Sabine Magnus Wilma Gustav W M+ (W) M. Claudia Sebastian Michael Traute 1/2 Gertrud W (M) M W W
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- Georg Bauer
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1 Examinatorium Erbrecht Titz/Zott Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße Augsburg Zimmer: 2007a Tel.: Fall 1 Gesetzliche Erbfolge Lösung Fall 1a: Edeltraud W Egon M Sabine Magnus Wilma Gustav W M+ (W) M Claudia Sebastian Michael Traute 1/2 Gertrud W (M) M W W Tatjana Therese Tanja Kevin Kylie W W W M W 1/6 1/6 1/6 Traute erbt zu ½ gem Abs. 1, 1924 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, 1930 BGB. Tatjana, Therese und Tanja erben zu je 1/6 gem Abs. 1, 1924 Abs. 3, Abs. 4, 1930 BGB. 1
2 Lösung Fall 1b: Frau Markus (W) M+ Carola Herbert Edda unbekannt (W) M 1/2 (W) M Min Yi Maximilian Marlene M M W 1/6 1/6 1/6 Herbert erbt zu ½: 1922 Abs. 1, 1924 Abs. 1, Abs. 4, 1930 BGB. Marlene, Maximilian und Min Yi erben zu je 1/6: 1922 Abs. 1, 1924 Abs. 3, Abs. 4, 1930 BGB. Dass Marlene und Maximilian nicht ehelich geboren sind, ist seit 1998 irrelevant. Min Yi hat nach 1754 Abs. 1 BGB die Stellung eines leiblichen Abkömmlings, weil er als Minderjähriger adoptiert wurde (sog. Volladoption). Lösung Fall 1c: (W) (M) (W) (M) Else Valentin (W) (M) (W) (M) (W / M) Tabea Harry (W) M+ (W / M) Gregor Frauke Bastian Berthold (M) (W) M 1/6 M 1/6 Viktoria W 1/2 + 1/6 = 2/3 Bastian und Berthold erben zu je 1/6: 1922 Abs. 1, 1926 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 5, 1924 Abs. 3, Abs. 4 BGB. Viktoria erbt - zu 1/2 nach 1922 Abs. 1, 1926 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 5, 1924 Abs. 3 BGB und - zu 1/6 nach den Vorschriften, nach denen Bastian und Berthold erben. Beide Anteile werden gem S. 1 BGB addiert. Viktoria erbt somit 2/3. 2
3 Lösung Fall 1d: 1/8 Gundula Gunther Gabriele W (M) M (W) 1/8+1/8=1/4 Tessa (M) (W) W 1931 Abs. 1 S. 2 BGB Dietrich Patrizia M+ W 1/2 +1/8 = 5/8 Gundula erbt zu ¼ nach 1922 Abs. 1, 1926 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 BGB, weil ihr auch der Anteil ihres Mannes zufällt. Gunther erbt zu 1/8 nach 1922 Abs. 1, 1926 Abs. 1 BGB Der Anteil von Gabriele in Höhe von 1/8 würde eigentlich nach 1926 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BGB auf Tessa übergehen. Gem Abs. 1 S. 2 BGB fällt dieser Anteil jedoch seiner Frau, Patrizia zu. Patrizia erbt demnach gemäß 1931 Abs. 1 S. 1 BGB zu ½ und nach 1931 Abs. 1 S. 2 BGB zu einem weiteren Achtel. Patrizia erbt somit zu 5/8. Fall 1e: Frage 1: Wer ist Erbe des Heribert Hagen? Katharina und Karl sind als Kinder gesetzliche Erben erster Ordnung ( 1924 Abs. 1 BGB). Herta ist als Ehefrau nach 1931 Abs. 1 S. 1 BGB Erbin. Sie erbt neben Kindern zu ¼. Herta würde also zu ¼ erben, die Katharina und Karl würden das verbleibende ¾ der Erbschaft nach 1924 Abs. 4 BGB zu gleichen Teilen erben. Beide wären also zu je 3/8 Erben. Doch könnte sich der Erbteil der Herta nach 1371 Abs. 1 BGB um ¼ erhöhen. Herta ist der überlebende Ehegatte. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand. Dass sie etwas anderes in einem Ehevertrag vereinbart hätten, geht aus dem Sachverhalt nicht hervor: 1363 Abs. 1 BGB. Herta ist damit zu ½ (Wert: ) und die Kinder sind zu je ¼ als Erben berufen. Sie und die Kinder bilden eine Erbengemeinschaft (vgl ff. BGB). Weiter kann Herta gem Abs. 1 S. 2 BGB die notwendigen Haushaltsgegenstände also sogenannten Voraus verlangen. 3
