BIS Bürgerinitiative Sachsenhausen. Materialien zu möglichen steuerlichen Maßnahmen. im Zusammenhang mit der erhöhten Fluglärmbelastung

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1 BIS Bürgerinitiative Sachsenhausen Materialien zu möglichen steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der erhöhten Fluglärmbelastung (zusammengestellt von Achim Fey, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater) A. VORBEMERKUNG Bei den folgenden Ausführungen handelt es sich um eine Materialzusammenstellung, die als erste Orientierung gedacht ist. Diese Zusammenstellung und die darin gemachten Ausführungen ersetzen eine Beratung durch den Steuerberater nicht. Es kommt insbesondere auf die Umstände des Einzelfalles an, ob und in welcher Intensität die hier vorgestellten Maßnahmen zum Tragen kommen. Daher ist es angebracht, den Rat eines Steuerberaters einzuholen. B. EINFÜHRUNG I. Die Grundsteuer wird durch die Gemeinde festgesetzt. Dabei wird der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert für das Grundstück mit dem von der Gemeinde in der jeweiligen Haushaltssatzung beschlossenen Hebesatz multipliziert. Als Ermäßigungsmöglichkeiten kommen daher der Teilerlass der Grundsteuer sowie ein Antrag auf Ermäßigung des Einheitswertes in Betracht. Nachfolgend werden die Voraussetzungen für beide Verfahren

2 Seite 2 stichwortartig mit Hinweisen auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen dargestellt.

3 Seite 3 II. Haushaltsauswirkungen Welche Auswirkungen diese en auf den städtischen Haushalt haben werden, kann nur überschlägig geschätzt werden. Die Stadt Frankfurt erzielt derzeit Einnahmen aus der Grundsteuer in Höhe von EUR 177,5 Mio. (2010). Der Anteil der Gebäude und Freiflächen der Stadtteile Sachsenhausen, Oberrad, Niederrad und Schwanheim (1.386,70 ha) an den Flächen der Stadt (7.123,6 ha) beträgt 19,47%. Somit entfallen ca. EUR 34,56 Mio. Grundsteuer auf die südlichen Stadtteile. Je nach Belastungsanteil und Ermäßigungssatz ergibt sich u. U. ein Steuerausfall von EUR 1 bis 5 Mio. C. MÖGLICHE MASSNAHMEN 1. Ausmaß: Die Grundsteuer kann durch die entsprechende Gemeinde in Höhe von 50 % erlassen werden. 2. Antrag: Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag durch den Eigentümer/die Eigentümerin gemäß 33 GrStG (Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung) an die zuständige Gemeinde. Notwendig dafür sind diverse Daten, die dem letzten Bescheid der Gemeinde zur Grundsteuer entnommen werden können. Diese

4 Seite 4 Daten sind die Behörde bzw. das Amt - in der Regel das Kassenamt -, das Kassenzeichen, das Aktenzeichen des Einheitswertbescheids sowie die Höhe des Grundsteuerbetrags. 3. Voraussetzungen: a) Voraussetzung für den Erlass ist, dass der normale Rohertrag (das ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete) zu Beginn des Erlasszeitraums um mehr als 50 % gemindert ist und b) der Schuldner diese Minderung selbst nicht zu vertreten hat und c) diese Ertragsminderung nicht durch eine Fortschreibung des Einheitswerts berücksichtigt werden kann (siehe dazu unten) III. Wertfortschreibung des Einheitswertes 1. Ausmaß: Das Ausmaß der Ermäßigung (in % der Reduzierung) hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und kann nicht generalisiert werden. Eine Richtschnur hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 4. August 1983 aufgestellt (siehe unten). 2. Antrag:

