Flüchtlinge im Handwerk. Statusunterschiede und deren Bedeutung, Ausbildung und Anstellung, Unterstützung, Fördermittel Kulturunterschiede

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1 Flüchtlinge im Handwerk Statusunterschiede und deren Bedeutung, Ausbildung und Anstellung, Unterstützung, Fördermittel Kulturunterschiede

2 Wer darf überhaupt in Deutschland bleiben? Statusunterschiede Schutz vor politischer Verfolgung: 2 AsylG asylberechtigt erhält nach 25 Ab1 AufenthG eine Aufenthaltsgenehmigung durch die Ausländerbehörde für eine Zeit von 3 Jahren Internationaler Schutz: d.h. Schutz vor Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention Flüchtling nach 25 Abs. 21.Alt.AufenthG Erteilungsdauer: 3 Jahre; danach Niederlassungserlaubnis. Subsidiärer Schutz nach Alt. AufenthG zunächst ein Jahr, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre - Duldung Folie 2 von 20

3 Schutzarten Das Grundgesetz (Artikel 16a) verankerte Recht auf Asyl bekommen Menschen, die in ihrer Heimat politisch, das heißt durch den Staat verfolgt werden dies betrifft allerdings nur eine kleine Zahl der Flüchtlinge (weniger als 1 Prozent in 2015). Weitaus mehr Menschen erhalten Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention: 2015 fast die Hälfte der Antragsteller als Flüchtlinge anerkannt, weil sie in ihrer Heimat etwa wegen ihrer Nationalität, ihrer politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt wurden fast alle Flüchtlinge aus Syrien, die meisten aus dem Irak oder auch aus Eritrea und Somalia erhalten einen solchen Schutz. Darüber hinaus dürfen Menschen bleiben, denen in ihrem Herkunftsland die Todesstrafe oder Folter drohen oder deren Leben dort individuell bedroht ist sie sind subsidiär Schutzberechtigt. Wenn alle Schutzgründe nicht zutreffen, prüft das BAMF, ob wegen anderer Gefahren im Herkunftsland ein Abschiebungsverbot besteht. Folie 3 von 20

4 Aufenthaltsdauer Anerkannter Flüchtling oder Asylbewerber zunächst für 3 Jahre. unbefristete Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren, wenn die Gründe der Anerkennung nicht weggefallen sind, Sprachniveau C1 und überwiegende Sicherung des eigenen Lebensunterhalt. Nach 5 Jahren erhalten anerkannte Flüchtlinge dann eine Niederlassungserlaubnis, wenn Sprachniveau A2 und Lebensunterhaltsicherung allein. Bei subsidiärem Schutz gibt es zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die für jeweils zwei Jahre verlängert und nach 7 Jahren ent fristet werden kann. Ein Abschiebungsverbot führt ebenfalls zu einer Aufenthaltserlaubnis von einem Jahr und kann verlängert werden. Bis zu 6 Monate müssen alle Antragsteller/innen in dererstaufnahmeeinrichtung bleiben (möglichst bis zum Ende des Asylverfahrens) sie bekommen dort in der Regel Sachleistungen kein Bargeld. Folie 4 von 20

5 Aufenthaltsgestattung Asylbewerber erhalten mit der Antragstellung auf Asyl eine Aufenthaltsgestattung, die sie während des gesamten Asylverfahrens behalten Folgende Staaten als sichere Herkunftsstaaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien Angehörige dieser Staaten haben in Deutschland ein Arbeitsverbot ( bei Ablehnung des Asylantrags nach dem ) Folie 5 von 20

6 Aufenthaltserlaubnis Werden Asylbewerber als Asylberechtigte Anerkannt oder wird ihnen ein anderer Schutzstatus zuerkannt, erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis. Flüchtlinge, die über ein Aufnahmeprogramm (z.b. aus Syrien) aufgenommen werden, Besitzen eine Aufenthaltserlaubnis. Folie 6 von 20

7 Aussetzung der Abschiebung (Duldung) Wird der Asylantrag abgelehnt, ist der Ausländer ausreisepflichtig. Kann die Ausreise oder eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung nicht zeitnah zur Entscheidung über den Asylantrag erfolgen, wird die Aufenthaltsbeendigung vorübergehend ausgesetzt und zum Nachweis eine Duldung erteilt; Der Ausländer bleibt ausreisepflichtig. Folie 7 von 20

8 Erstorientierung und Wertevermittlung für Asylbewerber/innen Das Konzept Erstorientierung und Deutsch lernen für Asylbewerber/innen besteht aus insgesamt 11 Modulen, deren Inhalte an den Bedürfnissen der Asylbewerber ausgerichtet sind: Alltag in Deutschland Arbeit Einkaufen Gesundheit/Medizinische Versorgung Kindergarten/Schule Mediennutzung in Deutschland Orientierung vor Ort /Verkehr/Mobilität Sitten und Gebräuche in Deutschland Sprechen über sich und andere Personen/soziale Kontakte Wohnen Werte und Zusammenleben DAA, Johanniter-Unfall-Hilfe (NRW), Malteser Hilfsdienst (NRW) Folie 8 von 20

