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1 Wichtige Informationen für Sie als Steuerpflichtigen Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren. Folgende Themen lesen Sie im Einzelnen: Alle Steuerzahler Verjährung bei ressortfremden Grundlagenbescheiden Anrechnung ausländischer Steuern verbessert Korrektur widerstreitender Steueranrechnungen Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche Anpassung der Vollstreckungskosten Änderungen bei der Basisrente Änderung bei den Identifikationsnummern Erstausbildung nun definiert Steuerliche Berücksichtigung im Rahmen des Versorgungsausgleichs Zuschläge für Kindererziehungszeiten Arbeitgeber/Arbeitnehmer Steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf Kapitalanleger Steuerfreiheit für INVEST-Zuschuss Berücksichtigung nachträglich vorgelegter Freistellungsaufträge Kinder Familienausgleichsleistung bei Zwangspause wegen freiwilligem Wehrdienst Unternehmen/Beteiligungen Billigkeitsregelungen bei der Festsetzung von Realsteuermessbeträgen Örtliche Zuständigkeit bei Wohnsitz- oder Betriebsverlagerung Teilabzugsverbot auch für Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen Umsatzsteuer Steuerschuldnerschaft bei Metalllieferungen Weitere Dialyseleistungen umsatzsteuerfrei Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Vorratsgesellschaften

2 Sonstiges Änderungen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft Haben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Beratungstermin? Rufen Sie uns an oder senden Sie eine . Mit freundlichen Grüßen Melanie Fix

3 ALLE STEUERZAHLER Verjährung bei ressortfremden Grundlagenbescheiden Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Grundlagenbescheid bindend ist (z. B. Festsetzung des Einheitswerts eines Grundstücks für die Grundsteuer), endet die Festsetzungsfrist (z. B. für die Grundsteuer) nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids (z. B. Einheitswertbescheid); sog. Ablaufhemmung. Grundlagenbescheide ressortfremder Behörden (z. B. Bescheinigung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen der zuständigen Kultusbehörde) haben diese Wirkung nur, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die betroffene Steuer erlassen worden sind. Damit hängt das Schicksal eines Steuerbescheids, diesen an einen Grundlagenbescheid anzupassen, allein davon ab, ob die zuständige Behörde den Grundlagenbescheid rechtzeitig erlassen hat. Problematisch ist hierbei insbesondere, dass diese Behörde regelmäßig nicht weiß, wann die Festsetzungsfrist für den Steuerbescheid endet. Der Neuregelung bewirkt, dass für alle Grundlagenbescheide, die nicht den Vorschriften der Abgabenordnung unterliegen, grundsätzlich die Ablaufhemmung gilt - allerdings nur, soweit der fragliche Grundlagenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Damit trägt der Antragsteller nicht mehr das Risiko der Bearbeitungsfrist. Die Neuregelung gilt auch für Bescheide über Billigkeitsmaßnahmen. Anrechnung ausländischer Steuern verbessert Ab 2015 wird der Anrechnungshöchstbetrag in der Weise ermittelt, dass ausländische Steuern höchstens mit der durchschnittlichen tariflichen deutschen Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte angerechnet werden. Mit dieser Berechnungsmethode wird nicht mehr auf das Verhältnis zwischen ausländischen Einkünften und der Summe der Einkünfte abgestellt. Es wird die deutsche Steuer berücksichtigt, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Dadurch, dass auf ausländische Einkünfte der Steuersatz angewandt wird, dem sie im Rahmen des zu versteuernden Einkommens tatsächlich unterliegen, kommt es zu keiner Benachteiligung dieser ausländischen Einkünfte gegenüber inländischen Einkünften, weil nun auch personen- und familienbezogene Abzugsbeträge bei der Steueranrechnung berücksichtigt werden. Korrektur widerstreitender Steueranrechnungen Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag zurückgenommen und ein für den Rechtsbehelfsführer/Antragsteller günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können sowohl ihm gegenüber als auch gegenüber anderen Personen (z. B. Ehegatte oder Lebenspartner, Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger) durch Änderung einer Anrechnungsverfügung oder eines Abrechnungsbescheids die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. War ein Dritter Rechtsbehelfsführer oder Antragsteller, sollen die Folgerungen auch gegenüber dem Steuerzahler und ggf. auch gegenüber anderen Personen (z. B. Ehegatte oder Lebenspartner) gezogen werden können. Durch diese Korrekturvorschrift soll eine doppelte Anrechnung von Steuerzahlungen umfassend vermieden werden. Sie gilt seit , und zwar auch für Verwaltungsakte, die bereits zuvor ergangen sind. Hierdurch erübrigt sich der bisher verwendete Widerrufsvorbehalt.

