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1 Steuern Kompakt 19. Mai 2017 Highlights: BFH, Urteil vom , I R 2/15 Auch unionsrechtlich ist nach Auffassung des BFH ein Abzug sog. finaler Betriebsstättenverluste aus Freistellungsbetriebsstätten nicht geboten. BFH, Urteil vom , IX R 49/15 Der BFH ändert seine Rechtsprechung zur ertragsteuerlichen Behandlung der Rückabwicklung einer Veräußerung bei offener Gegenleistungspflicht (nunmehr: Einordnung als rückwirkendes Ereignis). FG Niedersachsen, Gerichtsbescheid vom , 14 K 285/16 Erste Entscheidung nach Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats am 8. Februar 2017 zum Sanierungserlass. Inhalt EuGH / BFH / FG Gesetzesvorhaben EU - Ausland / Sonstiges EuGH Urteil vom "X" (C-68/15): Niederlassungsfreiheit Niederlassungsfreiheit Mutter-Tochter-Richtlinie Steuer auf die Gewinne von Gesellschaften Ausschüttung von Dividenden Steuerabzug an der Quelle Doppelbesteuerung Fairness Tax. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: 1. Die Niederlassungsfreiheit ist dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nach der sowohl eine gebietsfremde Gesellschaft, die in diesem Mitgliedstaat eine Tätigkeit über eine Betriebsstätte ausübt, als auch eine gebietsansässige Gesellschaft, einschließlich der gebietsansässigen Tochtergesellschaft einer gebietsfremden Gesellschaft, einer Steuer wie der Fairness Tax unterliegen, wenn sie Dividenden ausschütten, die aufgrund der Anwendung bestimmter, im nationalen Steuerrecht vorgesehener Steuervergünstigungen nicht in ihrem endgültigen steuerpflichtigen Ergebnis enthalten sind nicht entgegensteht, vorausgesetzt, die Art und Weise der Ermittlung 1

2 der Bemessungsgrundlage dieser Steuer hat nicht tatsächlich zur Folge, dass die gebietsfremde Gesellschaft weniger günstig behandelt wird als eine gebietsansässige Gesellschaft, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. 2. Art. 5 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die eine Steuer wie die Fairness Tax vorsieht, der sowohl die gebietsfremden Gesellschaften, die in diesem Mitgliedstaat eine Tätigkeit über eine Betriebsstätte ausüben, als auch die gebietsansässigen Gesellschaften, einschließlich der gebietsansässigen Tochtergesellschaft einer gebietsfremden Gesellschaft, unterliegen, wenn sie Dividenden ausschütten, die aufgrund der Anwendung bestimmter, im nationalen Steuerrecht vorgesehener Steuervergünstigungen nicht in ihrem endgültigen steuerpflichtigen Ergebnis enthalten sind nicht entgegensteht. 3. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/96 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Steuerregelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, soweit diese Regelung in einer Situation, in der die Gewinne, die einer Muttergesellschaft von ihrer Tochtergesellschaft zufließen, von dieser Muttergesellschaft nach Ablauf des Jahres, in dem ihr diese Gewinne zugeflossen sind, ausgeschüttet werden, zur Folge hat, dass diese Gewinne einer Besteuerung unterworfen werden, die den in dieser Vorschrift vorgesehenen Höchstbetrag von 5 % übersteigt. Urteil vom "AFEP u.a." (C 365/16): Rechtsangleichung Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten Vermeidung der Doppelbesteuerung Zusatzbeitrag von 3 % zur Körperschaftsteuer. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der durch die Richtlinie 2014/86/EU des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer vom Mitgliedstaat einer Muttergesellschaft vorgesehenen steuerlichen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die die Erhebung einer Steuer anlässlich der Ausschüttung von Dividenden durch die Muttergesellschaft vorsieht, wobei die Bemessungsgrundlage der Steuer in den Beträgen der ausgeschütteten Dividenden, einschließlich der von den gebietsfremden Tochtergesellschaften dieser Gesellschaft stammenden Dividenden, besteht entgegensteht. Urteil vom "Berlioz Investment Fund" (C-682/15): Steuerrecht Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung An einen Dritten gerichtetes Informationsersuchen Verweigerung einer Antwort Sanktion Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit der erbetenen Informationen Prüfung durch die ersuchte Behörde Kontrolle durch den Richter Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf Zugang des Richters und des Dritten zum Informationsersuchen der ersuchenden Behörde: Die Große Kammer des Gerichtshofs hat für Recht erkannt, dass die Gerichte eines Mitgliedstaates kontrollieren dürfen, ob die Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates um Steuerinformationen rechtmäßig sind. Diese Kontrolle beschränkt sich jedoch auf die Prüfung, ob den erbetenen Informationen die voraussichtliche Erheblichkeit für die betreffende Steuerprüfung nicht offenkundig völlig zu fehlen scheint. > Pressemitteilung vom Urteil vom "Litdana" (C-624/15): Steuerrecht Mehrwertsteuer Weigerung der nationalen Steuerbehörden, einem Steuerpflichtigen das Recht zur Anwendung der Differenzbesteuerung zu gewähren Nichtanwendung der Differenzbesteuerung durch den Lieferer auf die Lieferung Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung bei der Lieferung. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: 2

