Öffentliche Anhörung Messgeräte im Anwendungsbereich der E-Mobilität

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1 Öffentliche Anhörung Messgeräte im Anwendungsbereich der E-Mobilität 31. August :30 Uhr 14:00 Uhr Hörsaal Kohlrausch-Bau Physikalisch-Technische Bundesanstalt Bundesallee Braunschweig

2 Mess- und Eichrecht Rechtliche Grundlagen des Mess- und Eichrechts sind das Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV). Ziel des Mess- und Eichrechts ist es, Messrichtigkeit und Messbeständigkeit von Messungen im geschäftlichen Verkehr, von amtlichen Messungen und von Messungen im öffentlichen Interesse für über 120 Millionen verwendete Messgeräte zu gewährleisten. Zu den über 150 verschiedenen Messgerätearten (Messgeräte, Teilgeräte, Zusatzeinrichtungen), deren Inverkehrbringen und Verwendung vom Mess- und Eichrecht erfasst sind, zählen z. B. Strom-, Wasser- oder Gaszähler, Waagen, Geschwindigkeitsmessgeräte, Dosimeter, Taxameter, Smart Meter, Zapfsäulen oder Messgeräte im Anwendungsbereich der E-Mobilität. Seite 2 von 25

3 Regelermittlungsausschuss Gemäß 46 MessEG ist bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ein Regelermittlungsausschuss eingesetzt. Er ermittelt: Regeln und technische Spezifikationen zur Konkretisierung der wesentlichen Anforderungen an Messgeräte (soweit es keine harmonisierte Norm oder normativen Dokumente gibt) Konkretisierung der wesentlichen Anforderungen (Anlage 2 MessEV) für national geregelt Messgeräte Regeln und Erkenntnisse über geeignete Verfahren der Konformitätsbewertung (soweit es keine harmonisierte Norm oder normativen Dokumente gibt) Festlegung weiterer geeigneter Konformitätsbewertungsverfahren (Anlage 4 MessEV) für national geregelte Messgeräte Regeln und Erkenntnisse zur näheren Bestimmung der Pflichten von Personen, die Messgeräte oder Messwerte verwenden Festlegung von Verkehrsfehlergrenzen, Konkretisierung der Pflichten bei der Verwendung, z. B. bezüglich erforderlicher Genauigkeit, Aufstellung, Handhabung ( 23 MessEV) Seite 3 von 25

4 Regelermittlungsausschuss Dem Regelermittlungsausschuss gehören an: Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, zuständige Behörden der Länder, Konformitätsbewertungsstellen, staatlich anerkannte Prüfstellen, Wirtschaftsverbände, die Hersteller und Verwender von Messgeräten vertreten, Verbraucherverbände. Seite 4 von 25

5 Regeldokument des Regelermittlungsausschusses Zusammenstellung aller Regeln und Erkenntnisse in einem Dokument Bekanntmachung der Fundstelle des Dokuments im Bundesanzeiger Aktuell im Bundesanzeiger bekannt gemacht (BAnz AT B3): 5. Fassung (Stand: 6. April 2016) Bisher sind für 95 % aller Messgeräte, Teilgeräte und Zusatzeinrichtungen Regeln im Konsens ermittelt worden. Seite 5 von 25

6 Öffentliche Anhörung: E-Mobilität Beschluss des Regelermittlungsausschusses vom : Es wird eine öffentliche Anhörung im öffentlichen Konsultationsverfahren zum Thema Messgeräte im Anwendungsbereich der E-Mobilität durchgeführt, um die Positionen der interessierten Kreise zu diesem Thema unter Berücksichtigung des Mess- und Eichrechts zusammenzutragen. Der Ergebnisbericht der öffentlichen Anhörung wird der Projektgruppe "Messgeräte im Anwendungsbereich der E-Mobilität" für die Verwendung im Rahmen des Arbeitsauftrages zur Verfügung gestellt. Seite 6 von 25

7 E-Mobilität: Anwendungsbereich 1. Welche Messgrößen sind im Anwendungsbereich der E-Mobilität relevant? Rechtlicher Bezug: 1 (1) MessEV Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung und diese Verordnung sind auf Messgeräte anzuwenden, die zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Zwecken verwendet werden sollen, und die zumindest eine der folgenden Messgrößen bestimmen sollen: 6. Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität, Seite 7 von 25

