1.) 1 BSpKV (Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite aus Zuteilungsmitteln)

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1 Erläuterungen zur beabsichtigten Änderung der Bausparkassenverordnung (BSpKV) vom (BGBl. I S. 2947), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 16 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1857) In Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank und den Spitzenverbänden der Bausparkassen ist beabsichtigt, in der Bausparkassenverordnung insbesondere die Großbausparvertragsgrenze ( 2 BSpKV) zu erhöhen, die Begrenzung für Blankodarlehen und Darlehen gegen Verpflichtungserklärung ( 6 Abs. 1 BSpKV) einschließlich der entsprechenden Kontingente ( 6 Abs. 2 BSpKV) teilweise anzuheben und zu vereinheitlichen sowie die Berechnung der Zuführungen zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung ( 8 BSpKV) zu modifizieren. Ferner wird bei dieser Gelegenheit, das an einigen Stellen in der Verordnung noch erwähnte Bundesaufsichtsamt durch Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ersetzt ( 1 Abs. 4, 7 Abs. 5 und 6 sowie 9 Abs. 3). Dazu im Einzelnen: 1.) 1 BSpKV (Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite aus Zuteilungsmitteln) In Abs. 4 wird die als Bundesaufsichtsamt bezeichnete Vorgängerbehörde durch Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ersetzt (vgl. Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom , BGBl. I S ff.). Neue Fassung: 1 Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite aus Zuteilungsmitteln (1) (3) ( ) (4) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann auf Antrag in besonderen Fällen Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen. 2.) 2 BSpKV (Großbausparverträge) 2 Großbausparverträge (1) Großbausparverträge sind Bausparverträge, bei denen die Bausparsumme den Betrag von Euro übersteigt. Die innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossenen Bausparverträge eines Bausparers gelten dabei als ein Vertrag. Änderungsvorschlag: In Abs. 1 wird die Großbausparvertragsgrenze von Euro auf Euro angehoben. 1

2 Begründung: Der 2 BSpKV legt fest, ab welcher Bausparsumme ein Bausparvertrag als so genannter Großbausparvertrag anzusehen ist (Abs. 1) und begrenzt die Anteile der Großbausparverträge am gesamten noch nicht zugeteilten Vertragsbestand einer Bausparkasse (Abs. 2) und am Abschlussvolumen eines Kalenderjahres (Abs. 3). Grund für diese Reglementierung ist die Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen Zuteilungsreihenfolge sowie die Vermeidung von Störungen im Zuteilungsrhythmus (vgl. amtliche Begründung zur BSpKV 1973). An einer Grenze für Großbausparverträge in Abs. 1 ist aus den genannten Gründen nach wie vor festzuhalten, allerdings trägt die seit 1998 nahezu unveränderte Betragsgrenze von Euro (damals: DM) der insbesondere durch die Fortentwicklung der Kollektivsimulationsmodelle verbesserten Risikosteuerung der Bausparkassen nicht mehr ausreichend Rechnung. So sind die Bausparkassen im Rahmen ihrer laufenden Kollektivüberwachung mittlerweile in der Lage, eine eventuelle Verknappung der Zuteilungsmittel rechtzeitig zu erkennen und gezielte Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Hierzu werden Simulationsrechnungen unter Berücksichtigung verschiedener Sparverhalten durchgeführt, wodurch sich zukünftige Auswirkungen von Großbausparverträgen auf das Bausparerkollektiv bereits heute prognostizieren lassen. Derzeit ist auf absehbare Zeit kein Mangel an Zuteilungsmitteln ersichtlich, so dass eine Erhöhung der Großbausparvertragsgrenze auf Euro kein Problem für die dauerhafte Kollektivstabilität darstellt. Neue Fassung: 2 Großbausparverträge (1) Großbausparverträge sind Bausparverträge, bei denen die Bausparsumme den Betrag von Euro übersteigt. Die innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossenen Bausparverträge eines Bausparers gelten dabei als ein Vertrag. 3.) 5 BSpKV (Ersatzsicherheiten) 5 Ersatzsicherheiten Der Anteil von Darlehen, für die Ersatzsicherheiten gestellt werden, am Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse darf 25 vom Hundert nicht übersteigen. Änderungsvorschlag: Der Paragraph entfällt ersatzlos. 2

