VALUE ADDED RESELLER VERTRAG

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1 VALUE ADDED RESELLER VERTRAG Der vorliegende Vertrag regelt das Verhältnis zwischen HOOC AG, Torweg 8, 3930 Visp ("HOOC") und dem Reseller bezüglich des Vertriebs der HOOC Hardware- und Softwarelösungen für die Gebäudeautomations-, Kommunikations- und Unterhaltungselektronikbrache durch den Reseller respektive dessen Nutzung dieser Lösungen im Zuge der Leistungserbringung an seine eigenen Kunden, sowie gegebenenfalls im Rahmen der Verwaltung seiner eigenen Anlagen. Der Vertrag kommt rechtsgültig zustande, sobald der Reseller einen Account bei HOOC registriert und dabei die vorliegenden Vertragsbedingungen akzeptiert hat, und HOOC den Reseller als Vertriebspartner angenommen hat. 0 DEFINITIONEN Soweit im vorliegenden Vertrag verwendet, unabhängig davon ob Singular oder Plural, haben die folgenden Begriffe, die ihnen unter diesem Artikel zugewiesene Bedeutung: "Account" bezieht sich auf das Verwaltungsinstrument, welches die Zugriffsberechtigungen auf das Managementportal sowie die Zugriffspunkte auf der jeweiligen Ebene (i.e. Reseller, Endkunde, Supporter und Anlage), sowie auf allen untergeordneten Ebenen, regelt. "Anlage" bezieht sich auf eine Infrastruktureinheit (z.b. ein Gebäude), welche über eine verschlüsselte Netzwerkverbindung an die HOOC Cloud angeschlossen wird. "Anlagenbenutzer" ist ein Benutzer der HOOC Lösung der Zugriff auf eine bestimmte Anlage hat, nachdem ihm die entsprechende Zugriffsberechtigung durch einen Reseller, Endkunden oder Supporter eingeräumt worden sind. "Produktbeschreibung" bezieht sich auf die Beschreibung der HOOC Lösung als Ganzes, ihrer Bestandteile, ihrer Funktionsweise und ihrer Bedienung. "EULA" bezieht sich auf den Endnutzer-Lizenzvertrag (End User License Agreement), welcher die Nutzung der HOOC Lösung durch einen Endkunden regelt und von diesem vorgängig akzeptiert werden muss. "Endkunden" bezieht sich auf die Kunden eines Resellers, welche Nutzungsrechte an der HOOC Lösung indirekt über diesen erwerben und zugunsten derer der jeweilige Reseller eigene Dienstleistungen mithilfe der HOOC Lösung erbringt. "HOOC" hat die zu Beginn dieses Vertrags zugewiesene Bedeutung. "HOOC Cloud" bezieht sich auf die Netzwerkinfrastruktur auf welcher die HOOC Lösung beruht und welche die gesicherte Verbindung zwischen den Anlagen und den Zugriffspunkten ermöglicht. "HOOC Hardware" bezieht sich auf die physischen Komponenten der HOOC Lösung, beispielsweise HOOC Connect, welche in einer Anlage installiert werden, um die Anbindung dieser Anlagen an die HOOC Cloud und somit den Zugriff darauf über die Zugriffspunkte ermöglichen. "HOOC Lösung" bezieht sich auf die Gesamtheit der von HOOC zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder danach zum Vertrieb durch den Reseller angebotenen HOOC Hardware und HOOC Software, sowie die HOOC Cloud. 1 / 13

2 "Managementportal" bezieht sich auf die Benutzeroberfläche über welche der Reseller, die Endkunden, deren jeweilige Supporter und Anlagenbenutzer ihre Verwendung der HOOC Lösung verwalten. "Reseller" ist ein Vertriebspartner von HOOC, der über die entsprechende Webseite von HOOC einen Reseller Account registriert und dabei die vorliegenden Vertragsbedingungen akzeptiert hat und von HOOC als Vertriebspartner angenommen wurde. "HOOC Software" bezieht sich auf die Software Komponenten, welche die Funktionsfähigkeit der HOOC Lösung sicherstellen, insbesondere die Software welche den Betrieb der HOOC Cloud ermöglicht (Backend), die Software des Managementportals (Frontend), die Software welche den Zugriff auf die Anlagen über die Zugriffspunkte ermöglicht (Client), die direkt in die HOOC Hardware integrierten Komponenten (Embedded Software). "Supporter" bezieht sich auf Personen oder Unternehmungen, welche im Auftrag und unter der Verantwortung des Resellers oder eines Endkunden für diese Dienstleistungen erbringen, für welche sie auf der jeweiligen Stufe auf die HOOC Lösung zugreifen und diese nutzen. Supporter können externe Beauftragte oder aber interne Angestellte sein. "Vertragsgebiet" ist das Gebiet ist die Schweiz. Allfällige Erweiterungen des Vertragsgebietes sind im Einzelfall schriftlich zu vereinbaren. "Vertragsperiode" bezieht sich jeweils auf 12 Monate ab Vertragsschluss (cf. 12.1) beziehungsweise ab Verlängerung (cf. 12.2) des Vertrages. "Zugriffspunkt" bezieht sich auf ein Gerät mit Internetverbindung, mit dem unter Nutzung eines Accounts und der entsprechenden HOOC Software über die HOOC Cloud auf eine oder mehrere Anlagen zugegriffen werden kann. 1 VERTRAGSINHALT 1.1 Einsetzung. Im Rahmen des vorliegenden Vertrages setzt HOOC den Reseller als nicht exklusiven Vertriebspartner für die HOOC Lösung im Vertragsgebiet ein und gewährt ihm das Recht die HOOC Lösung im Rahmen der Erbringung seiner Dienstleistungen zu nutzen. 