Endgültige Bedingungen Nr. 5 vom

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1 Endgültige Bedingungen Nr. 5 vom zum Basisprospekt gemäß 6 Wertpapierprospektgesetz vom 29. August 2008 für Schuldverschreibungen mit fester Verzinsung Serie Em. 292 von 2009/2014 WKN: A0L036 / ISIN: DE000A0L0367 (nachstehend die Schuldverschreibungen ) der Frankfurter Sparkasse (nachstehend die Emittentin ) Diese Endgültigen Bedingungen beziehen sich auf den Basisprospekt in der Fassung der jeweiligen Nachträge. Diese Endgültigen Bedingungen wurden bei Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hinterlegt und werden in gedruckter Form bei der Frankfurter Sparkasse, Neue Mainzer Straße 47-53, Frankfurt am Main zur kostenlosen Ausgabe an das Publikum bereitgehalten.

2 Präsentation der Endgültigen Bedingungen Gegenstand der Endgültigen Bedingungen Nr. 5 vom zum Basisprospekt vom 29. August 2008 in der Fassung etwaiger Nachträge (der Basisprospekt ) sind Schuldverschreibungen mit fester Verzinsung, die von der Frankfurter Sparkasse mit Sitz in Frankfurt am Main (die Emittentin ) begeben werden. Die Endgültigen Bedingungen zum Basisprospekt werden gemäß Art. 26 Abs. 5 Unterabsatz 1 Alt. 2 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 durch Einbeziehung der Endgültigen Bedingungen in den Basisprospekt präsentiert, d. h. es werden alle Teile wiedergegeben, in denen sich aufgrund der Endgültigen Bedingungen Änderungen ergeben. Dabei werden mit einem Platzhalter ( ) gekennzeichnete Stellen ergänzt. Alternative oder wählbare (in dem Basisprospekt mit eckigen Klammern ( [ ] ) gekennzeichnete) Ausführungen oder Bestimmungen, die in den Endgültigen Bedingungen nicht ausdrücklich genannt sind, gelten als aus dem Basisprospekt gestrichen. Die Vorlagen für die Abschnitte I., II., III. und IV. der Endgültigen Bedingungen befinden sich in den korrespondierenden Teilen im Basisprospekt. Die Endgültigen Bedingungen haben die folgenden Bestandteile: I. Risikofaktoren... 3 II. Wertpapierbeschreibung... 8 III. Emissionsbedingungen IV. Besteuerung Es ist zu beachten, dass die vollständigen Angaben über die Emittentin und das Angebot sich nur aus dem Basisprospekt und den Endgültigen Bedingungen zusammen ergeben. Soweit Angaben in den Endgültigen Bedingungen und den darin enthaltenen Emissionsbedingungen vom Basisprospekt abweichen, sind die Angaben in den Endgültigen Bedingungen vorrangig gegenüber den Angaben im Basisprospekt. 2

3 I. RISIKOFAKTOREN Potenzielle Käufer der Schuldverschreibungen, die Gegenstand des Basisprospekts bzw. der Endgültigen Bedingungen sind, sollten die nachfolgend beschriebenen Risikofaktoren bei ihrer Investitionsentscheidung berücksichtigen und diese Entscheidung nur auf der Grundlage des gesamten Basisprospekts gegebenenfalls veröffentlichter Nachträge sowie der Endgültigen Bedingungen treffen. Darüber hinaus sollten potentielle Käufer beachten, dass die beschriebenen Risikofaktoren zusammenwirken und sich dadurch gegenseitig verstärken können. Sollte eines oder sollten mehrere der folgenden Risiken eintreten, könnte es zu wesentlichen und nachhaltigen Kursrückgängen der Schuldverschreibungen oder im Fall von variabel verzinslichen Schuldverschreibungen im Extremfall zu einem Totalverlust der Zinsen und im Falle eines Zahlungsausfalles der Emittentin hinsichtlich der Schuldverschreibungen zu einem Totalverlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals kommen. Die individuelle Beratung durch den Anlageberater vor der Kaufentscheidung ist in jedem Fall unerlässlich und wird nicht durch diesen Basisprospekt und die jeweiligen Endgültigen Bedingungen ersetzt. 1. Emittentenbezogene Risikofaktoren Die Emittentin ist im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Risiken ausgesetzt, deren Realisierung unter Umständen dazu führen kann, dass sie ihren Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen nicht, nicht in vollem Umfang oder nicht fristgerecht nachkommen kann. Diese Risikofaktoren können dazu führen, dass die Umsätze und Erträge der Emittentin von Berichtszeitraum zu Berichtszeitraum schwanken. Historische Finanzzahlen lassen sich daher nur bedingt auf künftige Zeiträume hochrechnen und können sich von einem Jahr auf das nächste wesentlich ändern. Diese Risikofaktoren können in folgende Kategorien unterteilt werden. Adressenausfallrisiko Adressenausfallrisiko stellt die bedeutendste Risikoart der Emittentin dar. Es ist das Risiko eines Schadens aufgrund von Bonitätsveränderungen und/oder des Ausfalls einer Person bzw. einer Unternehmung, zu der eine wirtschaftliche Beziehung besteht. Marktpreisrisiko Marktpreisrisiko besteht in der Möglichkeit der negativen Wertentwicklung aufgrund von unerwarteten Veränderungen der zugrunde liegenden Marktparameter, d.h. sie resultieren primär aus der möglichen Veränderung von Zinsen, Aktienkursen, Wechselkursen und Optionspreisen. Das Zinsänderungsrisiko entsteht auch aus impliziten Optionen, die im Rahmen von Aktiv- und Passivgeschäften an Kunden vergeben werden (z.b. Kündigungsrechte oder Sondertilgungsrechte). Liquiditätsrisiko Für die interne Steuerung unterscheidet die Emittentin kurzfristige, strukturelle sowie Marktliquiditätsrisiken. Kurzfristige Liquiditätsrisiken bestehen darin, dass die Emittentin nicht in vollem Umfang oder nur unter stark erschwerten Bedingungen ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann. Strukturelle Liquiditätsrisiken ergeben sich, wenn aufgrund einer nicht adäquaten Steuerung der Mittelbeschaffung und der Geldanlage eine unausgewogene Liquiditätsstruktur entsteht, die negative Auswirkungen auf die Kosten- und Ertragssituation 3