4 Frage 2: Welche Optionen hat Herta? Herta könnte die Erbschaft ausschlagen. Als Folge wäre sie nicht als Erbin berufen: 1953 Abs. 1 BGB. Erben wären allein die Kinder zu jeweils ½. A) Anspruch auf Zugewinnausgleich Sie könnte dann einen Anspruch auf Zugewinnausgleich aus 1371 Abs. 2, 1378 BGB geltend machen. Ihr Anfangsvermögen betrug ( 1374 BGB), das Endvermögen ( 1375 BGB), so dass sie einen Zugewinn von 5000 ( 1373 BGB) hat. Bei ihrem Mann betrug das Anfangsvermögen 0 und das Endvermögen Sein Zugewinn beträgt also Als Zugewinnausgleich kann sie die Hälfte von , also , von der Erbengemeinschaft ihrer Kinder verlangen. B) Anspruch auf den kleinen Pflichtteil Daneben kann sie den sogenannten kleinen Pflichtteil nach 1371 Abs. 2 und 3, 2303 BGB verlangen. Da in ihrem Fall der nicht erhöhte gesetzliche Erbteil gem Abs. 1 S. 1 BGB ¼ beträgt, kann sie als Pflichtteil von der Erbengemeinschaft ⅛ des Werts des Nachlasses verlangen. Der Nachlass ist allerdings mit der Zugewinnausgleichsforderung von belastet. Das bedeutet, dass der Pflichtteilsanspruch sich auf ( = ) x ⅛ = ,50 beläuft. C) Ergebnis Mit dem Anspruch auf Zugewinnausgleich kann sie von der Erbengemeinschaft ,50 verlangen. Einen Anspruch aus 1932 BGB hat sie freilich nicht. Außerdem wird sie nicht dinglich Berechtigte, sondern hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch. Frage 3: Abwandlungen A) Was wäre Herta zu empfehlen, wenn Heribert ihr im Testament oder vermacht hätte? Unterstellen wir, dass die Auslegung des Testaments ergibt, dass Herta enterbt ist und nur aus dem Vermächtnis bedacht sein soll, so erhält sie in der ersten Alternative , in der zweiten Alternative : 2174 BGB. Zur gesetzlichen Erbin ist sie nicht berufen; damit greift auch 1371 Abs. 1 BGB nicht ein. 4
5 Zusatzpflichtteil: Der Pflichtteilsrestanspruch (Zusatzpflichtteil) aus 2307 BGB kann nur geltend gemacht werden, wenn die Zuwendung kleiner ist als der Wert des Pflichtteils. Der Pflichtteilsrestanspruch bestimmt sich bei der Zugewinngemeinschaftsehe nach dem großen Pflichtteil (erhöhter gesetzlicher Erbteil) ( 1931 Abs. 1, Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB) (Beck scher Online-Kommentar BGB/Mayer J., 2307 Rn. 6). Herta kann den Zusatzpflichtteil also nur verlangen, wenn ihr verstorbener Mann ihr weniger als ¼, also weniger als zugewandt hätte. Dies ist indes nur in der zweiten Alternative der Fall. Hier kann Herta als Vermächtnisnehmerin und die Aufstockung auf den Zusatzpflichtteil ( ) also weitere verlangen. Ausschlagung des Vermächtnisses: In beiden Fällen sollte Herta also das Vermächtnis ausschlagen ( 2180 BGB). Dann kann sie den kleinen Pflichtteil (⅛) aus 1371 Abs. 2, 2303 und den güterrechtlichen Zugewinnausgleich aus 1371 Abs. 2, 1378 BGB verlangen, also ,50. Der ausschlagende Ehegatte kann somit bei der Zugewinngemeinschaft nur den sog. kleinen Pflichtteil der sich nach 1931 Abs. 1 BGB berechnet und den rechnerischen Zugewinn verlangen ( 1371 Abs. 2 BGB); er hat hingegen kein Wahlrecht zum großen Pflichtteil (Beck scher Online-Kommentar BGB/Mayer J., 2307 Rn. 4). B) Was wäre, wenn Heribert die Herta enterbt hätte? Auch in diesem Fall kann Herta den kleinen Pflichtteil (1/8) aus 1371 Abs. 2, 2303 Abs. 2 BGB und den güterrechtlichen Zugewinnausgleich aus 1371 Abs. 2, 1378 BGB, insgesamt also ,50 verlangen. 5
Examinatorium Erbrecht. Titz/Zott. Fall 1 Gesetzliche Erbfolge. Hinweis: Verhältnis von gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge
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