Ich bin Grenzgänger Aufenthalter in in der Schweiz. Was Was Sie Sie wissen müssen.

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1 Ich bin Grenzgänger Aufenthalter in in der Schweiz Was Was Sie Sie wissen müssen

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3 Ich bin Grenzgänger in der Schweiz Rolf Eichin

4 Die Vereine im Internet: Auflage Januar 2014 Grenzgänger I N F O e.v. und Aufenthalter I N F O e.v. Zentrale Lörracher Strasse 50 c, Lörrach - Brombach Telefon , Telefax Romanshornerstrasse 70, CH 8280 Kreuzlingen Telefon , aus der Schweiz info@grenzgaenger.de, info@aufenthalter.ch ISBN

5 Inhaltsverzeichnis Vorwort 4 Allgemeines 11 Die Kantone 13 Währung 14 Definition Grenzgänger und Aufenthalter 15 Bewilligung generell 17 Bewilligung Grenzgänger 18 Bewilligung Aufenthalter 19 Die Unterschiede 26 Bewerbung und Arbeitsvertrag 31 Sozialversicherung 37 Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 39 Ergänzungsleistungen für Aufenthalter (EL) 41 Invalidenversicherung (IV) 42 Personalvorsorgeeinrichtung (BVG) 44 Gebundene Vorsorge für Aufenthalter (Säule 3a) 46 Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) 47 Unfallversicherung (UVG) 48 Krankenversicherung für Grenzgänger (KVG) 50 Krankenversicherung für Aufenthalter (KVG) 53 Krankentagegeld (KTG) 55 Arbeitslosenversicherung bei Grenzgängern (ALV) 58 Arbeitslosenversicherung bei Aufenthaltern (ALV) 61 Kindergeld 63 Kinderzulage Schweiz für Aufenthalter 65 Elterngeld 66 Kinderbetreuungsplatz, Betreuungsgeld 67 Steuern Grenzgänger Tage-Regelung für Grenzgänger 72 Steuern Aufenthalter in der Schweiz 73 Besonderheiten 80 Zollvorschriften 82 Beendigung der Arbeitnehmertätigkeit in der Schweiz 83 Die Broschüre wurde mit größter Sorgfalt unter Einbezug moderner Technik erstellt. Eine Haftung für die Texte und Muster kann dennoch nicht übernommen werden.

6 4 Vorwort Die föderalistische Schweiz besteht aus 26 Kantonen, wobei jeder Kanton eine eigene Verwaltungseinheit ist, sodass die Kantone teilweise sehr unterschiedliche, historisch bedingte Rechtsvorschriften haben. Die Schweiz ist kein EU-Staat. Eine Initiative zu Beitrittsverhandlungen wurde vom Schweizer Volk 1997 abgelehnt. Um doch mit den wichtigsten Handelspartnern zusammenzuarbeiten, wurden verschiedene bilaterale Verträge zwischen der EU und der Schweiz geschlossen. Das wichtigste Abkommen, die Personenfreizügigkeit, ist seit dem in Kraft und vollzieht einen 12-jährigen Prozess, an dessen Ende die volle Personenfreizügigkeit steht. Am Anfang dieses Prozesses stand die Anerkennung von Diplomen und Zeugnissen und die Koordinierung der Sozialsysteme. Am trat die zweite Stufe des Abkommens zur Personenfreizügigkeit in Kraft. Sie brachte weitere Erleichterungen für Staatsangehörige der EU/EFTA, die in der Schweiz arbeiten möchten. In einer dritten Stufe, seit dem , steht dem Wohnen und Arbeiten in der Schweiz für EU-/EFTA-Bürger nichts mehr im Wege. Dazu gibt dieser Ratgeber zahllose hilfreiche Hinweise. Diese Broschüre richtet sich in erster Linie an Personen, die mit dem Gedanken spielen, in der Schweiz zu arbeiten und vielleicht auch dort zu wohnen. Es soll helfen, sich in den in der Schweiz geltenden Vorschriften zurecht zu finden. Darüber hinaus ist zu empfehlen, sich unbedingt persönlich, vor Ort, beraten zu lassen. Wer nicht Staatsangehöriger eines EU-/EFTA-Staates oder der Schweiz ist, sollte sich nochmals genau über seine Möglichkeiten informieren. Der Inhalt dieses Buches ist das Ergebnis gründlicher Recherchen und praktischer Erfahrung der letzten 30 Jahre in der Beratung von Grenzgängern und Aufenthaltern in der Schweiz. Der Autor

7 5 Wichtig: Die Belange der Grenzgänger in der Schweiz sind senkrecht geschrieben. Die Belange der Aufenthalter in der Schweiz sind kursiv geschrieben. Begriffe, die eine weibliche und eine männliche Form aufweisen können, werden grundsätzlich nicht unterschieden, sondern jeweils in der einen oder anderen Form verwendet. Sie sind somit als gleichwertig zu betrachten. Fragen und Probleme sind stets an die Vereine zu richten. Für Verbesserungsvorschläge, Hinweise, Fehler oder aktuelle Änderungen bitten die Vereine um Mitteilung. Die Vereine Grenzgänger I N F O e.v., eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr Aufenthalter I N F O e.v., eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr Die Vereine Grenzgänger I N F O e.v. und Aufenthalter I N F O e.v. für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz wurden gegründet, weil keine Anlaufstellen bestanden, die zentral über die Probleme des Arbeitens in der Schweiz beraten und informiert haben. Dank der vernetzten Arbeit mit anderen Organisationen, eines engagierten Teams und der Kontakte zu Steuerberatern, Rechtsanwälten und Versicherungsfachleuten konnten die Vereine erheblich von deren Kompetenz und jahrelanger Erfahrung profitieren. Die Vereine leisten jährlich über Beratungen telefonisch, schriftlich, per oder persönlich. Die Beratung, die Hilfe und Unterstützung sind kostenlos, von einer Vereinsmitgliedschaft nicht abhängig und verpflichten den Interessenten in keiner Weise. Somit sind die Vereine auf Spenden, Gönner und Fördermitglieder angewiesen. Die Vereine sind weder versicherungsberatend, noch rentenberatend oder steuerberatend tätig. Auch arbeiten die Vereine nicht gemeinnützig. Versicherungsfragen werden weitergeleitet an RE Dienstleistungen für Grenzgänger I N F O e.v. und Aufenthalter I N F O e.v.. Wichtige Broschüre Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz

