BAUWESEN PRAXIS. Barrierefreie Brandschutzkonzepte. Nadine Metlitzky Lutz Engelhardt. Basiswissen für Brandschutzplaner

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1 BAUWESEN PRAXIS Nadine Metlitzky Lutz Engelhardt Barrierefreie Brandschutzkonzepte Basiswissen für Brandschutzplaner Á

2 Inhalt Inhalt Seite Einleitung Bauliche Barrierefreiheit Realisierung eines neuen Begriffs Was bedeutet barrierefrei tatsächlich? Wo ist der Begriff Barrierefreiheit definiert? Behindertengleichstellungsgesetz Musterbauordnung (MBO) Landesbauordnungsrechtliche Bestimmungen Flankierende Vorschriften (Auszüge) Muster-VerkaufsstättenVO Muster-BeherbergungsstättenVO Muster-VersammlungsstättenVO Muster-Wohnformen-Richtlinie Gaststättengesetz Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes Berlin Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen Apothekenbetriebsordnung Arbeitsstätten Denkmalschutzgesetz (DSchG) des Landes Rheinland-Pfalz Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DSchG) Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG) Aktuelle Normen für das Barrierefreie Bauen (Auszug) Fähigkeitsprofile unterschiedlicher Personen - gruppen Personenkreis mit eingeschränktem Hörvermögen Personenkreis mit Sehbehinderungen Personenkreis mit Blindheit Personenkreis mit kognitiven Einschränkungen Personenkreis mit motorischen Einschränkungen Alarmierung und Evakuierung Zur Eigenrettung befähigen VII

3 Barrierefreie Brandschutzkonzepte Seite 3 Neue Normengruppe DIN neue Ausstattungs- und Nutzungsqualität Was bedeutet der neue Begriff Schutzziel? Verweisnormen der DIN Teil 1 und Teil Begleitnormen der DIN Teil Begriffsdefinitionen DIN Teil 1 und Teil DIN Barrierefreies Bauen Planungsgrundlagen Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude Anwendungsbereiche der Norm DIN Auswahl relevanter Einzelpunkte aus der Norm DIN Verkehrs- und Bewegungsflächen Äußere Erschließung auf dem Grundstück Innere Erschließung des Gebäudes Flure Türen Treppen Aufzugsanlagen Warnen / Orientieren / Informieren / Leiten Bedienungselemente, Kommunikationsanlagen sowie Ausstattungselemente Elektroakustisches Notfallwarnsystem Bereiche für Zwischenrettung Betriebliche Vorkehrungen Evakuierungsgeräte Möglichkeiten und Grenzen DIN Barrierefreies Bauen Planungsgrundlagen Teil 2: Wohnungen Anwendungsbereiche der DIN Auswahl relevanter Einzelpunkte aus der Norm DIN Infrastruktur Verkehrs- und Bewegungsflächen Türen Aufzugsanlagen Flure Rollstuhlabstellplätze Sanitärräume VIII

4 Inhalt Seite 6 Rechtsprechung zum Barrierefreien Bauen / Brandschutz Breite von Rettungswegen Barrierefreies Bauen Treppenlift Breite von Rettungswegen Treppenlift Treppenhausmindestbreite Treppenlift Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zum Einbau Wohngemeinschaft für Senioren Baunutzungsverordnung Bauordnungsrechtliche Bestimmungen Gesetze und Normen Aktuelle Gesetze zum Barrierefreien Bauen (Auszug) Bildnachweis IX

