Sachliche und rechtliche Aspekte zum Konfliktthema beilackieren

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1 Anlage zum Vortrag beim Deutschen Lackierertag 2013 in Polch Sachliche und rechtliche Aspekte zum Konfliktthema beilackieren Handlungsempfehlungen für Lackierfachbetriebe im Umgang mit Kunden, Versicherern und Rechnungsprüfungsgesellschaften von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Matthias Nickel Rosengasse 12 (Forum), Mayen Telefon 02651/ 9857 Telefax / info@rae-kraft.de Bundesfachgruppe Fahrzeuglackierer, BFL im Tel Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz bvfarbe@farbe.de Gräfstr. 79, Frankfurt

2 Sachliche und rechtliche Aspekte zum Konfliktthema beilackieren Handlungsempfehlungen für Lackierfachbetriebe im Umgang mit Kunden, Versicherern und Rechnungsprüfungsgesellschaften von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Matthias Nickel, Mayen, Anlage zum Vortrag beim Deutschen Lackierertag 2013 in Polch Problemstellung: Bei der Beilackierung werden angrenzende Karosserieteile in der Nähe der schadhaften Stelle ganz oder teilweise mitlackiert, um so einen Übergang vom Reparaturlack zu der vorhandenen Serienlackierung zu schaffen. Sinn der Beilackierung ist es, die meist unvermeidlichen Farbunterschiede zwischen der Werks- und der Reparaturlackierung für das menschliche Auge nicht mehr sichtbar zu machen. Schadenersatzrechtlich brisant ist die Beilackierung daher deshalb, weil ein nichtbeschädigtes Karosserieteil lackiert und somit repariert wird. Die rechtlichen Rahmenbedingungen: Bei den Kosten der Beilackierung handelt es sich im schadenersatzrechtlichen Sinn um nichts anderes, als um Reparaturkosten. Ist ein Versicherer eintrittspflichtig, so kann es sich um einen Haftpflichtschaden handeln (bei einem vom Kunden unverschuldeten Unfall) oder um einen Schaden, der über die eigene Vollkaskoversicherung abgerechnet wird. Auch wenn es in beiden Fällen um Reparaturkosten geht, so sind doch die Rechtsgrundlagen völlig unterschiedlich. Bei der Kaskoversicherung handelt es sich um einen Anspruch aus einem Vertrag, nämlich dem Versicherungsvertrag. Der Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers ist ein deliktischer Anspruch, so dass hier die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere 249 BGB) gelten. Es handelt sich daher um grundverschiedene Ansprüche. In der betrieblichen Praxis wird oft nur unzureichend zwischen einem Kaskoschaden und einem Haftpflichtfall unterschieden. Es erscheint daher sinnvoll, zunächst grundsätzlich die rechtlichen Unterschiede des Anspruchs gegen die Kaskoversicherung und gegen die Haftpflichtversicherung zu erläutern.

3 1. Haftpflichtfall: Hat der Kunde einen unverschuldeten Verkehrsunfall erlitten, so hat er einen gesetzlichen Anspruch gegen den Unfallverursacher (Fahrer) sowie den Halter und den Haftpflichtversicherer des betroffenen Fahrzeugs wegen des ihm entstandenen Schadens. Die Frage, in welchem Umfang ein Schaden dem Geschädigten im Haftpflichtfall zu ersetzen ist, richtet sich nach den 249 ff. BGB. 249 BGB ist dabei die zentrale Norm des Schadenersatzrechts. Nach 249 Abs. 1 BGB gilt im Grundsatz die so genannte Naturalrestitution. Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Geschädigte kann daher die Wiederherstellung durch den Schädiger verlangen. Davon machen die Geschädigten aus gutem Grund so gut wie keinen Gebrauch, so dass 249 Abs. 2, Satz 1 BGB zum Tragen kommt: Ist wegen Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Wiederherstellung den erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte hat also die Ersetzungsbefugnis in diesem Fall. Er kann das Fahrzeug in der Werkstatt seiner Wahl instandsetzen lassen und die Reparaturkosten von dem Schädiger bzw. seiner Versicherung fordern. Dies ist in der Regulierungspraxis bekanntermaßen der Regelfall. Was die Höhe des Geldersatzes betrifft, so schweigt 249 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gilt hier Folgendes: Zu ersetzen ist der erforderliche Geldbetrag, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Zu ersetzen sind also die erforderlichen Reparaturkosten, wobei die Perspektive des Geschädigten für die Betrachtung maßgeblich ist. Im Regelfall wird der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Haftpflichtschadens beauftragen und auf dieser Grundlage die Entscheidung treffen, ob er das Fahrzeug reparieren lässt oder nicht. Er wird auf der Grundlage des Gutachtens den Reparaturauftrag erteilen. Die Rechtsprechung hilft dem Geschädigten in Haftpflichtfällen auch weiter, wenn es bei der Reparatur zu Problemen kommt. Erfahrungsgemäß hat nämlich der Geschädigte während der Durchführung der Reparatur kaum die Möglichkeit, konkret auf die Reparaturmaßnahme einen Einfluss auszuüben.

