Geht die Sonderrolle der Hochschulmedizin im G BA unter?
|
|
- Holger Bösch
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Geht die Sonderrolle der Hochschulmedizin im G BA unter? Josef Hecken Unparteiischer Vorsitzender des G BA Vortrag im Rahmen des IX. Innovationskongresses der deutschen Hochschulmedizin am in Berlin Seite 1 IX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin 27. Juni 2013 Josef Hecken
2 Tragende Elemente der Hochschulmedizin für die Arbeit des G BA Frühe Nutzenbewertung, Orphan Drugs und Bestandsmarkt Ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach 116b Mindestmengen und aktuelle Rechtsprechung Bewertung von Untersuchungs und Behandlungsmethoden/ Innovationen ( 137e) Seite 2 IX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin 27. Juni 2013 Josef Hecken
3 Bisherige Ergebnisse früher Nutzenbewertungen (Stand 02. Mai 2013) 65 % der Bewertungen erfolgten mit positivem Zusatznutzen Besser als internationaler Durchschnitt. Ohne die unvollständigen Dossiers (6x) erlangten dieses Ergebnis sogar über 77% Seite 3 IX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin 27. Juni 2013 Josef Hecken
4 Orphan Drugs und ihr Stellenwert EMA 2012: 96 Zulassungsanträge Davon 19 Orphans (+36%) Von 37 abgeschlossenen frühen Nutzenbewertungen im G BA waren 7 Orphans (ca. 19%) Bewertungsergebnis Anzahl Anteil Nicht quantifizierbar 2 29 % Beträchtlich 1 14 % Gering 4 57 % Seite 4 IX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin 27. Juni 2013 Josef Hecken
5 Beschlüsse für Orphan Drugs Wirkstoff Anwendungsgebiet Ausmaß des Zusatznutzens Pirfenidon Idiopathische Lungenfibrose Nicht quantifizierbarer Zusatznutzen Tafamidis Meglumin Amyloidose Geringer Zusatznutzen Pasireotid Morbus Cushing Geringer Zusatznutzen Ivacaftor Ruxolitinib Zystische Fibrose Chronisch myeloproliferative Erkrankungen Beträchtlicher Zusatznutzen Geringer Zusatznutzen Decitabin Akutemyeloische Leukämie GeringerZusatznutzen Brentuximabvedotin Bosutinib Hodgkin Lymphome, anaplastische großzellige Lymphome Chronische myeloische Leukämie Nicht quantifizierbarer Zusatznutzen Beschluss voraussichtl. Mitte Oktober 2013 Seite 5 IX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin 27. Juni 2013 Josef Hecken
6 Bestandsmarkt Aufrufketten und Daten Wirkstoff Kette Maßgeblicher Zeitpunkt zur Dossiervorlage Tapentadol Denosumab Ranelicsäure, Distrontiumsalz* Parathyroidhormon, rekombiniert Teriparatid * Rivaroxaban Dabigatran Liraglutid Exenatid Agomelatin Duloxetin * Tocilizumab Golimumab Certolizumab pegol *) Befreiung von der Dossierpflicht, weil Unterlagenschutz während des Verfahrens abläuft. Seite 6 IX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin 27. Juni 2013 Josef Hecken
7 Ambulantespezialfachärztliche Versorgung Definition gem. 116b Abs. 1 SGB V Ambulante spezialfachärztliche Versorgung DiagnostikundBehandlung komplexer, schwer therapierbarerkrankheiten Krankheiten, die je nach Krankheit erfordern: spezielle Qualifikation interdisziplinäre Zusammenarbeit besondere Ausstattungen 3 Fallgruppen: 1. (Schwere Verlaufsformen von) Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen 2. Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen 3. Hochspezialisierte Leistungen Seite 7 IX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin 27. Juni 2013 Josef Hecken
8 Ambulante spezialfachärztliche Versorgung Status quo auf Basis s der Richtlinie über die ambulante a Behandlung im Krankenhaus (ABK RL) GKV Ausgaben für 116b Leistungen: Ärztliche Leistungen 1,8 Mio. Euro in ,2 Mio. Euro in 2010 Arzneimittelausgaben in 2010: 453 Mio. Euro DKI et al.: Anträge, davon bewilligt, beklagt: 147 Zulassungen beklagt Hauptindikation (50%) Onkologie Anzahl der Zulassungen je Indikation onkologische Erkrankungen insgesamt 697 (104 GI Tumore, 93 hämatoonkologisch) schwere Verlaufsformen rheumatologischer 43 Ek Erkrankungenk Multiple Sklerose 73 Mukoviszidose (seltene Erkrankung) 34 pulmonale Hypertonie (seltene Erkrankung) 43 CT /MRT gestützte schmerztherapeutische 19 Leistungen Brachytherapie 10 Seite 8 IX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin 27. Juni 2013 Josef Hecken
9 Ambulante spezialfachärztliche Versorgung Status t quo auf Basis der Richtlinie i über die ambulante Behandlung im Krankenhaus (ABK RL) Quelle: Sondergutachten 2012 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen Wettbewerb an der Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Gesundheitsversorgung; Abb. 25, Seite 262 Seite 9 IX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin 27. Juni 2013 Josef Hecken
10 Ambulante spezialfachärztliche Versorgung Status t quo auf Basis der Richtlinie i über die ambulante Behandlung im Krankenhaus (ABK RL) Quelle: Sondergutachten 2012 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen Wettbewerb an der Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Gesundheitsversorgung; Abb. 23, Seite 259 Seite 10 IX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin 27. Juni 2013 Josef Hecken
11 Ambulante spezialfachärztliche Versorgung Zwischenfazit auf Basis der Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus (ABK RL) Zunehmender Bedarf an abgestimmten Versorgungskonzepten für komplexe Ek Erkrankungen k aufgrund ddemographischer h Entwicklung Zunehmende ambulante Erbringbarkeit auch hochspezialisierter Leistungen aufgrund medizinischen i i Fortschritts Zunehmende Bedeutung ambulanter Leistungserbringung für Krankenhäuser ( 50 Btt Betten): 17,3 % haben 116b Zulassung 91,11 % im Schnittstellenbereich ambulant stationär aktiv 80,3 % erwarten zunehmende Bedeutung ambulanter Leistungserbringung Aber: große regionale Unterschiede in der Zulassungspraxis Seite 11 IX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin 27. Juni 2013 Josef Hecken