4 Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche Die Finanzbehörden wurden berechtigt und verpflichtet, den im Bereich Geldwäsche zuständigen Aufsichtsbehörden Anhaltspunkte für die Durchführung eines Bußgeldverfahrens gegen nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete des Nichtfinanzsektors mitzuteilen. Mitzuteilen sind nur Tatsachen, die im Rahmen des Besteuerungsverfahrens bekannt geworden sind. Die Finanzbehörden müssen nicht mehr prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Geldwäschegesetzes vorliegen könnte. Zum Nichtfinanzsektor gehören beispielsweise Versicherungsvermittler, Treuhänder, Autohändler, Juweliere, Immobilienmakler. Anpassung der Vollstreckungskosten Die nach der Abgabenordnung zu entrichtenden Gebühren wurden an die bereits erhöhten Gerichtsvollziehergebühren und die Gebühren und Auslagen der Zivilprozessordnung angepasst. Änderungen bei der Basisrente Wie bei der Riester-Rente ist nun auch bei der Basisrente und bei Kleinbetragsrenten alternativ zur monatlichen Auszahlung eine zusammengefasste jährliche Auszahlung möglich. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, einem Versorgungswerk oder einer privaten Basisrente können ab 2015 bis zum Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (2015: ) abgezogen werden. Änderung bei den Identifikationsnummern Die Steuer-Identifikationsnummer bzw. die Wirtschafts-Identifikationsnummer ist bei vorgeschriebenen Anträgen, Erklärungen oder Datenübermittlungen nun auch von Dritten zu verwenden. Wird die Identifikationsnummer wie z. B. im ELStAM-Verfahren und beim Kapitalertragsteuer-Abzug mehrfach benötigt, ist diese nicht jedes Mal neu zu erheben. Bei wirtschaftlich verbundenen Unternehmen wird die Zuordnung der Wirtschafts- Identifikationsnummer durch die Speicherung eines zusätzlichen fünfstelligen Unterscheidungsmerkmals ermöglicht. Erstausbildung nun definiert Aufwendungen für eine Erstausbildung sind nur bis zu als Sonderausgaben abziehbar, für eine Zweitausbildung ist hingegen der unbegrenzte Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich. Eine Erstausbildung liegt grundsätzlich vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Steuerliche Berücksichtigung im Rahmen des Versorgungsausgleichs Zahlungen im Rahmen einer Ehescheidung oder Auflösung einer Lebenspartnerschaft an den Ausgleichsberechtigten als Gegenleistung für dessen Verzicht auf den Versorgungsausgleich sind nun als Sonderausgaben abziehbar. Beim Empfänger sind die Leistungen zu versteuern. Zuschläge für Kindererziehungszeiten Die Steuerfreiheit für zu Versorgungsbezügen gewährte Zuschläge für nach dem geborene Kinder oder danach begonnene Pflegezeiten wurde abgeschafft.

