Verordnung über die Regionalkonferenz Kulturförderung Emmental

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1 Verordnung über die Regionalkonferenz Kulturförderung Emmental Erziehungsdirektion

2 Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung Ausgangslage Regionalkonferenzen Regionalkonferenz Emmental Grundzüge der Neuregelung Allgemeines Kulturinstitutionen Zentrumsgemeinden und umliegende Gemeinden Erläuterungen zu den Artikeln Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik (Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen Finanzielle Auswirkungen Personelle und organisatorische Auswirkungen Auswirkungen auf die Gemeinden Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Ergebnis der Konsultation... 5 Anhang Anhang

3 1 Vortrag der Erziehungsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Regionalkonferenz Kulturförderung Emmental (RKKV Emmental) 1. Zusammenfassung Nach dem positiven Ausgang der Volksabstimmung ist die Gründung der Regionalkonferenz Emmental auf den 1. Januar 2013 geplant. Die künftige Regionalkonferenz Emmental wird auch die Kulturförderung umfassen. Entsprechend wird eine Regionalkonferenz Kulturförderung Emmental gegründet. Alle Gemeinden im Perimeter der Regionalkonferenz Emmental werden sich an der Finanzierung von fünf regional bedeutenden Kulturinstitutionen in den beiden Zentrumsgemeinden Burgdorf und Langnau beteiligen. 2. Ausgangslage 2.1 Regionalkonferenzen Regionalkonferenzen sind besondere gemeinderechtliche Körperschaften (vgl. Art. 110a der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV] 1 ). Sie dienen der wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der beteiligten Gemeinden und nehmen die ihnen vom Kanton und von den Gemeinden übertragenen Aufgaben wahr. Sie entscheiden in ihrem Zuständigkeitsbereich verbindlich und anstelle der beteiligten Gemeinden (vgl. Art. 137 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG] 2 ). Der Regierungsrat legt das jeweilige Gebiet einer Regionalkonferenz fest (Art. 139 Abs. 1 GG und Anhang 1 zur Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Regionalkonferenzen [RKV] 3 ). Eine Regionalkonferenz entsteht erst durch Beschluss der an ihr beteiligten Gemeinden und deren Stimmberechtigten (Art. 138 Abs. 1 GG). Die regionale Kulturförderung ist nach Massgabe der Kulturförderungsgesetzgebung eine obligatorische Aufgabe der Regionalkonferenzen (vgl. Art. 141 Abs. 1 Bst. b GG). Ein wesentlicher Vorteil der neuen Regionalkonferenzen gegenüber den bestehenden regionalen Kulturkonferenzen liegt darin, dass das komplizierte und langwierige Zustimmungsverfahren bei der Genehmigung der Subventionsverträge mit den bedeutenden Kulturinstitutionen entfällt. 2.2 Regionalkonferenz Emmental Die Region Emmental hat an der regionalen Volksabstimmung vom 11. März 2012 der Gründung einer Regionalkonferenz mit dem nötigen Quorum zugestimmt. Die Gründung wird auf den 1. Januar 2013 wirksam. In der Region Emmental besteht heute noch keine regionale Kulturkonferenz. Es ist jedoch vorgesehen, dass die künftige Regionalkonferenz Emmental die Aufgabe der regionalen Kulturförderung wahrnimmt. 3. Grundzüge der Neuregelung 3.1 Allgemeines Die Finanzierung bedeutender Kulturinstitutionen in Zentrumsgemeinden ist eine gemeinsame Aufgabe der jeweiligen Standortgemeinde, der beitragspflichtigen umliegenden Gemeinden und des Kantons (Art. 13b Abs. 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Februar 1975 [KFG] 4 ). Diese Finanzierungsträger und die bedeutenden Kulturinstitutionen regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten mit mehrjährigen Subventionsverträgen. 1 BSG BSG BSG BSG

