CLAIMS RESOLUTION TRIBUNAL

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1 CLAIMS RESOLUTION TRIBUNAL [Inoffizielle Übersetzung des englischen Originaltextes. Die englische Fassung ist massgebend.] In re Holocaust Victim Assets Litigation Aktenzeichen CV Auszahlungsentscheid zu Gunsten des Ansprechers Nachlass von Clara Franziska Mertens, vertreten durch Richard J. Diviney; zu Gunsten der Ansprecherin [ANONYMISIERT 2], vertreten durch Mag. Ewald Mike Schuecher; zu Gunsten der Ansprecherin [ANONYMISIERT 3], vertreten durch Clary Assman; zu Gunsten des Ansprechers [ANONYMISIERT 4], vertreten durch [ANONYMISIERT 5] ; und zu Gunsten des Ansprechers [ANONYMISIERT 6] betreffend das Konto von Clara Steiner Geschäftsnummern: /KG; /KG; /KG; /KG; /KG; /KG; /KG; /KG 2 und /KG 3 Zugesprochener Betrag: Schweizer Franken 1 Ansprecherin [ANONYMISIERT 2] reichte einen weiteren Anspruch auf die Konten von [ANONYMISIERT] ein, der unter der Geschäftsnummer erfasst ist. Das CRT hat den Anspruch auf dieses Konto in einem separaten Entscheid abgelehnt. Siehe In re Account of [ANONYMISIERT] (genehmigt am 9. März 2005). Ansprecherin [ANONYMISIERT 2] reichte auch weitere Ansprüche auf die Konten von [ANONYMISIERT] ein, die unter den Geschäftsnummern und erfasst sind. Das CRT hat die Ansprüche auf diese Konten in einem separaten Entscheid abgelehnt. Siehe In re Accounts of [ANONYMISIERT] (genehmigt am 31. März 2005). Ansprecherin [ANONYMISIERT 2] reichte weitere Ansprüche auf das Konto von [ANONYMISIERT] ein, die unter den Geschäftsnummern und erfasst sind. Das CRT hat Ansprecherin [ANONYMISIERT 2] das Konto in einem separaten Bescheid zugesprochen. Siehe In re Account of [ANONYMISIERT] (genehmigt am. 29. März 2002). Ansprecherin [ANONYMISIERT 2] reichte auch einen weiteren Anspruch auf das veröffentlichte Konto von [ANONYMISIERT 3] ein, der unter der Geschäftsnummer erfasst ist. Das CRT wird diesen Anspruch separat behandeln. 2 Ansprecher [ANONYMISIERT 6] hat beim CRT keine Anspruchsanmeldung eingereicht. Er hat jedoch im Jahre 1999 einen Eingangsfragebogen (Initial Questionnaire, IQ ), mit der Nummer HEB beim US-Gericht eingereicht. Obwohl dieser IQ keine Anspruchsanmeldung war, hat das US-Gericht am 30. Juli 2001 einen Beschluss unterzeichnet, in dem angeordnet wurde, dass die Eingangsfragebögen, die als Anspruchsanmeldungen bearbeitet werden können, als rechtzeitig eingereichte Anspruchsanmeldungen behandelt werden sollten (vgl. Order Concerning Use of Initial Questionnaire Responses as Claim Forms in the Claims Resolution Process for Deposited Assets vom 30. Juli 2001). Der IQ wurde an das CRT weitergeleitet und mit der Geschäftsnummer versehen. 3 Ansprecherin [ANONYMISIERT 3] reichte am 23. September 1997 einen Anspruch mit der Nummer B00068 beim Holocaust Claims Processing Office ( HCPO ) des New York State Banking Department ein. Dieser Anspruch wurde vom HCPO an das CRT zur Entscheidung weitergeleitet und wurde mit der Geschäftsnummer versehen.