5 ARBEITGEBER/ARBEITNEHMER Steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen sind bis zu 110 je Arbeitnehmer und je Veranstaltung (für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich) steuerfrei. Dabei handelt es sich seit nicht mehr um eine so genannte Freigrenze, sondern um einen Freibetrag. Das bedeutet, dass bei Überschreiten des Betrags von 110 nicht mehr die gesamte Zuwendung, sondern nur noch der 110 übersteigende Betrag versteuert werden muss. Dabei kann der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung (25 %) Gebrauch machen. Bei der Ermittlung der dem einzelnen Arbeitnehmer zugeflossenen Zuwendungen sind Kosten, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet, einzubeziehen. Zuwendungen an den Arbeitnehmer und an dessen Begleitpersonen sind zusammenzurechnen. Eine steuerfreie Erstattung der Reisekosten kann zusätzlich erfolgen. Die Regelung gilt auch dann, wenn die Betriebsveranstaltung nur Betriebsteile (betriebliche Organisationseinheiten von einiger Bedeutung und Größe) betrifft. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers, die der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf dienen, sind ab dem Veranlagungszeitraum 2015 steuerfrei. Dabei handelt es sich zum einen um Vermittlungs- und Beratungsleistungen durch ein vom Arbeitgeber beauftragtes Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt. Daneben kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auch bestimmte Betreuungskosten, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen und die den üblicherweise erforderlichen regelmäßigen Betreuungsbedarf übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 600 pro Jahr ersetzen. KAPITALANLEGER Steuerfreiheit für INVEST-Zuschuss Der INVEST-Zuschuss für Wagniskapital, der im Mai 2013 zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Beteiligungskapital eingeführt wurde, wird steuerfrei gestellt. Business Angels erhalten danach für ihre Investments in nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften einen Zuschuss von 20 % der investierten Summe. Erfasst sind nur Investitionen zwischen und Die Regelung soll mehr privates Beteiligungskapital als bislang mobilisieren. Die Steuerbefreiung ist notwendig, damit der Zuschuss nicht durch eine Besteuerung teilweise wirkungslos wird. Berücksichtigung nachträglich vorgelegter Freistellungsaufträge Bei der Kapitalertragsteuer ist der Abzugsschuldner (in der Regel die Bank) seit verpflichtet, auch nachträglich vorgelegte Nichtveranlagungsbescheinigungen und Freistellungsaufträge zu berücksichtigen. Das gilt längstens bis zur Ausstellung der Steuerbescheinigung. KINDER Familienausgleichsleistung bei Zwangspause wegen freiwilligem Wehrdienst Kinder sind auch während Zwangspausen von höchstens vier Monaten, die zwischen einem Ausbildungsabschnitt und Zeiten der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes

6 liegen, im Familienleistungsausgleich zu berücksichtigen. Dementsprechend besteht für ein Kind, das seine Ausbildung wegen der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes unterbricht, für einen Übergangszeitraum von jeweils bis zu vier Monaten sowohl vor als auch nach diesem Dienst ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag. UNTERNEHMEN/BETEILIGUNGEN Billigkeitsregelungen bei der Festsetzung von Realsteuermessbeträgen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) auf dem Gebiet der Einkommenoder Körperschaftsteuer insbesondere zur Festlegung des Steuergegenstands oder zur Gewinnermittlung können auch Billigkeitsregelungen aus sachlichen Gründen enthalten. Diese Billigkeitsregelungen finden auch bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags seitens der Landesfinanzbehörden Eingang, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum sog. Sanierungserlass ließ an der langjährigen Verwaltungspraxis zweifeln. Mit der Änderung werden diese Zweifel beseitigt. Sachliche Billigkeitsregelungen, die in allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung, einer obersten Bundesfinanzbehörde (BMF-Schreiben) oder einer obersten Landesfinanzbehörde enthalten sind, können daher auch bei der Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen beachtet werden. Das gilt für Entscheidungen ab dem , auch für Besteuerungszeiträume davor. Örtliche Zuständigkeit bei Wohnsitz- oder Betriebsverlagerung Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit, einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder einer freiberuflichen Tätigkeit werden gesondert festgestellt, wenn das sog. Tätigkeitsfinanzamt nicht auch das Wohnsitzfinanzamt ist. Maßgebend für die Frage, ob eine gesonderte Feststellung durchzuführen ist oder nicht, sind die Verhältnisse zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gab es Unsicherheiten über die Zuständigkeit bei Wohnsitz- oder Betriebsverlagerungen. Daher ist nun geregelt, dass für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit die aktuellen örtlichen Verhältnisse auch für Feststellungszeiträume vor dem Ortswechsel maßgebend sind. Die Entscheidung der Frage, ob eine gesonderte Feststellung durchzuführen ist oder nicht, richtet sich aber weiterhin nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums. Teilabzugsverbot auch für Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen Bisher unterliegen Wertminderungen von im Betriebsvermögen gewährten Gesellschafterdarlehen auch dann nicht dem Abzugsverbot, wenn die Darlehensüberlassung nicht fremdüblich und damit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Die Beteiligung an der Körperschaft einerseits und das Darlehen andererseits sind selbständige Wirtschaftsgüter. Das Abzugsverbot bezieht sich nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nur auf die Beteiligung an der Körperschaft selbst, nicht aber auf die Fälle von Substanzverlusten auf Grund der Hingabe von Darlehen an die Körperschaft. Nun ist das Abzugsverbot auch auf die Fälle von Substanzverlusten auf Grund der Hingabe von Darlehen an die Körperschaft zu gesellschaftsrechtlich motivierten, nicht fremdüblichen Konditionen ausgedehnt. Außerdem wurde geregelt, dass bei einer aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht fremdüblichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft, an der der Überlassende zu mindestens 25 % beteiligt ist (insbesondere in Betriebsaufspaltungsfällen), das Teilabzugsverbot auch für die