9 Deutschförderung (Integrationskurs) Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge Können von Ausländerbehörden in jedem Einzelfall auch dann zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden, wenn sie sich bereits (aber lediglich) auf einfache Art in Deutscher Sprache verständigen können. Asylbewerber und Geduldete haben keine generelle Pflicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs nachrangige Zulassung, wenn noch unbesetzte Kursplanung. Neu ist jedoch die Verpflichtung, wenn sie Leistungen nach dem Asylbewerber- leistungsgesetz beziehen und von der zuständigen Leistungsbehörde zur Teilnahme aufgefordert werden. Folie 9 von 20

10 Arbeitsmarktzugang von Asylbewerbern (Aufenthaltsgestattung) und Geduldeten (Duldung) aus sicheren Herkunftsstaaten Prioritäten: Integration auf dem Arbeitsmarkt Erlernen der deutschen Sprache Nach Möglichkeit Erreichung B2-Niveau (Voraussetzung für die sprachlichen Anforderungen in einer Ausbildung, oder um eine Umschulung beginnen zu können) Asylbewerber mit guten Bleibechancen nehmen schon vor Ablauf des Asylverfahrens an Sprachkursen (möglich schon nach 3 Wochen) und aktuell im Rahmen von Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen an Arbeitsgelegenheiten teil niedrigschwellige Heranführung an den deutschen Arbeitsmarkt erste Erfahrungen Zugang zum Arbeitsmarkt nach 3 Monaten nach Stellung des Asylantrages Folie 10 von 20

11 Ausbildung und Anstellung Der Aufenthaltsstatus von geduldeten Auszubildenden in schulischer Ausbildung wird so geregelt, dass eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung (in der Regel 3 Jahre) gelten wird. Bei anschließender adäquater Beschäftigung wird ein Aufenthaltsrecht für zwei weitere Jahre erteilt auch bei keiner direkten Anschlussbeschäftigung oder Abbruch wird es für eine Dauer von 6 Monaten eine Duldung für eine erneute Arbeitsplatzsuche geben. Wird die Ausbildung nicht betrieben oder abgebrochen, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, dies unverzüglich (innerhalb einer Woche) der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen. In Mitteilung sind folgende Daten anzugeben: Zeitpunkt des Ausbildungsabbruchs, Name, Vorname und die Staatsangehörigkeit des Ausländers ansonsten Ordnungswidrigkeit (Geldbuße bis zu ) Folie 11 von 20

12 Förderung in Ausbildung und Anstellung Gezieltere Förderung der Berufsausbildung von bestimmten Ausländerinnen und Ausländern: Ausbildungsbegleitende Hilfen Assistierte Ausbildung Berufsvorbereitende Maßnahmen (PerJuF, BOF, EQ, Berufseinstiegspraktika) Sprachcoaching individuelle berufsbezogene Sprachbegleitung (gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales) Nach dem neuen Integrationsgesetz wird die Vorrangprüfung ausgesetzt (d.h. es wird nicht mehr geprüft, ob ein Deutscher oder Angehöriger Bürger der EU den Arbeitsplatz vorerst angeboten bekommt) auch die Leiharbeit wird dadurch möglich. Folie 12 von 20

13 Neues Integrationsgesetz Die Neuregelung bedeutet für alle Arbeitgeber, dass sie grundsätzlich jeder Ausländerin und jedem Ausländer einen Ausbildungsplatz anbieten können unabhängig davon, wie alt diese Person ist oder über welchen konkreten Aufenthaltsstatus sie gerade verfügt. Sollte der Asylantrag während der Ausbildung abgelehnt werden, erhalten die Flüchtlinge eine Duldung für den Rest der Ausbildung sowie anschließend die Möglichkeit, für mind. 2 Jahre bei Ihnen im Betrieb oder anderswo im erlernten Beruf zu arbeiten. Der Ausgang des Asylverfahrens hat keine Auswirkung auf das Ausbildungsverhältnis. Folie 13 von 20

