Einwohnergemeinde Zuchwil. Steuerreglement

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1 Einwohnergemeinde Zuchwil Steuerreglement Beschluss der Gemeindeversammlung vom 0. Juli 0

2 Seite von 8 Die Einwohnergemeinde Zuchwil gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom. Dezember 985 erlässt folgendes Reglement:. Steuerhoheit Die Einwohnergemeinde Zuchwil erhebt auf Grundlage des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom. Dezember 985 (StG) eine Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen sowie eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen, ferner eine Personalsteuer von den natürlichen Personen. Weitere Steuern, aufgrund anderer Rechtsgrundlagen bleiben vorbehalten.. Steuerpflicht Natürliche und Juristische Personen Der Einwohnergemeinde Zuchwil gegenüber sind die natürlichen und die juristi- schen Personen steuerpflichtig, für welche eine steuerliche Zugehörigkeit im Sinne von 8-0 und 85 sowie 50 des StG zu der Gemeinde besteht. Bürgergemeinde Die Bürgergemeinde Zuchwil ist von der Steuer befreit.

3 Seite von 8. Steuerfuss 4 Im Allgemeinen Die Gemeindesteuer wird in Prozenten der ganzen Staatssteuer bezogen (Steuerfuss). Die Gemeindeversammlung beschliesst alljährlich bei der Aufstellung des Voranschlages den Steuerfuss für das folgende Jahr. Für die natürlichen und die juristischen Personen kann ein unterschiedlicher Steuerfuss festgelegt werden; der Steuerfuss für juristische Personen darf vom Steuerfuss für natürliche Personen um nicht mehr als drei Zehntel der ganzen Staatssteuer abweichen. 5 Holding- und Die Gemeindesteuer von Holding- und Domizilgesellschaften ( 99 und 00 StG) Domizilgesellschaften beträgt fünfzig Prozent der ganzen Staatssteuer ( 5 StG Abs. 4). 6 Personalsteuer Jede volljährige Person, die am Ende des Steuerjahres oder der Steuerpflicht in der Gemeinde aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig ist, entrichtet eine Personalsteuer von 0 Franken. Jeder in ungetrennter Ehe lebende Ehegatte entrichtet eine Personalsteuer. Die Personalsteuer ist in vollem Betrag geschuldet, auch wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils des Steuerjahres besteht.

4 Seite 4 von 8 4. Steuerverfahren 7 Steuerberechnung Die Abteilung Finanzen berechnet nach diesem Reglement die Steuerbeträge für die ordentlichen Steuern, sowie die Beträge für allfällige Nach- und Strafsteuern und Steuerbussen, wobei die Strafen hundert Prozent der vom Staat erhobenen Beträge nicht überschreiten dürfen. Sie stellt den Steuerpflichtigen die Steuerrechnung zu. Diese enthält den ganzen Staatssteuerbetrag, den Gemeindesteuerfuss, eine allfällige Pro-Rata-Berechnung, den Gemeindesteuerbetrag, die Personalsteuer, die Zahlungsfrist und eine Rechtsmittelbelehrung. 8 Einsprache und Rekursteilung Gegen die Steuerberechnung kann der/die Steuerpflichtige bei der Abteilung Finanzen innert 0 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Diese kann sich nur gegen die Berechnung des Steuerbetrages richten, nicht aber gegen die Einschätzung als solche. Die Abteilung Finanzen entscheidet über die Einsprache. Der Entscheid wird kurz begründet und dem/der Steuerpflichtigen unter Angabe des Rechtsmittels schriftlich eröffnet. 4 Gegen den Einspracheentscheid der Abteilung Finanzen kann der/die Steuerpflichtige beim Kantonalen Steuergericht innert 0 Tagen schriftlich Rekurs erheben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. 9 Verwirkung Das Recht eine Gemeindesteuer zu erheben, erlischt 5 Jahre nach Eintreten der Rechtskraft der Staatssteuerveranlagung, frühestens aber 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode ( 54 StG).

5 Seite 5 von 8 0 Gemeindesteuerregister Das Gemeindesteuerregister wird von der Abteilung Finanzen erstellt; es enthält nur die Endzahlen des steuerbaren Einkommens, des Vermögens und die Steuerbeträge. Auszüge aus dem Gemeindesteuerregister können den Steuerpflichtigen sowie in ihrem schriftlichen Einverständnis Dritten, gegen Gebühr ausgestellt werden; für die Dauer der ungetrennten Ehe kann jeder Ehegatte ohne Zustimmung des anderen einen Auszug verlangen. Registerauszüge stellt die Abteilung Finanzen aus. Vertretung der Gemeinde im Steuerverfahren Die Abteilung Finanzen vertritt die Gemeinde in Steuersachen; insbesondere ist sie befugt, a) im Veranlagungsverfahren Einsicht in die Akten zu nehmen ( Abs. 4, StG) b) Einsprache und Rekurs gegen Verfügungen der Veranlagungsbehörden ( 49 Abs., 56, 60 Abs. StG) sowie gegen Entscheide der Kantonalen Steuerverwaltung ( 5 Abs. und StG) zu erheben c) Ansprüche auf Bestimmungen des Veranlagungsortes und auf Steuerausscheidung geltend zu machen ( 46, 5 Abs. StG) d) Auszüge aus dem Gemeindesteuerregister auszustellen ( 48 Abs. und 54 StG) e) Veranlagungsmitteilungen entgegenzunehmen ( 48 Abs. und 54 StG) f) Sicherstellung von Steuern zu verlangen ( 55 Abs. StG) g) über die Rückerstattung zu viel bezahlter, nicht geschuldeter Steuern, Bussen und Strafsteuern zu entscheiden ( 8 StG) h) Beschwerde gegen die Berechnung des Kostenanteils der Einwohnergemeinde durch die Kantonale Steuerverwaltung zu führen ( 87 Abs. 4 StG) Stellungnahme nach 6 Abs. des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern gibt die Gemeinderatskommission ab.

