OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

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1 Gescnäftsnummer: 2AGH 7/03 : OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS ln dem anwaltsgerichtlichen Verfahren des Rechtsanwalts - Antragsteller - Verfahrensbevollmächtigte: gegen Rechtsanwaltskammer - Antragsgegnerin - we gen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) , Fax:(0381) , stefan.zimmermann@notarnet.de,

2 - 2 - hat der 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unter Mitwirkung des Rechtsanwalts Justizrat Dr., Hess als Vorsitzenden, der Rechtsanwälte Gaube und Hasemann-Trutzel als anwaltliehe Beisitzer sowie die Richter am Oberlandesgericht Mille und Grünewald als richterliche Beisitzer aufgrund der mündlichen vom 4. September 2003 beschlossen: 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17. April 2003 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. 3. Der Gegenstandswert wird auf EUR festgesetzt. Gründe: Der am.jeborene Antragsteller war vom 19. August 1999 bis 26. Mai I 2001 bei dem Amts- und Landgericht als Rechtsanwalt zugelassen. Wegen seiner Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter der Frankfurter Allianz Versicherungs AG in der Allianzhauptvertretung Follmann in Trier verzichtete er mit Schreiben vom 20. Mai 2001 auf seine Rechte und Pflichten aus der Zulassung. Die Antragsgegnerin widerrief daraufhin die Zulassung mit Bescheid vom 23. Mai 2001 gemäß 14 Abs. 2 Nr. 4, 16 BRAO. Mit Schreiben vom 25. März 2002 beantragte der Antragsteller die Wiederzulassung als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgerich' >r zum 8. Juni Zur Begründung führte er aus, da ein Schwerpunkt seiner Arbeit in der Bearbeitung von Verkehrsrechtsangelegenheiten gelegen habe, weshalb er auch Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) geworden

3 - 3 - sei, habe er sich in diesem Fachgebiet fortbilden wollen. Da versicherungsrechtliche Fragen eine große Bedeutung in Verkehrsrechtsmandaten hätten, habe er das Angebot der FrankfurterAllianz Versicherungs AG, namentlich der Hauptverwaltung Follmann aufgegriffen, sich in einem Jahr als Versicherungsfachmann ausbilden zu: lassen. Die Ausbildung habe ihm einen detaillierten Einblick in spezielle Haftungsfragen in versicherungsrechtlichen und verkehrsrechtlichen Mandaten gewährt. Zum 8. Juni 2002 werde er diese Ausbildung mit Absolvierung der sogenannten BWV Prüfung beendet haben. Zum gleichen Datum ende auch sein Einstellungsverhältnis bei der Hauptvertretung Follmann und damit seine Tätigkeit im Außendienst. Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit am 7. Juni 2003 zugestellter Urkunde vom 6. Juni 2003 den Antragsteller erneut als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht Trier zugelassen. Aufgrund einer im Dezember 2002 bei derantragsgegnerin gegen den Antragsteller eingereichten Beschwerde, die dem Antragsteller zur Stellungnahme überlassen wurde, erklärte dieser mit Schreiben vom 5. Januar 2003, dass er die Prüfung zum Versicherungsfachmann im November 2002 erfolgreich absolviert habe. Zum 1. Januar 2003 habe er die Hauptvertretung der Allianz in Trier übernommen. Seine Rechtsanwaltskanzlei könne er in der geplanten Art und Weise nicht betreiben. Er sei bemüht, die noch laufenden ca. 15 Mandate abzuwickeln. Mit Schreiben vom 12. Februar 2003 erklärte der Antragsteller weiter, dass ihm zum 1. Januar 2003 ein Kundenbestand von ca. 750 Kunden übertragen worden sei, die er betreue und berate. Innerhalb des vorhandenen Kundenstammes bestehe seine Arbeit regelmäßig in der Aufnahme von Schäden und der Aktualisierung bestehender Verträge. Neben dieser Bestandsarbeit schließe er aber auch neue Verträge für die Frankfurter Allianz Versicherungs AG ab. Dies geschehe in dem bestehenden Kundenstamm sowie bei Neukunden. Neben der Akquisetätigkeit bewältige er auch die gesamte Büroorganisation und Buchhaltung. Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24. Februar 2003 darauf hingewiesen hatte, dass die Tätigkeit des Antragstellers für die Frankfurter Allianz Versi-