4 Ihm fehlt auch die fachliche Legitimation zu beurteilen, welcher Reparaturschritt erforderlich ist und welcher nicht. Aus diesem Grunde sieht die Rechtsprechung unter dem Stichwort Werkstattrisiko vor, dass der Geschädigte sich eine unwirtschaftliche Reparaturmaßnahme nicht anrechnen lassen muss, sondern die so entstehenden Zusatzkosten zu Lasten des Schädigers gehen. Bereits in seiner Entscheidung vom (VI ZR 42/73) hat der BGH in seinem Leitsatz zum Werkstattrisiko Folgendes festgehalten: Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger als Herstellungsaufwand nach 249 Abs. 2 BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat; die Werkstatt ist nicht Erfüllungshilfe des Geschädigten. Der Versicherer des Unfallverursachers ist nach dieser Rechtsprechung dann sogar verpflichtet, Reparaturkosten dem Geschädigten zu ersetzen, die objektiv nicht erforderlich waren. Kommt es zum Streit mit dem Versicherer, so kann im Haftpflichtfall der Geschädigte ohne Weiteres einen eigenen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragen und ggf. die nicht regulierten Reparaturkosten gerichtlich gegen den Schädiger und seine Versicherung geltend machen. 2. Kaskoversicherung: Die gesetzlichen Bestimmungen der 249 ff. BGB sind in der Kaskoversicherung nicht anwendbar. Der Anspruch aus der Kaskoversicherung ist ein Anspruch aus einem Vertrag, so dass nicht gesetzliche Regelungen des BGB, sondern die Vertragsbedingungen, also die AKB, die Anspruchsgrundlage sind. In den AKB 2008 des GDV ist zu den Reparaturkosten unter A Folgendes geregelt: Wird das Fahrzeug beschädigt, so zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: a) Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen ( ).