5 Seite 5 Die Ermäßigung erfolgt auf Antrag des Grundstückeigentümers/der Grundstückseigentümerin. Dieser ist beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Die dafür notwendigen Daten sind dem letzten Einheitswertbescheid zu entnehmen. Dazu gehören insbesondere Name und Anschrift des Finanzamtes, das Einheitswertaktenzeichen, Datum und der festgestellte Einheitswert. 3. Materielle Voraussetzungen: a) Grundsatz Grundsätzlich wird der Einheitswert im sogenannten Ertragswertverfahren ermittelt ( Bewertungsgesetz): vereinfacht gesagt durch die Multiplikation der Jahresrohmiete mit einem gesetzlich vorgegebenen Vervielfältiger. b) Ermäßigungsregelung Eine Ermäßigung des Einheitswertes durch besondere Umstände, wie Fluglärm, kommt nur im Rahmen von 82 Abs. 1 Bewertungsgesetz in Betracht, der wie folgt lautet: Liegen wertmindernde Umstände vor, die weder in der Höhe der Jahresrohmiete, noch in der Höhe des Vervielfältigers berücksichtigt sind, so ist der sich nach den BewG ergebende Grundstückswert zu ermäßigen. Als solche Umstände kommen zum Beispiel in Betracht: - Ungewöhnlich starke Beeinträchtigungen durch Lärm, [ ]

6 Seite 6 c) Rechtsprechung Was genau als ungewöhnlich starke Beeinträchtigung anzusehen ist, kann derzeit insbesondere den bisher ergangenen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) entnommen werden. So hat der BFH in seinem Urteil vom 4. April 1983 (Bundessteuerblatt 1991 II, 196) Folgendes entschieden:

7 Seite 7 Eine Ermäßigung des Grundstückswertes wegen ungewöhnlich starker Beeinträchtigung durch Fluglärm kommt nur für solche Grundstücke in Betracht, die innerhalb der nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom festgesetzten Schutzzonen des Lärmschutzbereiches liegen. Mittlerweile ist das Fluglärmschutzgesetz novelliert worden und liegt in der Fassung vom 31. Oktober 2007 vor. Eine entsprechende Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt am Main ist mit Datum vom 30. September 2011 (GVBl. Hessen Teil 1 Nr. 18, Seite 438) erlassen worden. Darin sind die Lärmschutzbereiche für die Tagesschutzzonen 1 und 2 sowie für die Nachtschutzzone festgelegt worden. Basierend auf dem vorstehend genannten BFH-Urteil kommen als Ermäßigung folgende Werte in Betracht: - Tagesschutzzone 1 und Nachtschutzzone: 10 % - Tagesschutzzone 2: 5 % In der jüngeren Vergangenheit hat es zwei weitere Finanzgerichtsurteile zur Einheitsbewertung bei Fluglärm gegeben: Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 2002 sowie das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 28. Juni Beide beziehen sich in ihrer Argumentation auf das oben genannte Urteil des BFH. Interessanter in diesem Zusammenhang ist höchstens noch das Urteil des BFH vom 7. Juli 1993 (Bundessteuerblatt 1994, II, 6), in dem es zwar um Tieffluggebiete ging, aber der BFH in seiner Begründung Folgendes ausgeführt hat:

8 Seite 8 Dem Finanzgericht ist darin zu folgen, dass entgegen der Auffassung des Finanzamtes ein Abschlag wegen ungewöhnlich starker Fluglärmbeeinträchtigung nicht ausschließlich für solche Grundstücke in Betracht kommt, die innerhalb der für die Umgebung von Verkehrsflughäfen und militärischen Flugplätzen nach den 2 und 4 des Gesetzes zum Schutz gegen den Fluglärm festgesetzten Schutzzonen 1 und 2 liegen, denn auch außerhalb dieser Schutzlinien kann die Fluglärmbelastung - namentlich durch den hier in Rede stehenden Tieffluglärm in besonderen Ausnahmefällen ein Ausmaß erreichen, dass einen Abschlag von Grundstückswerten nach 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG gebietet. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt, wie bereits dargelegt und wie auch das FG nicht verkannt hat von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

9 Seite 9 d) Nachweis Als Nachweis für die Begründung des Antrags können u. a. die folgenden Quellen dienen: - Karten in der Anlage zur Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs in den Verkehrsflughafen Frankfurt am Main, dort Anlage I bzw. Anlage II (siehe dazu Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung - Ausbau Flughafen Frankfurt) - Gutachten im Rahmen des Regionalen Dialogforums: Synopse zum Gutachten Immobilienpreisanalyse vom Juni 2007 ( siehe _GA_Immobilienpreise_Synopse.pdf ) - Artikel: Marktgerechte Bepreisung von Immobilien mit Fluglärm von Friedrich Thießen, Stephan Schnorr, in: Immobilien und Finanzierung 03/2006 Weitere Dokumentationen sind in jedem Fall von Vorteil. Dies gilt insbesondere, wenn eine höhere Reduzierung gefordert wird oder das Grundstück nicht in einer der Lärmschutzzonen liegt. 4. Formelle Voraussetzungen: Eine Wertermäßigung bzw. eine Wertfortschreibung des Einheitswertes ist nur dann möglich, wenn die Wertfortschreibungsgrenzen ( 22 BewG) überschritten sind. Das heißt eine Änderung des Einheitswertbescheids wird nur erfolgen, wenn eine Abweichung des neuen Werts nach unten

