1. Probeklausur im Schweizerischen Staatsrecht I
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- Franziska Schmid
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1 . Probeklausur im Schweizerischen Staatsrecht I Vorbemerkungen: Dies ist eine freiwillige Probeklausur zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung des Grundstudiums. Wir empfehlen Ihnen, keine Hilfsmittel zu benützen, ausser der Bundesverfassung sowie der im Anhang angegebenen gesetzlichen Bestimmungen und Materialien. Zeit: 4.00h bis 6.00h, Abgabe um 6h in Ihrem jeweiligen Seminarraum. Studierende mit fremdsprachiger Matura dürfen die Probeklausur bis um 6.30h im Büro 5.46 bei Fatou Sidibe im 5.OG der Juristischen Fakultät abgeben. Formalien: - Bitte schreiben Sie Ihren Namen sowie den Namen Ihrer Tutorin/ Ihres Tutors auf die erste Seite Ihrer Lösung. - Die Blätter sind einseitig zu beschriften und zu nummerieren. - Bitte rechts 5 cm Rand lassen. - Achten Sie auf ein korrektes Zitieren der Rechtsgrundlagen. - Bitte schreiben Sie leserlich. - Begründen Sie Ihre Antworten, sofern sich nichts anderes aus der Fragestellung ergibt. Bewertung: Die Beantwortung des Falles und der Frage zählen je gleich viel. Die Schlussnote setzt sich aus dem Durchschnitt der beiden Teile zusammen. Über diese Probeklausur werden keine Akten angelegt. Besprechung: Die Besprechung dieser Probeklausur findet am Mittwoch, den. November 0 (bzw. Donnerstag, den. November 0) in den jeweiligen Tutoraten statt. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg! A. Fall [30 Punkte]: Das Wakeboarden ist ein Sport, der auf dem Wasser unter Verwendung eines dem Snowboard ähnlichen Brettes ausgeübt und bei dem der Sportler mittels eines Schleppseils von einem Boot gezogen wird. Zur Erhaltung der Naturschutzgebiete und zum Schutz der darin lebenden Tierarten erliess der Kantonsrat des Kantons Zug (Parlament) für das Wakeboarden und andere vergleichbare Sportarten auf dem Zuger- und Ägerisee zeitliche sowie räumliche Einschränkungen. Zu diesem Zweck ergänzte der Kantonsrat Zug das Gesetz über die Gewässer (GewG) vom 5. November 999 um eine neue Bestimmung, welche das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten auf dem Zuger- und Ägerisee regelt. Diese Bestimmung hat folgenden Inhalt: Ausübung von Wakeboarden und anderen vergleichbaren Wassersportarten Diese Bestimmung regelt das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten, die mit schweren Motorbooten und entsprechender Wellenerzeugung auf dem Zuger- und Ägerisee ausgeführt werden. Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten gemäss Abs. sind zulässig: a) auf dem Zugersee innerhalb des Korridors gemäss Plan im Anhang I;
2 b) auf dem Ägerisee innerhalb des Korridors gemäss Plan im Anhang II; c) während der Monate Juni bis September täglich von 0.00 bis 0.00 Uhr. Diese Bestimmung trat am 0. Juli 004 in Kraft. Die Vereine A. und B. reichten gegen die Wakeboard-Bestimmung gemeinsam beim Bundesgericht Beschwerde ein. Sie rügten u.a., dass durch die zeitliche und räumliche Einschränkung der Ausübung des Wakeboard-Sports der Kantonsrat des Kantons Zug seine verfassungsmässigen und gesetzlichen Kompetenzen überschritten habe und stellten den Antrag, die Wakeboard-Bestimmung sei aufzuheben. Frage: Wurde die Wakeboard-Bestimmung des Zuger Kantonsrats im Rahmen der föderalen Kompetenzordnung verfassungsmässig erlassen? Beachten Sie insbesondere die Bestimmungen im 3. Titel, Kap., Abschnitt 5 der Bundesverfassung sowie die im Anhang aufgeführten Materialien und Rechtsgrundlagen. Verwenden Sie nur Bestimmungen aus der heute geltenden Bundesverfassung von 999. B. Allgemeine Fragen [30 Punkte]: Frage [0 Punkte]: Über welche Arten von Kompetenzen verfügt der Bund im Bereich der Raumplanung gemäss Art. 75 BV und im Bereich der Energiepolitik gemäss Art. 89 Abs. BV? Welche zeitliche Wirkung haben die Bundeskompetenzen gegenüber den kantonalen Kompetenzen? In Bezug auf den gesamten Sachbereich der Raumplanung bzw. der Energiepolitik liegt ein Unterschied zwischen den beiden Bundeskompetenzen vor. Erklären Sie, worin der Unterschied besteht und beachten Sie dabei insbesondere Art. 75 Abs. Satz BV und Art. 89 Abs. BV. Frage [0 Punkte]: Zum Verhältnis zwischen Bundesgesetzen und Völkerrecht lassen sich materielle und formelle Regeln aufstellen. Erläutern Sie die Kernaussagen des Bundesgerichts im Fall Schubert sowie im Fall PKK. Ordnen Sie diese Kernaussagen jeweils der entsprechenden Regel zu und begründen Sie die Zuordnung. Frage 3 [0 Punkte]: Was versteht man unter einer statischen Verfassung, was unter einer dynamischen Verfassung? Nennen Sie je ein Beispiel für eine statische oder dynamische Verfassung und erläutern Sie insbesondere, woran man erkennt, ob eine Verfassung statisch oder dynamisch ist. Führen Sie zudem aus, welche Funktionen statische und dynamische Verfassungen haben können.