2 Grundlage des vorliegenden Auszahlungsentscheids sind die vom Nachlass von Clara Franziska Mertens ( Ansprecher Mertens ) eingereichte Anspruchsanmeldung auf das Konto von Klara Mertens; die von [ANONYMISIERT 2] ( Ansprecherin [ANONYMISIERT 2] ) eingereichten Anspruchsanmeldungen auf das Konto von Clara Grossi; die von [ANONYMISIERT 3], geb. [ANONYMISIERT], ( Ansprecherin [ANONYMISIERT 3] ) eingereichte Anspruchsanmeldung auf das Konto von [ANONYMISIERT]; 4 die von [ANONYMISIERT 4] ( Ansprecher [ANONYMISIERT 4] ) eingereichte Anspruchsanmeldung auf das Konto von [ANONYMISIERT] 5 sowie die von [ANONYMISIERT 6] ( Ansprecher [ANONYMISIERT 6] ) ( zusammen die Ansprecher ) eingereichte Anspruchsanmeldung auf das Konto von Clara Steiner Levin. Der vorliegende Auszahlungsentscheid bezieht sich auf das veröffentlichte Konto von Clara Steiner ( die Kontoinhaberin ) bei der [ANONYMISIERT] ( die Bank ) in Schaffhausen. Alle Auszahlungsentscheide werden veröffentlicht. Hat jedoch ein Ansprecher, wie im vorliegenden Fall, um Geheimhaltung gebeten, wurden der Name des Ansprechers und die Namen der Verwandten des Ansprechers mit Ausnahme des Namens des Kontoinhabers sowie der Name der Bank anonymisiert. Von den Ansprechern eingereichte Informationen Ansprecher Mertens Der Nachlass von Klara Mertens (nachstehend Ansprecher Mertens ) reichte eine Anspruchsanmeldung ein, in der er die Kontoinhaberin als die verstorbene Klara Mertens (früher Grossi), geb. Steiner, identifizierte, die am 4. Juni 1901 in Wien, Österreich, geboren wurde. Ansprecher Mertens gab an, dass Klara Mertens am 4. Juni 1938 [ANONYMISIERT] heiratete und dass sie sich ungefähr im Jahr 1940 von ihm scheiden liess, bevor sie am 14. Juli 1941 in Fort Lee, New Jersey, USA, [ANONYMISIERT] heiratete. Ansprecher Mertens gab an, dass Klara Mertens Jüdin und in Wien wohnhaft war, wo ihr Vermögen und das ihrer Mutter, [ANONYMISIERT], und Schwestern 1938 beschlagnahmt wurden. Gemäss den Angaben von Ansprecher Mertens floh Klara Mertens ungefähr im Jahre 1940 über Frankreich in die USA, um der nationalsozialistischen Verfolgung zu entkommen. Ansprecher Mertens gab an, dass Klara Mertens am 24. Oktober 1985 in Norwalk, Connecticut, USA, starb. 4 Das CRT konnte kein Konto des Verwandten von Ansprecherin [ANONYMISIERT 3], [ANONYMISIERT], in der Datenbank der Kontogeschichte ausfindig machen, die im Verlauf der Untersuchungen des Independent Committee of Eminent Persons ( ICEP oder ICEP-Untersuchungen ) erstellt wurde, und durch die Konten von wahrscheinlichen oder möglichen Opfern nationalsozialistischer Verfolgung (wie in den Verfahrensregeln definiert) identifiziert wurden. Ansprecherin [ANONYMISIERT 3] sei darauf hingewiesen, dass das CRT weitere Untersuchungen betreffend ihre Anspruchsanmeldung durchführen wird, um festzustellen, ob ein Auszahlungsentscheid basierend auf von Ansprecherin [ANONYMISIERT 3] eingereichten Informationen oder auf Informationen aus anderen Quellen erlassen werden kann. 5 Das CRT konnte kein Konto des Verwandten von Ansprecher [ANONYMISIERT 4], [ANONYMISIERT], in der Datenbank der Kontogeschichte ausfindig machen, die im Verlauf der ICEP-Untersuchungen erstellt wurde, und durch die Konten von wahrscheinlichen oder möglichen Opfern nationalsozialistischer Verfolgung (wie in den Verfahrensregeln definiert) identifiziert wurden. Ansprecher [ANONYMISIERT 4] sei darauf hingewiesen, dass das CRT weitere Untersuchungen betreffend seine Anspruchsanmeldung durchführen wird, um festzustellen, ob ein Auszahlungsentscheid basierend auf von Ansprecher [ANONYMISIERT 4] eingereichten Informationen oder auf Informationen aus anderen Quellen erlassen werden kann. 2/10