4 - 4 - I. cherungs AG als unvereinbart mit seiner anwaltliehen Tätigkeit angesehen werde und erfolglos empfohlen hatte, auf die Rechte aus der Zulassung zu verzichten, widerrief sie mit Bescheid vom 21. März 2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO. Zur Begründung führe sie ausr 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO diene dazu, Gefährdungen entgegenzuwirken, die der Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebende Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten durch die erwerbswirtschaftliche Prägung seines Zweitberufes drohten. Solche Interessenkollisionen lägen vor allem dann nahe, wenn der ausgeübte kaufmännische Beruf in besonderer Weise die Möglichkeit biete, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen. Es sei darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe lege. Vorliegend seien Interessenkollisionen nicht allein dadurch begründet, dass es zu der Haupttätigkeit des Antragstellers gehöre, zu akquirieren und Kunden zum Abschluss von Versicherungsverträgen zu bewegen, für die er sodann eine Provision erhalte. Die anwaltliehe Tätigkeit bringe es Vielmehrauch mit sich, dass einem Rechtsanwalt auch solche Sachverhalte bekannt werden, bei denen sich der Abschluss eines oder mehrere Versicherungsverträge geradezu aufdränge. Dies liege nicht nur bei Rechtschutzversicherungen auf der Hand, sondern sei auch bei den typischen Schadensversicherungen nahe liegend. Da die Abwicklung von Schadensfällen zu den Aufgaben des Antragstellers gehöre, liegt hier ebenso die Gefahr nahe, dass er im eigenen Courtageinteresse seinen Mandanten empfehle, vor allem, wenn bei einer Sachversicherung die Schadensabwicklung nicht zufrieden stellend verlaufe, den Versicherungsvertrag anzupassen. Ein Rechtsanwalt müsse aber völlig unabhängig und uneigennützig nur gegen das vereinbarte oder in der BRAGO geregelte Honorar beraten und handeln. Berufsausübungsregelungen seien nicht geeignet, diesen Gefahren wirksam zu begegnen. Gegen den am 26. März 2003 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 17. April 2003, eingegangen beim Anwaltsgerichtshof am 22. April 2003, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er macht geltend:

5 .,- 5 - Der Widerrufsgrund des 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO liege nicht vor. Die Bestimmung sei verfassungskonform unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes restriktiv zu interpretieren. Die Zulassungsversagung müsse erforderlich sein im Interesse der. Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, insbesondere der Rechtssuchenden. Gegen cije zweitberufliche Betätigung des Rechtsanwalts bestünden nur ausnahmsweise dann Bedenken, soweit die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts nicht mehr gewährleistet sei. Eine Gefahr für die anwaltliehe Unabhängigkeit müsse konkret nachvollziehbar vorliegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Eine Interessenkollision liege bei der anzustellenden objektiven vernünftigen Betrachtungsweise nicht vor. Die Rechtspre-. chung des Bundesgerichtshofs zum Versicherungsmakler sei nicht überzeugend und auch im konkreten Fall nicht anwendbar; weil es sich bei dem Antragsteller nur um einen Einfirmenvertreter, der ausschließlich für die Frankfurter Allianz Versicherungs AG tätig sei, handele. Die von der Antragsgegnerin unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs behauptete Interessenkollision sei nicht anders zu beurteilen, als bei anderen zulässigen Zweitberufen. Es sei immer die Gefahr gegeben, dass beide Tätigkeiten miteinander verquickt würden. So könne ein als Rechtsanwalt zugelassener KFZ-Händler zugleich und eventuell vorrangig ein Auto - verkaufen wollen, bei gleichzeitigem Abraten vom Kauf eines KFZ bei einem Dritten_ Auch der Entgeltcharakter der zweitberuflichen Tätigkeit sei zulassungsrechtlich irrelevant. Aus der Bezahlung bzw. der Möglichkeit eines Zusatzverdienstes könne nicht auf eine Gefahr für die anwaltliehe Unabhängigkeit geschlossen werden. Schließlich könne der Gefahr von Interessenkollisionen mit Berufsausübungsregelungen, nämlich durch Tätigkeitsverbote bei Vorbefassung gemäß 45 Abs, 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 BRAO wirksam begegnet werden. Der Antragsteller beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. März 2003 aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

