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2 Inhaltsverzeichnis 1. Anschaffungskosten (AK) Gesetzliche Regelung Aufwendungen zum Erwerb eines Wirtschaftsguts Kaufpreis in ausländischer Währung Schuldübernahmen Aufwendungen zur Erlangung der Betriebsbereitschaft Anschaffungsnebenkosten Einzelkostencharakter AK-Minderungen Schwund Finanzierungskosten Erbbaurecht AK im Zusammenhang mit einer verdeckten Gewinnausschüttung (vga) Zinslose Kaufpreisstundung AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage von Wirtschaftsgütern, die zuvor zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt worden sind Die Behandlung der Vorsteuer Prüfungsreihenfolge Beispiele Vorsteuer im Zusammenhang mit Grundstücksaufwendungen AK bei unentgeltlicher und teilentgeltlicher Übertragung Voll entgeltliche Übertragung Unentgeltliche Übertragung Teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter Zuschüsse... 39

3 1. Anschaffungskosten (AK) 1.1 Gesetzliche Regelung Die AK sind sowohl im Handelsrecht als auch im Steuerrecht von Bedeutung. So bestimmt 253 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB, dass abnutzbares Anlagevermögen mit den AK, vermindert um die AfA anzusetzen ist. Das Gleiche gilt im Steuerrecht ( 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i. V. m. 5 Abs. 6 EStG = Durchbrechung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes des 5 Abs. 1 Satz 1, 1. HS EStG). Was unter AK zu verstehen ist, ergibt sich aus 255 Abs. 1 HGB. Die AK errechnen sich danach wie folgt: Aufwendungen, die Einzelkostencharakter haben, zum Erwerb eines Wirtschaftsgutes um es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen ( 255 Abs. 1 Satz 1 HGB) + Anschaffungsnebenkosten ( 255 Abs. 1 Satz 2 HGB) + nachträgliche AK ( 255 Abs. 1 Satz 2 HGB) - AK-Minderungen ( 255 Abs. 1 Satz 3 HGB) = Anschaffungskosten 1.2 Aufwendungen zum Erwerb eines Wirtschaftsguts Die Aufwendungen müssen mit einem Erwerbsvorgang zusammenhängen. Das setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut von einer fremden in die eigene Verfügungsmacht überführt wird ( Abgrenzung gegenüber der Herstellung).

4 Beispiel 1 Der Gewerbetreibende A erwirbt am vom Autohändler B einen Neuwagen, den er zu 75% betrieblich nutzt. B erteilt ihm folgende Rechnung: Pkw Aufpreis für Metalliclackierung Aufpreis für Sportfelgen Sonderzubehör Fahrradträger (private Nutzung) Überführung Zwischensumme zzgl. 19% USt Auslagen für die Zulassung Tankfüllung (100 zzgl. 19 USt) insgesamt Da A nicht über die erforderliche Liquidität verfügt, nimmt er zur Anschaffung des Pkw (ohne Fahrradträger) bei der C-Bank am ein Fälligkeitsdarlehen in Höhe von auf, rückzahlbar in 2 Jahren am Die C-Bank behält ein Damnum von 500 ein. Der Auszahlungsbetrag wird direkt an B überwiesen. Den verbleibenden Betrag von ( abzgl ) überweist A am gleichen Tag von seinem betrieblichen Bankkonto. A führt kein Fahrtenbuch. Lösung: Der Pkw ist ein abnutzbares Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens, da er zu 75% betrieblich genutzt wird (R 4.2 Abs. 1 Satz 4 EStR). Er ist in der Handelsbilanz (Vollständigkeitsgebot des 246 Abs. 1 Satz 1 HGB) und in der Steuerbilanz ( 5 Abs. 1 Satz 1, 1. HS EStG) zu bilanzieren und gehört zum Anlagevermögen ( 247 Abs. 2 HGB). Aus 253 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB bzw. 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. 5 Abs. 6 EStG folgt, dass der Pkw mit den AK, vermindert um die AfA anzusetzen ist. Was unter AK zu verstehen ist, ergibt sich aus 255 Abs. 1 HGB. Die abziehbare Vorsteuer gehört nicht zu den AK ( 9b Abs. 1 EStG).

5 Ermittlung der AK des Pkw zum Erwerb eines Wirtschaftsguts: ( 255 Abs. 1 Satz 1 HGB) Nettokaufpreis Aufpreis für Metalliclackierung Aufpreis für Sportfelgen zur Erlangung der Betriebsbereitschaft ( 255 Abs. 1 Satz 1 HGB) Auslagen für die Zulassung Anschaffungsnebenkosten ( 255 Abs. 1 Satz 2 HGB) Überführung Nicht zu den AK des Pkw gehören die Kosten für die Tankfüllung, da sie nicht den Erwerb, sondern die Nutzung des Pkw betreffen. Es handelt sich daher um eine sofort abziehbare Betriebsausgabe ( 4 Abs. 4 EStG). Der Fahrradträger ist ein selbständiges Wirtschaftsgut, da er einer besonderen Bewertung zugänglich ist. Aufgrund seiner privaten Nutzung gehört er zum notwendigen Privatvermögen. Die Bezahlung über das betriebliche Bankkonto führt zu einer Entnahme in Höhe des Bruttobetrages (= 952, 4 Abs. 1 Satz 2 EStG). Da A das Darlehen zur Anschaffung des zum Betriebsvermögen gehörenden PKW verwendet, ist es ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ( 246 Abs. 1 Satz 3 HGB, H 4.2 Abs. 15 Betriebsschuld EStH). Es ist mit dem Erfüllungsbetrag von anzusetzen ( 253 Abs. 1 Satz 2 HGB bzw. 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 i. V. m. Nr. 2 Satz 1 EStG [AK = Erfüllungsbetrag]). Zum erfolgt keine Abzinsung, da das Darlehen verzinslich ist ( 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Bei dem Damnum handelt es sich um Zinsaufwand, der linear auf die Laufzeit des Fälligkeitsdarlehens zu verteilen ist. Handelsrechtlich kann das Damnum sofort in voller Höhe als Aufwand zu behandeln ( 250 Abs. 3 Satz 1 HGB). Steuerrechtlich ist zum ein aktiver RAP in Höhe von 417 anzusetzen, da insoweit eine Ausgabe vor dem Abschlussstichtag vorliegt, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellt ( 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).

6 Buchungssatz: Fuhrpark Vorsteuer Aktiver RAP 417 Entnahme 952 PKW-Kosten 100 Zinsaufwand 83 an Bank Darlehen Der PKW ist linear abzuschreiben ( 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG), wobei für das Jahr 03 nur eine zeitanteilige AfA in Betracht kommt ( 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Eine Sonderabschreibung nach 7g Abs. 5 EStG ist nicht zulässig. Sie setzt voraus, dass der PKW im Jahr der Anschaffung (= 03) und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des A ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird ( 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG). Eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung liegt vor, wenn der PKW zu mindestens 90% betrieblich genutzt wird, was vorliegend im Jahr der Anschaffung (= 03) nicht der Fall ist. Konsequenzen Ertragsteuerrecht Die private Nutzung des betrieblichen Pkw stellt eine Nutzungsentnahme dar ( 4 Abs. 1 Satz 2 EStG). Da es sich bei dem PKW um ein Wirtschaftsgut des notwendigen BV handelt, hat die Bewertung, da ein Fahrtenbuch fehlt, nach der 1%-Methode zu erfolgen ( 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Unterstellt der Bruttolistenpreis stimmt mit dem in Rechnung gestellten Betrag für den Pkw zuzüglich des Aufpreises für die Metalliclackierung und die Sportfelgen überein ( [ohne Abrundung ], BMF vom , Tz. 10, Steuererlasse 6/23 1), so ergibt sich für das Jahr 03 ein pauschaler Nutzungswert von ( x 1% x 4 Monate). Konsequenzen Umsatzsteuerrecht Umsatzsteuerlich liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor, die einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt wird ( 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG).