1.2 Vertragsverhältnis. Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages betreffen einzig das Verhältnis zwischen HOOC und dem Reseller. 1.3 Endkunden. Das Verhältnis zwischen dem Reseller und den Endkunden ist durch den vorliegenden Vertrag lediglich indirekt betroffen, insoweit als dieser den Rahmen für die durch den Reseller im Zusammenhang mit der HOOC Lösung angebotenen Dienstleistungen vorgibt. Darüber hinaus, ist der Reseller in der Gestaltung seines Angebotes frei. 2 RECHTLICHE STELLUNG DES RESELLERS 2.1 Vermittlung. In Bezug auf HOOC Lösung als Ganzes agiert der Reseller als selbstständiger Handelsvertreter, indem er die Nutzungsrechte an der HOOC Lösung durch Endkunden vermittelt. Dies geschieht dadurch, dass der Reseller für den jeweiligen Endkunden über die HOOC Plattform einen Account registriert und der Endkunde das EULA für die Nutzung der HOOC Lösung akzeptiert. 2.2 Vertrieb. In Bezug auf HOOC Hardware im Speziellen agiert der Reseller als Vertragshändler, indem er gegenüber HOOC als selbstständiger Kaufmann auftritt und 2 / 13

3 die HOOC Hardware im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwirbt und diese in der Folge im Rahmen seiner eigenen Dienstleistungen an Endkunden weiterverkauft, vermietet oder anderweitig überlässt. Jegliche Überlassung von HOOC Hardware durch den Reseller an Endkunden setzt notwendigerweise die Eröffnung eines Accounts für diesen Endkunden und die Akzeptierung des EULA durch letzteren voraus. 2.3 Keine Vertretung. Der Reseller ist nicht berechtigt, für HOOC allfällige Kundenzahlungen einzuziehen oder diesen anderweitig rechtsgeschäftlich zu vertreten. 2.4 Keine Exklusivität. Ungeachtet des vorliegenden Vertrages, ist HOOC berechtigt, im Vertragsgebiet selbst, über Beauftragte oder über andere Distributoren Geschäfte abzuschliessen. 2.5 Supporter. Der Reseller ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Tätigkeit Supporter einzusetzen. In diesem Fall sendet der Reseller dem gewünschten Supporter über das Managementportal eine Einladung, welche von diesem angenommen oder abgelehnt werden kann. Nimmt der Supporter die Einladung an, wird dadurch für Ihn ein Account eröffnet und der Reseller verwaltet darüber in der Folge die entsprechenden Zugriffsrechte des Supporters. Der Supporter des Resellers handelt als dessen Hilfsperson und erhält einzig die Rechte, welche dieser ihm gewährt. Direkte Vertragsbeziehungen zwischen Supporter und HOOC entstehen nicht. Der Reseller hat sicherzustellen, dass die Pflichten gemäss dem vorliegenden Vertrag auch von seinen Supportern eingehalten werden. Der Reseller haftet gegenüber HOOC für das Handeln und Unterlassen eines Supporters wie für sein eigenes. Setzt der Reseller Supporter ein, hat er ausserdem seine Endkunden darüber in Kenntnis zu setzen und deren Einverständnis einzuholen. 3 PFLICHTEN DES RESELLERS 3.1 Sorgfaltspflicht. Er hat die ihm gemäss diesen Bestimmungen erteilten Aufgaben und Befugnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben und die Interessen von HOOC im guten Treuen zu wahren. Es ist dem Reseller insbesondere nicht gestattet mit einem Konkurrenzunternehmen von HOOC zusammenzuarbeiten, sich an einem solchen massgeblich zu beteiligen oder selbst ein Konkurrenzprodukt zu entwickeln. 3.2 Lauterkeitspflicht. Der Reseller hat im Rahmen all seiner Aktivitäten stets die Regeln des lauteren Wettbewerbs zu beachten. 3.3 Geheimnispflicht. Der Reseller ist verpflichtet, alle von HOOC im Rahmen der Vertragsdurchführung mitgeteilten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strengstens geheim zu halten. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Verpflichtung auch von seinen Mitarbeitern eingehalten wird. Diese Verpflichtung trifft ihn auch nach Vertragsbeendigung. 3.4 Informationspflicht. Der Reseller verpflichtet sich, HOOC unverzüglich zu informieren, sollte er Kenntnis über etwaige Risiken bei der Verwendung der HOOC Lösung, Produktfehler und/oder die widerrechtliche oder gegen die guten Sitten verstossende Nutzung der HOOC Lösung durch einen Endkunden erlangen. 3.5 Mitwirkungspflicht. Wird HOOC aufgrund eines Produktfehlers oder aus anderen Gründen zu einem Produktrückruf veranlasst, so verpflichtet sich der Reseller, HOOC 3 / 13