3 Zur Unterstützung seines Anspruchs reichte Ansprecher Mertens verschiedene Dokumente ein, unter anderem: die Heiratsurkunde von Klara Mertens, die zeigt, dass ihr Name Klara F. Grossi war und dass sie am 14. Juli 1941 [ANONYMISIERT] heiratete; die Einbürgerungsurkunde von Klara Mertens; einen Nachruf auf [ANONYMISIERT] aus der New York Times vom 10. Juli 1963, der zeigt, dass er von seiner Ehefrau, der ehemaligen Clara Steiner von Wien, überlebt wurde; eine vom 17. Oktober 1938 datierende interne Mitteilung von der Vermögensverkehrsstelle (eine für jüdische Vermögen zuständige österreichische Behörde) an die Prüfstelle für kommissarische Verwalter (eine Überprüfungsbehörde für nationalsozialistische Verwalter von jüdischen Vermögen), die besagt, dass Clara Grossi, ihre Mutter, [ANONYMISIERT], und ihre Schwestern beim Devisenfahndungsamt (eine für die Ermittlung von Devisenvergehen zuständige Behörde) wegen Devisenvergehens angezeigt wurden; ein vom 12. Oktober 1938 datierendes Schreiben der Vermögensverkehrsstelle an das Devisenfahndungsamt, das besagt, dass Clara Grossi am 4. Juni 1938 den französischen Staatsangehörigen [ANONYMISIERT] heiratete und in Paris lebte. Das Schreiben besagt weiter, dass der Anwalt von Frau [ANONYMISIERT], ein Dr. Hauenschild, behauptete, nicht zu wissen, wo sich [ANONYMISIERT] aufhielt und dass er sämtliche Post über die Pariser Anschrift der Clara Grossi an Frau [ANONYMISIERT] weiterleitete; das Testament von Klara Mertens mit ihrer Unterschrift und Nachträgen, datierend vom 31. August 1984 und die Sterbeurkunde von Klara Mertens, die zeigt, dass ihr Mädchenname Steiner war. Ansprecherin [ANONYMISIERT 2] Ansprecherin [ANONYMISIERT 2] reichte eine Anspruchsanmeldung ein, in der sie die Kontoinhaberin Klara Steiner als ihre Urgrosstante, Clara oder Klara Grossi, geb. Steiner, identifizierte, die am 4. Juni 1901 in Wien geboren wurde und mit [ANONYMISIERT] verheiratet war. Ansprecherin [ANONYMISIERT 2] gab an, dass Klara Grossi, die Jüdin war, in der Zedlitzgasse 8 in 1010 Wien lebte, aber 1938 nach Frankreich floh. Ansprecherin [ANONYMISIERT 2] erklärte, dass sie in Unkenntnis darüber war, was mit Klara Grossi nach jener Zeit geschah, und dass sie nicht wisse, wann Klara Grossi starb. Zur Unterstützung ihres Anspruchs reichte Ansprecherin [ANONYMISIERT 2] verschiedene Dokumente ein, unter anderem das von Clara Grossi 1938 eingereichte Vermögensverzeichnis und die zugehörigen Dokumente, die im Österreichischen Staatsarchiv aufbewahrt wurden. Ansprecherin [ANONYMISIERT 2] gab an, dass sie am 21. März 1956 in Wien geboren wurde. 3/10

4 Ansprecherin [ANONYMISIERT 3] Ansprecherin [ANONYMISIERT 3] reichte eine Anspruchsanmeldung ein, in der sie die Kontoinhaberin als ihre Mutter, Klara oder Clara Farkas, geb. Steiner, identifizierte, die am 21. Mai 1901 in Monosz Petri, Rumänien, geboren wurde und im Juni 1916 in Monosz Petri [ANONYMISIERT] heiratete. Ansprecherin [ANONYMISIERT 3] gab an, dass ihre Eltern Juden waren, sechs Kinder hatten und in Beretje Szeplak, Rumänien, lebten, wo ihr Vater Inhaber zweier Beerdigungsinstitute, einer Glas- und einer Möbelfabrik war. Gemäss den Angaben von Ansprecherin [ANONYMISIERT 3] schrieb ihr Vater anfangs Mai 1944 eine Liste mit Kontonummern an die Schlafzimmerwand ihres Bruders. Ansprecherin [ANONYMISIERT 3] erklärte, dass die Kinder der Familie dazu aufgefordert wurden, sich diese Nummern einzuprägen, bevor