Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017

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1 Fall 2: F mit Wohnsitz in Bochum ist ganzjährig als Angestellte tätig. Sie erhält monatlich Euro überwiesen. Ihr Arbeitgeber behält Euro Lohnsteuer und Euro Sozialversicherung (Arbeitnehmeranteil) für Rechnung der F ein und führt diese Beträge an die zuständigen Stellen ab. Zusätzlich dazu zahlt der Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung in Höhe von Euro. Im Jahr 2010 hat F für verschiedene Kostüme und Hosenanzüge ausgegeben, da sie glaubt, der Satz Kleider machen Leute gelte auch für die Position des Geschäftsführers. F hat die 5km von ihrer Wohnung entfernte Arbeitsstätte an 200 Tagen im Jahr 2010 aufgesucht. Zudem flog F auf Bitten ihres Arbeitgebers zu einer 5-tägigen Fachkonferenz nach San Francisco. Flug- und Hotelkosten musste F selbst bezahlen. F entschied sich, die Gelegenheit zu nutzen und ihren Rückflug zu verschieben um 3 Urlaubstage für einen Ausflug in die Rocky Mountains anzuhängen. Sie blieb nach Ende der Konferenz noch 3 Tage/Nächte als Tourist in den USA. Die Kosten für den Hin- und Rückflug betrugen insgesamt 800,-. Die Übernachtungskosten für die insg. 8 Nächte betrugen 100,- /Nacht. Seite 1

2 Lösungsskizze zur Abwandlung: A. Subjektive Steuerpflicht der F - unproblematisch, 1 Abs. 1 S. 1 EStG B. Objektive Steuerpflicht der F I. Einkünftequalifikation Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG II. Einkünftequantifikation 1. Einkünfteermittlungsart Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG 2. Einkünfteermittlung a) Einnahmen Euro monatlich (P) Steuern mindern die Bemessungsgrundlage nicht, 12 Nr. 3 EStG, also Euro (P) Beiträge zur Sozialversicherung gehören zu privaten Vorsorgeaufwendungen und mindern gem. 12 Nr. 1 EStG die steuerliche BMG nicht, also Euro (P) Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung als Einnahme? grds. gem. 8 Abs. 1 EStG als Einnahme zuzurechnen, da dadurch der Arbeitnehmer im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit und für die Rentenversicherung abgesichert wird Aber: 3 Nr. 62 EStG: Zahlungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers ist steuerfrei, soweit es sich innerhalb der gesetzlichen Regelungen befindet. Einnahmen daher 12 x (5.000 Euro Euro Euro) = Euro b) Werbungskosten aa) Kleidung (P) Kleidung: 9 Abs.1 S.3 Nr. 6 EStG (typische Berufskleidung) oder 12 Nr. 1 EStG (nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung)? Angesichts der besonderen Bedeutung eines repräsentativen Auftretens einer Geschäftsführerin lässt sich eine berufliche Veranlassung hier nicht leugnen. (P) Typische Berufskleidung -> grds. muss es typische, wegen der Eigenart des Seite 2

3 Berufs nötige Kleidung sein, Bsp: Uniform, Arztkittel, typische Schutzkleidung wie Helme (Loschelder, in: Schmidt, EStG 31, 9 Tz. 241 ff). Das Tragen von Anzügen ist jedoch auch außerhalb des Berufs möglich und üblich. Auch die Berufskleidung wird getragen, um das allgemein menschliche Bedürfnis zu befriedigen, bekleidet zu sein. Zu prüfen ist also, ob vorliegend ein Abzugsverbot eingreift, mit der Folge, dass die berufliche Veranlassung keiner weiteren Erörterung bedarf. Objektives Nettoprinzip sagt auch: Nicht abziehbar sind Aufwendungen, deren Verursachung in der Privatsphäre liegt (Einkommensverwendung). Dies gilt namentlich für Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung, vgl. das ausdrückliche Abzugsverbot des 12 Nr. 1 S. 2 EStG (sog. Repräsentationsaufwendungen). Hierunter fällt grds. auch die bürgerliche Kleidung, die ein Stpfl. auch im nicht beruflichen Alltag gebrauchen kann (anders bei typischer Berufskleidung). Bei der beruflich genutzten bürgerlichen Kleidung handelt es sich um sog. gemischte Aufwendungen. (P): Aufteilung in beruflich und privaten Teilbetrag? Beachte: der BFH hat mit der Entscheidung des Großen Senats (BFH v GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672) seine längjährige Rechtsprechung zum Aufteilungsverbot mittlerweile aufgegeben (siehe auch: Vom Aufteilungsverbot zum Aufteilungsgebot, Loschelder, in: Schmidt, EStG 31, 12 Tz. 12). Aus der Vorschrift des 12 Nr. 1 S. 2 EStG lasse sich zwar kein allgemeines Aufteilungsverbot ableiten. Zwecks Vermeidung einer Doppelberücksichtigung sollen aber Aufwendungen, die nach Maßgabe des subjektiven Nettoprinzips (insb. steuerliches Existenzminimum) als abgegolten gelten, nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Die Entscheidung des GrS des BFH bleibt also für den Fall der bürgerlichen Kleidung ohne Folgen. Insoweit bestätigt er (BFH GrS, aao, unter C.III.4.a) die Nichtabziehbarkeit als Erwerbsaufwendungen (WK/BA). Eine Aufteilung komme insofern (trotz evtl. Möglichkeit) nicht in Betracht. Die Berücksichtigung beruflichen Mehraufwandes unterliege der Entscheidung des Gesetzgebers ( 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG: "typische Berufskleidung"). i.e. Keine Abziehbarkeit der Aufwendungen für Kleidung i.h.v aufgrund des Abzugsverbotes als Werbungskosten. Seite 3