8 6 Der Werdegang der Vereine 1991 Gründung des Grenzgänger I N F O Verein 1992 Broschüre Ich bin Grenzgänger in der Schweiz 1993 Entwicklung D-CH Krankenversicherungsmodell 1994 Zusammenarbeit mit Steuerberatern 1995 Eintragung im Vereinsregister 1996 Nettolohnberechnung computergestützt 1998 Erste Webseite im Internet Broschüre: Ich arbeite in der Schweiz und werde Mutter 1999 Differenzkindergeld 1999 Broschüre: 60 Tage Regelung Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz 2000 Broschüre: Ich bin Aufenthalter in der Schweiz 2001 Entwicklung D-CH Krankenversicherungsmodell für Aufenthalter 2001 Gründung Aufenthalter I N F O Verein Broschüre: Ich arbeite in der Schweiz und werde Rentner 2002 Broschüre: Ich suche einen Job in der Schweiz 2002 Enge Zusammenarbeit mit Behörden wegen den bilateralen Verträgen, z.b. Arbeitsamt, KVG Schweiz 2003 Enge Zusammenarbeit mit CH - Stellenbüros sowie den EURES-Beratern 2003 Computergestützte Vorsorgeberechnung 2004 Zusammenarbeit RE Dienstleistungen für Grenzgänger I N F O e.v. und Aufenthalter I N F O e.v Broschüre: Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz Broschüre: Ich bin Grenzgänger andersherum, von der Schweiz nach Deutschland 2005 Broschüre: Ich bin Kurzaufenthalter in der Schweiz 2005 Broschüre: Immobilienerwerb durch Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz Expertenforum im Internet 2005 Entwicklung D-CH Krankenversicherungsmodell EU für Aufenthalter 2006 Broschüre: Ich bin Niedergelassener in der Schweiz Schutz der Marken Grenzgänger I N F O e.v. und Aufenthalter I N F O e.v. durch das Europäische Markenamt Broschüre: Ich bin Student in der Schweiz 2008 Broschüre: Grenzgänger in der Schweiz und die steuerlichen Konsequenzen von Einmalauszahlungen aus der Schweizer Pensionskasse. Copyright StB. Dipl.-Kfm. G. Miessl, Konstanz Was kann ich in der Schweiz verlangen? Richtwertesammlung Broschüre: Ich arbeite in der Schweiz und zahle Steuern Expertenforum: Fragen Sie uns, wir antworten schnell und kompetent:

9 7 Mitgliedsbeitrag und Gönnerbeitrag Der Mitgliedsbeitrag beträgt EUR 24 pro Jahr. Einmalige Aufnahmegebühr EUR 10. Der Mitgliedsantrag steht im Internet zum Download bereit, unter Ein Gönnerbeitrag ist möglich: Deutsche Bank Lörrach Konto BLZ Kontoinhaber: Grenzgänger I N F O e.v. oder Deutsche Bank Lörrach Konto BLZ Kontoinhaber: Aufenthalter I N F O e.v. Mitgliedsbeiträge sowie Gönnerbeiträge können gemäß 9 Abs. 1 Nr. 3 Einkommenssteuergesetz Deutschland als Werbungskosten angesetzt werden: Werbungskosten sind auch Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Datenschutz und Beratungskosten Die Vereine sind berechtigt, Beratungen gegen Honorar zu leisten; dies geschieht nach vorheriger Anzeige. Es wird dem Interessenten mitgeteilt und er willigt ein, dass personenbezogene Daten gespeichert werden, deren Löschung er jederzeit beantragen kann. Die Vereine Grenzgänger I N F O e.v. und Aufenthalter I N F O e.v. verpflichten sich, alle Vorkehrungen zur Einhaltung der massgebenden gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes zu treffen. Die Daten werden absolut vertraulich behandelt. Personendaten werden in der Regel in elektronischer Form aufbewahrt. Zugleich werden sämtliche Angaben nur mit ausdrücklichem Einverständnis an Drittpersonen weitergeleitet. Ebenso stimmt der Interessent einer Kontaktaufnahme - persönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch - und der Betreuung durch die Aktiv-Mitglieder bzw. Berater der Vereine zu, bzw. der Kontaktaufnahme durch RE Dienstleistungen für Grenzgänger I N F O e.v. und Aufenthalter I N F O e.v.. Haftung Die Umsetzung der Ergebnisse aus den hier vorliegenden Informationen und den persönlichen Beratungen liegen außerhalb des Einflussbereiches des Grenzgänger I N F O e.v. und des Aufenthalter I N F O e.v., weshalb hierfür auch keine Haftung übernommen werden kann. Dies gilt sowohl für die Inhalte der veröffentlichten eigenen Broschüren und Websites als auch für die empfohlenen Broschüren und Websites. Gleiches gilt für die Beratungen persönlicher, elektronischer, schriftlicher oder telefonischer Art. Für die Inhalte und die Richtigkeit der in der Broschüre genannten Websites, Zeitungen, Zeitschriften, Adressen, Hotels, Pensionen, der Bahn-, Bus-, und Verkehrsverbindungen, einschließlich der hier genannten Preise, Öffnungszeiten, Telefonnummern, Faxnummern, - und Websiteadressen sowie der Wohn- und Geschäftsadressen etc., kann keine Haftung übernommen werden. Broschüren Die Broschüren wurden mit größter Sorgfalt und unter Einbezug moderner Technik erstellt. Sie gehen vertieft auf besondere Fragen ein, die sich bei einem Arbeitsverhältnis in der Schweiz oder bei einem Wohnsitzwechsel in die Schweiz (mit oder ohne Arbeitsaufnahme) stellen können. Gesetzliche oder sonstige Änderungen werden schnellstmöglich übernommen. Die Angaben sollen aber lediglich Informationen der allgemeinen Art darstellen, die nicht auf die besonderen Bedürfnisse bestimmter Personen innerhalb der Personengruppe Grenzgänger, Aufenthalter oder sonstiger Einrichtungen abgestimmt sind. Eine Haftung für die Texte und Muster kann dennoch nicht übernommen werden.

10 8 Weitere Broschüren und Homepages Nachfolgende Broschüren stellen die Vereine zur Verfügung ISBN Ich bin Grenzgänger in der Schweiz Ich bin Aufenthalter in der Schweiz Ich bin Niedergelassener in der Schweiz Ich bin Rückzüger, aus der Schweiz nach Deutschland Ich bin Grenzgänger mit Wochenaufenthalt in der Schweiz Ich arbeite in der Schweiz und werde Rentner Ich arbeite in der Schweiz und werde Mutter Ich suche einen Job in der Schweiz Tage Regelung Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz Immobilienerwerb durch Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz Grenzgaenger in die Schweiz und die steuerlichen Konsequenzen von Einmalauszahlungen aus der Schweizer Pensionskasse. StB. Dipl.-Kfm. G. Miessl, Konstanz Ich arbeite in der Schweiz und zahle Steuern Unsere Homepages