8 E-Mobilität: Anwendungsbereich 2. Welche Messgeräte sind im Anwendungsbereich der E-Mobilität relevant? Welche Varianten der Messgeräte gibt es? Rechtlicher Bezug: 3 Nr. 13 MessEG Messgeräte sind alle Geräte oder Systeme von Geräten mit einer Messfunktion einschließlich Maßverkörperungen, die jeweils zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind Seite 8 von 25

9 E-Mobilität: Anwendungsbereich 3. Welche Zusatzeinrichtungen sind im Anwendungsbereich der E-Mobilität relevant? Welche Varianten gibt es? Rechtlicher Bezug: 3 Nr. 24 MessEG Zusatzeinrichtung zu einem Messgerät ist eine mit einem Messgerät verbundene Einrichtung, die für die Funktionsfähigkeit des Messgeräts nicht erforderlich ist und zu einem der folgenden Zwecke bestimmt ist: a) zur Ermittlung zusätzlicher Messgrößen, b) zur erstmaligen Speicherung oder Darstellung von Messergebnissen zum Zweck des Verwendens von Messwerten oder von Daten über die elektronische Steuerung des Messgeräts, c) zur Steuerung von Leistungen, d) zur Ermittlung des zu zahlenden Preises einer Kaufsache oder einer Dienstleistung in Anwesenheit der betroffenen Parteien (Direktverkauf), e) zur Verarbeitung von Messergebnissen zum Zweck der Übermittlung an Zusatzeinrichtungen im Sinne der Buchstaben a bis d oder f) zum Anschluss an eine nicht rückwirkungsfreie Schnittstelle des Messgeräts. Seite 9 von 25

10 E-Mobilität: Technische Spezifikationen 4. Wie groß sollen die Fehlergrenzen der betroffenen Messgeräte (Zusatzeinrichtungen) sein bzw. woran soll sich die Wahl der Fehlergrenzen orientieren? Rechtlicher Bezug: Anlage 2 Nr MessEV Unter Nennbetriebsbedingungen und ohne das Auftreten einer Störgröße darf die Messabweichung die nach 7 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Fehlergrenzen nicht überschreiten. 7 (1) Nr. 1 MessEV sind Fehlergrenzen nicht ausdrücklich bestimmt, müssen Messgeräte eine Fehlergrenze einhalten, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nutzungsdauer und der zu erfüllenden Messaufgabe entspricht Seite 10 von 25

11 E-Mobilität: Technische Spezifikationen 5. Welche Umgebungsbedingungen sind für die betroffenen Messgeräte (Zusatzeinrichtungen) zu beachten (klimatisch, mechanisch, elektromagnetisch)? Rechtlicher Bezug: Anlage 2 Nr. 1.2 MessEV Der Hersteller hat die klimatischen, mechanischen und elektromagnetischen Umgebungsbedingungen, unter denen das Gerät eingesetzt werden soll, sowie die Stromversorgung und andere Einflussgrößen, die seine Genauigkeit beeinträchtigen können, anzugeben. Hinweis: Die Umgebungsbedingungen sind auf der Grundlage des Stands der Technik anzugeben. Seite 11 von 25

12 E-Mobilität: Technische Spezifikationen 6. Treten Störgrößen auf, die für die betroffenen Messgeräte (Zusatzeinrichtungen) besonders zu beachten sind? Rechtlicher Bezug: Anlage 2 Nr MessEV Unter Nennbetriebsbedingungen und beim Auftreten einer Störgröße darf die Messabweichung die nach 7 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Fehlergrenzen zuzüglich eines bestimmten Betrags nicht überschreiten; Sind gerätespezifische Festlegungen nicht getroffen, muss das Messgerät unter Nennbetriebsbedingungen eine dem Stand der Technik entsprechende Festigkeit gegen Störgrößen aufweisen. Hinweis: Störgrößen sind Einflüsse außerhalb der Nennbetriebsbedingungen. Seite 12 von 25

