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1 ESF-Programme Schulverweigerung Die 2. Chance Kompetenzagenturen im Rahmen der Initiative JUGEND STÄRKEN Förderleitfaden zur finanztechnischen Umsetzung Bewilligungszeitraum Version 1.1 Stand März

2 INHALT Teil I Fördergrundsätze und Finanzierung 1.1 Rechtlicher Rahmen und Grundsätze der Förderung Rechtlicher Rahmen der Förderung Grundsätze der Förderung 1.2 Finanzierung Zuwendungshöhe, Zuwendungsart und Zuwendungsumfang Kofinanzierung Teil II Antragsverfahren und Erläuterung zur Ausgabenkalkulation 2.1 Antragstellung Fahrplan 2.2 Ausgabenkalkulation Ausgabenkalkulation Direkte Personalausgaben Ausgabenkalkulation Direkte Sachausgaben Ausgabenkalkulation - Verwaltungskostenpauschale 2

3 Teil I: Fördergrundsätze und Finanzierung 1.1 Rechtlicher Rahmen und Grundsätze der Förderung Rechtlicher Rahmen der Förderung Rechtlicher Rahmen Die rechtlichen Grundlagen für die Förderung der Programme Schulverweigerung Die 2. Chance und Kompetenzagenturen im Rahmen der Initiative JUGEND STÄRKEN des BMFSFJ bilden die einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union, betreffend den Europäischen Sozialfonds (ESF) und das Bundeshaushaltsrecht. Insbesondere gelten die europäische Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 284/2009 und Verordnung (EU) Nr. 539/2010, die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006, geändert durch Verordnung (EG) 396/2009, die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 846/2009 und Verordnung (EU) Nr.832/2010. Weiterhin sind nationale Bestimmungen, insbesondere die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu den 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) maßgeblich. Bestandteil der Zuwendungsbescheide sind zudem die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (AN- Best-GK) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Die genannten Dokumente können im Internet z.b. unter unter der Rubrik Service/EU-Verordnungen und Rechtsgrundlagen herunter geladen werden. Der vorliegende Förderleitfaden erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Servicestelle Jugendsozialarbeit hat die Informationen in diesem Förderleitfaden nach bestem Wissen recherchiert und zusammengestellt. Die Inhalte geben Auskunft über den derzeitigen bekannten Stand. Da der ESF sowohl von Seiten der Europäischen Kommission als auch von seiner bundesbezogenen Umsetzung ein sich fortlaufend in Entwicklung begriffenes Instrument darstellt, kann hieraus kein Anspruch auf Vollständigkeit oder eine endgültige Definition der Erläuterungen abgeleitet werden. Eine Haftung ist deshalb ausdrücklich ausgeschlossen. Weitere unterstützende Dokumente (z.b. Allgemeine Fördergrundsätze, Arbeitsheft Kofinanzierung) finden Sie unter Grundsätze der Förderung Förderfähig sind generell nur die im Bewilligungszeitraum kassenwirksam erfolgten Ausgaben, die dem Zuwendungszweck entsprechen. Zuwendungszweck 3

4 Nach Zuwendungsrecht sind generell nur diejenigen Ausgaben zuwendungsfähig, die im Förderzeitraum also nach dem per Zuwendungsbescheid festgelegten Projektbeginn und vor Ende des Förderzeitraums - entstanden und kassenwirksam bezahlt worden sind. Ausgaben für Aufträge, die davor ausgelöst wurden oder die nach dem Ende des Förderzeitraums entstehen, sind nicht zuwendungsfähig. Ausnahme vom Prinzip der Kassenwirksamkeit der Ausgaben ist nur die Abschreibung. Hier kann die Kassenwirksamkeit vor Beginn des Bewilligungszeitraums liegen. Es gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung. Rabatte und Skonti sind zu nutzen. Anerkennung von Ausgaben nur im Förderzeitraum Ausnahme vom Prinzip der Kassenwirksamkeit Wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung Bei der Vergabe von Unteraufträgen durch den Projektträger ist das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln, vergaberechtliche Regelungen sind zu beachten. Vergabe In Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 wird die Einhaltung der Vorschriften zum öffentlichen Beschaffungswesen zwingend vorgegeben. Die Zuwendungsempfänger sind damit an die Einhaltung der Vorschriften nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) gebunden. Die detaillierten Bestimmungen können Sie dem Merkblatt zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend entnehmen (Anhang zum Zuwendungsbescheid). Stets ist auch bei der Auftragsvergabe der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelbewirtschaftung uneingeschränkt zu beachten. Mit den ESF-Mitteln müssen zusätzliche Leistungen erbracht werden, die es ohne Beteiligung des ESF nicht geben würde. Zusätzlichkeit (Additionalitätsprinzip) Erstattungsfähig oder als Kofinanzierung anrechenbar sind tatsächlich getätigte Ausgaben, die anhand von Einzelbelegen nachgewiesen werden. Nach Art. 11 Absatz 3 b) ii) der VO (EG) Nr. 1081/2006 i.v.m. VO (EG) 397/2009 besteht die Möglichkeit Pauschalbeträge anzuerkennen. Der Fördermittelgeber entscheidet über die Anwendung von Pauschalregelungen und legt die Kriterien fest (siehe Verwaltungskostenpauschale in Kapitel dieses Leitfadens). Realkostenprinzip 4

5 Wenn im Rahmen des Projektes zusätzliche (nicht als Kofinanzierung geplante) Einnahmen erzielt werden, müssen diese auch in den Anträgen und Beleglisten entsprechend erfasst werden. Die Zuwendung wird als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt, d.h. dass zusätzliche Einnahmen den Zuwendungsbetrag mindern. Einnahmen im Rahmen des Projektes 1.2. Finanzierung Zuwendungshöhe, Zuwendungsart und Zuwendungsumfang Der gesamte Förderzeitraum beginnt am 01. September 2011 und endet am 31. Dezember Die Beantragung und Bewilligung erfolgt für den gesamten benannten Zeitraum. Zeitraum Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Rahmen der verfügbaren Mittel aus dem ESF. Zuwendungsart: Zuschuss Der ESF beteiligt sich generell anderen nationalen Finanzierungsquellen eines Projektes gegenüber nachrangig. Die Zuwendung wird als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Mit dem Bescheid wird ein Zuwendungshöchstbetrag festgelegt. Werden die zuwendungsfähigen Ausgaben unterschritten, reduziert sich die Zuwendung entsprechend. Fehlbedarfsfinanzierung Die Zuwendung aus dem ESF beträgt im Zielgebiet Konvergenz (ehemals Ziel 1, ostdeutsche Länder und RgBz. Lüneburg): Zuwendungshöhe nach Zielgebiet maximal 65% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, im Zielgebiet Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (RWB) (ehemals Ziele 2/3, westdeutsche Länder ohne RgBz. Lüneburg, inklusive Berlin): maximal 45% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Das Zielgebiet richtet sich nach dem Aktionsgebiet des Antragstellers, nicht nach dessen Sitz. 5

