Bekanntmachung, Gläubigerbenachrichtigung, Befriedigung/Sicherheitsleistung, Sperrjahr, 58 I GmbHG (+)

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1 Lösungen Kolloquium GmbHG-Recht Fall 1: a) Kapitalherabsetzung nach 58 GmbHG formell wirksamer Beschluss der Gesellschafterversammlung (mit ¾-Mehrheit, 53 II GmbHG, da Satzungsänderung) Bekanntmachung, Gläubigerbenachrichtigung, Befriedigung/Sicherheitsleistung, Sperrjahr, 58 I GmbHG (+) (P): Mindestkapital der GmbH nicht erreicht, 58 II 1, 5 I GmbHG Kann GmbH durch Kapitalherabsetzung in UG umgewandelt werden? (-), da UG nur für Neugründungen zur Verfügung stehen soll; Sinn und Zweck des geringeren Mindestkapitals ist Starthilfe für Gründer, nicht dauerhaftes Wirtschaften mit geringem Kapital (daher auch Thesaurierungspflicht; keine Umwandlung nach UmwG in UG!) b) Haftung von A und B gegenüber der V-Bank? I. 43 GmbHG (-), da allenfalls Haftung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft II. 30, 31 GmbHG (-), da ebenfalls nur Haftung gegenüber der Gesellschaft; außerdem mit der Eintragung Stammkapital wirksam herabgesetzt, sodass keine unerlaubte Ausschüttung erfolgt ist. Eine Löschung der Herabsetzung wegen der fehlenden individuellen Benachrichtigung können die Gläubiger nicht verlangen (vgl. Scholz/Priester, 58, Rn. 84) III. 488, 280 I, 241 II, 311 BGB (-), da keine Anhaltspunkte für eine Vertretereigenhaftung (kein besonderes persönliches Vertrauen beim Vertragsschluss) IV. 823 II BGB ivm 58 GmbHG von A und B als Geschäftsführer 1. Schutzgesetz (+), da die Norm gerade dazu dienen soll, den Vermögensschutz der Gläubiger bei verringerter Haftungsmasse sicherzustellen (Scholz/Priester, 58, Rn. 84; Lutter/Hommelhoff/Lutter/Kleindiek, 58, Rn. 42) 2. Verstoß gegen 58 I Nr. 1 (+); hätten V-Bank speziell benachrichtigen müssen

2 3. Verschulden (+), da V-Bank als Gläubiger bekannt war und sich dies auch aus den Handelsbüchern ergeben hat 4. Schaden (+), da Kapital entzogen wurde und deswegen die Forderung nicht befriedigt werden konnte; bei entsprechend frühzeitiger Information wäre Befriedigung/Sicherheitsleistung erforderlich und auch noch möglich gewesen; es ist auch anzunehmen, dass die Bank dies verlangt hätte, wenn sie informiert worden wäre (daher Kausalität (+)) Fall 2: (nach BGH GmbHR 2011, 699) I. Möglichkeit einer Sachkapitalerhöhung nach 56 GmbHG 1.Erhöhungsbeschluss Angabe des Inferenten, genaue Bezeichnung des Gegenstands, Betrag des damit gedeckten Geschäftsanteils 2. Sacherhöhungsbericht, 5 IV 2 GmbHG analog Nach h.m. ist ein Sacherhöhungsbericht der Gesellschafter nicht erforderlich, da dies von den überstimmten Gesellschaftern nicht verlangt werden könnte; daher keine analoge Anwendung von 5 IV 2 GmbHG (str.); jedoch Berichtspflicht der Geschäftsführer im selben Umfang (vgl. Lutter/Hommelhoff/Bayer, 56, Rn. 7). 3. Prüfung durch Registerrichter nach 9c I 2 GmbHG analog Vorliegend wohl kein Problem, da Sacheinlage werthaltig ist. 4. kein Sacheinlageverbot Problem: gilt Sacheinlageverbot aus 5a II 2 GmbHG? (P1): Anwendung von 5a II 2 GmbHG auf Kapitalerhöhungen? tva: Verbot auf Gründung beschränkt - Zweck der Vorschrift (Startkapital soll in Barmitteln zur Verfügung stehen) erfordere keine Anwendung auf Kapitalerhöhungen h.m: Geltung auch für Kapitalerhöhungen - sonst Verweis in 5 V GmbHG sinnlos, da Sacheinlage nach der Gründung nur mittels einer Kapitalerhöhung relevant werden kann - Zweck der Vorschrift, unterhalb von das Kapital zumindest in liquiden Barmitteln zur Verfügung stellen zu müssen, greift auch hier (P2): Ist 5 II GmbHG schon für die Kapitalerhöhung ausgeschlossen, die Stammkapital auf mindestens erhöht?

