Verordnung über die Regionalkonferenz Kulturförderung Emmental
|
|
- Clara Dittmar
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verordnung über die Regionalkonferenz Kulturförderung Emmental Erziehungsdirektion
2 Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung Ausgangslage Regionalkonferenzen Regionalkonferenz Emmental Grundzüge der Neuregelung Allgemeines Kulturinstitutionen Zentrumsgemeinden und umliegende Gemeinden Erläuterungen zu den Artikeln Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik (Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen Finanzielle Auswirkungen Personelle und organisatorische Auswirkungen Auswirkungen auf die Gemeinden Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Ergebnis der Konsultation... 5 Anhang Anhang
3 1 Vortrag der Erziehungsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Regionalkonferenz Kulturförderung Emmental (RKKV Emmental) 1. Zusammenfassung Nach dem positiven Ausgang der Volksabstimmung ist die Gründung der Regionalkonferenz Emmental auf den 1. Januar 2013 geplant. Die künftige Regionalkonferenz Emmental wird auch die Kulturförderung umfassen. Entsprechend wird eine Regionalkonferenz Kulturförderung Emmental gegründet. Alle Gemeinden im Perimeter der Regionalkonferenz Emmental werden sich an der Finanzierung von fünf regional bedeutenden Kulturinstitutionen in den beiden Zentrumsgemeinden Burgdorf und Langnau beteiligen. 2. Ausgangslage 2.1 Regionalkonferenzen Regionalkonferenzen sind besondere gemeinderechtliche Körperschaften (vgl. Art. 110a der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV] 1 ). Sie dienen der wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der beteiligten Gemeinden und nehmen die ihnen vom Kanton und von den Gemeinden übertragenen Aufgaben wahr. Sie entscheiden in ihrem Zuständigkeitsbereich verbindlich und anstelle der beteiligten Gemeinden (vgl. Art. 137 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG] 2 ). Der Regierungsrat legt das jeweilige Gebiet einer Regionalkonferenz fest (Art. 139 Abs. 1 GG und Anhang 1 zur Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Regionalkonferenzen [RKV] 3 ). Eine Regionalkonferenz entsteht erst durch Beschluss der an ihr beteiligten Gemeinden und deren Stimmberechtigten (Art. 138 Abs. 1 GG). Die regionale Kulturförderung ist nach Massgabe der Kulturförderungsgesetzgebung eine obligatorische Aufgabe der Regionalkonferenzen (vgl. Art. 141 Abs. 1 Bst. b GG). Ein wesentlicher Vorteil der neuen Regionalkonferenzen gegenüber den bestehenden regionalen Kulturkonferenzen liegt darin, dass das komplizierte und langwierige Zustimmungsverfahren bei der Genehmigung der Subventionsverträge mit den bedeutenden Kulturinstitutionen entfällt. 2.2 Regionalkonferenz Emmental Die Region Emmental hat an der regionalen Volksabstimmung vom 11. März 2012 der Gründung einer Regionalkonferenz mit dem nötigen Quorum zugestimmt. Die Gründung wird auf den 1. Januar 2013 wirksam. In der Region Emmental besteht heute noch keine regionale Kulturkonferenz. Es ist jedoch vorgesehen, dass die künftige Regionalkonferenz Emmental die Aufgabe der regionalen Kulturförderung wahrnimmt. 3. Grundzüge der Neuregelung 3.1 Allgemeines Die Finanzierung bedeutender Kulturinstitutionen in Zentrumsgemeinden ist eine gemeinsame Aufgabe der jeweiligen Standortgemeinde, der beitragspflichtigen umliegenden Gemeinden und des Kantons (Art. 13b Abs. 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Februar 1975 [KFG] 4 ). Diese Finanzierungsträger und die bedeutenden Kulturinstitutionen regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten mit mehrjährigen Subventionsverträgen. 1 BSG BSG BSG BSG
4 2 Die künftige Regionalkonferenz Kulturförderung Emmental (RKK Emmental) soll sämtliche Gemeinden innerhalb des Perimeters der Regionalkonferenz gemäss Anhang 1 Ziffer 3 der RKV umfassen. Als Zentrumsgemeinden werden Burgdorf und Langnau bezeichnet. Mit dem Wechsel der drei Gemeinden Bätterkinden, Hindelbank und Krauchthal von der Teilkonferenz Kulturförderung Bern-Mittelland (TKK Bern-Mittelland), der sie heute angehören, zur RKK Emmental per 1. Januar 2013, wird die Regionalkonferenz Emmental die erste sein, die sich in ihrem vollständigen Perimeter auch die Kulturförderung zur Aufgabe gemacht hat. 3.2 Kulturinstitutionen Nach Artikel 13c Absatz 2 KFG können als bedeutende Kulturinstitute, die gemeinsam zu finanzieren sind, Institutionen bezeichnet werden, welche den Voraussetzungen von Artikel 11 Absatz 2 KFG entsprechen. D.h. sie müssen "wichtige kulturelle Institutionen von mindestens regionaler Bedeutung" sein, zum kulturellen Grundangebot einer Region gehören sowie auf Grund ihrer Tätigkeit und Struktur auf eine längerfristige Planung und entsprechend zugesicherte Mittel angewiesen sein. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Gespräche mit den Gemeinden Burgdorf und Langnau, mit Vertretern des Vereins Region Emmental als Träger der Vorbereitungsarbeiten für die Regionalkonferenz sowie mit den betroffenen Institutionen haben eine Liste von drei gemeinsam zu finanzierenden Institutionen in Burgdorf und zwei in Langnau ergeben. 3.3 Zentrumsgemeinden und umliegende Gemeinden Burgdorf verfügt über drei gemeinsam zu finanzierende Kulturinstitutionen, Langnau über deren zwei. Als umliegende Gemeinden gelten alle anderen Gemeinden der künftigen RKK Emmental. Diese beitragspflichtigen umliegenden Gemeinden werden voraussichtlich in zwei Gruppen eingeteilt. Als Grundlage dieser Einteilung dient die Pendlerstatistik des Bundesamtes für Statistik aus dem Jahr 2000 (vgl. Art. 13c Abs. 3 KFG). Die innere Gruppe mit einem Pendleranteil von mehr als 10 Prozent in die beiden Zentren leistet den doppelten Beitrag pro Kopf der Bewohnerschaft gegenüber der äusseren Gruppe mit höchstens 10 Prozent Pendleranteil nach Langnau und/oder Burgdorf. 4. Erläuterungen zu den Artikeln Artikel 1 Der Perimeter der RKK Emmental ist identisch mit demjenigen der Regionalkonferenz Emmental. Die RKK Emmental ist Teil der Regionalkonferenz Emmental. Dies wird auch im Artikel 3 des Entwurfs des Geschäftsreglements für die Regionalkonferenz Emmental (Stand 5. Mai 2010) festgehalten. Artikel 2 Als Zentrumsgemeinden im Sinne von Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe a KFG werden die beiden Gemeinden Burgdorf und Langnau definiert. Sie sind die Standortgemeinden der wichtigsten regional ausstrahlenden Kulturinstitutionen der Region Emmental. Als beitragspflichtige umliegende Gemeinden gemäss Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe d KFG gelten sämtliche Gemeinden innerhalb des Perimeters der Regionalkonferenz Emmental mit Ausnahme der beiden Standortgemeinden. Artikel 3 Artikel 13b bis 13g KFG sehen die Finanzierung bedeutender Kulturinstitutionen als gemeinsame Aufgabe der jeweiligen Standortgemeinde, der beitragspflichtigen umliegenden Gemeinden, des Kantons sowie in Einzelfällen anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften vor. Die Aufgabe der RKK Emmental besteht insbesondere in der Erarbeitung und dem Controlling der Subventionsverträge sowie in der Festlegung der Finanzierungsanteile der umliegenden Gemeinden für die Mitfinanzierung der bedeutenden Kulturinstitutionen in der Zentrumsgemeinde (Art. 13b Abs. 1 KFG). Entsprechend ist die RKK Emmental anstelle der beitrags-
5 3 pflichtigen umliegenden Gemeinden für den Abschluss (unter dem Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung) und die Kündigung von Subventionsverträgen mit den übrigen Vertragspartnern zuständig (Art. 13d Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13g Abs. 2 Bst. d KFG). Innerhalb der RKK Emmental ist dafür gemäss Artikel 13g Absatz 2 Buchstabe c KFG die Regionalversammlung (Versammlung der in der Regionalkonferenz Emmental vertretenen Gemeindepräsidien) zuständig. Artikel 4 Absatz 1 Die Erarbeitung der Subventionsverträge mit den bedeutenden Kulturinstituten sowie das Controlling erfolgt in der von der RKK Emmental eingesetzten Kommission. Artikel 13g Absatz 2 Buchstabe a KFG sieht vor, dass die Kulturinstitute und die übrigen Finanzierungsträger bei der Vorbereitung der Geschäfte in der zuständigen Kommission der Regionalkonferenz mitwirken. Diese Vorgabe wird übernommen, um zu ermöglichen, dass die übrigen Finanzierungsträger und die Kulturinstitute an diesem Prozess der Ausarbeitung der Subventionsverträge im Rahmen der RKK Emmental teilnehmen können. An den betreffenden Verhandlungen in der Kommission wirken die betroffenen Kulturinstitutionen als Leistungserbringer und alle Finanzierungsträger mit. Stimmberechtigte Mitglieder der von der RKK eingesetzten Kommission sind ausschliesslich die Vertreterinnen und Vertreter der beteiligten Gemeinden. Der Entwurf des Geschäftsreglements für die Regionalkonferenz Emmental (Stand 5. Mai 2010) sieht die Bildung einer Kulturkommission vor. Dort nehmen die gemeinsam finanzierten Kulturinstitutionen und die übrigen Finanzierungsträger mit Beratungs- und Antrags-, aber ohne Stimmrecht Einsitz. Absatz 2 Auf der Grundlage von Artikel 138 ff. GG und im Rahmen des Geschäftsreglements der Regionalkonferenz Emmental konstituiert und organisiert sich die RKK Emmental selbst. Artikel 5 Der Kanton kann auf Gesuch der RKK Emmental insbesondere planerische und strategische Projekte der RKK Emmental finanziell unterstützen, die weder durch den kantonalen Betriebsbeitrag (Art. 6a der Verordnung vom 10. Juni 1998 über die Leistungen des Kantons an Massnahmen und Entschädigungen im Interesse der Raumplanung [Planungsfinanzierungsverordnung; PFV]) 5 noch über den in den Subventionsverträgen festgelegten kantonalen Subventionsanteil gemäss KFG gedeckt sind. Der Kanton soll derartige Projekte jedoch nicht alleine finanzieren. Artikel 6 Die fünf von der Verordnung erfassten Institutionen werden abschliessend aufgezählt. Artikel 7 Die Finanzierungsträger definieren sich nicht für jede Institution gleich. Zu einem sind die beiden Standortgemeinden Burgdorf und Langnau zu unterscheiden (Absätze 1 und 3), zum anderen gehört bei der Stadtbibliothek Burgdorf die Burgergemeinde gemäss Artikel 13b Absatz 1 KFG ebenfalls zu den Finanzierungsträgern (Absatz 2). Artikel 8 Aus Absatz 1 sowie Artikel 7 ergibt sich, dass jede umliegende Gemeinde gemäss Artikel 2 Absatz 2 verpflichtet ist, sich an der Finanzierung der Kulturinstitute zu beteiligen. Der Beitrag, den jede umliegende Gemeinde zu leisten hat, wird im Subventionsvertrag festgehalten. Die Abstufung nach Absatz 1 erfolgt voraussichtlich in zwei Schritten: Gemeinden mit einem 5 BSG
6 4 Pendleranteil nach Langnau und/oder Burgdorf von bis zu 10 Prozent leisten den einfachen Beitragssatz; solche von mehr als 10 Prozent den doppelten. Absatz 2 ermöglicht eine Reduktion des Beitrags einer umliegenden Gemeinde, wenn sie Standortgemeinde wichtiger kultureller Institutionen von mindestens regionaler Bedeutung ist und sich wesentlich an der Finanzierung dieser Institutionen beteiligt. Im Moment ist keine derartige Institution in der Region Emmental vorhanden. Die Beiträge der umliegenden Gemeinden sind Teil des Subventionsvertrages (Art. 13d Abs. 1 Bst. d KFG). Somit werden dieselben Behörden, die dem Subventionsvertrag zustimmen müssen, auch über die Höhe der Beiträge der einzelnen umliegenden Gemeinde entscheiden. Artikel 9 Absatz 1 sichert dem Verein Region Emmental die Verhandlungskompetenz an Stelle der noch zu gründenden Regionalkonferenz Emmental bis zum Zeitpunkt von deren formellen Gründung zu. Die Subventionsverträge werden auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt, deshalb wird die neue Finanzierung auch erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten (Absatz 2). Die Absätze 3 bis 6 regeln den Übergang von drei Gemeinden, die heute der Teilkonferenz Kulturförderung Bern-Mittelland (TKK Bern-Mittelland) angehören, in die künftige RKK Emmental und schaffen die Rechtsgrundlage zur Übernahme der durch den Wechsel entstehenden Ausfälle in der TKK Bern-Mittelland durch den Kanton. Artikel 10 Die indirekte Änderung der Verordnung vom 28. Oktober 2009 über die Teilkonferenz Kulturförderung Bern-Mittelland (TKKV Bern-Mittelland) 6 dient ebenfalls dem geordneten Übergang der drei Gemeinden in die neue RKK Emmental. Artikel 11 Die indirekte Änderung der TKKV Bern-Mittelland wird erst auf den Zeitpunkt in Kraft treten, in welchem die RK Emmental gegründet wird. 5. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik (Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen Ein Schwerpunkt der Richtlinien der Regierungspolitik 2011 bis 2014 ist es, Bildung und Kultur im Kanton Bern zu stärken. Unter anderem will der Kanton mit Gemeinden und Privaten für eine nachhaltige Verankerung der kulturellen Identität in den Regionen sorgen. Diese Vorlage ist Teil der Umsetzung dieses Schwerpunktes. Gleichzeitig mit dieser Verordnung wird voraussichtlich das total revidierte Kantonale Kulturförderungsgesetz (KKFG) in Kraft treten. In ihren Grundzügen entspricht die RKKV Emmental den entsprechenden Bestimmungen des KKFG, wie es dem Grossen Rat überwiesen wurde. Deren Umsetzung ist gemäss den Übergangsbestimmungen auf den 1. Januar 2017 vorgesehen. Auf diesen Zeitpunkt hin wird die RKKV Emmental in einigen Details anzupassen sein. 6. Finanzielle Auswirkungen Der Wechsel der drei Gemeinden Bätterkinden, Hindelbank und Krauchthal, die bis 31. Dezember 2012 der TKK Bern-Mittelland angehören, zur RKK Emmental per 1. Januar 2013 verursacht einen Beitragsausfall bei der TKK Bern-Mittelland. Der Regierungsrat hat mit Beschluss 1007 vom 8. Juni 2011 bereits zugestimmt, diesen Ausfall für die Subventionsperiode 2012 bis 2015 durch den Kanton zu übernehmen. Damit setzt er die vom Grossen Rat angenommenen Motionen Leuenberger (185/10) und Mentha (009/11) um. Die Einbindung der umliegenden Gemeinden in die Mitfinanzierung der fünf grossen Kulturinstitutionen wird einschliesslich der geplanten Subventionserhöhung von total CHF 32'800 zu einer Mehrbelastung der umliegenden Gemeinden von gesamthaft CHF 178'630 sowie des Kantons von netto CHF 41'400 führen. Beim Kanton ist die wegfallende Subvention an den 6 BSG