5 b) Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts. Die Erfahrung zeigt, dass gerade hinsichtlich des Entschädigungsumfangs einige Versicherer von den Bedingungen des GDV abweichen (vor allem bei der fiktiven Abrechnung), so dass ein Blick in die dem Vertrag konkret zugrunde liegenden Bedingungen unerlässlich ist. Geht man von diesen Bedingungen aus, dann schuldet der Versicherer im Kaskofall bei konkreter Abrechnung die Reparaturkosten für eine fachgerechte Reparatur. Der Versicherungsnehmer muss also keine minderwertige Reparatur akzeptieren. Geschuldet sind die erforderlichen Kosten einer technisch einwandfreien Reparatur, die in einer dem Versicherungsnehmer zugänglichen Fachwerkstatt (nicht notwendigerweise Vertragswerkstatt) anfallen. Gezahlt werden müssen die Kosten der erforderlichen Reparaturmaßnahmen, wobei die Herstellervorgaben zu berücksichtigen sind. Der Regulierungsumfang ist also praktisch identisch wie in Haftpflichtfällen. Die weiteren Rahmenbedingungen unterscheiden sich jedoch deutlich: So darf der Geschädigte nicht den Sachverständigen selbst aussuchen (ansonsten muss er dessen Kosten tragen, vgl. A.2.8 AKB). Er wird auch nicht in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit eines von ihm selbst beauftragten Gutachtens geschützt. Die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko gilt bei Kaskofällen nicht. Schließlich kann er bei fiktiver Abrechnung auch nicht die Abrechnung auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt verlangen, es sei denn, die Bedingungen regeln dies ausdrücklich (meist ist aber gerade das Gegenteil der Fall). Beim Kaskoschaden können Ansprüche nicht an Dritte (z. B. Reparaturbetrieb) abgetreten werden (A AKB). Ein weiterer erheblicher Unterschied ist das Sachverständigenverfahren nach A AKB, welches nur bei Kaskoschäden durchzuführen ist. Kosten der Beilackierung: Wie oben dargelegt, handelt es sich bei den Kosten einer Beilackierung um nichts anderes als um Reparaturkosten. Es ist daher am Maßstab des 249 BGB im Haftpflichtfall und nach den gültigen AKB bei einem Kaskoschaden zu prüfen, ob diese Kosten ersatzfähig sind. Die obigen Grundsätze müssen daher auf die Problematik der Beilackierung übertragen werden.

6 1. Haftpflichtschaden: Wie oben gezeigt, ist der Geldbetrag zu ersetzen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Bei der Frage der Ersatzfähigkeit der Kosten der Beilackierung kommt es daher darauf an, ob diese in technischer Hinsicht notwendig war oder nicht. Beweispflichtig ist grundsätzlich der Geschädigte. Der Geschädigte muss im Haftpflichtfall zunächst beweisen, dass die Kosten der Beilackierung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reparatur erforderlich waren. Diesen Beweis kann er am besten dadurch führen, dass der von ihm beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten konkret darlegt, welche Gründe für die Durchführung der Beilackierung sprechen. Sinnvoll ist es daher, wenn der Sachverständige auf die Art und Lage des Schadens und die Besonderheiten der jeweiligen Lackierung eingeht. Nach dem Gesetz steht es dem Geschädigten frei, ob er einen Schaden reparieren lässt oder nicht. Anders als von Versicherungen immer wieder propagiert, gibt es daher keinen Unterschied zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung. Hat der Sachverständige in seinem Gutachten dargelegt, dass die Beilackierung erforderlich ist, dann sind deren Kosten auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu ersetzen. Wie oben dargelegt, ist der Geschädigte im Haftpflichtfall durch die Rechtsprechung besonders komfortabel in seiner Rechtsposition ausgestattet. Die Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalles meist fachfremd ist und weder sich vorher mit den juristischen Feinheiten noch mit dem technischen Ablauf der Reparatur auseinandergesetzt hat. Die oben zitierte Rechtsprechung zum Werkstattrisiko hilft dem Geschädigten weiter. Dies kann sich auch beim Konfliktthema Beilackierung produktiv für den Geschädigten auswirken: Stellt sich nämlich im Nachhinein heraus, dass ein fachkundigerer und effektiverer Lackierer ohne Beilackierung ausgekommen wäre, hat der Betrieb aber konkret beilackiert, um einen Farbunterschied zu vermeiden, so geht diese unwirtschaftliche Reparatur nicht zu Lasten des Geschädigten. Vielmehr hat der Versicherer die konkret entstandenen Reparaturkosten zu ersetzen. Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass zu Unrecht bei Haftpflichtfällen noch über die Kosten der Beilackierung gestritten wird. Hat der Geschädigte die Erforderlichkeit der Beilackierung dargelegt, dann sind die entsprechenden Kosten