11 Unsere Dienstleistungen Persönliche Beratungsgespräche z. B. Bewilligung, Sozialversicherung, Umzug und Zoll, Krankenversicherungspflicht, Quellensteuer, Kindergeld Beratung Direktversicherung für Grenzgänger, Beratung 3te Säule für Aufenthalter elektronische Nettolohnberechnung für Grenzgänger und Aufenthalter günstige Versicherungsprämien durch Gruppen- oder Kollektivverträge über RE Dienstleistungen für Grenzgänger I N F O e.v. und Aufenthalter I N F O e.v Erfindung des D CH Krankenversicherungsmodell für Grenzgänger Empfehlung Schweizer Jobvermittler 13 verschiedene Broschüren 16 Homepages mit verschiedenen Themen und für unterschiedliche Probleme 100 MegaBite Formulare, I N F O Blätter, Merkblätter, E-Formulare, amtliche Bekanntmachungen, Gesetzestexte, Broschüren, Kommentare etc. auf unserer Homepage zum herunterladen Expertenforum im Internet Fragen und Antworten Regelmäßige Newsletter per Individuelle Vorsorgeberechnung Vorsorgeberatung Steuerberaterempfehlungen Schweizer Rechtsanwälte für Arbeitsrecht Beratungsstandorte: Zentrale: Lörrach-Brombach bei Basel, CH Kreuzlingen am Bodensee täglich bis 19 Uhr zu erreichen Wissen und Know how seit 1980 Grenzgänger I N F O e.v. und Aufenthalter I N F O e.v. sind eingetragene Marken beim Europäischen Markenamt Immobilien für Grenzgänger im Grossraum Basel Was kann ich in der Schweiz verlangen? Richtwertesammlung, 9

12 10 Quellennachweise: Länderinformationsschrift Schweiz, Bundesverwaltungsamt Köln, Deutschland, Eidgenössische Finanzverwaltung, Bern, Schweiz, Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, Schweiz, Eidgenössische Zollverwaltung, Bern, Schweiz, Bundesamt für Sozialversicherung, Bern, Schweiz, Bundesamt für Gesundheit, Bern, Schweiz, Bundesministerium der Finanzen, Berlin, Deutschland Fachschriften Chambre de Commerce Allemagne - Suisse, Zürich, Schweiz, Basler Volkswirtschaftsbund, Basel, Schweiz, Bundesamt für Migration, Bern, Schweiz Bundesamt für Ausländerfragen, Bern, Schweiz, Bundesamt für Landestopographie, Bern, Schweiz, Bundesamt für Statistik, Bern, Schweiz, Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Bern, Schweiz, Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, Bern, Schweiz, Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Bern, Schweiz, Bundesamt für Bildung und Wissenschaft, Bern, Schweiz, Fachschriften der Regio Basiliensis, Basel, Schweiz, Kanton Basel-Stadt, Schweiz, Kanton Basel-Land, Schweiz, Kanton Zürich, Schweiz. Kanton St. Gallen, Schweiz Kanton Thurgau, Schweiz Kanton Aargau, Schweiz Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Deutschland

13 11 Allgemeines Anteil der Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz Nationalität Anzahl Grenzgänger Anzahl Aufenthalter Deutsche Franzosen Italiener Österreicher Spanier Portugiesen Übrige Gesamt Anzahl Ausländer Stand 03/2013: Stand 12/2012: Was sind die Gründe für diese hohe Ausländeranzahl Im Vergleich zu den EU-/EFTA-Staaten werden oft höhere Löhne gezahlt, und es bestehen für Arbeitnehmer in vielen Berufen bessere Möglichkeiten, eine interessante Arbeitsstelle zu finden. Ebenso besteht ein akuter Arbeitskräftemangel in der Schweiz. Arbeitslosenquote Die Erwerbslosenquote in der Schweiz betrug im Dezember ,8%; das sind umgerechnet Arbeitnehmer. Im internationalen Vergleich weist die Schweiz damit nach wie vor eine der niedrigsten Arbeitslosenquoten auf. Anteile deutscher Grenzgänger an der Beschäftigung in der Nordwestschweiz nach Branchen Branche Anteil der Grenzgänger aus Deutschland (in Prozent) Druckereien 8,6% Energie, Bergbau, Wasser 7,9% Nahrungsmittel/Getränke 8,6% Chemie/Pharma 15,5% Metallindustrie 6,3% Maschinen/Apparate 13,7% Elektronik / Präzisionsinstrumente 12,2% Übrige Industrie 10,2% Großhandel 4,4% Banken/Finanzdienstleistungen 3,7% Versicherungen 8,3% Transport/Sped./Lagerung 10,0% Informatik 22,5% Dienstleistungen für Unternehmen 14,0% Großverteiler 5,2% Übrige Dienstleistungen 13,2% Bauwirtschaft 12,0% Bauwirtschaft 10,5% Quelle: Wirtschaftsstudie Nordwestschweiz 2011, Regio Basiliensis

14 12 Landessprache der Schweizer Bevölkerung 73,4% der Bevölkerung sprechen deutsch 20,5% der Bevölkerung sprechen französisch 4,1% der Bevölkerung sprechen italienisch 0,7% der Bevölkerung sprechen rätoromanisch

15 13 Die Kantone Die 26 Kantone AG Aargau AR Appenzell A.Rh. AI Appenzell I.Rh. BL Basel Land BS Basel Stadt BE Bern FR Freiburg GE Genf GL Glarus GR Graubünden JU Jura LU Luzern NE Neuenburg NW Nidwalden OW Obwalden SG St. Gallen SH Schaffhausen SZ Schwyz SO Solothurn TI Tessin TG Thurgau UR Uri VD Waadt VS Wallis ZG Zug ZH Zürich AG AR ZH SG UR FR BE VD GR TI VS ZG GL SZ NW OW SO BS BL NE TG JU LU AI SH GE

16 14 Währung Die Landeswährung ist der Schweizer Franken. Der ISO-Währungscode lautet CHF. Währungsrisiko Seit den 70er Jahren ist der Schweizer Franken gegenüber der D-Mark eine starke Währung. Nachfolgend die Wechselkurse des deutschen Finanzamts: Wechselkurs-Übersicht CHF 100 = x DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM Wechselkurs-Übersicht CHF 100 = x EUR EUR ,50 EUR EUR ,50 EUR ,50 EUR ,50 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR EUR ,50 EUR ,50 EUR 2014 EUR Schweizer Banken Ein Konto kann nur persönlich und vor Ort eröffnet werden. Benötigt werden der Personalausweis und ggf. die Bewilligung. Die Eröffnung des Kontos dauert z. B. bei der Postfinance ca.14 Tage. Kontoführungsgebühren sind im Vergleich hoch. Onlinebanking führt in der Regel zu Vergünstigungen. Gehaltstransfer Die Gehaltszahlungen erfolgen unbar und werden in der Regel auf ein Konto bei einer Schweizer Bank überwiesen. Der monatliche Geldtransfer von der Schweiz in die EU ist gebührenfrei durch SEPA (Singel Euro Payments Area). Je nach Bank werden die CHF zu verschiedenen Konditionen umgerechnet. Die Dauer der Überweisung sowie das Datum der Gutschrift können abweichen. Dies ist bei der Kontoeröffnung zu beachten. Ein Übertrag vom schweizer Arbeitgeber direkt auf ein EURO Konto wird nicht empfohlen, da dann wieder CHF zurückgewechselt werden müssen.