die gesamte Familie nach Auschwitz deportiert wurde, wo die Eltern und mindestens zwei der Geschwister im Mai 1944 umkamen. Ansprecherin [ANONYMISIERT 3] gab an, dass die Kontonummern an der Schlafzimmerwand ihres Bruders immer noch lesbar waren, als sie nach dem Zweiten Weltkrieg in ihr Elternhaus zurückkehrte, aber dass sie das Haus am selben Tag wieder verliess und sich die Nummern nicht notierte, da das Haus mittlerweile von den Russen besetzt war. Ansprecherin [ANONYMISIERT 3] gab an, dass sie am 16. September 1923 in Beretjo Szeplak geboren wurde. Ansprecherin [ANONYMISIERT 3] reichte 1997 einen Anspruch beim Holocaust Claims Processing Office ( HCPO ) ein, in dem sie ihren Anspruch auf ein Schweizer Bankkonto von ihrem Vater, [ANONYMISIERT], geltend machte und in dem sie ihre Mutter als Klara Farkas, geb. Steiner, identifizierte. Ansprecher [ANONYMISIERT 4] Ansprecher [ANONYMISIERT 4] reichte eine Anspruchsanmeldung ein, in der er die Kontoinhaberin als seine Mutter, Clara Malke Buchmann, geb. Steiner, identifizierte, die 1909 geboren wurde und 1934 in Wien [ANONYMISIERT] heiratete. Gemäss einer Erklärung, die Ansprecher [ANONYMISIERT 4] am 6. Februar 1943 abgegeben hat, sind Ansprecher [ANONYMISIERT 4] und seine Eltern, die Juden waren, 1936 von Österreich nach Paris, Frankreich, gezogen und seine Eltern wurden 1942 aus Frankreich deportiert. In derselben Erklärung gab Ansprecher [ANONYMISIERT 4] an, dass er nach der Deportation seiner Eltern in ein Lager geschickt wurde und darauf bei einer Französischen Familie lebte, bevor es ihm schliesslich im Dezember 1942 erlaubt war, in die Schweiz zu reisen. Ansprecher [ANONYMISIERT 4] gab an, dass seine Mutter im April 1942 in Auschwitz umkam und dass sein Vater 1943 in Lublin getötet wurde. Ansprecher [ANONYMISIERT 4] reichte zur Unterstützung seines Anspruchs verschiedene Dokumente ein, unter anderem: seine Geburtsurkunde, die zeigt, dass der Mädchenname seiner Mutter Chaje Malke Steiner war; ein vom 18. August 1994 datierendes Schreiben vom Amerikanischen Roten Kreuz, das zeigt, dass [ANONYMISIERT] am 6. März 1943 vom Lager Drancy in das 4/10

5 Konzentrationslager Lublin verlegt wurde und dass Klara Buchmann am 14. September vom Lager Drancy nach Auschwitz verlegt wurde; sowie eine am 6. Februar 1943 abgegebene Erklärung, in der Ansprecher [ANONYMISIERT 4] sein eigenes Schicksal und das seiner Eltern zwischen 1936 und 1943 schilderte und in welcher der Name seiner Mutter mit Chaja Buchmann, geb. Malke [sic], angegeben wurde. Ansprecher [ANONYMISIERT 4] gab an, dass er am 9. Oktober 1935 in Wien geboren wurde. Ansprecher [ANONYMISIERT 4] reichte 1999 einen Eingangsfragebogen beim US-Gericht ein, in dem er seinen Anspruch auf ein Schweizer Bankkonto von [ANONYMISIERT] und Clara Buchmann geltend machte. Ansprecher [ANONYMISIERT 6] Ansprecher [ANONYMISIERT 6] reichte einen Eingangsfragebogen ein, in dem er die Kontoinhaberin als seine Mutter, Clara Steiner, geb. Landau, identifizierte. Ansprecher [ANONYMISIERT 6] gab an, dass seine Mutter, die Jüdin war, am 4. September 1918 geboren wurde und am 31. Oktober 1937 [ANONYMISIERT] heiratete. Ansprecher [ANONYMISIERT 6] gab weiter an, dass seine Mutter nach dem Zweiten Weltkrieg ein zweites Mal heiratete und dass ihr zweiter Ehemann [ANONYMISIERT] hiess. Gemäss den Angaben von Ansprecher [ANONYMISIERT 6] lebte seine Familie, einschliesslich seiner Mutter, in Lwow, Polen. Während des Zweiten Weltkriegs aber, so Ansprecher [ANONYMISIERT 6], lebten er und seine Mutter, die falsche Papiere beschaffen