3 Begründung: Bei Ersatzsicherheiten im Sinne des 7 Abs. 3 BSpKG und 5 BSpKV handelt es sich um Sicherheiten, die sich insbesondere durch eine zuverlässige aktuelle Wertermittlung, hohe Wertbeständigkeit und leichte Liquidisierbarkeit auszeichnen. Um insbesondere den Charakter von Bausparkassen als Realkreditinstitute zu wahren, darf gemäß 6a BSpKV der Darlehensanteil, für den solche Ersatzsicherheiten gestellt werden, zusammen mit dem Anteil der Blankodarlehen und Darlehen gegen Verpflichtungserklärung 45 % des Gesamtbestandes aller Darlehensforderungen nicht übersteigen. Dieses Kontingent kann nach derzeitiger Rechtslage aufgrund des 5 BSpKV jedoch weder allein mit Darlehen, die durch Ersatzsicherheiten gesichert sind, noch aufgrund des 6 Abs. 2 BSpKV allein mit Blankodarlehen oder Darlehen gegen Verpflichtungserklärung ausgeschöpft werden. Die Begrenzung in 6 Abs. 2 BSpKV ist unter Risikogesichtspunkten zwar für die nicht bzw. wenig wertbeständig besicherten Blankodarlehen und Darlehen gegen Verpflichtungserklärung notwendig, um so zu verhindern, dass eine Bausparkasse bis zur 45 %-Grenze des 6a BSpKV Darlehen ohne nennenswerte Sicherheit vergibt. Bezüglich Darlehen, die durch wertbeständige Ersatzsicherheiten gesichert sind, ist demgegenüber die niedrigere Deckelung unterhalb der 45 %-Grenze durch den 5 BSpKV nicht erforderlich, da mit den Ersatzsicherheiten ausreichende und werthaltige Sicherheiten vorhanden sind. Daher erscheint neben der einheitlichen Begrenzung für alle nicht grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen in 6a BSpKV eine spezielle Kontingentierung von Darlehen, für die Ersatzsicherheiten gestellt werden, unter Risikogesichtspunkten nicht notwendig. Auch zur Wahrung des Charakters von Bausparkassen als Realkreditinstitute ist die Vorschrift des 6a BSpKV ausreichend, so dass auf 5 BSpKV verzichtet werden kann. 4.) 6 BSpKV (Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen) 6 Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen (1) Bauspardarlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach 7 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall bis zum Betrag von Euro, Bauspardarlehen ohne Sicherung nach 7 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über Bausparkassen im Einzelfall bis zum Betrag von Euro gewährt werden. Andere Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach 7 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall bis zum Betrag von Euro, andere Darlehen ohne Sicherung nach 7 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über Bausparkassen im Einzelfall bis zum Betrag von Euro gewährt werden. (2) Der Anteil aller Darlehen nach Abs. 1 darf insgesamt 30 vom Hundert, der Anteil aller Darlehen nach Abs. 1 ohne Sicherung darf insgesamt 20 vom Hundert und der Anteil der Darlehen nach Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 darf insgesamt 5 vom Hundert am Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen. Änderungsvorschlag: a) Die Grenze für Darlehen gegen Verpflichtungserklärung und Blankodarlehen wird vereinheitlicht und auf Euro erhöht. Diesbezüglich wird nicht mehr zwischen Bausparund sonstigen (außerkollektiven) Darlehen differenziert. 3

4 b) Ferner werden die Unterkontingente für kollektive und außerkollektive Blankodarlehen aufgehoben, so dass alle Blanko- und Darlehen gegen Verpflichtungserklärung zusammen 30 von Hundert der Gesamtdarlehensforderungen nicht überschreiten dürfen. Begründung: a) Die derzeitigen vier Betragsgrenzen in Abs. 1 für jeweils Bauspar- und sonstige Darlehen, bei denen nach 7 Abs. 4 Nr. 2 BSpKG eine Sicherung wegen der geringen Höhe des Darlehensbetrages nicht erforderlich schien (Blankodarlehen) oder bei denen sich der Darlehensnehmer nach 7 Abs. 4 Nr. 1 BSpKG gegenüber der Bausparkasse verpflichtet hat, eine