Sozialreferat Sozialamt Leitung S I LV 1
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- Liese Beyer
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1 Telefon: Telefax: Sozialreferat Sozialamt Leitung S I LV 1 Die Bundesregierung hebelt Autonomie der Gemeinden aus Antrag Nr der F.D.P vom Anlagen Beschluss des Sozialhilfeausschusses vom (SB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Die Ausführungen im Antrag der Stadtratsfraktion der FDP betreffen das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvermögens (Altersvermögensgesetz AVmG), das der Deutsche Bundestag beschlossen und dem der Bundesrat nach Änderungen letztlich im Mai 2001 mehrheitlich zugestimmt hat. Grundsicherung Für die kreisfreien Städte und die Landkreise ist in dem gesamten Artikelgesetzwerk vor allem Artikel 12, der das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung GSiG regelt, von erheblicher, vor allem finanzieller Bedeutung. Betroffener Personenkreis und Leistungen 1. Das Gesetz sieht vor, dass Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres voll erwerbsgemindert sind, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung erhalten. 2.1 Die Leistungen orientieren sich sowohl der Art als auch der Höhe nach weitgehend an den Bestimmungen des BSHG, mit der Maßgabe, dass zur Abdeckung des einmaligen Bedarfs ein Zuschlag von 15 % aus dem jeweils maßgeblichen Regelsatz gewährt wird. 2.2 Diese Leistungen werden erbracht, soweit die Antragsberechtigten ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Neben dem eigenen Einkommen kommt es auch auf das des nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft an. Dieses wird, soweit es den eigenen Bedarf an Grundsicherung übersteigt, auf den Grundsicherungsbedarf des Partners angerechnet. Grundsätzlich keine Überprüfung der Unterhaltspflichtigen
2 Seite 2 und keine Heranziehung zum Unterhalt Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von Euro liegt. Zugunsten der Leistungsberechtigten wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen diese Grenze nicht überschreitet, so dass grundsätzlich im Vorfeld der Leistungsgewährung keine Ermittlungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen anzustellen sind. Nur soweit im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der genannten Einkommensgrenzen vorliegen, sind die Angehörigen verpflichtet, Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. Bewilligungszeitraum Die Leistung wird nur auf Antrag und in der Regel für den Zeitraum eines Jahres bewilligt. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag erforderlich, der neu zu verbescheiden ist. Zuständige Stellen für die Leistungsgewährung Das Gesetz bestimmt in 4 die Landkreise und die kreisfreien Städte, in deren Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zu Trägern der Grundsicherung, die dementsprechend auch die finanziellen Lasten entsprechend der Sozialhilfe - zu tragen haben. Auswirkungen auf den städt. Haushalt 1. Der Haushalt der Landeshauptstadt München wird durch das Grundsicherungsgesetz, das am in Kraft treten wird, erheblich belastet werden. 1.2 Zum einen ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass die Durchführung der Grundsicherung bei den Trägern, also auch bei der Landeshauptstadt München, getrennt von der Sozialhilfe erfolgen soll. Der Bayer. Städtetag vertritt dazu die Auffassung, dass bei den Landkreisen und kreisfreien Städten eigene Grundsicherungsämter eingerichtet werden müssen. Dies hätte auf den städt. Haushalt erhebliche Auswirkungen, die der Höhe nach zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend abgeschätzt werden können. 1.3 Zum anderen ist davon auszugehen, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Personen über 65 Jahre, die bisher mit Rücksicht auf ihre Kinder keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen haben, obwohl sie grundsätzlich sozialhilferechtlich bedürftig sind, gleichwohl Leistungen nach dem GSiG beanspruchen werden, weil bei Gewährung dieser Leistungen keine Heranziehung der Kinder erfolgen wird. Verlässliche Zahlen sind nicht verfügbar, seitens des Sozialamtes wird jedoch geschätzt, dass ab neben den bereits bisher Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG beziehenden Personen über 65 Jahre weitere etwa Personen über 65 Jahre GSiG-Leistungen in Anspruch nehmen werden. Das bedeutet, unbeschadet der Frage, ob tatsächlich ein eigenes Grundsicherungsamt einzurichten ist, auf jeden Fall eine Personalmehrung von mindestens 15 SachbearbeiterInnen, was Mehrkosten von jährlich etwa 1,2 Millionen DM verursachen würde, wofür keinerlei Erstattung durch den Bund vorgesehen ist.