4 zu unterstützen und alle ihm zumutbaren von HOOC angeordneten Massnahmen treffen. HOOC wird dem Reseller alle in diesem Zusammenhang entstehenden angemessenen und erforderlichen Aufwendungen erstatten. 3.6 Garantieabwicklungspflicht. Im Falle eines Weiterverkaufs von HOOC Hardware durch den Reseller an Endkunden gewährt der Reseller den jeweiligen Endkunden mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Sachmängelgarantie. Im Falle einer Mängelrüge eines Endkunden im Rahmen dieser Garantie ist der Reseller verpflichtet, die Garantieabwicklung vorzunehmen. Der Reseller prüft den gerügten Mangel. i. Liegt seines Erachtens ein Garantiefall vor, leistet er dem Endkunden umgehend kostenlos Ersatz, sofern an Lager. In der Folge retourniert der Reseller die mangelhafte HOOC Hardware an HOOC. Sofern ein Mangel durch die von HOOC gemäss Artikel 9.2 gewährte Garantie gedeckt ist und innerhalb der Frist von Artikel 9.3 gerügt wird, erhält der Reseller von HOOC kostenlos Ersatz, in der Regel mit der nächsten Lieferung. HOOC behält sich jedoch vor, keinen Ersatz zu leisten, wenn nach dem Ermessen von HOOC offensichtlich kein Garantiefall vorliegt; ii. Liegt seines Erachtens ein Garantiefall vor, führt er die entsprechende HOOC Hardware aber nicht an Lager, retourniert er die mangelhafte HOOC Hardware an HOOC, wo geprüft wird, ob ein Garantiefall gemäss Artikel 9.2 vorliegt und der Mangel innerhalb der Frist von Artikel 9.3 gerügt wurde. Gegebenenfalls leistet HOOC umgehend kostenlos Ersatz. Liegt kein Garantiefall vor oder ist die von HOOC gewährte Garantiefrist abgelaufen, behandelt HOOC die Retournierung wie eine Bestellung und stellt dem Reseller die Ersatzware entsprechend in Rechnung. Richtet ein Endkunde seine Garantieansprüche direkt gegen HOOC, ist HOOC zu einer direkten Garantieabwicklung nicht verpflichtet und leitet den Endkunden in der Regel an den zuständigen Reseller weiter. HOOC kann aus Effizienzgründen solche Garantiefälle nach eigenem Ermessen direkt abwickeln, sofern HOOC die Voraussetzungen für eine kostenlose Ersatzleistung an den entsprechenden Reseller für gegeben erachtet. 3.7 Unterstützungspflicht. Sofern Dritte, insbesondere Endkunden, Ansprüche gegenüber HOOC im Zusammenhang mit deren Nutzung der HOOC Lösung gemäss EULA geltend machen, verpflichtet sich der Reseller HOOC nach Möglichkeit und auf Kosten von HOOC zu unterstützen. Pflichten im Zusammenhang mit allfälligen Ansprüchen Dritter gegen HOOC im Zusammenhang mit den Dienstleistungen des Resellers sind unter Artikel 10.6 geregelt. 4 PFLICHTEN VON HOOC 4.1 Unterhaltspflicht. HOOC verpflichtet sich, die Infrastruktur auf welcher die HOOC Lösung beruht, insbesondere die HOOC Cloud, zu unterhalten und nach besten Kräften deren Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Im Rahmen dieser Unterhaltspflicht bemüht sich HOOC allfällige Fehler in der HOOC Lösung zügig zu beheben und diese den Entwicklungen der Technik anzupassen. 4.2 Garantieprüfungspflicht. HOOC verpflichtet sich, die HOOC Hardware Garantiefälle welche HOOC durch den Reseller gehörig mitgeteilt werden zügig zu prüfen und dem Reseller gegebenenfalls die entsprechende HOOC Hardware zu ersetzen (cf. 3.6). 4 / 13

5 4.3 Lizenzeinräumung. HOOC erteilt dem Reseller zur Ausübung seiner Tätigkeit als Vertriebspartner während der Dauer des vorliegenden Vertrages die widerrufliche Erlaubnis, insbesondere für den Vertrieb der HOOC Hardware und werbliche Massnahmen im Zusammenhang mit der HOOC Lösung die Firma, Marken und sonstigen Zeichen von HOOC zu nutzen, vorausgesetzt der Reseller achtet darauf, dass auf seine rechtliche Stellung deutlich hingewiesen wird und der Reseller nicht als Vertretungsberechtigter von HOOC wahrgenommen wird. Werbemassnahmen sind vor Veröffentlichung mit HOOC abzustimmen und von HOOC schriftlich zu genehmigen. 4.4 Auskunftserteilung. HOOC erteilt dem Reseller die zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten erforderlichen Hinweise und Auskünfte. 5 HOOC LÖSUNG 5.1 Allgemein. Die HOOC Lösung ermöglicht einen standortunabhängigen Zugriff auf die komplette Netzwerkinfrastruktur einer Anlage. Die Netzwerkinfrastruktur der Anlage wird dabei, beispielsweise durch die Installation von HOOC Hardware (z.b. das Produkt HOOC Connect), über eine verschlüsselte Verbindung an die HOOC Cloud angebunden. HOOC stellt dem Reseller und seinen Endkunden die dazu notwendige Infrastruktur ausserhalb ihrer jeweiligen Sphäre zur Verfügung. Die Funktionsweise und Bestandteile der HOOC Lösung sind in der jeweils aktuellsten Fassung der Produktbeschreibung detailliert dargelegt. 5.2 Account. Nach der Registrierung eines Accounts für den Reseller, hat dieser über die bei der Registrierung angegebene Webseite Zugriff auf das Managementportal. Der Zugriff auf das Managementportal erfolgt über einen gängigen Webbrowser und ist mittels Verschlüsselung gesichert. 