7 Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist gemäß 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG von den Ausgaben auszugehen, die ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Wird der Nutzungswert pauschal ermittelt, so ist es aus Vereinfachungsgründen zulässig, ihn um 20% zu kürzen (1.245 ) (Abschnitt Abs. 5 Nr. 1a UStAE). Für das Jahr 03 beträgt daher die Umsatzsteuer 237. Erwirbt der Steuerpflichtige einen Pkw, der als unangemessen im Sinne von 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG anzusehen ist, so fallen die AK nicht unter das Abzugsverbot. Der Pkw ist daher mit den vollen AK zu aktivieren. Zu den unter das Abzugsverbot fallenden Kfz-Aufwendungen gehört insbesondere die AfA. Diese kann nur insoweit als Betriebsaufwand abgezogen werden, als sie auf den als angemessen anzusehenden Teil der AK entfällt (H 4.10 Abs. 12 Kraftfahrzeug EStH). Hinweis Maklerprovisionen: Maklerprovisionen für einen Mietvertrag sind sofort als BA abziehbar. Es entsteht kein Wirtschaftsgut Maklerleistung, kein aktiver RAP. Des Weiteren ist eine Aktivierung als Anschaffungsnebenkosten eines Mietnutzungsrechts (schwebendes Geschäft) nicht möglich (H 5.6 Maklerprovision EStH). Rechtsprechung 1. Die Abgrenzung der Anschaffung von der Herstellung kann mitunter problematisch sein. Im Einzelnen sind die folgenden Grundsätze zu beachten (Grottel/Gadek in Beck Bil-Komm: 255 HGB Tz. 35 ff): Eine Anschaffung liegt vor, wenn Wirtschaftsgüter in Form von Nutzungsrechten (z. B. Erbbaurecht, Nießbrauch, obligatorische Nutzungsrechte) erstmals begründet werden. Wird ein Wirtschaftsgut aus mehreren Gegenständen zusammengesetzt und montiert, so kommt es darauf an, ob die Anschaffung oder die Verarbeitung im Mittelpunkt steht. Hinweis

8 Werden mehrere Gegenstände verarbeitet, die gleichgewichtig sind, also nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebensache zueinander stehen, führt dies zur Herstellung. Wird dagegen nur eine Endmontage unter Verwendung von Zubehör vorgenommen, ist das Wirtschaftsgut angeschafft. Hinweis (Fortsetzung) 2. Ist Gegenstand eines Kaufvertrages über ein Wirtschaftsgut auch dessen Montage durch den Verkäufer, so ist das Wirtschaftsgut nach R 7.4 Abs. 1 Satz 3 EStR erst mit der Beendigung der Montage geliefert. Wird dagegen die Montage durch den Steuerpflichtigen oder in dessen Auftrag durch einen Dritten durchgeführt, so bestimmt R 7.4 Abs. 1 Satz 4 EStR, dass das Wirtschaftsgut bereits bei Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an den Steuerpflichtigen geliefert ist. 1.3 Kaufpreis in ausländischer Währung a) Grundlage für die Ermittlung der AK ist der Kaufpreis ( 255 Abs. 1 Satz 1 HGB). Bei einem Anschaffungsgeschäft in ausländischer Währung ist der Wechselkurs im Anschaffungszeitpunkt für die Berechnung der AK maßgebend. Änderungen des Wechselkurses nach diesem Zeitpunkt wirken sich nicht mehr auf die Höhe der AK aus (H 6.2 Ausländische Währung EStH). Unter dem Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Lieferung zu verstehen, 9a EStDV (H 7.4 Lieferung EStH). Beispiel 2 Der Gewerbetreibende A erwirbt am von einem amerikanischen Händler 25 Pumpen, die zur Weiterveräußerung bestimmt sind. Der Preis je Pumpe beträgt $ (100 $ = 95 am ). Zum haben 100 $ einen Wert von 99. Lösung: Die Pumpen sind Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, da sie zur Weiterveräußerung bestimmt sind (R 6.1 Abs. 2 EStR).

9 Sie sind nach 253 Abs. 1 Satz 1 HGB bzw. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 i. V. m. 5 Abs. 6 EStG mit den AK anzusetzen. Bei einem Anschaffungsgeschäft in ausländischer Währung ist der Wechselkurs im Anschaffungszeitpunkt für die Berechnung der AK maßgebend (H 6.2 Ausländische Währung EStH). Unter dem Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Lieferung zu verstehen, hier also der ( 9a EStDV). Für die AK ergibt sich daher ein Betrag von ( $ x 95/100). Der gestiegene Dollarkurs zum wirkt sich nicht auf die Höhe der AK aus. WEK an Verbindlichkeit b) Im Falle einer Anschaffung gegen Vorauszahlung wird der für die ausländische Währung aufgewendete Betrag als Anzahlung gebucht und bei Anschaffung des Wirtschaftsgutes erfolgsneutral als dessen AK umgebucht. Abwandlung 1: A leistet am eine Vorauszahlung in Höhe von $ (100 $ = 97 ). Lösung: Im Zeitpunkt der Vorauszahlung hat A eine Anzahlung in Höhe von zu verbuchen. Bei Anschaffung der Pumpen am ist die Anzahlung erfolgsneutral als AK umzubuchen. Die AK belaufen sich daher insgesamt auf ( zzgl $ x 95/100). Anzahlung an Bank WEK an Anzahlung Bank c) Wird zur Ausschaltung von Wechselkursrisiken der zur Bezahlung in der Fremdwährung erforderliche Betrag im Voraus angeschafft oder auf den Termin des voraussichtlichen Zahlungstages gekauft, so tritt dadurch eine Fixierung des Euro-Anschaffungspreises für das erworbene Wirtschaftsgut ein.