7 5 Konzertverein Langenthal von CHF 25'000 bereits eingerechnet. Eine detaillierte Aufstellung findet sich in Anhang 1 auf Seite 6. Die Nettoverschiebung der Leistungen, ohne gleichzeitige Subventionserhöhung, beläuft sich auf CHF 33'480 zu Lasten des Kantons. Diese Summe wird per 1. Januar 2013 in den Ausgleichstopf gemäss dem Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) 7 eingerechnet. Eine detaillierte Aufstellung findet sich in Anhang 2 auf Seite Personelle und organisatorische Auswirkungen Keine. 8. Auswirkungen auf die Gemeinden Generell beteiligen sich alle Gemeinden im Perimeter der Regionalkonferenz Emmental an den Subventionen für die fünf Kulturinstitutionen. Die Gemeinden Burgdorf und Langnau werden entsprechend entlastet. Für Gemeinden, die sich bisher freiwillig an den Subventionen beteiligt haben, fallen diese Beiträge weg. 9. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Keine. 10. Ergebnis der Konsultation Die Konsultation beantworteten der Verein Region Emmental sowie 31 von total 42 Gemeinden, nämlich: Affoltern i. E., Alchenstorf, Bätterkinden, Burgdorf, Eggiwil, Ersigen, Heimiswil, Hellsau, Hindelbank, Höchstetten, Kernenried, Kirchberg, Koppigen, Krauchthal, Langnau, Lauperswil, Lützelflüh, Niederösch, Oberburg, Oberösch, Rüderswil, Rüegsau, Rumendingen, Sumiswald, Trachselwald, Trubschachen, Utzenstorf, Wiler, Willadingen, Wynigen, Zielebach. Sämtliche Stellungnahmen waren zustimmend. Der Verein Region Emmental und 27 Gemeinden beantragen eine Änderung des Titels in "Verordnung über die Kulturförderung der Regionalkonferenz Emmental". Sie begründen dies damit, dass der gewählte Titel missverständlich sei und eine spezielle Regionalkonferenz für die Kulturförderung suggeriere. Die Titelgebung entspricht der Systematik; Grundstruktur und Aufgabenbereich der Regionalkonferenz sind in der Gemeindegesetzgebung geregelt. Deshalb ist am gewählten Titel festzuhalten. Ebenso schlugen der Verein Region Emmental und 25 Gemeinden vor, den Artikel 8 Absatz 2 präziser zu fassen, da die Begriffe "regionale Bedeutung" und "wesentliche Beteiligung an der Finanzierung" unklar seien. Zusätzlich beantragen sie, die Stelle zu bezeichnen, die diese Beurteilung vornehme. Unbestimmte Rechtsbegriffe eröffnen den Beteiligten einen Spielraum für flexible Lösungen, welchen im vorliegenden Fall die Gemeinden im Rahmen der Regionalkonferenz nutzen können. Dieser Spielraum soll den Beteiligten unbedingt erhalten bleiben. Im Übrigen sind die Entscheidungsinstanzen dieselben Behörden, die nach Artikel 13d KFG dem Subventionsvertrag zustimmen müssen. Schliesslich ist es sinnvoll, die Formulierung von Artikel 8 Absatz 3 der TKKV Bern-Mittelland zu übernehmen, da die inhaltlich gleiche Bestimmung vorgesehen ist. Aus den genannten Gründen wird die Formulierung beibehalten. Bern, 28. März 2012 Der Erziehungsdirektor: /2010. # v2 Bernhard Pulver 7 BSG 631.1
8 6 Anhang 1
9 7 Anhang 2
05. Leistungsvertrag Kultur Kreuz Nidau
STADTRAT Aktennummer Sitzung vom 18. Juni 2015 Ressort Bildung, Kultur und Sport 05. Leistungsvertrag Kultur Kreuz Nidau 2016-2019 Mit der Einführung des Kulturförderungsgesetzes beteiligen sich alle Gemeinden
MehrProtokoll der 9. Regionalversammlung Donnerstag, 12. November 2015, Uhr, Landgasthof Bären, Sumiswald
REGIONALKONFERENZ EMMENTAL Protokoll der 9. Regionalversammlung Donnerstag, 12. November 2015, 19.00 Uhr, Landgasthof Bären, Sumiswald Vorsitz: Anwesende Stimmberechtigte: Entschuldigt: Nicht anwesend:
MehrDas Stadttheater Bern in der Kulturlandschaft des Kantons Bern. Medienkonferenz zur Sanierung Stadttheater Bern, 2. November 2012
Das Stadttheater Bern in der Kulturlandschaft des Kantons Bern Medienkonferenz zur Sanierung Stadttheater Bern, 2. November 2012 Referat von Regierungsrat Bernhard Pulver, Erziehungsdirektor des Kantons
Mehr1 Allgemeines. 2 Gemeindeabstimmungen
05.33 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) vom 6.0.06 (Stand 0.08.06) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Anwendung von Artikel
Mehr- 1 - I Annahme und ausgedehnte Revision von Gesetzen. Die nachfolgenden Gesetze werden angenommen oder total revidiert:
- 1-111.011 Gesetz über die zweite Etappe der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden vom 15. September 2011 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen
MehrÄnderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik
Beilage 2: Fragenkatalog zur Vernehmlassung Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik Fragenkatalog zur Vernehmlassung Stellungnahme eingereicht
MehrDer Gemeindeverband ÜMS ist eine aus verschiedenen Einwohnergemeinden bestehende Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Zweck:
SATZUNGEN 1. ALLGEMEIN 1.1 Name und Sitz Unter dem Namen Überregionale Musikschule Surbtal, nachfolgend ÜMS genannt, besteht mit Sitz in Lengnau ein Gemeindeverband im Sinne der 74 bis 82 des Gemeindegesetzes.
