Benutzungs- und Gebührenordnung für die kreiseigenen Sporthallen

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1 Benutzungs- und Gebührenordnung für die kreiseigenen Sporthallen Aufgrund des 4 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 30. Mai 1997 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 333) und der 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-Holst. S., 564) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1998 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 345) wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag am folgende Benutzungs- und Gebührenordnung erlassen: 1 Allgemeines (1) Die Sporthallen dienen in erster Linie Zwecken des Schulsports. (2) Daneben soll im Rahmen von Hallenbelegungsplänen Verein und Verbänden die Benutzung der Hallen zu Sportzwecken ermöglicht werden. (3) Der Vertrag zwischen dem Kreis Flensburg-Land und dem Deutschen Grenzverein über die Übergabe der Kreissporthalle auf dem Scheersberg an den Deutschen Grenzverein vom bleibt hiervon unberührt. 2 Benutzungsgenehmigung (1) Die Entscheidung über die Einräumung von Nutzungszeiten obliegt den bestehenden Hallenausschüssen. (2) Anträge auf Benutzung der Sporthallen sind in der Schriftform direkt beim Fachdienst zu stellen. (3) Die Genehmigung wird nur widerruflich erteilt. Während größerer Bau- und Reinigungsarbeiten wird die Benutzung unterbrochen. Soweit es die betrieblichen und personellen Verhältnisse zulassen, können Ausnahmen gemacht werden. Bei Widerruf besteht kein Anspruch auf Entschädigung. (4) In besonders begründeten Einzelfällen kann die Gebühr mit Zustimmung des Schul- und Sportausschusses ermäßigt oder erlassen werden. (5) Für Veranstaltungen auf Veranlassung des Kreises wird eine Benutzungsgebühr nicht erhoben. 5 Gebührenpflichtiger Zur Zahlung der Benutzungsgebühr und zur Erstattung von Auslagen ist derjenige verpflichtet, der die Benutzung beantragt hat oder der die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 40-1) Bengebühren_Sporthallen

2 2 6 Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Genehmigung des Benutzungsantrages. (2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Gebühr wird fällig mit Genehmigung des Benutzungsantrages, die Auslagenerstattung nach Abschluss der jeweiligen Veranstaltung. (4) Die Gebührenfälligkeit kann nach Einzelfallprüfung ausgesetzt werden, wenn nach Rückgabe der genehmigten Nutzungszeit eine anderweitige Belegung auf jeden Fall gewährleistet ist. 7 Haftung für Schäden (1) Jegliche Haftung des Kreises Schleswig-Flensburg sowie seiner Bediensteten für Personen und Sachschäden, die Dritten entstehen, ist ausgeschlossen. (2) Der Benutzer ist verpflichtet, den Kreis Schleswig-Flensburg von Schadensersatzansprüchen freizustellen, die aus Anlass der Benutzung der Hallen von Dritten gestellt werden. Dies gilt auch für Schäden, die im Zusammenhang mit der Hallennutzung auf dem Schulgrundstück und den Zuwegungen eintreten. (3) Der Antragsteller und die einzelnen Benutzer haften dem Kreis als Gesamtschuldner für alle aus Anlass der Mitbenutzung eingetretenen Schäden, sowohl an den baulichen Anlagen als auch am Schulgrundstück, es sei denn, sie können nachweisen, dass kein Verschulden vorliegt. (4) Etwaige Schäden sind unverzüglich dem Hausmeister anzuzeigen. Die Beseitigung der Schäden erfolgt durch den Kreis auf Kosten der Benutzer. 8 Hausrecht (1) Das Hausrecht in den Sporthallen üben die Schulleiter oder die von ihnen Beauftragten (Hausmeister) und die beauftragten Organe und Fachdienste des Kreises aus. (2) Vertretern des Kreises, den Schulleitern und den Beauftragten der Schulen ist der Zutritt zu den Veranstaltungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Benutzung jederzeit zu gestatten. Den Anordnungen dieser Personen ist Folge zu leisten. 9 Personenbezeichnung Die Bezeichnung von Personen in dieser Satzung gilt für Frauen und Männer gleichermaßen.

3 3 10 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Schleswig, den Kreis Schleswig-Flensburg Der Landrat gez. Kamischke Kamischke

4 4 Gebührentabelle zur Benutzungs- und Gebührenordnung für kreiseigene Sporthallen 1 Hallen der Größe 12x24m bis 15x27m (eine Übungseinheit) 2 Hallen der Größe 18x36m bis 30x27m (zwei Übungseinheiten) 3 Hallen der Größe 21x45m bis 27x45m (drei Übungseinheiten) DM Umrechnungskurs 1,95583 Euro ab Euro 7,00 DM 3 Euro 58 Cent 4,00 Euro 14,00 DM 7 Euro 16 Cent 7,00 Euro 21,00 DM 10 Euro 74 Cent 11,00 Euro Angefangene Stunden werden bis einschließlich 30 Minuten mit 50 % des Entgeltes, darüber hinaus mit dem vollen Entgelt berechnet.

5 1. Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Gebührenordnung für die kreiseigenen Sporthallen vom Aufgrund des 4 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 30. Mai 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 333) und der 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes KAG in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 345), wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag am folgende 1. Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Gebührenordnung für die kreiseigenen Sporthallen vom erlassen: 1 Die Gebührentabelle zur Benutzungs- und Gebührenordnung für kreiseigene Sporthallen wird wie folgt geändert: 1. Hallen der Größe 12 x 24 m bis 15 x 27 m (eine Übungseinheit) = 4,50 2. Hallen der Größe 18 x 36 m bis 30 x 27 m (zwei Übungseinheiten) = 9,00 3. Hallen der Größe 21 x 45 m bis 27 x 45 m (drei Übungseinheiten) = 13,00 Diese 1. Nachtragssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2003 in Kraft. 2 Schleswig, den 17. Dezember 2002 Kreis Schleswig-Flensburg Der Landrat gez. Kamischke (Kamischke) 40-1) Bengebühren_Sporthallen_1. Nachtrag

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