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1 Bundeskinderschutzgesetz - eine Arbeitshilfe für die Orts- und Kreisverbände des DKSB Herausgeber: Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.v.

2 Inhaltsverzeichnis Vorwort Vorwort Vereinbarungen zu den 8a, 8b, 23 Liebe Leserinnen und Leser, 72a SGB VIII und zu 4 KKG 23 Einleitung 4 Ausgangslage 23 Gewalt, Verwahrlosung und Vernachlässigung von Kindern sind lebensgeschichtlich relevante Ereignisse, Grundsätze einer Vereinbarung 23 die die Entwicklung von Kindern wesentlich beeinträchtigen können. 1. Grundstruktur des Gesetzes 6 Umsetzungsbedarf 25 Der Deutsche Kinderschutzbund setzt sich seit vielen Jahrzehnten dafür ein, Lebensbedingungen für Kinder und Jugendliche zu schaffen, die es ermöglichen, ihre Entwicklung positiv zu gestalten. 2. Detaillierte Beschreibungen einzelner für 8 3. Zusammenfassung und Ausblick 28 Dennoch muss davon ausgegangen werden, dass ca. eine Million Kinder Gewalt, Verwahrlosung und den DKSB relevanter Themenschwerpunkte Vernachlässigung erleben. Eine gravierende Zahl, die unsere Bemühungen verstärken, uns für die des Gesetzes Quellenverzeichnis 29 Umsetzung der Rechte von Kindern, insbesondere auf deren Recht auf Schutz des Kindeswohls weiter einzusetzen. 2.1 Bedeutung des Gesetzes bei der Umsetzung 8 Anhang 30 Aber auch die Arbeit des Runden Tisches Sexueller Missbrauch und Heimerziehung machte deutlich, von Frühen Hilfen und der Einbindung von Kann-Vorschrift 30 dass Kinder direkter und indirekter Übergriffe und subtiler Machtmissbräuche in Einrichtungen ausgesetzt Angeboten des DKSB in Netzwerkstrukturen Soll-Vorschrift 30 waren. So gilt unser Engagement, der Aufarbeitung und der Entwicklung von Maßnahmen, um diese Muss-Vorschrift 30 lebensgeschichtlich relevanten Ereignisse für Kinder zukünftig zu verhindern. 2.2 Beratung, Beteiligung und Beschwerdever- 9 Was ist eine Einrichtung in der Kinder- und Jugendhilfe? 30 Das Bundeskinderschutzgesetz stellt die Prävention und Intervention sowie die Hilfe und den institutio- fahren von Kindern und Jugendlichen nellen Schutz von Kindern in den Vordergrund. Erstmalig werden die Frühen Hilfen als Soll-Vorschrift aufgenommen und die Netzwerkstrukturen hervorgehoben. Ebenso der Hilfeanspruch von werdenden 2.3 Der besondere Schutzauftrag gem. 4 KKG, 12 Impressum 31 Eltern, Müttern sowie Vätern. Konsequent wird im Gesetz die tendenzielle Stärkung der Beratung und Be- 8a und 8b SGB VIII teiligung von Kindern verfolgt und erstmalig die Beschwerdemöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen Die Gefährdungseinschätzung Vereinbarungen mit Trägern von Einrichtungen und Diensten Beratung Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung Die insoweit erfahrene Fachkraft Dokumentation Anlagen Synopse Leitlinie zur Prävention und Intervention sowie zur langfristigen Aufarbeitung in Initiierung von Veränderungen nach sexualisierter Gewalt durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen Leitlinie zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden Resolution der Mitgliederversammlung in Einrichtungen festgeschrieben. Der besondere Schutzauftrag wird mit der gemeinsamen Verantwortungsgemeinschaft hervorgehoben und der Handlungsverlauf sowie der Beratungsanspruch in diesem Bereich auch insbesondere für jugendhilfeferne Professionen dargestellt. Die damit verbundenen Dokumentationspflichten sowie die Datenweitergabe werden insbesondere bei der Einschätzung der Kindeswohlgefährdung beschrieben. Alles in allem freuen wir uns über diese Entwicklung. Denn das Bundeskinderschutzgesetz wird seinem Anspruch, die Entwicklung der Kinder nachhaltig zu unterstützen und gleichzeitig Eltern Hilfe und Unterstützung zu leisten, gerecht. Wir freuen uns aber ebenso, nun diese Arbeitshilfe den Orts- und Kreisverbänden zur Verfügung zu stellen 2.4 Qualitätsentwicklung 18 und ihnen mit den Ausführungen und detaillierten Aufgabenstellungen zum Bundeskinderschutzgesetz Unterstützung anzubieten, wie diese Normierungen in der Praxis umgesetzt werden können. 2.5 Prävention von Gewalt durch Mitarbeiterinnen 19 Auch wenn unsere Orts- und Kreisverbände nicht in jedem Fall die Angebotsstruktur gemäß des Bundes- und Mitarbeiter in Einrichtungen und ent- kinderschutzgesetzes vor Ort aufbauen, ist es im Sinne unserer Lobbyarbeit notwendig und erforderlich, sprechende Interventionen sich für den Aufbau der Strukturen vor Ort, in den Kommunen und Landkreis einzusetzen sowie diese einzufordern. Heinz Hilgers Präsident des Deutschen Kinderschutzbundes 2 3

3 Einleitung Am 1. Januar 2012 trat das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft. Seit 2008 führten die politischen Entscheidungsträger mit den Fachverbänden eine intensive Auseinandersetzung über dessen Ausgestaltung und rangen seither um ein Konzept des kooperativen Kinderschutzes, das den Schutz gefährdeter Kinder stärkt und wirksame Maßnahmen in Form von Hilfen für Kinder, Eltern und Familien weiter sicherstellt. Der Deutsche Kinderschutzbund begrüßt die Verabschiedung des Bundeskinderschutzgesetzes, insbesondere die Stärkung der Beratung, Beteiligung und Beschwerdemöglichkeiten von Kindern im Rahmen eines präventiven Kinderschutzes. Dabei werden die präventiven Hilfen konsequenter in den Blick genommen, ohne dabei den Schutz von Kindern in Institutionen außer Acht zu lassen. Nach der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention, der Reform des Kindschaftsrechts und der Reformierung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2005 (KICK) wird deutlich, dass die Rechtsstellung des Kindes nun auch durch das Bundeskinderschutzgesetz tendenziell weiter gestärkt ist. Dabei belässt es der Gesetzgeber an vielen Stellen bei Soll- und Kann-Vorschriften, anstatt individuelle Rechtsansprüche zu schaffen. Auch wenn neue Beteiligungsrechte und Beschwerdemöglichkeiten der Kinder und Jugendlichen normiert wurden, reicht das im Sinne umfassender Kinderrechte nicht aus. kräften und hier sowohl der kinder- und jugendhilfenahen Berufsgeheimnisträger als auch der Berufsgeheimnisträger kinder- und jugendhilfeferner Dienste festschreibt. Die Arbeitshilfe verfolgt das Ziel, die umfangreichen und die Praxis nachhaltig beeinflussenden gesetzlichen Normierungen detailliert darzustellen und Hinweise zu geben, welche Anforderungen für die Orts- und Kreisverbände und deren Praxis damit verbunden sind. Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf die Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz, die durch die AGJ und der BAGLJÄ (Juni 2012) erstellt wurden und ebenso herangezogen werden können. Dabei möchten wir an dieser Stelle darauf verweisen, dass sich das vorliegende Arbeitspapier selbst noch in einem stetigen Entwicklungsprozess befindet und dem Bundesfachausschuss Bundeskinderschutzgesetz die Aufgabe übertragen wird, den Prozess der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes zu beobachten und deren Ergebnisse und Erfordernisse daraufhin fortzuschreiben. Deshalb ist eine Neu-Gestaltung des verfassungsrechtlichen Rahmens durch ein individuelles Grundrecht des Kindes auf Förderung und Schutz durch den Staat und die Gesellschaft erforderlich. Nur auf der Verfassungsebene entfaltet ein solches Recht die gewünschte Wirkung als Handlungsgrundlage für die sozialen Dienste, die Familien begleiten und als Leitlinie für die rechtliche Position von Kindern in dieser Gesellschaft gelten. 1 Dabei wird angemerkt, dass das Gesetz eher als ein Gesetz zur Verbesserung und Kooperation im Kinderschutz anzusehen ist und die in den letzten Jahren entwickelten Hilfen wie z.b. die Frühen Hilfen als entlastende und unterstützende Leistungen in der Jugendhilfe nun als Soll-Vorschrift zur Verfügung stehen. Auch der professionsübergreifende Auftrag zum Schutz von Kindern durch jugendhilfeferne Ämter, Dienste und Einrichtungen macht die notwendige Verantwortungsgemeinschaft deutlich. Netzwerkstrukturen und Kooperationen zwischen den Angeboten, Leistungen sowie Diensten sichern die präventiven und intervenierenden Maßnahmen im Bereich des Kinderschutzes auf einer breiten Basis. Dies machte es erforderlich, die Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung zu regeln, welche den Handlungsablauf und Beratungsanspruch von Fach- 1 Schimke, Hans-Jürgen: Das neue Bundeskinderschutzgesetz Erste Einschätzungen und Perspektiven. In: Zeitschrift Jugendamt, Nr. 12,