5.3 Managementportal. Das Managementportal ermöglicht es dem Reseller insbesondere: seine eigenen Daten und Informationen (z.b. Lieferadresse, Rechnungsadresse, Kontaktangaben wie Telefonnummern und Adressen sowie verschlüsselte Passwörter) zu verwalten; Einladungen zur Erstellung von Accounts an Endkunden, Anlagebenutzer sowie interne und externe Supporter zu versenden; Accounts für interne und externe Supporter auf seiner eigenen Hierarchiestufe zu verwalten; Accounts für seine Endkunden, deren Anlagen und Anlagenbenutzer zu verwalten; sowie Accounts für Supporter auf der Hierarchiestufe eines einzelnen Endkunden beziehungsweise einzelner Anlagen zu verwalten. 5.4 Dienstleistungen des Resellers. Der Reseller hat über die HOOC Lösung, und im Rahmen der Ausgestaltung seines Leistungsangebotes für seine Endkunden Zugriff auf deren Anlagen. Soweit nicht durch den vorliegenden Vertrag eingeschränkt, gestaltet der Reseller sein Leistungsangebot für Endkunden im Zusammenhang mit der HOOC Lösung selbst. 6 NUTZUNGS- UND URHEBERRECHTE 6.1 Nutzungsrecht. Unter der Voraussetzung der strikten Beachtung der Bestimmungen des vorliegenden Vertrages, erteilt HOOC dem Reseller ein persönliches, 5 / 13

6 nichtexklusives, nichtübertragbares und widerrufbares Recht, die HOOC Lösung ausschliesslich im Rahmen Erbringung seiner Dienstleistungen an seine Endkunden zu verwenden. 6.2 Keine Übertragung. Unter dem vorliegenden Vertrag räumt HOOC dem Reseller lediglich Nutzungsrechte im Zusammenhang mit der HOOC Lösung, ihren Bestandteilen und insbesondere der von HOOC unterhaltenen Infrastruktur ein. Unter keinen Umständen ist der vorliegende Vertrag oder einzelne Bestimmungen davon so zu interpretieren, dass Eigentumsrechte an der HOOC Lösung oder einzelnen Bestandteilen davon auf den Reseller übertragen werden. Ausgenommen davon ist ausschliesslich HOOC Hardware, welche der Reseller gemäss Artikel 8 erwirbt, ohne jedoch die darin direkt enthaltene HOOC Software (Embedded Software). 6.3 Einschränkung. Der Reseller darf die HOOC Lösung im Übrigen ausschliesslich im Rahmen der Erbringung seiner Dienstleistungen an Endkunden verwenden, welche das EULA rechtlich wirksam akzeptiert haben. Insbesondere bei der Überlassung von HOOC Hardware an einen Endkunden, hat der Reseller sicherzustellen, dass der jeweilige Endkunde über einen Account verfügt und der entsprechende Endkunde somit das EULA akzeptiert hat, bevor er die HOOC Lösung verwenden kann. Die jeweils aktuelle Fassung des EULA ist auf der Webseite von HOOC einseh- und ausdruckbar und steht ausserdem zum Download zur Verfügung. 6.4 Reseller als Endkunde. Ausserdem hat der Reseller die Möglichkeit, die HOOC Lösung zum Einsatz in seinen eigenen Anlagen zu verwenden, vorausgesetzt er registriert einen oder mehrere Anlage Account(s) und die akzeptiert seinerseits das EULA. Der Reseller wird in diesem Fall selbst zum Endkunden und agiert in der Verwaltungshierarchie als sein eigener Reseller. 6.5 Urheberrechte. Die HOOC Software und die Produktbeschreibung sind urheberrechtlich geschützt. 6.6 Open Source Lizenzen. Einige Komponenten der HOOC Software unterstehen freien Software Lizenzen (Open Source Lizenzen). Die Verwendung solcher Komponenten durch den Reseller erfolgt unter der jeweils anwendbaren Lizenz. Weitere Informationen zum Einsatz solcher Komponenten und den jeweils anwendbaren Lizenzen sind in der Produktbeschreibung enthalten. 6.7 Identifikationsmerkmale. Die in der HOOC Software und der Produktbeschreibung enthaltenen Urheberrechts-Vermerke, Marken, andere Rechte, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienenden Merkmale dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden. 6.8 Programmcode. Rückübersetzungen des Programmcodes der HOOC Software oder einzelner Komponenten davon in andere Codeformen, namentlich den Source Code, und sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der HOOC Software (Reverse Engineering) wie auch das Übersetzen, Ändern und/oder Arrangieren des Programmcodes sowie dessen Verbreitung sind ausdrücklich untersagt, sofern nicht für einzelne Komponenten der HOOC Software unter einer Open Source Lizenz ausdrücklich gestattet. 6.9 Interoperabilität. Benötigt der Reseller darüber hinaus Informationen, die zur Herstellung der Interoperabilität der HOOC Software oder einzelner Komponenten davon mit unabhängig geschaffenen anderen Computerprogrammen unerlässlich sind, 6 / 13