6 Die Zuwendung (aus ESF-Mitteln) für ein Vorhaben (auch für Teilprojekte innerhalb eines Verbundes; in diesem Fall ist eine Einzelantragstellung der Verbundpartner erforderlich) soll mindestens betragen und nicht übersteigen. Mindesthöhe, Maximalförderung Diese Mindest- und Höchstsummen gelten für beide Zielgebiete. Weiterleitungen der Zuwendung an Dritte sind nicht möglich. Jeder Träger muss einen eigenen Antrag stellen. Weiterleitung nicht möglich Für die Zusammenarbeit mit Partnern gibt es folgende Möglichkeiten: 1. Bietergemeinschaft/GbR: Es wird eine Bietergemeinschaft aus den beteiligten Partnern gebildet. Zuwendungsempfänger ist die Bietergemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im Vorfeld müssen gesellschaftsrechtliche (v.a. Befugnisse und Haftungsfragen) geklärt und schriftlich festgeschrieben werden. Für Behörden gibt es diese Möglichkeit (wegen der Haftungsfrage) nicht. Weiterleitungsverbot Optionen 2. Einzelanträge im Verbund: Von jedem Antragsteller ist ein eigener Antrag zu stellen. Im Antrag ist unter 1.1 Name der Institution in der ersten Zeile ein gemeinsamer Name für die Koordinierungsstelle bzw. Kompetenzagentur einzutragen, der die Zuordnung der Teilanträge ermöglicht. Es wird eine gemeinsame Projektskizze der Partner erstellt und in die jeweiligen Anträge eingetragen, bei den inhaltlichen Punkten wird jeweils auf den Partner verwiesen, der die entsprechende Aufgabe übernimmt. Jeder Finanzplan muss in sich stimmig und abgeschlossen sein, der Prozentsatz für die Mindest-Kofinanzierung muss eingehalten werden. 3. Regionale Einzelanträge: Kooperieren die Partner in regionaler Zuteilung, so sind gesonderte Einzelanträge zu stellen. 4. Vergabe von Leistungen an Dritte: siehe unter Vergabe von Aufträgen (Seite 4 und 24) 5. Personalgestellung: Es besteht die Möglichkeit, dass einer der Partner Personal anteilig für das Projekt zur Verfügung stellt. Dies kann entweder in Form einer Kofinanzierung oder als Personalausgaben dargestellt werden. Im letzteren Fall muss der das Personal stellende Partner Rechnungen über die Leistung schreiben. Als Nachweis muss neben den Abrechnungen der gemeinsame Vertrag vorgelegt werden, in dem alle relevanten Punkte (Anteil der Arbeitszeit, Laufzeit, monatliche Ausgaben, Tätigkeits- 6

7 feld, fachliche Weisungsbefugnis, Bestätigung der Einhaltung des Besserstellungsverbots etc.) angegeben sind. Für Prüfungen muss der Arbeitsvertrag vorgehalten werden. Es muss beachtet werden, dass die Vergütung auch mit der im Projekt geleisteten Tätigkeit übereinstimmt, nicht nur mit der sonstigen Tätigkeit im Rahmen des eigenen Arbeitsvertrags. Über die zu erbringende Tätigkeit ist ein Stundennachweis zu führen Kofinanzierung Generell ist die Kofinanzierung aus kommunalen, Landes- oder nationalen Mitteln, aus Eigenmitteln oder von Seiten Dritter möglich. Quellen der Kofinanzierung Die Kofinanzierung soll aus Gründen der angestrebten Verstetigung in erster Linie aus kommunalen Mitteln erfolgen. Darüber hinaus können andere kommunale, regionale oder nationale Mittel als Kofinanzierungen, auch anteilig, eingesetzt werden. Die vorgesehene Kofinanzierung ist bei Antragstellung durch Kofinanzierungserklärungen anzuzeigen. Aus den Erklärungen müssen die Höhe der zur Verfügung gestellten Mittel sowie der Zeitraum der Kofinanzierung eindeutig und nachvollziehbar hervorgehen. Zu diesem Zweck sind die von der Servicestelle Jugendsozialarbeit bereit gestellten Formulare zu nutzen. Eine Kofinanzierung aus EU-Mitteln ist nicht möglich. Die Kofinanzierung kann in Form von Geldleistungen und/oder geldwerten Leistungen erfolgen. Bei geldwerten Leistungen handelt es sich um eine Kofinanzierung ohne Geldfluss (z.b. Personalgestellung, Bereitstellung von Räumlichkeiten, Lehrmaterial, Deputatstunden, Hilfen zur Erziehung). Die erbrachte Leistung ist ihrem Geldwert nach unveränderbar. Folglich entspricht die Höhe der geldwerten Kofinanzierung auf Einnahmenseite exakt der Höhe der jeweiligen Ausgaben (ohne Geldfluss) auf Ausgabenseite. Sofern ein Jugendmigrationsdienst im Wirkungsfeld der Kompetenzagentur arbeitet und eine Zielvereinbarung vorliegt, kann der Jugendmigrationsdienst bis maximal 30% seiner Bundeszuwendung für Personalausgaben im Rahmen der Netzwerkarbeit zur Kofinanzierung in Anrechnung bringen. Der Kofinanzierungserklärung ist in diesem Fall der aktuelle Zuwendungsbescheid des Jugendmigrationsdienstes in Kopie sowie die zugehörige Personalberechnung beizulegen. Geldleistung oder Geldwerte Leistung Kofinanzierung durch den Jugendmigrationsdienst im Programm Kompetenzagenturen Für Kompetenzagenturen an Standorten des Modellprogramms JUGEND STÄRKEN: Aktiv in der Region, bei denen die erforderliche Kofinanzierung durch die genannten Möglichkeiten nicht gesichert werden kann, darf in 7