4 1. Grundstruktur des Gesetzes Das Bundeskinderschutzgesetz ist ein Artikelgesetz, d.h. es ändert bestehende Gesetze und schafft neue Gesetze in verschiedenen Artikeln. Die wichtigsten sind Art. 1, mit dem das Gesetz zur Kommunikation und Information im Kinderschutz (KKG) neu eingeführt wird und Art. 2, der das bestehende SGB VIII ändert. Daneben werden in vier weiteren Artikeln vor allem andere Gesetze geändert, eine Pflicht zur Evaluation geschaffen und das Inkrafttreten am geregelt. Das KKG besteht aus folgenden vier Vorschriften: > 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung > 2 Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung > 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz > 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung Im Artikel 2, den Änderungen im SGB VIII finden sich u.a. folgende Novellierungen: > 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen > 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung > 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen > 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie > 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung > 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie > 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung > 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen > 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder und Jugendhilfe Zum Inhalt des Bundeskinderschutzgesetzes formuliert die Bundesregierung in einer Presseerklärung vom 12. Januar 2012: Das Bundeskinderschutzgesetz in seinem Aufbau wendet sich konsequent den beiden Säulen der Prävention und Intervention zu. Es stärkt alle Akteure, die sich für das Wohlergehen unserer Kinder engagieren angefangen bei den Eltern, über den Kinderarzt oder die Hebamme bis hin zum Jugendamt oder Familiengericht. Das Gesetz steht für einen aktiven Kinderschutz vor allem durch folgende Regelungsbereiche: Gesetzliche Verankerung Früher Hilfen und verlässlicher Netzwerke im Kinderschutz Das Gesetz verbessert die rechtliche Grundlage, um leicht zugängliche Hilfeangebote für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes flächendeckend und auf einem hohen Niveau einzuführen und zu verstetigen. Alle wichtigen Akteure im Kinderschutz wie Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Ärztinnen und Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen und Polizei werden in einem Kooperationsnetzwerk zusammengeführt. Nachhaltige Stärkung des Einsatzes von Familienhebammen sowie vergleichbarer Berufsgruppen und der Netzwerke Frühe Hilfen Das Bundesfamilienministerium stärkt mit einer Bundesinitiative ab 2012 vier Jahre lang den Aus- und Aufbau von Netzwerken Früher Hilfen und den Einsatz von Familienhebammen in den Ländern und Kommunen. Hierfür stellt der Bund im Jahr Millionen Euro zur Verfügung. Mehr Handlungs- und Rechtssicherheit für die Akteure im Kinderschutz > Die fachliche Einschätzung zur Durchführung eines Hausbesuches ist jetzt Pflicht, wenn dadurch der Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. > Jugendamts-Hopping wird erschwert und verhindert. Das Gesetz stellt sicher, dass bei Umzug der Familie das neue Jugendamt die notwendigen Informationen vom bisher zuständigen Jugendamt bekommt, die es braucht, um das Kind wirksam zu schützen. > Eine Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger (wie zum Beispiel Ärzte, Psychologen oder Lehrer) schafft Klarheit hinsichtlich der Weitergabe von Informationen an das Jugendamt. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Kindeswohls dürfen Informationen an das Jugendamt weitergegeben werden. Zugleich werden damit unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern auf eine einheitliche Grundlage gestellt. Das schützt die enge Vertrauensbeziehung zwischen Arzt/Ärztin und Patient/Patientin und schlägt gleichzeitig die Brücke zum Jugendamt. Stärkung der Handlungsrechte von Kindern und Jugendlichen Die Anwendung von Beteiligungsverfahren und Beschwerdemöglichkeiten für Kinder und Jugendliche ist jetzt Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung. Kinder und Jugendliche haben einen eigenen Beratungsanspruch in Not- und Krisensituationen ohne Kenntnis der Eltern. Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe Alle hauptamtlichen MitarbeiterInnen in der öffentlichen und freien Jugendhilfe müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Bei Ehrenamtlichen vereinbaren öffentlich und freie Träger vor Ort, für welche Tätigkeiten aufgrund der Art, Dauer und Intensität des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen dies nötig ist. Verbindliche Standards in der Kinder- und Jugendhilfe Eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung wird künftig in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe zur Pflicht. Dabei geht es insbesondere auch um die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Standards für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. An die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und sicherung ist die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln geknüpft. 6 7

5 2. Detaillierte Beschreibungen einzelner für den DKSB relevanter Themenschwerpunkte des Gesetzes 2.1 Bedeutung des Gesetzes bei der Umsetzung von Frühen Hilfen und der Einbindung von Angeboten des DKSB in Netzwerkstrukturen umgesetzt werden. 2 Für diese Aufgaben dürfen die Haushaltsmittel aus den Modellprojekten des Bundes verwendet werden. Sollte ein Ortsverband mit seinen Beratungsangeboten zum Thema Kinderschutz und Frühe Hilfen bisher nicht in Netzwerke eingebunden sein, bietet das Bundeskinderschutzgesetz die Grundlage dafür, zukünftig diese Einbindung einzufordern. Der örtliche Träger der Jugendhilfe steht dann in der Verpflichtung, eine Ablehnung der Einbindung schriftlich zu begründen (gebundenes Ermessen 3 ). Jeder Orts- bzw. Kreisverband, der Projekte im Arbeitsfeld Frühe Hilfen betreibt, selber Netzwerkstrukturen aufgebaut hat oder in Netzwerkstrukturen aktiv eingebunden ist, sollte überprüfen, ob Finanzmittel zur Absicherung oder zum weiteren Ausbau der eigenen Arbeit zur Verfügung stehen. Seit dem ist die Bund-Länder-Vereinbarung zur Umsetzung des 3 Abs. 4 KKG in Kraft, auf deren Basis die Länder und Kommunen Förderung bekommen können. Über das Verfahren im jeweiligen Bundesland und vor Ort sollten sich die OV s/kv s zeitnah informieren und mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Gespräche führen. 2 KKG in seinen Absätzen 1 und 2 bezieht sich auf Arbeitsfelder, in denen der DKSB bereits tätig ist, wie z.b. auf die Verteilung von Willkommenspaketen sowie auf die Besuchsdienste. Die bereits bestehenden Angebote erhalten durch die Ausführungen eine zusätzliche Legitimation. Orts- und Kreisverbände sollten prüfen, ob sie die Aufgabe der Aufklärung über Beratungsangebote in Form von Broschüren, die Teil von Willkommenspaketen sein könnten, übernehmen. Eine flächendeckende Verteilung von Broschüren ist aus inhaltlicher und strategischer Sicht für den Verein von großer Bedeutung. Für die Eltern ist die Kenntnis über das vorhandene Hilfenetz mit seinen differenzierten Angeboten nicht nur in akuten Problemsituationen sehr hilfreich und entlastend. Für den Kinderschutzbund bietet sich die Chance zu einem ersten positiven unbelasteten Kontakt zu den Familien. Dieser Kontakt kann zu weiterer Inanspruchnahme von Angeboten der Ortsverbände führen. Weitere positive Effekte ergeben sich aus der damit verknüpften Außenwirkung hinsichtlich der Mitglieder und Spendenwerbung. Eine der großen Stärken des Verbandes bzw. der Ortsverbände ist die Arbeit vor Ort in stabilen Netzwerkstrukturen. Die Rahmenbedingungen hierzu sind in 3 KKG geregelt. Dies gilt insbesondere für den Einsatz von Familienhebammen in Frühe-Hilfen-Projekten. Zu überlegen ist es, ob einige Ortsverbände aufgrund ihrer Stärken und Erfahrungen, die Gestaltung und den Aufbau von Netzwerken als Koordinierungsstelle im Auftrage der Kommunen übernehmen können. Das Bundeskinderschutzgesetz verfolgt das Ziel, flächendeckende und bestehende Netzwerkstrukturen für einen effektiven Kinderschutz zu verstetigen und weiter zu entwickeln und falls diese nicht bestehen, vor Ort aufzubauen. Diese Zielsetzung könnte durch starke Ortsverbände aufgegriffen und 3 Abs. 4 KKG beschreibt die Beförderung der Netzwerke durch die Einbindung von Familienhebammen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unterstützt den Aus- und Aufbau der Netzwerke Frühe Hilfen und den Einsatz von Familienhebammen auch unter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen durch eine zeitlich auf vier Jahre befristete Bundesinitiative. Eine langfristige Weiterfinanzierung wurde auf Betreiben der Bundesländer sichergestellt. 2.2 Beratung, Beteiligung und Beschwerdeverfahren von Kindern und Jugendlichen Mit dem Bundeskinderschutzgesetz werden die Beratungs- und Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen gestärkt bzw. die Möglichkeiten der Beschwerde von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe erstmals formuliert. Ausgangspunkt für diese Gesetzesänderungen waren einerseits der gewachsene Wille zur weiteren Umsetzung der Rechte von Kindern, aber andererseits auch die verstärkte öffentliche Thematisierung der Gewalt, direkter wie indirekter Übergriffe und subtiler Machtmissbräuche in Einrichtungen wie sie die Runden Tische Sexueller Missbrauch und Heimerziehung deutlich machten. Deren Forderungen wurden teilweise im Bundeskinderschutzgesetz aufgenommen und sollen die Sicherung von Rechten der Kinder und Jugendlichen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gewährleisten. Begriffsbestimmung Beratung stellt eine Möglichkeit dar, individuelle Fragestellungen in Bezug auf persönliche, familiäre, soziale oder strukturelle Angelegenheiten zu formulieren bzw. mit jemanden zu besprechen. Dabei besteht i.d.r. das Anliegen, sich auszutauschen bzw. nach Veränderung oder Lösungen zu suchen, die die individuelle Situation verbessert. Beteiligung, als Grundprinzip der Kinderrechte (Berücksichtigung des Kindeswillens Artikel 12 UN- KRK), ist die Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen in die Entscheidungen und Prozesse, die 2 Vgl. DKSB Beschluss der Mitgliederversammlung: Positionspapier Frühe Hilfen im Deutschen Kinderschutzbund fachliche Standards, Verortung, Position. Nürnberg Vgl. dazu Anhang Rechtliche Begriffserklärung. 8 9