10 Seite 10 - um mehr als 10 % mindestens aber um 500,00 DM (EUR 255,65) oder - um mehr als 5.000,00 DM (EUR 2.556,50) vorliegt.

11 Seite 11 D. VORGEHEN I. Antrag auf Erlass der Grundsteuer Ein Antrag auf Teilerlass der Grundsteuer wird wohl aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Aus Gründen der Öffentlichkeitswirksamkeit könnte es dennoch Sinn machen, hier sehr viele Anträge zu stellen und die Gemeinde Frankfurt damit zu überfluten. II. Antrag auf Ermäßigung des Einheitswertes In jedem Fall ist es ratsam, einen Antrag auf Ermäßigung des Einheitswertes zu stellen. Dieser sollte sich auf die oben genannte Rechtsprechung beziehen. Unter Umständen sollte ein höherer Prozentsatz eingefordert werden, als die Rechtsprechung bisher für die Lärmschutzzonen anerkannt hat. Der Antrag kann von jedem Eigentümer/jeder Eigentümerin selbst gestellt werden. Ein sehr vereinfachtes Antragsschreiben ist im Anhang wiedergegeben. Die Erfolgsaussichten erhöhen sich, sofern die entsprechenden Nachweise detaillierter geführt werden. Sofern die Finanzverwaltung entsprechende Anträge ablehnt, ist hiergegen der Einspruch innerhalb der Monatsfrist möglich. Dieser sollte unter Umständen erst nach steuerlicher Beratung durchgeführt werden. E. QUELLENHINWEISE Anlage Grundsteuergesetz Anlage BewG Anlage 3. Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt am Main vom 30. September 2011(GVBl. Hessen, Teil I vom 12. Oktober 2011, 438)

12 Anlage 4. BFH-Urteil vom 4. August 1983 (BStBl 1983 II, 708) Anlage 5. FG Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 2002 Anlage 6. FG Baden Württemberg vom 28. Juni 2006 Anlage 7. BFH-Urteil vom 7. Juli 1983 (BStBl 1994, II, 6) BIS Materialien Seite 12 Anlage 8. Thießen/Schnorr: Marktgerechte Bepreisung von Immobilien mit Fluglärm, Immobilien und Finanzierung 03/ Anlage 9. Auszug aus Synopse zum Gutachten Immobilienpreise von Juni 2007 des Regionalen Dialogforums ANHANG Musterschreiben

13 ANHANG M U S T E R S C H R E I B E N.. (Name/Anschrift) Finanzamt Frankfurt am Main Gutleutstraße Frankfurt am Main.. (Ort, Datum) Aktenzeichen:. Einheitswertbescheid vom Antrag auf Wertfortschreibung Sehr geehrte Damen und Herren, mit Bescheid vom.wurde der Einheitswert für mein Grundstück zum 31. Dezember.mit EUR. festgestellt. Mit Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt am Main vom 30.Septemeber 2011, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil 1, 12. Oktober 2011, Seite 438, sind die Lärmschutzbereiche für die Tagesschutzzonen 1 und 2 sowie der Nachtschutzzone für den Flughafen Frankfurt am Main festgelegt worden. Danach liegt mein Grundstück in der Tagesschutzzone 1. [Hier u. U. weitere oder andere Begründungen anführen. Z. B. Hinweis auf die Inbetriebnahme der neuen Landebahn und der sich daraus ergebenden Lärmzunahme, Hinweise auf die Flugbewegungen gemäß den Aufzeichnungen von casper.umwelthaus.de, etc.] [Text eingeben]

14 ANHANG Somit liegt für mein Grundstück eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Boden- und Fluglärm vor, die eine Reduzierung gemäß 82 Abs. 1 BewG rechtfertigt. Ich beantrage daher die Minderung des Einheitswertes um [z. B. 30 %]. Mit freundlichen Grüßen... Unterschrift [Text eingeben]

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