7 von dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zu ersetzen. Dies gilt sowohl für die fiktive als auch für die konkrete Abrechnung. Selbst dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass eine konkret durchgeführte Beilackierung objektiv nicht erforderlich war, so wird der Geschädigte durch die Rechtsprechung vor dieser, von ihm nicht beeinflussbaren unwirtschaftlichen Reparaturmaßnahme des Betriebes gestützt und die Versicherung muss gleichwohl die entsprechenden Mehrkosten ersetzen. Wichtig ist, dass die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko nur auf Fälle der konkreten Abrechnung anzuwenden ist. 2. Kaskoschaden: Beim Kaskoschaden ist, wie oben dargelegt, anhand der AKB zu überprüfen, ob die Kosten der Beilackierung zu ersetzen sind oder nicht. Nach den Bestimmungen in den AKB werden zumindest bei konkreter Abrechnung die reparaturerforderlichen Kosten ersetzt. Erforderlich sind die Kosten, die ein verständiger Versicherungsnehmer aufwenden muss, um den durch ein versichertes Schadenereignis entstandenen Schaden fachgerecht beseitigen zu lassen. Nach diesen Bedingungen hat der Geschädigte Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine fachgerechte Reparatur. Im Hinblick auf die Beilackierung gilt daher in der Kaskoversicherung im Prinzip nichts anderes als im Bereich der Haftpflichtversicherung. Wenn zu einer fachgerechten Reparatur die Beilackierung angrenzender Karosserieteile erforderlich war, dann sind die dafür anfallenden Kosten zu ersetzen. Nach diesem Zwischenergebnis ergibt sich eigentlich bei einem Kaskofall nichts anderes als bei einem Haftpflichtfall. Gleichwohl hat der Versicherungsnehmer bei einem Kaskoschaden viel größere Probleme, seinen Anspruch zu realisieren, als bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Bei der Durchsetzung der Ansprüche gibt es erhebliche Unterschiede: Da im Kaskoschadenfall der Versicherungsnehmer den Sachverständigen nicht selbst aussuchen darf (vgl. Ziffer A.2.8. AKB), fehlt es häufig an einer objektiven Feststellung der Erforderlichkeit der Beilackierung vor der Durchführung der Reparatur. In Betracht kommt daher nur, dass der Reparaturbetrieb selbst bei der Durchführung der Reparatur soweit das überhaupt möglich ist dem Versicherer mitteilt, dass beilackiert werden muss. Ein weiteres Problem für den Versicherungsnehmer bei einem Kaskofall besteht darin, dass die Rechtsprechung zum so genannten Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung nicht gilt. Stellt sich also heraus, dass eine Reparaturmaßnahme

8 unwirtschaftlich war, dann ist der Kaskoversicherer nicht dazu verpflichtet, die insoweit angefallenen Kosten zu ersetzen. Die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko gilt ausschließlich für Haftpflichtfälle. Erschwert ist die Durchsetzung weiterer Ansprüche, wenn es zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Kaskoversicherer zu einem Streit gekommen ist. Nach den Allgemeinen Bedingungen der Kraftfahrtversicherung (AKB) gilt nämlich für solche Fälle ein spezielles Sachverständigenverfahren. Dies ist ab Ziffer A AKB geregelt. Kommt es zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Kaskoversicherer zu einem Streit über die Höhe der Reparaturkosten was bei einem Streit über die Kosten der Beilackierung der Fall wäre dann kann der Versicherungsnehmer nicht einfach Klage gegen seinen Versicherer erheben und die Kosten der Beilackierung vor dem zuständigen Amtsgericht einklagen. Er ist vielmehr aufgrund der Regelung in den AKB gezwungen, das so genannte Sachverständigenverfahren durchzuführen. Nach den Regelungen in den AKB ist der Anspruch auf die Kaskoentschädigung erst dann fällig, wenn das Sachverständigenverfahren abgeschlossen ist. Würde der Versicherungsnehmer statt der Einleitung eines Sachverständigenverfahrens Klage einreichen, so würde sich der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf einen nicht fälligen Anspruch beziehen und die Klage unterläge der Abweisung, ohne dass das Gericht der Frage nachgehen müsste, ob die Beilackierung erforderlich war oder nicht. Kommt es zu einem Streit über die Schadenhöhe, dann muss bei einem Kaskoschaden das Sachverständigenverfahren eingeleitet werden. Der Versicherungsnehmer benennt einen Sachverständigen, der ihn in diesem Verfahren vertritt und teilt dies der Versicherung mit. Die Versicherung muss dann innerhalb von 2 Wochen einen eigenen Sachverständigen benennen. Wurde dieser nicht rechtzeitig benannt, dann kann der Versicherungsnehmer auch den zweiten Sachverständigen benennen (ein Fall, der wohl nur theoretisch denkbar ist). Haben beide Seiten ihren Sachverständigen benannt, dann müssen diese sich zunächst auf einen Obmann einigen. Der Obmann hat die Funktion eines Schiedsrichters und wird im Streitfall entscheiden. Sodann versuchen die Sachverständigen, sich auf eine Höhe des Schadens zu einigen. Kommt eine Einigung zustande, dann ist diese für beide Beteiligten bindend. Einigen sich die beiden Sachverständigen der Parteien nicht, dann entscheidet der Obmann verbindlich. Auch diese Entscheidung ist für beide Parteien bindend. Eine realistische Möglichkeit, das Ergebnis eines Sachverständigenverfahrens gerichtlich überprüfen zu lassen, ist kaum denkbar.