MehrVernehmlassungsantwort der SVP Kanton Bern zur Totalrevision des kantonalen Kulturförderungsgesetzes
Erziehungsdirektion des Kantons Bern Amt für Kultur Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern Bern, 30. Mai 2011 Vernehmlassungsantwort der SVP Kanton Bern zur Totalrevision des kantonalen Kulturförderungsgesetzes
MehrVerordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten
5. Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten Vom 6. Februar 993 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die Artikel 3 und des Bundesgesetzes
MehrABStadt. Luzern. Statuten für den Zweckverband Grosse Kulturbetriebe Kanton Luzern. Systematische Rechtssammlung
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 3.2.1.1.2 Ausgabe vom 1. Juli 2008 Statuten für den Zweckverband Grosse Kulturbetriebe Kanton Luzern vom 18. März 2008 Gestützt auf 7a Absatz 6 des kantonalen
MehrVerordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)
Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt
MehrDer Grosse Rat des Kantons Wallis
Vorentwurf des Steuerungsausschusses (Stand am 19.11.2010) Gesetz über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1 und
MehrFall 6: Private Sicherheitsfirmen
Übungen im öffentlichen Recht I FS 2016 Fall 6: Private Sicherheitsfirmen MLaw Felix Schiller felix.schiller@rwi.uzh.ch Seite 1 Frage 1: Mit welchem parlamentarischen Instrument kann das Mitglied des Ständerates
MehrStatut der Römisch-katholischen Synode des Kantons Solothurn
. Statut der Römisch-katholischen Synode des Kantons Solothurn Beschluss des Verbandes der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Solothurn vom. Mai 90 ) (Stand. Januar 008). Name Die Römisch-katholische
MehrParlamentarische Initiative Überwälzung der Aufsichtsabgabe für die OAK BV. Ergänzung von Artikel 64c mit einem Absatz 4
14.444 Parlamentarische Initiative Überwälzung der Aufsichtsabgabe für die OAK BV. Ergänzung von Artikel 64c mit einem Absatz 4 Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates
MehrIn mehreren Bereichen hat es jedoch seit 2005 Gesetzes- und Praxisänderungen gegeben. Auch sind die aufgeführten Beispiele veraltet.
Ratgeber für Gemeindefusionen Wichtige Änderungen! Der vorliegende Ratgeber Gemeindefusionen wurde im Oktober 2005 auf der Grundlage der damals geltenden Gesetzesbestimmungen und der im Fusionsbereich
MehrOrdnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn
45. Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn Vom 8. März 989 A. Allgemeines Art.. Name und Rechtsform Unter dem Namen Verband der evangelisch-reformierten Synoden
MehrDer Synodalverband hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Kirchen so eng wie möglich zu gestalten.
40.9- Konvention zwischen dem Staat Bern und der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Bern, einerseits, und der Evangelischreformierten Kirche des Kantons Jura, anderseits, über den Synodalverband
MehrEs fördert die gesunde Entwicklung der Jugend und die Erhaltung der Gesundheit auf allen Altersstufen.
437. Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom.0.985 (Stand 0.0.004) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Art. Zweck Dieses Gesetz legt die Aufgaben und
MehrVerordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Leseförderung
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Leseförderung vom 5. Juli 2016 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11.
MehrDringlichkeit von Bundesgesetzen und Rückwirkendes Inkrafttreten. Luzian Odermatt, 24. Februar 2011
Dringlichkeit von Bundesgesetzen und Rückwirkendes Inkrafttreten Luzian Odermatt, 24. Februar 2011 Art. 165 BV: Gesetzgebung bei Dringlichkeit 1 Ein Bundesgesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet,
MehrEinführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) vom (Stand )
3. Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) vom 3..009 (Stand 0.08.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 Absatz, Artikel 5 Absatz und Artikel Absatz 3 des
Mehrs Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien
Sondersession April 2008 e-parl 28.04.2008 - - 16:47 08.029 s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien Entwurf des es vom 14. März 2008 1 Beschluss des es vom 28.
Mehr1 439.38. Art. 3 * Öffentliche Ausbildungsgänge der Sekundarstufe I
439.38 Gesetz betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 9.0.008 (Stand 0.08.03) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES
MehrDer Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Beschluss Nr. 09/17/16G vom 22.04.2009 P081776 Ratschlag zu einer Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten sowie Genehmigung
MehrDirektionsverordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMDV) vom (Stand
43.7. Direktionsverordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMDV) vom 30.08.008 (Stand 0.08.009) Die Erziehungsdirektion, gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel
MehrSchweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)
Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bund) vertreten durch das Eidg. Departement
MehrObligatorische Weiterbildung der Lehrpersonen für die Einführung des Lehrplans Solothurn an der Volksschule; Bewilligung eines Verpflichtungskredits
SGB 0128/2016 Obligatorische Weiterbildung der Lehrpersonen für die Einführung des Lehrplans Solothurn an der Volksschule; Bewilligung eines Verpflichtungskredits Botschaft und Entwurf des Regierungsrates
Mehr3) Die BDP Wahlkreis Thun ist ein Wahlkreisverband der BDP Schweiz, Kanton Bern.