4 nehmen kann. Marktliquiditätsrisiken liegen in der unzureichenden Liquidität von Finanzinstrumenten begründet, die dazu führt, dass Positionen bei einer gewünschten Glatttstellung nicht oder nur zu unverhältnismäßig hohen Kosten geschlossen werden können. Beteiligungsrisiko Beteiligungsrisiken resultieren aus einem möglichen Rückgang des Anteilswerts, ausbleibender oder lückenhafter Ausschüttungen, aus Verlustübernahmen oder aus Einzahlungs-, Nachschuss- oder Haftungsverpflichtungen sowie aus Garantien oder Patronatserklärungen. Operationelles Risiko Operationelle Risiken entstehen durch menschliches oder systembedingtes Versagen, durch eine unangemessene Ausgestaltung von Prozessen sowie durch externe Ereignisse. Sonstige Risiken Sonstige Risiken erfassen unter anderem strategische Risiken, Reputationsrisiken und steuerliche Risiken. Strategische Risiken resultieren aus strategischen Entscheidungen, die unter Einschätzung zukünftiger Entwicklungen getroffen werden. Reputationsrisiken sind als direkte oder indirekte Verluste oder entgangene Gewinne aufgrund einer Verschlechterung der Reputation der Emittentin definiert. Steuerliche Risiken ergeben sich durch Veränderungen des Steuerrechts durch Gesetzgebung oder geänderte Rechtsprechung. 4

5 2. Wertpapierbezogene Risikofaktoren Risiko durch Änderung volkswirtschaftlicher Faktoren Der Markt für von deutschen Unternehmen und Banken begebene Schuldverschreibungen und deren Kurse wird von volkswirtschaftlichen Faktoren, dem Marktumfeld in Deutschland sowie in unterschiedlichem Umfang von Marktumfeld, Zinssätzen, Devisenkursen und Inflationsraten in anderen europäischen und sonstigen Industrieländern beeinflusst. Dies kann negative Auswirkungen auf die Schuldverschreibungen und deren Kurse haben. Risiko aufgrund einer Bonitätsverschlechterung der Emittentin Bonitätsverschlechterungen der Emittentin können zu einer Ausweitung der Risikoprämien (Credit Spreads) und damit zu negativen Auswirkungen auf die Schuldverschreibungen und deren Kurse führen. Risiko der Preisbildung Soweit die Emittentin die Einbeziehung der Schuldverschreibungen in den Freiverkehr einer Börse nicht beabsichtigt, plant die Emittentin dennoch, unter gewöhnlichen Marktbedingungen regelmäßig Ankaufs- und Verkaufskurse für die Schuldverschreibungen zu stellen. Die Emittentin übernimmt jedoch keinerlei Rechtspflicht hinsichtlich der Höhe oder des Zustandekommens derartiger Kurse. Der Anleger sollte deshalb nicht darauf vertrauen, dass die Schuldverschreibungen vor Fälligkeit zu einer bestimmten Zeit oder einem bestimmten Kurs, insbesondere zum Erwerbskurs oder Nennbetrag, wieder verkauft werden können. Der wirtschaftliche Wert der Schuldverschreibungen während ihrer Laufzeit wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst. Neben der Laufzeit der Schuldverschreibungen und der Höhe etwaiger gewährter Zinszahlungen, die im Fall einer variablen Verzinsung von der Wertentwicklung des für die Zinsberechnung herangezogenen Referenzzinssatzes abhängt, gehören hierzu insbesondere die Bonität der Emittentin und das allgemeine Zinsniveau. Preisstellung durch die Emittentin Falls die Schuldverschreibungen nicht oder noch nicht in den Handel im Freiverkehr einbezogen sind, kann die Emittentin die An- und Verkaufspreise für die Schuldverschreibungen in Abhängigkeit von dem finanzmathematischen Wert der Schuldverschreibungen, dem Angebot und der Nachfrage nach den Schuldverschreibungen, den Kosten für die Risikoabsicherung und Risikonahme sowie unter Ertragsgesichtspunkten auf Anfrage festlegen. Die Spanne zwischen An- und Verkaufspreisen wird unter anderem auch durch die Liquidität der eventuell zur Risikoabsicherung eingesetzten Hedgegeschäfte beeinflusst. Zu den weiteren Einflussfaktoren auf die Preisstellung im Sekundärmarkt gehören auch eine gegebenenfalls im Verkaufskurs enthaltene Marge sowie sonstige Entgelte oder Kosten, wie zum Beispiel Verwaltungsvergütungen, Einlösegebühren, Transaktions- oder vergleichbare Kosten. 5

6 Manche Einflussfaktoren werden im Rahmen der Preisstellung möglicherweise nicht gleichmäßig über die Laufzeit hinweg, sondern im Ermessen der Emittentin unter Umständen bereits zu einem frühen Zeitpunkt preismindernd in Abzug gebracht. Hierzu können die gegebenenfalls im Verkaufskurs enthaltene Marge oder gegebenenfalls erhobene Verwaltungsvergütungen von der Emittentin verrechnet werden. Risiko aufgrund der Laufzeit der Schuldverschreibungen Schuldverschreibungen haben eine bestimmte Laufzeit. Die Laufzeit von Schuldverschreibungen beeinflusst den Wert der Schuldverschreibungen. Insbesondere reagieren Schuldverschreibungen mit längerer Restlaufzeit empfindlicher auf Änderungen des Marktzinsniveaus als solche mit kürzeren Restlauflaufzeiten. Risiko der Renditeminderung durch Kosten und Steuerlast Beim Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen fallen neben dem aktuellen Preis des Wertpapiers verschiedene Nebenkosten und Folgekosten (insbesondere Transaktionskosten, Gebühren, Provisionen, Depotentgelte) an, die die Rendite der Schuldverschreibungen erheblich verringern oder sogar ausschließen können. Anleger sollten sich vor Erwerb von Schuldverschreibungen über alle beim Kauf oder Verkauf der Schuldverschreibungen anfallenden Kosten sowie über die Kosten verbunden mit der Verwahrung der Schuldverschreibungen informieren. Etwaige Zinszahlungen auf die Schuldverschreibungen oder vom Schuldverschreibungsinhaber bei Verkauf oder Rückzahlung der Schuldverschreibungen steuerlich realisierte Gewinne sind in seiner Heimatrechtsordnung oder in anderen Rechtsordnungen, in denen er Steuern zahlen muss, möglicherweise steuerpflichtig. Die Emittentin wird den Schuldverschreibungsinhabern keine zusätzlichen Beträge für derartige Steuern oder Abgaben zahlen. Risiko durch Veränderung des Marktzinsniveaus Die Wiederanlage von Zinsen kann nur zu jeweils aktuellen Marktzinsen erfolgen, die sich anders als erwartet entwickelt haben können. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei festverzinslichen Schuldverschreibungen das Risiko, dass sich der Kurs der Schuldverschreibungen während der Laufzeit verringert. Risiko im Hinblick auf festverzinsliche Schuldverschreibungen Der Schuldverschreibungsinhaber einer festverzinslichen Schuldverschreibung ist dem Risiko ausgesetzt, dass der Kurs einer solchen Schuldverschreibung infolge von Veränderungen des aktuellen Marktzinssatzes fällt. Während bei festverzinslichen Schuldverschreibungen der Zinssatz in den Endgültigen Bedingungen für die Laufzeit der Schuldverschreibungen festgelegt ist, unterliegt der Markzinssatz täglichen Veränderungen. Dabei bewirkt eine Veränderung des Marktzinssatzes eine Veränderung des Kurses der festverzinslichen Schuldverschreibungen in die entgegengesetzte Richtung. Falls der Marktzinssatz steigt, fällt der Kurs der festverzinslichen Schuldverschreibungen, bis die Rendite der betroffenen Schuldverschreibungen in etwa dem Marktzinssatz entspricht. Wenn der Marktzinssatz sinkt, steigt der Kurs der festverzinslichen Schuldverschreibungen üblicherweise, bis die Rendite der betroffenen Schuldverschreibungen in etwa dem Marktzinssatz entspricht. Dementsprechend kann bei Verkauf der Schuldverschreibungen vor Fälligkeit der erzielte Preis erheblich unter dem Nennbetrag der Schuldverschreibungen liegen. Falls der Schuldverschreibungsinhaber die festverzinslichen 6