4 2 Die künftige Regionalkonferenz Kulturförderung Emmental (RKK Emmental) soll sämtliche Gemeinden innerhalb des Perimeters der Regionalkonferenz gemäss Anhang 1 Ziffer 3 der RKV umfassen. Als Zentrumsgemeinden werden Burgdorf und Langnau bezeichnet. Mit dem Wechsel der drei Gemeinden Bätterkinden, Hindelbank und Krauchthal von der Teilkonferenz Kulturförderung Bern-Mittelland (TKK Bern-Mittelland), der sie heute angehören, zur RKK Emmental per 1. Januar 2013, wird die Regionalkonferenz Emmental die erste sein, die sich in ihrem vollständigen Perimeter auch die Kulturförderung zur Aufgabe gemacht hat. 3.2 Kulturinstitutionen Nach Artikel 13c Absatz 2 KFG können als bedeutende Kulturinstitute, die gemeinsam zu finanzieren sind, Institutionen bezeichnet werden, welche den Voraussetzungen von Artikel 11 Absatz 2 KFG entsprechen. D.h. sie müssen "wichtige kulturelle Institutionen von mindestens regionaler Bedeutung" sein, zum kulturellen Grundangebot einer Region gehören sowie auf Grund ihrer Tätigkeit und Struktur auf eine längerfristige Planung und entsprechend zugesicherte Mittel angewiesen sein. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Gespräche mit den Gemeinden Burgdorf und Langnau, mit Vertretern des Vereins Region Emmental als Träger der Vorbereitungsarbeiten für die Regionalkonferenz sowie mit den betroffenen Institutionen haben eine Liste von drei gemeinsam zu finanzierenden Institutionen in Burgdorf und zwei in Langnau ergeben. 3.3 Zentrumsgemeinden und umliegende Gemeinden Burgdorf verfügt über drei gemeinsam zu finanzierende Kulturinstitutionen, Langnau über deren zwei. Als umliegende Gemeinden gelten alle anderen Gemeinden der künftigen RKK Emmental. Diese beitragspflichtigen umliegenden Gemeinden werden voraussichtlich in zwei Gruppen eingeteilt. Als Grundlage dieser Einteilung dient die Pendlerstatistik des Bundesamtes für Statistik aus dem Jahr 2000 (vgl. Art. 13c Abs. 3 KFG). Die innere Gruppe mit einem Pendleranteil von mehr als 10 Prozent in die beiden Zentren leistet den doppelten Beitrag pro Kopf der Bewohnerschaft gegenüber der äusseren Gruppe mit höchstens 10 Prozent Pendleranteil nach Langnau und/oder Burgdorf. 4. Erläuterungen zu den Artikeln Artikel 1 Der Perimeter der RKK Emmental ist identisch mit demjenigen der Regionalkonferenz Emmental. Die RKK Emmental ist Teil der Regionalkonferenz Emmental. Dies wird auch im Artikel 3 des Entwurfs des Geschäftsreglements für die Regionalkonferenz Emmental (Stand 5. Mai 2010) festgehalten. Artikel 2 Als Zentrumsgemeinden im Sinne von Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe a KFG werden die beiden Gemeinden Burgdorf und Langnau definiert. Sie sind die Standortgemeinden der wichtigsten regional ausstrahlenden Kulturinstitutionen der Region Emmental. Als beitragspflichtige umliegende Gemeinden gemäss Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe d KFG gelten sämtliche Gemeinden innerhalb des Perimeters der Regionalkonferenz Emmental mit Ausnahme der beiden Standortgemeinden. Artikel 3 Artikel 13b bis 13g KFG sehen die Finanzierung bedeutender Kulturinstitutionen als gemeinsame Aufgabe der jeweiligen Standortgemeinde, der beitragspflichtigen umliegenden Gemeinden, des Kantons sowie in Einzelfällen anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften vor. Die Aufgabe der RKK Emmental besteht insbesondere in der Erarbeitung und dem Controlling der Subventionsverträge sowie in der Festlegung der Finanzierungsanteile der umliegenden Gemeinden für die Mitfinanzierung der bedeutenden Kulturinstitutionen in der Zentrumsgemeinde (Art. 13b Abs. 1 KFG). Entsprechend ist die RKK Emmental anstelle der beitrags-