9 In der Praxis ist von besonderer Bedeutung, dass der Versicherungsnehmer für die Durchführung des Sachverständigenverfahrens keinen Rechtsschutz von seiner Rechtsschutzversicherung erhält. Die Rechtsschutzversicherung ist grundsätzlich eintrittspflichtig, wenn ein Vertragspartner eine fällige Leistung verweigert. Der Anspruch aus der Kaskoversicherung ist aber nach den Bedingungen erst dann fällig, wenn das Sachverständigenverfahren durchgeführt wurde. Solange der Anspruch nicht fällig ist, erhält der Versicherungsnehmer auch keine Deckungszusage von seiner Rechtsschutzversicherung, so dass er das Sachverständigenverfahren auf eigene Kosten durchführen müsste. Das Kostenrisiko ist nicht unerheblich, weil die Kosten im Sachverständigenverfahren nach den Regelungen in den AKB nach dem Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens auf die Parteien verteilt werden. Die Neigung der Versicherungsnehmer bei einem Streit über die Kosten der Beilackierung unter diesen Bedingungen gegen den Versicherer vorzugehen, ist denkbar gering. Gleichwohl bleibt es die einzige Möglichkeit, die Kosten weiterzuverfolgen. Im Fall eines Kaskoschadens ergibt sich ein weiterer erheblicher Unterschied zu einem Haftpflichtschaden. Will der Betrieb den Kunden aus einem Streit zwischen ihm und dem Versicherer über die Höhe der Reparaturkosten heraushalten, dann lässt er sich im Falle eines Haftpflichtschadens die Ansprüche des Kunden einfach abtreten und klagt aus abgetretenem Recht gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Dies funktioniert im Kaskoschadenfall nicht. Erstens ist in Kaskobedingungen ein Abtretungsverbot vereinbart, so dass eine Abtretung ohne Zustimmung des Versicherers an den Betrieb unwirksam wäre. Zweitens hätte der Betrieb auch ohne dieses Abtretungsverbot das Problem, dass er das Sachverständigenverfahren durchführen müsste. Obgleich also die rechtlichen Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Schadenhöhe sehr ähnlich sind, ist die Durchsetzung des Anspruches beim Kaskoschaden deutlich erschwert.