17 15 Definition Grenzgänger und Aufenthalter Grenzgänger Der Begriff Grenzgänger wird wie folgt definiert: Grenzgänger sind Staatsangehörige, die im Gebiet der einen Vertragspartei oder eines dritten Staates wohnen und im Gebiet der anderen Vertragspartei einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese Umschreibung des Grenzgängerbegriffs deckt sich nicht mit derjenigen, der für die Besteuerung zugrunde liegt. In der Definition des Grenzgängers aus der Sicht des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland - Schweiz (gültig seit 01. Januar 1994) wird auf das Erfordernis der regelmässigen Rückkehr nach der Arbeit an den Wohnort hingewiesen. Es ist somit zu beachten, dass die Grenzgängerbestimmungen des Sozialversicherungsrechts auch auf Personen Anwendung finden können, die nach den ausländerrechtlichen Vorschriften keine Grenzgänger-Bewilligung erhalten müssen. Oder ein Sozialversicherungsrechtlicher Grenzgänger muss kein Steuerrechtlicher Grenzgänger sein. Aufenthalter Der Begriff Aufenthalter wird wie folgt definiert: Aufenthalter sind Staatsangehörige, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnen und dort einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen, aber nicht dessen Staatsangehörigkeit tragen. Wochenaufenthalter, richtig müsste es heissen Wochengrenzgänger Der Begriff Wochenaufenthalter entspringt dem schweizer Sprachgebrauch. Leider führte das zur Benutzung des Begriffs Wochenaufenthalter, der richtig Wochengrenzgänger heissen sollte, damit keine Verwechselung zum Aufenthalter entsteht. Der Aufenthalter wohnt dauerhaft in der Schweiz und pendelt in der Regel nicht. Wie ist der Begriff Wochenaufenthalter ursprünglich entstanden Es finden sich viele Internetseiten und auch Gerichtsurteile die über den Wochenaufenthalt berichten. Dies bezieht sich alles auf das Innerschweizer Verhältnis, das man in einem Kanton wohnhaft ist und in einem anderen Kanton arbeitet und währtend der Arbeitswoche dort wohnt, also in der Regel während der Woche in dem einem Kanton wohnt, wo die Arbeit ist und am Wochenende in einen anderen Kanton geht, dort, wo die Familie zu Hause ist. Da die steuerlichen Regelungen in der Schweiz auch auf die Gemeinden und die Kantone ausgerichtet sind, kommt es dann darüber zum Streit, wo die Steuern innerhalb der Schweiz zu bezahlen sind. Man muss bedenken, dass es in der Schweiz rund Gemeinden gibt und jede Gemeinde erhebt einen anderen Steuersatz. Und es gibt 26 Kantone, die verschiedene Steuern erheben.

18 16 Dies ist alles in Deutschland kein Problem, weil in ganz Deutschland, trotz der 16 Bundesländer, der gleiche Steuertarif gilt. Woher kommt der Begriff Wochenaufenthalt im Verhältnis zum Europäischen Ausland Der Begriff Wochenaufenthlater ist im Verhältnis zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz EU entstanden. Zum 01.Juni 2007 wurde der Begriff Grenzgänger durch das Freizügigkeitsabkommen erweitert. Bis zu diesem Zeitpunkt musste der Grenzgänger gemäss den Regeln zur Erlangung einer Grenzgängerbewilligung im Grenzgebiet zur Schweiz wohnen und täglich in seinen Heimatstaat zurückkehren. Diese Regelung wurde erweitert, dass der Grenzgänger nun nicht mehr aus dem Grenzgebiet kommen muss und nicht mehr täglich an seinen Wohnsitz zurückkehren muss. Es genügt die wöchentliche Rückkehr an den Wohnsitz in der EU.

19 17 Bewilligung generell Wer in der Schweiz arbeiten möchte, benötigt eine Bewilligung oder es muss zumindest eine Meldung an die entsprechenden Behörden erfolgen. Diese Bewilligung oder Meldung hat vor Aufnahme einer Arbeit zu geschehen. Bewilligungsfrei 8 Tage innerhalb von 360 Tagen Strafbar Der Arbeitnehmer, der in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt, ohne im Besitz einer gültigen Bewilligung zu sein, macht sich strafbar, unabhängig davon, ob als Grenzgänger oder Aufenthalter. Es genügt nicht, dass die Bewilligung beantragt ist, auch dann wird eine Verwarnung ergehen. Diese Verwarnung beträgt mindestens CHF Der Arbeitnehmer hat die Bewilligung stets bei sich zu tragen und diese auf Verlangen der schweizerischen Grenzpolizei oder den Behörden vorzuweisen. Tourist Rechtmäßig eingereiste ausländische Besucher, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, benötigen für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten keine Bewilligung. Nach drei Monaten muss der Aufenthalt in der Schweiz für mindestens einen Monat unterbrochen werden. Insgesamt darf der Aufenthalt höchstens sechs Monate innerhalb von zwölf Monaten betragen. Visumpflichtige Personen haben die im Visum eingetragene Aufenthaltsdauer zu beachten. 2. Kreis-Regelung für Bürger, die aus keinem EU- bzw. EFTA-Land kommen Die Schweiz hat die Welt in 2 Kreise aufgeteilt: 1. Kreis EU/EFTA, 2. Kreis übrige Welt. Somit gelten für Personen, die nicht EU- oder EFTA-Bürger sind, die bestehenden Regeln des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom Gesuchstellung für eine Bewilligung Um ein Gesuch vorschriftsmäßig zu prüfen und einen Entscheid treffen zu können, benötigt die ausstellende Behörde folgende Auskünfte und Unterlagen: namentliches Gesuch um eine Bewilligung ggf. zwei aktuelle Fotos Arbeitsvertrag aus dem ersichtlich ist, das das Gehalt orts- und branchenüblich ist ganz selten in Einzelfällen heimatliches Führungszeugnis

20 18 Bewilligung Grenzgänger Grenzgänger Der Grenzgänger als EU-/EFTA-Bürger benötigt keine Aufenthaltserlaubnis. Dem Grenzgänger wird eine Sonderbescheinigung ausgestellt, die sogenannte G-Bewilligung. Wechsel zwischen Grenzgänger und Aufenthalter Der Grenzgänger hat jederzeit die Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung B zu beantragen. Geltungsdauer der Bewilligung Die Bewilligung wird erstmals in der Regel für fünf Jahre erteilt. Bei unsicherer Arbeitsmarktlage kommt auch eine kurzfristigere Bewilligung in Betracht. Verlängerung der Grenzgängerbewilligung Die Verlängerung erfolgt um weitere 5 Jahre, sofern der Grenzgänger nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausübt. Stellen- und Kantonswechsel Der Stellenwechsel und/oder der Kantonswechsel ist bei den schweizerischen Behörden meldepflichtig, ebenso ein Adressenwechsel oder Zivilstandswechsel. Es können sogenannte Mutationskarten verwendet werden. Wöchentliche Rückkehr Der Grenzgänger verpflichtet sich, einmal pro Woche an seinen Wohnsitz in der EU/EFTA zurückzukehren. Es ist der Aufenthalt in der ganzen Schweiz möglich. Alleine aus einem wöchentlichen Aufenthalt innerhalb der Schweiz lässt sich keine Besteuerung in der Schweiz ableiten.