5 3 pflichtigen umliegenden Gemeinden für den Abschluss (unter dem Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung) und die Kündigung von Subventionsverträgen mit den übrigen Vertragspartnern zuständig (Art. 13d Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13g Abs. 2 Bst. d KFG). Innerhalb der RKK Emmental ist dafür gemäss Artikel 13g Absatz 2 Buchstabe c KFG die Regionalversammlung (Versammlung der in der Regionalkonferenz Emmental vertretenen Gemeindepräsidien) zuständig. Artikel 4 Absatz 1 Die Erarbeitung der Subventionsverträge mit den bedeutenden Kulturinstituten sowie das Controlling erfolgt in der von der RKK Emmental eingesetzten Kommission. Artikel 13g Absatz 2 Buchstabe a KFG sieht vor, dass die Kulturinstitute und die übrigen Finanzierungsträger bei der Vorbereitung der Geschäfte in der zuständigen Kommission der Regionalkonferenz mitwirken. Diese Vorgabe wird übernommen, um zu ermöglichen, dass die übrigen Finanzierungsträger und die Kulturinstitute an diesem Prozess der Ausarbeitung der Subventionsverträge im Rahmen der RKK Emmental teilnehmen können. An den betreffenden Verhandlungen in der Kommission wirken die betroffenen Kulturinstitutionen als Leistungserbringer und alle Finanzierungsträger mit. Stimmberechtigte Mitglieder der von der RKK eingesetzten Kommission sind ausschliesslich die Vertreterinnen und Vertreter der beteiligten Gemeinden. Der Entwurf des Geschäftsreglements für die Regionalkonferenz Emmental (Stand 5. Mai 2010) sieht die Bildung einer Kulturkommission vor. Dort nehmen die gemeinsam finanzierten Kulturinstitutionen und die übrigen Finanzierungsträger mit Beratungs- und Antrags-, aber ohne Stimmrecht Einsitz. Absatz 2 Auf der Grundlage von Artikel 138 ff. GG und im Rahmen des Geschäftsreglements der Regionalkonferenz Emmental konstituiert und organisiert sich die RKK Emmental selbst. Artikel 5 Der Kanton kann auf Gesuch der RKK Emmental insbesondere planerische und strategische Projekte der RKK Emmental finanziell unterstützen, die weder durch den kantonalen Betriebsbeitrag (Art. 6a der Verordnung vom 10. Juni 1998 über die Leistungen des Kantons an Massnahmen und Entschädigungen im Interesse der Raumplanung [Planungsfinanzierungsverordnung; PFV]) 5 noch über den in den Subventionsverträgen festgelegten kantonalen Subventionsanteil gemäss KFG gedeckt sind. Der Kanton soll derartige Projekte jedoch nicht alleine finanzieren. Artikel 6 Die fünf von der Verordnung erfassten Institutionen werden abschliessend aufgezählt. Artikel 7 Die Finanzierungsträger definieren sich nicht für jede Institution gleich. Zu einem sind die beiden Standortgemeinden Burgdorf und Langnau zu unterscheiden (Absätze 1 und 3), zum anderen gehört bei der Stadtbibliothek Burgdorf die Burgergemeinde gemäss Artikel 13b Absatz 1 KFG ebenfalls zu den Finanzierungsträgern (Absatz 2). Artikel 8 Aus Absatz 1 sowie Artikel 7 ergibt sich, dass jede umliegende Gemeinde gemäss Artikel 2 Absatz 2 verpflichtet ist, sich an der Finanzierung der Kulturinstitute zu beteiligen. Der Beitrag, den jede umliegende Gemeinde zu leisten hat, wird im Subventionsvertrag festgehalten. Die Abstufung nach Absatz 1 erfolgt voraussichtlich in zwei Schritten: Gemeinden mit einem 5 BSG