8 begründeten Einzelfällen ein höherer Anteil der Bundeszuwendung für Personalausgaben des Jugendmigrationsdienstes angerechnet werden. Dieser Anteil bezieht sich auf den durch den Jugendmigrationsdienst erbrachten Teil des Case-Managements, der gemeinsam mit der Kompetenzagentur umgesetzt wird. Der Nachweis der Kofinanzierung aus den genannten Personalleistungen des Jugendmigrationsdienstes erfolgt auf der Grundlage der jeweiligen Gehaltsnachweise sowie bei anteiliger Projektbeteiligung ergänzt durch die zugehörigen Stundennachweise. Hilfen zur Erziehung (HzE) können nur dann als Kofinanzierung eingesetzt werden, wenn sie als zusätzliche Leistung zur Verhinderung des Schulabbruches beitragen und dieses Ziel im Hilfeplan formuliert ist. Hierzu müssen die Mitarbeiter/innen der Koordinierungsstellen / Kompetenzagenturen an der Hilfeplanung des Jugendlichen beteiligt werden. Kofinanzierung durch Hilfen zur Erziehung Als Kofinanzierung anerkannt werden die Kosten der sozialpädagogischen Betreuung (Personalkosten). Hierzu zählen nur die Personen, die direkt mit den Jugendlichen arbeiten (keine Verwaltungskräfte, Bewirtungspersonal etc.). Dabei können die kalkulierten Kosten zum Nachweis der Kofinanzierung herangezogen und als Beleg gewertet werden. Der Träger, der die HzE erbringt, muss den tatsächlichen Geldfluss nicht nachweisen, denn das gesamte Verfahren der Entgeltfestsetzung wird bereits durch den öffentlichen Jugendhilfeträger(Jugendamt) kontrolliert. Eine Abfrage bei den öffentlichen Jugendhilfeträgern hat ergeben, dass diese in der Lage sind, die Leistungen der sozialpädagogischen Betreuung aus der Kalkulation der Fachleistungsstunden bzw. Tagespflegesätze herauszurechen. Sie können dies, da die Entgelte zwischen ihnen und den Leistungserbringern individuell für die jeweilige Kommune bzw. den jeweiligen Landkreis oder zwischen den überörtlichen Jugendhilfeträgern und den Leistungserbringern für das jeweilige Bundesland vereinbart werden (Entgeltvereinbarung). Somit dient als Nachweis der Kofinanzierung der Geldfluss des Jugendamts zum Träger der HzE inkl. des Anteils der sozialpädagogischen Leistung anhand der zu Grunde liegenden Kalkulation. Achtung: In den meisten Fällen handelt es sich um eine geldwerte Kofinanzierung (ohne Geldfluss)! Nur wenn die Koordinierungsstelle selbst Träger der HzE ist und diese Leistungen erbringt, können die HzE als eine Kofinanzierung mit Geldfluss eingebracht werden. 8

9 Für die Abrechnung der Kofinanzierung durch Lehrerdeputatstunden im Programm Schulverweigerung - Die 2.Chance sind drei Abrechnungsvarianten zugelassen: Variante 1: Der Nachweis wird durch die tatsächlichen Personalausgaben mit den entsprechenden Belegen (Arbeitsvertrag, Lohnjournal bzw. Gehaltsnachweis, Kontoauszug mit Zahlungsnachweis an Krankenkasse, Finanzamt und Arbeitnehmer, Stundennachweis) erbracht. Kofinanzierung durch Lehrerdeputatstunden im Programm Schulverweigerung Die 2.Chance Variante 2: Die Schule reicht beim Schulamt (bzw. bei der zuständigen Behörde) und beim Zuwendungsempfänger die Stundennachweise der Lehrerinnen/Lehrer ein. Auf dieser Grundlage erstellt das Schulamt (bzw. zuständige Behörde) einen Beleg (ohne Namen und Eingruppierung, sondern nur mit dem Kostenanteil für die projektrelevanten Deputatstunden) und gibt diesen Beleg an die Zuwendungsempfänger weiter. Dieser Beleg und die Stundennachweise gelten als Nachweis der erbrachten Kofinanzierung. Einen Beleg (inkl. Name und Eingruppierung) verwahrt das Schulamt (bzw. die zuständige Behörde) bei sich und sichert dem Zuwendungsempfänger schriftlich zu, dass es im Falle der Rechnungsprüfung durch die bewilligende Stelle und andere Prüfeinrichtungen Akteneinsicht gewährt. Variante 3: Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage eines durch den Fördermittelgeber festgelegten Mindeststundensatzes in Höhe von 29,00 Euro á 45 Min (entspricht 38,66 Euro á 60 Min.). Als Beleg gilt der Stundennachweis. Die Berechnung des Mindeststundensatzes fußt auf den Mindestausgaben für beamtete Lehrer und Lehrerinnen, da diese Ausgaben im Vergleich zu den Tarifbeschäftigten niedriger sind. alle Varianten: Bei allen drei Varianten gilt, dass die Stundennachweise fortlaufend mit Angabe des Datums, der erbrachten Stunden für das Projekt und Unterschrift der Lehrerin/des Lehrers zu führen sind. Die Stundennachweise sind durch die/den Vorgesetzte/n zu bestätigen (4-Augen-Prinzip). Die Stundennachweise sind Bestandteil des Kofinanzierungsbelegs für Lehrerdeputatstunden. 9

10 Im Programm Kompetenzagenturen ist für einen Übergangszeitraum vom (Start der neuen Phase) bis die Kofinanzierung aus Bundesmitteln des SGB II und /oder SGB III möglich; die Höhe dieser Kofinanzierung ist dabei auf 20% der Gesamtausgaben für den benannten Zeitraum begrenzt. Kofinanzierung aus Bundesmitteln des SGB II und/oder SGB III Eine Kofinanzierung aus Bundesmitteln des SGB II und/oder SGB III ist ab dem ausgeschlossen. Als Kofinanzierung stehen im Online-Antrag grundsätzlich folgende Positionen zur Verfügung: Kofinanzierungsmöglichkeiten Eigenanteil (direkte Personalkosten) Eigenanteil (direkte Sachmittel) Einnahmen Leistungen Dritter (ohne öffentliche Förderung) SGB II (möglich bis ) SGB III (möglich bis ) SGB VIII 13 SGB VIII 27 ff Lehrerdeputatstunden (nur im Programm Schulverweigerung Die 2. Chance) Zuwendung aus Landesmitteln Zuwendung aus kommunalen Mitteln Zuwendung aus Bundesmitteln (JMD) 10