7 hat er eine dahingehende schriftliche Anfrage an HOOC zu richten. HOOC behält sich vor, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen oder zu verweigern. 7 VERGÜTUNGSSTRUKTUR UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN 7.1 Allgemein. Die Gebührenstruktur für die Nutzung der HOOC Lösung durch den Reseller richtet sich generell nach dem Geschäftsvolumen und wird auf Anfrage mitgeteilt. 7.2 Änderungen. HOOC behält sich vor, seine Gebührenstruktur jeweils per Beginn einer neuen Vertragsperiode einseitig zu ändern. In einem solchen Fall, kündigt HOOC die geplante Änderung spätestens 30 Tage vor dem Ablauf der nächsten ordentlichen Kündigungsfrist gemäss Artikel 12.2 an. 7.3 Rechnungsstellung. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel quartalsweise im Voraus. HOOC kann im Einzelfall abweichende Zahlungsmodalitäten akzeptieren. Für Accounts die während eines laufenden Kalender Monats registriert beziehungsweise vorzeitig gelöscht werden, wird die fällige Gebühr pro rata verrechnet. Die Bestimmungen über die Folgen der Vertragsbeendigung sind vorbehalten. 7.4 Fälligkeit. Rechnungen sind durch den Reseller jeweils innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu begleichen. 7.5 Preisgestaltung. Der Reseller ist in der Preisgestaltung für seine Dienstleistungen gegenüber seinen Endkunden frei. 7.6 HOOC Hardware. Die Preise und Zahlungsmodalitäten für durch den Reseller bestellte HOOC Hardware richtet sich nach den Artikeln 8.4 und BESTELLUNG UND LIEFERUNG VON HOOC HARDWARE 8.1 Bestellung. Der Reseller kann seine Bestellungen von HOOC Hardware entweder über den HOOC Webshop oder aber schriftlich oder per unter Angabe seiner Identifikationsmerkmale durchführen. Bestellungen können ausschliesslich durch Reseller aufgegeben werden. 8.2 Versand. Der Versand der bestellten HOOC Hardware erfolgt nach Bedarf, in der Regel aber spätestens in der auf die Bestellung folgenden Woche. Angaben zum Lieferzeitpunkt von HOOC Hardware sind unverbindlich, es sei denn, HOOC hat schriftlich einen Liefertermin ausdrücklich und verbindlich zugesagt. 8.3 Gefahrenübergang. Nutzen und Gefahr gehen bei Abgabe zum Versand durch HOOC auf den Reseller über. 8.4 Preise. Die Preise die dem Reseller für die HOOC Hardware verrechnet werden bestimmen sich nach den jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung im HOOC Webshop oder in einer entsprechenden schriftlichen Offerte dafür angegebenen Preisen, zuzüglich Mehrwertsteuer und Administrations- und Versandgebühren. Etwaige Rabatte können im Einzelfall gewährt werden, ohne dass der Reseller allerdings einen entsprechenden Anspruch hätte. HOOC behält sich vor die Preise einseitig zu ändern. 8.5 Rechnungsstellung. Die Rechnungstellung für bestellte HOOC Hardware erfolgt in der Regel bei Versand der Ware. HOOC behält sich allerdings vor, bestellte HOOC Hardware direkt bei deren Versand zu versenden oder Vorausbezahlung zu verlangen. 7 / 13

8 8.6 Fälligkeit. Separate Rechnungen im Zusammenhang mit HOOC Hardware Bestellungen sind durch den Reseller wie alle anderen Rechnungen innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu begleichen. 8.7 Preisgestaltung. Der Reseller als Vertragshändler ist in der Preisgestaltung gegenüber seinen Endkunden frei. Für den Wiederverkauf von HOOC Hardware durch den Reseller kann HOOC eine unverbindliche Preisempfehlung abgeben. 8.8 Nutzungsrechte. Die im Preis für bestimmten HOOC Hardware Komponenten enthaltenen Nutzungsrechte bezüglich der HOOC Lösung können beschränkt sein, sei es zeitlich, bezüglich der Anzahl Nutzer oder anderweitig. Solche Beschränkungen richten sich nach den Angaben im HOOC Webshop oder in einer schriftlichen Offerte. Wo Nutzungsrechte ab Registrierung einer HOOC Hardware Komponente zeitlich beschränkt sind, gilt im Falle eines Garantieersatzes die Registrierung der ursprünglichen Komponente. Nutzungsrechte gehen unabhängig von der Ausgestaltung des Dienstleistungsangebotes des Resellers auf den entsprechenden Endkunden über und können nicht von einem Berechtigten auf einen anderen übertragen werden. Der Reseller hat die Beschränkung von Nutzungsrechten bei der Ausgestaltung seines Leistungsangebotes im Zusammenhang mit der HOOC Lösung zu berücksichtigen und seine Endkunden darauf aufmerksam zu machen. 9 GARANTIEN UND ZUSICHERUNGEN 9.1 Berechtigung. Beide Parteien sichern der jeweils anderen zu, dass sie zum Abschluss des vorliegenden Vertrages berechtigt sind und dass keinerlei Einschränkungen oder Verpflichtungen gegenüber Dritten dem Vertragsschluss oder der gehörigen Erfüllung der jeweiligen Vertragspflichten entgegenstehen. 9.2 HOOC Hardware Garantie. HOOC verschafft dem Reseller die HOOC Hardware frei von Sach- und Rechtsmängeln. Mängel, die lediglich zu einer unerheblichen Minderung der Nutzbarkeit der HOOC Hardware führen, sind unbeachtlich. 9.3 Mängelrüge. Der Reseller hat die gelieferte HOOC Hardware bei deren Lieferung umgehend und angemessen auf allfällige Sachmängel zu prüfen und diese gegebenenfalls umgehend schriftlich bei HOOC zu rügen. Versteckte Mängel die bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorhanden waren kann der Reseller bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Lieferung rügen. 9.4 Ersatzleistung. Im Falle eines innerhalb der Garantiefrist gehörig gerügten Sachmangels geht der einzige Anspruch des Resellers auf Ersatz der mangelhaften HOOC Hardware, unter Ausschluss jeglicher anderer Garantieansprüche. 