6 Auswirkungen auf ihr Leben und ihre Lebensumstände haben. 4 Beteiligung setzt in der Regel Informationen voraus, die wiederum für Kinder und Jugendliche alters-, entwicklungs- und zielgruppengerecht zu gestalten sind. stützen, sondern das Kind bzw. den Jugendlichen in seiner Wahrnehmung und Einschätzung, seinen Wünschen, Interessen und Bedürfnissen ernst zu nehmen sowie einzubeziehen. Diese Beteiligung ist Voraussetzung für die notwendigen und geeigneten Hilfen zur Abwendung der Gefährdung für die Familie und damit die Sicherstellung des Kindeswohls. Eine Beschwerde ist die persönliche (mündliche, schriftliche, mimische oder gestische) kritische Äußerung eines betroffenen Kindes, Jugendlichen oder seiner Personensorgeberechtigten, die insbesondere das Verhalten der Fachkräfte bzw. der Kinder- und Jugendlichen, das Leben in der Einrichtung oder die Entscheidungen des Leistungsträgers betreffen. Beschwerden können beispielsweise gegenüber den Fachkräften der Einrichtung, der Leistungsträger wie der überörtlichen Träger der Jugendhilfe, aber auch gegenüber außerhalb des Hilfesystems stehenden Personen geäußert werden. 5 Dabei wird die Verpflichtung des Jugendamtes eingebunden, sich einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist. Die Entscheidung darüber muss vom öffentlichen Träger dokumentiert und begründet werden. Das Beschwerdeverfahren ist der systematische Prozess der Aufnahme, gemeinsamen Einschätzung und der entwickelten Lösungsversuche. Beratungsanspruch von Kindern und Jugendlichen bei Not- und Konfliktlagen durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe ( 8 Abs. 3 SGB VIII) Bisher galt, dass Kinder und Jugendliche ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten beraten werden können, solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck nicht vereitelt würde. Die Beteiligung und Information bei Weiterleitung der Daten ( 8a Abs. 5 SGB VIII) Diese Norm beinhaltet die Verpflichtung des Jugendamtes, sofern Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt werden, diese dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen Jugendamt mitzuteilen. Dazu ist ein Gespräch zwischen den Fachkräften unter der Beteiligung der Eltern sowie des Kindes/Jugendlichen, sofern der Schutz des Kindes oder Jugendlichen damit nicht in Frage gestellt ist, erforderlich. Ziel ist es, einen wirksamen Schutz unter Vermeidung von Informationsdefiziten und Missverständnissen zu gewährleisten und die Transparenz gegenüber den Betroffenen sicherzustellen. Mit 8 Abs. 3 SGB VIII wandelt der Gesetzgeber nun das Beratungsanliegen von Kindern und Jugendlichen in einen Rechtsanspruch unter gleichen Voraussetzungen um. Bemerkt wird, dass sich dieser Rechtsanspruch auf Beratung ausschließlich auf die Not- und Konfliktlage von Kindern bezieht und damit kein genereller Anspruch in Beratung für Kinder z.b. in Form von Hotlines sowie Internetberatung sichergestellt wird. Die Beteiligung von Kindern im Falle der Trennung und Scheidung bei der Entwicklung des Konzeptes der elterlichen Sorge ( 17 Abs. 2 SGB VIII) Mit der angemessenen Beteiligung von Kindern und Jugendlichen bei der Erarbeitung eines einvernehmlichen Konzeptes für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung wird den Rechten des Kindes auf beide Eltern, auf Beteiligung und Schutz Rechnung getragen. Beteiligungsanspruch von Kindern bei Gefährdungseinschätzung durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe ( 8a Absatz 1 Satz 2 SGB VIII) Dieses entwickelte und einvernehmliche Konzept kann auch als Grundlage für einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung im Familiengerichtlichen Verfahren dienen. Hier wird die Beteiligung der Eltern und Kinder sowie Jugendlichen bei der Gefährdungseinschätzung formuliert. Ziel ist es, sich nicht ausschließlich auf die Aussagen und Einschätzungen der Eltern zu 4 Vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Auszüge aus dem Positionspapier vom Mai In EREV Nr. 1, Hannover Erlaubniserteilung für den Betrieb einer Einrichtung ( 45 SGB VIII) Um die Rechte der Kinder und Jugendlichen auf Schutz in Einrichtungen verbindlich zu gestalten, wurde der Bereich der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb von Einrichtungen neu justiert. 5 Vgl. dazu weiter: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v.: Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtung. Berlin

7 So erfolgt eine Erlaubniserteilung nach 45 Abs. 2 Ziff. 3 SGB VIII nur, wenn zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung Dabei wurde eine Präzisierung des Handlungsablaufes vorgenommen. Grundlage hierzu ist immer die Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung. > geeignete Verfahren der Beteiligung und > Möglichkeiten der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten vorhanden sind. Ein Beschwerdeverfahren setzt voraus, dass Kinder und Jugendliche über deren Rechte in der Einrichtung aufgeklärt sind. In Form von Beteiligungsprozessen kann mit den Kindern, Jugendlichen und den Fach- und Leitungskräften der Einrichtung ein Rechtekatalog erarbeitet werden, der in ansprechender alters- und entwicklungsgerechter Form öffentlich gemacht wird. Zur Umsetzung der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten ist es weiterhin erforderlich, dass die Einrichtung über ein transparentes und schriftlich fixiertes Beschwerdeverfahren verfügt, in dem der Zugang zu Beschwerdemöglichkeiten für Kinder, Jugendliche sowie Personensorgeberechtigte, die jeweiligen AnsprechpartnerInnen und der Umgang sowie die Bearbeitung der Beschwerde beschrieben sind. Zusätzlich ist es zu empfehlen, ein unabhängiges, externes Beschwerdeverfahren (Ombudsstelle) einzuführen. Vor Beginn einer Hilfe in Einrichtungen sollten Kinder, Jugendliche und Personensorgeberechtigte bereits informiert werden, welche Möglichkeiten der Beschwerde in der Einrichtung vorgehalten werden. 2.3 Der besondere Schutzauftrag gem. 4 KKG,8a und 8b SGB VIII Die Gefährdungseinschätzung Insgesamt wurde 8a SGB VIII umgestellt und beginnt mit dem Aufgabenbereich des Jugendamtes in den Absätzen 1 3. Erst im Abs. 4 werden das Vorgehen und die Verantwortlichkeiten der freien Träger genannt. 8a SGB VIII Abs. 1 3: > in Abs. 1 findet sich die Präzisierung der einzelnen Aufgabenbereiche der Jugendämter von der Einschätzung des Gefährdungsrisikos bis hin zum Hausbesuch, sofern dies nicht den Schutz des Kindes gefährdet, > Abs. 2 besagt, wann das Jugendamt das Familiengericht anzurufen hat und > Abs. 3 fordert zur Abwendung der Gefährdung: wenn andere Leistungsträger wie Gesundheitshilfe oder die Polizei notwendig sind, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zuständigen Stellen ein. Wichtig ist, dass die Erziehungsberechtigten, sowie das Kind und/oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung mit einzubeziehen sind, soweit der wirksame Schutz von Kind und Jugendlichen nicht in Frage gestellt sind. Grundsatz bei der Gefährdungseinschätzung ist das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte. In 8a Abs.4 SGB VIII werden die Handlungsschritte für die freien Träger zusammengefasst und bedeuten konkret: > Werden Fachkräfte gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung eines Kindes und/oder Jugendlichen bekannt, muss eine Gefährdungseinschätzung vorgenommen werden (im Team mit Leitung). > Zur Gefährdungseinschätzung ist eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. > Soweit der Schutz des Kindes und/oder Jugendlichen nicht gefährdet ist, soll mit der Familie Eltern und Kindern/Jugendlichen die besorgniserregenden Beobachtungen oder Verhaltensänderungen besprochen werden. Damit werden alle Beteiligten mit in die Verantwortung genommen und es wird nicht über ihren Kopf hinweg ein Urteil gefällt. 6 Ziel ist es in diesem Gespräch bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken. Vereinbarungen mit Trägern von Einrichtungen und Diensten In 8a Abs. 4 SGB VIII wird der öffentliche Träger aufgefordert, mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, Vereinbarungen abzuschließen, in denen folgende Regelungen aufgenommen sind: > Sicherstellung der Gefährdungseinschätzung > Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft > Einbeziehung der Beteiligten insbesondere die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen (sofern dadurch der Schutz nicht gefährdet ist) > Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft > Verpflichtung des freien Trägers, auf Hilfeannahme hinzuwirken und > Information an das Jugendamt, sofern eine Abwendung der Gefährdung nicht gewährleistet ist. Die entscheidende Veränderung im Hinblick auf die zu schließende Vereinbarung liegt in der Festschreibung der Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft. Diese Präzisierung ist neu und wird in den einzelnen Bundesländern, Landkreisen oder Kommunen möglicherweise ein einheitliches und 6 Vgl. DKSB Beschluss der Mitgliederversammlung: Prinzipien helfenden Handelns Langfassung. Nürnberg Mai