12 Ambulante spezialfachärztliche Versorgung GKV VStG: Weiterentwicklung der ABK zur ASV Forderung nach Ausbau der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung Abbau der regionalen Unterschiede durch Ablösung der Zulassung durch Anzeigeverfahren Öffnung der ABK RL für vertragsärztliche Leistungserbringer Weiterentwicklung zu neuem sektorenübergreifenden Versorgungsbereich Einheitliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Vergütung Förderung von Wettbewerb an der Schnittstelle ambulant und stationär Mengenbegrenzung durch hbegrenzung des Leistungskatalogs t Seite 12 IX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin 27. Juni 2013 Josef Hecken
13 Ambulante spezialfachärztliche Versorgung Herausforderungen an die Umsetzung 1. Einheitliche Rahmenbedingungen g im Hinblick auf Qualität 2. Kooperation statt Verdrängungswettbewerb 3. Qualitätswettbewerb 4. Einheitliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf Vergütung 5. Harmonisierung von ASV und nicht ASV Seite 13 IX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin 27. Juni 2013 Josef Hecken
14 Ambulante spezialfachärztliche Versorgung Trotz Umsetzungsproblematik Chance für Verbesserung der Versorgung von Patienten mit komplexen oder seltenen Erkrankungen durch interdisziplinäre/ sektorenübergreifende Synergien Chance auf Überwindung dersektoralen Abschottung/ Fehlanreize Chance für Qualitätswettbewerb im Rahmen einer neuen, einheitlichen Vergütungssystematik Seite 14 IX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin 27. Juni 2013 Josef Hecken
15 Ambulante spezialfachärztliche Versorgung Richtlinie hl zur ASV Gesamtstruktur der Richtlinie allgemeiner Paragraphenteil der ASV-Richtlinie Konkretisierungen zu 116b Abs. 1 SGB V 1. schwere Verlaufsformen 2. seltene Erkrankungen und 3. hochspezialisierte von Erkrankungen mit Erkrankungszustände mit Leistungen wie besonderen entsprechend geringen Krankheitsverläufen bei Fallzahlen wie a) onkologischen Erkrankungen, i) Querschnittslähmung bei Komplikationen, die eine interdisziplinäre Versorgung erforderlich machen; a) Tuberkulose, n) Versorgung von Patienten vor oder nach Organtransplantation und von lebenden Spendern a) CT/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen oder b) Brachytherapie. Seite 15 IX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin 27. Juni 2013 Josef Hecken
16 Die neue Richtlinie, wo stehen wir? Allgemeines 21. März 2013: Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) beschlossen. Formalen Rahmen für den neuen Versorgungsbereich vorgegeben Anforderungen an die ASV festgelegt, die grundsätzlich für alle in den Anlagen konkretisierten schweren Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungszuständen mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierten Leistungen gleichermaßen gelten. Seite 16 IX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin 27. Juni 2013 Josef Hecken
17 Die neue Richtlinie, wo stehen wir? Leistungserbringer i Festgelegt wurde: welche Leistungserbringer an der ASV teilnehmen dürfen, welche personellen Anforderungen gelten, insbesondere für die Zusammensetzung der obligatorischen interdisziplinären Teams, sog. sächliche und organisatorische Voraussetzungen wurden dfii definiert (z. B. Vorhandensein von Intensivstation i und Notfalllabor), Beschreibung des Bh Behandlungsumfangs einschließlich hder Definition schwerer Verlaufsformen, die Qualitätssicherung, die Überweisungserfordernisse sowie die Informationder Patientinnen und Patienten. Seite 17 IX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin 27. Juni 2013 Josef Hecken
18 Die neue Richtlinie, wo stehen wir? Inhalt der Ek Eckpunkte k zur Konkretisierung i Zu schweren Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen sollen vordringlich gastrointestinale Tumoren/ Tumoren der Bauchhöhle, gynäkologische Tumoren, rheumatologische Erkrankungen und Herzinsuffizienz bearbeitet werden. Bei seltenen Erkrankungen soll die Priorität bei Tuberkulose, Marfan Syndrom, pulmonaler Hypertonie, Mukoviszidose id und primär sklerosierender Cholangitis liegen. Seite 18 IX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin 27. Juni 2013 Josef Hecken
19 Die neue Richtlinie, wo stehen wir? Bisher erreichte ih Zielmarken Erstmals wurden von Grund auf einheitliche Rahmenbedingungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte definiert. Basis ermöglicht, Zug um Zug die diagnose spezifischen Anlagen zu überarbeiten und so die neue Richtlinie so bald wie möglich mit Leben zu erfüllen. Arbeitsgruppe hat bereits Beratungen zu den Themen Tuberkulose und Gastrointestinal Tumoren aufgenommen. Der vormals ausschließlich auf Krankenhäuser bezogene Geltungsbereich wurde ausgedehnt auf an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer. BMG prüft derzeit den Beschluss. Seite 19 IX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin 27. Juni 2013 Josef Hecken