9.5 Embedded Software. Im Zusammenhang mit der in der HOOC Hardware direkt enthaltene HOOC Software (Embedded Software) verweist HOOC auf das EULA und auf die gegebenenfalls einschlägigen freien Softwarelizenzen (Open Source Lizenzen). Weitere Informationen zur eingesetzten Embedded Software und den gegebenenfalls anwendbaren Open Source Lizenzen sind in der Produktbeschreibung enthalten. 9.6 Garantieausschluss. Soweit rechtlich zulässig, schliesst HOOC gegenüber dem Reseller alle weiteren Garantien bezüglich der HOOC Lösung aus. Insbesondere garantiert HOOC nicht die jederzeitige und/oder ununterbrochene Verfügbarkeit der HOOC Lösung und macht keinerlei ausdrückliche oder implizite Zusicherungen bezüglich der Marktfähigkeit, der Qualität, der Leistungsfähigkeit, der Nichtverletzung von Rechten Dritter, der Nutzbarkeit zu einem bestimmten Zweck oder in einem 8 / 13

9 bestimmten Kontext, das Ausbleiben von Veränderungen der Funktionalitäten und/oder der Benutzeroberflächen, der Kompatibilität mit anderen Produkten oder Infrastruktur und der erzielbaren Resultate. 9.7 Einwilligungen. Der Reseller sichert zu, dass er jederzeit über sämtliche weiteren Berechtigungen und Einwilligungen seitens seiner Endkunden für die Verwendung der HOOC Lösung im Rahmen seiner Leistungserbringung an diese verfügt. Gibt der Reseller Daten und/oder Information bezüglich Dritter (z.b. Endkunden und Supporter, beziehungsweise für diese oder den Reseller selbst handelnde Personen) an HOOC weiter, beispielsweise im Rahmen der Verwaltung der entsprechenden Accounts, so sichert er zu, dass er über die entsprechende Einwilligung der betroffenen Dritten verfügt. 9.8 Legalität. Der Reseller sichert zu, dass er über alle nach seinem jeweiligen nationalen Recht gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen verfügt, um im Rahmen dieses Vertrages tätig zu werden. Im Übrigen sichert der Reseller zu, sich im Zuge der Nutzung der HOOC Lösung strickte an die geltenden Gesetze, insbesondere die Datenschutzgesetzgebung, zu halten und jegliche gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstossende Nutzung zu unterlassen. 10 BESCHRÄNKTE HAFTUNG UND ENTSCHÄDIGUNG 10.1 Haftungsbeschränkung. Soweit rechtlich zulässig, schliesst HOOC jegliche Haftung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag und seiner Erfüllung aus. Insbesondere haftet HOOC nicht für indirekte und/oder mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden, welche dem Reseller möglicherweise im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag und seiner Erfüllung entstehen. Insbesondere der Ersatz entgangenen Gewinns oder vergeblicher Aufwendungen ist ausgeschlossen Haftungsausschluss. Keine Haftung übernimmt HOOC für Schäden im Zusammenhang mit Funktionsbeeinträchtigungen der HOOC Lösung, die aus der vom Reseller oder von einem Endkunden ausserhalb der HOOC Lösung verwendeten Hardware- und Software-Umgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, Störungen von Rechnernetzen oder sonstigen ausserhalb der Kontrolle oder des Risikobereichs von HOOC stammenden Gründen resultieren. Im Übrigen schliesst HOOC jegliche Haftung im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Reseller und seinen Endkunden beziehungsweise dessen Erfüllung und/oder Beendigung aus Hilfspersonen. Soweit die Haftung von HOOC beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies im grösstmöglichen Umfang auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von HOOC Gesetzliche Haftung. Die gesetzliche Haftung bei grober Fahrlässigkeit, bei Vorsatz sowie bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt Haftung des Resellers. Der Reseller haftet HOOC für jeglichen Schaden, welcher HOOC aus einer Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Reseller entsteht Schadloshaltung. Sofern Dritte, insbesondere Endkunden, im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis mit dem Reseller oder dessen Verletzung seiner Pflichten gemässe dem vorliegenden Vertrag Ansprüche direkt gegen HOOC, deren Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen geltend machen, so hält der Reseller diese gegen solche Ansprüche vollständig schadlos, einschliesslich allfällige Anwalts- und Verfahrenskosten. 9 / 13