7 Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten (Refinanzierungskosten, Unterhaltungsaufwendungen des Besitzunternehmens) eingreift. Die Neuregelung gilt für ab dem beginnende Wirtschaftsjahre. UMSATZSTEUER Steuerschuldnerschaft bei Metalllieferungen Die mit Wirkung zum eingeführte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Metalllieferungen wird eingeschränkt. Selen und Gold sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen sind nicht mehr erfasst. Außerdem wurde für Metalllieferungen gemäß der Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz (wie für die Lieferung von Mobilfunkgeräten) eine Bagatellgrenze von eingeführt und so der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers eingeschränkt. Hinweis: Mit einem aktuellen Schreiben erweitert das Bundesministerium der Finanzen die Nichtbeanstandungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets nach dem und vor dem wird es nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind oder wenn die Vertragspartner einvernehmlich die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers angewendet haben, obwohl der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Weitere Dialyseleistungen umsatzsteuerfrei Einrichtungen, mit denen Verträge nach dem SGB V über die Erbringung nicht ärztlicher Dialyseleistungen bestehen, sind nun auch von der Umsatzsteuer befreit und wurden damit zugelassenen Dialysezentren gleich gestellt. Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Bei Vorliegen konkreter Hinweise auf unvermittelt auftretende schwerwiegende Betrugsfälle, die einen größeren Steuerschaden zur Folge hätten, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats regeln, dass für die Dauer von maximal neun Monaten die Reverse-Charge- Regelung (d. h. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) auch für diese Fallgruppen gilt. Monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Vorratsgesellschaften Bei Übernahme einer Vorratsgesellschaft oder eines Firmenmantels besteht seit im Jahr der Übernahme und im folgenden Jahr die Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. SONSTIGES Änderungen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft Der Bundesrechnungshof hat in der Vergangenheit die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gerügt. Die wesentlichen festgestellten Mängel betreffen jedoch nicht die Grundbeträge für die übliche landwirtschaftliche Nutzung, sondern die Erfassung von Gewinnen aus Tätigkeiten in Sonderbereichen, z. B. erhebliche Tierzucht und