3 Anhang zum Fall Auszug aus der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (vom. Mai 974) Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt. l Übersicht Nach Artikel 4ter der Bundesverfassung ist die Gesetzgebung über die Schifffahrt Sache des Bundes. Die Bestimmung wurde in der Volksabstimmung vom 4. Mai 99 beschlossen. Der Bund ist zuständig für die Hochseeschifffahrt, die Schifffahrt auf dem internationalen Rhein und den Grenzgewässern und die Schifffahrt auf den Seen und Flüssen im Landesinnern. Auf Grund einer Ermächtigung in Artikel 66 des Bundesgesetzes vom 8. September 93 über das Schiffsregister ordnete der Bund vorerst die internationale Rheinschifffahrt. Am 9. April 94 regelte der Bundesrat die Hochseeschifffahrt und stützte sich dabei auf den Bundesbeschluss vom 30. August 939 über Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität. Die definitive Ordnung erhielt die Hochseeschifffahrt dann durch das Bundesgesetz vom 3. September 953 über die Schifffahrt unter der Schweizer Flagge. Die Regelung der Schifffahrt auf den inländischen Gewässern blieb den Kantonen vorbehalten, ausgenommen die konzessionierte Schifffahrt. Das Binnenschifffahrtsgesetz schliesst eine Lücke, indem nun auch die Schifffahrt auf den inländischen Gewässern einer eidgenössischen Regelung unterstellt wird. Damit sind alle drei Sparten der Schifffahrt erfasst, die Hochseeschifffahrt, die Schifffahrt auf dem internationalen Rhein und die Schifffahrt im Landesinnern. Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt ist ein Rahmengesetz. Es enthält die grundsätzlichen Bestimmungen, wogegen Detailvorschriften vom Bundesrat erlassen werden sollen. Einschlägige Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG) vom 3. Oktober 975 (Stand am. Januar 0) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 4ter der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom. Mai 974, beschliesst:. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich Dieses Gesetz ordnet die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer. Art. 3 Gewässerhoheit der Kantone Die Gewässerhoheit steht den Kantonen zu. Das Bundesrecht bleibt vorbehalten. Soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter es erfordern, können die Kantone die Schifffahrt auf ihren Gewässern verbieten oder einschränken oder die Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe begrenzen. 3
4 4. Kapitel: Verkehrsregeln. Abschnitt: Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften Art. 5 Regeln für Fahrt und Stillliegen (Der Bundesrat) kann Vorschriften erlassen über das Wasserskifahren und ähnliche Betätigungen sowie zum Schutz der anderen Benützer der Gewässer. 3 Die Kantone können besondere örtliche Vorschriften erlassen, um die Sicherheit der Schifffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten. Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) vom 8. November 978 (Stand am. Juli 00) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 975 über die Binnenschifffahrt und in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 995 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet: Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer. 6 Regeln für Fahrt und Stillliegen Art. 53 Fahren in der Uferzone Motorschiffe, dürfen: a. die innere Uferzone nur befahren, um an- oder abzulegen, stillzuliegen oder Engstellen zu durchfahren; sie nehmen dabei den kürzesten Weg; b. in der inneren und äusseren Uferzone nicht schneller fahren als 0 km/h. Art. 54 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten Das Fahren mit Wasserski, Segelbrettern, Drachensegelbrettern, geschleppten aufblasbaren oder ähnlichen Geräten ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet, frühestens ab Uhr und spätestens bis.00 Uhr. In den Uferzonen ist das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ausserhalb behördlich bewilligter Startgassen und gekennzeichneter, ausschliesslich diesem Zweck dienender Wasserflächen verboten. 4
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