mögliche Sicherung durch Grundpfandrechte nicht durch eine Verpfändung des als Pfandobjekt in Betracht kommenden Gegenstandes für eine andere Verbindlichkeit oder durch seine Veräußerung zu verhindern (Darlehen gegen Verpflichtungserklärung) sind bereits seit 1998 weitgehend unverändert und tragen dem veränderten Markt und der verbesserten Risikosteuerung bei Bausparkassen nicht mehr ausreichend Rechnung. Schon allein die seit der letzten Anhebung der Höchstbeträge am durchschnittlichen Anstieg des Verbraucherpreisindexes gemessenen Preissteigerungen machen eine Anpassung der in Abs. 1 geregelten Einzelfallgrenzen notwendig, zumal auch die durchschnittlichen Investitionen für wohnwirtschaftliche Maßnahmen deutlich gestiegen sind. Darüber hinaus soll den Bausparkassen stärker ermöglicht werden, auf die in Zukunft zunehmende Nachfrage von Verbrauchern an einfachen und kleinteiligeren Finanzierungen für Modernisierungen, Renovierungen und Umbaumaßnahmen zu reagieren. Während die Verbraucher vor mehreren Jahren in diesen Bereichen über einen längeren Zeitraum noch sukzessive Einzelmaßnahmen ohne Inanspruchnahme von Krediten durchgeführt haben, besteht derzeit eine Tendenz zu größeren Bündelungen von Maßnahmen, die zumeist eine Finanzierung mit Fremdmitteln erforderlich machen. Wenn Bausparkassen hierfür keine bedarfsgerechten Produkte zur Verfügung stellen könnten, bestünde die Gefahr, dass diese wichtige Kundengruppe zu anderen Kreditinstituten, die insbesondere über Konsumentenkredite unbesicherte Darlehen fast uneingeschränkt gewähren dürfen, abwandern würde. Andererseits ist das durch die Erhöhung der Betragsgrenzen entstehende Risiko überschaubar. So sind die Ausfallrisiken bei Blankodarlehen und Darlehen gegen Verpflichtungserklärungen zwar rund doppelt so hoch wie bei besicherten Darlehen, werden aber in der Regel durch entsprechende Margen verdient. Da zudem die Zahlungsmoral der Kunden im Bereich der wohnwirtschaftlichen Darlehen zumeist höher ist als bei Konsumentenkrediten, liegen die durchschnittlichen Ausfallquoten bei Bausparkassen im Blankosegment immer noch erheblich unter denen von Universalbanken. Darüber hinaus haben die Bausparkassen insbesondere infolge der Vorgaben der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erlassenen Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) Risikosteuerungs- und Limitsysteme mit Frühwarninstrumenten eingerichtet, die sowohl die Anhebung der Einzelfallgrenzen vertretbar erscheinen lassen als auch die durch die Verordnung vorgegebene Unterscheidung von Betragsgrenzen für Blankodarlehen und Darlehen gegen Verpflichtungserklärung einerseits sowie Bauspardarlehen und sonstige (außerkollektive) Darlehen nicht mehr erforderlich machen. So unterscheidet sich die durchschnittliche Ausfallquote von Blankodarlehen nur noch marginal von der Ausfallquote von Darlehen gegen Verpflichtungserklärung. Auch wenn bei Blankodarlehen und Darlehen gegen Verpflichtungserklärung sowohl auf grundpfandrechtliche als auch auf ausreichende anderweitige Ersatzsicherheiten nach 7 Abs. 3 BSpKG verzichtet werden, steht dem nicht entgegen, dass die Sorgfalt eines ordentlichen 4

5 Kaufmannes dennoch gebieten kann, auch bei solchen Darlehen sonstige Sicherheiten wie beispielsweise Gehaltsabtretungen zu verlangen. b) Damit die Nutzung der neuen Höchstgrenzen nicht über die Kontingentierung wieder beschnitten wird, ist in Abs. 2 eine Angleichung der Kontingente erforderlich, um allen Bausparkassen neue Geschäfts- und Marktwachstumschancen zu eröffnen. Während die Bausparkassenverordnung bislang unterschiedliche Kontingente für Blankodarlehen und Darlehen gegen Verpflichtungserklärung vorgibt und dabei noch zwischen Bauspardarlehen und sonstige (außerkollektive) Darlehen unterscheidet, soll es zukünftig nur noch ein einheitliches Kontingent geben, nach dem alle Darlehen gegen Verpflichtungserklärung sowie Blankodarlehen insgesamt 30 von Hundert der Darlehensforderungen nicht übersteigen dürfen. Eine Kumulierung