8 Tierhaltung; Sondernutzungen wie Spargel-, Obst-, Wein- und Gartenbau; Dienstleistungen sowie Veräußerung und Entnahme von wertvollem Anlagevermögen. Grundsätzlich wird an der pauschalen Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe festgehalten. Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist nur dann vorrangig anzuwenden, wenn für den jeweiligen Betrieb keine Buchführungspflicht besteht. Durch die Differenzierung zwischen der landwirtschaftlichen Nutzung und den übrigen Nutzungen wird den unterschiedlichen Betriebstypen innerhalb der Land- und Forstwirtschaft Rechnung getragen. Die für Klein- und Nebenerwerbsbetriebe mögliche pauschale Gewinnermittlung wird an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Dazu erfolgte eine Beschränkung der Pauschalierung, die künftig nur bis 50 Hektar und nur für kleinere Sondernutzungen möglich sein wird. Einheitliche Grundbeträge für die landwirtschaftliche Fläche und einheitliche Zuschläge ab der 25. Vieheinheit sollen die Berechnung vereinfachen. Im Bereich Forstwirtschaft müssen die Betriebseinnahmen konkret erfasst werden, jedoch können Betriebsausgabenpauschalen abgezogen werden. Für Sondernutzungen sind Durchschnittssatzgewinne vorgesehen. Außergewöhnliche Ereignisse, wie der Verkauf von Anlagevermögen ab oder Entschädigungen, sind zusätzlich zu erfassen. Für dem Grunde nach gewerbliche Tätigkeiten gibt es einen Gewinnansatz mit 40 % der Einnahmen. Die Änderungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden.

9 Wichtige Informationen für Sie als Steuerpflichtigen Sehr geehrte Damen und Herren wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren. Folgende Themen lesen Sie im Einzelnen: Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung März 2015 und April 2015 Umsatzsteuer Regelmäßig kein Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung durch GmbH an ihren Geschäftsführer Bruchteilsgemeinschaft ist nur bei Ausführung eigener steuerbarer Leistungen Unternehmerin und als Leistungsempfängerin zum Vorsteuerabzug berechtigt Unternehmer/Beteiligungen Keine rückwirkende Aufdeckung von stillen Reserven bei Übertragung eines Wirtschaftsguts in ein anderes Betriebsvermögen eines Steuerzahlers und anschließende Veräußerung innerhalb der Sperrfrist Nachträglicher Auflösungsverlust aus wesentlicher Beteiligung nach insolvenzfreier Liquidation auch rückwirkend zu berücksichtigen Umsatzsteuer: Neuregelungen bei der Selbstanzeige seit dem Arbeitgeber/Arbeitnehmer Künstlersozialabgabe: Änderungen seit Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen ab 1. Januar 2015 Sonstiges Nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Realsplitting kein rückwirkendes Ereignis Haben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Beratungstermin? Rufen Sie uns an oder senden Sie eine . Mit freundlichen Grüßen Melanie Fix

10 Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung März 2015 und April 2015 S T E U E R A R T Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag F Ä L L I G K E I T Umsatzsteuer Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag entfällt Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag entfällt Ende der Zahlungsschonfrist bei Überweisung 5 obiger Steuerarten spätester Eingang eines Schecks 6 beim Finanzamt Sozialversicherung Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. 1 Für den abgelaufenen Monat. 2 Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 3 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr. 5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 7 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am / ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. UMSATZSTEUER Regelmäßig kein Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung durch GmbH an ihren Geschäftsführer Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung durch eine Kapitalgesellschaft an ihre Arbeitnehmer führt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs regelmäßig dazu, dass die Kapitalgesellschaft die auf hierfür notwendige Eingangsleistungen entfallende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann. Die Eingangsleistungen stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Kapitalgesellschaft. Übernachtungsleistungen, die ein Unternehmer an seine Arbeitnehmer erbringt, gehören nur dann zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers, wenn sie im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers bewirkt werden (z. B. Übernachtungsleistungen anlässlich einer Dienstreise oder einer sonstigen Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers). Bei langfristiger Überlassung einer Wohnung steht das private Wohnbedürfnis des Arbeitnehmers im Vordergrund.