7 Schuldverschreibung bis zum Fälligkeitstag hält, haben Veränderungen des Marktzinssatzes für ihn keine Auswirkungen, da die festverzinslichen Schuldverschreibungen zum Nennbetrag zurückgezahlt werden. Risikoausschließende oder -einschränkende Geschäfte Erwerber sollten nicht darauf vertrauen, dass während der Laufzeit der Schuldverschreibungen Geschäfte abgeschlossen werden können, durch die anfängliche Risiken ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können; dies hängt von den Marktverhältnissen und den jeweils zu Grunde liegenden Bedingungen ab. Unter Umständen können solche Geschäfte nur zu einem ungünstigen Marktpreis getätigt werden, so dass ein entsprechender Verlust entsteht. Risiko bei kreditfinanziertem Erwerb der Schuldverschreibung Wird der Erwerb der Schuldverschreibungen mit Kredit finanziert und kommt es anschließend zu einem Zahlungsverzug oder -ausfall der Emittentin hinsichtlich der Schuldverschreibungen oder sinkt der Kurs erheblich, muss der Schuldverschreibungsinhaber nicht nur den eingetretenen Verlust hinnehmen, sondern auch den Kredit bedienen, das heißt, die laufenden Zinsen tragen und den aufgenommenen Betrag zurückzahlen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko erheblich erhöhen. Ein Schuldverschreibungsinhaber sollte nicht darauf vertrauen, aus Gewinnen einer Schuldverschreibung den Kredit zurückzahlen und die Zinslast bestreiten zu können. Angebotsvolumen Das Angebotsvolumen entspricht dem Maximalbetrag der angebotenen Schuldverschreibungen. Ein Erwerber sollte beachten, dass auf Grundlage des Angebotsvolumens keine Rückschlüsse auf die Liquidität der Schuldverschreibungen im Sekundärmarkt möglich sind. Liquiditätsrisiko Liquiditätsrisiko bezeichnet die Gefahr, die Schuldverschreibungen nicht oder nicht zu einem angemessenen Preis am Markt verkaufen zu können. Dieses Risiko ist unter anderem abhängig vom platzierten Volumen. Interessenkonflikte der Emittentin in Bezug auf die Begebung weiterer Schuldverschreibungen Die Emittentin kann weitere Schuldverschreibungen ausgeben, die gleiche oder ähnliche Ausstattungsmerkmale wie diese Schuldverschreibungen haben. Die Einführung solcher mit diesen Schuldverschreibungen im Wettbewerb stehenden Produkte kann sich auf den Wert der Schuldverschreibungen auswirken. 7

8 II. WERTPAPIERBESCHREIBUNG Die Wertpapierbeschreibung enthält eine Beschreibung der Ausgestaltung der Schuldverschreibungen, die in den Emissionsbedingungen juristisch verbindlich geregelt ist. Die Emissionsbedingungen enthalten insbesondere die maßgeblichen Definitionen für die in der Wertpapierbeschreibung verwendeten Begriffe. Im Hinblick auf die den Schuldverschreibungsinhaber zustehenden, mit den Schuldverschreibungen verbrieften Rechten ist zu beachten, dass allein die Emissionsbedingungen maßgeblich sind. 1 Gegenstand Die nachfolgenden Informationen geben einen Überblick über wesentliche Ausstattungsmerkmale der Schuldverschreibungen. Bei den Schuldverschreibungen handelt es sich um Schuldverschreibungen mit fester Verzinsung (die Schuldverschreibungen ). 2 Wichtige Angaben 2.1. Interessen - einschließlich Interessenkonflikte Die Emittentin ist berechtigt, Schuldverschreibungen für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter zu kaufen und zu verkaufen und weitere Schuldverschreibungen zu begeben. Die Emittentin kann überdies täglich an den internationalen und deutschen Geld- und Kapitalmärkten tätig werden. Sie kann daher für eigene Rechnung oder für Kundenrechnung Geschäfte auch mit Bezug auf Referenzzinssätze abschließen und sie kann in Bezug auf diese Geschäfte auf dieselbe Weise handeln, als wären die begebenen Schuldverschreibungen nicht ausgegeben worden. 2.2 Gründe für das Angebot, Verwendung des Emissionserlöses Der Emissionserlös aus der Begebung von Schuldverschreibungen wird von der Emittentin für die Finanzierung ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit verwendet. 3 Angaben über die anzubietenden Schuldverschreibungen 3.1. Wertpapiergattung, Identifikationsnummer Bei der Emission der Frankfurter Sparkasse handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen der in den Emissionsbedingungen angegebenen Serie. Die Schuldverschreibungen haben den ISIN-Code und die WKN wie zu Beginn der Emissionsbedingungen angegeben Anwendbares Recht Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Schuldverschreibungsinhaber und der Emittentin bestimmen sich nach deutschem Recht. 8

9 3.3 Verbriefung Die Schuldverschreibungen samt Zinsansprüchen sind in einer Global-Inhaberschuldverschreibung (die Globalurkunde ) verbrieft, die spätestens am Tag der Begebung bei der Clearstream Banking AG, Neue Börsenstraße 8, Frankfurt am Main, ( Clearstream Banking ) hinterlegt wird. Die Globalurkunde trägt die eigenhändige Unterschrift von zwei Vertretungsberechtigten der Emittentin. 3.4 Währung Die Schuldverschreibungen werden in der in 3 der Emissionsbedingungen angegebenen Währung begeben. 3.5 Status und Rang Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin. Die Schuldverschreibungen sind untereinander gleichrangig. 3.6 Verzinsung Die Schuldverschreibungen werden mit fester Verzinsung begeben. Der Zinssatz, die Zinsperioden und die Zinszahlungstage sind in den Emissionsbedingungen festgelegt. Die Schuldverschreibungen werden in Bezug auf ihren Nennbetrag für die in den Emissionsbedingungen angegebenen Zinsperioden mit einem Festen Zinssatz verzinst. Die Zinsen sind jeweils an den in den Emissionsbedingungen definierten Zinszahlungstagen fällig. Für die Zinszahlungen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. 3.7 Fälligkeit, Art und Weise der Rückzahlung Die Schuldverschreibungen werden zu 100 % des Nennbetrags an dem in den Emissionsbedingungen genannten Fälligkeitstag zurückgezahlt. Die zu zahlenden Beträge werden von der Emittentin an die Clearstream Banking zwecks Gutschrift auf die Konten des jeweiligen depotführenden Kreditinstituts zur Weiterleitung an die Schuldverschreibungsinhaber überwiesen. Zahlungen der Emittentin an die Clearstream Banking befreien die Emittentin in Höhe der geleisteten Zahlungen von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Schuldverschreibungsinhabern aus den Schuldverschreibungen. Die Vorlegungsfrist gemäß 801 Abs. 1 Satz 1 BGB wird auf 5 Jahre verkürzt. 3.8 Kündigungsrechte Die Schuldverschreibungen sind sowohl für die Emittentin als auch für die Gläubiger unkündbar. 3.9 Rendite Die Emissionsrendite beträgt auf Grundlage des anfänglichen Verkaufspreises in Form eines Höchstpreises am ,630 % p.a.. 9