21 19 Bewilligung Aufenthalter Aufenthalter Der Aufenthalter als EU-/EFTA-Bürger benötigt eine Aufenthaltserlaubnis. Dem Aufenthalter wird eine Bescheinigung ausgestellt, die sogenannte B-Bewilligung. Stellen- und Kantonswechsel für Aufenthalter Für den Aufenthalter ist ein Stellen- und Kantonswechsel in der gesamten Schweiz erlaubt. Die Meldepflicht muss beachtet werden. Geltungsdauer der Bewilligung für Aufenthalter Die Bewilligung wird erstmals in der Regel für fünf Jahre erteilt. Bei unsicherer Arbeitsmarktlage kommt auch eine kurzfristigere Bewilligung in Betracht. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B Die Verlängerung erfolgt automatisch um weitere 5 Jahre. Bei Aufenthaltern wird eine Niederlassungsbewilligung C erteilt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bei der ersten Verlängerung kann die Bewilligung aber auch auf ein Jahr beschränkt werden, wenn seit über 12 Monaten eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit besteht. Broschüre: Ich bin Niedergelassener in der Schweiz Lange Kurzaufenthalter Inhaber von L-Bewilligungen, die während mindestens 30 Monaten ununterbrochen oder mit Unterbrechungen in der Schweiz Aufenthalter waren, haben das Recht auf Umwandlung in eine B-Bewilligung, sofern eine dauerhafte Beschäftigung nachgewiesen werden kann. Verbleiberecht in der Schweiz besteht für nachfolgende Situationen Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz: Vorgeschriebenes Rentenalter ist erreicht, die Geltendmachung einer Altersrente ist erfolgt, während der letzten drei Jahre hat ein ständiger Wohnsitz in der Schweiz bestanden, und in den letzten 12 Monaten lag eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz vor. Dauernd erwerbsunfähig und während der letzten zwei Jahre ständig in der Schweiz Aufenthalter. Arbeitsunfall oder berufsunfähig geworden und deshalb Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers. Nach drei Jahren Erwerbstätigkeit und ständigem Aufenthalt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit in einem EU-Staat, der Wohnsitz bleibt in der Schweiz bestehen, mindestens einmal Rückkehr pro Woche in die Schweiz.

22 20 Stellensuche in der Schweiz Zur Stellensuche ist die Einreise in die Schweiz möglich. Es wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung erstellt. Die Bewilligung wird für 3 Monate erstellt und kann um weitere 3 Monate verlängert werden. Sollte in diesem Zeitraum keine Stelle gefunden worden sein, hat üblicherweise die Ausreise zu erfolgen. Für 3 Monate kann in der Schweiz Arbeitslosengeld von den Schweizer Behörden bezogen werden. Es ist das Formular PD U 2 vorzulegen. Auch besteht Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Broschüre Ich suche einen Job in der Schweiz Kurzaufenthaltsbewilligung L bis 4 Monate, auch 120-Tage-Bewilligung Zuständigkeit Amt für Migration, kein Ausweis, nur Zusicherung Stellenwechsel nicht möglich Berufswechsel nicht möglich Kantonswechsel nicht möglich Bewilligungsfähiger Personenkreis Arbeitnehmer Voraussetzung Befristeter Arbeitsvertrag Familiennachzug nicht möglich, nur Besuchsrecht Umwandlung in nächsthöhere Bewilligungsart nicht möglich Krankenversicherungspflicht Befreiung ggf. möglich Jahresbewilligung L 4 bis 12 Monate (violetter Ausweis) Zuständigkeit Amt für Migration Stellenwechsel möglich Berufswechsel möglich Kantonswechsel möglich Bewilligungsfähiger Personenkreis Arbeitnehmer Voraussetzung bis 12 Monate befristeter Arbeitsvertrag Familiennachzug möglich Umwandlung in nächsthöhere Bewilligungsart B-Bewilligung Krankenversicherungspflicht keine Befreiung möglich

23 21 Jahresbewilligung B (grauer Ausweis) Laufzeit Zuständigkeit Stellenwechsel Berufswechsel Kantonswechsel Bewilligungsfähiger Personenkreis Voraussetzung Familiennachzug Umwandlung in nächsthöhere Bewilligungsart Krankenversicherungspflicht 5 Jahre Amt für Migration möglich möglich möglich Arbeitnehmer unbefristeter Arbeitsvertrag möglich C-Bewilligung, nach 5 Jahren keine Befreiung möglich Niederlassungsbewilligung C (grüner Ausweis) Zuständigkeit Stellenwechsel Berufswechsel Kantonswechsel Gründe für die Bewilligungserteilung Familiennachzug Krankenversicherungspflicht Amt für Migration möglich möglich möglich Heirat eines Schweizer Bürgers, 5 Jahre B-Bewilligung, pensionierte DB-Mitarbeiter, BIZ- und Konsulatsmitarbeiter, Innehaben einer Professur, nach Genehmigung durch Bundesamt in Bern möglich keine Befreiung möglich Grenzgängerbewilligung (brauner Ausweis) Laufzeit Zuständigkeit Stellenwechsel Berufswechsel Kantonswechsel Bewilligungsfähiger Personenkreis Voraussetzung Familiennachzug Umwandlung in nächsthöhere Bewilligungsart Krankenversicherungspflicht 5 Jahre Amt für Migration möglich möglich möglich Arbeitnehmer 12-monatiger oder unbefristeter Arbeitsvertrag möglich B-Bewilligung Befreiung möglich für Grenzgänger aus Deutschland, nicht für andere EU-Länder.

24 22 Adressliste der kantonalen Behörden, die zuständig sind für Grenzgänger- und Aufenthalts-Bewilligungen AG - Kanton Aargau Amt für Migration und Integration, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau AI - Kanton Appenzell Innerrhoden Amt für Ausländerfragen, Marktgasse 2, 9050 Appenzell AR - Kanton Appenzell Ausserrhoden Migrationsamt, Landsgemeindeplatz 5, 9043 Trogen BE - Kanton Bern Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern Fremdenpolizei der Stadt Bern, Predigergasse 5, 3000 Bern 7 Tel.: 031/ BL - Kanton Basel - Landschaft Amt für Migration, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf BS - Basel - Stadt Justiz- und Sicherheitsdepartment, Bevölkerungsdienste und Migration, Spiegelgasse 6, 4001 Basel FL - Kanton Fürstentum Liechtenstein Ausländer und Passamt, Städtle 38, 9490 Vaduz/FL FR - Kanton Freiburg Service de la population et des migrants, Rte d`englisberg 11, 1763 Granges-Paccot GE - Kanton Genf Office cantonal de la population, Service Étragngers et Confédérés Rte de Chancy 88, 1213 Onex