6 - 6 - Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf die Ausführungen in ihrem Widerrufsbescheid. : II. Der nach 16 Abs. 5, 37 BRAO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat den Widerruf der Zulassung zu Recht gemäß 14 Abs. 2 ) Nr. 8 BRAO ausgesprochen. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die Vorschrift dient der Sicherung der rechtsanwaltschaftliehen Tätigkeit als eines freien und unabhängigen Berufes sowie dem Schutz der notwendigen Vertrauensgrundlage der Rechtsanwaltschaft. Sie will deshalb Gefahren entgegenwirken, die der Unabhängigkeit und Integrität des Rechtsanwalts sowie dessen maßgebende Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten durch die erwerbswirtschaftliche Prägung des Zweiberufs drohen. Solche Interessenkollisionen liegen insbesondere dann nahe, wenn der ausgeübte kaufmännische Beruf in besonderer Weise die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (vgl. BVerfGE 87; 287, 329 = NJW 93, 317). Allerdings umfasst die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) grundsätzlich auch das Recht mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben. Bei der Auslegung und Anwendung der die Berufswahl beschränkenden Vorschrift des 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO- gleiches gilt für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Rahmen der Prüfung nach 7 Nr. 8 BRAO- ist deshalb zu beachten, dass eine Be-

7 - 7 - rufswahlbeschränkung für einzelne Berufsgruppen allenfalls dort erforderlich und zurnutbar ist, wo sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen beseitigt werden kann; es ist darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit bei objektiv vernünftiger Betrachtungs-: weise die Wahrscheinlichkeit vo n Pflichtenkollisionen nahe legt (vgl. BGH-BRAK Mitt. 1996, 78; 2000, 43). Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung eine durch die Tätigkeitsverbote nach 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht ausreichend zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen angenommen, wenn der Rechtsanwalt zweitberuflich als Versicherungsmakler (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 1994, 43), als Angestellter eines Versicherungsmaklerunternehmens (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 1995, 123), als angestellter Niederlassungsleiter eines Versicherungsmaklerunternehmens (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 1997, 253) oder als Geschäftsführer in einem Maklerunternehmen (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 2000, 43) tätig ist. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, gerade die Berufsgruppe der Versicherungsmakler sei darauf angewiesen, Informationen zu erhalten, welche die Vermittlung von Geschäftsabschlüssen aussichtsreich erscheinen lassen und die bei der Rechtsberatung typischerweise anf<illlen können. Dieser Auffassung folgt der Senat auch im vorliegenden Fall. Die Tätigkeit des Antragstellers als Inhaber der Hauptvertretung der Frankfurter Allianz Versicherungs AG legt bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die Gefahr von Interessenkollisionen nahe. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der zweitberuflichen Tätigkeit als Versicherungsmakler ist auf den Antragsteller übertragbar, auch wenn er nur als Einfirmenvertreter der Frankfurter Allianz Versicherungs AG tätig ist. Seine Tätigkeit ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar. Die gleichzeitige Ausübung der Berufe als Versicherungsmakler und als Rechtsanwalt gefährdet die Interessen der Rechtspflege und kann das Vertrauen des rechtssuchenden Publikums in die Kompetenz und Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft beeinträchtigen. Die Gefahr einer Interessenkollision beruht- worauf das Bundesverfassungsgericht in seiner o.g. Entscheidung hinweist - in erster Linie darauf, dass der Maklerberuf, und ihm gleichstehend die Tätigkeit des Antragstellers, in besonde-