11 Bei Gebäuden, die nach dem angeschafft oder hergestellt worden sind, scheidet ein Vorsteuerabzug auch bei entgeltlicher Überlassung der Wohnung aus. Bruchteilsgemeinschaft ist nur bei Ausführung eigener steuerbarer Leistungen Unternehmerin und als Leistungsempfängerin zum Vorsteuerabzug berechtigt Erwerben mehrere Landwirte gemeinsam einen Mähdrescher, den sie sodann ohne gesondertes Entgelt im Rahmen ihres jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebs nutzen, sind die einzelnen Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft unmittelbar Leistungsempfänger bei der Lieferung des Mähdreschers. Sie können deshalb den auf sie entfallenden Anteil an der Umsatzsteuer aus dem Einkauf des Mähdreschers als Vorsteuer abziehen. Die Bruchteilsgemeinschaft als solche ist nicht Unternehmerin, da sie keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Erwirbt ein Miteigentümer den Miteigentumsanteil eines anderen Miteigentümers, liegt ein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen den beiden Miteigentümern vor, sodass der Erwerber die ihm vom Veräußerer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann. Weist der Veräußerer in der Rechnung die Umsatzsteuer zu niedrig aus, so kann der Leistungsempfänger gleichwohl die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Eine zu niedrig ausgewiesene Umsatzsteuer ist (im Gegensatz zu einer zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer) eine gesetzlich geschuldete Steuer. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) UNTERNEHMER/BETEILIGUNGEN Keine rückwirkende Aufdeckung von stillen Reserven bei Übertragung eines Wirtschaftsguts in ein anderes Betriebsvermögen eines Steuerzahlers und anschließende Veräußerung innerhalb der Sperrfrist K war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG. Komplementärin der KG war eine kapitalmäßig nicht an der KG beteiligte GmbH. K war auch zivilrechtlicher Eigentümer eines der KG zur Nutzung überlassenen Grundstücks. Er übertrug das Grundstück mit Vertrag vom 13. Dezember 2007 unentgeltlich auf die KG. Dort wurde es in der Gesamthandsbilanz aktiviert und mit weiterem Vertrag vom 13. Dezember 2007 mit Wirkung zum April 2008 veräußert. Das Finanzamt sah in diesem Verkauf einen Verstoß gegen gesetzlich vorgesehene Behaltefristen. Deshalb sollte die Übertragung des Grundstücks von K auf die KG rückwirkend mit dem Teilwert angesetzt, die stillen Reserven aufgelöst und eine dementsprechende Versteuerung vorgenommen werden. Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt: Wird das Grundstück durch den alleinigen Kommanditisten an der Einpersonen-GmbH & Co. KG unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen dieser KG übertragen, kann die Einlage mit dem Buchwert erfolgen. Das gilt auch, wenn die KG das Grundstück anschließend innerhalb der gesetzlichen Sperrfrist von drei Jahren veräußert. Nachträglicher Auflösungsverlust aus wesentlicher Beteiligung nach insolvenzfreier Liquidation auch rückwirkend zu berücksichtigen Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn oder Verlust, den ein wesentlich beteiligter Gesellschafter aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft erzielt. Die Einkünfte errechnen sich aus dem gemeinen Wert des dem Gesellschafter bei der Auflösung zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens abzüglich der Anschaffungs- und Veräußerungskosten. Ein Gewinn ist in dem Jahr zu versteuern, in dem das auf die Beteiligung entfallende Vermögen der Gesellschaft verteilt wurde. Ein Verlust kann bereits in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist, spätestens aber im Jahr der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister. Durch spätere Ereignisse können sich die ursprünglich ermittelten und bei der Besteuerung berücksichtigten Einkünfte noch ändern. In diesem Fall sind die ursprünglichen Steuerbescheide entsprechend zu ändern. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde eine Bau-GmbH 2001 im Handelsregister gelöscht wurde eine Nachtragsliquidation angeordnet, weil ein