3 tva (z.b. OLG München, GmbHR 2010, 1210): (-) - erst ab dem Erreichen der Stammkapitalziffer von ist Abs. 2 außer Kraft gesetzt; dies setzt aber die Wirksamkeit der Kapitalerhöhung voraus, die erst mit der Eintragung, also nach der Leistung der Sacheinlage eintritt (kann also für die Sacheinlage selbst noch nicht gelten, da im Zeitpunkt der Leistung noch eine UG besteht) - kein Anzeichen dafür, dass Gesetzgeber für die Außerkraftsetzung nach 5a V GmbHG schon allein den entsprechenden Erhöhungsbeschluss ausreichen lassen wollte; sonst könnte allein der Beschluss 5a II GmbHG außer Kraft setzen, ohne dass er korrekt vollzogen werden müsste - UG muss nicht gleichgestellt werden; Nachteile sind hinzunehmen; Volleinzahlung ist beispielsweise auch oberhalb von erforderlich, sodass diesbezüglich auch ein gesetzlich gewollter Nachteil zur GmbH entsteht (daher keine teleologische Reduktion der Regelung notwendig, um UG nicht zu sehr zu belasten) h.m. (BGH aao): (+) - Wortlaut lässt die Auslegung zu, dass Regelungen schon bei derjenigen Kapitalerhöhung außer Kraft gesetzt sind, die zum Erreichen der Stammkapital führt - dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass in bar einzuzahlen sind - würde die UG zu sehr gegenüber der GmbH schlechter stellen, wenn die Kapitalerhöhung, die das erforderliche GmbH-Mindestkapital erreicht, nicht durch Sacheinlagen erreicht werden könnte; eine solche Schlechterstellung ist nicht gerechtfertigt durch die systembedingten Unterschiede zwischen UG und GmbH - Ziel des Gesetzgebers ist es, Übergang der UG in die GmbH zu fördern (z.b. durch Rücklagenbildung); daher kann es nicht gewollt sein, durch die Sonderregelungen für die UG den Übergang zu erschweren - keine Gefahr der Umgehung des 5a II GmbHG, da die übrigen Spezialregelungen erst dann außer Kraft gesetzt werden, wenn der Kapitalerhöhungsbeschluss ordnungsgemäß eingetragen ist Fall 3: a) Dept-to-Equity-Swap (Tausch von Fremdkapitalverbindlichkeit in Eigenkapitalverbindlichkeit)

4 Vorteile: Keine Belastung der Zahlungsfähigkeit, da dies dann keine fällige Forderung mehr ist; Verringerung der Überschuldung, da Eigenkapital in der Überschuldungsbilanz nicht anzusetzen ist Vorgehen: Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen (kein Barmittelzufluss!) beschließen; Bezugsrechtsaussschluss für Altgesellschafter (siehe Fall 5); Umgehung durch Einbringen mittels einer verdeckten Sacheinlage (Kapitalerhöhung gegen Bareinlage; damit Tilgung der Verbindlichkeit) b) Ansprüche der GmbH werden in Insolvenz vom Insolvenzverwalter geltend gemacht ( 80 I InsO) I. InsV G 1. 56, 14 GmbHG (-), da Einlage wie beschlossen geleistet; Forderung gegen die Gesellschaft ist sacheinlagefähiger Gegenstand; Forderung erlischt durch Konfusion; Wertzufluss für Gesellschaft durch Befreiung von Verbindlichkeit II, 9 GmbHG Problem: Wert der Sacheinlage muss den Wert des Nennbetrags der Geschäftsanteile erreichen; wie ist Forderung zu Bewerten? tva: Forderung kann zum Nennwert eingebracht werden - zum Schutz der Gläubiger nicht notwendig, da jedenfalls Befreiung von Verbindlichkeit stattfindet und G fortan nachrangig zu befriedigen ist; Offenlegung reicht aus, um Anschein des Mittelzuflusses auszuräumen ganz h.m: Tatsächlicher Wert der Forderung maßgeblich - Grundsatz der realen Kapitalerbringung verbietet Einbringung zum Nennwert, da nur der tatsächliche Forderungswert zufließt - wichtig: Forderungswert kann von Nennwert erheblich abweichen (z.b. durch zweifelhafte Solvenz des Schuldners oder erhebliches Prozessrisiko) - hier zweifelhaft, ob die Forderung werthaltig war, da sie wohl nicht durch entsprechendes Vermögen der in die Krise geratenen Gesellschaft gedeckt war