14 Maßnahmenportfolio für Erwachsene Arbeitslosenversicherung (SGB III) Zugangsmöglichkeiten SGB III Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (z.b. Bewerbungstraining, Kompetenzfeststellung, Vermittlungsunterst. (Jeweils mit berufsbezogener Sprachförderung*) Förderung der beruflichen Weiterbildung (Anpassungsqualifizierung, Vorbereitung auf Ext.Pr. Teilqualifikation, Umschulung bei einem Träger Betr. Einzelumschulung (*) Eingliederungszuschüsse (Minderleistungsausgleich Für Arbeitsgeber) Vermittlungsbudget (Bewerbungskosten, Fahrkosten, Übersetzungskosten, Kosten für Anerkennung ausl. Abschlüsse Selbstständigenförderung (Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen, Einstiegsgeld) Grundsätzlich nur für Personen mit >Arbeitsmarktzugang; befristete Ausnahme: Zugang für Asylbewerber aus Eritrea, Irak, Iran, Syrien und seit auch aus Somalia bereits während der Wartefrist. >Nur für Personen mit Arbeitsmarkt- Zugang, grundsätzl. ab den 4. Monat ausreichende Sprachkenntnisse (B1), die eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lassen, sind erforderlich > Nur für Personen mit Arbeitsmarktzugang, grundsätzlich ab den 4. Monat >Grundsätzlich nur für Personen mit Arbeitsmarktzugang: befristete Ausnahme: Zugang für Asylbewerber aus Eritrea, Irak, Syrien und Somalia bereits während der Wartefrist. >>kein Zugang möglich Folie 14 von 20

15 Maßnahmeportfolio für Erwachsene Grundsicherung SGB II Zugangsmöglichkeit: Ab Anerkennung sofort bei Vorliegen.. des Status als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach 7 SGB II und der individuellen Fördervoraussetzungen der jeweiligen Leistungen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (z.b. Bewerbungstraining, Kompetenzfeststellung, Vermittlungsunterst. (jeweils mit berufsbezogener Sprachförderung*) Förderung der beruflichen Weiterbildung (Anpassungsqualifizierung, Vorbereitung auf Ext.Pr. Teilqualifikation, Umschulung bei einem Träger Betr. Einzelumschulung (*) Eingliederungszuschüsse (Minderleistungsausgleich Für Arbeitsgeber) Vermittlungsbudget (Bewerbungskosten, Fahrkosten, Übersetzungskosten, Kosten für Anerkennung ausl. Abschlüsse Selbstständigenförderung (Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen, Einstiegsgeld) Öffentlich geförderte Beschäftigung (Arbeitsgelegenheiten Förderung von Arbeitsverhältnissen) Folie 15 von 20

16 Aufenthaltsstaus während der Ausbildung und danach Eine Duldung ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat, ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht untersagt werden darf und keine konkreten Maßnahmen zu seiner Aufenthalts- Beendigung vorliegen. Die Duldung wird für die Dauer der Ausbildung erteilt. Nichterteilung, wenn bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung des Ausländers getroffen wurden, bevor dieser seine Ausbildung tatsächlich beginnt. Wenn der Termin zur Abschiebung bereits steht. Folie 16 von 20

17 Vorrangprüfung Die Zustimmung der BA kann für einen Zeitraum von 3 Jahren ohne Vorrangprüfung Erfolgen, wenn die Beschäftigung in einem Arbeitsagenturbezirk erfolgt, der in einer Neuen Anlage aufgeführt ist. Arbeitsagenturbezirke die weiterhin die Vorrangprüfung haben: Mecklenburg-Vorpommern: Greifswald, Neubrandenburg, Rostock, Schwerin Nordrhein-Westfalen: Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Oberhausen, Recklinghausen Bayern: Aschaffenburg, Augsburg, Bayreuth Hof, Bamberg-Coburg, Fürth, Münschen, Nürnberg, Passau, Schweinfurt, Traunstein, Weiden Folie 17 von 20

18 Beschäftigung in Zeitarbeit Eine Beschäftigung in der Zeitarbeit ist bereits nach 3 Monaten auch Dann möglich, wenn diese in dem Bezirk eines Arbeitsagenturbezirks ausgeübt wird, in dem die Vorrangprüfung entfällt. Folie 18 von 20

19 Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen Durch den neu eingefügten 5a Asylbewerberleistungsgesetz werden für Flüchtlinge Arbeitsgelegenheiten auf Grundlage des Arbeitsmarktprogrammes FIM eingerichtet. Zielgruppe sind diejenigen Flüchtlinge, die noch nicht anerkannt sind, aber nicht diejenigen, die aus sicheren Herkunftsländern kommen, voll- ziehbar ausreisepflichtige Ausländer, sowie Inhaber einer aufenthaltsrechtlichen Duldung. Eingerichtet werden interne Arbeitsgelegenheiten bei der Betreibung von Flüchtlingseinrichtungen als auch externe Arbeitsgelegenheiten, die zusätzlich sein müssen. Integrationsmaßnahmen wie Arbeitsförderung, Sprach- und Integrationskurse, Aufnahme einer Sozialvers. Ausbildung oder eines Studiums haben Vorrang vor der Teilnahme. Folie 19 von 20

20 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit!!!!!! Folie 20 von 20

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