konnte, um ihren angeblichen Status als Arier zu bestätigen, versteckt in Polen und wechselten mehrmals ihren Aufenthaltsort, um den Nationalsozialisten auszuweichen. Ansprecher [ANONYMISIERT 6] gab an, dass seine Mutter im Gegensatz zum Vater, der zu einem unbekannten Zeitpunkt in einer Ortschaft in der Nähe von Treblinka von den Nationalsozialisten getötet wurde, den Zweiten Weltkrieg überlebte und am 29. Mai 1999 in Haifa, Israel, starb. Ansprecher [ANONYMISIERT 6] reichte zur Unterstützung seines Anspruchs verschiedene Dokumente ein, unter anderem seinen Impfschein, der zeigt, dass der Name seiner Mutter Clara Landau war. Ansprecher [ANONYMISIERT] gab an, dass er am 12. Januar 1939 geboren wurde. Aus den Bankunterlagen ersichtliche Informationen Die Bankunterlagen enthalten einen Ausdruck aus der Datenbank der Bank. Gemäss diesem Dokument war die Kontoinhaberin Clara Steiner. Die Bankunterlagen enthalten keine Angaben zum Wohnort der Kontoinhaberin. Aus den Bankunterlagen ist ersichtlich, dass die Kontoinhaberin ein Konto unbekannter Art mit der Nummer besass. Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass das Konto von der Bank als nachrichtenlos erachtet und am 17. November 1987 auf ein Sammelkonto für nachrichtenlose Konten der Bank transferiert wurde, wo es sich heute noch befindet. Der Kontostand belief sich am Tag der Überweisung auf 8.15 Schweizer Franken. 5/10

6 Informationen aus dem Österreichischen Staatsarchiv Am 26. April 1938 gab das nationalsozialistische Regime den Erlass heraus, der alle Juden, die im Reich lebten und/oder die Bürger des Reichs, einschliesslich Österreich, waren und ein Vermögen über einem bestimmten Wert besassen dazu verpflichtete, ihr Vermögen registrieren zu lassen ( Vermögensverzeichnis von 1938 ). Die Unterlagen des Österreichischen Staatsarchivs (Archiv der Republik, Finanzen) enthalten Dokumente über das Vermögen von Clara Grossi mit der Nummer Aus den Unterlagen geht hervor, dass Clara Grossi am 4. Juni 1901 geboren wurde, dass sie französische Staatsangehörige war und dass ihr Mädchenname Steiner war. Gemäss den Unterlagen war sie mit [ANONYMISIERT] verheiratet und in der Zedlitzgasse 8 in Wien I wohnhaft. Die Unterlagen zeigen weiter, dass Clara Grossi Teilhaberin der Firma Brüder Steiner in Wien war und dass ihr Anteil Reichsmark ( RM ) betrug. Zudem enthalten die Unterlagen einen auf Clara Grossi lautenden Reichsfluchtsteuerbescheid vom 12. Januar 1939 über RM auf ein angebliches Gesamtvermögen von RM. Das Vermögensverzeichnis enthält keine Angaben zu in der Schweiz hinterlegte Vermögenswerte. Analyse des CRT Verbindung der Ansprüche Gemäss Artikel 37(1) der Verfahrensregeln (geänderte Version) können Ansprüche auf gleiche oder zusammengehörige Konten nach dem Ermessen des CRT in einem Verfahren verbunden werden. Im vorliegenden Fall bestimmt das CRT, dass es angemessen ist, die zehn Ansprüche der Ansprecher in einem Verfahren zu verbinden. Identifikation der Kontoinhaberin Der Mädchenname der von Ansprecher Mertens als Kontoinhaberin identifizierten Person, der Mädchenname der Urgrosstante von Ansprecherin [ANONYMISIERT 2], der Mädchenname der Mutter von Ansprecherin [ANONYMISIERT 3], der Mädchenname der Mutter von Ansprecher [ANONYMISIERT 4] und der Name der Mutter von Ansprecher [ANONYMISIERT 6] stimmen mit dem veröffentlichten Namen der Kontoinhaberin überein. Das CRT nimmt zur Kenntnis, dass die Bankunterlagen ausser ihrem Namen keine genaueren Informationen über die Kontoinhaberin enthalten. Zur Unterstützung ihrer Ansprüche