10 Abwandlung 2: Im Hinblick auf den geplanten Erwerb der Pumpen kauft A am $ für (100 $ = 94 ). Lösung: Die AK der am angeschafften Pumpen betragen ( zzgl $ x 95/100). Fremdwährungsguthaben an Bank WEK an Fremdwährungsguthaben Bank d) Erfolgt die Bezahlung aus allgemein vorgehaltenen Währungsbeständen, ist für die Berechnung der AK der Mittelkurs im Anschaffungszeitpunkt maßgebend. In diesem Fall kann je nach Euro- Buchwert des abgegangenen Fremdwährungsbetrages ein Kursgewinn oder -verlust entstehen. Abwandlung 3: Den Kaufpreis für die am erworbenen Pumpen bezahlt A von seinem Devisenkonto. Der Betrag von $ hat einen Euro-Buchwert von Lösung: Für die AK der Pumpen ergibt sich ein Betrag von ( $ x 95/100 [Aus Vereinfachungsgründen wird unterstellt, dass der Kurs von 100 $ = 95 dem Mittelkurs entspricht]). Da der Euro-Buchwert des abgegangenen Fremdwährungsbetrages niedriger ist, entsteht ein Kursgewinn von WEK an Devisenkonto Kursgewinn 2.500

11 Kaufpreis in ausländischer Währung Anschaffung gegen Vorauszahlung Anschaffung gegen Sofortzahlung Kauf auf Kredit Die Zahlungen sind als Anzahlungen zu aktivieren. Im Zeitpunkt des Erwerbs erfolgt eine erfolgsneutrale Umbuchung als Anschaffungspreis des Wirtschaftsguts. Die Höhe der AK bestimmt sich nach dem tatsächlich aufgewendeten Betrag. Hat der Betrieb die ausländische Währung bereits im Voraus angeschafft, so ist zu unterscheiden: - Wurden die Devisen zur Bezahlung gekauft, bestimmt deren Kaufpreis die Höhe der AK. - Erfolgt die Bezahlung aus allgemein vorgehaltenen Währungsbeständen, bestimmen sich die AK nach dem Mittelkurs des Zahlungstages. Die AK bestimmen sich nach dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Anschaffung 1.4 Schuldübernahmen Schuldübernahmen, die eine Leistungspflicht des Erwerbers begründen, rechnen zu den AK (z. B. eine Hypothek oder Grundschuld auf einem Grundstück; H 6.2 Schuldübernahmen EStH). Im Unterschied dazu führt die Übernahme von dinglichen Nutzungsrechten, die auf einem Grundstück lasten, nicht zu AK. Der Erwerber führt seinem Vermögen ein um das Nutzungsrecht eingeschränktes Eigentum an dem Grundstück zu (H 6.4 Dingliche Belastungen EStH). 1.5 Aufwendungen zur Erlangung der Betriebsbereitschaft Aufwendungen zur Erlangung der Betriebsbereitschaft fallen häufig beim Erwerb von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens an. Dazu gehören z. B. Fundamentierungs- und Montagekosten sowie die Kosten des ersten Probelaufs.

12 1.6 Anschaffungsnebenkosten Beispiele für typische Nebenkosten der Anschaffung/Aufwendungen zur Schaffung der Betriebsbereitschaft Bei Grundstücken Bei Wertpapieren und Anteilen Bei sonstigen Wirt schaftsgütern Grunderwerbsteuer Notargebühren (Beurkundung des Kaufvertrags, Auflassung) Maklerprovision Vermessungsgebühren Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer Besichtigungskosten des erworbenen Grundstücks Restbuchwert + Abbruchkosten eines Gebäudes bei Erwerb mit Abbruchabsicht Maklergebühren Bankspesen und Bankprovision Kosten der Beurkundung Vermittlungskosten Kosten der Anlieferung Eingangsfrachten und Rollgelder, Transportversicherung, Speditionskosten, Wiegegelder, Anfuhr- und Abladekosten, Verpackungs-, Überführungskosten. Steuern und Abgaben Eingangszölle, Verbrauchssteuern Kosten des Einkaufs Provisionen, Courtage, Maklergebühren, Kosten der Besichtigung und der Begutachtung (sofern sie nach dem Entschluss, das Wirtschaftsgut zu erwerben, angefallen sind) Innerbetriebliche Kosten Einzelkosten i. Z. m. der Montage, der erstmaligen Einlagerung etc. Gutachtenkosten als Anschaffungsnebenkosten (BFH-Urteil vom , BStBl II 2010, 159) Gutachtenkosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen sind keine Werbungskosten, sondern Anschaffungsnebenkosten, wenn sie nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung entstehen und die Erstellung des Gutachtens nicht lediglich eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung (z. B. bei Erstellen einer Marktstudie) darstellt. Rechtsprechung

13 1.7 Einzelkostencharakter Als AK kommen nur solche Aufwendungen, die Einzelkostencharakter haben, in Betracht. Das setzt voraus, dass sie dem erworbenen Wirtschaftsgut direkt zugeordnet werden können. Ob dies möglich ist, hängt oftmals von den Umständen des Einzelfalls ab: So sind Reisekosten ausnahmsweise AK, wenn es sich um eine Geschäftsreise für den Erwerb eines einzelnen, bestimmten Wirtschaftsguts handelt. Nicht zu den AK gehören Gemeinkosten. Darunter sind Aufwendungen zu verstehen, die dem angeschafften Wirtschaftsgut nur indirekt zugeordnet werden können, z. B. Personalkosten der Einkaufsabteilung. 1.8 AK-Minderungen AK-Minderungen sind vor allem Minderungen des Kaufpreises. Im Falle von Skonti ist zu beachten, dass sie die AK erst im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme mindern (H 6.2 Skonto EStH). Beispiel 3 Der Gewerbetreibende A erwirbt am einen Stuhl für sein Büro zum Preis von 420 zzgl. 79,80 USt. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen dürfen 3% Skonto abgezogen werden. Lösung: Der Stuhl ist ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ( 247 Abs. 2 HGB), das einer selbständigen Nutzung fähig ist. Variante 1: Zahlung noch in 01 Zahlt A noch in 01, so tritt die AK-Minderung bereits in 01 ein: Da die AK im Jahr der Anschaffung nur 407,40 (= 420 abzgl. 12,60 ) betragen, kann sie A in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen ( 6 Abs. 2 Satz 1 EStG). Des Weiteren hat A die Möglichkeit, den Stuhl in einen Sammelposten einzustellen ( 6 Abs. 2a Satz 1 EStG), der in 01 zu 20% gewinnmindernd aufgelöst wird (= 81,48, 6 Abs. 2a Satz 2 EStG).

14 Variante 2: Zahlung erst in 02 Zahlt A innerhalb der Frist, aber erst in 02, so tritt die AK-Minderung erst in 02 ein: 6 Abs. 2 Satz 1 EStG findet keine Anwendung, da die AK im Jahr der Anschaffung größer als 410 sind. A hat aber die Möglichkeit, den Stuhl in einen Sammelposten 01 einzustellen ( 6 Abs. 2a Satz 1 EStG). Das Wahlrecht zur Einstellung in den Sammelposten ist für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden ( 6 Abs. 2a Satz 5 EStG). Umsatzsteuerrecht: Erfolgt die Zahlung unter Abzug des Skontos, so ist die Vorsteuer zu berichtigen (hier ein Betrag von 2,39, 17 Abs. 1 Satz 2 UStG). Steuerliches Wahlrecht 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG sind steuerliche Wahlrechte, deren Ausübung unabhängig von der Handelsbilanz erfolgt ( 5 Abs. 1 Satz 1, 2. HS EStG). Hinweis Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen Ein Sammelposten im Sinne des 6 Abs. 2a EStG wird nicht dadurch vermindert, dass ein oder mehrere darin erfasste Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen ausscheiden (z. B. durch Veräußerung oder Entnahme oder aufgrund höherer Gewalt, 6 Abs. 2a Satz 3 EStG). Handelsrecht: Die Bildung eines Sammelpostens in der Handelsbilanz wird grundsätzlich für zulässig erachtet (vgl. BR-Drucksache 344/08, 99, wonach sich der Sammelposten aufgrund der steuerlichen Vorgaben zu einem handelsrechtlichen GoB entwickeln wird). In der Bildung des Sammelpostens ist daher grundsätzlich nach 252 Abs. 2 HGB (= begründeter Ausnahmefall) kein Verstoß gegen den Grundsatz der Einzelbewertung des 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB zu sehen. Dagegen wird die Bildung des Sammelpostens in der Handelsbilanz für nicht zulässig gehalten, wenn er insgesamt von nicht untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Kozikowski/Roscher/Andrejewski, in: Beck-BilKomm., 253 HGB Rdnr. 275).