Statuten der BDP Wahlkreis Thun 13. September 2012 1. Allgemeines Art. 1 Name und Sitz 1) Unter dem Namen Bürgerlich-Demokratische Partei im Wahlkreis Thun (BDP Wahlkreis Thun) besteht im Verwaltungskreis
MehrVerordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom (Stand )
8.05 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom 0.08.04 (Stand 0.0.06) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 0. September 0
MehrStatuten der Spitex Hochdorf und Umgebung
Statuten der Spitex Hochdorf und Umgebung I Allgemeines Art. 1 Name und Sitz des Vereins Unter dem Namen Spitex Hochdorf und Umgebung besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Hochdorf.
MehrWas sind ÖREB? Ziele und Vorgaben für den ÖREB-Kataster Woraus besteht der ÖREB-Kataster? Die Herausforderungen
Ziele des ÖREB-Katasters Workshop ÖREB-Kataster und Nutzungsplanung der KPK 03. Juli 2013 in Bern Bernhard Künzler Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern Agenda Was sind ÖREB? Ziele und Vorgaben
MehrSynopse Beilage zur Botschaft (14.27)
Synopse Beilage zur Botschaft 15.23 (14.27) Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG); Änderung; 2. Beratung Entwurf des Kommission X
Mehr(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT
1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES
Mehrüber Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
Mehrsn MEDIA Programm Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft
Ständerat Frühjahrssession 009 e-parl 6.0.009 - - :7 07.074 sn MEDIA Programm 007-0. Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft Entwurf des Bundesrates vom. September 007 Bundesbeschluss zur Genehmigung
MehrMAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen
MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen 20/10/2016 ESMA/2016/1478 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Rechtsrahmen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen... 3 3 Zweck...
Mehrzum Ausgabenbericht betreffend Bewilligung von Subventionen an den Verein Aids-Hilfe beider Basel (AHbB) für das Jahr 2014
Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Gesundheits- und Sozialkommission An den Grossen Rat 13.1250.02 Gesundheits- und Sozialkommission Basel, 15. Januar 2014 Kommissionsbeschluss vom 15. Januar 2014 Bericht
Mehrd ein bis zwei Vertreterinnen und Vertreter der hauswirtschaftlichen Ausbildungsbetriebe.
439.5- Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura zur Errichtung der interjurassischen Kommission für die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung (IKOLAB) vom 3..006 (Stand 0.0.007) Der Regierungsrat
MehrVerordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen
Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO 2-Verordnung) Änderung vom 22. Juni 2016 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die CO 2-Verordnung vom 30. November 2012 1 wird wie folgt geändert:
MehrVerordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik
Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik 901.022 vom 28. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz
MehrAgglomerationsstrategie des Kantons Bern
Agglomerationsstrategie des Kantons Bern Referat von Christoph Miesch, Vorsteher des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern Tripartite Agglomerationskonferenz (TAK) Tagung vom 25. Januar
MehrGesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)
Vernehmlassungsfassung 171.1 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 30 und in Ausführung von Art. 72 der
MehrBotschaft zum Bundesgesetz über die Unterstützung von Dachverbänden der Weiterbildung
12.000 Botschaft zum Bundesgesetz über die Unterstützung von Dachverbänden der Weiterbildung vom Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
MehrKanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1350) Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat)
Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 50) [M09] Antrag des Regierungsrats vom. April 06; Vorlage Nr. 607.a (Laufnummer 54) Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung
MehrStadt. Luzern. Gemeindevertrag über die Regionale Kulturförderung (Regionalkonferenz Kultur Region Luzern, RKK-LU) Systematische Rechtssammlung
Luzern Stadt Systematische Rechtssammlung Nr. 3.2.1.1.3 Ausgabe vom 1. Januar 2017 Gemeindevertrag über die Regionale Kulturförderung (Regionalkonferenz Kultur Region Luzern, RKK-LU) vom 12. Juni 2007
MehrVorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung
8.5 Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung vom. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5a des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung
MehrGesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfgesetz)
Gesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfgesetz) Vom. Oktober 957 (Stand. Januar 06) Vom Volke angenommen am. Oktober 957 ) Art. Grundsatz Der Kanton Graubünden fördert
MehrGemeindeverband Alters- und Pflegeheim Spitex Roggwil-Wynau (neu: Alterskompetenzzentrum
Amt für Gemeinden und Raumordnung Office des affaires communales et de l'organisation du territoire Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Direction de la justice, des affaires communales
MehrHumanitäre Stiftung SRK
Humanitäre Stiftung SRK Richtlinien für die Vergabungen der Humanitären Stiftung SRK (Vergaberichtlinien) Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) ist ein von der Eidgenossenschaft anerkannter, privater Verein,
MehrFall 6 «Sicherheitsfirmen»
Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2015 Patrizia Attinger, MLaw 06.04.2016 Seite 1 Frage 1 Mit welchem parlamentarischen Instrument kann das Mitglied des Ständerates dies erreichen?
MehrStiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg
Stiftungsurkunde der Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg 14. Mai 2009 Stiftung Höchhus Steffisburg Stiftungsurkunde Seite 2 I. Einleitende Feststellungen 1. Gründung Mit öffentlicher
MehrBundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia
Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia (Pro-Helvetia-Gesetz, PHG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung 1,
MehrVerordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) Inkrafttreten vorgesehen am 1. Januar 2017 Inhalt der Änderungen und Kommentar Bern, August 2015 1 Inhaltsverzeichnis 1 Hintergrund 3 2 Bestimmungen
MehrGEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist
GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)
MehrUmwandlung der Korporation Wellnau in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft
Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat 8. März 2016 B 30 Umwandlung der Korporation Wellnau in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft Entwurf Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung Zusammenfassung
MehrEinführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) Vom 15. März 1994 (Stand 1. Januar 2009) Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
MehrErläuternder Bericht des Sicherheits- und Justizdepartements zu einem Nachtrag zur Verordnung zum Ausländerrecht
Erläuternder Bericht des Sicherheits- und Justizdepartements zu einem Nachtrag zur Verordnung zum Ausländerrecht 10. Februar 2015 Zusammenfassung... 2 I. Ausgangslage... 2 1. Änderung auf Bundesebene...
