Austrian Energy Agency
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- Ida Dieter
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1 Austrian Energy Agency Die Energieeffizienzrichtlinie 2006/32/EG Christof Amann und Leonardo Barreto Wien, 22. Jänner 2008 Austrian Energy Agency 05/02/08 Seite 1 Übersicht Zweck der Richtlinie Begriffsdefinitionen Energieeinsparrichtwert "Early actions" Berichterstattung Austrian Energy Agency 05/02/08 Seite 2 Austrian Energy Agency 1
2 Zweck der Richtlinie 2006/32/EG vom 5. April 2006 Vorspann (1), (14) Steigerung der Endenergieeffizienz Steuerung der Energienachfrage Förderung der Erzeugung erneuerbarer Energie > Verbesserung der Versorgungssicherheit > konkrete Konzepte und Maßnahmen erforderlich ("im Zusammenhang mit dieser Richtlinie ergriffen") Zweck (Art. 1) Erhöhung der Endenergieeffizienz durch Maßnahmen kostenwirsam steigern Festlegung von Richtzielen Mechanismen, Anreize, Rahmenbedingungen Energiedienstleistungen Austrian Energy Agency 05/02/08 Seite 3 Begriffsdefinitionen (Art. 3) Energieeinsparungen: "... eingesparte Energie-menge... vor und nach der Umsetzung von... Energieeffizienzmaßnahmen und bei gleichzeitiger Normalisierung der... äußeren Bedingungen..." Energieeffizienzverbesserung: "die Steigerung der Endeenergieeffizienz durch technische, wirtschaftliche und/oder Verhaltensänderungen" Energieeffizienzprogramme: "Tätigkeiten, die auf eine bestimmte Gruppe von Endkunden gerichtet sind und... zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führen" Energieeffizienzmaßnahmen: "... Maßnahmen, die... zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führen" Austrian Energy Agency 05/02/08 Seite 4 Austrian Energy Agency 2
3 Energieeffizienzmaßnahmen (Anhang III) Heizung, Kühlung, Isolierung, Belüftung, Warmwasser,... Standards und Normen, Schulungs- und Aufklärungsmaßnahmen Vorschriften, Steuern, die eine Verringerung des Endenergieverbrauchs bewirken Aufklärungskampagnen, die auf die Verbesserung der Energieeffizienz und auf energieeffizienzsteigernde Maßnahmen abzielen Austrian Energy Agency 05/02/08 Seite 5 Energieeinsparziel (Art. 4) Energieeinsparrichtwert: 9% für das 9. Jahr festgelegt (Anhang 1) Ø EEV der letzten 5a, Absolutwert in GWh), gemessen nach dem 9. Jahr (2016) - unbeeinflusst vom BIP- Wachstum und Zunahme des Energieverbrauchs "aufgrund von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen zu erreichen... Die Mitgliedstaaten erlassen kostenwirksame, praktikable und angemessene Maßnahmen, die zur Erreichung dieses Ziels beitragen sollen" Jeder Mitgliedstaat legt Programme und Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz fest. Austrian Energy Agency 05/02/08 Seite 6 Austrian Energy Agency 3
4 Energieeinsparziel FED 9% (2008) 9% Austrian Energy Agency 05/02/08 Seite 7 Vergleichswert für Energieeinsparungen Einsparungen trotz Energieverbrauchszuwachs kein Begriff der Energieeffizienzrichtlinie Interpretation der ESD erforderlich Vorschlag: Wie entwickelt sich der Endenergieverbrauch in einem bestimmten Sektor (oder insgesamt), wenn keine neuen politischen Programme implementiert werden, sich die (politischen) Rahmenbedingungen nicht ändern die alten Programme weiter wirken. (Beispiel: Auch wenn keine neuen politischen Impulse gesetzt werden, steigt die Energieeffizienz von Kühlschränken.) Kausalität zwischen politischen Aktivitäten und Endenergieeffizienz wird unterstellt, aber nicht analysiert! Austrian Energy Agency 05/02/08 Seite 8 Austrian Energy Agency 4
5 Energieeinsparziel FED politische Programme und Rahmenbedingungen vor % (2008) 9% NEUE politische Programme und Rahmenbedingungen nach Austrian Energy Agency 05/02/08 Seite 9 Energieeinsparziel FED politische Programme und Rahmenbedingungen vor % 9% (2008) NEUE politische Programme und Rahmenbedingungen nach Austrian Energy Agency 05/02/08 Seite 10 Austrian Energy Agency 5
6 "Early Actions" (Anhang I) "Energieeinsparungen, die sich... aufgrund von Energieeffizienzmaßnahmen ergeben, die... frühestens 1995 eingeleitet wurden und dauerhafte Auswirkungen haben, können bei der Berechnung der jährlichen Energieeinsparungen berücksichtigt werden." "Die Kommission stellt Leitlinien dafür auf, wie die Auswirkungen aller derartigen Maßnahmen... zu quantifizieren bzw. zu schätzen sind..." "In allen Fällen müssen die... Energieeinsparungen... überprüfbar und messbar oder schätzbar sein." Austrian Energy Agency 05/02/08 Seite 11 Berichterstattung (Art. 14) 1. EEAP > 30. Juni 2007 (Prüfung durch EK bis 1. Jänner 2008) Energieeffizienzmaßnahmen Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors Information un Beratung 2. EEAP > 30. Juni 2011 (Prüfung durch EK bis 1. Jänner 2012) Analyse und Bewertung des 1. EEAP (Zwischen)Zielerreichung (Zusatzmaßnahmen) 3. EEAP > 30. Juni 2014 (Prüfung durch EK bis 1. Jänner 2015) Bericht zu EEAP durch EK: zu den Prüfungsterminen Austrian Energy Agency 05/02/08 Seite 12 Austrian Energy Agency 6
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