20 116b und Bedarfsplanung 1. Einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung; 2. Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur mit Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades a) die von Ärzten erbrachten spezialfachärztlichen Leistungen nach 116b berücksichtigt werden, b) die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte berücksichtigt werden; 3. Vorgaben für ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, um lokalen oder qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf zu decken; 4. Allgemeine Voraussetzungen, nach denen die Landesausschüsse zusätzlichen lokalen l Versorgungsbedarf in nicht unterversorgten t Planungsbereichen feststellen t können ( 100); 5. Ausnahmeregelungen fürdie Zulassung in einem Planungsbereich mit Zulassungsbeschränkungen; 6. Regelungen für die Anstellung von Ärzten bei einem Vertragsarzt. Seite 20 IX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin 27. Juni 2013 Josef Hecken
21 Rechtliche Grundlage der Mindestmengen Ausgangspunkt: Einführung des pauschalierten Vergütungssystems bedarf einer umfangreichen und konsequenten Qualitätssicherung (vgl. BT Drs. 14/6893, S. 28). Gesetzliche Regelung für G BA: einen Katalog planbarer Leistungen ( )festzulegen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist ( 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Hintergrund: In verschiedenen Studien besteht ein nachgewiesener Zusammenhang zwischen der Häufigkeit durchgeführter Operationen und der Qualität des Behandlungsergebnisses (Begründung des Gesetzentwurfs zum FPG, BT Drs. 14/6893, S. 31 Seite 21 IX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin 27. Juni 2013 Josef Hecken
22 Problemfeld Die Beschreibung des erforderlichen Zusammenhangs zwischen MengeundQualität als Abhängigkeit in besonderem Maße Interpretation Goldstandard der abschließende Nachweis eines statistisch signifikanten, ifik kausalen Zusammenhangs zwischen Intervention ti und Effekt auf Basis randomisierter, (?) kontrollierter Studien. Praktische Umsetzung problematisch Seite 22 IX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin 27. Juni 2013 Josef Hecken
23 Die Rechtsprechung des BSG Ermächtigungsgrundlage für den G BA, Mindestmengen Regelungen zu beschließen, wurde bestätigt Klarheit wurde im Hinblick darauf geschaffen, für welche Leistungen Mindestmengen in Betracht kommen, sowie welche Kriterien bei Festlegung konkreter Mindestmengen beachtet werden müssen. Die Festlegung konkreter Mindestmengen wurde einerseits erleichtert, weil a) Zusammenhang zwischen Menge und Qualität im besonderem Maße nicht im Sinne eines kausalen Zusammenhangs auf Basis von RCTs nachgewiesen werden muss, sondern b) Nachweisgrad einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf Basis wissenschaftlicher Studien für ausreichend betrachtet wird. c) Aspekt der Risikominimierung und Qualitätsförderung durch Mindestmengen im Sinne der DINEN ISO8402 Definition von Qualitätssicherung im Vordergrund steht. Die Festlegung konkreter Mindestmengen wurde andererseits erschwert, weil BSG eine Reihe von Kriterien vorgegeben hat, die vor Einführung berücksichtigtwerden sollten, u. a.: a) Betrachtung der Auswirkungen auf die regionale Versorgungssituation. b) Mindestmengen sollen eigentlich nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der erwartete Versorgungsvorteil so von anderen QS / QM Maßnahmen mutmaßlich nicht erreicht werden kann. > Dies könnte im Sinne eines k.o. Kriteriums ausgelegt werden, da Mindestmengen bekanntermaßen nur ein Surrogatparameter.sind Seite 23 IX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin 27. Juni 2013 Josef Hecken
24 Bestehende Mindestmengenregelungen g g Leistung Jährl. Mindestmenge Lebertransplantation (inkl. Teilleber Lebendspende) 20 Nierentransplantation (inkl. Lebendspende 25 Komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus 10 Komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas 10 Stammzelltransplantation 25 Kniegelenk Totalendoprothesen BSG Urteil Revisions Antrag des G BA begründet, an Landessozialgericht (LSG) Berlin Brandenburg Brandenburg zurückverwiesen Koronarchirurgische Eingriffe Versorgung von Früh und Neugeborenen miteinem Geburtsgewicht von < g Ausgesetzt durch Urteil BSG [ausgesetzt] o. Festl. 14 [ausgesetzt 30] Seite 24 IX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin 27. Juni 2013 Josef Hecken
25 Einführung des 137e SGB V (GKV VStG) Grundlagen: Neuregelung 137c, 137e SGB V Grundsatz: Schaffung einer Möglichkeit, innovative Untersuchungs und Behandlungsmethoden mit Pozential zu erproben künftig Erprobung vor Ausschluss aus stationärer Versorgung Ausnahme: Ausschluss bei fehlendem Potenzial (insbesondere bei Unzweckmäßigkeit bzw. Schädlichkeit) Aufnahme in vertragsärztliche Versorgung unverändert nur bei positivem Beleg des Nutzens Allerdings: Erprobung u.u. auch chambulant durchführbar, wenn auch chnur während ihrer Laufzeit und von den hierfür erforderlichen, bestimmten Teilnehmern Seite 25 IX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin 27. Juni 2013 Josef Hecken
26 Einführung des 137e SGB V (GKV VStG) Erweiterung des Bewertungsinstrumentariums Änderungen in 137c und 137e (neu) SGB V Methodenbewertung nach 137c SGB V Nutzen, Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit Gesetzliche Kriterien erfüllt noch keine ausreichende Evidenz, aber Studien laufen Beleg der Unzweckmäßigkeit Nutzen nicht hinreichend belegt, aber Potenzial Anerkennung Aussetzung gem. 2. Kap. 14 Abs. 4 VerfO Ausschluss Erprobung nach 137e SGB V Seite 26 IX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin 27. Juni 2013 Josef Hecken