von Darlehen gegen Verpflichtungserklärung beziehungsweise Blankodarlehen mit besicherten Darlehen beziehungsweise Darlehensteilen ist dabei weiterhin ausgeschlossen (Kumulierungsverbot), um zu verhindern, dass unter Umgehung des 7 Abs. 1 BSpKG Beleihungsausläufe von mehr als 80 % möglich werden. Die bisherige Verwaltungspraxis wird insoweit beibehalten. Neue Fassung: 6 Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen (1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach 7 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach 7 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall nur bis zum Betrag von Euro gewährt werden. (2) Der Anteil aller Darlehen nach Abs. 1 darf insgesamt 30 vom Hundert am Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen. 5.) 6a BSpKV (Begrenzung der Darlehen) 6a Begrenzung der Darlehen nach den 5 und 6 Abs. 1 Der Anteil aller Darlehen nach den 5 und 6 Abs. 1 darf insgesamt 45 vom Hundert am Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen. Änderungsvorschlag: Der Bezug auf 5 BSpKV in der Überschrift und im Verordnungstext wird ersetzt. Begründung: Bei dieser Änderung handelt sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung. Die Überschrift sowie der Verordnungstext beziehen sich auf den die Kontingentierung von Ersatzsicherheiten regelnden 5 BSpKV. Da diese Norm jedoch ersatzlos aufgehoben wird (siehe oben unter b), werden stattdessen die Darlehen, für die Ersatzsicherheiten gestellt werden nun ausdrücklich genannt. 5

6 Neue Fassung: 6a Begrenzung der nicht durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehen Der Anteil aller Darlehen, für die Ersatzsicherheiten nach 7 Abs. 3 des Gesetzes über Bausparkassen gestellt werden, sowie der Darlehen nach 6 Abs. 1 dieser Verordnung darf insgesamt 45 vom Hundert am Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen. 6.) 7 BSpKV (Zuteilungsvoraussetzungen) Die Änderung der Bausparkassenverordnung wird genutzt, um in den Abs. 5 und 6 die als Bundesaufsichtsamt bezeichnete Vorgängerbehörde durch Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu ersetzten. Neue Fassung: 7 Zuteilungsvoraussetzungen (1) (4) ( ) (5) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann auf Antrag in besonderen Fällen Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven Sparer-Kassen Leistungsverhältnisses zulassen. (6) Die Werte für das kollektive Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis sind der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr nachzuweisen. 7.) 8 BSpKV (Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung) 8 Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung (1) Die Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung erfolgt jährlich zum Ende des Geschäftsjahres und wird aus den Beständen der nach 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen vorübergehend nicht zuteilbaren Zuteilungsmittel (Schwankungsreserve) zu den Berechnungsterminen für die Ermittlung der verfügbaren Zuteilungsmittel des abgelaufenen Jahres ermittelt. Der Zuführungsbetrag ist aus sechs Zehnteln der jeweiligen Bestände der Schwankungsreserve, multipliziert mit der Differenz aus außerkollektivem Zinssatz und kollektivem Zinssatz, zu errechnen. (2) Der außerkollektive Zinssatz ist wahlweise entweder aus den Zinserträgen der Bausparkasse aus den Geldanlagen nach 4 Abs. 3 des Gesetzes über Bausparkassen und aus den Erträgen aus Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten nach 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder aus der von der Deutschen Bundesbank ermittelten und veröffentlichten Umlaufrendite tarifbesteuerter festverzinslicher Wertpapiere zu errechnen. Der kollektive Zinssatz ist der mit den summenmäßigen Anteilen der einzelnen Bauspartarife im nicht zugeteilten Vertragsbestand gewogene Zinssatz für Bauspardarlehen. 6