11 Teil II Antragsverfahren und Erläuterungen zur Ausgabenkalkulation Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Stufe werden bei der ESF-Regiestelle bis die Interessenbekundungen in elektronischer Form an über eine bereitgestellte beschreibbare PDF-Datei eingereicht, die unter dem Internet-Portal verfügbar ist. Zusätzlich sind die Interessenbekundungen in schriftlicher Form bei der ESF-Regiestelle Servicestelle Jugendsozialarbeit Büro gsub mbh Oranienburger Str Berlin bis spätestens , Uhr (Posteingang) einzureichen. In der zweiten Stufe werden die Absender positiv bewerteter Interessenbekundungen aufgefordert innerhalb einer Frist von vier Wochen den förmlichen Förderantrag zu stellen. Es handelt sich um ein datenbankgestütztes Online-Antragsverfahren. Bereits registrierte Antragsteller/innen nutzen bitte ihre bisherigen Login-Daten. Neue Antragsteller/innen nutzen bitte die durch die Servicestelle Jugendsozialarbeit übermittelten Login-Daten. Nach dem Login stehen Ihnen im WEB-Portal Kompetenzagenturen / Schulverweigerung Die 2. Chance ( folgende Online-Module mit den zugehörigen Anträgen zur Verfügung: Antrag Kompetenzagenturen stellen Antrag 2. Chance stellen Nach dem ersten Speichern befindet/befinden sich Ihr Antrag/Ihre Anträge in der "Übersicht Antrag Kompetenzagenturen / Schulverweigerung Die 2. Chance" und wird/werden ausschließlich über dieses Menü zur Weiterbearbeitung aufgerufen. Hinweis: Über das Menü "Antrag Kompetenzagentur / Schulverweigerung Die 2. Chance stellen" kann Ihr gespeicherter Antrag nicht aufgerufen werden. Hier wird jeweils ein neuer Antrag erzeugt. 11

12 2.1 Antragstellung - Fahrplan Das online-antragsverfahren beginnt am , 9.00 Uhr. Beginn: Die Anträge auf Förderung sind elektronisch per Datenbank bis zum , Uhr (Absendefrist) einzureichen. Die einfache ausgedruckte Ausfertigung der Anträge (Papierform) mit Unterschrift und den erforderlichen Anlagen ist bei der ESF-Regiestelle bis zum , Uhr (Posteingang) einzureichen. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingangsstempel der ESF-Regiestelle maßgeblich, nicht der Poststempel. Diese Eingangsfrist gilt als Ausschlussfrist - verspätet eingehende Unterlagen können nicht mehr berücksichtigt werden. Aus der Vorlage einer Interessenbekundung kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Abgabe bis: elektronisch und - schriftlich Zu den mit dem Antrag einzureichenden Anlagen zählen: - Unterschriftsberechtigung bzw. aktueller Handels-, Vereinsregisterauszug o. ä. - Kooperationserklärungen - Im Programm Kompetenzagenturen: gegebenenfalls Zielvereinbarung zwischen Jugendmigrationsdienst und Kompetenzagentur - Kofinanzierungserklärungen (Es sind die Vorlagen der Servicestelle Jugendsozialarbeit zu nutzen.) - Bei Kofinanzierung durch den Jugendmigrationsdienst ist der aktuelle Zuwendungsbescheid des Jugendmigrationsdienstes in Kopie sowie die zugehörige Personalberechnung beizulegen. - Einzelkalkulation Sachausgaben zur Förderung der Teilnehmer/innen (Es ist die Vorlage der Servicestelle Jugendsozialarbeit zu nutzen.) - Einzelkalkulation Sonstige direkte Sachausgaben (Es ist die Vorlage der Servicestelle Jugendsozialarbeit zu nutzen.) 12

13 - Übersicht über alle Förderungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Bundes sowie alle weiteren öffentlichen Förderungen im Bereich benachteiligte Jugendliche, die zum Zeitpunkt der Antragstellung laufen bzw. deren Bewilligungsende weniger als zwei Jahre zurückliegen. (Es ist die Vorlage der Servicestelle Jugendsozialarbeit zu nutzen.) Personalkostenvergleichsrechnung, sofern der Antragsteller sich zu mehr als 50% aus öffentlichen Zuwendungen finanziert Die Förderentscheidung wird bis zur Mitte des Monats Juli 2011 getroffen. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Förderentscheidung 13

14 2.2. Ausgabenkalkulation Die Kalkulation des Finanzplans erfolgt für den Bewilligungszeitraum vom Bitte beachten Sie, dass alle nachfolgend unter und aufgeführten Ausgabearten nur dann zuwendungsfähig sind, wenn diese beantragt und bewilligt werden. Ausgabepositionen, die Sie nicht innerhalb Ihres Antrags auswählen, zählen nach Bewilligung auch nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben Ihres Vorhabens. Änderungen sind dann nur auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags mit nachvollziehbarer Begründung möglich Ausgabenkalkulation Direkte Personalausgaben Im Online-Antrag ist die Funktion der/des im Rahmen des Projekts Beschäftigten vorbelegt (Personal Kompetenzagentur bzw. Personal Koordinierungsstelle). Wählen Sie pro Personalstelle eine Zeile aus. Direkte Personalausgaben In der nächsten Spalte erfolgt die nähere Beschreibung der Personalstelle. In der Spalte Eingruppierung ist die Entgeltgruppe und Stufe nach TVöD bzw. geltender Tarifvereinbarung einzutragen. Danach werden die wöchentliche Arbeitszeit des/der eingesetzten Mitarbeiters/-in, das Arbeitgeberbrutto (ohne Sonderleistungen), die Dauer der Beschäftigung im Projekt sowie der zeitliche Anteil für das Projekt angegeben. Sonderleistungen (z.b. Weihnachtsgeld) sind aus dem Arbeitgeberbrutto herauszurechnen und in der Spalte Sonderleistungen zu Personalausgaben zu verzeichnen. Aus den eingegebenen Daten wird automatisiert der Stundenlohn berechnet und mit den Jahresarbeitsstunden multipliziert. Diese Summe ergibt die auf das Projekt bezogenen Personalausgaben pro Jahr und Person. Bitte beachten Sie, dass für jede einzelne im Projekt beschäftigte Person (Personalstelle) die zugehörigen Personalausgaben eingetragen werden. Pauschale oder kumulierte Angaben zum Gesamtpersonal können nicht anerkannt werden. Bitte teilen Sie die direkten Gesamtpersonalausgaben anschließend auf die einzelnen Jahre des Förderzeitraums ( ) auf. Sonderleistungen, die nicht vergleichbaren TVöD-Regelungen entsprechen, z.b. Direktversicherungen oder Gewinnbeteiligungen, sind nicht 14

