestehen K3.2 mit automatischer Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr mit mindestens Gruppenstärke K3.3 mit automatischer Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr mit mindestens 2 Staffeln K3.4 mit automatischer Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr mit mindestens 3 Staffeln K4 mit selbsttätiger Feuerlöschanlage 15
16 Verfahren nach Abschnitt 6 der IndBauRL Zulässige Brandabschnittsflächen nach Abschnitt 6 (Tabelle 2) in m² 16
17 Nachweis nach Abschnitt 6 Tabelle 2 - Beispiel K2 (BMA) Tragwerk F 30 A zul = m² A G BA = m² 17
18 Bemessungsverfahren nach Abschnitt 7 der IndBauRL i.v.m. DIN 18230: Brandbekämpfungsabschnittsflächen Auf der Grundlage von DIN werden: die äquivalente Branddauer t ä zur Bestimmung der zulässigen Fläche und die rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf t F zur Bestimmung der Anforderungen an die Bauteile nach den Brandsicherheitsklassen (SK b für einen Brandbekämpfungsabschnitt (BBA) ermittelt. Die äquivalente Branddauer t ä ist die Zeit in Minuten, bei der im betrachteten Bauteil im Normbrand (Einheitstemperaturzeitkurve nach DIN ) näherungsweise dieselbe Wirkung (z. B. Temperatur) erreicht wird wie im natürlichen Schadenfeuer. Die erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf t F ist die Zeit in Minuten, die ein Bauteil im genau definierten Einbauzustand (SK b 1, SK b 2, SK b 3) widerstandsfähig gegen Feuer sein muss. 18
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