5 Bauliche Barrierefreiheit Realisierung eines neuen Begriffs Bauliche Barrierefreiheit Realisierung eines neuen Begriffs Was bedeutet barrierefrei tatsächlich? Barrierefreiheit bedeutet, dass jeder Mensch alles im Lebensraum, was barrierefrei gestaltet und gebaut wurde, betreten, befahren und selbstständig, unabhängig und weitgehend ohne Hilfe benutzen kann. (aus Wohnen ohne Barrieren 1992, Prof. Philippen) Folgt man dieser Begriffsdefinition, bedeutet Barrierefreies Bauen, dass jedermann alles in der üblichen Weise, zweckentsprechend und ohne fremde Hilfe nutzen können muss. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Kann er der jedermann dies nicht oder wird die Benutzung nicht von jedermann erreicht, ist der Anspruch der Barrierefreiheit nicht erfüllt. Die Verwendung des Begriffs jedermann 1 verweist auf eine unbegrenzte Anzahl unterschiedlicher Personen, die jede für sich typische Merkmale aufweist. Um die bautechnische Konsequenz aus dieser Gesetzesdefinition zu erfassen, ist es notwendig, den Satz etwas näher zu erläutern. Dabei stellt sich zunächst die Frage: Was bedeutet in der üblichen Weise? Die übliche Benutzungsweise eines Gebäudes ist es, dass die gewünschte bzw. beherbergte Funktion in diesem Gebäude bedient wird. Als Beispiel sei hier ein Konzerthaus genannt. Was ist der Hauptzweck des Gebäudes bzw. was ist die übliche Benutzungsweise dieser Gebäudefunktion? Die Durchführung von Veranstaltungen für eine bestimmte Besucheranzahl. Diese Besucher nutzen in üblicher Weise nur die Bereiche des Gebäudes, welche für den Besucher- und Benutzerverkehr zugänglich sind. Üblich ist dabei, dass die Besucher das Gebäude erreichen und betreten, die Verkehrsflächen (Wege, Flure, Sanitärräume) benutzen, den Servicebereich (Ticketschalter, Information, Bistro u. a.) aufsuchen und den oder die Veranstaltungsräume erreichen können müssen. Unüblich ist, dass die Besucher die Neben- und Funktionsräume (z. B. Vorführraum, Künstlerkabinen, Werkstattbereiche, Gastroküche, Ton- und Lichttechnikraum etc.) aufsuchen oder benutzen. Auch wenn dies im besonderen Fall (z. B. Tag der offenen Tür o. Ä.) durchaus möglich ist, so wird bei allen bauordnungsrechtlichen, sicherheitsrelevanten Aspekten der sogenannte Normalfall also der übliche Fall 1 Vgl. Anlage A DIN EN [67]. 3

6 Barrierefreie Brandschutzkonzepte unterstellt bzw. auf diesen Benutzungsfall abgestellt, um dafür den bautechnischen Anforderungskatalog aufzustellen. Die zweckentsprechende Nutzung ergibt sich demnach aus der üblichen (Gebäude-)Nutzung. In unserem Beispiel bedeutet dies, dass die Besucher den Zweck der Teilnahme am Konzert bzw. an der Veranstaltung selbstständig und ohne fremde Hilfe erreichen können muss so wie es üblicherweise jede Besucherin/jeder Besucher tut. Die Besucher betreten das Gebäude, kaufen sich eine Eintrittskarte vielleicht auch ein Getränk, suchen den Sitzplatz auf, setzen sich, genießen die Veranstaltung und vielleicht benutzen sie in der Konzertpause die Toiletten. Genau das muss der jedermann eben auch können, unabhängig davon, ob eine Mobilitätshilfe zur Fortbewegung oder ein Hilfsmittel zur Orientierung benötigt wird Wo ist der Begriff Barrierefreiheit definiert? Der gesellschaftliche Anspruch, dass jedermann alles in der üblichen Weise, zweckentsprechend und ohne fremde Hilfe nutzen können muss gründet sich aus dem Grundgesetz [5] der Bundes republik Deutschland, dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz [1] und den Gleichstellungsgesetzen der Bundesländer. Die Durch setzung der bautechnischen Anforderungen erfolgt jedoch erst in den Bundesländern, in den Landesbauordnungen und den flankierenden Bauvorschriften. Behindertengleichstellungsgesetz Auf Bundesebene ist der Begriff Barrierefreiheit im Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BGG) [1] definiert. Dort heißt es in 4 Barrierefreiheit: Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr BGG [1] (1) Zivile Neubauten sowie große zivile Um- oder Erweiterungsbauten des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anfor- 4