10 11 DATENSCHUTZ 11.1 Übermittelte Daten. HOOC bearbeitet die den Reseller, die Supporter und die Endkunden, beziehungsweise die für diese handelnden natürlichen Personen, betreffenden persönlichen Daten, welche bei der Registrierung und Verwaltung eines Accounts übermittelt werden Zugriffslog. Ausserdem führt HOOC ein Zugriffslog bezüglich der einzelnen Accounts, namentlich dem Zugriff auf das Managementportal und die einzelnen Zugangspunkte, welches möglicherweise Rückschlüsse auf die zugreifende Person zulässt Cookies. Als "Cookies" werden kleine Textdateien bezeichnet, die zur Optimierung von Webseiten und webbasierten Lösungen eingesetzt werden können (insbesondere um diesen zu ermöglichen sich beim Wechsel von einer Seitenansicht zur nächsten oder von einem Zugriff auf die Webseite oder die webbasierte Lösung zum nächsten an einzelne Besucher/Nutzer zu erinnern). "Session Cookies" werden nach Zeitablauf oder spätestens nach dem Schließen des Browsers wieder gelöscht. "Permanent Cookies", werden dauerhaft auf dem Zugangspunkt gespeichert. Um die Funktionsfähigkeit der HOOC Lösung zu ermöglichen und die HOOC Webseite zu optimieren, verwendet HOOC solche Cookies. Mit der Zustimmung zu den vorliegenden Vertragsbedingungen stimmt der Reseller dieser Verwendung von Cookies ausdrücklich zu und nimmt zur Kenntnis, dass das Deaktivieren von Cookies, beispielsweise in den Einstellungen seines Webbrowsers, dazu führen kann, dass die HOOC Lösung und/oder die HOOC Webseite eingeschränkt oder gar verunmöglicht wird Zweck. Die Bearbeitung der persönlichen Daten durch HOOC beschränkt sich auf den Betrieb und den Unterhalt der HOOC Lösung durch HOOC Übermittlung. Zur Erreichung des obigen Zwecks, können persönliche Daten an Dritte, welche im Auftrag von HOOC handeln oder Dienste zur Optimierung der Benutzeroberflächen anbieten (z.b. GoogleMaps), übermittelt werden. Dabei können Daten unter gegebenenfalls auch ins Ausland übermittelt werde, einschliesslich in Länder welche nicht über eine jener in der Schweiz gleichwertige Datenschutzgesetzgebung verfügen. Der Reseller erklärt sich hiermit mit dieser Übermittlung ausdrücklich einverstanden. Persönliche Daten können ausserdem im Falle einer Übernahme der Aktivitäten im Zusammenhang mit der HOOC Lösung durch Dritte, an diese übermittelt werden Herausgabepflicht. Eine Herausgabe von persönlichen Daten kann ebenfalls erfolgen, sofern HOOC durch das Gesetz oder eine behördliche beziehungsweise gerichtliche Entscheidung dazu verpflichtet wird Nutzung der HOOC Lösung. Auf Daten, welche im Zuge der Nutzung der HOOC Lösung über ein gesichertes Netzwerk zwischen den Anlagen, der HOOC Cloud und den jeweiligen Zugriffspunkten des Resellers und der Endkunden übertragen werden, hat HOOC keinen Zugriff und diesbezügliche Daten werden, mit Ausnahme des oben erwähnten Zugriffslogs, nicht gespeichert. 10 / 13

11 11.8 Sicherheit. Im Verhältnis gegenüber HOOC trägt der Reseller die alleinige Verantwortung für die Sicherheit jeglicher durch ihn selbst sowie seine Angestellten und Hilfspersonen mittels der HOOC Lösung bearbeiteten Daten. Der Reseller verpflichtet sich, angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der so bearbeiteten Daten zu treffen und diese insbesondere vor Verlust, Beschädigung, unerlaubtem Zugriff und ungewollter Zugänglichmachung zu schützen. Im Falle eines Zwischenfalls bezüglich der Sicherheit dieser Daten, verpflichtet sich der Reseller, HOOC umgehend schriftlich zu benachrichtigen und auf eigene Kosten alle notwendigen Massnahmen zur Verhinderung beziehungsweise Einschränkung der negativen Auswirkungen zu machen und alle etwaigen von Gesetzes wegen und/oder von HOOC vernünftigerweise verlangten Schritte zu unternehmen. Im Übrigen, unbeschadet der Bestimmungen gemäss Artikel 10, hält der Reseller HOOC von jeglichen Ansprüchen betroffener Dritter sowie anderen Kosten in diesem Zusammenhang vollständig schadlos, einschliesslich allfälliger Anwalts- und Verfahrenskosten Rechtmässigkeit. Der Reseller trägt die alleinige Verantwortung für die Rechtmässigkeit jeglicher Datenbearbeitung durch ihn selbst sowie seine Angestellten und Hilfspersonen mittels der HOOC Lösung und sichert zu, dass diese Bearbeitung von Daten jederzeit im Einklang mit den geltenden Gesetzen erfolgt. 12 VERTRAGSDAUER UND VERTRAGSBEENDIGUNG 12.1 Ursprüngliche Vertragsperiode. Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages durch beide Parteien und wird auf für eine ursprüngliche Vertragsperiode von 12 Monaten geschlossen Ordentliche Kündigung/Verlängerung. Bei Ablauf der ursprünglichen Vertragsperiode wird der Vertrag automatisch für eine weitere Vertragsperiode von 12 Monaten verlängert, es sei denn HOOC oder der Reseller erklärt dem jeweils anderen spätestens 60 Tage vor Ablauf, dass das Verhältnis nicht verlängert wird. Dasselbe gilt in der Folge am Ende jeder weiteren Vertragsperiode Fristlose Kündigung. Jede Partei hat das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein zur fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn der Reseller mit einem erheblichen Teil der Vergütung in Zahlungsverzug gerät oder seine Pflichten gemäss dem vorliegenden Vertrag grob verletzt und die Verletzung auf schriftliche Abmahnung durch den HOOC nicht innert 30 Tagen behebt oder wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien aufgrund eines vom anderen Vertragspartner zu verantwortenden Grundes für den kündigenden Vertragspartner so nachhaltig gestört ist, dass eine Fortsetzung des vorliegenden Vertrages nicht in Betracht kommt Wirksamkeit. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist in jedem Fall wirksam. Wird in der Folge durch ein vollstreckbares gerichtliches Urteil festgestellt, dass kein wichtiger Grund gegeben war, so hat die Kündigende Partei der anderen den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen Form. Der Ablauf beziehungsweise die Kündigung ist per Einschreiben mitzuteilen. Es gilt das Datum der Aufgabe bei der Post Folgen. Der Ablauf oder die Kündigung des vorliegenden Vertrages hat folgende Auswirkungen: 11 / 13

12 i. Im Falle einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, enden alle Rechte des Resellers im Zusammenhang mit der HOOC Lösung und deren Vertrieb unmittelbar mit der Kündigung; ii. iii. Im Falle des Ablaufs des Vertragsverhältnisses, enden alle Rechte des Resellers im Zusammenhang mit der HOOC Lösung und deren Vertrieb mit dem Ablauf der laufenden Periode oder der Kündigung des EULA des letzten Endkunden des Resellers; Bei Eintritt des jeweiligen Ereignisses (12.6.i. bzw ii.) retourniert der Reseller umgehend sämtliche Materialien, die im Zusammenhang mit der HOOC Lösung stehen, an HOOC; iv. Mit Ausnahme allfälliger Ansprüche nach Artikel 12.4, hat der Reseller keine Ansprüche gegen HOOC im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag und dessen Ablauf oder Beendigung; v. Insbesondere gewährt der Reseller seinen Endkunden, welche die HOOC Lösung weiterhin nutzen möchten, das Recht mit einem anderen Vertriebspartner von HOOC oder, sofern HOOC diese Möglichkeit anbietet, direkt mit HOOC zusammen zu arbeiten, ohne dass ihm daraus ein Anspruch entstünde; vi. vii. Alle offenen Forderungen von HOOC gegenüber dem Reseller werden fällig und werden in Rechnung gestellt; Bestimmungen welche nach ihrer Natur das vorliegende Vertragsverhältnis überdauern sollen, insbesondere bezüglich Lauterkeitspflicht, Geheimnispflicht, Mitwirkungspflicht, Unterstützungspflicht, Schadloshaltung, Gerichtsstand und anwendbares Recht, bleiben darüber hinaus in Kraft Lagerbestände. HOOC hat das Recht, nicht aber die Pflicht, innert 30 Tagen ab Vertragsende den Rückkauf der HOOC Hardware Lagerbestände des Resellers zum Einstandspreis zu erklären. Macht HOOC von diesem Recht nicht Gebrauch, hat der Reseller diese Lagerbestände auf eigene Kosten innert 10 Tagen nach Ablauf der 30- tägigen Frist zu vernichten und dies HOOC schriftlich zu bestätigen. 13 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 13.1 Teilunwirksamkeit. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die den wirtschaftlichen und ideellen Bestimmungen soweit wie möglich entspricht Kein Verzicht. Durch vom Vertrag abweichendes Verhalten oder den Verzicht einer Partei bestimmte vertragliche Rechte durchzusetzen werden weder vereinbarte Rechte verändert oder aufgehoben noch neue Rechte und Pflichten begründet Änderungen. Sofern im vorliegenden Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Änderungen und Abweichungen des vorliegenden Vertrages nur gültig, wenn sie in Schriftform erfolgen und von beiden Parteien rechtsgültig unterzeichnet werden Übertragung. HOOC kann den vorliegenden Vertrag ohne die Zustimmung des Resellers an Dritte übertragen, sofern diese die Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit der HOOC Lösung von HOOC übernehmen. In allen anderen Fällen, bedarf die 12 / 13

13 Übertragung des vorliegenden Vertrages, oder einzelner Bestandteile davon, der ausdrücklichen schriftlichen und vorgängigen Zustimmung der jeweils anderen Partei Gesamtheit. Der vorliegende Vertrag, einschliesslich Anhängen sowie allfälligen schriftlichen Änderungen und/oder Abweichungen und/oder Angaben seitens HOOC im Zusammenhang mit der Gebührenstruktur und den HOOC Hardware Preisen, enthält die gesamte Vereinbarung der Parteien und ersetzt sämtliche allfälligen früheren Abmachungen bezüglich seines Gegenstands. Ausgenommen ist der Fall, in welchem der Reseller selbst eigene Anlagen mit der HOOC Lösung betreibt und daher zusätzlich die Bestimmungen des EULA zur Anwendung gelangen. 14 GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT 14.1 Gerichtsstand. Gerichtsstand für alle Ansprüche sowie Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ist Visp Recht. Auf diesen Vertrag findet ausschliesslich das Recht der Schweiz Anwendung. 13 / 13

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