6 4 Pendleranteil nach Langnau und/oder Burgdorf von bis zu 10 Prozent leisten den einfachen Beitragssatz; solche von mehr als 10 Prozent den doppelten. Absatz 2 ermöglicht eine Reduktion des Beitrags einer umliegenden Gemeinde, wenn sie Standortgemeinde wichtiger kultureller Institutionen von mindestens regionaler Bedeutung ist und sich wesentlich an der Finanzierung dieser Institutionen beteiligt. Im Moment ist keine derartige Institution in der Region Emmental vorhanden. Die Beiträge der umliegenden Gemeinden sind Teil des Subventionsvertrages (Art. 13d Abs. 1 Bst. d KFG). Somit werden dieselben Behörden, die dem Subventionsvertrag zustimmen müssen, auch über die Höhe der Beiträge der einzelnen umliegenden Gemeinde entscheiden. Artikel 9 Absatz 1 sichert dem Verein Region Emmental die Verhandlungskompetenz an Stelle der noch zu gründenden Regionalkonferenz Emmental bis zum Zeitpunkt von deren formellen Gründung zu. Die Subventionsverträge werden auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt, deshalb wird die neue Finanzierung auch erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten (Absatz 2). Die Absätze 3 bis 6 regeln den Übergang von drei Gemeinden, die heute der Teilkonferenz Kulturförderung Bern-Mittelland (TKK Bern-Mittelland) angehören, in die künftige RKK Emmental und schaffen die Rechtsgrundlage zur Übernahme der durch den Wechsel entstehenden Ausfälle in der TKK Bern-Mittelland durch den Kanton. Artikel 10 Die indirekte Änderung der Verordnung vom 28. Oktober 2009 über die Teilkonferenz Kulturförderung Bern-Mittelland (TKKV Bern-Mittelland) 6 dient ebenfalls dem geordneten Übergang der drei Gemeinden in die neue RKK Emmental. Artikel 11 Die indirekte Änderung der TKKV Bern-Mittelland wird erst auf den Zeitpunkt in Kraft treten, in welchem die RK Emmental gegründet wird. 5. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik (Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen Ein Schwerpunkt der Richtlinien der Regierungspolitik 2011 bis 2014 ist es, Bildung und Kultur im Kanton Bern zu stärken. Unter anderem will der Kanton mit Gemeinden und Privaten für eine nachhaltige Verankerung der kulturellen Identität in den Regionen sorgen. Diese Vorlage ist Teil der Umsetzung dieses Schwerpunktes. Gleichzeitig mit dieser Verordnung wird voraussichtlich das total revidierte Kantonale Kulturförderungsgesetz (KKFG) in Kraft treten. In ihren Grundzügen entspricht die RKKV Emmental den entsprechenden Bestimmungen des KKFG, wie es dem Grossen Rat überwiesen wurde. Deren Umsetzung ist gemäss den Übergangsbestimmungen auf den 1. Januar 2017 vorgesehen. Auf diesen Zeitpunkt hin wird die RKKV Emmental in einigen Details anzupassen sein. 6. Finanzielle Auswirkungen Der Wechsel der drei Gemeinden Bätterkinden, Hindelbank und Krauchthal, die bis 31. Dezember 2012 der TKK Bern-Mittelland angehören, zur RKK Emmental per 1. Januar 2013 verursacht einen Beitragsausfall bei der TKK Bern-Mittelland. Der Regierungsrat hat mit Beschluss 1007 vom 8. Juni 2011 bereits zugestimmt, diesen Ausfall für die Subventionsperiode 2012 bis 2015 durch den Kanton zu übernehmen. Damit setzt er die vom Grossen Rat angenommenen Motionen Leuenberger (185/10) und Mentha (009/11) um. Die Einbindung der umliegenden Gemeinden in die Mitfinanzierung der fünf grossen Kulturinstitutionen wird einschliesslich der geplanten Subventionserhöhung von total CHF 32'800 zu einer Mehrbelastung der umliegenden Gemeinden von gesamthaft CHF 178'630 sowie des Kantons von netto CHF 41'400 führen. Beim Kanton ist die wegfallende Subvention an den 6 BSG