MehrEntwurf für die Anhörung. Geltendes Recht Entwurf des Regierungsrats vom 27. März 2013
Synopse Entwurf für die Anhörung Teilrevision Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) vom 6. März 2001 (Asylunterkünfte) 18 Zuweisung, Unterstützung und Betreuung Gesetz über die Sozialhilfe und die soziale
MehrAusführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds
Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds vom 4. Dezember 0 (Stand. Juli 06) 975.3 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und
MehrDer Zweck des Vereins besteht in der Unterstützung und Förderung der Bevölkerung Sansibars. Er setzt sich insbesondere zum Ziel:
Maisha Zanzibar - gemeinnütziger Verein 23..Juni 2008 STATUTEN 1. Name und Sitz Unter dem Namen "Maisha Zanzibar" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
68.8 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) vom 7.05.006 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 des Kantonalen Anwaltsgesetzes
MehrREGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG DER GEMEINDE OBERWIL
REGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG DER GEMEINDE OBERWIL INHALTSVERZEICHNIS Seite Zweck und Geltungsbereich... Anspruch... Definition... Finanzierung... 5 Voraussetzungen für Beiträge
MehrStatuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK)
Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Bestand, Mitgliedschaft und Sitz 1 Unter dem Namen Konferenz
MehrReglement über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen
www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen
MehrEinführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung
8.00 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom. April 994 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des
MehrAntrag des Regierungsrates
Antrag des Regierungsrates Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren
Mehrvom 18. Januar 2000 (Stand 1. Januar 2015) 1 Vollzug der Arbeitslosenversicherung
Nr. 890 Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG) vom 8. Januar 000 (Stand. Januar 05) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates
MehrGesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfgesetz)
Gesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfgesetz) Vom. Oktober 957 (Stand. Dezember 0) Vom Volke angenommen am. Oktober 957 ) Art. Grundsatz Der Kanton Graubünden fördert
MehrREGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen
10.104 REGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN Gestützt auf Art. 49 Ziffer 1 der Gemeindeverfassung von Samedan erlassen am 16. September 2008 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Dieses
MehrEntwurf Gemeindereglement Pflegewohnheim Bärgmättli AG
Entwurf Gemeindereglement Pflegewohnheim Bärgmättli AG Stand: Verabschiedet durch Projektausschuss Strategie Zukunft Bärgmättli: 5.09.05 und durch den Gemeinderat: 5.0.05 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde
MehrDer lange Weg von der Motion zur Gesetzesänderung
Der lange Weg von der Motion zur Gesetzesänderung Kommissionsarbeit am Beispiel der Änderungen vom 8. Februar 2012 zum Bürgerrechtsgesetz vom 29.April 1992 (SG 121.100) Martha Poldes, 4. Mai 2012 1 Kommissionen
MehrSTATUTEN. 3. Fassung Seite 1
STATUTEN Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 20. März 2014genehmigt und ersetzten die Statuten vom 12. April 2012. Das Spesenreglement vom 12.04.2012 wird aufgehoben. 3. Fassung
MehrDie Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren:
7.50. Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur (Vom. Juni 00) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen
MehrVerordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) (Änderung)
Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) (Änderung) Erziehungsdirektion Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung... 1 2. Ausgangslage... 1 3. Erläuterungen zu den
MehrDorfverein Müselbach und Umgebung. Statuten. Rechtsform, Zweck und Sitz
Dorfverein Müselbach und Umgebung Statuten Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Dorfverein Müselbach und Umgebung besteht ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
5.040. Direktionsverordnung über Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS DV) vom 0.0.0 (Stand 0.04.0) Die Finanzdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 8 des Datenschutzgesetzes vom 9. Februar
Mehr(BEIV SBK-RKZ vom 7. Dezember 2016) Tr. X
Tr. X VEREINBARUNG BETREFFEND DEN BEITRAG DER RÖMISCH-KATHOLISCHEN ZENTRALKONFERENZ DER SCHWEIZ (RKZ) ZU GUNSTEN DER SCHWEIZER BISCHOFS- KONFERENZ (SBK), IHRES GENERALSEKRETARIATS UND IHRER GREMIEN (BEIV
MehrStatuten Regionalverband Berner Oberland
Statuten Regionalverband Berner Oberland Art. 1 Rechtsform und Sitz 1 Der Regionalverband Oberland ist im Sinne von Artikel 24 der Statuten der Sozialdemokratischen Partei des Kantons Bern ein Verein gemäss
MehrGesetz über die Förderung des preisgünstigen Mitwohnungsangebots (PMG) (Änderung)
Gesetz über die Förderung des preisgünstigen Mitwohnungsangebots (PMG) (Änderung) Fassung für die Vernehmlassung Volkswirtschaftsdirektion VOLDB-#67025-v4-G_über_die_Förderung_des_preisgünstigen_Mietwohnungsangebots-Aufhebung_Befristung-Vortrag_d.docx
MehrVerfassungsrevision der Gemeinde Flims
Verfassungsrevision der Gemeinde Flims Gemeindeversammlung 4. Mai 2015 Dr. Stephan Staub, Rechtsanwalt 1 Aufbau der Präsentation Rahmenbedingungen Ziele der Revision (Teil) Revision der Verfassung wesentliche
MehrRahmenabkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung der Französischen Republik. über
Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich - 2 - Die Regierung
MehrReglement der Kommission für wissenschaftliche Integrität
www.snf.ch Wildhainweg, Postfach, CH-00 Bern Nationaler Forschungsrat Reglement der Kommission für wissenschaftliche Integrität vom. Juli 06 Der Nationale Forschungsrat gestützt auf Artikel 9 Buchstabe
MehrTarife was kommt auf die Leistungserbringer zu?
