Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften. Studienordnung

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1 Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Studienordnung für das "vertieft studierte Fach" Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft im Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen Vom Auf Grund von 21 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 293) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I - LAPO I) vom 13. März 2000 (SächsGVBl. S. 166) in der Fassung vom 16. November 2001 (SächsGVBl. S. 738) erlässt die Technische Universität Dresden folgende Studienordnung. Grammatisch maskuline Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts. 32

2 Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Fachliche Studienvoraussetzungen 3 Studienziele 4 Empfehlung zur Fächerkombination 5 Studienbeginn 6 Inhalt und Aufbau des Studiums 7 Leistungsnachweise 8 In-Kraft-Treten, Veröffentlichung und Übergangsbestimmungen 33

3 1 Geltungsbereich Diese Fachstudienordnung regelt in Verbindung mit der Rahmenstudienordnung der Technischen Universität Dresden für den Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen in der jeweils gültigen Fassung Ziel, Inhalt und Verlauf des Studiums des "vertieft studierten Faches" der ersten Gruppe (Erstfach) Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen. 2 Fachliche Studienvoraussetzungen Zusätzlich zu den in der Rahmenstudienordnung für den Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen genannten allgemeinen Studienvoraussetzungen sind Kenntnisse und Erfahrungen im Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder ein mindestens dreimonatiges Praktikum im Berufsfeld vor dem Studium. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die Berufliche Fachrichtung. Im übrigen gilt 91 der Lehramtsprüfungsordnung vom 13. März 2000 (LAPO I). 3 Studienziele Mit dem Studium in der Beruflichen Fachrichtung Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft erwerben die Studierenden berufspädagogische, fachwissenschaftliche, berufsfelddidaktische sowie fachpraktische Voraussetzungen für die Wahrnehmung pädagogischer Aufgaben im Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft. Insbesondere erfolgt eine Vorbereitung auf die Gestaltung beruflicher Bildungs- und Sozialisationsprozesse im Rahmen berufstheoretischer Aus- und Fortbildung im berufsbildenden Schulwesen. 4 Empfehlung zur Fächerkombination Das "vertieft studierte Fach" Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft kann im Rahmen der Bestimmungen des 88 Abs. 2 LAPO I mit allen an der Technischen Universität Dresden angebotenen Fächern und Fachrichtungen der zweiten Gruppe (s. 5 Abs. 3 Rahmenstudienordnung) kombiniert werden. Für das Studium im Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen an der Technischen Universität Dresden werden in Kombination zum "vertieft studierten Fach" Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft besonders die "vertieft studierten Fächer" Chemie, Umweltschutz und Umwelttechnik, Informatik, Englisch, Ethik, Religion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde empfohlen. 34