reichten die Ansprecher verschiedene Dokumente ein. Ansprecherin Mertens reichte unter anderem die Sterbeurkunde von Clara Mertens und einen Nachruf auf ihren Ehemann ein; Ansprecher [ANONYMISIERT 4] reichte ein Schreiben vom Amerikanischen Roten Kreuz ein und Ansprecher [ANONYMISIERT 6] einen Impfschein. Diese Unterlagen erbringen den unabhängigen Beweis dafür, dass die angeblichen Kontoinhaberinnen zumindest denselben Vornamen trugen wie die Person, die in den Bankunterlagen als Kontoinhaberin aufgeführt ist. Das CRT nimmt zur Kenntnis, dass Ansprecherin [ANONYMISIERT 3] vor der im Februar 2001 erfolgten Veröffentlichung der Liste mit den Konten, die gemäss dem Independent Committee of Eminent Persons ( ICEP ) wahrscheinlich oder möglicherweise Opfern 6/10

7 nationalsozialistischer Verfolgung gehörten ( ICEP-Liste ), 1997 eine HCPO- Anspruchsanmeldung eingereicht hat, in der sie ihren Anspruch auf ein Schweizer Bankkonto von ihrem Vater, [ANONYMISIERT], geltend machte und in der sie Klara Farkas, geb. Steiner, als ihre Mutter identifizierte. Das CRT nimmt auch zur Kenntnis, dass Ansprecher [ANONYMISIERT 4] vor der im Februar 2001 erfolgten Veröffentlichung ICEP-Liste 1999 einen Eingangsfragebogen beim US-Gericht eingereicht hat, in dem er seinen Anspruch auf ein Schweizer Bankkonto von seinen Eltern, [ANONYMISIERT] und Clara Buchmann, geltend machte. Das deutet darauf hin, dass Ansprecher [ANONYMISIERT 3] und [ANONYMISIERT 4] vor der Veröffentlichung der ICEP-Liste Gründe hatten, anzunehmen, dass ihre Verwandten ein Schweizer Bankkonto besassen. Dies unterstützt die Glaubhaftigkeit der von den Ansprechern [ANONYMISIERT 3] und [ANONYMISIERT 4] eingereichten Informationen. Das CRT nimmt zur Kenntnis, dass die von Ansprecher Mertens als Kontoinhaberin identifizierte Person und die Verwandte von Ansprecherin [ANONYMISIERT 2] dieselbe Person sind. Das CRT nimmt weiter zur Kenntnis, dass diese Person, die Verwandte von Ansprecherin [ANONYMISIERT 3], die Verwandte von Ansprecher [ANONYMISIERT 4] und die Verwandte von Ansprecher [ANONYMISIERT 6] nicht dieselbe Person sind. Da die Ansprecher jedoch alle veröffentlichten, in den Bankunterlagen enthaltenen Informationen über die Kontoinhaberin identifiziert haben; da die von allen Ansprechern eingereichten Informationen mit den in den Bankunterlagen verfügbaren Informationen übereinstimmen und keineswegs im Widerspruch zu diesen stehen; da es in den Bankunterlagen keine weiteren Informationen gibt, die für das CRT als Grundlage dafür dienen könnten, weitere Bestimmungen bezüglich der Identität des Kontoinhabers aufzustellen; und da die weitere Anspruchsanmeldung auf dieses Konto sich nicht bestätigte, weil die Verwandte jenes Ansprechers in einem Alter gewesen wäre, in dem sie bei den Konten kaum mehr ihren Mädchennamen angegeben hätte, und weil der Ansprecher keine Unterlagen vorweisen konnte, die zeigen, dass er eine Verwandte mit demselben Namen wie die Kontoinhaberin hatte, ist das CRT der Ansicht, dass die Ansprecher den Kontoinhaber plausibel identifiziert haben. Status der Kontoinhaberin als Opfer nationalsozialistischer Verfolgung Die Ansprecher haben plausibel aufgezeigt, dass die Kontoinhaberin ein Opfer nationalsozialistischer Verfolgung war. Alle Ansprecher gaben an, dass die Kontoinhaberin Jüdin war. Darüber hinaus gab Ansprecher Mertens an, dass die Kontoinhaberin 1940 über Frankreich in die USA floh, um nationalsozialistischer Verfolgung zu entkommen; gab Ansprecherin [ANONYMISIERT 2] an, dass die Kontoinhaberin 1938 nach Frankreich floh; gab Ansprecherin [ANONYMISIERT 3] an, dass die Kontoinhaberin 1944 in Auschwitz umkam; gab Ansprecher [ANONYMISIERT 4] an, dass die Kontoinhaberin 1942 in Auschwitz getötet wurde; und Ansprecher [ANONYMISIERT 6] gab an, dass die Kontoinhaberin in Polen untergetaucht lebte, um nationalsozialistischer Verfolgung zu entkommen. 7/10