10 Die Methode zur Berechnung der Rendite entspricht der Methode der Renditeberechnung nach Moosmüller. Die Moosmüller-Methode betrachtet grundsätzlich Zinsperioden und geht von 30 Zinstagen pro Monat aus. Die Rendite-Emittlung führt zu einer Rendite pro Zinsperiode (Periodenrendite), die auf eine konforme p.a.-rendite hochzurechnen ist Ermächtigung Die Schuldverschreibungen der Frankfurter Sparkasse werden aufgrund eines Beschlusses des Vorstands vom begeben Emissionstermin Die Schuldverschreibungen werden voraussichtlich am erstmalig emittiert Übertragbarkeit der Wertpapiere Die Schuldverschreibungen sind entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften und Verfahren der Clearstream Banking übertragbar. Es bestehen seitens der Emittentin keine Übertragungsbeschränkungen. 4 Bedingungen und Konditionen des Angebots 4.1 Angebotsstatistiken, Zeitplan und erforderliche Maßnahmen zur Umsetzung des Angebots Angebotsvolumen, Stückelung Angeboten wird ein Volumen von EUR 10 Mio., eingeteilt in Inhaberschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 500,-. Die Emittentin behält sich vor, das Angebotsvolumen während des fortlaufenden Angebots zu erhöhen. Im Rahmen des fortlaufenden Angebots können die Schuldverschreibungen bis zur maximalen Höhe des Angebotsvolumens emittiert werden. Die Emittentin behält sich das Recht vor, die Emission ohne Angabe von Gründen nicht vorzunehmen Beginn des öffentlichen Angebots und Verkaufsbeginn Das öffentliche Angebot beginnt am und erfolgt fortlaufend Mindestzeichnung, Mindestanlagebetrag Der Mindestanlagebetrag beträgt EUR 500,- (Nennbetrag) Lieferung der Wertpapiere Die Schuldverschreibungen samt Zinsansprüchen sind in einer Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking hinterlegt wird. Den Schuldverschreibungsinhabern stehen Miteigentumsanteile an dieser Globalurkunde zu, die gemäß den Regeln der Clearstream Banking übertragen werden können. Effektive Stücke von Schuldverschreibungen oder Zinsscheinen werden nicht ausgestellt. 4.2 Plan für die Aufteilung der Wertpapiere und deren Zuteilung 10

11 4.2.1 Potentielle Investoren Die Schuldverschreibungen werden Privatanlegern und institutionellen Investoren in der Bundesrepublik Deutschland angeboten. 4.3 Kursfestsetzung, Verkaufskurs Der von der Emittentin festgelegte anfängliche Verkaufspreis beträgt in Form eines Höchstpreises am ,25% des Nennbetrags. Anschließend werden die Schuldverschreibungen freibleibend zum Verkauf gestellt. Die Verkaufspreise werden dann fortlaufend festgesetzt. 4.4 Platzierung und Emission Platzierung Die Schuldverschreibungen können bei der Frankfurter Sparkasse, Neue Mainzer Straße 47-53, Frankfurt am Main und in allen Geschäftsstellen der Frankfurter Sparkasse sowie über die 1822direkt bezogen werden Zahl- und Hinterlegungsstelle Die Zahlstelle für die Schuldverschreibungen ist die Frankfurter Sparkasse, Neue Mainzer Straße 47-53, Frankfurt am Main. Die Hinterlegungsstelle für die Schuldverschreibungen ist die Clearstream Banking. 5 Zulassung zum Handel Die Emittentin beabsichtigt die Einbeziehung der Schuldverschreibungen in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse. Die Emittentin beabsichtigt börsentäglich auf Anfrage Nettoankaufkurse im Rahmen von Festpreisgeschäften zu stellen und Schuldverschreibungen anzukaufen. 6 Rating Seitens der beiden Ratingagenturen Fitch Ratings ( Fitch ) und Standard & Poors ( S&P ) verfügt die Frankfurter Sparkasse über folgende Ratings: Fitch Ratings Standard & Poor's Langfristrating A+ * A ** Kurzfristrating F1+* A-1** Individualrating B/C* - * Gemeinsames Verbundrating der Sparkassen-Finanzgruppe Hessen-Thüringen. ** Auf Basis der wirtschaftlichen Einheit der Mitglieder der Sparkassen-Finanzgruppe Hessen-Thüringen hat S&P allen Verbundsparkassen und der Landesbank-Hessen-Thüringen dieses Rating verliehen. Quelle der Rating-Informationen der Emittentin sind die angegebenen Rating-Agenturen Fitch Ratings und Standard & Poor s 11

12 7 Informationen von Seiten Dritter Sofern die Quelle von Informationen von Seiten eines Dritten stammt, bestätigt die Emittentin, dass diese Informationen nach bestem Wissen und Gewissen korrekt wiedergegeben wurden und dass, soweit die Frankfurter Sparkasse sich bewußt ist, und soweit sie es in Kenntnis der von dem Dritten veröffentlichten Informationen sicherstellen kann, keine Tatsachen ausgelassen wurden, ohne deren Erwähnung die wiedergegebenen Informationen sich als falsch oder irreführend erweisen würden. 12