6 Seite 6 von 8 5. Steuerbezug Bezugsbehörde und Fälligkeiten Die Gemeindesteuern werden von der Abteilung Finanzen eingezogen. Es gelten folgende Zahlungstermine:. Rate: 0. April der Steuerperiode. Rate:. August der Steuerperiode. Rate:. Dezember der Steuerperiode Schlusszahlung: 0 Tage nach Zustellung der definitiven Rechnung Die Steuern werden in der Steuerperiode provisorisch bezogen (Vorbezug). Grundlage dafür ist die letzte Veranlagung oder die Steuererklärung oder der mutmasslich geschuldete Betrag; wird ein mutmasslich geschuldeter Betrag festgesetzt so ist die steuerpflichtige Person vorher anzuhören. Für Beträge unter Fr erfolgt kein Vorbezug. Zahlung und und Zinspflicht Die Steuerraten bzw. die Schlusszahlung müssen bis zum jeweiligen Zahlungs- termin gemäss entrichtet werden. Säumige Steuerpflichtige sind zu mahnen. Für die Mahnung wird eine Gebühr gemäss Gebührenreglement erhoben. Wird der Steuerbetrag bis zum jeweiligen Zahlungstermin gemäss nicht entrichtet, so ist er ab dem ersten dem Zahlungstermin folgenden Tag zu gleichen Bedingungen wie für die Staatssteuer verzinslich. Wird der Steuerbetrag auf zweimalige Mahnung hin nicht bezahlt, so ist die Betreibung einzuleiten.

7 Seite 7 von 8 4 Rückerstattung und Rückerstattungszins Zuviel bezahlte, nicht geschuldete aber in Rechnung gestellte Steuern und Bussen, werden von Amtes wegen mit Rückerstattungszins zurückerstattet. Zurückerstattete Beträge werden zu den vom Regierungsrat für die Staatsteuer festgelegten Bedingungen verzinst. Rechtskräftig festgesetzte Beträge gelten als geschuldet. Werden Steuern an Ehegatten zurückerstattet, die in tatsächlich oder rechtlich ungetrennter Ehe leben, kann die Zahlung an jeden der beiden Ehegatten erfolgen. Sind die Steuerbeträge, die für beide Ehegatten geleistet wurden, nach ihrer Scheidung, rechtlichen oder tatsächlichen Trennung zurückzuerstatten, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen der Ehegatten, welche diese der Abteilung Finanzen bekanntgegeben haben. 4 Weist ein Ehegatte nach, dass er nach der Scheidung, rechtlichen oder tatsächlichen Trennung Steuerbeträge für beide Ehegatten gemeinsam geleistet hat, werden sie an ihn zurückerstattet. 5 Der Anspruch auf den Rückerstattungszins erlischt Jahre nach der Rückerstattung der zu viel bezahlten Steuer. 5 Sicherstellung Aus den in 84 StG genannten Gründen kann die Abteilung Finanzen jederzeit die Sicherstellung verlangen. Gegen die Sicherstellungsverfügung kann der Zahlungspflichtige innert 0 Tagen Rekurs beim kantonalen Steuergericht erheben. Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht. 6 Zahlungs- erleichterung Ist die Zahlung eines erhobenen Betrages innert der festgesetzten Frist für den Steuerpflichtigen nicht möglich, so kann die Abteilung Finanzen Zahlungserleich- terung gewähren. 8 des StG ist anwendbar.

8 Seite 8 von 8 7 Steuererlass Ist der/die Steuerpflichtige durch besondere Verhältnisse in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder befindet er sich sonst in einer Lage, in der die Bezahlung der Steuer, eines Zinses, einer Strafsteuer oder Busse zu grosser Härte würde, so können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. Der/die Steuerpflichtige stellt dafür zuerst ein Erlassgesuch für die Staatssteuern. Die Abteilung Finanzen entscheidet in solchen Fällen gleich wie der Kanton. Sind die Staatssteuern ganz oder teilweise bereits bezahlt worden, so kann die Gemeinderatskommission die Gemeindesteuern, die Zinsen, die Strafsteuern oder Bussen ganz oder teilweise erlassen. Das entsprechende Gesuch ist an die Abteilung Finanzen zu stellen, welche der Gemeinderatskommission Antrag stellt. Bereits bezahlte Beträge werden nicht erlassen. Der/die Steuerpflichtige kann gegen den Entscheid der Gemeinderatskommission innert 0 Tagen Rekurs beim kantonalen Steuergericht erheben ( 55 Abs. StG). 4 Während des Steuererlassverfahrens werden keine Bezugshandlungen vorgenommen. 6. Schlussbestimmungen 8 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch das Finanz-Departement am in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen über die Gemeindesteuern aufgehoben, insbesondere das Steuerreglement vom. Dezember 977. EINWOHNERGEMEIND E ZUCHWIL Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Gilbert Ambühl Felix Marti Von der Gemeindeversammlung beschlossen am Vom Finanzdepartement genehmigt am 08..0

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