8 Darüber hinaus nimmt das CRT zur Kenntnis, dass eine Datenbank mit den Namen von Opfern nationalsozialistischer Verfolgung eine Person namens Klara Buchmann enthält und ausweist, dass diese in Wien geboren wurde und in Frankreich wohnhaft war, was mit den von Ansprecher [ANONYMISIERT 4] eingereichten Informationen übereinstimmt. In der Datenbank sind Namen aus verschiedenen Quellen einschliesslich der Gedenkstätte Yad Vashem in Israel erfasst. Verwandtschaftsverhältnis zwischen Ansprecher und Kontoinhaberin Ansprecher Mertens und Ansprecherin [ANONYMISIERT 2] Es ist plausibel dargelegt worden, dass es sich bei Ansprecher Mertens um den Nachlass der Kontoinhaberin handelt, indem verschiedene Dokumente eingereicht wurden, unter anderem die Sterbeurkunde der Kontoinhaberin und die Testamentsabschrift eines Vermögensverwalters betreffend den Nachlass der Kontoinhaberin. Ansprecherin [ANONYMISIERT 2] hat plausibel dargelegt, dass sie mit der Kontoinhaberin verwandt war, indem sie Dokumente eingereicht hat, die belegen, dass die Kontoinhaberin die Tante ihres Grossvaters war. Das CRT hält fest, dass die von Ansprecherin [ANONYMISIERT 2] eingereichten Informationen eine wesentliche Ähnlichkeit mit den von Ansprecher Mertens eingereichten hat. Dies unterstützt die Plausibilität, dass Ansprecherin [ANONYMISIERT 2] mit der Kontoinhaberin verwandt ist, wie sie es in ihrer Anspruchsanmeldung angegeben hat. Ansprecherin [ANONYMISIERT 3] Ansprecherin [ANONYMISIERT 3] hat plausibel dargelegt, dass sie mit der Kontoinhaberin verwandt ist, indem sie Dokumente eingereicht, hat, die belegen, dass die Kontoinhaberin die Mutter von Ansprecherin [ANONYMISIERT 3] war. Das CRT nimmt zur Kenntnis, dass Ansprecherin [ANONYMISIERT 3] vor der Veröffentlichung der ICEP-Liste 1997 eine HCPO- Anspruchsanmeldung eingereicht hat, in der sie das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Kontoinhaberin und Ansprecherin [ANONYMISIERT 3] identifizierte. Dies unterstützt die Plausibilität, dass Ansprecherin [ANONYMISIERT 3] mit der Kontoinhaberin verwandt ist, wie sie es in ihrer Anspruchsanmeldung angegeben hat. Ansprecher [ANONYMISIERT 4] Ansprecher [ANONYMISIERT 4] hat plausibel dargelegt, dass er mit der Kontoinhaberin verwandt ist, in dem er Dokumente eingereicht hat, die belegen, dass die Kontoinhaberin seine Mutter war. Diese Dokumente schliessen seine Geburtsurkunde ein. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Kontoinhaberin weitere noch lebende Erben hat. Ansprecher [ANONYMISIERT 6] Ansprecher [ANONYMISIERT 6] hat plausibel dargelegt, dass er mit der Kontoinhaberin verwandt ist, indem er Dokumente eingereicht hat, die belegen, dass die Kontoinhaberin seine Mutter war. Diese Dokumente schliessen einen Impfschein ein, der zeigt, dass die Mutter von Ansprecher [ANONYMISIERT 6] Klara Landau war. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Kontoinhaberin weitere noch lebende Erben hat. 8/10