8 eventuell neues oder ein verändertes Anforderungsprofil dieser Fachkraft nach sich ziehen. Deshalb ist es für die OV s/kv s wichtig, mit dem Jugendamt ein Qualifizierungsprofil und die für die Tätigkeit erforderliche Finanzierung zu vereinbaren. Innerhalb des DKSB sind dazu Mindeststandards für die Weiterbildung zur insoweit erfahrenen Fachkraft gem. 8a SGB VIII auf der Grundlage einer Untersuchung entwickelt worden, die als Standardbeschreibung für die Vereinbarungen vor Ort genutzt werden können. 7 Mit einer Veränderung des Qualifizierungsprofils vor Ort ist weiterhin zu prüfen, ob sich dadurch die bisherigen AnsprechpartnerInnen zur Fachberatung nach 8a SGB VIII verändern. Dies kann durch eine Abfrage beim öffentlichen Träger in Bezug auf eine aktualisierte Liste dieser Fachkräfte erfolgen. Die Aufgabe der örtlichen Entscheidungsträger der Jugendhilfe ist es, neben der Festschreibung des Qualifizierungsprofils zur insoweit erfahrenen Fachkraft/Kinderschutzfachkraft, auch die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass dem notwendigen personellen Bedarf Rechnung getragen wird. D.h. auch Vertrags- und insbesondere Finanzierungsmodelle zu entwerfen und zu verabschieden, die die Zusammenarbeit von Fachkräften über die Fachprofessionen hinaus sicherstellt und tatsächlich gewährleistet. Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung 4 KKG regelt die Übermittlung von Informationen durch BerufsgeheimnisträgerInnen, zu denen BeraterInnen und SozialarbeiterInnen wie SozialpädagogInnen oder PsychologInnen, aber auch die Angehörigen der Gesundheitsberufe und Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen und privaten Schulen zählen, an das Jugendamt. Die Vorschrift legt den kinder- und jugendnahen Berufsgeheimnisträgern bestimmte Pflichten auf, denen sie bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung nachkommen müssen. Dies sind die Information und Einbeziehung der Eltern und der Kinder und Jugendlichen in den Prozess der Gefährdungseinschätzung, die Motivation der Beteiligten zur Annahme von Hilfen und die Beratung des Falls mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft. Gegenüber dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe haben die Berufsgeheimnisträger einen Anspruch auf Beratung durch eine solche Fachkraft (vgl. auch 8b SGB VIII). Dadurch sind die Berufsgeheimnisträger in ihrer Verantwortung für den Kinderschutz mit dem Jugendamt gleichgestellt, sie haben zwar nicht dem Wortlaut, aber dem Sinn nach dieselben Aufgaben zu erfüllen. Dies bringt vor allem für den Bereich der Gesundheitshilfe und der Schulen neue Aufgaben und Anforderungen mit sich, die vor allem in der Einbeziehung der Betroffenen und der neuen Beratungsaufgabe liegen. Für die Arbeit der OVs/KVs bedeutet dies, dass die Eltern/Personensorgeberechtigten über die Anhaltspunkte zu informieren und sie am Hilfeprozess zu beteiligen sind. Dazu sind mit ihnen Hilfemöglichkeiten zu erörtern und es ist darauf hinzuwirken, dass sie diese Hilfen in Anspruch nehmen. Mit dem Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfe ergeht an die MitarbeiterInnen der Auftrag, den Prozess weiter zu begleiten und zu prüfen, ob die Hilfen auch wahrgenommen werden und zu einer Verbesserung des Kindeswohls führen. Sollten die Hilfemaßnahmen keine positive Wirkung zur Abwendung der Gefährdung zeigen und ist eine Entscheidung gefällt worden, dass eine Gefährdung weiterhin vorliegt, die nicht anders abgewendet werden kann, sind die MitarbeiterInnen nach 4 Abs. 3 KKG befugt, das Jugendamt zu informieren und die erforderlichen Daten zu übermitteln. Durch die vorausgehende Interessenabwägung in Bezug auf das Kindeswohl wird die Aufhebung der Schweigepflicht für Berufsgeheimnisträger gerechtfertigt. Die Betroffenen sind vorab auf diese Verfahrensweise hinzuweisen, soweit dadurch nicht der Schutz der Kinder oder Jugendlichen gefährdet wird. Durch dieses abgestufte Verfahren soll sichergestellt werden, dass zunächst das Abwenden der Kindeswohlgefährdung durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortlichen Verhaltens der Eltern gerichtete Maßnahmen 8 durch die MitarbeiterInnen der Träger erreicht werden soll. Nach 8b SGB VIII haben neben den kinder- und jugendnahen Berufsgeheimnisträgern alle Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, Anspruch auf Beratung bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Dieser Anspruch besteht gegenüber dem Jugendamt. Bei dieser Personengruppe handelt es sich um außerhalb der Jugendhilfe tätige Berufe, die mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen. Der Personenkreis ist sehr weit gefasst. Hierunter fällt der/die Mitarbeiter/in in der Geschäftsstelle eines OV s genauso wie der Schulbusfahrer, die Pfarrerin, die Kinder im Konfirmationsunterricht betreut etc. Diesen Personen verlangt der Gesetzgeber keine eigene Gefährdungseinschätzung ab, sie sollen aber, wenn sie ein dunkles Bauchgefühl haben, die Beratung durch die insoweit erfahrene Fachkraft suchen. Die insoweit erfahrene Fachkraft/Kinderschutzfachkraft Die gesetzliche Vorgabe, eine insoweit erfahrene Fachkraft im Prozess der Gefährdungseinschätzung hinzuzuziehen, will Qualität durch fachliche Kompetenz im Beratungsprozess sicherstellen. Mit wachsender Praxiserfahrung der letzten Jahre gewinnt ihre Rolle zunehmend an Kontur. In der 7 Vgl. dazu weiter DKSB Beschluss der Mitgliederversammlung: Mindeststandards für die Weiterbildung zur insoweit erfahrenen Fachkraft/Kinderschutzfachkraft gem. 8a SGB VIII im Deutschen Kinderschutzbund. Nürnberg Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe: Sozialgesetzbuch VIII auf dem Stand des Bundeskinderschutzgesetzes Gesamttext und Begründungen. Berlin 2012, S

9 Prozessbegleitung ergeben sich dabei unterschiedliche Aufgabenstellungen, die sich neben der Einschätzung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Gefährdung insbesondere auch auf die Kommunikationsstruktur der zur Zusammenarbeit aufgeforderten Fachkräfte beziehen. Die Begleitung im Verfahren beinhaltet insofern nicht selten eine Vermittlung zwischen den Akteuren, die im Rahmen eines Schutzplanes für das betroffene Kind, verlässlich und aus ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich ihre Aufgaben zur Abwendung der Gefährdung definieren sollten. Die Beratung nach 4 KKG, 8a und nach 8b SGB VIII ist im Verständnis eines kooperativen Kinderschutzes Fachberatung und Prozessbegleitung. 9 Die Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft/Kinderschutzfachkraft kann unter dieser Prämisse dazu beitragen, dass Vorbehalte, sich widerstreitende Interessen oder Konflikte der beteiligten Institutionen, wenn nicht ausgeräumt, so doch als Teil der Gefährdungseinschätzung reflektiert werden. Die beteiligten Fachkräfte aus ihren Berufsfeldern heraus zu verstehen und zwischen den Institutionen zu vermitteln, ist deshalb bedeutsam und gehört zu den zentralen Aufgaben der insoweit erfahrenen Fachkraft/Kinderschutzfachkraft. Sie bringt dabei nicht andere oder neue fachspezifische Einschätzungskompetenzen mit in den Beratungsprozess, sondern versucht, Vorhandenes zu bündeln und zielgerichtet wirksam werden zu lassen. Für eine so verstandene Beratung ist ihre institutionelle Fallunabhängigkeit erforderlich und es bedarf der allseitigen Akzeptanz ihrer Rolle. Die so verstandene Rolle der insoweit erfahrenen Fachkraft/Kinderschutzfachkraft dient der Qualitätssicherung im Kinderschutz und stellt hohe Anforderung an ihre Beratungskompetenz. Neben Kenntnissen sozialpädagogischer Diagnostik ist Organisations- bzw. feldspezifisches Systemwissen sowie die Sicherheit in rechtlichen Fragen erforderlich, um der Komplexität der Beratungsaufgabe gerecht zu werden. Auf das erforderliche fachliche Profil der insoweit erfahrenen Fachkraft müssen sich Jugendamt und freie Träger zukünftig im Rahmen der Vereinbarungen nach 8a SGB VIII verständigen. In vielen Kommunen sind in der Vergangenheit die Mitarbeiter/innen, insbesondere des Allgemeinen Sozialdienstes (ASD) des Jugendamtes, als insoweit erfahrene Fachkräfte benannt worden. Weitere insoweit erfahrene Fachkräfte/Kinderschutzfachkräfte gibt es bei freien Trägern. In etlichen Kommunen wird jedoch die Beratung bei Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung als ausschließliche Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Zu vermuten ist, dass insbesondere finanzielle Gründe zu dieser Entscheidung geführt haben. Nach unserer Einschätzung können MitarbeiterInnen des Jugendamtes und insbesondere des ASD keine insoweit erfahrenen Fachkräfte/Kinderschutzfachkräfte nach 8a und 8b SGB VIII sein, weil die Beratung vor der Information des Jugendamtes stattfinden soll ( 4 KKG, 8a Abs. 4 SGB VIII). In vielen Fällen ist keine Anonymität möglich. Das führt bei den MitarbeiterInnen des Jugendamtes zu Interessenkonflikten zwischen Beratung, Hilfeverantwortung und Finanzverantwortung und damit zur Überlastung des Jugendamtes. Ebenso können fallverantwortliche Personen und MitarbeiterInnen in Einrichtungen freier Träger nicht gleichzeitig die Beratung zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos übernehmen, denn die Beratungsperson hat nicht die Verantwortung für die Entscheidungen des Falles. Das kann zu Interessenkonflikten führen. Hinsichtlich der Kompetenz im Kinderschutz für die Beratung von Berufsgeheimnisträger (z. B. Kenntnis des Hilfesystems) sehen wir diese in der Kinder- und Jugendhilfe und nicht bei den Berufsgeheimnisträgern (z. B. Ärzt/innen, Lehrer/innen). Aus diesen Gründen sollte ein Arbeitskreis ( Pool ) von Kinderschutzfachkräften gebildet werden, der die Koordination der Beratung nach 4 KKG, 8a und 8ab Abs. 1 SGB VIII übernimmt. Wer für diesen Arbeitskreis institutionell verantwortlich ist und wie er finanziert wird, sollte vor Ort geklärt werden. Dokumentation Grundlage bei der Erfassung von Informationen und Erkenntnissen sowie für den Prozess einer Fallbehandlung ist ein Dokumentationsverfahren, das standardisiert ist und mit der Aufgaben-/Leistungsübernahme beginnt. Die Dokumentation bezieht sich sowohl auf den besonderen Schutzauftrag gem. 8a SGB VIII als auch auf direkte und indirekte Übergriffe sowie Machtmissbrauch in der Einrichtung. Die Dokumentation ist sorgfältig durchzuführen, was heißt, eine möglichst aufgabenbezogene Dokumentation sowie eine objektive Einschätzung zu gewährleisten. Sie dient der professionellen Bearbeitung eines Falls hinsichtlich des Verlaufs als auch der rechtlichen Überprüfbarkeit, dem Nachweis und der Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen und Handlungen. Die OV s/kv s tragen so auch zur Transparenz der Fallbearbeitung bei. 10 Dokumentiert werden Beobachtungen am Kind, den Eltern sowie Aussagen in Gesprächen auch mit Fachkräften, Hypothesen wie auch gegensätzliche Meinungen der Fachkräfte, Hilfeangebote, Entscheidungen und Begründungen dazu, Vereinbarungen, Ergebnisse der Überprüfung und Reflexion kollegialer Beratung. Der Verband empfiehlt, hinsichtlich der Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung den 35 SGB I Sozialgeheimnis zu Grunde zu legen. So heißt es im Abs. 1: Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten ( 67 Abs. 1 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Für den Sozialdatenschutz in der Jugendhilfe gelten die SGB VIII. 9 Vgl. dazu weiter: Discher, Britta: Die Kinderschutzfachkraft externer Notnagel für eine Qualitätssicherung im Prozess der Gefährdungseinschätzung? In: Das Jugendamt, Nr. 5, 2012, S Vgl. dazu weiter: DKSB Bundesverband e.v.: Qualität für Kinder - Empfehlung zur Umsetzung des 8a SGB VIII im DKSB Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Berlin