13 III. EMISSIONSBEDINGUNGEN Schuldverschreibungen mit fester Verzinsung Serie Em. 292 von 2009/2014 WKN: A0L036 / ISIN: DE000A0L Nennbetrag Die von der Frankfurter Sparkasse (die Emittentin ) begebenen Schuldverschreibungen (WKN A0L036, ISIN DE000A0L0367, Serie Em. 292) sind eingeteilt in auf den Inhaber lautende, untereinander gleichberechtigte Schuldverschreibungen (die Schuldverschreibungen ) im Nennbetrag von je EUR 500,- (der Nennbetrag ). Der Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen (der Gesamtnennbetrag ) als Produkt aus der Anzahl der ausgegebenen Schuldverschreibungen und dem Nennbetrag entspricht dem valutierten Betrag der Globalurkunde, der aus dem letzten Depottagesauszug ersichtlich ist und sich aus der aktuellen EDV-Dokumentation von Clearstream Banking AG, Neue Börsenstraße 8, Frankfurt am Main (die Clearstream Banking ) ergibt. 2 Verbriefung Die Schuldverschreibungen samt Zinsansprüchen sind in einer Global-Inhaberschuldverschreibung (die Globalurkunde ) verbrieft, die bei der Clearstream Banking, hinterlegt ist. Die Globalurkunde trägt die eigenhändige Unterschrift von zwei Vertretungsberechtigten der Emittentin. Den Inhabern der Schuldverschreibungen (die Schuldverschreibungsinhaber ) stehen Miteigentumsanteile an dieser Globalurkunde zu, die gemäß den Regeln und Bestimmungen der Clearstream Banking übertragen werden können. Effektive Stücke von Schuldverschreibungen oder Zinsscheinen werden nicht ausgestellt. 3 Währung Die Schuldverschreibungen werden in EUR begeben. 4 Fälligkeit und Verjährung Die Schuldverschreibungen werden zu 100 % des Nennbetrags am (der Fälligkeitstag ) fällig und (vorbehaltlich einer Verschiebung gemäß 7 Absatz (3)) zurückgezahlt. Die Vorlegungsfrist gemäß 801 Abs. 1 Satz 1 BGB wird auf 5 Jahre verkürzt. 13

14 5 Status und Rang Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin. Die Schuldverschreibungen sind untereinander gleichrangig. 6 Verzinsung (1) Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren Nennbetrag vom (einschließlich) (der Verzinsungsbeginn ) bis zum Fälligkeitstag (ausschließlich) mit 2,90 % p.a. (der Feste Zinssatz ) verzinst. Die Zinsen sind jährlich nachträglich am eines jeden Jahres während der Laufzeit der Schuldverschreibungen in EUR zahlbar (jeweils ein Zinszahlungstag ), es sei denn, der betreffende Zinszahlungstag ist kein Bankgeschäftstag (wie unter nachstehenden Absätzen (4) und (5) definiert). Die Zinsen werden für den Zeitraum (ohne Berücksichtigung einer Verschiebung des Zinszahlungstages gemäß 6 Absatz (4)) jeweils von einem Zinszahlungstag (einschließlich) bis zum jeweils folgenden Zinszahlungstag (ausschließlich), erstmals vom (einschließlich) bis zum ersten Zinszahlungstag (ausschließlich) (jeweils eine Zinsperiode ) berechnet. Die erste Zinszahlung erfolgt am Die Berechnung des in Bezug auf eine Zinsperiode zahlbaren Zinsbetrags erfolgt auf der Grundlage des Zinstagequotienten Actual / Actual (ICMA-Regelung 251) gemäß Absatz (3) dieser Emissionsbedingungen. (2) Der Zinsbetrag für jede Schuldverschreibung wird errechnet, indem der für die betreffende Zinsperiode gemäß Absatz (1) geltende Feste Zinssatz (in diesem Absatz einheitlich der Zinssatz ) und der in Absatz (3) definierte Zinstagequotient auf den Nennbetrag der Schuldverschreibung bezogen wird. Der so errechnete Zinsbetrag wird auf die nächsten zwei (2) Nachkommastellen gerundet, wobei ab 0,005 aufgerundet wird. (3) Zinstagequotient bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung eines Zinsbetrages auf den Nennbetrag je Schuldverschreibung für einen beliebigen Zeitraum (der Zinsberechnungszeitraum ): die taggenaue Berechnung gemäß ICMA-Regel 251 (actual/actual) Stückzinsen werden berechnet. (4) Ist der jeweilige Zinszahlungstag kein Bankgeschäftstag, dann hat der Schuldverschreibungsinhaber keinen Anspruch auf Zahlung des Zinsbetrags vor dem nächsten Bankgeschäftstag. Der Schuldverschreibungsinhaber ist nicht berechtigt, weitere Zinsen oder sonstige Zahlungen aufgrund dieser Verschiebung zu verlangen. (5) Bankgeschäftstag ist jeder Tag, an dem die Banken in Frankfurt am Main im Allgemeinen geöffnet sind, um Zahlungen durchzuführen und der ein TARGET-Geschäftstag ist. 14

15 TARGET bezeichnet das Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer Zahlungssystem. TARGET-Geschäftstag bezeichnet jeden Tag an dem TARGET für die Abwicklung von Zahlungen in Euro geöffnet ist. (6) Die Verzinsung der Schuldverschreibungen endet mit Ablauf des Tages der dem Tag vorangeht, an dem die Schuldverschreibungen zur Rückzahlung fällig werden ( 4) und zwar auch dann, wenn die Leistung nach 193 BGB erst an einem späteren Tag bewirkt wird. Sollte die Emittentin die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig einlösen, so endet die Verzinsung des ausstehenden Nennbetrages der Schuldverschreibungen nicht an dem Tag, der dem Tag vorangeht, an dem die Schuldverschreibungen zur Rückzahlung fällig werden ( 4), sondern erst mit dem Tag, der dem Tag der tatsächlichen Rückzahlung der Schuldverschreibungen vorangeht. 7 Zahlungen (1) Sämtliche gemäß den Emissionsbedingungen zahlbaren Beträge werden von der Emittentin an die Clearstream Banking zwecks Gutschrift auf die Konten des jeweiligen depotführenden Kreditinstituts zur Weiterleitung an die Schuldverschreibungsinhaber überwiesen. (2) Zahlungen der Emittentin an die Clearstream Banking befreien die Emittentin in Höhe der geleisteten Zahlungen von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Schuldverschreibungsinhabern aus den Schuldverschreibungen. (3) Sollte der Fälligkeitstag kein Bankgeschäftstag sein, so besteht Anspruch auf Zahlung erst am nächstfolgenden Bankgeschäftstag, ohne dass ein Anspruch auf Zinsen oder Entschädigung wegen eines solchen Zahlungsaufschubs besteht. (4) Alle im Zusammenhang mit einer Zahlung anfallenden Steuern, Gebühren oder anderen Abgaben sind von dem Schuldverschreibungsinhaber zu tragen und zu zahlen. Die Emittentin bzw. die Zahlstelle ist berechtigt, von dem geschuldeten Betrag etwaige Steuern, Gebühren oder Abgaben einzubehalten, die von dem Schuldverschreibungsinhaber gemäß dem vorstehenden Satz zu zahlen sind. 8 Kündigungsrechte (1) Die Kündigung der Schuldverschreibungen seitens der Emittentin ist ausgeschlossen. (2) Die ordentliche Kündigung seitens der Schuldverschreibungsinhaber ist ausgeschlossen. 15