3 Seite 3 Beim Sozialreferat wird derzeit überlegt, ob nicht auch eine dezentrale Anbindung des Vollzugs des GSiG bei den Sozialbürgerhäusern dem vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Willen, den berechtigten Personenkreis nicht im Sozialamt zu betreuen, ausreichend Rechnung tragen könnte. Diese Lösung würde zumindestens die Overhead - Kosten eines Amtes einsparen. 1.4 Als weiterer Kostenfaktor ist zu berücksichtigen, dass durch eigenes Einkommen und Vermögen nicht gedeckte Kosten in Anstalten (z.b. in Altenheimen), die bisher ausschließlich von den Bezirken getragen wurden, künftig zumindest in Höhe der Grund sicherung bei den kreisfreien Städten und den Landkreisen anfallen. Anspruch auf die bedarfsorientierte Grundsicherung besteht nämlich auch dann, wenn ein Berechtigter in einem Alten- bzw. Pflegeheim lebt. Die vom Träger der Grundsicherung gewährte Grundsicherungsleistung ist dann als Einkommen zur teilweisen Abdeckung der Heimkosten einzusetzen. Die daraus resultierenden Mehrkosten sind derzeit noch nicht genau abschätzbar, werden sich aber in Millionenhöhe bewegen. Kostenerstattung durch den Bund Die den Ländern in Aussicht gestellte Kostenerstattung durch den Bund soll über einen Transfermechanismus im Rahmen des Wohngeldgesetzes erfolgen. Sie beinhaltet keine Zusicherung des vollen Mehrbelastungsausgleichs, sondern ist vielmehr auf 800 Millionen Mark beschränkt und soll wohl in erster Linie den Ländern als Ausgleich für deren Mehraufwendungen durch die Änderung des Wohngeldgesetzes dienen. Danach werden für die Kosten der Grundsicherung, die den kreisfreien Städten und Landkreisen in erheblichem Umfang entstehen, kaum mehr Erstattungsmittel verbleiben. Einwände der kommunalen Spitzenverbände Der Bayer. Städtetag hat sich in der Sitzung des Sozialausschusses am 06. März 2001, in der auch die Landeshauptstadt München wegen der erheblichen finanziellen Belastungen der Kommunen massive Bedenken gegen das GSiG eingebracht hat, mit der Problematik beschäftigt und seine Einwände gegen das Gesetz zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in einem Schreiben an den Bayer. Ministerpräsidenten zum Ausdruck gebracht. Unbeschadet dessen fand das Altersvermögensgesetz auch in Artikel 12 ( Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) die Zustimmung des Bundesrates. Es wird am in Kraft treten und muss von den zuständigen Stellen vollzogen werden. Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Benker, der Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Walter, der Stadtkämmerei, dem Personal- und Organisationsreferat, dem Revisionsamt und der Frauengleichstellungsstelle ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. Der Korreferent hat der Vorlage zugestimmt / nicht zugestimmt / hat die Vorlage zur Kenntnis genommen. Die Verwaltungsbeirätin hat der Vorlage zugestimmt / nicht zugestimmt / hat die Vorlage zur Kenntnis genommen. *
4 Seite 4 II. Antrag des Referenten Dem Antrag Nr der Stadtratsfraktion der F.D.P. vom wurde bereits entsprochen. Er ist somit geschäftsordnungsgemäß erledigt. III. Beschluss nach Antrag. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Sozialhilfeausschuss Die Vorsitzende Der Referent Dr. Gertraud Burkert Bürgermeisterin Friedrich Graffe Berufsm. Stadtrat IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium Dokumentationsstelle an das Direktorium HA II/V (3-fach) an die Stadtkämmerei an das Revisionsamt an das Personal- und Organisationsreferat an die Frauengleichstellungsstelle z.k. V. Wv. Sozialreferat 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An das Personal- und Organisationsreferat An das Revisionsamt An die Frauengleichstellungsstelle z. K. Am I.A.
5 Seite 5 *
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