10 2.4 Qualitätsentwicklung Mit dem Bundeskinderschutzgesetz wird im Artikel 2 79 und 79a SGB VIII festgelegt, dass Träger der öffentlichen Jugendhilfe verantwortlich sind, Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung ( ) weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Der DKSB bezieht sich in allen Bereichen der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes auch auf die Ergebnisse des Runden Tisches Sexueller Kindesmissbrauch, dessen Abschlussbericht im Anhang beigelegt ist. In der Anlage 3 Leitlinien zur Prävention und Intervention sowie zur langfristigen Aufarbeitung und Initiierung von Veränderungen nach sexualisierter Gewalt durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Institutionen werden fachliche Mindeststandards dargelegt, die auch für die OV s/kv s des DKSB zur Erarbeitung von Handlungskonzepten insbesondere zur Qualitätsentwicklung Hilfestellung bieten. Die Mindeststandards zielen darauf ab, dass am Anfang eines Entwicklungsprozesses jeder Träger eine Analyse leistet, welche spezifischen Risiken im jeweiligen institutionellen Kontext bestehen. 11 Wie bereits erwähnt, haben die AGJ und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) Handlungsempfehlungen für die Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes herausgebracht, die auch ausführliche Regelungen zur Qualitätsentwicklung beinhalten, auf die hier ausdrücklich verwiesen wird. Im Bereich der Qualitätsentwicklung wird die Zusammenarbeit der Akteure der öffentlichen und freien Träger durch das Bundeskinderschutzgesetz gefordert. Nicht nur die öffentliche Jugendhilfe hat hier einen aktiven Entwicklungsauftrag. Mit der Aufgabe zur Überprüfung der bisherigen Standards, sind die freien Träger, die eine Einrichtung eröffnen wollen, in der Pflicht, ein Qualitätsentwicklungskonzept nachzuweisen. Jugendämter müssen dabei insbesondere für die Gefährdungseinschätzung und die Zusammenarbeit mit Institutionen, Unterstützung und Beratung sicherstellen. Für die OV s/ KV s des DKSB bedeutet es, dass sie die eigenen Qualitätsstandards überprüfen und eventuell modifizieren, denn die 74 und 79 SGB VIII legen fest, dass nur Leistungen und Dienste der freien Träger gefördert werden, die die fachlichen Voraussetzungen dazu erfüllen. Mit der Qualitätsentwicklung wird sichergestellt, dass > Verfahrensabläufe in den Einrichtungen insbesondere zum Schutz von Kindern und/oder Jugendlichen für die haupt- und ehrenamtlichen MitarbeiterInnen festgelegt, > räumliche und sachliche Rahmenbedingungen vorhanden sind und > Handlungsweisen vereinbart wurden, die mögliche institutionelle Fehlentwicklungen aufdecken, verhindern bzw. vermeiden. Analog zu den Vereinbarungen nach 8a SGB VIII müssen Regelungen für alle Aufgabenfelder festgelegt werden, die die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen betreffen. Diese Regelungen sind nicht nur auf die öffentliche Jugendhilfe begrenzt, betont die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe in ihrem Kommentar zum SGB VIII: sondern müssen ungeachtet der Autonomie freier Träger auch für deren Tätigkeit prägend sein. Dies entspricht ( ) dem Selbstverständnis freier Träger und ihrem Anspruch qualifizierte Arbeit zu leisten. 12 Eine Qualitätsentwicklung sollte folgende Leitlinien mindestens beinhalten: > eine klare Positionierung des DKSB OV s/kv s mit einem Kinderschutzkonzept, der Satzung und den Prinzipien helfenden Handelns > Beteiligungsrichtlinien und Beschwerdeverfahren > die Benennung von AnsprechpartnerInnen für Jugendamt und andere Institutionen > der Hinweis auf die Überprüfung der Eignung von (ehrenamtlichen und hauptamtlichen) MitarbeiterInnen/Auswahlverfahren, erweitertes Führungszeugnis etc. > Hinweis auf Transparenz/Evaluation und Nachweis der erbrachten Arbeit. Die öffentlichen Träger sind dazu angehalten, spezielle Methoden und Instrumente anzubieten, die den freien Trägern zur Verfügung gestellt werden sollten. Es empfiehlt sich, auf den öffentlichen Träger zuzugehen und aktiv an verlässlichen Strukturen und einer Optimierung für eine Zusammenarbeit zu arbeiten. Darüber hinaus besteht nach 8b Abs. 2 SGB VIII ein Beratungsanspruch gegenüber dem öffentlichen Träger hinsichtlich der Entwicklung von Präventions- und Schutzkonzepten. 2.5 Prävention von Gewalt durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen und entsprechende Interventionen Die Prävention von körperlichen und vor allem sexuellen Übergriffen auf Kinder durch MitarbeiterInnen in Institutionen und die Verbesserung des Umgangs mit dieser Problematik ist ein Thema, das für die Neuregelungen des Bundeskinderschutzgesetzes eine besonders große Rolle gespielt hat. Im Gegensatz zur bisherigen weitgehenden Tabuisierung soll dem Risiko der Gewalt gegen Kinder in professionellen Betreuungsverhältnissen, die sich durch die strukturelle und praktische Abhängigkeit von Kindern/Jugendlichen auszeichnen, besondere fachliche Aufmerksamkeit gelten. Hier sind vor allem die Ergebnisse der runden Tische Kindesmissbrauch und Heimerziehung an verschiedenen Stellen in das Gesetz eingeflossen, die dort entwickelten Leitlinien stellen wesentliche zu berücksichtigende Präzisierungen der Bestimmungen im Gesetz dar. 11 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.): Abschlussbericht Runder Tisch Sexueller Kindesmiss- brauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich. Berlin Mai 2012, S. 123 ff. 12 AGJ: Sozialgesetzbuch VIII auf dem Stand des Bundeskinderschutzgesetzes Gesamttext und Begründungen. Berlin 2012, S