8 - 8 - rer Weise die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen. Besonders deutlich zeichnet sich diese Gefahr eines Interessenkonflikts bei der Berufsgruppe der Versicherungsmakler oder sonstigen für eine Versicherung in der Akquise tätigen Personen ab. Die anwaltliehe Tätigkeit : bringt es mit sich, dass dem Rechtsanwalt auch solche Sachverhalte bekannt werden, bei denen sich der Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge geradezu aufdrängt. Dies ist bei Rechtschutzversicherungen ebenso nahe liegend, wie bei den typischen Schadensversicherungen. Ist der für. die Versicherung tätige Rechtsanwalt mit der Abwicklung von Schadensfällen befasst, so liegt die Gefahr nahe, dass er im eigenen Courtageinteresse seinen Mandanten empfiehlt- vor allem, wenn bei einer Sachversicherung die Schadensabwicklung nicht zufriedenstellend verläuft- den Versicherungsvertrag?:U kündigen und einen "besseren" Versicherungsvertrag bei "seiner" Versicherung abzuschließen. Besondere Bedeutung kommt vorliegend dem Umstand zu, dass der Antragsteller gerade als Einfirmenvertreter tätig wird und der Mandant und potentielle Versicherungsnehmer daher noch eher geneigt und veranlasst sein kann, gerade die Versicherung zu wählen, die durch seinen Anwalt vertreten und von diesem empfohlen wird. Letztlich kann sich der Antragsteller in sehr vielen Bereichen die anwaltliehe Tätigkeitfür sein Versicherungsvermittlungsgeschäft zu Nutze machen. Dass er dieser Versuchung unterliegen kann, ist schön angesichts des harten Wettbewerbs im Versicherungsmarkt nahe ) liegend. Hierbei ist stets die Gefahr der Interessenkollision vorhanden. Auch ein. Versicherungsmakler oder Einfirmenvertreter muss als Rechtsanwalt völlig unabhängig und uneigennützig nur gegen das vereinbarte oder in der BRAGO geregelte Honorar beraten und handeln (vgl. BGH BRAK-Mitt. 1994, 43, 44; 2000, 43, 44). Die Gefahr von Interessenkollisionen gilt für den Antragsteller in besonderer Weise unter Berücksichtigung seines zur Begründung der erneuten Zulassung gehaltenen Vortrages, wonach er den Schwerpunkt seiner Arbeit in der Bearbeitung von Verkehrsrechtsangelegenheiten sieht. Er hat damit in besonderem Maße mit der Abwägung von Risiken zu tun, die versichert werden können oder müssen und Gegenstand der Beratung, wie auch der Akquise sind. Als Vertreter der Frankfurter Allianz Versicherungs AG vermittelt er, wo diese Risiken bestehen und erstmals oder güns-

9 - 9 - tiger versichert werden können. Wer aber beide Aufgaben, die des Rechtsanwalts und die des Versicherungsvertreters wahrnimmt, setzt sich zwangsläufig in gesteigertem Maß Konflikten aus (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 1995, 123). : Das Vorbringen in der Antragsbegründung gibt dem Senat keine Veranlassung, von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen. Der herangezogene Vergleich mit dem KFZ-Händler überzeugt nicht. Zwar besteht immer die Gefahr einer Verquickung beider Tätigkeiten. Bei dem Zweitberuf einer für eine Versicherung in der Akquise tätigenden Person ist die Gefahr von Interessenkollisionen jedoch ungleich höher, weil gerade diese Tätigkeit aus den aufgezeigten Gründen in besonderer Weise die Möglichkeit bietet, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit erlangten Informationen zu nutzen. Den aufgezeigten Gefahren für die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die Interessen der Mandanten kahn nicht wirksam mit Hilfe von gegenüber dem Widerruf milderen Berufsausübungsregeln begegnet werden. Tätigkeitsverbote nach 45 Abs, 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 BRAO verhindern nicht die Verwirklichung der oben aufgezeigten Gefahren. Da für den Antragsteller, wie er in seinem Schreiben vom 12. Februar 2003 ausführt, zwei freiberufliche Mitarbeiter, die auf Provisionsbasis Versicherungsgeschäfte vermitteln, tätig sind, können die dargelegten Konflikte gerade darin bestehen, dass der Antragsteller in seinem Zweitberuf die freien Mitarbeiter zu Tätigkeiten veranlasst, die dann durch 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht erfasst sind (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 1995, 123) oder er von diesen zu Tätigkeiten veranlasst wird, die nicht durch 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO abgedeckt sihd. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft stellt für den Antragsteller auch keine besondere Härte dar, was weder behauptet noch sonst ersichtlich ist. Nach alledem ist der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht erfolgt. II I.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf 201 Abs. 1 BRAO und die Festsetzung des Geschäftswertes auf 202 fltjs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO. : I

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