Tarife was kommt auf die Leistungserbringer zu? Tarifdelegierten-Tag FMH Bern, lic. iur., Advokat Vizedirektor Bundesamt für Gesundheit (BAG) Leiter Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Inhalt:
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE
1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an
MehrGenehmigung eines Kredits für wiederkehrende Ausgaben zur Finanzierung des Selbstbehalts an die Kosten von Tageselternbetreuungskosten mit einer
Genehmigung eines Kredits für wiederkehrende Ausgaben zur Finanzierung des Selbstbehalts an die Kosten von Tageselternbetreuungskosten mit einer Obergrenze von 42'000 Franken. Botschaft zum Gemeinderatsbeschluss
MehrDatenschutz Aufsichtsstelle über den Datenschutz der Stadt Burgdorf. Datenschutz Bericht vom der Geschäftsprüfungskommission
Datenschutz 2014 Aufsichtsstelle über den Datenschutz der Stadt Burgdorf Datenschutz 2014 Bericht vom 26.11.2014 der Geschäftsprüfungskommission Zur Datenschutzaufsicht in der Stadt Burgdorf Gemäss Art.
MehrBundesgesetz über die Bundesversammlung
Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Gesuche um Aufhebung der Immunität) Änderung vom 17. Juni 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht
MehrGesetz über die Informatik des Kantons Glarus und seiner Gemeinden (Informatikgesetz; InfG)
Gesetz über die Informatik des Kantons Glarus und seiner Gemeinden (Informatikgesetz; InfG) (Vom...) Die Landsgemeinde, gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 der Kantonsverfassung, beschliesst: I. 1. Allgemeine
MehrVerordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
84.5 Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Vom 0. Mai 0 (Stand. Juni 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz und 06a Absatz
MehrVerordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz
Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) vom 14. April 2010 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1 und 26 des Bundesgesetzes vom 1.
MehrStatuten des Clubs Nothveststein 1238
Statuten des Clubs Nothveststein 1238 I. Name, Zweck und Sitz Artikel 1: Name und Zweck Unter dem Namen Club Nothveststein nachfolgend Nothveststein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
MehrBotschaft zum Entwurf des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis (Artikel 58 Absatz 3)
Botschaft zum Entwurf des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis (Artikel 58 Absatz 3) Der Staatsrat des Kantons Wallis an den Grossen Rat Sehr geehrter Herr Grossratspräsident, Sehr geehrte Damen
MehrStandardvertrag mit dem Schweizerischen Gesundheitsobservatorium (OBSAN) für die Jahre 2007 bis 2010
2007-155 Kanton Basel-Landschaft Regierungsrat Vorlage an den Landrat Standardvertrag mit dem Schweizerischen Gesundheitsobservatorium (OBSAN) für die Jahre 2007 bis 2010 (Nicht im Jahresprogramm 2007
MehrRatschlag zur Revision des Gesetzes über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz)
An den Grossen Rat 16.1388.01 16.5025.03 BVD/P165025 Basel, 7. September 2016 Regierungsratsbeschluss vom 6. September 2016 Ratschlag zur Revision des Gesetzes über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz)
MehrRatschlag betreffend die Zahl der den Wahlkreisen der Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen im Grossen Rat zustehenden
An den Grossen Rat 15.1998.01 PD/P151998 Basel, 23. Dezember 2015 Regierungsratsbeschluss vom 22. Dezember 2015 Ratschlag betreffend die Zahl der den Wahlkreisen der Stadt und den Gemeinden Bettingen und
MehrVereinbarung. betreffend. die Durchführung von Kursen zur Ausbildung von Religionslehrern am kantonalen Lehrerseminar
Vereinbarung betreffend die Durchführung von Kursen zur Ausbildung von Religionslehrern am kantonalen Lehrerseminar in Basel zwischen dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt
MehrCURAVIVA Zentralschweiz für die kantonalen Verbände Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug
LU, NW, OW, SZ, UR, ZG zwischen CURAVIVA Zentralschweiz für die kantonalen Verbände Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug und KPT Krankenkasse AG TeIlstrasse 18 3001 Bern (Postadresse: Postfach
MehrSynopse. Änderung des Steuergesetzes. Änderung des Steuergesetzes. (StG) Der [Autor] (Erlassen von der Landsgemeinde am...
Synopse Änderung des Steuergesetzes Änderung des Steuergesetzes Der [Autor] (Erlassen von der Landsgemeinde am... Mai 07) I. GS VI C//, Steuergesetz vom 7. Mai 000 (Stand. Januar 06), wird wie folgt geändert:
Mehr