11 Dabei ist insgesamt eine Abkehr von einer eher defensiven zu einer proaktiven Haltung festzustellen. Es geht nicht nur und vor allem darum, Übergriffe in Institutionen zu vermeiden, sondern die bewusste, an Schutz des Kindeswohls und Sicherung der Kinderrechte orientierte Gestaltung der Beziehungen zwischen Erwachsenen und Kindern. Die Beteiligungs- und Beschwerderechte von Kindern (siehe dazu Punkt 2.2.) und die gemeinsame Schaffung einer schützenden Institution sollen im Vordergrund der Qualitätsentwicklung in diesem Bereich stehen. Die Umsetzung von entsprechenden Mindeststandards soll für die Förderung von Trägern und Einrichtungen relevant sein. Selbstverpflichtung des Kinderschutzbundes und Weiterentwicklung > Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen ( 72a SGB VIII) Gegenüber der zuvor neutralen Formulierung Persönliche Eignung benennt die Überschrift des Paragraphen 72a SGB VIII jetzt eindeutig, worum es geht. Durch den Ausschluss einschlägig vorbestrafter und damit ungeeigneter Personen soll dem besonderen Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen mit Blick auf Sexualstraftaten Rechnung getragen werden; und zwar in Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe, in denen diese wegen der Art, Dauer und Intensität des Kontakts ein besonderes Vertrauensverhältnis zu Personen außerhalb der Familie und ihres direkten Einflussbereiches aufbauen. Dieser Ausschluss soll über die Vorlage erweiterter Führungszeugnisse erfolgen und zwar unabhängig davon, ob diese Person haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig ist. Im DKSB gibt es bereits mehrfach weiterentwickelte Beschlüsse zum Verfahren beim Vorwurf der (sexualisierten) Gewalt an Kindern durch MitarbeiterInnen. Mit der Resolution der Mitgliederversammlung 2010 Sexueller Kindesmissbrauch wurde das Positionspapier Prävention und Intervention bei sexualisierter Gewalt in Institutionen als Grundlage bestimmt, die jeweils zeitnah den aktuellen rechtlichen Vorgaben angepasst und unter Berücksichtigung von Wissenschaft und Forschung fortgeschrieben werden soll. Dieses Positionspapier formuliert explizite Leitlinien im Hinblick auf die Problematik der sexuellen Ausbeutung von betreuten Kindern und Jugendlichen durch erwachsene BetreuerInnen, die wesentlichen Vorgaben des Bundeskinderschutzgesetzes entsprechen. Allerdings sind mit dem Gesetz auch eine Reihe neuer Bestimmungen und Präzisierungen hinzugekommen, die eine Herausforderung zur Qualitätsentwicklung in diesem Bereich für den Verband in allen seinen Ebenen wie für jeden einzelnen OV/KV darstellen. Leitendes Prinzip sollte auch hier ganz besonders die positiv besetzte Schaffung einer sicheren und schützenden Institution im Zusammenwirken aller MitarbeiterInnen und unter Beteiligung der Kinder und Jugendlichen sein. Allerdings gibt es dann doch einen Unterschied. Während diese Regelung für hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ganz generell gilt (Satz 2), sind Einzelvereinbarungen zwischen dem Jugendamt und freien Trägern bzw. Vereinen vorgesehen darüber, für welche ehren- und nebenamtlichen Tätigkeiten diese Regelung gilt (Satz 4). Die geltenden Beschlüsse des DKSB geben hier schon eine allgemeinere Regel vor, indem von allen für den DKSB ehrenamtlich Tätigen, ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden muss, Das muss dann allerdings jeweils als Inhalt der entsprechenden Vereinbarung des OV/KVs mit dem örtlichen Jugendamt klarstellend formuliert werden. > Qualitätsabhängige Förderung ( 74 SGB VIII) Natürlich ist die Schutzwirkung durch die Vorlage erweiterter Führungszeugnisse begrenzt. Notwendig ist darüber hinaus die Anwendung der genannten fachlichen Leitlinien (s. Anhang), die fachliche Mindeststandards zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt, formulieren. Dies sollte auch Voraussetzung und Gegenstand der finanziellen Förderung sein. Relevant sind hier v.a. folgende Bestimmungen: > Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe ( 79a SGB VIII) > Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung ( 45 SGB VIII) Zu den Bedingungen für die Betriebserlaubnis für eine Einrichtung der Jugendhilfe gehört jetzt auch, dass geeignete Verfahren der Beteiligung sowie Möglichkeiten der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten, zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung Anwendung finden müssen (Satz 2.3). Die Erlaubnis wird auch (Satz 3) von dem Nachweis der Anwendung von Instrumenten zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie dem Nachweis der Eignung des Personals durch spezifische Ausbildungsnachweise sowie durch polizeiliche Führungszeugnisse abhängig gemacht. Zu den in Zusammenhang mit der Qualitätsentwicklung und sicherung (siehe Kapitel 3.6) genannten Grundsätzen und Maßnahmen der Gewährleistung gehören auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Hier sind die von den Runden Tischen entwickelten Leitlinien besonders zu berücksichtigen. Die Leitlinien und in ihnen formulierten Mindeststandards geben vor, dass in jeder Einrichtung neben allgemeinen Präventionsmaßnahmen eine spezifische Risikoanalyse im Hinblick auf die spezifische Aufgabe und Rahmenbedingungen erfolgen soll. Sollte der Grad der Institutionalisierung (z.b. im Ehrenamtssektor) für diese Aufgabe nicht ausreichen, wird hier besonders die Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Dachverband gefordert. Dieser Erlaubnisvorbehalt wurde als wichtiges präventives Instrument der Gefahrenabwehr bereits vor der Betriebsaufnahme eingeführt und muss in der Konzepterstellung berücksichtigt werden

12 Im Überblick: Zusammenfassend müssen die folgenden wesentlichen Punkte verbindlich gewährleistet sein in jedem OV/ KV oder einer anderen Gliederung des DKSB, die praktische Angebote für Kinder und Jugendliche vorhält: > Gemeinsam entwickelte Ethikrichtlinien und Selbstverpflichtung aller MitarbeiterInnen. > Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für alle hauptamtlichen MitarbeiterInnen sowie für alle neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeit in einem faktischen Näheverhältnis zu Kindern oder Jugendlichen stattfindet. Darüber müssen Vereinbarungen mit dem Jugendamt abgeschlossen werden. > Erörterung des Themas und der entsprechenden Selbstverpflichtungen bei der Auswahl aller MitarbeiterInnen (Richtlinien für Bewerbungsverfahren). > Erstellung eines den spezifischen Bedingungen des OV/KV entsprechenden Kinderschutzkonzeptes auf der Basis des DKSB-Schutzkonzeptes. > Vorstellung des Kinderschutzkonzeptes bei der Einstellung von MitarbeiterInnen sowie bei der Kontaktaufnahme mit Klientinnen und Klienten. > Regelmäßige Thematisierung von Sexualität allgemein sowie von körperlichen und sexualisierten Übergriffen und von Schutzkonzepten mit den MitarbeiterInnen sowie mit den Nutzern der Angebote. Für Kinder und Jugendliche ist dabei eine ihrem Alter und Verständnis angemessene Form zu finden. > Daraus gemeinsam mit den Nutzern, insbesondere den Kindern und Jugendlichen, entwickelte Regelwerke, die einen respektvollen Umgang miteinander und das Recht von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen auf sexuelle Selbstbestimmung sichern diese Regelwerke werden veröffentlicht, ausgehändigt, in der Einrichtung ausgehängt. > Benennung interner und unabhängiger Beschwerde- bzw. Ombudsstellen. Dazu können auch Mitarbeiter anderer Einrichtungen benannt werden. > Die Bedeutung des Themas, der Selbstverpflichtung und der Regelwerke werden durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit unterstrichen. > Regelmäßige interne Weiterbildungen und Ermöglichung externer Weiterbildungen (für alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) zur Entwicklung von Sensibilität und Weitergabe neuer Erkenntnisse und Bedingungen zum Thema. > Ein Notfallplan zum konkreten Vorgehen beim Vorwurf körperlicher und/ oder sexueller Übergriffe liegt verbindlich ausgearbeitet vor, der einer Verharmlosung vorbeugt, den Schutz des Kindes wahrt und der Fürsorgepflicht gegenüber den MitarbeiterInnen entspricht. Dazu gehört unbedingt die Beiziehung eines unabhängigen Sachverstandes z.b. auch aus anderen Gliederungen des DKSB. 2.6 Vereinbarungen zu den 8a, 8b, 72a SGB VIII und zu 4 KKG Ausgangslage Die Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfe, mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen zu den 8a und 72a SGB VIII abzuschließen, gibt es seit 2005 (KICK-Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe). Bis heute sind längst nicht in allen Kommunen und Gemeinden diese Vereinbarungen abgeschlossen worden. Teilweise befinden sich Entwurfsfassungen noch im Abstimmungsprozess. Die tatsächlich vorliegenden Vereinbarungen sind sowohl von ihrer Struktur, der Qualität wie auch vom Duktus her sehr unterschiedlich. Es gibt Vereinbarungsbeispiele, die dem Gedanken an die Verantwortungsgemeinschaft und einem verbesserten Kinderschutz Rechnung tragen. Genauso gibt es aber auch Vereinbarungen, die den Eindruck erwecken, dass die öffentliche Jugendhilfe in ausschließlich formaler Hinsicht der Verpflichtung zu Vereinbarungen nachkommt, ohne dass eine ernstzunehmende Bereitschaft zur verbesserten Kooperation festgestellt werden kann. Entsprechend dieser Haltung werden die geschlossenen Vereinbarungen dann mehr oder weniger mit Leben in der Umsetzung gefüllt. Unabhängig von der Frage, ob bereits eine Vereinbarung vorliegt oder nicht, macht das Bundeskinderschutzgesetz eine Weiterentwicklung der Vereinbarungen notwendig bzw. die Notwendigkeit deutlich, Vereinbarungen abzuschließen. Für diese Weiterentwicklung sollten die Erfahrungen hinsichtlich abgeschlossener Vereinbarungen sowie ihrer Anwendbarkeit in der Praxis genutzt werden. Grundsätze einer Vereinbarung Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung betont die Verantwortungsgemeinschaft aller Beteiligten im Kinderschutz. So müssen die Vereinbarungen zwischen öffentlicher Jugendhilfe und den freien Trägern partnerschaftlich ausgehandelt werden und diesem Selbstverständnis Rechnung tragen. DKSB Orts- und Kreisverbände können dabei durchaus offensiv auf die öffentliche Jugendhilfe zugehen und den Prozess zur Aushandlung von Vereinbarungen initiieren. Andererseits arbeiten bereits einige Kommunen an neuen Vereinbarungsentwürfen, die DKSB Orts- und Kreisverbände in die Situation bringen, sich mit der Thematik beschäftigen zu müssen. Dies gilt eben auch für ehrenamtliche, möglicherweise fachfremde Vorstände, die über keine angestellten Fachkräfte verfügen, aber dennoch Leistungen erbringen, die den Abschluss von Vereinbarungen nach sich ziehen. Insbesondere im Rahmen von Projekten im Bereich der Frühen Hilfen (z. B. Willkommensbesuche, FamilienpatInnen) gibt es immer wieder Versuche, die Ehrenamtlichen genauso auf den Schutzauftrag zu verpflichten wie hauptberufliche Fachkräfte nach 72 SGB VIII. Hier sind Differenzierungen notwendig. Verwiesen sei an dieser Stelle auf die DKSB Standards für die Frühen Hilfen Vgl. dazu weiter: Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.v.: Positionspapier Frühe Hilfen im Deutschen Kinderschutzbund- fachliche Standards, Verortung, Position. Nürnberg, Mai