4 5 Studienbeginn Das Studium beginnt in der Regel zum Wintersemester. 6 Inhalt und Aufbau des Studiums (1) Das Studium des "vertieft studierten Faches" Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft umfasst - die in Absatz 5 dargestellten Lehrveranstaltungen in Form von Vorlesungen, Seminaren, Übungen und Praktika - zwei Blockpraktika (A - im Grundstudium - und B - im Hauptstudium -) zu je vier Wochen in berufsbildenden Einrichtungen des Berufsfeldes Ernährung und Hauswirtschaft - studienbegleitende praktisch pädagogische Studien und - die Teilnahme an mindestens einer Exkursion - erforderlichenfalls berufspraktische Tätigkeiten zur Erfüllung der Verpflichtungen nach 91 der LAPO I (vgl. 2 der Fachstudienordnung). (2) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Zwischenprüfung abgeschlossen wird und ein sich daran anschließendes fünfsemestriges Hauptstudium, das mit der Ersten Staatsprüfung abschließt ( 5 Abs. 4 Rahmenstudienordnung). Die Lehrveranstaltungen erstrecken sich über 8 Semester und umfassen 78 Semesterwochenstunden (SWS) im Pflicht- und Wahlpflichtbereich. Das 9. Semester ist Prüfungssemester. (3) Inhalte des Grundstudiums sind: - Berufsfeldtheoretische Grundlagen zu Struktur und Inhalt der dem Feld angehörenden Dienstleistungs- sowie gewerblich-technischen Berufe, zu didaktischen Ansätzen und unterrichtsdidaktischen Dimensionen sowie zu neuen Konzepten, Methoden und curricularen Ansätzen - Naturwissenschaftliche Grundlagen jener Fächer, deren Inhalte Basis der Berufsausübung in dem Feld Ernährung und Hauswirtschaft sind (s. Lehrveranstaltungen des Grundstudiums) - Sozialökonomische Grundlagen jener Fächer, deren Inhalte Basis der Berufsausübung in dem Feld Ernährung und Hauswirtschaft sind; Sie werden insbesondere in die "Wirtschaftslehre des Haushalts" eingebracht. - Technologische, rechtliche und hygienische Grundlagen, so weit sie für das Berufshandeln von Bedeutung sind. (4) Inhalte des Hauptstudiums sind: - Spezialisierungen und Vertiefungen berufsfelddidaktischer, naturwissenschaftlicher und sozialökonomischer Aspekte und Tatbestände. Dabei stehen insbesondere Arbeitsprozesse im gewerblich-technischen Bereich sowie im Dienstleistungsbereich im Vordergrund. Lebensmittelverarbeitung, Gastronomie, Warenkunde, Einsatz technischer Geräte, Kommunikation und Beratung, die im Berufsalltag 35

5 zunehmend an Bedeutung gewinnen, u.a. bestimmen als professionelle Handlungen mit entsprechendem theoretischen Hintergrund die Lehre. - Wissenschaftstheoretische Grundlagen als Vorbereitung auf die Wissenschaftliche Arbeit sowie den möglichen Erwerb des Titels "Diplomberufspädagoge" im Verleihungsverfahren. (5) Die Gliederung des Studiums nach Gegenstand, Art, zeitlichem Umfang und Zeitpunkt der Lehrveranstaltungen enthält die nachfolgende Semesterübersicht (zugleich Studienablaufplan im Sinne von 21 Abs. 4 SächsHG). Dabei werden die für ungerade Semesterzahlen (1., 3., usw.) bestimmten Lehrveranstaltungen in der Regel im Wintersemester, die für gerade Semesterzahlen bestimmten in der Regel im Sommersemester angeboten. Die im Studienablaufplan angegebenen Lehrveranstaltungen können durch aktuelle, das Studium vertiefende und ergänzende Lehrveranstaltungen erweitert werden. Grundstudium Bezeichnung und Art der Lehrveranstaltung Umfang in SWS Zeitpunkt (Fachsemester) Abschluss Allgemeine und Organische Chemie L Physik 4 4 Biologie 4 4 ZP Lebensmittelchemie (1) ZP Humanernährung 2 2 Lebensmittelmaschinen 2 2 Wirtschaftslehre des Haushalts I und II L Bildungstechnologie Lebensmittelrecht / Hygiene 3 3 L Berufsfeldlehre 1 1 Berufliche Didaktik I 2 2 (1) zuzüglich 3 SWS geblockte Praktika nach den Lehrveranstaltungen im 3. Semester Die Belegung der Fächer ist im Grundstudium obligatorisch, der Zeitpunkt ist jedoch in geringem Maße variierbar. Besteht die Absicht, von der dargestellten Folge abzuweichen, wird eine Studienberatung empfohlen. 36

