LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode
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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin und Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker in Mecklenburg-Vorpommern 1. Problem und Ziel 1. Am 10. März 2005 ist das Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin und Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker in Mecklenburg- Vorpommern in Kraft getreten. Nach 7 dieses Gesetzes tritt es am 31. Dezember 2009 außer Kraft. Es besteht auch weiterhin ein Bedarf zum Schutz dieser Berufsbezeichnung, sodass die bisherige Geltungsdauer des Gesetzes unzweckmäßig ist und entsprechend verlängert werden soll. 2. In 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes sind die Voraussetzungen für die Anerkennung von entsprechenden ausländischen Qualifikationen geregelt unter Bezugnahme auf die Mindestanforderungen nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über die allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19 vom , S. 16). Diese Richtlinie wurde am 20. Oktober 2007 außer Kraft gesetzt und ersetzt durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom , S. 22), die zuletzt durch die Verordnung 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom , S. 1) geändert worden ist. Die Anpassung an das geänderte EU-Recht ist erforderlich. 3. Durch Organisationserlass des Ministerpräsidenten vom 5. Dezember 2006 (ABl. M-V S. 894) sind die Behördenbezeichnungen und die Geschäftsbereiche der Ministerien neu geregelt worden. Die Behördenbezeichnung im Gesetz ist entsprechend anzupassen.
2 Drucksache 5/2751 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 2. Lösung 1. Die Geltungsdauer des Gesetzes wird über den hinaus bis einschließlich verlängert. 2. Die behördliche Anerkennung der ausländischen Qualifikationen für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker wird unter Verweis auf die Anerkennungsbedingungen der Richtlinie 2005/36/EG erfolgen. 3. Die Bezeichnung des Ministeriums wird aktualisiert. 3. Alternativen Das Gesetz läuft zum 31. Dezember 2009 aus. Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker sowie die beabsichtigte Ausbildung von Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker im Land Mecklenburg-Vorpommern würde entfallen. Der Bedarf an Lebensmittelchemikern in der Lebensmittelüberwachung beim Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei kann perspektivisch nicht gedeckt werden. 4. Notwendigkeit der Regelung ( 3 Absatz 1 Satz GGO II) Das Gesetz ist notwendig, um die Berufsbezeichnungen dauerhaft zu schützen. 5. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen 5.1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. 5.2 Vollzugsaufwand Ohne. 6. Sonstige Kosten Keine. 7. Bürokratiekosten Durch die Gesetzesänderung werden keine Informationspflichten für Unternehmen eingeführt. 2
3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2751 DER MINISTERPRÄSIDENT Schwerin, den 1. September 2009 DES LANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN An die Präsidentin des Landtages Mecklenburg-Vorpommern Frau Sylvia Bretschneider Lennéstraße Schwerin Betr.: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin und Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker in Mecklenburg-Vorpommern Sehr geehrte Frau Präsidentin, als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung am 11. August 2009 beschlossenen Entwurf des vorbezeichneten Gesetzes mit Begründung. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Federführend ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz. Mit freundlichen Grüßen Erwin Sellering 3
4 Drucksache 5/2751 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode ENTWURF eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin und Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker in Mecklenburg-Vorpommern Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin und Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker in Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Februar 2005 (GVOBl. M-V S. 66) wird wie folgt geändert: 1. 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgelegt wurden, bestimmt sich nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom , S. 22, L 271 vom , S. 18, L 93 vom , S. 28), die zuletzt durch die Richtlinie 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom , S. 1) geändert worden ist. 2. In 2 Absatz 3 Satz 1, 4 Absatz 1 und 2 und in 6 Absatz 3 werden die Wörter Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei durch die Wörter Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz ersetzt. 3. In 7 wird die Angabe 31. Dezember 2009 durch die Angabe 31. Dezember 2014 ersetzt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 4
5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2751 Begründung: A. Allgemeiner Teil Die Änderung des Gesetzes dient vordringlich dem dauerhaften Schutz der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin und Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker in Mecklenburg-Vorpommern, und zwar über den 31. Dezember 2009 hinaus. Weiterhin ergibt sich der Änderungsbedarf aus der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom , S. 22), die zuletzt durch die Verordnung 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom , S. 1) geändert worden ist. Die Richtlinie 2005/36/EG regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie den Berufszugang und die Berufsausübung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat als dem, in dem die berufliche Qualifikation erworben wurde, unter den Bedingungen wie für Inländer. B. Besonderer Teil Zu 2 Absatz 2 Satz 2 Das Gesetz in seiner bisherigen Fassung verweist ausdrücklich auf die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über die allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen. (ABl. L 19 vom , S. 16). Diese Richtlinie ist durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung der Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom , S. 22) aufgehoben worden. Es ist daher auf die jetzt geltende Richtlinie zu verweisen. Zu 2 Absatz 3 Satz 1 Durch Organisationserlass des Ministerpräsidenten vom 5. Dezember 2006 (ABl. M-V S. 894) sind die Behördenbezeichnungen und die Geschäftsbereiche der Ministerien neu geregelt worden. Die Behördenbezeichnung ist hier anzupassen. Zu 4 Absatz 1 und 2 Vgl. Begründung zu 2 Absatz 3 Satz 1. 5
6 Drucksache 5/2751 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Zu 6 Absatz 3) Vgl. Begründung zu 2 Absatz 3 Satz 1. Zu 7 Nach der bisherigen Regelung tritt das vorliegende Gesetz am 31. Dezember 2009 außer Kraft. Diese Befristung ist unzweckmäßig. Es besteht weiterhin die Notwendigkeit, die Berufsbezeichnungen Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin und Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker zu schützen. Ohne eine Regelung über den 31. Dezember 2009 hinaus würde die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen in Mecklenburg-Vorpommern entfallen. Der Bedarf an Lebensmittelchemikern in der Lebensmittelüberwachung des Landes könnte perspektivisch nicht gedeckt werden. Die Lebensmittelchemiker sind unverzichtbar sowohl für die amtliche Lebensmittelüberwachung einschließlich der Aufgaben als Gegenprobensachverständiger als auch für die Wahrnehmung der eigenverantwortlichen betrieblichen Kontrollen in ausgewählten Bereichen der Lebensmittelwirtschaft. Das Gesetz sollte daher für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren gelten. 6
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