10 Gewährleistungsansprüche bei unterlassener Beilackierung Verweigert der Kaskoversicherer die Übernahme der Kosten einer erforderlichen Beilackierung, so gerät der Betrieb in eine prekäre Situation: Der Versicherer will die Kosten nicht übernehmen. Der Kunde stellt sich auf den Standpunkt, er sei versichert und der Betrieb solle sich sein Geld beim Versicherer holen. Oft scheut der Betrieb den drohenden Konflikt mit dem Kunden und dann wird entweder beilackiert, ohne den Aufwand zu berechnen, oder es wird auf die Beilackierung verzichtet. Im letzteren Fall ist ein Streit mit dem Kunden erst recht vorprogrammiert. Welche Ansprüche stehen dann dem Kunden zu und wie kann sich der Betrieb gegen solche Ansprüche schützen? Erteilt der Kunde dem Betrieb einen Auftrag, so schließen die Parteien einen Werkvertrag nach 631 BGB. Bei Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des 633 BGB kann der Kunde die Gewährleistungsrechte nach 634ff. BGB geltend machen, also zunächst die Nacherfüllung verlangen. Wann aber liegt ein Mangel vor? Das Gesetz stellt in erster Linie auf eine Beschaffenheitsvereinbarung ab. Mangelfrei ist das Werk, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat ( 633 Abs. 2 Satz 1 BGB). Fehlt eine solche Beschaffenheitsvereinbarung, dann ist das Werk mangelfrei, wenn es gebrauchstauglich ist ( 633 Abs. 2 Satz 2 BGB). Relevant ist also in erster Linie das, was mit dem Kunden vereinbart wurde. Verzichtet beispielswiese der Kunde auf die Durchführung der Beilackierung, dann kann er später deren Fehlen nicht als Mangel rügen. Wird aber nur der Auftrag erteilt, den Schaden fachgerecht instand zu setzen, dann sind auftretende Farbunterschiede als Mangel anzusehen, der Gewährleistungsrechte des Kunden auslöst. Solche Farbunterschiede beeinträchtigen zwar nicht die gewöhnliche Verwendung des Fahrzeugs, mindern aber den optischen Eindruck, der gerade durch die Reparatur wiederhergestellt werden sollte. Wurde ein Mangel festgestellt, dann hat der Kunde den Anspruch auf die Nacherfüllung ( 635 BGB). Bei der Nacherfüllung handelt es sich auf der einen Seite um einen Anspruch des Kunden gegen den Betrieb, andererseits aber auch um ein Recht des Betriebes gegenüber dem Kunden. Der Kunde hat nämlich nicht die Möglichkeit, bei Vorliegen eines Mangels direkt den Mangel selbst in einer anderen Werkstatt beseitigen zu lassen und dann von dem zuerst beauftragten Betrieb die Reparaturkosten zu fordern, sondern er muss seinem Vertragspartner zunächst die Möglichkeit einräumen, eine ordnungsgemäße Werkleistung herzustellen, also einen