12 Bauherr noch gerichtlich Gewährleistungsansprüche gegen die GmbH geltend gemacht hatte. Später einigte man sich auf einen Schadensersatz, den der Gesellschafter 2005 zahlen musste. Der Gesellschafter machte die Zahlung als nachträglichen Auflösungsverlust für den Veranlagungszeitraum 2005 geltend und wollte entsprechende Einkommensteuern erstattet haben. Das Gericht entschied, dass der Schadensersatz als nachträglicher Auflösungsverlust zu werten war. Er war als sog. rückwirkendes Ereignis im Veranlagungszeitraum 2001 zu berücksichtigen. Umsatzsteuer: Neuregelungen bei der Selbstanzeige seit dem Der Bundesrat hat im Dezember 2014 das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung verabschiedet. Das Recht der Selbstanzeige wurde zum u. a. durch Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre sowie durch eine Erhöhung der Strafzuschläge erheblich verschärft. Im Bereich der Umsatzsteuer wurde z. T. wieder der alte Rechtszustand von vor dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz hergestellt. Bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind in Zukunft wieder mehrfache Korrekturen möglich. Für Umsatzsteuer-Jahreserklärungen gilt dies allerdings nicht. Diese unterliegen weiterhin dem Vollständigkeitsgebot. Nachgeholte oder berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen gelten wieder als wirksame Teilselbstanzeigen, das Vollständigkeitsgebot gilt insoweit nicht. Die Tatentdeckung stellt auch keinen Sperrgrund dar, wenn die Entdeckung der Tat auf der Nachholung oder Berichtigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen beruht. Damit sind seit dem wieder mehrfache Korrekturen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen möglich. Ebenso ist es für die Korrektur einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung des Vorjahres nicht erforderlich, auch zugleich die Umsatzsteuer-Voranmeldungen des laufenden Jahres zu berichtigen. Bei den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen besteht das Vollständigkeitsgebot fort, sodass strafbefreiende Teilselbstanzeigen hier auch zukünftig nicht möglich sind. Die faktische Unmöglichkeit der Abgabe von Selbstanzeigen im Unternehmensbereich ist damit eindeutig. Es bleibt bei der bestehenden strafrechtlichen Verjährung von fünf Jahren. Die vorgesehene Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung für einfache Steuerhinterziehungen auf zehn Jahre wurde nicht verwirklicht. Allerdings will der Gesetzgeber den Berichtigungszeitraum der Selbstanzeige auf generell zehn Jahre ausdehnen. Zukünftig sind demnach Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erforderlich, mindestens jedoch zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Die Sperrwirkungen bei der Selbstanzeige wurden deutlich verschärft. Zukünftig reicht die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gegenüber dem an der Tat Beteiligten für die Sperrwirkung aus. Dies war bisher nur für den Täter vorgesehen. Eine Umsatzsteuer- Nachschau führt nunmehr auch -wie eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung- die Sperrwirkung herbei. Nach Beendigung einer Nachschau ist die Möglichkeit zur Selbstanzeige wieder gegeben. Die Sperrwirkung bei der Bekanntgabe einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist in Zukunft sachlich und zeitlich auf die in der Prüfungsanordnung aufgeführten Zeiträume beschränkt. Nach neuem Recht wird der Strafzuschlag bereits ab einem Steuerverkürzungsbetrag von ,00 festgesetzt. Die zu zahlenden Strafzuschläge wurden deutlich erhöht und außerdem gestaffelt: Sie betragen nunmehr 10 % bei Hinterziehungsbeträgen unter ,00, 15 % bei Hinterziehungsbeträgen zwischen ,00 und 1 Mio. sowie 20 % bei Hinterziehungsbeträgen über 1 Mio.. ARBEITGEBER/ARBEITNEHMER Künstlersozialabgabe: Änderungen seit Am ist das so genannte Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen im Überblick: Geringfügigkeitsgrenze