15 zuwendungsfähig. Beamte und sonstige öffentliche Bedienstete sind durch eine schriftliche Abordnungsverfügung der zuständigen Behörde dem Vorhaben zuzuweisen. Für anteilig im Projekt beschäftigte Personen ist ein Stundennachweis zu führen. Im Programm Schulverweigerung Die 2. Chance ist bei der Berechnung des Personalbedarfs kalkulatorisch von einem Personalschlüssel von 1:15 auszugehen, d. h. bei 15 in das Programm auf örtlicher Ebene einbezogenen jungen Menschen ist eine Fachkraft (in der Regel Sozialpädagoge/-in bzw. Sozialarbeiter/-in) zur Verfügung zu stellen. Dieser Personalschlüssel kann auch durch die Verteilung von Stellenanteilen auf mehrere Personen sichergestellt werden. Bei Bedarf können weitere Fachkräfte wie z.b. Werk- bzw. Erlebnispädagoginnen/-pädagogen hinzugezogen werden. Bei der Berechnung des Personalbedarfs ist im Programm Kompetenzagenturen kalkulatorisch von einem Personalschlüssel von 1: 40 1: 50 auszugehen, d.h. bei in das Programm auf örtlicher Ebene einbezogenen jungen Menschen ist eine Fachkraft zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf können weitere Fachkräfte wie z.b. Psychologen hinzugezogen werden. Indirekte Personalausgaben werden über die Verwaltungskostenpauschale (siehe 2.2.3) abgegolten und werden nicht in der Position Direkte Personalausgaben beantragt und abgerechnet. Dazu zählen: Personalausgaben für (anteilige) Geschäftsführung Personalausgaben für (anteilige) Verwaltung und Buchhaltung Personalausgaben für (anteilige) Hausmeisterdienste Wenn der Projektträger seine Gesamtausgaben (bezogen auf den Gesamtbetrieb) zu mehr als 50 % aus öffentlichen Zuwendungen bestreitet, ist das Besserstellungsverbot zu beachten, d.h. dass das aus Fördermitteln bezahlte Personal nicht besser gestellt werden darf als vergleichbare Arbeitnehmer/innen des öffentlichen Dienstes. Als Vergleichsgrundlage ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-Bund) mit den entsprechenden Eingruppierungen heranzuziehen. Als Vergleichsbasis dient dabei die tatsächliche Tätigkeit im Rahmen des Projektes. Besserstellungsverbot 15

16 Wenn der Projektträger seine Gesamtausgaben (bezogen auf den Gesamtbetrieb) zu mehr als 50 % aus öffentlichen Zuwendungen bestreitet, ist dem Antrag für jede Personalstelle eine Vergleichsberechnung beizufügen. Hierzu ist die Vorlage der Servicestelle Jugendsozialarbeit zu nutzen. Tätigkeitsbeschreibungen / Stellenbeschreibungen sind für Prüfungen vorzuhalten. Ggf. auftretende Differenzen kann bzw. muss der Projektträger aus eigenen Mitteln ausgleichen. Hinweise zum TVöD finden Sie unter Ausgabenkalkulation Direkte Sachausgaben Mietausgaben können nur für Räume geltend gemacht werden, für die durch den Zuwendungsempfänger tatsächlich Miete entrichtet wird und hier nur für den Flächen- und Zeitanteil, der ausschließlich durch die Koordinierungsstelle bzw. Kompetenzagentur genutzt wird. Wie bei allen Ausgaben gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot: Das ortsübliche Niveau darf nicht überschritten werden. Mietausgaben Im Online-Antrag werden Mieten für die gesamte Fläche eingegeben und über den Anteil für das Projekt berechnet. Zusätzlich können Mietausgaben angegeben werden, die nicht in der Form nach Quadratmetern dargestellt werden können. Hierzu zählen z.b. feste Preise für Seminar- oder Beratungsräume, Leasing bzw. Mieten von Büroausstattungen der Kompetenzagentur/Koordinierungsstelle sowie Leasing bzw. Mieten für Informationstechnik der Kompetenzagentur / Koordinierungsstelle. Der Projektbezug muss nachweisbar sein. Bitte tragen Sie diesbezügliche Erläuterungen in das zugehörige Textfeld ein. Leasing ist nur förderfähig, wenn nachgewiesen werden kann, dass es die kostengünstigste Finanzierung ist. Wären die Ausgaben bei der Anwendung der Alternativmethode Abschreibung oder Anmietung geringer, so müssen die Mehrausgaben von den förderfähigen Ausgaben in Abzug gebracht werden (Herausrechnen der Vorfinanzierungs- und Verwaltungskosten des Leasinggebers). Indirekte Mietausgaben werden über die Verwaltungskostenpauschale (siehe 2.2.3) abgegolten und werden nicht in der Position Mieten beantragt und abgerechnet. Dazu zählen: 16

17 - Mietausgaben für Verkehrsflächen (Toilette, technische Räume) - Reinigungskosten, Heizungskosten, Warmwasser, Strom, Müllabfuhr für Verkehrsflächen Die aufgeführten indirekten Mietausgaben können im Fall einer eindeutigen und ausschließlichen Projektzuordnung auch direkt abgerechnet werden (z.b. ausschließliche Nutzung einer kompletten Immobilie durch das Projekt.) Bitte teilen Sie die direkten Mietausgaben anschließend auf die einzelnen Jahre des Förderzeitraums ( ) auf. Als sonstige direkte Sachausgaben können die direkt mit der Koordinierungsstelle bzw. Kompetenzagentur im Zusammenhang stehenden Sachausgaben beantragt werden. Sonstige direkte Sachausgaben Zur Kalkulation der sonstigen direkten Sachausgaben ist das durch die Servicestelle Jugendsozialarbeit bereitgestellte Formular zu nutzen. Im Web-Portal wird lediglich die Summe der Einzelkalkulationen eingetragen. Bitte teilen Sie die sonstigen direkten Sachausgaben anschließend auf die einzelnen Jahre des Förderzeitraums ( ) auf. Die sonstigen direkten Sachausgaben setzen sich aus folgenden Positionen zusammen: Hierzu zählen nur Telefon- und Portokosten, die zu 100% dem einzelnen Projekt zurechenbar sind. Telefon / Porto Hier sind nur Ausgaben anzugeben, die zu 100 % dem einzelnen Projekt zurechenbar und nicht aktivierungspflichtig (abschreibungspflichtig) sind, wie z.b. Wartung, Reparatur- oder Serviceleistungen sowie Gebühren. IT-Leistungen Als Reisekosten können alle dienstlichen, für das Projekt notwendigen Dienstreisen des geförderten Personals abgerechnet werden. Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte ( 2 Abs. 1 BRKG). Es ist unerheblich, ob sie inner- oder außerhalb des Dienst- oder Wohnortes durchgeführt werden. Rechtsgrundlage für die Erstattung von Reisekosten ist das Bundesreisekostengesetz Reisekosten nach BRKG 17