7 Bauliche Barrierefreiheit Realisierung eines neuen Begriffs derungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen, bleiben unberührt. (2) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz hat keine unmittelbare Auswirkung auf die bautechnischen Anforderungen an Gebäude, jedoch bestimmt es in seinen Paragraphen die physische Qualität von Bauwerken, um die Teilhabe bzw. Nutzbarkeit von baulichen Anlagen insbesondere auch für Menschen mit Behinderung zu fördern, und beschreibt damit eine bestimmte Funktionalitätsanforderung von baulichen Anlagen. Dem Begriff Barrierefreiheit wird demnach zugeschrieben, dass neben der Auffindbar- und Zugänglichkeit auch die Nutzbarkeit von baulichen Anlagen (Lebensbereichen) gegeben sein muss. Eine bautechnische Erläuterung lässt sich diesem Begriff jedoch nicht entnehmen; dies erfolgt in den Bauvorschriften (Bauordnung) und nicht zuletzt in den technischen Regelwerken (Normen). Hinweis Das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz dient als sog. Mustergesetz für die Landesgleichstellungsgesetze, die den Inhalt nicht jedoch immer den Wortlaut des Bundesgesetzes auf die Landesebene übertragen. Musterbauordnung (MBO) 2 Begriffe Abs. 9 MBO [8] Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. 3 Allgemeine Anforderungen Abs. 3 MBO Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden; 17 Abs. 3 und 21 bleiben unberührt

8 Barrierefreie Brandschutzkonzepte 39 Aufzüge Abs. 4 MBO Gebäude mit einer Höhe nach 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen in dem Gebäude aus stufenlos erreichbar sein. Haltestellen im obersten Geschoss, im Erdgeschoss und in den Kellergeschossen sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können. 50 Barrierefreies Bauen Abs. 1 bis 4 MBO In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische barrierefrei sein. 39 Abs. 4 bleibt unberührt. Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barriere frei sein. Dies gilt insbesondere für 1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, 2. Sport- und Freizeitstätten, 3. Einrichtungen des Gesundheitswesens, 4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, 5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten, 6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucher und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Die Musterbauordnung, welche vom der Bundesbauministerkonferenz (ARGEBAU) erarbeitet wird, bedient sich des sozialen Begriffs der Barrierefreiheit, welcher in der Bauordnung hinsichtlich der Ausstattungsqualität von Gebäuden und Wohnungen nicht bautechnisch erläutert wird. Im 2 Abs. 9 [8] heißt es, dass Gebäude in der allgemein 6

9 Bauliche Barrierefreiheit Realisierung eines neuen Begriffs üb lichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sein müssen. Diese Anforderung bedeutet im Ergebnis, dass alle Nutzer/-innen, egal ob es sich dabei um alte Menschen, Menschen mit Kleinkindern und Menschen mit Behinderungen, und zwar ganz gleich welcher Art handelt, die baulichen Anlagen uneingeschränkt nutzen können müssen. Wie dies realisiert werden kann, ist der Musterbauordnung nicht zu entnehmen es sind lediglich nur die verpflichtenden Vorgaben, in welchen Gebäuden und in welchen Bereichen dieser Gebäude das Barrierefreie Bauen umgesetzt werden muss, zu entnehmen. Dies sind bestimmte Wohnungen, die Erschließungsflächen im Wohnungsbau sowie die dem Besucherund Benutzerverkehr dienenden Teile in öffentlich zugänglichen Gebäuden. In der aktuellen Fassung der Musterbauordnung [8] sind keine konkreten bautechnischen Vorgaben zur Umsetzung des Barrierefreien Bauens mehr enthalten, wie es in der Vorgängerversion der Musterbauordnung der Fall war. Dort hieß es in 50 Barrierefreies Bauen Abs. 3 MBO (i. d. F. 2008) Bauliche Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6,0 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen. 39 Abs. 5 gilt auch für Gebäude mit einer geringeren Höhe als nach 39 Abs. 5 Satz 1, soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen. Diese geometrischen Anforderungen sind in der aktuellen Musterbauordnung entfallen, da diese konkreten Anforderungen nun aus den Technischen Baubestimmungen, in welche DIN [50] und -2 [51] eingefügt sind, zu entnehmen sind. 51 Sonderbauten MBO An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach 3 Abs. 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Bestimmungen wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer 7

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