25 23 GL - Kanton Glarus Fachstelle Migration, Postgasse 29, 8750 Glarus GR - Kanton Graubünden Amt für Migration und Zivilrecht, Fremdenpolizei GR, Karlihof 4, 7000 Chur JU - Kanton Jura Service de la population, Rue du 24-Septembre 1, 2800 Delémont LU - Kanton Luzern Amt für Migration, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern NE - Kanton Neuchâtel Service des migrations, Office du séjour et de l établissement Rue de Tivoli 28, 2003 Neuchâtel NW - Kanton Nidwalden Amt für Justiz, Abteilung Migration, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans OW - Kanton Obwalden Amt für Migration, St. Antonistrasse 4, 6061 Sarnen SG - Kanton St. Gallen Migrationsamt, Zentrale Dienste, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen SH - Kanton Schaffhausen Kantonales Migrationsamt, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen SO - Kanton Solothurn Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen Ambassadorenhof, 4509 Solothurn

26 24 SZ - Kanton Schwyz Amt für Migration, Steistegstrasse 13, 6431 Schwyz TG - Kanton Thurgau Migrationsamt, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld TI - Kanton Ticino Sezione della popolazione, Ufficio della migrazione, Via Lugano Bellinzona UR - Kanton Uri Amt für Arbeit und Migration, Abteilung Migration, Klausenstrasse Altdorf VD - Kanton de Vaud Service de la population Secteur Etrangers, Avenue de Beaulieu 19, 1014 Lausanne VS - Kanton Wallis Service de la population et des migrations, Avenue de la Gare 39, 1950 Sion ZG - Kanton Zug Amt für Migration, Abachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug ZH - Kanton Zürich Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich

27 25 Einreise von nicht EU-/EFTA-Bürgern Die schweizerischen Auslandsvertretungen können die Erteilung eines Visums von der Vorlage einer Garantieerklärung abhängig machen, wenn die antragstellende Person nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt oder darüber Zweifel bestehen. Damit verpflichtet sich der Garant, die ungedeckten Kosten (einschließlich Unfall, Krankheit, Rückreise), die dem Gemeinwesen durch den Aufenthalt der ausländischen Person entstehen könnten, bis zu einem Betrag von CHF zu übernehmen. Die Vorlage einer genehmigten Garantieerklärung begründet keinen Anspruch auf eine Visumserteilung. Die Bearbeitung des Garantieformulars durch die kantonalen Behörden ist gebührenpflichtig. Die Bearbeitungsgebühr ist normalerweise im Voraus einzuzahlen. Für die Kontrolle der Garantieerklärung sind auf Verlangen folgende Belege vorzulegen bzw. einzureichen: Identitätspapiere (Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis) Nachweis der Solvenz (Bankkontoauszüge, Lohnabrechnungen, Steuereinschätzung oder Auszug aus dem Betreibungsregister) Quittung für im voraus bezahlte Bearbeitungsgebühren Aufenthaltsregelung für Personen aus der EU/EFTA, die keine Erwerbstätigkeit ausüben Eine Person, die in der Schweiz nicht erwerbstätig ist und dort kein Aufenthaltsrecht aufgrund anderer Bestimmung hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 5 Jahren, sofern sie den Nachweis erbringt, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, und über einen Krankeversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens 5 Jahre verlängert, solange die Aufnahmebedingungen erfüllt sind. Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die Schweizer aufgrund ihrer persönlichen Situation und ggf. derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, dann gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung in der Schweiz gezahlte Mindestrente übersteigen. Übersiedlung von Rentnern aus Drittstaaten, sogenannte 2. Kreis-Bürger Rentner aus Drittstaaten, die Nachkommen in der Schweiz haben, müssen selbst über genügend eigene Mittel verfügen (entweder durch Altersrente und/oder Vermögen), um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Alternativ kann eine Garantie eines in der Schweiz lebenden Nachkommen gegeben werden. Dieser muss nachweisen, dass er über ein steuerbares Einkommen von über CHF pro Jahr verfügt, zuzüglich CHF je minderjähriges oder in der Ausbildung befindliches Kind. Ebenso muss er über ein steuerbares Vermögen von über CHF zuzüglich CHF je Kind verfügen. Mehrere Nachkommen als Garantiegeber können nicht addiert werden. Es muss mindestens ein Nachkomme über die vorgenannten Verhältnisse verfügen.

28 26 Die Unterschiede Was ändert sich bei der Arbeitsaufnahme in der Schweiz für Arbeitnehmer Rentenversicherungspflicht in der Schweiz AHV / IV Zusätzliche betriebliche Rentenversicherungspflicht (Pensionskasse) BVG Unfallversicherungspflicht in der Schweiz für Beruf- und Freizeitunfall UVG Arbeitslosenversicherung in der Schweiz ALV Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist nicht automatisch geregelt Steuern in der Schweiz, Quellensteuer; bei Grenzgängern aus Deutschland Anrechnung auf die Einkommenssteuer Krankenversicherungspflicht in der Schweiz KVG Girokonto bei einer Schweizer Bank Grenzgängerbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung zusätzlich ändert sich beim Aufenthalter: Quellensteuer wird Pflicht bis zur Niederlassungsbewilligung oder bei Übersteigen von Einkunftsgrenzen Kfz-, Hausrat-, Haftpflicht-, Rechtsschutzversicherung etc. in der Schweiz Umzugsgut und Kfz einführen Führerschein in der Schweiz Abmeldung in der EU Schulsystem in der Schweiz Riestermodell ohne deutschen Wohnsitz nicht mehr möglich Was kann weiterhin in der Heimat bestehen bleiben? Altersvorsorge (freiwillig) Berufsunfähigkeitsversicherung Private Unfallversicherung Immobilien Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung Girokonto Geldanlagen