15 Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung: 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG sind bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung zu befolgen ( 4 Abs. 3 Satz 3 EStG). 1. Zu den AK-Minderungen gehören auch Boni. Sie werden für die Abnahme einer bestimmten Warenmenge gewährt. Steht dem Steuerpflichtigen ein vertraglicher Anspruch auf einen Bonus zu, so kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem er eine entsprechende Gutschrift vom Lieferanten erhält. Er ist bereits am Bilanzstichtag zu berücksichtigen. Hinweis Auch in diesem Fall ist die Vorsteuer nach 17 Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen. 2. Wird dem Gewerbetreibenden ein Naturalrabatt gewährt (z. B. Lieferung von 102 Bohrmaschinen statt der bestellten 100), hat dies ebenfalls eine AK-Minderung zur Folge. 1.9 Schwund Der Anschaffungsvorgang endet mit der erstmaligen Einlagerung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe oder Waren. Tritt bis zu diesem Zeitpunkt ein Schwund ein (z. B. Waren gehen beim Transport vom Lieferanten zum Abnehmer zu Bruch), so erhöhen sich die AK, da sich nunmehr der Kaufpreis für den gesamten erworbenen Posten auf diejenigen Teile, die unversehrt in das Lager gekommen sind, verteilt. Beispiel 4 A ist Gemüsehändler. Zum erhält er eine Tomatenlieferung. Von 500 kg muss er 40 kg verdorbene Ware aussortieren, was dem branchenüblichen Rahmen entspricht. Der Lieferant stellt ihm die folgende Rechnung: 500 kg Fracht-, Versicherungs- und Verpackungskosten Umsatzsteuer 7% Nach einer internen Kostenkalkulation fallen für die von eigenen Arbeitnehmern mit dem Firmen- Lkw durchgeführte Abholung vom Güterbahnhof 150 Kosten an.

16 Lösung: Die AK je Kg Tomaten betragen 2,61 (1.200 /460 Kg). Die bei der Abholung anfallenden geschätzten Kosten sind Gemeinkosten und zählen daher nicht zu den Anschaffungskosten ( 255 Abs. 1 Satz 1 HGB). 1. Ist lediglich ein Schwund von 20 kg als branchenüblich anzusehen, so ergeben sich AK von 2,50 (= /480 kg). 2. Verderben die Tomaten nach ihrer erstmaligen Einlagerung, so hat dies keinen Einfluss auf die Höhe der AK. Hinweis Lieferant W A R E Abnehmer Branchenübliche Schäden bis zur erfolgten erstmaligen Einlagerung Der Gesamtkaufpreis (+ Nebenkosten) stellt die Anschaffungskosten der unversehrt angelieferten Wirtschaftsgüter dar Schäden nach erstmaliger Einlagerung Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung, durch Fehler bei der Verarbeitung etc. entstehen, berühren die AK nicht

17 S C H W U N D Ausgangsfall Einkauf von Wirtschaftsgütern für USt Buchung: WEK Vorsteuer... an Bank... Kostenfreie Ersatzlieferung Es erfolgt keine kostenfreie Ersatzlieferung Während der Auslieferung gehen 10 Wirtschaftsgüter zu Bruch. Der Lieferant leistet kostenfreien Ersatz Branchenüblicher Schwund Atypischer Schwund Bis zur erstmaligen Einlagerung gehen 20 Wirtschaftsgüter zu Bruch. Dies bewegt sich im Rahmen des branchenüblichen Erfahrungssatzes Branchenüblich ist ein Schwund in der Größenordnung von max. 1% (10 St.) Buchung keine Buchung keine Buchung keine AK je Stück : AK je Stück : 980 AK je Stück : 990

18 1.10 Finanzierungskosten Finanzierungskosten sind keine AK, da sie nicht mit dem Erwerbsvorgang wirtschaftlich zusammenhängen (vgl. H 6.10 Damnum EStH). Stundungs- und Verzugszinsen gehören ebenfalls nicht zu den AK. Beispiel 5 A kauft ein unbebautes Grundstück zum Preis von Neben dem Kaufpreis fallen noch die folgenden Aufwendungen an: Notargebühren für die Beurkundung des Kaufvertrages von netto und für eine Grundschuldbestellung von Grunderwerbsteuer von Wegen einer verspäteten Überweisung des Kaufpreises mussten 500 Verzugszinsen gezahlt werden. Lösung: Die Notargebühr für die Beurkundung des Kaufvertrages (2.500 netto) sowie die Grunderwerbsteuer (5.000 ) gehören als Anschaffungsnebenkosten zu den AK des Grundstücks ( 255 Abs. 1 Satz 2 HGB). Die Notargebühr für die Grundschuldbestellung (1.500 ) stellt Finanzierungskosten dar, die nicht als Anschaffungsnebenkosten aktiviert werden dürfen. Das Gleiche gilt für die Verzugszinsen (500 ) Erbbaurecht Die Bestellung eines Erbbaurechts begründet ein verdinglichtes Dauernutzungsverhältnis. Wie im Falle eines Miet- oder Pachtvertrages liegt daher steuerlich ein schwebendes Geschäft vor, das grundsätzlich nicht bilanziert werden darf. Als AK des Erbbaurechts kommen somit nur Aufwendungen in Betracht, die im Rahmen des Anschaffungsvorgangs für das Erbbaurecht getätigt werden. Dazu gehören die Grunderwerbsteuer, Maklerprovisionen sowie Notar- und Gerichtsgebühren (H 6.2 Erbbaurecht, 1. Spiegelstrich EStH). Aufwendungen, die das Dauernutzungsverhältnis betreffen, dürfen dagegen nicht aktiviert werden. Einmalzahlungen und Vorauszahlungen von Erbbauzinsen sind beim Erbbauberechtigten aktiv abzugrenzen und auf die (Rest-)Laufzeit des Erbbaurechts linear zu verteilen. Beim Erbbauverpflichteten