13 Für Eigenwerber und für Unternehmen, die der Abgabepflicht nach der so genannten Generalklausel unterliegen, wurde eine Geringfügigkeitsgrenze eingeführt. Danach sind diese Unternehmen abgabepflichtig, wenn die Summe der gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 übersteigt. Für die so genannten typischen Verwerter gilt die Geringfügigkeitsgrenze nicht. Die Neuregelung wird erst für die Meldung des Kalenderjahres 2015 (Abgabefrist ) bedeutsam. Die Pflicht der Unternehmen, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wird beibehalten. Betriebsprüfungen Die Künstlersozialabgabe wird seit zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung (DRV) geprüft. Arbeitgeber, die bereits künstlersozialabgabepflichtig sind oder solche mit mehr als 19 Beschäftigten werden mindestens alle vier Jahre geprüft. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten werden nur dann geprüft, wenn sie zu einem jährlich festzulegenden Prüfkontingent gehören, darüber hinaus nur, wenn sie nach Beratung durch die Träger der DRV keine schriftliche Bestätigung abgeben, dass relevante Sachverhalte der Künstlersozialkasse gemeldet werden. Die jeweilige Prüfung der Arbeitgeber umfasst alle Haupt- und Unterbetriebe. Zur Durchführung von branchenspezifischen Schwerpunktprüfungen und anlassbezogenen Prüfungen hat die Künstlersozialkasse zusätzlich ein eigenes Prüfrecht erhalten. Ausgleichsvereinigung Eine Ausgleichsvereinigung erfüllt als Zusammenschluss mehrerer Unternehmen an deren Stelle die Pflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Zur Erleichterung der Bildung solcher Ausgleichsvereinigungen kann die Künstlersozialkasse mit Zustimmung des Bundesversicherungsamts mit den Ausgleichsvereinigungen vertraglich abweichende Regelungen zum gesetzlichen Melde- und Abgabeverfahren vereinbaren. Bußgelder Für Verstöße gegen die Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflicht sowie gegen die Aufzeichnungspflicht beträgt der Bußgeldrahmen nunmehr einheitlich Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen ab 1. Januar 2015 Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt. Übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, für künstlerische und artistische Darbietungen), wenn die Darbietungen nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind. Auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat der Gesetzgeber nun reagiert und entgegen dem BFH die bisherige Verwaltungsauffassung durch einen neuen Tatbestand im Einkommensteuergesetz ersetzt. Dabei wurde die Bemessungsgrundlage deutlich verbreitert, der seit 1993 fast unveränderte Wert von 110 (damals 200 DM) aber nicht erhöht. Allerdings machte er mit Wirkung ab aus der bisherigen Freigrenze einen Freibetrag. Danach gilt künftig Folgendes: Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt. Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung) offen stehen. Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil

14 an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer (wegen des Freibetrags) steuerlich unberücksichtigt. Zuwendungen bis 110 bleiben steuerfrei, soweit ein Arbeitnehmer an nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr teilnimmt. Übersteigen die Kosten für eine von zwei Betriebsveranstaltungen den Freibetrag von 110 und/oder nimmt ein Arbeitnehmer an weiteren Betriebsveranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand. Bei den Veranstaltungen sollte noch beachtet werden, dass Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, nicht der Pauschalierungsmöglichkeit unterliegen und voll versteuert werden müssen. SONSTIGES Nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Realsplitting kein rückwirkendes Ereignis Beim Realsplitting kann ein Unterhaltszahler auf Antrag den an seinen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten gezahlten Unterhalt als Sonderausgaben absetzen. Der den Unterhalt empfangende Ehegatte muss zustimmen und im Gegenzug die Beträge als sonstige Einkünfte versteuern. Versäumt es der Unterhaltszahler, die Sonderausgaben vor Bestandskraft seines Einkommensteuerbescheids geltend zu machen, führt der erst danach gestellte Antrag nicht zur Korrektur des Steuerbescheids, wenn die Zustimmungserklärung des Unterhaltsempfängers dem Unterhaltszahler bereits vor Eintritt der Bestandskraft vorlag. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Dipl.-Kfm. Michael Schäfer

Dipl.-Kfm. Michael Schäfer Dipl.-Kfm. Michael Schäfer STEUERBERATER Dipl.-Kfm. Michael Schäfer Lipowskystr.10 81373 München Mandantenbrief Sonderausgabe zum Jahressteuergesetzt 2015 Lipowskystr. 10 81373 München TELEFON 089/7677609-0

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