16 9 Zahlstelle, Berechnungsstelle (1) Die anfängliche Zahlstelle lautet wie folgt: Zahlstelle: Frankfurter Sparkasse, Neue Mainzer Straße 47-53, Frankfurt am Main (2) Die Emittentin behält sich das Recht vor, jederzeit eine andere oder zusätzliche Zahlstelle zu bestellen. Jede Änderung der Bestellung einer Zahlstelle wird gemäß 12 bekannt gemacht. (3) Die von der Emittentin bestellten Zahlstellen handeln ausschließlich als Erfüllungsgehilfen der Emittentin und haben keinerlei Pflichten gegenüber den Schuldverschreibungsinhabern. Die Zahlstelle ist von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. (4) Weder die Emittentin noch die Zahlstelle sind verpflichtet, die Berechtigung der Einreicher von Schuldverschreibungen zu prüfen. 10 Ersetzung (1) Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Schuldverschreibungsinhaber eine andere Gesellschaft als Emittentin (die Neue Emittentin ) hinsichtlich aller Verpflichtungen aus oder in Verbindung mit den Schuldverschreibungen an die Stelle der Emittentin zu setzen, sofern (a) die Neue Emittentin alle Verpflichtungen der Emittentin aus oder in Verbindung mit den Schuldverschreibungen übernimmt (die Übernahme ); (b) sich die Neue Emittentin verpflichtet hat, jeden Schuldverschreibungsinhaber wegen aller Steuern, Abgaben, Veranlagungen oder behördlicher Gebühren schadlos zu halten, die ihm aufgrund der Ersetzung der Emittentin durch die Neue Emittentin auferlegt werden; (c) die Emittentin sämtliche Verpflichtungen der Neuen Emittentin aus den Schuldverschreibungen zu Gunsten der Schuldverschreibungsinhaber unbedingt und unwiderruflich garantiert und der Text dieser Garantie gemäß 12 bekannt gemacht wurde; und (d) sämtliche Maßnahmen, Bedingungen und Schritte, die eingeleitet, erfüllt und durchgeführt werden müssen (einschließlich der Einholung erforderlicher Zustimmungen), um sicherzustellen, dass die Schuldverschreibungen rechtmäßige, wirksame und bindende Verpflichtungen der Neuen Emittentin darstellen, eingeleitet, erfüllt und vollzogen worden sind und uneingeschränkt rechtsgültig und wirksam sind. (2) Im Falle einer solchen Ersetzung der Emittentin gilt jede in diesen Emissionsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf die Emittentin als auf die Neue Emittentin bezogen. 16

17 (3) Die Ersetzung der Emittentin gemäß Absatz (1) wird unverzüglich gemäß 12 bekannt gemacht. Mit Erfüllung der vorgenannten Bedingungen tritt die Neue Emittentin in jeder Hinsicht an die Stelle der Emittentin und die Emittentin wird von allen mit der Funktion als Emittentin zusammenhängenden Verpflichtungen gegenüber den Schuldverschreibungsinhabern aus oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen befreit. 11 Begebung weiterer Schuldverschreibungen, Rückkauf von Schuldverschreibungen (1) Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit ohne Zustimmung der Schuldverschreibungsinhaber weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit den Schuldverschreibungen zusammengefasst werden, eine einheitliche Emission bilden und ihren Gesamtnennbetrag erhöhen. Der Begriff Schuldverschreibungen umfasst im Fall einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich begebenen Schuldverschreibungen. (2) Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit auch ohne öffentliche Bekanntmachung Schuldverschreibungen zu erwerben und/oder wieder zu verkaufen. (3) Die zurückerworbenen Schuldverschreibungen können entwertet, gehalten, weiterveräußert oder von der Emittentin in anderer Weise verwendet werden. 12 Bekanntmachungen Alle die Schuldverschreibungen betreffenden Bekanntmachungen werden auf der Internetseite der Emittentin veröffentlicht. Jede derartige Bekanntmachung gilt mit dem Tage der ersten Veröffentlichung als wirksam erfolgt. 13 Verschiedenes (1) Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Schuldverschreibungsinhaber und der Emittentin bestimmen sich nach deutschem Recht. (2) Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. (3) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen ist Frankfurt am Main. (4) Die Emittentin ist berechtigt, in diesen Emissionsbedingungen ohne Zustimmung der Schuldverschreibungsinhaber (i) offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler zu berichtigen sowie (ii) widersprüchliche oder lückenhafte Bestimmungen zu ändern bzw. zu ergänzen, wobei in den unter (ii) 17

18 genannten Fällen nur solche Änderungen bzw. Ergänzungen zulässig sind, die unter Berücksichtigung der Interessen der Emittentin für die Schuldverschreibungsinhaber zumutbar sind, d.h. die die finanzielle Situation des Schuldverschreibungsinhabers nicht wesentlich verschlechtern bzw. die Ausübungsmodalitäten nicht wesentlich erschweren. Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Bedingungen werden unverzüglich gemäß 12 bekannt gemacht. 14 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Emissionsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck dieser Emissionsbedingungen ersetzt. 18

19 IV. BESTEUERUNG Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland Die in dem folgenden Abschnitt dargelegte Information über die steuerrechtliche Behandlung der unter diesem Basisprospekt emittierten Schuldverschreibungen in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht erschöpfend und legt die zum Zeitpunkt des Drucks dieses Basisprospekts geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zu Grunde, welche kurzfristig geändert werden können, unter gewissen Grenzen auch mit Rückwirkung. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass unter diesem Basisprospekt unterschiedliche Typen von Schuldverschreibungen emittiert werden können, deren steuerliche Behandlung in Abhängigkeit von den jeweiligen Endgültigen Bedingungen voneinander abweichen kann. Die in dem folgenden Abschnitt dargelegte Information über die Besteuerung der Schuldverschreibungen in Deutschland ist daher nur von allgemeiner Natur. Außerdem kann der folgende Abschnitt nicht die individuelle steuerrechtliche Situation jedes einzelnen Schuldverschreibungsinhabers berücksichtigen. Anlageinteressenten sollten daher ihren eigenen Steuerberater hinsichtlich ihrer individuellen Besteuerung beim Kauf, Verkauf und der Rückzahlung der jeweiligen Schuldverschreibungen konsultieren. Nur diese Steuerberater sind in der Lage, die spezifische Situation des Anlegers in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Der folgende Abschnitt ist somit nur ein allgemeiner Überblick über bestimmte steuerrechtliche Konsequenzen in der Bundesrepublik Deutschland. Steuerinländer Zinszahlungen auf die Schuldverschreibungen an Personen, die in Deutschland steuerlich ansässig sind (d.h. Personen, deren Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung sich in Deutschland befindet), unterliegen der deutschen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Wenn die Schuldverschreibungen Betriebsvermögen eines in Deutschland betriebenen Gewerbebetriebs sind, unterliegen die Zinsen auch der Gewerbesteuer. Bei der Veräußerung von Schuldverschreibungen mit Zinsanspruch gehört auch das besonders in Rechnung gestellte Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums (nachfolgend Stückzinsen ) zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Beim Erwerb von Schuldverschreibungen bezahlte Stückzinsen können unter Umständen als negative Einnahmen abgezogen werden, wenn die Schuldverschreibungen im Privatvermögen gehalten werden. Wurde bei der Bemessung des Ausgabepreises der Schuldverschreibung ein Abschlag von dem Rückzahlungsbetrag vorgenommen oder erhöht sich der Rückzahlungsbetrag gegenüber dem Ausgabepreis (wie z.b. bei einer abgezinsten oder einer aufgezinsten Schuldverschreibung), so gehört der Unterschied zwischen dem Rückzahlungsbetrag und dem Ausgabepreis (nachfolgend Emissionsdiskont ) bei Rückzahlung einer im Privatvermögen gehaltenen Schuldverschreibung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit der Emissionsdiskont bestimmte Schwellenwerte übersteigt; die Schuldverschreibung wird dann im Sinne des deutschen Steuerrechts als Finanzinnovation angesehen. 19