27 Einführung des 137e SGB V (GKV VStG) Wege in die Erprobung Methodenbewertung 135, 137c SGB V fehlender Nutzenbeleg Potenzial Antrag auf Erprobungs Richtlinie Medizinproduktehersteller Anbieter neuer Methoden mit wirt. Interesse an Erbringung G BA Auswahl aus und Erprobung (+) und Erprobungs RL wiss. Institution Studienprotokolle Kostenregelung G BA Bewertung unter Einbeziehung i der Studienergebnisse i Seite 27 IX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin 27. Juni 2013 Josef Hecken
28 Fazit Die Arbeit und die Erkenntnis aus der Hochschulmedizin ist ein wesentliches Element für die Arbeit des G BA. Sie drückt sich u.a. aus durch Regelungen, die direkt den stationären ti Bereich betreffen (Qualitätssicherung, 116b, Mindestmengen etc.); Regelungen, die indirekt von den Erkenntnissen im Hochschulmedizinischen Bereich getragen werden (frühe Nutzenbewertung, 137e, Bestandsmarkt, etc.). Seite 28 IX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin 27. Juni 2013 Josef Hecken
Gesundheitswesen aktuell 2013
Bundestagswahl Gesundheitswesen aktuell 2013 Behandlung Beiträge und Analysen Vorhofflimmern herausgegeben von Uwe Repschläger, Claudia Schulte und Nicole Osterkamp Josef Hecken Aktuelle Aufgaben, Arbeit
MehrAmbulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) - Kooperationsverträge
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) - René Podehl Geschäftsbereichsleiter Verträge Informationsveranstaltung am 02.07.2014 zur ASV bei gastrointestinalen Tumoren ASV Gesetzesgrundlage Derzeitige
MehrANFORDERUNGEN AN DEN NACHWEIS DER ASV-BERECHTIGUNG FÜR KRANKENHÄUSER UND MEDIZINISCHE VERSORGUNGSZENTREN
ANFORDERUNGEN AN DEN NACHWEIS DER ASV-BERECHTIGUNG FÜR KRANKENHÄUSER UND MEDIZINISCHE VERSORGUNGSZENTREN Rechtssymposium des G-BA am 29.04.2015 Dr. Reimar Buchner Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwalt
MehrRichtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach 116b SGB V
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach 116b SGB V (Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung 116b SGB V - ASV-RL) in der Fassung
MehrKooperation von Vertragsärzten mit Krankenhäusern Stefan Rohpeter
Kooperation von Vertragsärzten mit Krankenhäusern Stefan Rohpeter Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Health Care Manager 1 Inhalt 1. Honorararzt 2. ASV Honorar-/Konsiliararzt schematische Darstellung
MehrMessung von Qualität im Gesundheitswesen Was kommt auf uns zu - Hat die Gesundheitspolitik (National und EU) einen Plan?
Messung von Qualität im Gesundheitswesen Was kommt auf uns zu - Hat die Gesundheitspolitik (National und EU) einen Plan? Jörg Robbers Rechtsanwalt in der Sozietät Meyer-Köring Bonn/Berlin Geschäftsführendes
Mehr1. Rechtsgrundlage. 2. Eckpunkte der Entscheidung
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Verfahrensordnung (VerfO):Änderung im 5.Kapitel Anpassung der Regelungen zur frühen Nutzenbewertung an Gesetzesänderungen
Mehr18.11.2015. Deutscher Krankenhaustag. ASV - Praxishilfe Zulassung
18.11.2015. Deutscher Krankenhaustag ASV - Praxishilfe Zulassung Rechtsanwalt Matthias Wallhäuser Fachanwalt für Medizinrecht Busse & Miessen Rechtsanwälte Bonn/Berlin Herausgeber der Zeitschrift Der Krankenhaus-JUSTITIAR
MehrWirksamkeit und Nutzen von einrichtungsinternem Qualitätsmanagement (IQM)
Wirksamkeit und Nutzen von einrichtungsinternem Qualitätsmanagement (IQM) Dorian Doumit Ambulante Qualitätssicherung GKV-Spitzenverband, Berlin Prof. Dr. med. Johannes Giehl Leiter KC-Q MDK Baden-Württemberg
MehrMindestmengen in der vertragsärztlichen Versorgung
Mindestmengen in der vertragsärztlichen Versorgung Frühjahrstagung der ARGE Medizinrecht des DAV Arbeitsgruppe Vertragsarztrecht 12.04.2013 München Referentin Dr. jur. Cosima Vossenkuhl Rechtsanwältin
MehrRechtsprobleme an der Schnittstelle ambulante/stationäre Versorgung
Rechtsprobleme an der Schnittstelle ambulante/stationäre Versorgung Referent: Rechtsanwalt Matthias Wallhäuser Fachanwalt für Medizinrecht Ambulantisierung des Leistungsgeschehens Rechtliche Verzahnung
MehrEvaluationskonzepte bei neuen Methoden. Analyse und Konsequenz des GKV.SV
Evaluationskonzepte bei neuen Methoden Analyse und Konsequenz des GKV.SV Dr. Diedrich Bühler Dr. Diedrich Bühler Überblick I) Situation und Position des GKV SV II) Methodenbewertung, Selbstverwaltung /
MehrASV Motor sektorenübergreifender Kooperationen Anreize Nutzen Risiken
ASV Motor sektorenübergreifender Kooperationen Anreize Nutzen Risiken 14.11.2014 Die Helmsauer Gruppe Seit 1964 für Sie erfolgreich + mittelständisches Familienunternehmen + 18.500 Mediziner und über
MehrS D M K D M KV G ONKOLOGIE C üsseldorf D
MDS MDK GKV ONKOLOGIE C Düsseldorf München 19. September 2007 Leistungsumfang der GKV bei Behandlungen unter Teilnahme an klinischen Studien - Prüfung durch den MDK Prof. Dr. Axel Heyll Leiter des Kompetenz
MehrAmbulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV)
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) - Checklisten für Kooperationsverträge - Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) nach 116b SGB V erfordert als neue sektorenübergreifende Versorgungsform
MehrMögliche/notwendige Inhalte des ASV-Teamvertrages
Mögliche/notwendige Inhalte des ASV-Teamvertrages Thomas Willaschek Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV 13. November 2015, Düsseldorf 111111 1 Agenda ASV aktueller Stand Der ASV-Teamvertrag
MehrStörfaktor im Arzt-Patienten-Verhältnis oder Wegbereiter für eine bessere Zukunft?