13 E-Mobilität: Technische Spezifikationen 7. Wie werden die betroffenen Messgeräte (Zusatzeinrichtungen) vor Manipulationen geschützt? Rechtlicher Bezug: Anlage 2 Nr. 7.1 MessEV Ein Messgerät darf keine Merkmale aufweisen, die eine Benutzung in betrügerischer Absicht erleichtern. Die Möglichkeit der ungewollten Falschbedienung ist so gering wie möglich zu halten. Seite 13 von 25

14 E-Mobilität: Technische Spezifikationen 8. Welche Anforderungen bestehen für die betroffenen Messgeräte (Zusatzeinrichtungen) bzgl. der praktischen Einsatzbedingungen und der Benutzerfreundlichkeit? Rechtlicher Bezug: Anlage 2 Nr. 7.2 MessEV Ein Messgerät muss unter Berücksichtigung der praktischen Einsatzbedingungen für die beabsichtigte Benutzung geeignet sein und darf an den Benutzer keine unangemessen hohen Ansprüche stellen, um ein korrektes Messergebnis zu erhalten. Seite 14 von 25

15 E-Mobilität: Technische Spezifikationen 9. Welche Anforderungen bestehen für die betroffenen Messgeräte (Zusatzeinrichtungen) hinsichtlich der Robustheit? Rechtlicher Bezug: Anlage 2 Nr. 7.5 MessEV Ein Messgerät muss robust sein. Die Werkstoffe, aus denen es besteht, müssen für den beabsichtigten Einsatz unter den zu erwartenden Einsatzbedingungen geeignet sein. Seite 15 von 25

16 E-Mobilität: Technische Spezifikationen 10. Wie wird das Messergebnis von den betroffenen Messgeräten (Zusatzeinrichtungen) angezeigt? Rechtlicher Bezug: Anlage 2 Nr. 9 MessEV Das Messergebnis wird in Form einer Sichtanzeige oder eines Ausdrucks angezeigt. Die Anzeige des Messergebnisses muss klar und eindeutig sein. Unter normalen Einsatzbedingungen muss ein problemloses Ablesen des dargestellten Messergebnisses gewährleistet sein. Zusätzliche Anzeigen sind gestattet, sofern Verwechslungen mit den dieser Verordnung unterliegenden Anzeigen ausgeschlossen sind. Seite 16 von 25

17 E-Mobilität: Technische Spezifikationen 11. Findet die Ausnahmeregelung für eine Sichtanzeige oder eine Vorrichtung zum Ausdruck des Messergebnisses gemäß Anlage 2 Nr. 9.1 Anwendung? Rechtlicher Bezug: Anlage 2 Nr. 9.1 MessEV Sofern es sich um keines der in 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte handelt, ist eine Sichtanzeige oder eine Vorrichtung zum Ausdruck des Messergebnisses dann kein notwendiger Bestandteil des Messgeräts, wenn a) das Messgerät für ein System bestimmt ist, in dem die zutreffende Anzeige des Messergebnisses an anderer Stelle entsprechend dem Stand der Technik gewährleistet ist, b) hinsichtlich des vom Hersteller bestimmten Verwendungszwecks nicht davon auszugehen ist, dass der Verzicht auf eine am Messgerät angebrachte Sichtanzeige oder auf eine Vorrichtung zum Ausdruck des Messergebnisses dem Informationsinteresse der von der Messung Betroffenen entgegen steht, c) das Messergebnis und die zur Bestimmung eines bestimmten Vorgangs erforderlichen Angaben im Messgerät dauerhaft aufgezeichnet werden und d) das Messgerät zum Zweck der Prüfbarkeit über eine Schnittstelle und eine Bedienmöglichkeit verfügt, mittels derer die im Messgerät verfügbaren Daten ohne besonderen Aufwand über eine handelsübliche Sichtanzeige oder Druckeinrichtung dargestellt werden können. Seite 17 von 25