20 Wenn die Schuldverschreibungen Finanzinnovationen sind (wie z.b. Nullkuponanleihen oder andere abgezinste oder aufgezinste sowie variabel verzinsliche Schuldverschreibungen) und während ihrer Laufzeit veräußert oder bei Endfälligkeit zurückgezahlt werden, so unterliegt bei natürlichen Personen der Teil des Veräußerungserlöses oder Rückzahlungsbetrages, der rechnerisch der auf die Besitzzeit des Inhabers entfallenden Emissionsrendite entspricht, abzüglich der bereits steuerlich erfassten Zinsen und Stückzinsen der Einkommensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Haben die Schuldverschreibungen keine Emissionsrendite oder weist der Inhaber sie nicht nach, unterliegt der Unterschied zwischen dem Erlös aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung und dem Ausgabe- bzw. Kaufpreis für die Schuldverschreibungen im Jahr der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung der Einkommensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Lautet die Schuldverschreibung auf eine andere Währung als den Euro, so ist der Unterschied in der fremden Währung zu ermitteln. Wenn die Schuldverschreibungen zum Betriebsvermögen eines in Deutschland betriebenen Gewerbebetriebs gehören, so unterliegt beim Erwerber im jeweiligen Wirtschaftjahr die auf diesen Zeitraum entfallende Emissionsrendite als Zinsertrag der Einkommenbzw. Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) and der Gewerbesteuer. Im Übrigen sind in Deutschland ansässige natürliche Personen mit Gewinnen aus der Veräußerung von Schuldverschreibungen in Deutschland steuerpflichtig, wenn sie die Schuldverschreibungen innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb veräußern oder in einem deutschen Betriebsvermögen halten. Im letztgenannten Fall unterliegen Veräußerungsgewinne auch der Gewerbesteuer. Gewinne aus der Veräußerung von Schuldverschreibungen, die von einer in Deutschland ansässigen Körperschaft erzielt werden, unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und der Gewerbesteuer, auch wenn es sich nicht um Finanzinnovationen handelt. Wenn die Schuldverschreibungen in einem Depot verwahrt werden, das der Inhaber bei einer deutschen Zweigstelle eines deutschen oder ausländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts (nachfolgend Auszahlende Stelle ) unterhält, wird Zinsabschlag in Höhe von 30 % (zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf), insgesamt also ein Steuerabzug von 31,65 % auf die Bruttozinszahlungen erhoben. Der Zinsabschlag wird auch von Stückzinsen einbehalten. Sind die Schuldverschreibungen Finanzinnovationen (wie oben erläutert), so wird Zinsabschlag in der genannten Höhe auch von dem Unterschied zwischen dem Erlös aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung und dem Ausgabe- bzw. Kaufpreis der Schuldverschreibungen einbehalten, wenn die Schuldverschreibungen seit der Zeichnung bzw. dem Erwerb in einem Depot der Auszahlenden Stelle verwahrt worden sind. Wurden sie erst später in das Depot der Auszahlenden Stelle überführt, so wird Zinsabschlag in der genannten Höhe pauschal auf 30 % des Erlöses aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung der Schuldverschreibung einbehalten. Lautet die Schuldverschreibung auf eine andere Währung als den Euro, so ist der Unterschied im ersten Fall in der fremden Währung zu ermitteln. Bei der Berechnung des einzubehaltenden Zinsabschlags kann die Auszahlende Stelle von der Bemessungsgrundlage die vom Inhaber der Schuldverschreibung an sie in demselben Kalenderjahr gezahlten Stückzinsen abziehen. Im allgemeinen wird kein Zinsabschlag erhoben, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung eine natürliche Person ist und (i) die Schuldverschreibung weder im Betriebsvermögen hält, noch die Erträge daraus zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören und (ii) er der Auszahlenden Stelle einen Freistellungsauftrag erteilt hat, soweit die auf die Schuldverschreibungen entfallenden Zinserträge zusammen mit 20

21 anderen Kapitalerträgen den im Freistellungsauftrag angegebenen Höchstbetrag nicht übersteigen. Entsprechend wird kein Zinsabschlag einbehalten, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der Auszahlenden Stelle eine vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt ausgestellte Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht hat. Kapitalertragsteuer in Höhe von 35 % (zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf) fällt an, wenn die Auszahlende Stelle die Zinsen gegen Aushändigung von Zinsscheinen oder der Schuldverschreibungen einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut auszahlt oder gutschreibt. Der Zinsabschlag und der Solidaritätszuschlag darauf werden auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag der in Deutschland steuerlich ansässigen Personen angerechnet. Übersteigen die Steuerabzugsbeträge die geschuldete Steuer, so wird die Differenz dem Inhaber der Schuldverschreibungen bei der Steuerveranlagung erstattet. Steuerausländer Zinsen, einschließlich Stückzinsen - und (bei Finanzinnovationen) Emissionsdiskont - sowie Veräußerungsgewinne unterliegen bei Steuerausländern, d.h. Personen, die nicht in Deutschland steuerlich ansässig sind, nicht der deutschen Besteuerung, es sei denn, (i) die Schuldverschreibungen gehören zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte (einschließlich eines ständigen Vertreters) oder festen Einrichtung, die der Inhaber der Schuldverschreibungen in Deutschland unterhält, oder (ii) die Zinseinkünfte gehören aus anderen Gründen zu den steuerpflichtigen inländischen Einkünften (z.b. als Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung bestimmten in Deutschland belegenen Vermögens). Wenn der Steuerausländer mit den Erträgen aus den Schuldverschreibungen der deutschen Besteuerung unterliegt, gelten ähnliche Regeln wie oben unter Steuerinländer erläutert. Steuerausländer sind im Allgemeinen von dem deutschen Zinsabschlag und dem Solidaritätszuschlag darauf befreit. Sind die Zinsen jedoch nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes in Deutschland steuerpflichtig und werden die Schuldverschreibungen in einem Depot bei einer Auszahlenden Stelle verwahrt, so wird Zinsabschlag erhoben wie oben unter Steuerinländer erläutert. Weiterhin sind Zinsen steuerpflichtig, wenn sie von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut gegen Aushändigung der Zinsscheine einem Anleger (außer einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut) ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Schuldverschreibungen in diesem Fall nicht von dem inländischen Kreditinstitut oder dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt werden. In diesem Fall sind die Einkünfte auch kapitalertragsteuerpflichtig; der Kapitalertragsteuersatz beträgt 35% (zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag darauf). Änderungen der Besteuerung durch Einführung der sog. Abgeltungssteuer Erfolgt der Zufluss der steuerpflichtigen Kapitalerträge beim Anleger nach dem 31. Dezember 2008, so unterliegen diese Erträge, sofern sie von einer Auszahlenden Stelle ausbezahlt werden, wie im Falle des Zuflusses vor dem 1. Januar 2009 der Kapitalertragsteuer, jedoch mit den folgenden Modifikationen auf Grund der Einführung des Abgeltungssteuersystems: 21