Gesundheitspolitik: Störfaktor im Arzt-Patienten-Verhältnis oder Wegbereiter für eine bessere Zukunft? Josef Hecken Unparteiischer Vorsitzender des G-BA Symposium 10 Jahre WINHO am 20.02.2015 Seite 1 WINHO-Symposium
MehrGesetzliche Bestimmungen für die Veröffentlichung von Qualitätsberichten zur Unterstützung von Wahlentscheidungen von Patienten und Einweisern
Gesetzliche Bestimmungen für die Veröffentlichung von Qualitätsberichten zur Unterstützung von Wahlentscheidungen von Patienten und Einweisern PD Dr. med. Matthias Perleth, MPH Abt. Fachberatung Medizin
MehrVerfahrenstechnische und methodische Anforderungen an die Bewertung einer Untersuchungs- u. Behandlungsmethode
Informationsblatt Verfahrenstechnische und methodische Anforderungen an die Bewertung einer Untersuchungs- u. Behandlungsmethode (Bezug zu 2. Kapitel der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO), Anlage II,
MehrThemen. Insulinanaloga - Fragen und Antworten
Themen Insulinanaloga - Fragen und Antworten Was sind Insulinanaloga? Als Humaninsulin wird die synthetische Nachbildung des körpereigenen, natürlichen Hormons Insulin bezeichnet. Insulinanaloga sind Abwandlungen
MehrHinweise zum Abschluss von Kooperationsvereinbarungen im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV)
Hinweise zum Abschluss von en im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Allgemeines: Die nachfolgenden Ausführungen sollen ohne Anspruch auf Vollständigkeit Anhaltspunkte für en im
MehrXI. Innovationskongress der Deutschen Hochschulmedizin 2015
XI. Innovationskongress der Deutschen Hochschulmedizin 2015 Schnelle Nutzenbewertung für Hochrisiko- Medizinprodukte: kommen jetzt die Innovationszentren? Berlin, 02.10.2015 Dr. Gabriela Soskuty Medizinprodukte
MehrBeschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 2. Kapitel 14 Absatz 4 Spiegelstrich 2 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 2. Kapitel 14 Absatz 4 Spiegelstrich 2 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses Der Gemeinsame Bundesausschuss hat im Rahmen der Bewertung
MehrErprobung innovativer Behandlungsmethoden im G-BA Chance auch für die Telemedizin?
Erprobung innovativer Behandlungsmethoden im G-BA Chance auch für die Telemedizin? PD Dr. med. Matthias Perleth, MPH Gemeinsamer Bundesausschuss Telemedizin-Fachtagung Bayern 2013 Berlin, 07.05.2013 Der
MehrMöglichkeiten und Grenzen von Qualitätswettbewerb
Referat im Rahmen der 5. Qualitätskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 14.10.2013 in Berlin Referat im Rahmen der 5. Qualitätskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 14.10.2013 in Berlin
MehrInnovationszentren in der GKV-Versorgung -
Innovationszentren in der GKV-Versorgung Patientenwohl als Wettbewerbsvorteil Derzeit wenden Krankenhäuser neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden an, ohne dass vorab Nutzen und Schaden geprüft werden.
MehrGemeinsamer Bundesausschuss
Gemeinsamer Bundesausschuss Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung Rechtssymposium am 27.06.2014 Rechtsfragen zur gemeinsamen Berufsausübung in der Bedarfsplanung Hermann Plagemann, Frankfurt
MehrKrankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de
Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,
MehrBAnz AT 20.11.2014 B3. Beschluss
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB
MehrStrukturelemente der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements im Mammographie-Screening-Programm
Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses 2009 Sektorenübergreifende Qualitätssicherung die Zukunft hat begonnen Strukturelemente der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements
MehrHolger Jegust. 07. März 2009 Fachhochschule Osnabrück
Welchen Einfluss nimmt das Vergütungssystem auf die Entwicklung in einem Krankenhaus, medizinische Innovationen einzuführen? 07. März 2009 Fachhochschule Osnabrück Gliederung 1. Einführung 1.1 Vorstellung
MehrZur Implementierung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) in die Integrierte Versorgung gem. 140a ff. SGB V. 05.12.
Zur Implementierung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) in die Integrierte Versorgung gem. 140a ff. SGB V Referat im Rahmen des 9. DGIV-Bundeskongress am Referat im Rahmen des 9. DGIV-Bundeskongress
MehrEinordnung der Diät- und Ernährungstherapie im deutschen GKV-System Das Dilemma der Finanzierung!
Einordnung der Diät- und Ernährungstherapie im deutschen GKV-System Das Dilemma der Finanzierung! Doris Steinkamp Präsidentin VDD e.v. Diätassistentin, Ernährungsberaterin DGE Fachberaterin für Essstörungen
MehrMethodische Fragen zur frühen Nutzenbewertung nach 35a SGB V
Die frühe Nutzenbewertung nach AMNOG Rechtssymposium des G-BA, Berlin, 16. Nov. 2010 Methodische Fragen zur frühen Nutzenbewertung nach 35a SGB V Jürgen Windeler AMNOG Nutzenbewertung für Arzneimittel
MehrBedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte
Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 07. September 1999 beschlossen, die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
MehrInstitut für Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen GmbH
Überblick Qualität in Rehaeinrichtungen (BAR e.v.) Qualität in Krankenhäusern (G-BA) IQMP-kompakt - Systematik - Rahmenbedingungen Fragen & Anmerkungen 2 Reha in Deutschland Leistungsbereiche der Rehabilitation:
Mehr2. Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB
MehrKooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren?
Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren? VKD/VDGH-Führungskräfteseminar Matthias Einwag, 26. Februar 2014 1 Zur BWKG Die BWKG ist ein Zusammenschluss der Träger von 220 Krankenhäusern,
MehrDie neue Bedarfsplanungsrichtlinie
Die neue Bedarfsplanungsrichtlinie Christian Gerdts Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht CausaConcilio Hamburg Kiel www.causaconcilio.de 2 Auswirkungen der Bedarfsplanung (1) Überversorgung in einem
MehrAnspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare
Nr.25 / 2010 Seite 1 von 2 Methodenbewertung Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare Berlin, 16. September 2010 Auch Paare, bei denen einer oder beide Partner
MehrAmbulante Spezialfachärztliche Versorgung nach 116b SGB V. Ansgar von der Osten
Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung nach 116b SGB V Ansgar von der Osten Stand: 02.07.2014 Zusammensetzung des ela ( 116b Abs. 3 SGB V) 9 Vertreter der Ärzte Einfache Stimmgewichtung Unparteiische:
MehrRehabilitation vor und in der Pflege zwischen Anspruch und Wirklichkeit
zwischen Anspruch und Wirklichkeit 27. Mai 2009 Berlin Grundsatz 11 Abs. 2 SGB V: Versicherte haben Anspruch auf Leistungen zur med. Rehabilitation die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit
MehrPreise für innovative Arzneimittel Kommt das System an seine Grenzen?
AOK-Forum live Potsdam, 28. April 2015 Preise für innovative Arzneimittel Kommt das System an seine Grenzen? Wolf-Dieter Ludwig Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ); HELIOS Klinikum
MehrTragende Gründe. Vom 23. Januar 2014
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Qualitätsmanagement- Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung: Umsetzung des 137 Absatz 1d Satz 1 SGB V Vom 23.
MehrMorbi-RSA und Onkologie Impulsreferat zum derzeitigen Sachstand
Morbi-RSA und Onkologie Impulsreferat zum derzeitigen Sachstand Dr. Frank Verheyen Direktor WINEG (Wissenschaftliches Institut der TK für Nutzen und Effizienz im Gesundheitswesen) 7. Lilly Deutschland
Mehrvom 15. März 2012 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 15. März 2012 beschlossen:
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Beauftragung der Institution nach 137a SGB V: Entwicklung eines sektorenübergreifenden Qualitätssicherungsverfahrens zur Versorgung bei psychischen
Mehr21. VKD/VDGH Führungskräfteseminar. Vernetzte Sektoren / Vernetzte Qualität Die Vorstellungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
21. VKD/VDGH Führungskräfteseminar am 26. Februar 2014 10 Jahre DRG-System: Finanzierung, Strukturen, Qualität Vernetzte Sektoren / Vernetzte Qualität Die Vorstellungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
MehrDie Neuregelung der Voraussetzungen einer Sonderbedarfszulassung
Die Neuregelung der Voraussetzungen einer Sonderbedarfszulassung Arbeitsgruppe Vertragsarztrecht Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins 13. Herbsttagung, 20. September 2012 in Köln
MehrArzneimittel und Diabetes: Ansätze der Nutzenbewertung im internationalen Kontext
Arzneimittel und Diabetes: Ansätze der Nutzenbewertung im internationalen Kontext 5. Nationalen Workshop Diabetes im Dialog Berlin, 26. November 2013 Thomas Müller Arzt und Apotheker, Leiter Abteilung
MehrDer Kooperationsarzt im Krankenhaus Dr. Thomas Bohle
R E C H T S A N W Ä L T E Forschungsstelle für Sozialrecht und Sozialpolitik an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg Donnerstag, den 8. Mai 2014 Der Kooperationsarzt im Krankenhaus
Mehr2015 im Zeichen der Krankenhausreform Hochschulambulanzen Handlungsbedarf aus Sicht der KBV Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender
Universitätskliniken Seite 1 2015 im Zeichen der Krankenhausreform Hochschulambulanzen Handlungsbedarf aus Sicht der KBV Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender Frühjahrsforum der Deutschen Hochschulmedizin
MehrIhre Nachricht Unser Zeichen Ihr Ansprechpartner Datum Patricia Guckelmus 23.09.2014 0681/9 26 11-12 guckelmus@skgev.de
KBSG mbh - - Alle Verwaltungsdirektorinnen und Verwaltungsdirektoren Ihre Nachricht Unser Zeichen Ihr Ansprechpartner Datum Patricia Guckelmus 23.09.2014 0681/9 26 11-12 guckelmus@skgev.de Seminar Die
MehrNachwuchsmangel in der Medizin
Nachwuchsmangel in der Medizin Dr. med. Dirk Michael Forner Facharzt für allgemeine Chirurgie, gynäkologische Onkologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe Ärzteschwämme Ärztemangel Facharztmangel Hausarztmangel
MehrCheckliste Interessenkonflikte in der Medizin
Thomas Bade 2012 Checkliste Interessenkonflikte in der Medizin Kooperationen zwischen Arztpraxis Krankenhaus und Sanitätshaus HomeCare Aufrechterhaltung und ständige Verbesserung eines Management Systems
MehrR E C H T S A N W Ä L T E. Walter-Benjamin-Platz 6 10629 Berlin Telefon + 49.30.327 787-0 E-Mail office@db-law.de www.db-law.de
R E C H T S A N W Ä L T E Walter-Benjamin-Platz 6 10629 Berlin Telefon + 49.30.327 787-0 E-Mail office@db-law.de www.db-law.de Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses Workshop 4
Mehr7. Forum Psychiatrie und Psychotherapie am 29./30. Oktober 2002 in Paderborn
7. Forum Psychiatrie und Psychotherapie am 29./30. Oktober 2002 in Paderborn Workshop 18 Kosten im Behandlungsprozess Outcome bei Alkoholentgiftung Ulrich Neumann, AOK BO, DO, HER, 30.10.2002 1 Erfolgsfaktoren
MehrQualitätsmanagement II: Ansätze und Weiterentwicklung
Management im Gesundheitswesen Krankenversicherung und Leistungsanbieter Qualitätsmanagement II: Ansätze und Weiterentwicklung Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH FG Management im Gesundheitswesen,
MehrExkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen 139a SGB V Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach 91 gründet
MehrQualitätsoffensive im Gesundheitswesen: vom Koalitionspapier in die Versorgungspraxis.