11 vorhandenen Fehler nachzubessern. Erst wenn die vom Besteller gesetzte, angemessene Frist verstrichen ist, ohne dass der Betrieb zur Nachbesserung bereit gewesen wäre oder nach einem zweimaligen Fehlschlagen der Nachbesserung, stehen dem Kunden gegen den Betrieb weitere Ansprüche zu, so dass der Betrieb gut überlegen sollte, ob er ein Nachbesserungsverlangen zurückweist oder nicht. Die Kosten der Nachbesserung gehen zu Lasten des Betriebes. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt, was gerade im Bereich der Beilackierung eine erhebliche Bedeutung hat: Unterstellen wir, dass die schadhafte Stelle an der Karosserie ordnungsgemäß repariert und lackiert wurde und der Farbunterschied sich zum benachbarten, zunächst unbeschädigten Karosserieteil zeigt, dann stellt die Beilackierung eine zusätzliche Reparaturmaßnahme dar, die unterlassen wurde. In diesem Fall hätte der Betrieb nicht unsachgemäß, sondern zu wenig repariert. Würde man dann die Kosten der Beilackierung im Rahmen der Nachbesserung dem Betrieb aufbürden, so stünde der Kunde besser da, als hätte der Betrieb von Anfang an ordnungsgemäß seinen Auftrag ausgeführt und die Beilackierung vorgenommen, denn dann hätte der Kunde die Beilackierung ohnehin bezahlen müssen. Dies kann natürlich nicht sein. Die Rechtsprechung hat auf diese Problematik reagiert und spricht von Sowiesokosten. Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass der Auftraggeber bei einem Werkvertrag keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten hat, die bei der Erstellung eines mangelfreien Werkes von vorneherein angefallen wären (BGH, Urteil vom VII ZR 50/82). Bei dieser Fallgestaltung wäre also der Betrieb dazu verpflichtet, die Beilackierung im Wege der Nachbesserung vorzunehmen, könnte aber die Mehrkosten, die bei einer von vorneherein ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur zusätzlich angefallen wären, von dem Kunden fordern. Dem Betrieb dürfte die Rechtsprechung zu den Sowiesokosten nur teilweise weiterhelfen. Es liegt auf der Hand, dass eine nachträglich durchgeführte Beilackierung technisch mit weiteren Schwierigkeiten (Farbunterschiede!) und Kosten verbunden ist, die bei einer zeitgleich mit der eigentlichen Reparatur durchgeführten Beilackierung nicht angefallen wären. Diese Kosten bleiben in jedem Fall an dem Betrieb hängen. Darüber hinaus kann nur dann von Sowiesokosten gesprochen werden, wenn sich die Beilackierung tatsächlich auf völlig unbeschädigte Karosserieteile bezieht. Dreht sich der Streit um die Frage, ob in einem Bauteil beilackiert hätte werden müssen, dann ist die eigentliche Reparaturleistung betroffen, so dass die Rechtsprechung zu den Sowiesokosten nicht zum Tragen kommt.

12 Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass der Betrieb ein erhebliches Risiko eingeht, wenn er wider besseren Wissens eine erforderliche Beilackierung unterlässt, weil der Versicherer die Kosten nicht übernehmen will. Handlungsempfehlungen: 1. Haftpflichtfall: Wie dargelegt, ist die Geltendmachung der Kosten einer notwendigen Beilackierung in Haftpflichtschäden recht problemlos. Die Kosten sind in jedem Fall zu ersetzen, wenn die Beilackierung zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Reparatur erforderlich war. Der Geschädigte hat bei einem Streit mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers die Möglichkeit, seinen Schadenersatzanspruch im eigenen Namen einzuklagen. Möglich ist auch, dass der Geschädigte außen vor bleibt, seine Ansprüche an den Reparaturbetrieb abtritt und dann der Reparaturbetrieb aus abgetretenem Recht gegen den Versicherer vorgeht. Der Geschädigte hat sogar einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Beilackierung, wenn diese im Nachhinein betrachtet nicht erforderlich waren und die Durchführung der Beilackierung auf einer Fehlentscheidung des Betriebes beruht. Hier hilft dem Geschädigten die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko weiter. Auch in diesem Fall ist es grundsätzlich möglich, dass der Geschädigte seine Ansprüche nicht selbst weiterverfolgt, sondern den Anspruch an den Reparaturbetrieb abtritt und dieser aus abgetretenem Recht gegen den Versicherer vorgeht. Dies mag zwar im ersten Moment paradox klingen, ist jedoch rechtlich eindeutig. Ein Anspruch ändert sich nämlich nicht dadurch, dass dieser an einen anderen Rechtsträger abgetreten wird. Grundsätzlich könnte daher auch die Werkstatt sich im Prozess aus abgetretenem Recht auf die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko berufen. Dies wäre freilich ein taktischer Fehler. Steht nach einem solchen Verfahren tatsächlich fest, dass mit Sicherheit eine unwirtschaftliche Reparatur durch die Werkstatt vorgenommen wurde, so ist zwar der Versicherer dazu verpflichtet, die weiteren Reparaturkosten dem Geschädigten zu erstatten, kann seinerseits aber Regressansprüche gegen die Werkstatt wegen der fehlerhaften Reparaturdurchführung geltend machen. Auch in Haftpflichtfällen sollte der Reparaturbetrieb daher grundsätzlich dem Kunden gegenüber nicht verschweigen, wenn es zu Problemen mit der Regulierung kommt. Der Reparaturbetrieb hat seinen Anspruch gegen den Kunden durch die ordnungsgemäße Durchführung der Reparatur erworben. Es ist grundsätzlich die