22 Bemessungsgrundlage ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten. Der Kapitalertragsteuersatz wird auf 26,375 % (einschließlich Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer) reduziert. Als Auszahlende Stelle kommen ab 2009 auch inländische Wertpapierhandelsunternehmen und inländische Wertpapierhandelsbanken in Betracht. Die Einkommensteuer ist hinsichtlich dieser Einkünfte mit Abführung der Kapitalertragsteuer grundsätzlich abgegolten (so genannte Abgeltungssteuer). Die im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften stehenden tatsächlichen Werbungskosten, die nach dem 31. Dezember 2008 entstehen, finden keine steuerliche Berücksichtigung. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird von den Einnahmen ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von EUR 801 (EUR bei Zusammenveranlagung) als Werbungskosten abgezogen. Die Anwendungsregeln hinsichtlich der Abgeltungssteuer unterscheiden unter anderem danach, ob ein Finanzinstrument als eine Finanzinnovation anzusehen ist oder nicht. Daher hängt es von den jeweiligen Endgültigen Bedingungen ab, wann die Regeln des Abgeltungssteuersystems zur Anwendung kommen. Insbesondere ist es auch möglich, dass das im Jahr 2008 anwendbare Steuerrecht auch bei Zuflüssen von Kapitalerträgen in 2009 zur Anwendung kommt. EU-Zinsrichtlinie Am 3. Juni 2003 hat der Rat der Europäischen Union die Richtlinie im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (2003/48/EG) erlassen. Nach den Regelungen der Richtlinie ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates Auskünfte über Zinszahlungen und gleichgestellte Zahlungen zu erteilen, die im jeweiligen Mitgliedstaat an eine Person gezahlt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist. Österreich, Belgien und Luxemburg sind an Stelle der Auskunftserteilung verpflichtet, während einer Übergangszeit eine Quellensteuer zu erheben, deren Satz schrittweise auf 35% angehoben wird. Die Richtlinie wurde in Deutschland durch die am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Zinsinformationsverordnung durch Einführung eines Meldeverfahrens für Zinszahlungen an in anderen EU-Staaten (bzw. bestimmten abhängigen und assoziierten Gebieten) ansässige natürliche Personen nach 9 der Zinsinformationsverordnung (ZIV) eingeführt. Das Meldeverfahren sieht vor, dass eine inländische Zahlstelle dem Bundeszentralamt für Steuern Auskünfte zu erteilen verpflichtet ist, insbesondere im Hinblick auf Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers, Name und Anschrift der Zahlstelle, Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung aus der die Zinsen herrühren sowie den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge und den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung. Das Bundeszentralamt für Steuern leitet diese Auskünfte an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist, weiter. 22

23 Weitere Informationen zur Besteuerung von Betriebsvermögen in Deutschland Die Ausführungen unter der Überschrift Änderungen der Besteuerung durch Einführung der sog. Abgeltungssteuer gelten grundsätzlich auch für Anleger, die ihre Anleihe im Betriebsvermögen halten. Bei der Auszahlung bzw. Gutschrift von Kapitalerträgen durch ein inländisches Kreditinstitut wird ebenfalls ein Steuereinbehalt von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag vorgenommen. Die Regelungen für die Besteuerung von im Betriebsvermögen gehaltenen Schuldverschreibungen bleiben unverändert. Eine abgeltende Wirkung der einbehaltenen Steuer ist nicht gegeben, sondern die einbehaltene Kapitalertragsteuer ist aber wie bisher auf die Steuerschuld anrechenbar. Eine Verlustverrechnung wie bei Anlegern im Privatvermögen ist im Betriebsvermögen nicht möglich. Ein betrieblicher Anleger kann sich vom Steuerabzug bei den neuen Termingeschäfts- und Veräußerungstatbeständen freistellen lassen, wenn er dem inländischen Kreditinstitut eine Erklärung abgibt, dass Betriebsvermögen vorliegt. Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften sind aufgrund Ihrer Rechtsform ebenfalls von den neuen Tatbeständen befreit. Weitere Informationen zur Besteuerung von Steuerinländern in Deutschland Die laufenden Kapitalerträge sowie die Gewinne aus der Veräußerung der Kapitalanlage werden mit einem einheitlichen Steuersatz besteuert. Mit Einführung der Abgeltungsteuer entfällt die bisherige Spekulationsfrist bei der Veräußerung von Wertpapieren. Sofern das Wertpapier allerdings vor dem erworben wurde, bleiben Veräußerungs- und Einlösungsgewinne auch weiterhin steuerfrei (sog. Bestandsschutz für Altfälle). Besondere Regelungen gelten aber für sog. Finanzinnovationen, Vollrisiko-Zertifikate und Geldmarktfonds-Papiere. Ein Abzug von Kirchensteuer ist vom Kreditinstitut nur vorzunehmen, wenn ein Antrag des Kunden auf Kirchsteuereinbehalt vorliegt. Ein kirchensteuerpflichtiger Anleger ist allerdings bei Fehlen eines solchen Antrags verpflichtet, seinem Wohnsitzfinanzamt die einbehaltene Kapitalertragsteuer zum Zwecke der Kirchsteuerveranlagung zu erklären. Im Rahmen einer sog. Günstigerprüfung kann der Anleger gegenüber seinem Wohnsitzfinanzamt beantragen, die Kapitalerträge in eine Veranlagung zu seinem individuellen Steuersatz einzubeziehen. Eine Veranlagung ist zumindest günstiger, wenn die Kapitalerträge mit weniger als 25 % zu versteuern sind. Dies ist abhängig von den individuellen steuerlichen Verhältnissen des Anlegers. Weitere Informationen zur Besteuerung von Steuerausländern in Deutschland Erträge, die eine Person, die im Inland steuerlich nicht ansässig ist, aus diesen Schuldverschreibungen erzielt, unterliegen nicht der Einkommen-, Körperschaftsteuerbesteuerung. Es findet auch kein Kapitalertragsteuerabzug statt. Dies gilt auch nach Einführung der Abgeltungssteuer. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kapitalerträge der Besteuerung in Deutschland unterliegen. Dies ist z.b. der Fall, wenn die Schuldverschreibung im Betriebsvermögen einer inländischen Betriebsstätte gehalten werden oder ein ständiger Vertreter des Ausländers im Inland bestellt ist. In diesen Fällen gleicht die steuerliche Behandlung der des Steuerinländers. 23

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