7 Änderungsvorschlag: a) Die einmal gewählte Methode zur Berechnung des außerkollektiven Zinssatzes nach Abs. 2 kann zukünftig nur noch aus wichtigen Gründen gewechselt werden. b) Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die bisher in 8 Abs. 2 Satz 2 BSpKV geregelte Berechnung des kollektiven Zinssatzes in einen neuen Abs. 3 verschoben. Ferner werden Tarifvarianten, bei denen das niedrigste individuelle Sparer-Kassen- Leistungsverhältnis (isklv) einen Wert von über 0,8 aufweist, nunmehr bei der Berechnung des kollektiven Zinssatzes wahlweise mit dem Zinssatz für Bauspardarlehen oder mit dem Zinssatz für Bausparguthaben erhöht um 275 Basispunkte (BP) eingehen. Begründung: a) Bei der Berechnung des außerkollektiven Zinssatzes mittels der Umlaufrendite wird diese nun genauer definiert. Hierzu wird jetzt eine eindeutig bestimmbare Zeitreihe von Wertpapieren zu Grunde gelegt. Dies wird durch die Ergänzung, dass die Umlaufsrendite aller inländischen Inhaberschuldverschreibungen zu verwenden ist, erreicht. Aktuell entspricht dies der von der Deutschen Bundesbank unter der Kennung 0017 veröffentlichten Zeitreihe. Die Einschränkung des Methodenwechsels soll eine adäquate Fondszuführung gewährleisten und kodifiziert lediglich die derzeitige Verwaltungspraxis. b) In den letzten Jahren ist eine verstärkte Änderung der Tarifstruktur zu beobachten, bei der sich insgesamt ein Trend hin zu komplexeren Tarifen beobachten lässt. Bis dahin waren vor allem Tarife konstruiert worden, die durch eine Zinsspanne von 200 bis 250 Basispunkten, keinem Bonus und entsprechend einheitlichen Wartezeiten und isklv-werten geprägt waren. An diesen Tarifen orientierte sich auch die bisherige Berechnungsmethode zur Ermittlung des kollektiven Zinssatzes des 8 Abs. 2 BSpKV. U. a. auf Grund des niedrigen Zinsniveaus sind inzwischen Tarife auf den Markt gekommen, bei denen das Zinsniveau insgesamt sehr niedrig ist und die Zinsspanne deutlich unterhalb von 200 Basispunkten liegt. Zum Ausgleich der niedrigen Zinsspanne verlängert sich die Sparphase bzw. verkürzt sich die Darlehensphase, was zu höheren isklv-werten führt. Für derart konstruierte Tarife führt die bisherige Berechnungsmethode zur Ermittlung des kollektiven Zinssatzes zu unverhältnismäßig niedrigen Werten und damit zu einer erhöhten Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung, die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war. Bausparkassen sollen durch die Verpflichtung zur Bildung eines Sonderpostens aus anfallenden Mehrerträgen ertragsmäßig so gestellt werden, als hätten sie die vorübergehend nicht zugeteilten Mittel in Bauspardarlehen angelegt. Da die Mehrerträge durch die außerkollektive Anlage auf Grund einer längeren Sparphase bzw. einer kürzeren Darlehensphase zum Ausgleich der niedrigen Darlehensverzinsung jedoch bei der beschriebenen Tarifkonstruktion Teil der Kalkulation sind, führt die bisherige Berechnungsmethodik zu unverhältnismäßig hohen Zuführungen zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung. Bei der Verwendung der bisherigen Berechnungsmethodik ergibt sich bei den genannten Tarifen ein Doppeleffekt: Neben den niedrigen Darlehenszinsen, die bzgl. des kollektiven Zinssatz direkt senkend wirken, ist als zweiter Faktor auch die höhere Gewichtung bei der Berechnung des kollektiven Zinssatzes durch die längere Sparphase zu berücksichtigen. Die niedrigen Darlehenszinsen gehen entsprechend stärker in die Berechnung des kollektiven Zinssatzes ein, obwohl die Darlehen selbst eher eine kürzere Laufzeit haben. Zur Änderung der Berechnungsmethode für die genannten Tarife ist zunächst festzulegen, welche Tarife unter die neue Berechnungsmethode fallen sollen. Da es bei den betroffenen 7