18 (BRKG). Diese Bestimmungen sind verbindlich. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass Dienstreisen schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt sein müssen. Die Fahrtkostenabrechnung bei Nutzung von privaten PKW zu dienstlichen Zwecken erfolgt auf Grundlage der Wegstreckenentschädigung nach 5 BRKG. Durch Zahlung der Wegstreckenentschädigung sind alle von der Kraftfahrzeughalterin oder vom Kraftfahrzeughalter zu tragenden Lasten aus der dienstlichen Benutzung wie z.b. Kraftstoff, Kraftfahrzeugsteuer, Abschreibung, Versicherung, Wagenpflege, Reparaturen abgegolten. Das erhebliche dienstliche Interesse für eine Dienstreise muss vor Antritt der Dienstreise schriftlich oder elektronisch festgestellt werden. Fahrtkosten der Teilnehmer/innen gehören nicht zu den Reisekosten, sondern werden als Sachausgaben zur Förderung der Teilnehmer/innen kalkuliert. Sofern der Träger Dienstfahrzeug/e ausschließlich für das Projekt nutzt, sind die Abschreibung und die Kosten des Unterhalts zuwendungsfähig. Zu den Kosten des Unterhalts für Dienstfahrzeuge des Trägers zählen Kraftstoff, Kraftfahrzeugsteuer, Wagenpflege, Reparaturen, Stellplätze. Eine Anerkennung der Ausgaben ist nur möglich, wenn ein Fahrtenbuch für das Projektfahrzeug geführt wird. Kosten des Unterhalts für im Projekt zu 100% eingesetzte Dienstfahrzeuge Abschreibungen auf Dienstfahrzeuge werden in der Position Abschreibung und die Kfz-Versicherungen für Dienstfahrzeuge in der Position Versicherung kalkuliert. Für Dienstfahrzeuge, die nur zum Teil für Dienstreisen im Rahmen des Projekts genutzt werden, sind nur die tatsächlichen, durch Belege nachweisbaren Kraftstoffausgaben förderfähig. Dies setzt voraus, dass ein Fahrtenbuch geführt wird, aus dem auch die eindeutige Projektzuordnung der Dienstreise und die Ausgaben für die Betankung hervorgehen. Alle übrigen Ausgaben (Kfz-Steuer, Wagenpflege, Reparaturen, Stellplätze) fallen unter die Verwaltungskostenpauschale und sind damit nicht als direkte Ausgaben förderfähig. Fahrtkostenabrechnungen bei Nutzung von privaten PKW zu dienstlichen Zwecken gehören nicht zu den Kosten des Unterhalts für im Projekt zu 100% eingesetzte Dienstfahrzeuge, sondern sind als Reisekosten nach BRKG zu kalkulieren. 18

19 Ausgaben für die Fortbildung der Projektmitarbeiter/innen können eigenverantwortlich kalkuliert werden. Die Fortbildungen müssen einen direkten Bezug zur Arbeit der Koordinierungsstelle bzw. Kompetenzagentur aufweisen. Langfristige projektbezogene Weiterbildungen, die zu beruflichen Höherqualifikationen führen, sind vorab mit der Regiestelle abzustimmen. Fortbildung Es wird davon ausgegangen, dass der Projektträger über entsprechend qualifiziertes Personal für die Projektdurchführung verfügt. Daher sind Maßnahmen zur Vermittlung von Basisqualifikationen nicht förderfähig. Seit 2010 existieren bei Anschaffungskosten für projektbezogene Wirtschaftsgüter bis zu Euro zwei verschiedene Abschreibungsvarianten nebeneinander. Es kann demnach zwischen den beiden nachfolgenden Varianten frei gewählt werden. Die Entscheidung für eine der beiden GWG-Abschreibungsvarianten gilt dann einheitlich für alle Anschaffungen des betreffenden Wirtschaftsjahres. Geringwertige Güter und Abschreibungen Variante 1 (wie in den Jahren 2008 und 2009): Anschaffungskosten bis 150 Euro: GWG-Sofortabschreibung Anschaffungskosten über 150 bis Euro: GWG-Sammelposten ("Pool") Anschaffungskosten über Euro: lineare Abschreibung GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 150 sind somit voll zuwendungsfähig. Für Gegenstände mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 150 kann nur ein Betrag in Höhe der Abschreibung ab dem Zeitpunkt der Anschaffung für die Dauer des Projektes geltend gemacht werden. GWG, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150, aber nicht übersteigen, werden in einem Sammelposten linear über fünf Jahre hinweg abgeschrieben, d.h. der Sammelposten wird mit jeweils einem Fünftel pro Jahr gewinnmindernd aufgelöst. Die Höhe des Abschreibungsbetrages kann geltend gemacht werden. Variante 2 (wie vor 2008): Anschaffungskosten bis 410 Euro: GWG-Sofortabschreibung Anschaffungskosten über 410 Euro: lineare Abschreibung 19