19 erfolgt eine passive Abgrenzung und lineare Verteilung auf die (Rest-)Laufzeit des Erbbaurechts, wenn das Erbbaugrundstück bei ihm zum Betriebsvermögen gehört. In gleicher Weise sind vom Erbbauberechtigten getragene Erschließungskosten zu behandeln, da in ihnen ein zusätzliches Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Erbbaugrundstücks zu sehen ist. Beim Erbbauverpflichteten nimmt der Buchwert des Erbbaugrundstücks zu, da sich durch die Erschließungsmaßnahmen der Wert des Grundstücks erhöht. Lässt der Erbbauberechtigte auf dem Erbbaugrundstück ein Gebäude errichten, so ist ihm das Gebäude als juristischem Eigentümer zuzurechnen, da das Gebäude ein wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts ist ( 246 Abs. 1 Satz 2 HGB, 39 Abs. 1 AO). Er hat das Gebäude mit den HK zu aktivieren und abzuschreiben. Ist Gegenstand des Erbbaurechts ein bebautes Grundstück, so geht das juristische Eigentum an dem Gebäude auf den Erbbauberechtigten über. Wird kein besonderes Entgelt für das Gebäude vereinbart, so sind die Erbbauzinsen aufzuteilen einerseits in einen Anteil für den Übergang des Eigentums an dem Gebäude und andererseits in einen Anteil für die laufende Nutzungsüberlassung. Der erstgenannte Anteil ist wie Kaufpreisraten zu behandeln. Die AK des Gebäudes entsprechen dem Barwert der Raten (Anlage 9a zu 13 BewG, R 6.2 Satz 2 EStR). Beispiel 6 Dem Gewerbetreibenden A wird von B am an dessen unbebautem Grundstück ein Erbbaurecht bestellt. Die dabei entstehenden Kosten betragen insgesamt und werden von A übernommen. Das Erbbaurecht hat eine Laufzeit von 60 Jahren. Der monatlich zu entrichtende Erbbauzins beträgt Aufgrund des notariellen Vertrages mit B hat A am Erschließungskosten in Höhe von an die Gemeinde zu zahlen. Am wird eine im Auftrag des A auf dem Grundstück errichtete Lagerhalle mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren fertig gestellt. Die HK belaufen sich auf Das Grundstück gehört bei B zu dessen Betriebsvermögen. Lösung: Das Erbbaurecht ist ein abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ( 247 Abs. 2 HGB). Es ist gemäß 253 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB bzw. 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. 5 Abs. 6 EStG mit den AK, vermindert um die AfA anzusetzen. Als AK des Erbbaurechts sind nur die bei seiner Bestellung entstehenden Kosten von zu berücksichtigen. Die AfA ist linear vorzunehmen ( 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Für 03 ergibt sich eine zeitanteilige AfA von 63 (= x 1/60 x 3/12, 7 Abs. 1 Satz 4 EStG).

20 Kontoentwicklung Erbbaurecht : Zugang AfA Buchwert AfA Buchwert Bei den von A monatlich zu entrichtenden Erbbauzinsen handelt es sich um eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe ( 4 Abs. 4 EStG). Die von A übernommenen Erschließungskosten stellen ein zusätzliches Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Grundstücks dar. In Höhe von ist daher ein aktiver RAP anzusetzen ( 250 Abs. 1 HGB, 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG), der linear auf die Restlaufzeit des Erbbaurechts (59 Jahre und 3 Monate) zu verteilen ist. Für 04 beträgt der Zinsaufwand 169 ( x 6/711). Zum hat der aktive RAP einen Wert von ( abzgl. 169 ). Die auf dem Grundstück errichtete Lagerhalle ist A als juristischem Eigentümer zuzurechnen ( 246 Abs. 1 Satz 2 HGB, 39 Abs. 1 AO). Sie ist ein abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ( 247 Abs. 2 HGB), das mit den HK, vermindert um die AfA anzusetzen ist ( 253 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB bzw. 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. 5 Abs. 6 EStG). Die HK belaufen sich auf ( 255 Abs. 2 HGB). Wegen der Nutzungsdauer von 20 Jahren erfolgt die Abschreibung nach 7 Abs. 4 Satz 2 EStG. Für 04 ergibt sich eine anteilige AfA von (= x 5% x 2/12). Die Lagerhalle hat daher zum einen Buchwert von (= abzgl ). Aufwendungen zur Erbbaurechtsablösung als Gebäude-HK Aufwendungen eines erbbauverpflichteten Grundstückseigentümers zur Ablösung des Erbbaurechts zählen zu den HK des anschließend auf dem Grundstück nach dem Abriss der vorhandenen Bebauung neu errichteten Gebäudes (H 6.4 Ablöse- und Abstandszahlungen EStH). Hinweis

21 1.12 AK im Zusammenhang mit einer verdeckten Gewinnausschüttung (vga) Eine vga wirkt sich auf die Höhe der AK aus. Beispiel 7 Der Gewerbetreibende A ist Gesellschafter der X-GmbH. Die Beteiligung gehört zum Betriebsvermögen seines Gewerbebetriebs. Am veräußert er an die GmbH ein ebenfalls zum Betriebsvermögen seines Gewerbebetriebs gehörendes unbebautes Grundstück (Buchwert = ; gemeiner Wert = ). Als Kaufpreis wird ein Betrag von vereinbart. Die GmbH möchte auf dem Grundstück eine Lagerhalle errichten. Lösung: Behandlung bei der GmbH Das unbebaute Grundstück ist als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens mit den AK anzusetzen ( 253 Abs. 1 Satz 1 HGB, 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. m. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Die AK belaufen sich auf In Höhe der Differenz zum tatsächlich gezahlten Betrag (= ) liegt ein durch das Gesellschaftsverhältnis verursachter Aufwand vor, der außerbilanziell bei der Ermittlung des Einkommens gemäß 8 Abs. 3 Satz 2 KStG als vga hinzuzurechnen ist (vgl. Tz. 42 des BMF- Schreibens vom , Steuererlasse 8/13 100). Kann die Veranlagung für das Jahr der Anschaffung nach den Vorschriften der AO nicht mehr berichtigt oder geändert werden, ist das Wirtschaftsgut im Jahr des ersten offenen VZ mit dem Wert zu bewerten, der sich unter Berücksichtigung der Abschreibungen bezogen auf die unter Fremden üblichen AK ergibt. Die sich hierbei ergebende Vermögensminderung stellt eine vga dar (Tz. 43 des obigen BMF-Schreibens). Hinweis Behandlung bei A Bei A entsteht ein Veräußerungsgewinn in Höhe von , der unter den Voraussetzungen des 6b EStG begünstigt ist. Die vga führt, da die Beteiligung zum Betriebsvermögen seines Gewerbebetriebs gehört, zu Einkünften aus Gewerbebetrieb ( 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 8, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), die zu 40% steuerfrei sind ( 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d) Satz 1 i V. m. Satz 2 EStG). Daraus folgt, dass außerbilanziell ein Betrag in Höhe von abzuziehen ist.