TK LV Mecklenburg-Vorpommern Jahresempfang 7. Mai 2014, Schwerin Qualitätsoffensive im Gesundheitswesen: vom Koalitionspapier in die Versorgungspraxis. Christof Veit BQS Institut für Qualität und Patientensicherheit
MehrAnforderungen an neue Vergütungssysteme aus Sicht der Krankenkassen
SYMPOSIUM REHA 2020 18. Februar 2011 Anforderungen an neue Vergütungssysteme aus Sicht der Krankenkassen Andreas Schmöller Referat Rehabilitation und Sozialer Dienst AOK Baden Württemberg Agenda 1. Versorgungsgestaltung
MehrKooperation mit Telemedizinischen Versorgungszentren. Dipl.-Ing. Walter Schmid
Kooperation mit Telemedizinischen Versorgungszentren Dipl.-Ing. Walter Schmid Agenda 1. Medizinische Versorgungsstruktur in Deutschland 2. Bedeutung von Telemedizinischen Versorgungszentren 3. Dienstleistungen
MehrAnlage 4 Strukturqualität Krankenhaus 1. I Strukturvoraussetzungen für Krankenhäuser mit Schwerpunkt konventionelle Kardiologie
Anlage 3 zur 7. Änderungsvereinbarung DMP Koronare Herzkrankheit (KHK) Stand: 10.11.2009 Anlage 4 Strukturqualität Krankenhaus 1 zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms Koronare
MehrQualität Von der Hilfe zur Selbsthilfe zum Steuerkriterium des Systems Jochen Bredehöft
Qualität Von der Hilfe zur Selbsthilfe zum Steuerkriterium des Systems Jochen Bredehöft Seite 1 Agenda Urzustand des Systems Mit Wettbewerb aus der Erstarrung Mit Qualität (gegen-) steuern Paradigmenwandel
MehrVersorgungsstärkung aus Sicht des G-BA
Versorgungsstärkung aus Sicht des G-BA 11. Leipziger Forum Gesundheitswirtschaft des VFG Leipzig e.v. Leipzig 30. Oktober 2015 Dr. Regina Klakow-Franck, M. A. Unparteiisches Mitglied Gliederung I. Ausgangslage
MehrGesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung. GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) Nach dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz und dem GKV-Finanzierungsgesetz
MehrChancen und Risiken bei der Verordnung innovativer Arzneimittel - eine rechtliche Einordnung Denis Hübner Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht
RECHTSANWÄLTE / FACHANWÄLTE Theaterstraße 7, Hannover www.hoppe-medizinrecht.de www.anwalt-wirtschaftlichkeitspruefung.de Chancen und Risiken bei der Verordnung innovativer Arzneimittel - eine rechtliche
MehrÄnderung der Bundesärzteordnung - Eingriff in die Freiheit des ärztlichen Berufs
23. Januar 2016 Änderung der Bundesärzteordnung - Eingriff in die Freiheit des ärztlichen Berufs Fragen und Antworten Was bedeutet die GOÄ-Novelle für das unabhängige Vertragsverhältnis zwischen Arzt und
MehrExpertenstandards in der Pflege
Expertenstandards in der Pflege 11. Gesundheitspflegekongress Hamburg, 16.11.2013 Ronald Richter ronald.richter@richter-rae.de 1 Zur Person: Ronald Richter, Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Vorsitzender
MehrQUALITÄT IM GESUNDHEITSWESEN. DIE SICHT DER PKV
QUALITÄT IM GESUNDHEITSWESEN. DIE SICHT DER PKV Dr. Timm Genett 6. Symposium der SDK-Stiftung Stuttgart / Bad Cannstadt 21. Januar 2015 Qualität im Gesundheitswesen. Die Sicht der PKV I Dr. Timm Genett
MehrIX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin am 27. Juni 2013 in Berlin. Universitätsklinika im Versorgungssystem:
IX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin am 27. Juni 2013 in Berlin Universitätsklinika im Versorgungssystem: Gibt es eine Sonderrolle der Hochschulmedizin? Alfred Dänzer, Präsident Wegelystraße
MehrKanton Basel-Stadt Qualität unserer Versorgungsstruktur
Qualität unserer Versorgungsstruktur Dr. Carlo Conti Regierungsrat Basel-Stadt, Präsident der GDK forumsante.ch, 29. Januar 2013 Gesundheitsmonitor 2011 55% haben «positiven» oder «eher positiven» Eindruck
MehrNr. 9/ September 2005. Inhalt: Sitzungen/Beschlüsse Seite 1. In Kraft getretene Beschlüsse Seite 3. Weitere Arbeitsschritte Seite 3
Nr. 9/ September 2005 Inhalt: Sitzungen/Beschlüsse Seite 1 In Kraft getretene Beschlüsse Weitere Arbeitsschritte Sitzungstermine Kommentar des Vorsitzenden Seite 4 Impressum Seite 5 2 Am 20. September
MehrNeue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a.
Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. von Jörn Schroeder-Printzen Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Kurfürstenstraße 31 14467 Potsdam Tel.: 0331/27570-19
MehrDie Institutionen der Qualitätssicherung in Deutschland Bilanz und Ausblick im Kontext Telemedizin
Die Institutionen der Qualitätssicherung in Deutschland Bilanz und Ausblick im Kontext Telemedizin 1. Nationaler Fachkongress Telemedizin PD Dr. med. Matthias Perleth, MPH Abt. Fachberatung Medizin Gemeinsamer
MehrPET/CT Wer zahlt dafür?
PET/CT Wer zahlt dafür? Vereinigung südwestdeutscher Radiologen und Nuklearmediziner 03.02.2012, Karlsruhe Geschäftsführer des Berufsverbandes Deutscher Nuklearmediziner (BDN e.v.) In Memoriam Prof. Dr.