13 In Rückgriff auf die Empfehlung zur Umsetzung des 8a SGB VIII im DKSB 14 bezüglich der Vereinbarungen soll nochmals der Vorschlag einer Generalvereinbarung aufgegriffen werden, die für alle vom Träger angebotenen Leistungen nach dem SGB VIII gelten sollte. Darüber hinaus sollten arbeitsfeldspezifische Vereinbarungen (als Anhang zur Generalvereinbarung) geschlossen werden, die eine notwendige Differenzierung zwischen unterschiedlichen Diensten und Einrichtungen sowie ihren damit in Zusammenhang stehenden Möglichkeiten und Grenzen erlauben. Hier könnte dann auch die Differenzierung hinsichtlich der Frage, ob die Leistungen von bezahlten Fachkräften (nach 72 SGB VIII) oder ehrenamtlich Tätigen erbracht werden, erfolgen. Sinnvoll ist es darüber hinaus, auch zum 8b Abs. 1 SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen Regelungen in den Vereinbarungen zu treffen. Das Recht auf Beratung durch insoweit erfahrene Fachkräfte für Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, sollte in Vereinbarungen ausgestaltet werden. Insbesondere für DKSB Orts- und Kreisverbände, die über eine eigene insoweit erfahrene Fachkraft/Kinderschutzfachkraft verfügen, wäre es wichtig, dass es Regelungen zur Inanspruchnahme dieser durch Dritte gibt. Aus der Gesetzesbegründung: Im Kinderschutz erfahrene Fachkräfte sollen in einem System des kooperativen Kinderschutzes eine erweiterte Aufgabenstellung erhalten. Sie übernehmen nicht nur beratende und prozessbegleitende Aufgaben gegenüber Fachkräften in den Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe ( 8a SGB VIII), sondern auch gegenüber außerhalb des Systems der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Berufsgruppen, die im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen. Hinzu kommen weitere Unterstützungsleistungen gegenüber den Schulen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts. Diesen Berufsgruppen räumt die Vorschrift einen Rechtsanspruch auf Beratung gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein, der im Rahmen seiner Gesamtverantwortung zur Vorhaltung eines entsprechenden Pools an Fachkräften verpflichtet ist. Umsetzungsbedarf für Vereinbarungen Es wurde zum 8a SGB VIII bereits ausgeführt, dass er umgestellt worden ist (s. dazu auch Punkt 2.3.). Durch die Neuformulierung wird klargestellt, dass die Aufgabe der Gefährdungseinschätzung durch den Träger der freien Jugendhilfe nicht vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgeleitet ist, sondern sich originär aus dem Betreuungsverhältnis zum Kind oder Jugendlichen ergibt. So ist nun laut Gesetzesbegründung der spezifische Schutzauftrag der Einrichtungen und Dienste eigenständig geregelt. Ziel der Regelung ist es, dass freie Träger eine auf ihren Aufgabenbereich abgestimmte spezifische und qualifizierte Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft/Kinderschutzfachkraft erhalten. Folgende Elemente müssen Vereinbarungen nach dem Gesetz enthalten: > Gefährdungseinschätzung durch den freien Träger bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Gefährdung > Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft bzw. Kinderschutzfachkraft bei der Gefährdungseinschätzung > Einbeziehung der beteiligten Eltern und Kind(er) bei der Gefährdungseinschätzung (außer bei Gefährdung des Schutzes des Kindes) (keine Verpflichtung zum Hausbesuch) > Festlegung der Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft/Kinderschutzfachkraft > Verpflichtung der Fachkräfte des freien Trägers, auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinzuwirken > Information des Jugendamtes, wenn Gefährdung nicht anders abwendbar. Empfohlen werden folgende Struktur und Inhalte für Vereinbarungen: Als ein Beispiel kann eine Regelung aus dem Vereinbarungsentwurf der Stadt Bonn mit dem DKSB Ortsverband Bonn 12 Kostenübernahme Kinderschutzfachkräfte dienen: Im Rahmen der Generalvereinbarung stellt der Deutsche Kinderschutzbund Ortsverband Bonn e. V. im Rahmen des 8b SGB VIII seine Kinderschutzfachkräfte für andere Fachstellen zur Verfügung. Im Gegenzug stellt die Stadt Bonn dem Träger für Einsätze der Kinderschutzfachkräfte außerhalb der eigenen Organisation jährlich bis zu 60 Fachleistungsstunden (bei 2 Kinderschutzfachkräften) zur Verfügung. Die Fachleistungsstunden werden per Einzelnachweis dargestellt und abgerechnet. 14 Vgl. dazu weiter: Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.v.: Qualität für Kinder Empfehlungen zur Umsetzung des 1. Grundsätzliches (Vertragspartner, Vereinbarungstyp, Regelungsbereich wie alle Dienste und Einrichtungen des freien Trägers). 2. Präambel bzw. Grundsatzerklärung (explizite Betonung eines gemeinsamen, qualitativ guten Kinderschutzes, Verantwortungsgemeinschaft, staatliches Wächteramt bei der öffentlichen Jugendhilfe, Stellenwert des kooperativen Miteinanders hervorheben mit dem Ziel der gemeinsamen Weiterentwicklung zur stetigen Qualitätsverbesserung). 3. Verfahrensschritte analog zu 8a Abs. 4 SGB VIII. Sinnvoll wäre eine Differenzierung der Handlungsschritte aufgrund der Gefährdungseinschätzung nach Dringlichkeit. Bei Gefahr im Verzug ist ein verkürztes Vorgehen notwendig. Schutzkonzept entwickeln sollte als Aufgabe aufgeführt sein. 4. Definition unbestimmter Rechtsbegriffe: Beratende Funktion der insoweit erfahrenen Fachkraft/Kinderschutzfachkraft sowie Hinzuziehung als zwingende Notwendigkeit bei freien Trägern, Fallverantwortung klären, Rollenkollision hinsichtlich des Anstellungsträgers der insoweit erfahrenen Fachkraft ausschließen, Hinweis auf Pool (oder Beratungsstelle für 8a und 8b SGB VIII) bzw. Liste im Anhang der Vereinbarung. 8a SGB VIII im DKSB. Berlin 2009, S. 34 ff

14 5. Qualitätsprofil der insoweit erfahrenen Fachkraft: Vorschlag: einschlägige pädagogische oder psychologische Ausbildung (Dipl-Päd., Dipl. Soz.päd., Dipl. Soz.arb., Dipl. Heilpäd., Dipl. Psych. oder Ausbildung zur/m Erzieher/in mit einschlägigen Zusatzausbildungen oder in Leitungsfunktion sowie mindestens dreijährige Berufserfahrung und Erfahrungen mit Praxisfällen im Kinderschutz sowie eine Weiterbildung zur insoweit erfahrenen Fachkraft/ Kinderschutzfachkraft mit Angaben aus den DKSB-Mindeststandards). 6. Gewichtige Anhaltspunkte: Hier könnte eine nicht abschließend zu verstehende Liste mit Kriterien der Vereinbarung angehängt werden. Besser wäre es, hier würden Aussagen darüber getroffen, wie in gemeinsamen Qualitätszirkeln o.ä. gemeinsame Indikatoren erarbeitet werden sowie die Verständigung auf einheitliche Gefährdungseinschätzungsinstrumente und Dokumentationsbögen sowie Fallauswertungen zur Weiterentwicklung und Evaluation. 7. Qualitätssicherung: Qualifizierung aller Mitarbeiter/innen zum Verfahren, zu gewichtigen Anhaltspunkten, zur Gefährdungseinschätzung, zur kollegialen Beratung, konfrontativen Gesprächsführung, Methoden der Einbeziehung von Personensorgeberechtigten und Kindern etc. regeln, Inhalte und Themen der Qualifizierung standardisieren, Verantwortlichkeiten festlegen, verbindliche Verwendung einheitlicher Instrumente und regelmäßige Fallauswertungen und Evaluationen mit den Kooperationspartnern zur Weiterentwicklung des Kinder schutzes und der Vereinbarungen. Auch Rückmeldeerfordernis durch das Jugendamt, wenn es in Kindeswohlgefährdungsfällen informiert wird, an den meldenden Träger, wenn sich das Kind oder der Jugendliche noch immer in seiner Betreuung befindet. 8. Dokumentation: einheitliche Dokumentationsbögen und Festlegungen über die Art, den Umfang, die Struktur etc. der Falldokumentation. Klärung der Frage, ob und wie die Dokumentation gegenüber dem Jugendamt über Fälle erfolgen sollte, die die freien Träger mit ihren Mitteln eigenständig lösen mit Ziel, Fallzahlen zu ermitteln und den Umfang der damit verbundenen Tätigkeiten transparent zu machen. 9. Sozialdatenschutz: Hinweis bzw. Auszüge aus den SGB VIII und ggf. Ausführungen dazu, wie die Mitteilungen an das Jugendamt erfolgen sollen. 10. Finanzierung: Anfallende Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen, die Beratung durch insoweit erfahrene Fachkräfte oder die Zurverfügungstellung eigener Kinderschutzfachkräfte müssen in den Vereinbarungen geregelt sein, um die in der Vergangenheit entstanden Konflikte hinsichtlich ungeklärter Finanzierungen zu vermeiden. 11. Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen gem. 72 a SGB VIII: Diese gesetzliche Regelung sollte in Vereinbarungen aufgenommen sein und heißt konkret: keine Beschäftigung von neben- oder ehrenamtlichen Personen mit einschlägigen Vorstrafen. Dazu ist ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Grundsätzlich gibt es weitere Vorschriften im BKiSchG, die Vereinbarungen nach sich ziehen müssen. Das gilt u.a. für 3 Abs. 3 KKG Grundsätze für die verbindliche Zusammenarbeit im Netzwerk. 4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung sowie für 79a SGB VIII Fachliche Empfehlungen zur Qualitätssicherung (überörtlicher Träger) oder auch 8 Abs. 3 zum Beratungsanspruch von Kindern und Jugendlichen ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten (hier eher Leistungsvereinbarung) oder zum 8b Abs. 2 SGB VIII (überörtlicher Träger). Dazu liegen jedoch zurzeit noch keinerlei Erfahrungswerte, Beispiele, Vereinbarungsentwürfe oder Empfehlungen vor. Die Beobachtung und Erfassung dieser sollte zukünftig weiter verfolgt werden. Mit Beschluss des DKSB vom Mai 2010 sind von allen ehrenamtlich oder nebenamtlich Tätigen sowie die bezahlten MitarbeiterInnen im Verband grundsätzlich ein erweitertes Führungszeug- nis vorzulegen