6 Hauptstudium (Pflichtveranstaltungen) Bezeichnung und Art der Lehrveranstaltung Umfang in SWS Zeitpunkt (Fachsemester) Abschluss Lebensmitteltechnische Verfahren Ernährungsphysiologie / Biochemie der Ernährung Wirtschaftslehre des Haushalts III und IV 5 5 bis 8 L, SP 5 5 bis 8 L 1, SP 4 5 bis 8 L, SP Mikrobiologie 4 5 bis 8 L 1, SP Berufliche Didaktik LEH 5 5 bis 8 L, SP 1 Gemäß 100 Abs. 1 Ziffer 1 ist ein Leistunsgsnachweis in Ernährungsphysiologie / Biochemie der Ernährung oder in Mikrobiologie zu erbringen als fachliche Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung 37

7 Hauptstudium (Wahlpflichtveranstaltungen, mindestens 8 SWS sind zu belegen) Bezeichnung und Art der Lehrveranstaltung Umfang in SWS Zeitpunkt (Fachsemester) Abschluss Kommunikation und Beratung 2 5 bis 8 Spezialisierung Gastronomie 2 5 bis 8 Spezialisierung Lebensmittelverarbeitung 2 5 bis 8 Umweltschutz im Handel 2 5 bis 8 Haushalttechnik 2 5 bis 8 Lebensmittelwarenkunde 2 5 bis 8 Angewandte Erhährungs- und Lebensmittellehre Geschichte des Ernährungsgewerbes und der Hauswirtschaft 3 5 bis bis 8 Bromatik 2 5 bis 8 Berufliche Sicherheit / Sicherheit im Haushalt 2 5 bis 8 Fachpraktische Versuche 2 5 bis 8 Fachpraktische Berechnungen 1 5 bis 8 Sensorik / Qualitätssicherung 2 5 bis 8 Lebensmitteltechnische Grundprozesse 4 5 bis 8 Privatrecht 2 5 bis 8 Wirtschaftsrecht 2 5 bis 8 Textile Faserstoffe 3 5 bis 8 Grundlagen der Textilverarbeitung und -pflege im Haushalt 2 5 bis 8 L ZP SP = Leistungsnachweis = Bestandteil der Zwischenprüfung = Bestandteil der Ersten Staatsprüfung 7 Leistungsnachweise (1) Leistungsnachweise bescheinigen die erfolgreiche Teilnahme des Studierenden an den Lehrveranstaltungen und sind gemäß 40 Zwischenprüfungsordnung Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung gemäß 100 LAPO I Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung. Die Bedingungen für den Erwerb der einzelnen Leistungsnachweise werden spätestens zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung bekannt gegeben. 38

8 (2) Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Leistungsnachweise vorzulegen: - Allgemeine und Organische Chemie - Wirtschaftslehre des Haushalts - Lebensmittelrecht / Hygiene. Daneben ist die erfolgreiche Teilnahme an der Berufsfeldlehre und der Beruflichen Didaktik nachzuweisen. Einer der aufgeführten Leistungsnachweise ist bis zum Beginn des dritten Fachsemesters zu erbringen. (3) Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen: - Ernährungsphysiologie und Biochemie der Ernährung oder Mikrobiologie und Hygiene - Wirtschaftslehre des Haushalts beziehungsweise der Klein- und Mittelbetriebe - Verfahren zur Herstellung von Lebensmitteln - Berufliche Didaktik. Zusätzlich ist die Teilnahme an Praktika in der Beruflichen Fachrichtung im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden nachzuweisen. 8 In-Kraft-Treten, Veröffentlichung und Übergangsbestimmungen (1) Die Studienordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft und wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden veröffentlicht. (2) Für Studierende, die das Studium des Höheren Lehramtes an berufsbildenden Schulen an der Technischen Universität Dresden vor dem In-Kraft-Treten dieser Studienordnung aufgenommen haben, werden durch den Prüfungsausschuss Übergangsbestimmungen erlassen, die sich an 115 LAPO I orientieren. Ausgefertigt auf Grund des Senatsbeschlusses der Technischen Universität Dresden vom und der Anzeige beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Dresden, den Der Rektor der Technischen Universität Dresden Prof. Dr. rer. nat. habil. Mehlhorn 39

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