SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 3 A 371/15 2 K 753/13 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Große Kreisstadt Sebnitz vertreten durch den Oberbürgermeister - Beklagte - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Duldungs- und Haftungsbescheiden hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 25. September 2015 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Mai K 753/13 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 7.171,20 festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden hat keinen Erfolg. Hierin hat das Gericht die Klage abgewiesen, mit der der Kläger gegen den Duldungsbescheid vom 3. Februar 2010 sowie den Haftungsbescheid vom selben Tag jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2013 vorgegangen ist. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter Nr. 2) sowie der Divergenz i. S. v. 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (3.) liegen nicht vor Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Klage gegen die vorbezeichneten Bescheide abgewiesen. Mit der Klage hat der Kläger eine Herabsetzung des zu duldenden Vollstreckungsbetrags auf 544,80 für 2007 sowie der Haftungssumme auf 1.089,60 für die Erhebungszeiträume 2008 und 2009 begehrt. Der Duldungsbescheid fände seine Rechtsgrundlage - so das Gericht - in 191 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AO, wonach durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden könne, wer kraft Gesetzes verpflichtet sei, die Vollstreckung zu dulden. Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruhe, habe der Kläger als Eigentümer die Zwangsvollstreckung zu dulden ( 77 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Grundsteuer ruhe auf dem Grundbesitz des Klägers und damit auf dem Steuergegenstand ( 12 GrStG). Die Beklagte habe die Grundsteuer unter Zugrundelegung des vom Finanzamt bestimmten

3 3 Messbetrags und des in ihrem Hoheitsgebiet durch Satzung bestimmten Hebesatzes zutreffend festgesetzt. Sie sei an den ihr vom zuständigen Finanzamt mitgeteilten Grundsteuermessbetrag gebunden, denn mit dem Grundlagenbescheid werde auch über die sachliche Steuerpflicht entschieden. Feststellungsbescheide seien für die Steuerbescheide bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen - wie hier - für diese Folgebescheide von Bedeutung seien ( 182 Abs. 1 Satz 1, 184 Abs. 1 Satz 4 AO). Zudem habe die Beklagte weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer den Zweck Ermächtigung des 191 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AO nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht, denn die Steuerschuld sei beim Primärschuldner uneinbringlich gewesen. Diese Rechtslage gelte auch im Hinblick auf den Haftungsbescheid. Der Kläger hafte als Erwerber gemäß 11 Abs. 2 Satz 1 GrStG neben dem früheren Eigentümer für die auf den Steuergegenstand entfallende Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung im Jahr 2010 liegenden Jahres zu entrichten sei. Der Kläger könne sich zwar sowohl gegenüber dem Duldungs- als auch gegenüber dem Haftungsbescheid auf alle Einwendungen stützen, die der Voreigentümer gehabt hätte, wenn dieser den Steuerbescheid fristgemäß angegriffen hätte. Der Kläger könne sie aber nur in der Rechtsbeziehung geltend machen, die der Voreigentümer hätte angreifen können. Der Voreigentümer hätte ebenfalls nicht gegenüber der Beklagten mit Erfolg behaupten können, der Grundsteuermessbetrag und der Einheitswert seien zu hoch festgesetzt worden. Diese Frage betreffe das Rechtsverhältnis der Grundlagenbescheide, mithin das Verhältnis zur staatlichen Finanzbehörde und nicht zur Beklagten. Das zuständige Finanzamt habe über den Grundsteuermessbetrag und über den Einheitswert zu entscheiden. 166 AO ändere hieran nichts, denn die Vorschrift erweitere nicht die Rechtssphäre des Haftenden, sondern schränke sie ein. Sofern 166 AO greife, könne der Haftende nämlich nicht mehr vortragen, die Primärschuld bestehe dem Grunde und der Höhe nach nicht oder nicht mehr Ernstliche Zweifel gemäß 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat der Kläger hiergegen nicht anführen können. 4 Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit

4 4 schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens ungewiss erscheint (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458). 5 Seinen Antrag begründet der Kläger mit Schriftsatz vom 5. August 2015 wie folgt: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts entfalte auch der Grundsteuermessbescheid, der gegenüber dem Voreigentümer erlassen worden sei, ihm gegenüber keine Wirkung. Ihm gegenüber seien weder Festsetzungsbescheide noch Grundsteuerbescheide oder Grundsteuermessbescheide für die Jahre 2007 bis 2009 wirksam bekannt gegeben worden. Im Hinblick auf den Einheitswertbescheid für das Jahr 2010 habe er erfolgreich Einspruch eingelegt und eine Herabsetzung des Einheitswerts bewirken können. Damit sei festgestellt, dass die Grundsteuerfestsetzung für die Jahre 2007 bis 2009 falsch gewesen sei und er sich diese falsche Grundsteuerfestsetzung nicht zurechnen lassen müsse. Das Gericht verkenne, dass die Festsetzung des Einheitswerts und des Grundsteuermessbetrags aus dem Jahr 2007 ihm gegenüber keine Wirkung entfalten könnten, da er zu diesem Zeitpunkt nicht Eigentümer des Grundstücks gewesen sei. Wie jeder andere Verwaltungsakt könne ein durch Bescheid festgesetzter Grundsteuermessbetrag und Einheitswert nur gegenüber dem Adressaten Wirkung entfalten. Daher müsse der neue Grundsteuermessbetrag und der neue Einheitswert auch vorliegend berücksichtigt werden. 6 Aus diesen Rügen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend darauf abgestellt, dass sich der Kläger zwar, wenn die Voraussetzungen des 166 AO nicht greifen, trotz gegenüber dem vormaligen Eigentümer eingetretener Bestandskraft der vom zuständigen Finanzamt erlassenen Grundlagenbescheide - wie hier die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags sowie des Einheitswerts im Jahr gegebenenfalls hiergegen wenden könnte. Allerdings können die gegen die Berechnung des Grundsteuermessbetrags sowie des Einheitswerts vom Kläger gerichteten Rügen nicht in dem vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden, in dem er gegen den Grundsteuerbescheid oder die hier in Streit stehenden Duldungs- und Haftungsbescheide selbst vorgeht. Denn das Verwaltungsgericht hat darauf