MehrVereinbarung. Stand: 1. März 2005 (Inkrafttreten); Bekanntmachung im Deutschen Ärzteblatt Nr. 8 v. 25.02.2005, Seite A-530
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß den Rehabilitations-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
MehrDer Honorararzt aus Sicht der DKG
Der Honorararzt aus Sicht der DKG Rechtsanwalt Andreas Wagener Stv. Hauptgeschäftsführer kwm krankenhausgespräche 2012/ BAO Tagung Der Honorararzt im Krankenhaus 2./3. November 2012 in Berlin Was genau
MehrDMPs - die Rolle der Rehabilitation
DMPs - die Rolle der Rehabilitation Oskar Mittag Institut für Sozialmedizin, Lübeck EBM-Symposium 2004, Lübeck Disease Management...... ist ein integrativer Ansatz, der die episodenbezogene, sektoral-aufgesplitterte
MehrDie Ambulantisierung der Gesundheitsversorgung Stand der Forschung und notwendige Weiterentwicklung
Die Ambulantisierung der Gesundheitsversorgung Stand der Forschung und notwendige Weiterentwicklung 1. Hamburger Versorgungsforschungstag Die Ambulantisierung der Medizin: Anspruch und Wirklichkeit am
MehrDüsseldorfer Rechtswissenschaftliche Schriften 105
Düsseldorfer Rechtswissenschaftliche Schriften 105 Jens Nimis Der Anspruch des Patienten auf neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der gesetzlichen Krankenversicherung Nomos Düsseldorfer Rechtswissenschaftliche
MehrMengendeckelung im Vergütungssystem Drohen Wartelisten und Innovationshemmnisse?
Mengendeckelung im Vergütungssystem Drohen Wartelisten und Innovationshemmnisse? Dr. med. Holger Bunzemeier, Leiter Geschäftsbereich Medizinisches Management, UK Münster DRG-Research-Group, Münster Agenda
MehrPartner verpflichten sich zu einer Leistungsbegrenzung, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet
Die Praxisabgabe Job-Sharing Job-Sharing Gemeinschaftspraxis Arztgruppenidentität! Partner verpflichten sich zu einer Leistungsbegrenzung, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet
MehrBAnz AT 23.04.2015 B2. Beschluss
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB
MehrKrankenversorgung. Forschung. Lehre. Wir leisten mehr.
Krankenversorgung. Forschung. Lehre. Wir leisten mehr. Wir freuen uns über Ihr Interesse an der Deutschen Hochschulmedizin. Gerne informieren wir Sie über die Leistungen der Deutschen Hochschulmedizin
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 15/1493. des Bundesrates
Deutscher Bundestag Drucksache 15/1493 15. Wahlperiode 28. 08. 2003 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Korrektur von Leistungsverschiebungen bei häuslicher Krankenpflege zwischen
MehrMindestmengen aus medizinrechtlicher Sicht
Mindestmengen aus medizinrechtlicher Sicht - Eine Darstellung zum Bereich der stationären Krankenhausversorgung unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung - Rechtsanwalt Dr. Ulrich Trefz, Fachanwalt
MehrGedanken zur Zukunft der ambulanten und stationären HNO-Versorgung am Beispiel von NRW aus Sicht der Kostenträger
Gedanken zur Zukunft der ambulanten und stationären HNO-Versorgung am Beispiel von NRW aus Sicht der Kostenträger AOK-Regionaldirektor Ulrich Neumann Verhandlungsführer der Kostenträger im Ruhrbezirk,
MehrAnlage 3, Nr. 9 Diagnostik und Versorgung von Patienten von Frühgeborenen mit Folgeschäden
Seite 1/5 Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach 116 b SGB V Anlage 3, Nr. 9 Diagnostik und Versorgung von Patienten von Frühgeborenen mit Folgeschäden Konkretisierung der Erkrankung und des Behandlungsauftrages
MehrBedarfsplanung in der anwaltlichen Beratung - Aktuelle Probleme -
Bedarfsplanung in der anwaltlichen Beratung - Aktuelle Probleme - Symposium der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.v. Berlin, 13.11.2014 Dr. jur. Ingo Pflugmacher Fachanwalt für Medizinrecht
Mehrzum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses spezialfachärztliche Versorgung 116b SGB V: Anlage 2 Buchstabe k Marfan-Syndrom
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung 116b SGB V: Anlage 2 Buchstabe k Marfan-Syndrom Vom 22. Januar
MehrStärkung des Selbstbestimmungsrechts als Korrektiv im Gesundheitswesen?
Stärkung des Selbstbestimmungsrechts als Korrektiv im Gesundheitswesen? 1 Sibylle Kraus Dipl.- Sozialarbeiterin (FH) Sozialmanagerin Leiterin der sozialen und therapeutischen Dienste Somatik - St. Hedwig
MehrQualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses Entlassungsmanagement
Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses Entlassungsmanagement Inhalt Definition Gesetzliche Grundlage Expertenstandard Entlassungsmanagement in der Pflege Möglichkeiten der praktischen
Mehrzum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung:
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung: Enukleation der Prostata mittels Thulium-Laser zur Behandlung des benignen
MehrKurzgutachterliche Stellungnahme
Kurzgutachterliche Stellungnahme zur Frage der Ablehnung von sofort erforderlichen Hilfsmittelverordnungen Eine Information der Hartmann Rechtsanwälte April 2012 Hartmann Rechtsanwälte, Am Brambusch 24,
MehrAmbulante gynäkologische Operationen
Altona-neu 28.02.2005 16:21 Uhr Seite 1 Integrierte Versorgung Ambulante gynäkologische Operationen Ihre Partner für Qualität. Altona-neu 28.02.2005 16:21 Uhr Seite 2 DAK: Schrittmacher für innovative
MehrTarif und Tarifanpassung in der Krankenversicherung (KVG)
Tarif und Tarifanpassung in der Krankenversicherung (KVG) Folien-Auszüge von Willy Oggier, Dr.oec.HSG Aufbau Wie war die Tarifaushandlung im KVG gedacht? Methodische Hinweise Die Fragen im einzelnen Fazit
Mehr