22 Voraussetzung für den außerbilanziellen Abzug ist, dass die vga das Einkommen der GmbH nicht gemindert hat (= materielle Korrespondenz, 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d) Satz 2 EStG). Bank an Grund und Boden s.b. Ertrag Beteiligungsertrag Zinslose Kaufpreisstundung Ermittlung der AK des erworbenen Wirtschaftsguts: Eine Abzinsung ist erforderlich, wenn sich die Stundung auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (BMF-Vorweggenommene Erbfolge, Rdnr. 11, Steuererlasse 7/3 1). Bewertung der Kaufpreisverbindlichkeit: Eine Verbindlichkeit aus unverzinslichen Kaufpreisraten ist nach 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG abzuzinsen (Schmidt/Kulosa, 6 EStG Tz. 81). Das Gleiche gilt, wenn der Kaufpreis formal zinslos gestundet wird (vgl. Kozikowski/Schubert, in: Beck Bil-Komm., 253 HGB Tz. 66). Beispiel 8 Der Gewerbetreibende A erwirbt am ein unbebautes Grundstück zum Preis von Er vereinbart mit dem Verkäufer, dass der Kaufpreis erst am zu zahlen ist. Eine Verzinsung ist nicht vereinbart. Lösung: Das Grundstück gehört zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen. Es ist mit den AK anzusetzen ( 253 Abs. 1 Satz 1 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 i. V. m. 5 Abs. 6 EStG). Die AK entsprechen dem Barwert des gestundeten Kaufpreises. Barwert des gestundeten Kaufpreises (= x 0,898; Tabelle 1 zu 12 Abs. 3 BewG) Die Verbindlichkeit ist ebenfalls mit dem abgezinsten Betrag von einzubuchen.

23 Nachfolgend ist zu ermitteln, wie groß der Zinsanteil ist, der auf das jeweilige Wirtschaftsjahr entfällt: Zinsanteil : Laufzeit 2,0 Jahre x 0,898 = : Laufzeit 1,5 Jahre x 0,923 = : Laufzeit 0,5 Jahre keine Abzinsung = Buchungen 01: Grund und Boden an Verbindlichkeiten Zinsaufwand an Verbindlichkeiten Buchungen 02: Zinsaufwand an Verbindlichkeiten Buchungen 03: Verbindlichkeiten an Geldkonto AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage von Wirtschaftsgütern, die zuvor zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt worden sind Hinsichtlich der AfA-Bemessungsgrundlage ist 7 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. Abs. 4 Satz 1, 2. HS EStG zu beachten, wenn Wirtschaftsgüter eingelegt werden, die zuvor zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt worden sind. Die Abschreibung bemisst sich in diesem Fall nach den folgenden Grundsätzen: (BMF vom , Steuererlasse 7/8 1) Fallgruppe 1: Einlagewert höher als die historischen AK oder HK In diesem Fall ist die AfA ab dem Zeitpunkt der Einlage nach dem um die bereits in Anspruch genommenen AfA oder Substanzverringerungen (planmäßige AfA), Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen geminderten Einlagewert zu bemessen.

24 Beispiel 9 Der Gewerbetreibende A nutzt ein ihm gehörendes Gebäude in den Jahren 01 bis 05 zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Anschaffung des Gebäudes am , Anschaffungskosten = , Abschreibung gemäß 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG, Bauantrag nach dem ). Ab Januar 06 nutzt er das Gebäude für Zwecke seines Gewerbebetriebs. Das Gebäude hat zu diesem Zeitpunkt einen Teilwert von Lösung: Das Gebäude ist im Zeitpunkt seiner Einlage (= Januar 06, 4 Abs. 1 Satz 8 EStG) mit dem Teilwert von einzubuchen ( 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG). An den nachfolgenden Bilanzstichtagen ist es mit dem Teilwert, vermindert um die AfA anzusetzen ( 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Da das Gebäude während seiner Zugehörigkeit zum Privatvermögen zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt worden ist ( 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), ist hinsichtlich der AfA-Bemessungsgrundlage 7 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. Abs. 4 Satz 1, 2. HS EStG zu beachten. Da der Einlagewert (Teilwert von ) höher als die historischen AK ( ) ist, bemisst sich die AfA ab dem Zeitpunkt der Einlage nach dem um die bereits in Anspruch genommenen AfA ( x 2% x 5 Jahre = ) geminderten Einlagewert ( abzgl = ). Da es sich bei dem Gebäude um ein Wirtschaftsgebäude handelt (Bauantrag nach dem ), ergibt sich für das Jahr 06 eine AfA von (= x 3%, 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). Gebäude an Einlage AfA an Gebäude Zum beträgt der Restbuchwert (= abzgl. 33 x ). Im Jahr 39 kann nur noch eine AfA von (= abzgl. 33. x ) vorgenommen werden, so dass das Gebäude an den nachfolgenden Bilanzstichtagen mit einem Restbuchwert von (= abzgl ) anzusetzen ist.

25 Fallgruppe 2: Einlagewert geringer als die historischen AK oder HK, aber nicht geringer als die fortgeführten AK oder HK In diesem Fall ist die AfA ab dem Zeitpunkt der Einlage nach den fortgeführten AK oder HK zu bemessen. Abwandlung 1: Das Gebäude hat im Januar 06 einen Teilwert von Lösung: Der Einlagewert (Teilwert von ) ist geringer als die historischen AK ( ), aber nicht geringer als die fortgeführten AK ( ). AK /. AfA 01 bis 05 ( x 2% x 5 Jahre) Die AfA bemisst sich daher ab dem Zeitpunkt der Einlage nach den fortgeführten AK, so dass sich für das Jahr 06 eine AfA von (= x 3%) ergibt. Gebäude an Einlage AfA an Gebäude Zum beträgt der Restbuchwert (= abzgl. 33 x ). Im Jahr 39 kann nur noch eine AfA von (= abzgl. 33 x ) vorgenommen werden, so dass das Gebäude an den nachfolgenden Bilanzstichtagen mit einem Restbuchwert von (= abzgl ) anzusetzen ist. Fallgruppe 3: Einlagewert geringer als die fortgeführten AK oder HK In diesem Fall bemisst sich die AfA ab dem Zeitpunkt nach dem ungeminderten Einlagewert.

26 Abwandlung 2: Das Gebäude hat im Januar 06 einen Teilwert von Lösung: Da der Einlagewert (Teilwert von ) geringer als die fortgeführten AK ( ) ist, bemisst sich die AfA ab dem Zeitpunkt der Einlage nach dem ungeminderten Einlagewert, so dass sich im Jahr 06 eine AfA von (= x 3%) ergibt. Gebäude an Einlage AfA an Gebäude Der von den ursprünglichen AK des Gebäudes nicht abgeschriebene Betrag von (= fortgeführte AK von abzgl. Einlagewert von ) stellt ein einkommensteuerlich unbeachtlichen Verlust im Privatvermögen dar. Fallgruppe 4: Einlage innerhalb der Dreijahresfrist Der Einlagewert eines Wirtschaftsguts nach 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, 2. HS Buchst. a) i. V. m. Satz 2 EStG (= fortgeführte AK oder HK) gilt gleichzeitig auch als AfA-Bemessungsgrundlage gemäß 7 Abs. 1 Satz 5 EStG. Abwandlung 3: Der Gewerbetreibende A nutzt ein ihm gehörendes Gebäude in den Jahren 01 und 02 zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Anschaffung des Gebäudes am , Anschaffungskosten = , Abschreibung gemäß 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG, Bauantrag nach dem ). Ab Januar 03 nutzt er das Gebäude für Zwecke seines Gewerbebetriebs. Das Gebäude hat zu diesem Zeitpunkt einen Teilwert von

27 Lösung: Das Gebäude ist im Zeitpunkt seiner Einlage (= Januar 03, 4 Abs. 1 Satz 8 EStG) nicht mit dem Teilwert ( ), sondern mit den fortgeführten AK ( ) einzubuchen ( 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a) i. V. m. Satz 2 EStG), da die Einlage innerhalb von drei Jahren seit der Anschaffung erfolgt. Die fortgeführten AK bilden in diesem Fall die AfA-Bemessungsgrundlage ( 7 Abs. 1 Satz 5 EStG). Gebäude an Einlage AfA an Gebäude Die Behandlung der Vorsteuer 2.1 Prüfungsreihenfolge Behandlung aus Sicht des Umsatzsteuerrechts Behandlung aus Sicht des Ertragsteuerrechts Ist die Vorsteuer abziehbar? 15 Abs. 1 UStG Für den Fall, dass die Vorsteuer abziehbar und abzugsfähig ist: Für den Fall, dass die Vorsteuer nicht abziehbar/abzugsfähig ist: Ist die abziehbare Vorsteuer auch abzugsfähig? 15 Abs. 2 und 3 UStG (Ausschluss- und Abzugsumsätze) Handelt es sich um eine Forderung des Betriebsvermögens? Es kommt darauf an, ob sie mit Betriebsvermögen in Zusammenhang steht. Liegen AK/HK oder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben vor? Es kommt darauf an, ob sie mit Betriebsvermögen in Zusammenhang steht.