29 27 Checkliste für Arbeitnehmer Zeitpunkt vor/nach Arbeitsbeginn zu erledigen (gilt bis zum Start für Grenzgänger und Aufenthalter) 16 Wochen Arbeitgeber suchen 16 Wochen Broschüre: Ich suche einen Job in der Schweiz 12 Wochen Vertragsverhandlungen führen 12 Wochen Broschüren: Grenzgänger I N F O e.v. oder Aufenthalter I N F O e.v. 12 Wochen Nettolohnberechnung durch Grenzgänger I N F O e.v. oder Aufenthalter I N F O e.v. oder 11 Wochen Kündigungsfristen bestehender Versicherungen prüfen, insbesondere Krankenversicherung 11 Wochen Arbeitsvertrag vereinbaren 11 Wochen Arbeitsreglement prüfen, Lohnfortzahlung klären 10 Wochen Arbeitsvertrag unterschreiben 10 Wochen Krankenversicherung prüfen 9 Wochen Beratung beim Grenzgänger I N F O e.v. oder Aufenthalter I N F O e.v. 8 Wochen Kündigungsfrist bestehender Arbeitgeber? 7 Wochen 2 Passfotos besorgen, ggf. auch Führungszeugnis 6 Wochen neue Krankenversicherung lösen 4 Wochen Bewilligung 4 Wochen Vorversicherungsbescheinigung besorgen 3 Wochen Bankverbindung Schweiz beantragen 1 Woche Aufenthalter Wohnsitznahme Start Arbeitsbeginn 1 Woche nach Arbeitsbeginn Ansässigkeitsbescheinigung vom Finanzamt / nur Grenzgänger 4 Woche nach Arbeitsbeginn Formular S 2-76 vom Finanzamt / nur Grenzgänger bis zu einem halben Jahr nach Arbeitsbeginn Umzug vorbereiten, Zollübergang suchen, Formulare vorbereiten bis zu einem halben Jahr ohne Fahrzeug einführen und ummelden Zollformalitäten, bis zu einem Jahr mit Zollformalitäten bis zu einem Jahr nach Wohnsitznahme Führerschein umschreiben (bei späterer Umschreibung erfolgt eine theoretische Prüfung)

30 28 Wie heißen die verschiedenen Institutionen? Deutschland Schweiz Altersrente DRV früher BfA / LVA DRV, AHV, Pensionskasse (PK) Arbeitslosengeld Agentur für Arbeit Arbeitsämter Schweiz (RAV) Arbeitslosengeld II Agentur für Arbeit Hilflosenentschädigung Gemeinde Arbeitsunfall Berufsgenossenschaft SUVA, NBU Auskünfte im Arbeitsrecht Gewerkschaften Kantonale Einigungsämter Berufsunfähigkeit Private Versicherung IV, SUVA, PK Elternzeit 3 Jahre aber nur bei Beschäftigung in D 14 Wochen Erwerbsunfähigkeit DRV IV, SUVA, PK Familienzulage unbekannt Arbeitgeber Freizeitunfall private Unfallversicherung NBU, private Unfallversicherung Hinterbliebenenrente DRV AHV, PK Krankengeld Krankenversicherung bei Beschäftigung Arbeitgeber, Kollektivkrankentagegeldversicherung in D Kindergeld/Kinderzulage Arbeitgeber oder Familienkasse D Arbeitgeber Krankenversicherung RE Dienstleistungen für Grenzgänger I N F O e.v. RE Dienstleistungen für Aufenthalter I N F O e.v. Elterngeld je anch Einkommen bis zu EUR keine Leistungen in der Schweiz pro Monat Mutterschaftsgeld siehe oben 14 Wochen bis zu CHF 172 pro Tag Betreuungsplatz/-geld Gemeinde Keine Leistung in der SChweiz Nettolohnberechnung Grenzgänger I N F O e.v. Aufenthalter I N F O e.v. Pflegeleistungen Pflegeversicherung nicht vorhanden Rehabilitationsleistungen DRV SUVA, IV Steuerrecht Finanzamt Kantonale Steuerämter

31 29 Vorteile Beschäftigung in D / Grenzgänger in CH / Aufenthalter in CH aus der Sicht der Berater des Grenzgänger I N F O e.v. und Aufenthalter I N F O e.v. Berufstätigkeit in Deutschland als Grenzgänger in der Schweiz als Aufenthalter in der Schweiz günstige Lebenshaltungskosten höhere Löhne und Gehälter höhere Löhne und Gehälter kürzere Arbeitszeit günstige Lebenshaltungskosten weniger Steuern mehr Urlaub mehr Kindergartenplätze in D reizvolles Wohnland mehr Feiertage freie Krankenversicherungswahl Dreisprachigkeit 13. oder 14. Gehalt Wochenaufenthalt in CH möglich sicheres Einkommen in CHF Werbungskostenabzug bessere Kollegialität bessere Kollegialität möglich Elternzeit Besserer Versicherungsschutz im Bereich: NBU, KTG, Pensionskasse Besserer Versicherungsschutz im Bereich: NBU, KTG, Pensionskasse mehr Kindergartenplätze höhere Rente durch BVG höhere Rente durch BVG Kündigungsschutz evtl. Wechselkursvorteil höheres ALV-Geld höheres Kindergeld Einkaufsvorteile F/D/CH/AT/I nach 5 Jahren Dauerwohnrecht Elterngeld Fortbildungsmöglichkeiten Neutralität der Schweiz Betreuungsplatz Kinderfreundlichkeit in D höherer Lebensstandard Betreuungsgeld eventuell Differenzkindergeld und eventuell Familienzulagen Wohnungen komplett mit Einbauküche, Waschmaschine und Trockner Immobilienerwerb Schweiz Rückerstattung höherer Mehrwertsteuer auf EU-Waren mehr Dienstleistungen und höhere Qualität der Waren Elterngeld Einkaufsvorteil D / F / CH / AT / I Betreuungsgeld bessere Fortbildungsmöglichkeiten Betreuungsplatz Immobilienerwerb Schweiz

32 30 Nachteile Beschäftigung in D / Grenzgänger in CH / Aufenthalter in CH aus der Sicht der Berater des Grenzgänger I N F O e.v. und Aufenthalter I N F O e.v. Berufstätigkeit in Deutschland als Grenzgänger in der Schweiz als Aufenthalter in der Schweiz höhere Steuerbelastung Steueranmeldung beim FA Verwaltungsaufwand beim Umzug geringeres Gehalt ¼-jährliche Steuerzahlungen hohe Mieten schwache Sozialleistungen höhere Steuern als in CH hohe Lebenshaltungskosten Krankenversicherungs pflicht längere Arbeitszeiten längere Arbeitszeiten längerer Weg zur Arbeit Werbungskosten gar nicht oder nur beschränkt von der Steuer absetzbar Beitrag zur Krankenversicherung zahlt Arbeitnehmer selbst Krankenversicherungsbeitrag zahlt Arbeitnehmer selbst weniger Urlaub weniger Urlaub weniger Feiertage weniger Feiertage leichter kündbar leichter kündbar Wartezeiten am Zoll bei Arbeitslosigkeit muss die KV Prämie aus eigener Tasche weiter bezahlt werden Ausländer in CH Schulausbildung nicht immer gleich 14 Wochen Elternzeit 14 Wochen Elternzeit kein Erziehungsgeld 14 Wochen Mutterschaftsgeld Immobilienbesitz beschränk Immobilienbesitz beschränkt möglich möglich 14 Wochen Mutterschaftsgeld kein BAföG Eingeschränkte Möglichkeit zur Bundestagswahl beschränkte Bewilligung L Ausländer in CH Behördengänge immer nur über das Konsulat in Bern Kfz muss eingeführt werden Führerschein Umschreibung Pflicht zur Krankenversicherung in der Schweiz kein Elterngeld, Betreuungsgeld/-platz Kinderbetreuung sehr teuer