7 5 Konzertverein Langenthal von CHF 25'000 bereits eingerechnet. Eine detaillierte Aufstellung findet sich in Anhang 1 auf Seite 6. Die Nettoverschiebung der Leistungen, ohne gleichzeitige Subventionserhöhung, beläuft sich auf CHF 33'480 zu Lasten des Kantons. Diese Summe wird per 1. Januar 2013 in den Ausgleichstopf gemäss dem Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) 7 eingerechnet. Eine detaillierte Aufstellung findet sich in Anhang 2 auf Seite Personelle und organisatorische Auswirkungen Keine. 8. Auswirkungen auf die Gemeinden Generell beteiligen sich alle Gemeinden im Perimeter der Regionalkonferenz Emmental an den Subventionen für die fünf Kulturinstitutionen. Die Gemeinden Burgdorf und Langnau werden entsprechend entlastet. Für Gemeinden, die sich bisher freiwillig an den Subventionen beteiligt haben, fallen diese Beiträge weg. 9. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Keine. 10. Ergebnis der Konsultation Die Konsultation beantworteten der Verein Region Emmental sowie 31 von total 42 Gemeinden, nämlich: Affoltern i. E., Alchenstorf, Bätterkinden, Burgdorf, Eggiwil, Ersigen, Heimiswil, Hellsau, Hindelbank, Höchstetten, Kernenried, Kirchberg, Koppigen, Krauchthal, Langnau, Lauperswil, Lützelflüh, Niederösch, Oberburg, Oberösch, Rüderswil, Rüegsau, Rumendingen, Sumiswald, Trachselwald, Trubschachen, Utzenstorf, Wiler, Willadingen, Wynigen, Zielebach. Sämtliche Stellungnahmen waren zustimmend. Der Verein Region Emmental und 27 Gemeinden beantragen eine Änderung des Titels in "Verordnung über die Kulturförderung der Regionalkonferenz Emmental". Sie begründen dies damit, dass der gewählte Titel missverständlich sei und eine spezielle Regionalkonferenz für die Kulturförderung suggeriere. Die Titelgebung entspricht der Systematik; Grundstruktur und Aufgabenbereich der Regionalkonferenz sind in der Gemeindegesetzgebung geregelt. Deshalb ist am gewählten Titel festzuhalten. Ebenso schlugen der Verein Region Emmental und 25 Gemeinden vor, den Artikel 8 Absatz 2 präziser zu fassen, da die Begriffe "regionale Bedeutung" und "wesentliche Beteiligung an der Finanzierung" unklar seien. Zusätzlich beantragen sie, die Stelle zu bezeichnen, die diese Beurteilung vornehme. Unbestimmte Rechtsbegriffe eröffnen den Beteiligten einen Spielraum für flexible Lösungen, welchen im vorliegenden Fall die Gemeinden im Rahmen der Regionalkonferenz nutzen können. Dieser Spielraum soll den Beteiligten unbedingt erhalten bleiben. Im Übrigen sind die Entscheidungsinstanzen dieselben Behörden, die nach Artikel 13d KFG dem Subventionsvertrag zustimmen müssen. Schliesslich ist es sinnvoll, die Formulierung von Artikel 8 Absatz 3 der TKKV Bern-Mittelland zu übernehmen, da die inhaltlich gleiche Bestimmung vorgesehen ist. Aus den genannten Gründen wird die Formulierung beibehalten. Bern, 28. März 2012 Der Erziehungsdirektor: /2010. # v2 Bernhard Pulver 7 BSG 631.1

8 6 Anhang 1

9 7 Anhang 2

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