4 bb) Fachkonferenz (P) Kosten als Werbungskosten ( 9 Abs.1 S.1 EStG) und/oder Kosten der privaten Lebensführung ( 12 Nr. 1 S. 2 EStG)? (P) auslösendes Moment = Gründe für Aufwendungen? Beruflicher Anlass unstreitig soweit Fachkongress besucht wird. Privater Anlass unstreitig bzgl. anschließender Urlaubstage. -> sog. gemischt veranlasste Aufwendungen. (P) Aufteilung der Reisekosten in privat und beruflich veranlassten Teil? Früheren Rechtsprechung des BFH: generelles Aufteilungsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen gem. 12 Nr. 1 S.2 EStG, wonach privat mit veranlasste Lebensführungsaufwendungen auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie eine Förderung des Berufs bezwecken. Reisekosten waren daher entweder insgesamt abzugsfähig (bei ausschließlichem oder weitaus überwiegendem beruflichen Interesse), oder insgesamt nicht abzugsfähig (wenn gewisses Maß privater Mitveranlassung überschritten). Eine Aufteilung kam grundsätzlich nicht in Betracht. Neue Rspr. BFH (GrS, aao)/h.m. Lit.(statt vieler Loschelder, in: Schmidt 31, 12 Tz. 12, 9 Rz. 54 ff.): 12 Nr. 1 S. 2 EStG -> kein allgemeines Aufteilungsverbot. Aufteilung bei Aufteilbarkeit (eindeutiger Zuordnungsmöglichkeit zur beruflichen oder einer privaten Sphäre) möglich und wg. des objektiven Nettoprinzips geboten. Bei unbedeutender Mitveranlassung volle Zuordnung (Grds. der Unbeachtlichkeit geringfügiger Einflüsse) Aufteilbarkeit der Flug- und Übernachtungskosten wegen eindeutiger Zuordnungsmöglichkeit? Hin- und Rückflugkosten: betreffen den beruflichen und privaten Reiseanteil und sind nach beruflich und privat veranlassten Zeitanteilen der Reise aufzuteilen (3/8 Tagen privat, 5/8 Tagen beruflich veranlasst) 5/8 von 800,- = 500,- Werbungskosten Übernachtungskosten: bzgl. Übernachtung im Zusammenhang mit Fachkongress voller Ansatz: 5 Tage je 100,- = 500,- Werbungskosten Werbungskosten i.h.v ,- Seite 4

5 c) Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. 9 Abs. 1 S. 1 EStG notwendig, um Einnahmen zu erzielen Aber Sonderregelung in 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1, 2 EStG: 30 Cent pro Kilometer pro Tag bei einfacher Entfernung! 200 x 5km x 0,3 Euro/km = 300 Euro Die Werbungskosten betragen damit insgesamt Euro Euro = Euro (>WK-PB 9a Nr. 1 a) EStG) d) Einkünfte (Überschuss d. Einnahmen über d. Werbungskosten) Einnahmen ,- abzüglich Werbungskosten 1.300,- Einkünfte ,- Seite 5

6 Wiederholungsfragen: 1. Was besagt das objektive Nettoprinzip und zur Abgrenzung welcher Sphären dient es? 2. Was sind sog. gemischt veranlasste Aufwendungen und wie werden Sie steuerlich behandelt? 3. Gibt es ein allgemeines Aufteilungsverbot und wogegen würde es verstoßen? Seite 6

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