28 2.2 Beispiele Beispiel 10 Der Gewerbetreibende A erwirbt am den Computer Blitz zum Preis von zzgl. 475 USt. Er verwendet ihn in Höhe von 80% zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze und in Höhe von 20% zur Ausführung steuerfreier Umsätze (z. B. 4 Nr. 12 a) UStG). Sein Gesamtumsatz beträgt Davon entfallen auf den steuerfreien Bereich Lösung: Der Computer ist als abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ( 247 Abs. 2 HGB) in der Handelsbilanz ( 246 Abs. 1 Satz 1 HGB) und in der Steuerbilanz ( 5 Abs. 1 Satz 1, 1. HS EStG) zu aktivieren. Er ist mit den AK, vermindert um die AfA anzusetzen ( 253 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. 5 Abs. 6 EStG). Zu den AK gehört der Nettokaufpreis von ( 255 Abs. 1 Satz 1 HGB). Was die Vorsteuer anbelangt, so ist sie zwar abziehbar ( 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG), aber nicht abzugsfähig, soweit A den Computer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet ( 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Daraus folgt, dass die Vorsteuer aufzuteilen ist ( 15 Abs. 4 UStG). Der nicht abzugsfähige Teil (= 95 ) erhöht die AK ( 9b Abs. 1 EStG im Umkehrschluss). Buchung des A: BGA Vorsteuer 380 an Bank Vorsteuer im Zusammenhang mit Grundstücksaufwendungen Beispiel 11 Der Gewerbetreibende A ist Eigentümer eines Grundstücks. Darauf befindet sich ein von A errichtetes dreigeschossiges Gebäude. Im Erdgeschoss unterhält A sein Ladenlokal. Den 1. Stock vermietet er (umsatzsteuerfrei) an den Gewerbetreibenden B, der darin ebenfalls sein Ladenlokal betreibt. Den 2. Stock nutzt A als seine Wohnung. Das Erdgeschoss und der 1. Stock sind bilanziert. Das Grundstück gehört insgesamt zum (umsatzsteuerlichen) Unternehmen des A.

29 Die Nutzfläche des Erdgeschosses und des 1. Stockes betragen jeweils 150 m 2. Der 2. Stock hat eine Nutzfläche von 100 m 2. Im 1. Stock geht ein Fenster zu Bruch. Die von A getragenen Reparaturkosten belaufen sich auf 250 zzgl. 47,50 USt. Lösung: Bei den von A getragenen Reparaturkosten handelt es sich um Erhaltungsaufwand (R 21.1 Abs. 1 Satz 1 EStR). Da der 1. Stock wegen seiner fremdbetrieblichen Nutzung durch B einen sonstigen selbständigen Gebäudeteil darstellt (R 4.2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 EStR), der aufgrund seiner Bilanzierung durch A zum gewillkürten Betriebsvermögen gehört, sind die Reparaturkosten als Betriebsausgabe sofort abzugsfähig ( 4 Abs. 4 EStG). Die Vorsteuer ist zwar abziehbar ( 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG), aber nicht abzugsfähig, da A den 1. Stock gemäß 4 Nr. 12 a) UStG steuerfrei vermietet ( 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Die nicht abzugsfähige Vorsteuer ist ebenfalls eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe. Buchung des A: Reparaturaufwand 297,50 an Bank 297,50 Abwandlung 1: Mit der Herstellung des Gebäudes ist nach dem 31. Dezember 2010 begonnen worden. Das Dach muss erneuert werden. Die von A getragenen Reparaturkosten belaufen sich auf zzgl USt. Lösung: Die von A getragenen Reparaturkosten stellen nur insoweit Erhaltungsaufwand dar, als sie auf den betrieblich genutzten Teil des Gebäudes (Erdgeschoss und 1. Stock) entfallen. Ausgehend vom Verhältnis der Nutzflächen (R 4.2 Abs. 6 Satz 2 EStR), beträgt die sofort abzugsfähige Betriebsausgabe ( x 300/400). Der Restbetrag (3.750 ) ist eine nicht abzugsfähige Ausgabe ( 12 Nr. 1 EStG).

30 Die Vorsteuer ist zwar abziehbar ( 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG), aber nur abzugsfähig, soweit sie auf das Erdgeschoss entfällt. Was den 1. Stock anbelangt, so ist die Vorsteuer nicht abzugsfähig, da er zur Ausführung steuerfreier Umsätze ( 4 Nr. 12 a) UStG) verwendet wird ( 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Hinsichtlich des als eigene Wohnung genutzten 2. Stocks ist der Vorsteuerausschlusstatbestand des 15 Abs. 1b Satz 1 UStG zu beachten, da mit der Herstellung des Gebäudes nach dem begonnen worden ist (vgl. 27 Abs. 16 Satz 1 UStG). Im Gegenzug stellt die private Nutzung des 2. Stocks keine unentgeltliche Wertabgabe dar (vgl. 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Die Vorsteuer ist daher aufzuteilen ( 15 Abs. 4 UStG). Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzflächen (A Abs. 7 Satz 4 UStAE): Für die abzugsfähige Vorsteuer ergibt sich ein Betrag von 1.068,75 (2.850 x 150/400). Die nicht abzugsfähige Vorsteuer beläuft sich auf 1.781,25 (2.850 x 250/400). Soweit die nicht abzugsfähige Vorsteuer auf den 1. Stock entfällt (1.068,75 ), ist sie betrieblich veranlasst und stellt daher nach 4 Abs. 4 EStG eine Betriebsausgabe dar. Was den 2. Stock anbelangt (712,50 ), so handelt es sich gemäß 12 Nr. 3 EStG um eine nicht abzugsfähige Ausgabe. Erdgeschoss (150/400) 1. Stock (150/400) 2. Stock (100/400) Vorsteuer abziehbar Vorsteuer abzugsfähig Ja Ja Ja Ja Nein Nein Ertragsteuerrecht Forderung (1.068,75 ) Betriebsausgabe (1.068,75 ) Entnahme (712,50 ) Reparaturaufwand = 150/400 x ,00 (Erdgeschoss) + 150/400 x ,00 (1. Stock) + 150/400 x ,75 (Vorsteuer 1. Stock) ,75