18 E-Mobilität: Pflichten bei der Verwendung 12. Welche Anforderungen sind bei der Verwendung zu erfüllen, um eine zutreffende Darstellung des Messergebnisses sicherzustellen (sofern das Messgerät keiner eigenen Anzeige gemäß Anlage 2 Nr. 9.1 bedarf)? Rechtlicher Bezug: 23 (1) Nr. 2 MessEV Wer ein Messgerät verwendet im Sinne des 1 Absatz 2 und 3, muss es so aufstellen, anschließen, handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind; bedarf ein Messgerät keiner eigenen Anzeige gemäß Anlage 2 Nummer 9.1, hat der Verwender die zutreffende Darstellung der Messergebnisse in anderer Form entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, 3. Seite 18 von 25

19 E-Mobilität: Technische Spezifikationen 13. In welcher Form sollen eine dauerhafte Aufzeichnung durch das betroffene Messgerät (Zusatzeinrichtung) und ggf. ein dauerhafter Nachweis eines Messergebnisses und der Angaben, die für einen bestimmten Geschäftsvorgang relevant sind, realisiert werden, wenn eine Messung nicht wiederholbar ist und eine der Parteien nicht anwesend ist? Rechtlicher Bezug: Anlage 2 Nr. 10 MessEV Ein Messgerät muss das Messergebnis und die Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, dauerhaft aufzeichnen, wenn a) die Messung nicht wiederholbar ist und b) das Messgerät normalerweise dazu bestimmt ist, in Abwesenheit einer der Parteien benutzt zu werden. Darüber hinaus muss bei Abschluss der Messung, die nicht der Ermittlung von Versorgungsleistungen dient, auf Anfrage ein dauerhafter Nachweis des Messergebnisses und der Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, zur Verfügung stehen. Seite 19 von 25

20 E-Mobilität: Pflichten bei der Verwendung 14. Wie groß sollen für die betroffenen Messgeräte (Zusatzeinrichtungen) die Verkehrsfehlergrenzen sein? Rechtlicher Bezug: 22 (2) MessEV Messgeräte müssen bei der Verwendung eine Genauigkeit aufweisen, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Messaufgabe entspricht. Es wird vermutet, dass die Verkehrsfehlergrenze eines Messgeräts eingehalten ist, wenn sie nicht mehr als das Doppelte der Fehlergrenze beträgt und eine anderweitige Feststellung des Regelermittlungsausschusses nach den Vorschriften des 46 des Mess- und Eichgesetzes nicht veröffentlicht ist. Seite 20 von 25

21 E-Mobilität: Pflichten bei der Verwendung 15. Wie werden die Messwerte, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, auf das jeweilige Messergebnis des betroffenen Messgerätes (Zusatzeinrichtung) zurückgeführt? Rechtlicher Bezug: 33 (1) MessEG Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach 41 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Hinweis: Das Mess- und Eichrecht berücksichtigt, dass das Verwenden von Messgeräten und Messwerten von unterschiedlichen Personen durchgeführt werden kann. Seite 21 von 25

22 E-Mobilität: Pflichten bei der Verwendung 16. Wie können Personen, die Messwerte von Messgeräten (Zusatzeinrichtungen) im Anwendungsbereich der E-Mobilität verwenden, sicherstellen, dass zu ihrer Ermittlung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde? Rechtlicher Bezug: 33 (2) MessEG Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt. Seite 22 von 25

23 E-Mobilität: Pflichten bei der Verwendung 17. Wie wird dafür gesorgt, dass Rechnungen (z.b. Monatsrechnungen) in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener Messwerte nachvollzogen werden können? Rechtlicher Bezug: 33 (3) MessEG Wer Messwerte verwendet, hat 1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von demjenigen, für den die Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener Messwerte nachvollzogen werden können und 2. für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen. Seite 23 von 25

24 E-Mobilität: Pflichten bei der Verwendung 18. Was ist bei der Verwendung bzgl. Aufstellung, Anschluss, Handhabung und Wartung der betroffenen Messgeräte (Zusatzeinrichtungen) zu beachten? Rechtlicher Bezug: 23 (1) MessEV Wer ein Messgerät verwendet im Sinne des 1 Absatz 2 und 3, muss es so aufstellen, anschließen, handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind; 3. Seite 24 von 25

25 Physikalisch-Technische Bundesanstalt Braunschweig und Berlin Geschäftsstelle Regelermittlungsausschuss Bundesallee Braunschweig Homepage:

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