15 3. Zusammenfassung und Ausblick Quellenverzeichnis Mit dem Bundeskinderschutzgesetz wurde eine Vielzahl von Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen umgesetzt. Ein breiter öffentlicher Diskurs zwischen Politik und Fachverbänden haben die notwendigen fachpolitischen Forderungen und Anforderungen realisiert. Kinder und Jugendliche, Eltern und Familien in ihrer Entwicklung und ihrer Verantwortung sowie Rolle zu unterstützen, heißt, kontinuierliche sowie bedarfsgerechte Angebote vorzuhalten und fachkompetent umzusetzen. Verantwortliche Jugendhilfe hat gelernt, den Spagat von Freiwilligkeit und Kontrolle unter den Aspekten der Sicherung von Rechten der Kinder und Jugendlichen, der zuvörderst obliegenden Elternverantwortung und der Anforderungen an ein präventives Wächteramt auszutarieren und zu gestalten. Dabei ist der Verantwortungsgemeinschaft bewusst, dass die Beobachtung, Analyse sowie Bewertung der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit von Hilfen, Angeboten und Handlungsweisen weitere Entwicklungsschritte einleitet. Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe AGJ (Hrsg.): Sozialgesetzbuch VIII auf dem Stand des Bundeskinderschutzgesetzes Gesamttext und Begründungen. Berlin Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter BAGLJÄ und Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe: Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz Orientierungsrahmen und erste Hinweise zur Umsetzung. Juni Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter BAGLJÄ: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Auszüge aus dem Positionspapier vom Mai In: EREV Schriftenreihe Nr , Hannover. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.): Abschlussbericht Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich. Berlin Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.v.: Beschluss Frühe Hilfen im Deutschen Kinderschutzbund fachliche Standards, Verortung, Position. Nürnberg, Mai So verbindet die Verabschiedung des Bundeskinderschutzgesetzes den Auftrag, die stetige Evaluation der Arbeit vor Ort und die strukturellen Rahmenbedingungen fortzuführen, um die positiven Rahmenbedingungen für Kinder und Jugendlichen zur Unterstützung ihrer Entwicklung weiter fortzuführen. Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.v.: Beschluss Mindeststandards für die Weiterbildung zur Insoweit erfahrenen Fachkraft/Kinderschutzfachkraft gem. 8a SGB VIII im Deutschen Kinderschutzbund. Nürnberg Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.v.: Beschluss Prinzipien helfenden Handelns Langfassung. Nürnberg Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.v.: Qualität für Kinder Empfehlungen zur Umsetzung des 8a SGB VIII im DKSB. Berlin Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.v.: Resolution der Mitgliederversammlung des Deutschen Kinderschutzbundes zur aktuellen Diskussion und zum Runden Tisch Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich. Magdeburg Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v.: Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen. Berlin Discher, Britta: Die Kinderschutzfachkraft externer Notnagel für eine Qualitätssicherung im Prozess der Gefährdungseinschätzung? In: Das Jugendamt, Nr. 5, 2012, S Schimke, Hans-Jürgen: Das neue Bundeskinderschutzgesetz erste Einschätzungen und Perspektiven. In: Jugendamt, Nr. 12,

16 Anhang Impressum Rechtliche Begriffsklärung Im Bundeskinderschutzgesetz und den Normierungen des SGB VIII finden sich eine Vielzahl von Kann -, Soll - und Muss -Vorschriften mit denen die haupt- und ehrenamtlichen MitarbeiterInnen des DKSB stets umzugehen haben. Im Folgenden wird deren Bedeutung kurz erläutert. Kann-Vorschrift Eine häufige Form der Vorschriften ist die Kann -Vorschrift. Dabei wird von einem dem Entscheidungsträger eingeräumten Ermessen gesprochen, ob eine Leistung gewährt oder versagt wird und wie diese im Falle der Gewährleistung ausgestaltet ist. Die jeweilige Stelle (Behörde) hat bei Vorliegen der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen, innerhalb bestimmter Grenzen, freies Ermessen. Der Ermessensspielraum ist schließlich auf den konkreten Fall pflichtgemäß anzuwenden. Beispiel hierfür ist der 13 Abs. 2 und 3 SGB VIII Jugendsozialarbeit und hier speziell die Ausbildung von jungen Menschen, die nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt werden. Soll-Vorschrift Die Soll -Vorschrift steht zwischen einer Muss -Vorschrift und den Kann -Bestimmungen. Wenn eine Behörde sich nach dem Willen des Gesetzgebers in einer bestimmten Weise verhalten soll, so ist sie dazu in der Regel verpflichtet. Die vom Gesetz gewählte Rechtsfolge ist grundsätzlich zwingend, d.h. Ausnahmen in atypischen Fällen sind zugelassen. Die Behörde ist dann allerdings verpflichtet, in dem auf Antrag ergehenden Bescheid eine Begründung abzugeben, warum gerade hier kein Normalfall sondern ein atypischer von den üblichen Fällen abweichender Fall vorliegt. Beispiel hier ist der Artikel 1 2 KKG Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung und hier im speziellen die Willkommenspakete und besuche. Muss-Vorschrift Eine Muss -Vorschrift regelt eindeutig und zwingend die Rechtsfolge der jeweiligen Bestimmung. Das bedeutet, dass die Behörde verpflichtet ist, die vom Gesetz gewählte Rechtsfolge zwingend zu treffen. Es gibt keinen Entscheidungsspielraum. Beispiel hierfür sind die Hilfen zur Erziehung gemäß 27 ff SGB VIII. Was ist eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe? Der Begriff der Einrichtung im Sinne des 45 SGB VIII ist im Gesetz nicht definiert. Unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der heimrechtlichen Vorschriften des SGB VIII gehören hierzu neben Vollzeiteinrichtungen (Einrichtungen über Tag und Nacht) auch teilstationäre Einrichtungen (z.b. Tageseinrichtungen für Kinder oder Tagesgruppen nach 32 SGB VIII). Die Einrichtung ist orts- und gebäudebezogen. Ambulante Maßnahmen fallen jedoch nicht darunter. Das Bundeskinderschutzgesetz eine Arbeitshilfe für Orts- und Kreisverbände des DKSB Stand 9. Juli 2012 Herausgeber: Deutscher Kinderschutzbund (DKSB) Bundesverband e.v., Schöneberger Str. 15, Berlin, vertreten durch Paula Honkanen-Schoberth, Bundesgeschäftsführerin, Fachberatung: Heinz Hilgers, Präsident des DKSB Prof. Dr. Hans-Jürgen Schimke, Mitglied des Vorstandes DKSB Landesverband NRW Redaktion: Cordula Lasner-Tietze Ausschussmitglieder und Autoren: Renate Blum-Maurice, Kinderschutz-Zentrum Köln Sabine Bresche, Landesverband DKSB Berlin Friedhelm Güthoff, Landesgeschäftsführer DKSB LV NRW Uwe Hinrichs, Landesgeschäftsführer DKSB Hamburg Martina Huxoll, stellvertretende Geschäftsführerin LV NRW Cordula Lasner-Tietze, DKSB Bundesverband Doris Möller-Espe, Geschäftsführerin OV Pforzheim Enzkreis Carsten Nöthling, Landesgeschäftsführer DKSB Thüringen Layout und Gestaltung: fraupauls Büro für Grafik-Design, Titelfoto: Susanne Tessa Müller, Die Texte der Broschüre sind urheberrechtlich geschützt. Die Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung, Nachbildung oder sonstiger Verwertung ohne Genehmigung des Deutschen Kinderschutzbundes Bundesverbandes e.v. ist nicht zulässig. Die Herausgabe der Broschüre wurde durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert

17 Gewaltfreie Erziehung Entwicklungen und Tendenzen 10 Jahre 1631 BGB Gewalt gegen Kinder Begleitmaterial zur Kampagne 2011 Qualität für Kinder Empfehlungen zur Umsetzung des 8a SGB VIII im DKSB Qualität für Kinder Empfehlungen zur Kindertagespflege im DKSB Qualität für Kinder Empfehlungen für Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft des DKSB Kinderarmut in Deutschland Arm dran in einem reichen Land Mindeststandards für die Weiterbildung zur insoweit erfahrenen Fachkraft / Kinderschutzfachkraft Stärkung der psychischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen Der Begleitete Umgang Handlungsrichtlinien zur Umsetzung in Orts- und Kreisverbänden des DKSB Frühe Hilfen fachliche Standards, Verortung, Position, Praxisbeispiele Kinderrechte 5 8 Jahre Übereinkommen über die Rechte des Kindes Kinderrechte 9 12 Jahre Übereinkommen über die Rechte des Kindes Kinderrechte Jahre Übereinkommen über die Rechte des Kindes Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung Handbuch Starke Eltern Starke Kinder Mehr Freude miteinander Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.v. Bundesgeschäftsstelle Schöneberger Straße Berlin TELEFON (030) info@dksb.de Spendenkonto Bank für Sozialwirtschaft Konto-Nr.: Bankleitzahl:

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