33 31 Bewerbung und Arbeitsvertrag Bei jeder Bewerbung werden persönliche Auskünfte verlangt, es müssen aber nur diejenigen Fragen beantwortet werden, die für die konkrete Stelle von Bedeutung sind. Der Arbeitgeber darf diese Daten nicht an unbefugte Dritte weiterleiten. Wichtige Angaben: Der Lebenslauf sollte lückenlos wiedergegeben werden. Das Abschlusszeugnis der letzten Schule und sämtliche Zeugnisse aus dem vorangegangenen Arbeitsleben sind üblich. Ein Passbild ist nicht üblich bei der Erstbewerbung. Was kann vernachlässigt werden: Das Gehalt aus früheren Stellen muss nicht bekannt gegeben werden. Krankheiten müssen dann erwähnt werden, wenn diese die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Eine Schwangerschaft muss dann erwähnt werden, wenn dadurch die Arbeit an der konkreten Stelle verhindert wird. Referenzen dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung eingeholt werden. Ein graphologisches Gutachten darf nur mit Einverständnis eingeholt werden. Zu Politik, Religion und Sexualität muss Stellung genommen werden, wenn dies für die Arbeit ausschlaggebend ist. Broschüre: Ich suche einen Job in der Schweiz / Was alles im Gespräch mit dem Arbeitgeber oder später geklärt werden sollte Gehalt/Lohn Personalvorsorge BVG, Betriebliche Altersvorsorge, 2. Säule Kündigungsfristen (Kündigung jederzeit möglich) Kindergeld/Kinderzulage Familienzulage Unfallversicherung UVG NBU Vermögenswirksame Leistungen (gibt es in der Schweiz nicht) Gehaltsumwandlung/Direktversicherung Krankentagegeldversicherung KTG Steuern Geldtransfer Urlaubs-/ Weihnachtsgeld (nicht immer üblich) Arbeitszeiten Rentenversicherung AHV / IV, 1. Säule Arbeitslosenversicherung ALV Fahrtkosten Pflegeversicherung (PV) (wird nicht über den Arbeitgeber abgeschlossen) Krankenversicherung KV (wird nicht über den Arbeitgeber abgeschlossen) oder

34 32 Anerkennung von Diplomen Es werden in der Schweiz die Diplome, welche in der EU erworben wurden, anerkannt. Die Regelungen für die Diplomanerkennung aus den bilateralen Verträgen gelten nur für staatliche Diplome. Staatlich ist ein Diplom, wenn es entweder vom Staat oder von substaatlichen Einheiten wie den Bundesländern oder Départements etc. direkt verliehen oder von staatlichen Stellen anerkannt wird. Es gilt auch nur für Befähigungsausweise. Die Schweiz führt eine Liste von reglementierten Berufen, die erst ausgeübt werden dürfen, wenn eine Genehmigung vorliegt. Anwendbare Vorschriften Beim Arbeitsvertrag mit einem EU- / EFTA-Arbeitnehmer handelt es sich um einen Vertrag zwischen einem Arbeitgeber in der Schweiz und einem ausländischen Staatsangehörigen. Nach dem Schweizer Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) untersteht der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich tätig ist. In der Schweiz sind dies das Obligationenrecht OR Art. 319 bis 362 sowie das Arbeitsgesetz ArG. Arbeitsvertrag Die Mindestinhalte des Arbeitsvertrages sind: Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Beschreibung der Position und Tätigkeit, Arbeitsort und -zeit, Höhe der Vergütungen und Zeitpunkt der Vergütungszahlungen. Da in der Schweiz keine eindeutigen Vorschriften hinsichtlich der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bestehen, ist es ratsam, die entsprechenden Modalitäten ebenfalls im Arbeitsvertrag genau festzulegen. Vertragsabschluss Der Arbeitsvertrag kann formlos, also auch mündlich, abgeschlossen werden. Eine schriftliche Abfassung dieses wichtigen Vertrages ist aber üblich und empfehlenswert. Der Arbeitsantritt darf in keinem Fall vor der Bewilligungserteilung erfolgen. Arbeitszeit Nach dem Arbeitsgesetz beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben, für Büropersonal und für technische und andere Angestellte einschließlich des Verkaufspersonals. Für alle übrigen Arbeitnehmer gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden. 38,5 bis 42,5 Wochenstunden sind in der Schweiz eine übliche Arbeitszeit. Überzeit Bei Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (je nach Branche sind es 45 bzw. 50 Stunden, wenn kein Freizeitausgleich vorgesehen ist muss für Überzeit zwingend ein Zuschlag von 25% bezahlt werden. Dieser Anspruch entfällt einzig bei technischen Angestellten, Büropersonal und Verkaufsangestellten in Großbetrieben, die weniger als 60 Stunden im Jahr Überzeit leisten. Die Kompensation hat innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.

35 33 Überstunden Überstunden können außer in Notfällen oder an arbeitsfreien Werktagen, die über dem arbeitsvertraglichen Pensum liegen mit einem Zuschlag von 25% abgegolten werden (in den meisten Branchen max. 2 Stunden pro Tag). Sie werden allerdings nur dann entschädigt, wenn vom Vorgesetzten ausdrücklich gefordert wurde, mehr zu arbeiten. Der Entschädigungsanspruch verjährt nach 5 Jahren. Die Kompensation durch Freizeit ist im Gesetz von Fall zu Fall vorgesehen, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Im Streitfall muss der Arbeitnehmer die Überstunden beweisen können. Er kann sie auch monatlich bestätigen lassen. Berechnung des Überstundenzuschlages CHF 5.600,00 Bruttomonatslohn ohne Kinderzulage geteilt durch 21,75 (durchschnittliche Arbeitstage pro Monat bei einer 5-Tage-Woche) ergibt CHF 257,47 (durchschnittlicher Tageslohn) geteilt durch 8,4 (Arbeitsstunden pro Tag bei einer 42-Stunden-Woche) ergibt CHF 30,65 (normaler Stundenlohn) plus 8,33% (Anteil 13. Monatslohn) plus 25% Überstundenzuschlag ergibt CHF 41,50 pro Überstunde inkl. Zuschlag Zeugnis Vom Arbeitgeber kann jederzeit ein Zeugnis verlangt werden, das über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen des Arbeitnehmers und sein Verhalten Auskunft gibt. Probezeit Im Normalfall gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses als Probezeit. Durch eine schriftliche Vereinbarung kann die Probezeit ganz wegfallen oder bis auf 3 Monate ausgedehnt werden. Krankheit oder Unfall können diese Frist verlängern. Kündigungsschutz Eine ordentliche Kündigung ist unter Einhaltung der im Arbeitsvertrag bestimmten Kündigungsfrist immer möglich. Eine Begründung muss vom Arbeitgeber nur gegeben werden, wenn die andere Partei dies verlangt. Während der Probezeit kann ein Arbeitsverhältnis, auch bei Krankheit, sofort gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während gewisser Sperrfristen nicht kündigen, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem zweiten Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen; während der Schwangerschaft und in den ersten 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin.

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