20 Ausgaben für GWG sind demnach bis 410 zuwendungsfähig. Bei Gegenständen mit Anschaffungskosten über (Variante 1) bzw. über 410 (Variante 2) kann nur ein Betrag in Höhe der Abschreibung ab dem Zeitpunkt der Anschaffung für die Dauer des Projektes geltend gemacht werden. Der Abschreibungssatz bestimmt sich nach den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Projektträger, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, dürfen nur Nettobeträge abschreiben. Abschreibungen für Gegenstände, die vor Projektbeginn beschafft wurden, sind nur dann zuwendungsfähig, wenn die Nutzung der Gegenstände für den Zuwendungszweck im Einzelfall erforderlich ist. Bei kalenderjährlicher Abschreibung des Trägers sind im Zeitraum vom nur die zeitanteiligen Abschreibungen von September- Dezember zuwendungsfähig. Abschreibungen auf Investitionen, die bereits von der EU oder anderen öffentlichen Haushalten gefördert wurden, sind nicht zuwendungsfähig. Sonderabschreibungen als reine nur steuerlich begünstigte Sonderabschreibung zusätzlich zur Normalabschreibung sind nicht förderfähig. Auch steuerliche Vereinfachungsvorschriften (z.b. Anschaffung im ersten Halbjahr = Abschreibung für das ganze Jahr) finden in der Abrechnung keine Anwendung. Werden die angesetzten Gegenstände nur zum Teil im Projekt genutzt, so ist nur der auf das Projekt entfallende Anteil zuwendungsfähig. Es sind nur Versicherungen zuwendungsfähig, die in ursächlichem und belegbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts stehen und zu 100% dem Projekt zugeordnet werden können. Dazu zählen: - Glas-/Sturm-/Feuer/Einbruch-/Diebstahl-/ Leitungswasserversicherung für vom Projekt angemietete Räume - Unfallversicherung (z.b. für Teilnehmer/innen) Versicherungen - Elektronikversicherung (für geförderte Ausstattungsgegenstände) Ausgaben zur Erstellung sämtlicher Materialien der projektbezogenen Öffentlichkeitsarbeit, z.b. Flyer, Broschüren, Plakate, Visitenkarten, Informationsveranstaltungen, Presse- und Rundfunkartikel, Erstellen von Webauftritten, Werbeartikel, sind in dieser Position zu kalkulieren. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die Bestimmungen des Merkblatts Öffentlichkeitsarbeit (Anhang zum Zuwendungsbescheid). Öffentlichkeitsarbeit 20

21 Bei anteiligen Ausgaben erfolgt die direkte Zuordnung über Kennzeichnung der projektrelevanten Einzelausgaben auf dem jeweiligen Rechnungsbeleg Bewirtungsausgaben sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Nur in begründeten Fällen können Aufwendungen für angemessene Bewirtung für Tagesveranstaltungen mit Außenwirkung anerkannt werden. Bei der Abrechnung von Bewirtung sind Angaben zum Datum, Anlass sowie zur Anzahl und Funktion der Teilnehmenden vorzuhalten. Die Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben ist vorab mit der Servicestelle abzustimmen. Bewirtung bei kurzen Arbeitstagungen, Netzwerktreffen, Jour Fixes etc. ist generell nicht zuwendungsfähig. Ausgaben für die Kontoführungsgebühren des Projektkontos und Ausgaben für die Berufsgenossenschaftbeiträge der Projektmitarbeiter/innen werden innerhalb dieser Position kalkuliert. Kontoführung / Berufsgenossenschaft Sachausgaben zur Förderung der Teilnehmer/innen stellen Ausgaben dar, die direkt den betreuten Teilnehmer/innen zurechenbar sind. Dazu zählen z.b. Fahrt- und Verpflegungskosten der Teilnehmer/innen, Lehr- und Lernmittel, Eintrittsgelder sowie teilnehmerbezogene Gebühren. Sachausgaben zur Förderung der Teilnehmer/innen Innerhalb dieser Position werden auch Ausgaben kalkuliert, die auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen und der Vergabe von Aufträgen an Dritte fußen (z.b. externe Kompetenzfeststellung durch Dritte im Programm Kompetenzagenturen oder Unterstützungsangebote durch Dritte im Programm Schulverweigerung - Die 2. Chance). Bewerbungskosten im Rahmen von Sachausgaben zur Förderung der Teilnehmer/innen sind nur förderfähig, wenn keine Möglichkeit der Kostenübernahme durch andere Institutionen (z.b. Träger der Grundsicherung, Agentur für Arbeit) besteht bzw. Anträge auf Kostenübernahme durch diese Institutionen abgelehnt wurden. Der Träger hat bei der Erstattung von Bewerbungskosten der Teilnehmer/innen einen Vermerk zu fertigen, in dem hinterlegt ist, dass keine Kostenübernahme durch o.g. Institutionen erfolgt ist. Die Kostenübernahme von Frisörbesuchen oder ähnlichem im Rahmen von Bewerbungsbemühungen der Teilnehmer/innen ist nicht zuwendungsfähig. Sollen Sachausgaben zur Förderung der Teilnehmer/innen in den Finanzplan aufgenommen werden, ist dem Antrag eine detaillierte Aufstellung dieser Position inkl. Einzelbeträgen beizufügen. Das durch 21

22 die Regiestelle bereitgestellte Formular ist zu nutzen. Bitte teilen Sie die Sachausgaben zur Förderung der Teilnehmer/innen anschließend auf die einzelnen Jahre des Förderzeitraums ( ) auf. Bei anteiligen Ausgaben erfolgt die direkte Zuordnung über Kennzeichnung der projektrelevanten Einzelausgaben auf dem jeweiligen Rechnungsbeleg. Honorarkosten sind nur zuschussfähig, wenn diese für das Projekt notwendig und verhältnismäßig sind. Honorarverträge und -rechnungen, Nachweise über die Geeignetheit der Honorarkraft und Stundennachweise müssen als Beleg vorgehalten werden. Honorarverträge bedürfen generell der schriftlichen Form. Honorare Honorarverträge sollten mindestens die folgenden Bestandteile enthalten: Namen der Vertragspartner Vertragsgegenstand einschließlich Bezeichnung des Projektbezugs Anzahl der zu leistenden Stunden bzw. Tage Stundensatz und Stundenumfang (z. B. à 45 oder 60 min Doppelstunde à 90 min) Erklärung, dass alle Ausgaben mit dem Honorarsatz abgegolten sind Rechtsverbindliche Unterschrift beider Vertragspartner Honorarverträge können sowohl in Form eines Rahmenvertrages, in dem beispielsweise der festgeschriebene Preis für die bestimmte Dienstleistung innerhalb der Vertragslaufzeit vereinbart wird, als auch für jeden Einzelfall abgeschlossen werden. Bei Honorarkräften mit vergleichbaren Aufgaben von Mitarbeiter/innen der öffentlichen Hand ist ein am TVöD-Bund angelehnter Stundensatz erstattungsfähig (siehe unter Besserstellungsverbot). Ansonsten ist eine Anlehnung an Honorarverordnungen öffentlicher Auftraggeber statthaft (Stadt oder Land oder z.b. Volkshochschulen/Universitäten). Bei Honorarkräften, deren Tätigkeit nicht mit Aufgaben von Mitarbeiter/innen des öffentlichen Dienstes vergleichbar ist, sind marktübliche Preise förderfähig, die durch eine Markterkundung, i.d.r. durch die Einholung von drei Kostenangeboten, ermittelt werden. Darüber ist ein Vermerk zu fertigen. Bei regelmäßiger Beauftragung ist anhand der Gesamtkosten für eine 22