9 Verbleib des Guthabens Aus den Bankunterlagen geht hervor, dass das Konto am 17. November 1987 auf das Sammelkonto der Bank transferiert wurde, wo es sich heute noch befindet. Grundlagen des Auszahlungsentscheids Das CRT kommt zu dem Schluss, dass ein Auszahlungsentscheid zu Gunsten von Ansprecher Mertens, Ansprecherin [ANONYMISIERT 3], Ansprecher [ANONYMISIERT 4] und Ansprecher [ANONYMISIERT 6] erlassen werden kann. Erstens sind die Anspruchsanmeldungen in Übereinstimmung mit den in Artikel 18 der Verfahrensregeln festgelegten Kriterien zulässig. Zweitens haben die Ansprecher plausibel dargelegt, dass es sich bei der Kontoinhaberin um ihre Verwandte handelt. Diese Verwandtschaftsverhältnisse rechtfertigen einen Auszahlungsentscheid. Schliesslich hat das CRT festgestellt, dass weder die Kontoinhaberin noch ihre Erben das Guthaben des beanspruchten Kontos erhalten haben. Ferner nimmt das CRT zur Kenntnis, dass Ansprecher Mertens als Nachlass der Kontoinhaberin eine stärkere Berechtigung an dem Konto hat als Ansprecherin [ANONYMISIERT 2], die Urgrossnichte der Kontoinhaberin. Zugesprochener Betrag Im vorliegenden Fall besass die Kontoinhaberin ein Konto unbekannter Art. Aus den Bankunterlagen ist ersichtlich, dass sich der Wert des Kontos am 17. November 1987 auf 8.15 Schweizer Franken belief. Gemäss Artikel 31(1) der Verfahrensregeln wird dieser Betrag um Schweizer Franken erhöht, was den standardisierten Bankgebühren entspricht, die dem Konto unbestimmter Art zwischen 1945 und 1987 belastet wurden. Somit beträgt der angepasste Kontostand des vorliegenden Kontos Schweizer Franken. Gemäss Artikel 29 der Verfahrensregeln wird, wenn der Wert eines Kontos unbekannter Art weniger als Schweizer Franken betrug, und auch für das Gegenteil keine plausiblen Beweise vorliegen, der Wert des Kontoguthabens auf Schweizer Franken festgesetzt. Der heutige Wert des zugesprochenen Betrags errechnet sich, indem der nach Artikel 29 bestimmte Kontostand gemäss Artikel 31(1) der Verfahrensregeln mit dem Faktor 12,5 multipliziert wird. Dies ergibt eine Auszahlungssumme von Schweizer Franken. Verteilung des Betrags Der Gesamtbetrag des Kontos wird gemäss Artikel 26 der Verfahrensregeln anteilsmässig durch den Auszahlungsentscheid dem berechtigten Ansprecher oder einer Gruppe von Ansprechern zugeteilt, wenn die Identität des Kontoinhabers nicht genau bestimmt werden kann, weil die Bankunterlagen nur beschränkte Angaben enthalten, und wenn mehrere, nicht verwandte Ansprecher eine Verwandtschaft mit einer Person plausibel dargelegt haben, welche den gleichen Namen wie der Kontoinhaber trägt. Im vorliegenden Fall hat jeder Ansprecher plausibel aufgezeigt, dass er mit einer Person, die den gleichen Namen wie die Kontoinhaberin trägt, verwandt ist. Wie oben erwähnt, hat Ansprecher Mertens eine stärkere Berechtigung an der Auszahlungssumme als Ansprecherin [ANONYMISIERT 2]. 9/10

10 Somit sind Ansprecher Mertens, Ansprecherin [ANONYMISIERT 3], Ansprecher [ANONYMISIERT 4] und Ansprecher [ANONYMISIERT 6] zu je einem Viertel an der Auszahlungssumme berechtigt. Reichweite des Auszahlungsentscheids Die Ansprecher werden darauf hingewiesen, dass das CRT gemäss Artikel 20 der Verfahrensregeln weitere Untersuchungen betreffend ihre Anspruchsanmeldung durchführen wird, um festzustellen, ob eine Berechtigung an weiteren Schweizer Bankkonten besteht. In diesem Zusammenhang werden ihre Angaben auch mit der Gesamtkonten-Datenbank (bestehend aus Daten von 4,1 Millionen Schweizer Bankkonten, die zwischen 1933 und 1945 bestanden) verglichen. Auszahlung des zugesprochenen Betrags Das CRT verweist diesen Auszahlungsentscheid zur Genehmigung an das US-Gericht, damit die Sonderbeauftragten die Auszahlungen vornehmen können. Claims Resolution Tribunal 21 September /10

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