5 - Haftung für den Differenzbetrag nach 9 GmbHG, wenn die Kapitalerhöhung eingetragen wird; zuvor kann Registerrichter die Eintragung wegen der Unterbewertung ablehnen ( 57a, 9c I 2 GmbHG) - Haftung des Geschäftsführers auf den Differenzbetrag möglich, 9a, 57 IV GmbHG, wenn dieser das Verschulden nicht widerlegen kann ( Haftung aus vermutetem Verschulden ) 3. verdeckte Sacheinlage Sollte die Variante einer verdeckten Sacheinlage gewählt worden sein, so wäre die Einlagepflicht aus 14 GmbHG nicht erloschen, da die Bareinlage, die wirtschaftlich eine Sacheinlage darstellt, nicht als Einlageleistung gilt. Jedoch wäre nach 56 II, 19 IV 3 GmbHG der tatsächliche Wert der Forderung anzurechnen, sodass die Einlagepflicht teilweise entfallen wäre. Auch in diesem Fall wäre eine Haftung des Geschäftsführers nach 9a, 57 IV GmbHG denkbar. II. InsV A/B: Ausfallhaftung nach 56 II, 9, 24 GmbHG (Haftungsfalle!) c) Insolvenzplan kann eine solche Maßnahme vorsehen; Durchführung wird durch Insolvenzrecht erleichtert; mit Bestätigung des Insolvenzplans durch das Registergericht ist zudem keine Differenzhaftung nach 9 GmbHG mehr gegeben ( 254 IV InsO). Fall 4: a) Kapitalschnitt, 58f GmbHG (nominelle Kapitalherabsetzung + effektive Kapitalerhöhung) Grund: Vor Neueintritt der Gesellschafter ist Anpassung des Werts der bisherigen Anteile erforderlich! Vergleich: 1. Nur Kapitalerhöhungsbeschluss: Eigenkapital vor Kapitalerhöhung ; Nennwert der Anteile 10x ; Tatsächlicher Wert eines Anteils: (Eigenkapital/ Nennwert aller Anteile * Wert des einzelnen Anteils)

6 Nach Kapitalerhöhungsbeschluss: Eigenkapital, 20x Anteile; Tatsächlicher Wert des Anteils: Folge: Neugesellschafter zahlen und erhalten nur einen Gegenwert von 5.500, während Altgesellschafter ohne eigenes Zutun Wertsteigerung von pro Anteil erhalten 2. Kapitalschnitt: - Herabsetzung des Stammkapitals auf (Anpassung an tatsächlich vorhandenes Eigenkapital) durch Minderung des Nennwerts der Anteile auf je kurzfristige Unterschreitung des Mindestkapitals möglich, wenn dieses mit der Kapitalerhöhung wieder überschritten wird ( 228 AktG analog) - Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss um 10 Anteile zum Nennwert von (Bei der GmbH werden in der Regel ganze Anteile zu verschiedenen Nennwerten gebildet, anders als bei der AG, wo vorliegend 100 neue Aktien zum Nennwert von geschaffen würden, wovon jeder Neugesellschafter je 10 Aktien erhält - vgl. 8 AktG) Folge: Jeder Gesellschafter ist mit dem Wert an der Gesellschaft beteiligt, den er eingebracht hat beziehungsweise den sein früheres Investment noch wert war! Durchführung: Verbindung der Beschlüsse nach 58f GmbHG; die Maßnahmen hängen voneinander ab, sind also nur insgesamt wirksam oder unwirksam! b) In diesem Fall wäre eine Kapitalherabsetzung bis auf Null notwendig, da kein Eigenkapital mehr vorhanden ist. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, wenn das Stammkapital durch die zugleich beschlossene Kapitalerhöhung wieder auf mindestens erhöht wird ( 228 AktG analog). Jedoch ist zu beachten, dass dabei die Altgesellschafter aus der Gesellschaft gedrängt würden, da ihr Anteil auf Null herabgesetzt wird. Wegen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht muss die Maßnahme aber so ausgestaltet werden, dass möglichst vielen Altgesellschaftern der Verbleib in der Gesellschaft ermöglicht wird (insbesondere durch Bezugsrechte, die nicht unverhältnismäßig hohe Hürden enthalten dürfen - vgl. BGHZ 142, 167 (zur AG)). Fall 5: Käpplinger, Fälle zum GmbH-, Aktien- und Konzernrecht, S. 68 ff.

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