8 Tarifen in der Regel eine längere Sparphase oder einer verkürzte Darlehensphase gibt, sind die Tarife durch hohe isklv-werte charakterisiert. Dabei sollten in normalen Marktsituationen alle Tarifvarianten, deren niedrigster isklv-wert (Optimierer) mindestens 1,0 beträgt, unter die neue Berechnungsmethode fallen. Der Wert von 1,0 ist in der Tarifgenehmigungspraxis schon ein Grenzwert für höhere Genehmigungsanforderungen und in normalen Marktsituationen ein guter Indikator für die betroffenen Niedrigzinstarife. Allerdings müssen in Marktsituationen, die durch ein besonders hohes oder niedriges Marktzinsniveau gekennzeichnet sind, vom Wert 1,0 abweichende isklv-werte festgelegt werden können. In der augenblicklichen Marktsituation ist daher ein Wert von 0,8 zielführender. Dieser Wert lässt sich auch aus der aktuellen Tariflandschaft ableiten. Da der niedrigste isklv-wert einer Tarifvariante aber keine eindeutige Aussage darüber zulässt, ob es sich tatsächlich um einen Tarif handelt, bei dem die geänderte Berechnungsmethode zu sinnvollen Ergebnissen führt, ist den Bausparkassen ein Methodenwahlrecht einzuräumen. Die geänderte Berechnungsmethode sollte einfach sein und für gleiche Tarifvarianten auch zu gleichen Ergebnissen führen. Da die Hauptursache für die Änderung in der abgesenkten Zinsspanne der neueren Tarife liegt, hat sich die Methode der fiktiven Zinsspanne als am sinnvollsten erwiesen. Bei Tarifvarianten, die nach der geänderten Berechnungsmethode behandelt werden, wird dementsprechend der Darlehenszins ignoriert und stattdessen der Guthabenzins addiert um eine fiktive Zinsspanne von 275 Basispunkten verwendet. Die Höhe der Zinsspanne ergibt sich dabei aus der aktuellen Tariflandschaft. Neue Fassung: 8 Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung (1) Die Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung erfolgt jährlich zum Ende des Geschäftsjahres und wird aus den Beständen der nach 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen vorübergehend nicht zuteilbaren Zuteilungsmittel (Schwankungsreserve) zu den Berechnungsterminen für die Ermittlung der verfügbaren Zuteilungsmittel des abgelaufenen Jahres ermittelt. Der Zuführungsbetrag ist aus sechs Zehnteln der jeweiligen Bestände der Schwankungsreserve, multipliziert mit der Differenz aus außerkollektivem Zinssatz nach Abs. 2 und kollektivem Zinssatz nach Abs. 3, zu errechnen. (2) Der außerkollektive Zinssatz ist wahlweise entweder aus den Zinserträgen der Bausparkasse aus den Geldanlagen nach 4 Abs. 3 des Gesetzes über Bausparkassen und aus den Erträgen aus Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten nach 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder aus der von der Deutschen Bundesbank ermittelten und veröffentlichten Umlaufrendite aller inländischen Inhaberschuldverschreibungen zu errechnen. Die einmal gewählte Methode kann nur aus wichtigem Grund gewechselt werden. (3) Der kollektive Zinssatz ist der mit den summenmäßigen Anteilen der einzelnen Bauspartarifvarianten im nicht zugeteilten Vertragsbestand gewogene Zinssatz für Bauspardarlehen. Bei Tarifvarianten, deren niedrigstes individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis mindestens 0,8 beträgt, kann statt des Zinssatzes für Bauspardarlehen wahlweise der Zinssatz für Bauspareinlagen zuzüglich 2,75 vom Hundert zum Ansatz gebracht werden. 8

9 8.) 9 (Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung) 9 Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung (1) Die Mittel des Fonds sind einzusetzen, soweit die Zuteilung mit einer Zielbewertungszahl, die für Regelsparer zu einem individuellen Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis von 1,0 führt, ohne Zuführung außerkollektiver Mittel zur Zuteilungsmasse nicht aufrechterhalten werden kann (obere Einsatzbewertungszahl). Für alle Bauspartarife einer Zuteilungsmasse gilt eine in den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen zu nennende einheitliche obere Einsatz- Bewertungszahl, die nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge desjenigen Bauspartarifs zu ermitteln ist, der im nicht zugeteilten Vertragsbestand summenmäßig den größten Anteil hat. (2) Die Mittel des Fonds können eingesetzt werden, soweit das nach Absatz 1 ermittelte individuelle Sparer- Kassen-Leistungsverhältnis 0,8 übersteigen würde (untere Einsatzbewertungszahl). (3) Die Mittel des Fonds können mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes vor Erreichen der unteren Einsatz- Bewertungszahl eingesetzt werden, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung der dauerhaften Zuteilungsfähigkeit geboten ist. (4) Die Bausparkasse kann aus dem Fonds den Betrag entnehmen, der sich ergibt, wenn auf die der Zuteilungsmasse zugeführten außerkollektiven Mittel ein Zinssatz angewendet wird, der dem Unterschiedsbetrag aus dem effektiven Jahreszins für die zugeführten außerkollektiven Mittel und dem kollektiven Zinssatz ( 8 Abs. 2) entspricht. (5) ( ) Änderungsvorschlag: a) Tarifvarianten, bei denen das niedrigste individuelle Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis (isklv) einen Wert von über 0,8 aufweist, werden bei der Ermittlung der oberen Einsatzbewertungszahl in Abs. 1 nicht mehr berücksichtigt. b) Da der kollektive Zinssatz nunmehr in 8 Abs. 3 BSpKV geregelt wird (s.o.), ist der Verweis in Abs. 4 entsprechend anzupassen. c) Ferner wird die Änderung der Bausparkassenverordnung genutzt, um in den Abs. 5 und 6 die frühere Bezeichnung der Aufsichtsbehörde als Bundesaufsichtsamt durch Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu ersetzen. Begründung: Tarife, die ein niedrigstes isklv (Optimierer) von mindestens 1,0 aufweisen, sollten bei der Festlegung der oberen Einsatzbewertungszahl nicht berücksichtigt werden, da sie untypisch lange Spar- oder kurze Darlehensphasen aufweisen, die durch Vorteile bei der Verzinsung (meist in Form von sehr niedrigen Darlehenszinsen) ausgeglichen werden. Derartige Tarife eignen sich nicht zur Beurteilung der Frage, ob die Mittel des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung einzusetzen sind, da sie schon auf Grund ihrer Konstruktion in normalen Marktsituationen hohe isklv-werte aufweisen, die teilweise schon bei Zuteilung bei der Mindestbewertungszahl für Regelsparer zu isklv-werten von 1,0 und mehr führen. Allerdings müssen bei Marktsituationen, die durch ein besonders hohes oder niedriges Marktzinsniveau gekennzeichnet sind, vom Wert 1,0 abweichende isklv-werte festgelegt werden können. In der augenblicklichen Marktsituation, die durch ein sehr niedriges Zinsniveau gekennzeichnet ist, ist ein Wert von 0,8 zielführender. Dieser Wert lässt sich aus der aktuellen Tariflandschaft ableiten. 9

10 Neue Fassung: 9 Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung (1) Die Mittel des Fonds sind einzusetzen, soweit die Zuteilung mit einer Zielbewertungszahl, die für Regelsparer zu einem individuellen Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis von 1,0 führt, ohne Zuführung außerkollektiver Mittel zur Zuteilungsmasse nicht aufrechterhalten werden kann (obere Einsatzbewertungszahl). Für alle Bauspartarife einer Zuteilungsmasse gilt eine in den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen zu nennende einheitliche obere Einsatz-Bewertungszahl, die nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge derjenigen Bauspartarifvariante zu ermitteln ist, die im nicht zugeteilten Vertragsbestand summenmäßig den größten Anteil hat und deren niedrigstes individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis gleichzeitig weniger als 0,8 beträgt. (2) Die Mittel des Fonds können eingesetzt werden, soweit das nach Abs. 1 Satz 1 ermittelte individuelle Sparer- Kassen-Leistungsverhältnis 0,8 übersteigen würde (untere Einsatzbewertungszahl). (3) Die Mittel des Fonds können mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor Erreichen der unteren Einsatz-Bewertungszahl eingesetzt werden, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung der dauerhaften Zuteilungsfähigkeit geboten ist. (4) Die Bausparkasse kann aus dem Fonds den Betrag entnehmen, der sich ergibt, wenn auf die der Zuteilungsmasse zugeführten außerkollektiven Mittel ein Zinssatz angewendet wird, der dem Unterschiedsbetrag aus dem effektiven Jahreszins für die zugeführten außerkollektiven Mittel und dem kollektiven Zinssatz ( 8 Abs. 3) entspricht. (5) ( ) 10

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