31 Entnahme = 100/400 x ,00 (2. Stock) + 100/400 x ,50 (Vorsteuer 2. Stock) 4.462,50 Buchung des A: Reparaturaufwand ,75 Vorsteuer 1.068,75 Entnahme 4.462,50 an Bank ,00 Abwandlung 2: Mit der Herstellung des Gebäudes ist noch vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden. Das Dach muss erneuert werden. Die von A getragenen Reparaturkosten belaufen sich auf zzgl USt. Lösung: Die von A getragenen Reparaturkosten stellen nur insoweit Erhaltungsaufwand dar, als sie auf den betrieblich genutzten Teil des Gebäudes (Erdgeschoss und 1. Stock) entfallen. Ausgehend vom Verhältnis der Nutzflächen (R 4.2 Abs. 6 Satz 2 EStR), beträgt die sofort abzugsfähige Betriebsausgabe ( x 300/400). Der Restbetrag (3.750 ) ist eine nicht abzugsfähige Ausgabe ( 12 Nr. 1 EStG). Die Vorsteuer ist zwar abziehbar ( 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG), aber nur abzugsfähig, soweit sie auf das Erdgeschoss und den 2. Stock entfällt. Was den als eigene Wohnung genutzten 2. Stock anbelangt, so findet der Vorsteuerausschlusstatbestand des 15 Abs. 1b Satz 1 UStG keine Anwendung, da mit der Herstellung des Gebäudes vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden ist ( 27 Abs. 16 Satz 1 UStG). Die Nutzung des 2. Stocks zu eigenen Wohnzwecken stellt eine unentgeltliche Wertabgabe dar ( 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG; vgl. 27 Abs. 16 Satz 1 UStG), die nicht einer steuerfreien Grundstücksvermietung im Sinne von 4 Nr. 12 a) UStG gleichgestellt ist (A Abs. 3 Satz 6 UStAE).

32 Der 1. Stock wird dagegen zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet ( 4 Nr. 12a UStG), so dass die Vorsteuer insoweit nicht abzugsfähig ist ( 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Die Vorsteuer ist daher aufzuteilen ( 15 Abs. 4 UStG). Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzflächen (A Abs. 7 Satz 4 UStAE): Für die abzugsfähige Vorsteuer ergibt sich ein Betrag von 1.781,25 (2.850 x 250/400). Die nicht abzugsfähige Vorsteuer beläuft sich auf 1.068,75 (2.850 x 150/400). Soweit die abzugsfähige Vorsteuer auf den 2. Stock entfällt (712,50 ), handelt es sich gemäß 12 Nr. 3 EStG um eine nicht abzugsfähige Ausgabe. Die nicht abzugsfähige Vorsteuer ist betrieblich veranlasst und stellt daher nach 4 Abs. 4 EStG eine Betriebsausgabe dar. Erdgeschoss (150/400) 1. Stock (150/400) 2. Stock (100/400) Vorsteuer abziehbar Vorsteuer abzugsfähig Ja Ja Ja Ja Nein Ja Ertragsteuerrecht Forderung (1.068,75 ) Betriebsausgabe (1.068,75 ) Entnahme (712,50 ) Reparaturaufwand Entnahme = 150/400 x ,00 (Erdgeschoss) + 150/400 x ,00 (1. Stock) + 150/400 x ,75 (Vorsteuer 1. Stock) ,75 = 100/400 x ,00 (2. Stock) + 100/400 x ,50 (Vorsteuer 2. Stock) 4.462,50 Buchung des A: Reparaturaufwand ,75 Vorsteuer 1.068,75 Entnahme 4.462,50 an Bank ,00

33 3. AK bei unentgeltlicher und teilentgeltlicher Übertragung Arten des Erwerbs bei Einzel-Wirtschaftsgütern voll entgeltlich teilentgeltlich = gemischte Schenkung unentgeltlich 3.1 Voll entgeltliche Übertragung Es gelten die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich der Behandlung des Erwerbs- und des Veräußerungsvorganges. 3.2 Unentgeltliche Übertragung Was wird geschenkt (Betrieb, Einzelwirtschaftsgüter,...)? Wichtige Fragen i. Z. m. einem unentgeltlichen Erwerb Warum wird geschenkt (handelt es sich um eine Schenkung aus betrieblichen oder privaten Gründen)? Woraus, d. h. aus welchem Vermögen (Betriebs-/Privatvermögen) wird geschenkt? Wohin, d. h. in welches Vermögen (Betriebs-/Privatvermögen) wird geschenkt? Zwei Fallgruppen sind zu unterscheiden: Die Übertragung ist betrieblich veranlasst Das schenkweise zugewandte Wirtschaftsgut gelangt aus dem Betriebsvermögen des übertragenden Steuerpflichtigen in das Betriebsvermögen des begünstigten Steuerpflichtigen. Beim begünstigten Steuerpflichtigen ist die Bewertungsvorschrift des 6 Abs. 4 EStG einschlägig. Befindet sich das schenkweise zugewandte Wirtschaftsgut im Privatvermögen des übertragenden Steuerpflichtigen, so legt er es zunächst in sein Betriebsvermögen ein ( 4 Abs. 1 Satz 8 i. V. m. 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Nutzt der begünstigte Steuerpflichtige das schenkweise zugewandte Wirtschaftsgut für private Zwecke, so entnimmt er es aus seinem Betriebsvermögen ( 4 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

34 Beispiel 12 Der Gewerbetreibende A ist Computerhändler. Er schenkt seinem langjährigen Kunden B mit Rücksicht auf die guten Geschäftsbeziehungen einen Computer. B verwendet den Computer in seinem Gewerbebetrieb. Er kostet im Handel zzgl USt. A musste seinerseits für den Erwerb des Computers beim Großhändler zzgl USt aufwenden. Lösung: Behandlung bei A: In Höhe von liegt gemäß 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe vor, da die Freigrenze von 35 überschritten ist. Das Abzugsverbot findet Anwendung, da der Computer von B auch privat genutzt werden kann (R 4.10 Abs. 2 Satz 4 EStR). Umsatzsteuerlich liegt kein steuerbarer Umsatz vor. Nach 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG wird zwar jede unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. 3 Abs. 1b Satz 2 UStG setzt aber voraus, dass der Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Daran fehlt es wegen 15 Abs. 1a UStG. Der beim Erwerb des Computers in Anspruch genommene Vorsteuerabzug von ist zu berichtigen ( 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG). Der berichtigte Vorsteuerabzug stellt ertragsteuerlich eine nicht abzugsfähige Ausgabe dar ( 12 Nr. 3 EStG), die außerbilanziell hinzuzurechnen ist. Buchungen des A: 1. nicht abzugsfähige BA an Wareneinkauf nicht abzugsfähige BA an Vorsteuer Behandlung bei B: Der unentgeltlich übertragene Computer ist gemäß 6 Abs. 4 EStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Aus 9 Abs. 2 Satz 1 BewG ergibt sich, dass der gemeine Wert ein Bruttobetrag (also einschließlich Umsatzsteuer) ist, so dass sich ein Wert von ( zzgl USt) ergibt. In gleicher Höhe entsteht ein s. b. Ertrag. Buchungen des B: Geschäftsausstattung an s. b. Ertrag

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