23 Honorarkraft zu prüfen, ob auch vergaberechtliche Voraussetzungen zu beachten sind. Honorare für festangestellte Mitarbeiter des Trägers sind nicht zuschussfähig. Bei der Beauftragung von selbstständigen Künstlern und Publizisten sind die Regelungen zur Künstlersozialabgabe durch den Beauftragenden zu beachten (siehe Bitte teilen Sie die Honorare auf die einzelnen Jahre des Förderzeitraums ( ) auf. Die als Kofinanzierung ohne Geldfluss herangezogenen Mittel müssen den zugehörigen Angaben auf der Ausgabenseite entsprechen, d. h. sie sind zwingend und in gleicher Höhe auch unter Ausgaben zur Förderung der Teilnehmer/innen ohne Geldfluss anzugeben. Ausgaben ohne Geldfluss Die geldwerten Leistungen dürfen keine indirekten Ausgaben gemäß der Definition innerhalb dieses Leitfadens enthalten (siehe Ausgabenkalkulation - Verwaltungskostenpauschale). Bitte teilen Sie die Ausgaben ohne Geldfluss auf die einzelnen Jahre des Förderzeitraums ( ) auf. Beachten Sie, dass die Aufteilung der Ausgaben ohne Geldfluss auf Ausgabenseite der Aufteilung auf die Jahre auf der Einnahmenseite (Einnahmen ohne Geldfluss) entsprechen muss. Nicht zuwendungsfähig sind u.a. folgende Ausgaben: Sollzinsen Erstattungsfähige Mehrwertsteuer Kautionen, Rückstellungen, Gesellschaftereinlagen, Provisionen Nicht projektbezogene Ausgaben Investitionen abschreibungsfähiger Wirtschaftsgüter/ Ausrüstungen/ Gebäude, insbesondere Kauf von Fahrzeugen, Immobilien, Grundstücken oder sonstiger Ausstattung (inkl. Möbel) bzw. Infrastruktur, sofern sie nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter eingestuft werden können Baumaßnahmen Pauschalen; mit Ausnahme der explizit gewährten (siehe Ziffer 2.2.3) Bewirtungskosten, wenn sie nicht im Rahmen einer Ganztagsveranstaltung zur Umsetzung notwendig sind Prüfgebühren örtlicher Prüfeinrichtungen (bei Gebietskörperschaften) Als Baumaßnahmen gelten alle Leistungen, die der Herstellung, Instandnicht förderfähige Ausgaben 23

24 setzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen (z.b. Reparaturleistungen), Malerarbeiten und Reinigungsleistungen mit Substanzveränderung, der Einbau von Fenstern, Türen und Bodenbelägen sowie von Telefon- und EDV-Anlagen Ausgabenkalkulation - Verwaltungskostenpauschale Für die indirekten Ausgaben (Verwaltungsausgaben) des Trägers werden pauschal 7 % der direkten Ausgaben gefördert. Für die Abrechnung der indirekten Ausgaben sind keine Belege vorzulegen. Weitere indirekte Ausgaben werden nicht gefördert, auch wenn höhere Ausgaben nachgewiesen werden können. Die indirekten Kosten werden im Online- Antrag automatisch kalkuliert. Wenn sich die Gesamtausgaben im Projektverlauf verringern, ermäßigt sich im Rahmen der Endabrechnung automatisch auch der Betrag für die indirekten Ausgaben, weil die 7 %- Quote dann von einer geringeren Bezugsgröße berechnet wird. Verwaltungskosten- Pauschale für indirekte Ausgaben (7%) Beispielrechnung: direkte Ausgaben in Euro bei Antragstellung indirekte Ausgaben in Euro (7% der direkten Ausgaben) Gesamtausgaben bei Antragstellung , , ,00 direkte Ausgaben in Euro im Verwendungsnachweis indirekte Ausgaben in Euro (7% der direkten Ausgaben) Gesamtausgaben im Verwendungsnachweis , , ,00 Die Höhe des %-Satzes ist einheitlich anzuwenden. Sie wurde anhand von Erfahrungswerten für die Förderprogramme ermittelt und festgelegt. Zu den indirekten Ausgaben (Verwaltungskostenpauschale) zählen: Ausgaben für Geschäftsführung, allgemeine Verwaltung, Hausmeisterdienste, etc. Mietausgaben für Verkehrsflächen (Toilette, technische Räume, etc.) Reinigungskosten, Heizungskosten, Warmwasser, Strom, Müllabfuhr für Verkehrsflächen Abschreibungen auf Telefonanlagen und Software Abschreibung auf Möbel Leasingraten für Dienstfahrzeuge des Trägers Versicherungsbeiträge für Betriebshaftpflicht, Rechtsschutz, anteilige 24

25 Versicherungen Verbrauchsmaterial für Projektverwaltung (z.b. Papier, Toner, Bürobedarf) Mitgliedschaft in Kammern und Verbänden Beitrag zu Berufsverbänden Berufsgenossenschaftsbeiträge für Geschäftsführung und Verwaltung Qualitätsmanagement Wirtschaftsprüfer, Jahresabschluss Externe (Lohn-)Buchhaltung Archivierung, Steuern und Abgaben Indirekte Ausgaben können nicht in Positionen direkter Ausgaben abgerechnet werden. Indirekte Ausgaben können keine Kofinanzierung darstellen. Bei der Erklärung von geldwerter Kofinanzierung aus Eigenmitteln hat der Träger zu bestätigen, dass die geldwerten Leistungen keine indirekten Ausgaben gemäß der Definition innerhalb dieses Leitfadens enthalten. keine Kofinanzierung aus indirekten Ausgaben möglich Für Kofinanzierungserklärungen aus geldwerten Eigenmitteln ist das von der Regiestelle bereit gestellte Formular zu nutzen. 25

26 IMPRESSUM ESF Regiestelle des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Servicestelle Jugendsozialarbeit Internet: Inhaltliche Beratung: Fördermittelberatung: Büro Stiftung SPI Büro gsub Schicklerstr. 5-7 Oranienburger Str Berlin Berlin Telefon: Telefon: / 181 Telefax: Telefax: ARGE ESF - Regiestelle GbR Gesellschafter: Stiftung SPI - Sozialpädagogisches Institut Berlin Walter May Müllerstraße 74, Berlin Rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sitz: Berlin. Vorstandsvorsitzender/Direktor: Hartmut Brocke gsub - Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung mbh Oranienburger Straße 65, Berlin Sitz Berlin - Handelsregister: Amtsgericht Charlottenburg HRB B Geschäftsführer: Dr. Reiner Aster Version 1.1:

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