13 Sache des Kunden, seine Ansprüche beim Unfallverursacher und seinem Haftpflichtversicherer durchzusetzen. Kommt es zu einem Streit über die Haftung dem Grunde nach, also hinsichtlich der Frage, wer überhaupt den Unfall verursacht hat, so würde kein Kunde ernstlich davon ausgehen, dass sein Betrieb den Rechtsstreit für ihn führt. Es gilt aber auch dann nichts anderes, wenn der Streit sich lediglich um die Schadenersatzhöhe dreht. Der Kunde hat schließlich ein Interesse daran, dass seine Werkstatt ordnungsgemäß repariert und es sollte selbstverständlich sein, dass eine ordnungsgemäße Reparaturleistung auch ordnungsgemäß bezahlt wird. 2. Kaskoschaden: Ist es im Haftpflichtfall sinnvoll und taktisch klug, wenn der Geschädigte seine Ansprüche selbst gegen den Versicherer des Unfallverursachers weiterverfolgt, so ist die im Falle eines Kaskoschadens ein Muss. Alleine das Abtretungsverbot in den AKB macht es erforderlich, dass der Kunde bei einem Streit über die Kosten der Beilackierung selbst aktiv wird und die Ansprüche bei der Versicherung geltend macht. Der Betrieb kann dies rechtlich nicht. Alleine aufgrund des Abtretungsverbotes ist es daher erforderlich, dass der Betrieb seinen Kunden auf die Problematik aufmerksam macht. Ein weiteres sehr gewichtiges Argument, den Kunden mit einzubeziehen, sind die Bestimmungen aus dem Werkvertragsrecht. Wie oben dargelegt, ist die Frage eines Mangels in erster Linie an dem Kundenauftrag zu messen. Hat der Kunde sich bewusst gegen die Durchführung einer Beilackierung entschieden um beispielsweise einen Streit mit seinem Kaskoversicherer zu vermeiden dann wird er kaum die Möglichkeit haben, später im Prozess das Fehlen der Beilackierung gegenüber dem Betrieb mit Erfolg zu rügen. Stellt der Betrieb vor der Durchführung eines Reparaturauftrags fest, dass die Beilackierung erforderlich sein wird, dann sollte er diese Kosten zunächst bei dem Versicherer anmelden. Verweigert der Versicherer die Übernahme der Kosten, dann sollte das Gespräch mit dem Kunden gesucht werden. Der Kunde muss auf die Problematik in rechtlicher und technischer Hinsicht aufmerksam gemacht werden. Hat der Betrieb den Kunden darüber aufgeklärt, dass bei einer Durchführung der Reparaturlackierung möglicherweise sich ein Farbunterschied zu den angrenzenden Karosserieteilen ergeben wird, der auch bei sorgfältiger Abstimmung des Reparaturlackes nicht vermeidbar ist, dann hat der Kunde die Wahl, ob er es auf den Farbunterschied ankommen lässt oder sich dem Streit mit dem Versicherer stellt und ggf. die Kosten der Beilackierung selbst trägt. Der Betrieb sollte den Kunden dabei

14 unterstützen, sein Anliegen dem Versicherer vorzutragen. Der Kunde hat bei dem Versicherer ein ganz anderes Standing als der Reparaturbetrieb, weil er der Vertragspartner ist, den der Versicherer im Zweifel nicht verlieren will. Es ist daher den Betrieben zu raten, ein vorformuliertes Schreiben für solche Fälle vorzuhalten, welches im Namen des Kunden und natürlich vom Kunden unterschrieben an den jeweiligen Kaskoversicherer versandt wird. In den meisten Fällen wird sich auch ohne Durchführung des Sachverständigenverfahrens eine Lösung finden lassen, mit der sowohl der Betrieb als auch der Kunde leben kann.

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