5 5 hingewiesen, dass die Beklagte gemäß 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 AO an die Feststellungen in den Grundlagenbescheiden gebunden ist, auch wenn diese Grundlagenbescheide für den Kläger noch anfechtbar sein sollten. Die Tatsache, dass der Kläger, ohne dass er hierdurch gemäß 166 AO gehindert wäre, möglicherweise noch gegen diese Bescheide vorgehen kann, bedeutet nämlich nicht, dass - wie der Kläger offenbar meint - die Beklagte ihm gegenüber bei dem Erlass der Duldungsund Haftungsbescheide nicht an die Grundlagenbescheide gebunden wäre. Denn diese Bescheide haben gemäß 122, 124 AO auch gegenüber der Beklagten Wirksamkeit erlangt und entfalten damit die ihnen vom Gesetz zugedachten Bindungswirkungen. Dies ergibt sich auch aus 182 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach solche Feststellungsbescheide, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, u. a. für andere Feststellungsbescheide und für Steuerbescheide bindend sind, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Gemäß 182 Abs. 2 AO wirkt ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Die Beklagte und damit auch das Verwaltungsgericht wären daher in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht befugt, die insoweit verbindlichen Festsetzungen zu missachten (BVerwG, Urt. v. 12. März C 20/90 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei darauf hingewiesen, dass sich diese Bindungswirkungen auch auf die Heranziehung des Haftungsschuldners erstrecken. Das Verwaltungsgericht hat daher darauf abgestellt, dass mögliche Einwendungen gegen die Festsetzung des Einheitswerts in dem vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden können Soweit der Kläger in einem weiteren Schriftsatz vom 8. September 2015 darüber hinaus einwendet, er sei mit seinen Einwendungen nicht gehört worden und die von ihm angegriffene gerichtliche Entscheidung verstoße gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, kann er damit nicht gehört werden, da das insoweit neue Antragsvorbringen wegen Versäumung der Darlegungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils gemäß 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht mehr zu berücksichtigen ist. Im Übrigen trifft weder der Einwand mangelnden Gehörs noch der eines Verstoßes gegen die Rechtsweggarantie zu. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den diesbezüglichen Einwendungen des Klägers beschäftigt; es hat diesen auch darauf

6 6 hingewiesen, dass Einwendungen gegen die Grundlagenbescheide gegenüber dem zuständigen Finanzamt und sodann in einem finanzgerichtlichen Verfahren geltend zu machen seien. Damit hat es dem Kläger auch einen Rechtsweg offengelegt. Dass die Verwaltungsgerichte die diesbezüglichen Einwendungen nicht überprüfen können, ist Folge der von der Abgabenordnung festgelegten Unterscheidung zwischen Grundlagenbescheid sowie Steuerbescheid und damit verfassungsrechtlich nicht zu bestanden Auch der Zulassungsgrund der Divergenz i. S. v. 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. 10 Hierzu ist die Darlegung erforderlich, dass die angegriffene Entscheidung von einem genauer bezeichneten Rechtssatz abweicht, den ein i. S. v. 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO divergenzfähiges, dem Verwaltungsgericht Dresden übergeordnetes Gericht aufgestellt hat. Dabei liegt nur dann eine Abweichung vor, wenn das Verwaltungsgericht Dresden einen Rechtssatz entscheidungstragend zu Grunde gelegt hat, der von einem solchen Rechtssatz abweicht. Eine Divergenz in diesem Sinn liegt hingegen nicht vor, wenn das Gericht einen solchen Rechtssatz nur übersieht oder auf den von ihm zu entscheidenden Fall nicht richtig angewendet hätte (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, 132 Rn. 14 m. w. N.). 11 Eine solche Abweichung hat der Kläger nicht angeführt. Soweit er darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht mit der Feststellung, der Duldungsbescheid sei rechtmäßig, weil die Beklagte die Grundsteuer zutreffend berechnet hätte und 166 AO nicht einschlägig sei, von einem Urteil des VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 11. Oktober S 2429/99 -, juris) abweiche, hat der Kläger schon kein divergenzfähiges Gericht benannt, denn bezogen auf den Freistaat Sachsen ist, worauf die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. August 2015 zutreffend hingewiesen hat, der VGH Baden-Württemberg kein dem Verwaltungsgericht Dresden übergeordnetes Oberverwaltungsgericht. 12 Nach alledem kann der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg haben.

7 7 13 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO; 66 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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