3 Art. 314 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwehrt, einem Steuerpflichtigen, der eine Rechnung mit Angaben sowohl zur Differenzbesteuerung als auch zur Befreiung von der Mehrwertsteuer erhalten hat, das Recht zur Anwendung der Differenzbesteuerung zu versagen, selbst wenn eine spätere Prüfung dieser Behörden ergibt, dass der steuerpflichtige Wiederverkäufer, der die Gebrauchtgegenstände geliefert hatte, die Differenzbesteuerung auf die Lieferung dieser Gegenstände in Wirklichkeit nicht angewandt hatte, es sei denn, die zuständigen Behörden weisen nach, dass der Steuerpflichtige nicht in gutem Glauben gehandelt hat oder nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts. BFH Am im Internet veröffentlichte BFH-Entscheidungen Zur Veröffentlichung bestimmte V-Entscheidungen sowie Auswahl nicht zur Veröffentlichung bestimmter NV-Entscheidungen: Urteil vom , I R 2/15 (V) Nachversteuerung gemäß 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997/StBereinG 1999: Abzug sog. finaler (Betriebsstätten-)Verluste nach Unionsrecht Kein Vertrauensschutz auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage. Kurz kommentiert: Der BFH hat im Urteilsfall seine Rechtsprechung zum Abzug finaler Verluste aus ausländischen Freistellungsbetriebsstätten unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes auf Basis der jüngsten EuGH-Rechtsprechung aus 2015 fortentwickelt. Als Ergebnis dieses Prozesses verneint der BFH nun die Abzugsfähigkeit sog. finaler Betriebsstättenverluste aus Freistellungs-Betriebsstätten. Im Streitfall übertrug eine deutsche GmbH (Klägerin) im März 1999 ihren Kommanditanteil an einer deutschen KG (B-KG) mit italienischer Freistellungs-Betriebsstätte gegen Zahlung eines negativen Kaufpreises (Ausgleichszahlung an Erwerber) auf diesen. In der Freistellungsbetriebsstätte waren zuvor zwischen 1996 und 1999 erhebliche Verluste angefallen, die die Klägerin in den Entstehungsjahren jeweils nach 2a Abs. 3 EStG 1990/1997 im Inland gewinnmindernd geltend gemacht hatte. Zudem ergab sich in 1999 ein laufender Verlust aus der Zahlung des negativen Kaufpreises. Nach einer Außenprüfung rechnete das Finanzamt in 2006 die laufenden Verluste für die Jahre 1996 bis 1998 sowie den Verlust aus der Übertragung dem deutschen Einkommen der Klägerin wieder hinzu. Begründet wurde dies mit einer zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderung in 2a Abs. 4 Nr. 2 i.d.f. des 52 Abs. 3 Satz 5 EStG 1997/StBereinG 1999, wonach die entgeltliche Übertragung ausländischer Betriebsstätten auf Dritte in 1999 anders als in den betreffenden Verlustentstehungsjahren ebenfalls die Nachversteuerung der zuvor im Inland abgezogenen Verluste aus der ausländischen Freistellungsbetriebsstätte auslöst. Streitig war daher, ob die Betriebsstättenverluste der Jahre 1996 bis 1998 gemäß 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997 n.f. nachversteuert werden mussten, obwohl die Norm in den Verlustentstehungsjahren noch gar nicht existierte, und ob der auf die italienische Freistellungs-Betriebsstätte entfallende Veräußerungsverlust in Deutschland steuerlich geltend gemacht werden konnte. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage beim FG Nürnberg, das der Klage nur hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs für die Ausgleichszahlung (negativen Kaufpreis) stattgegeben hatte. Zutreffend äußerte sich der BFH zunächst zur rückwirkenden Tatbestandserweiterung des 2a Abs. 4 i.v.m. 52 Abs. 3 Satz 5 EStG 1997/StBereinG Hierbei stellt er fest, dass 3

4 ein Fall der sog. unechten Rückwirkung vorliegt, bei dem vorliegend die Klägerin keinen Vertrauensschutz genieße. Dies deshalb, weil bereits vor der Disposition der Klägerin im März 1999 ersichtlich gewesen sei, dass der Gesamtkomplex des 2a Abs. 3, 4 EStG 1990/1997 Gegenstand einer belastenden Änderungsinitiative war, die u.a. auf eine Konkretisierung der Nachversteuerungstatbestände gerichtet war. Im nächsten Schritt prüfte der BFH, ob der Abzug des negativen Kaufpreises aus 1999 als sog. finaler Verlust aus einer ausländischen Freistellungs-Betriebsstätte nach Unionsrecht und damit im Einklang mit der bislang ständigen Senatsrechtsprechung (z.b. BFH, Urteile v , I R 100/09 und I R 107/09 sowie Urteil v , I R 48/11) geboten war. Dies verneinte er im Anschluss an das EuGH-Urteil vom in der Rs. Timac Agro Deutschland (C-388/14). Dort hatte der EuGH festgestellt, dass eine Freistellungs- Betriebsstätte mit einer inländischen Betriebsstätte nicht vergleichbar sei und insofern keine unionsrechtlichen Bedenken bestünden, wenn die Möglichkeit zur Verlustverrechnung bei Freistellungs-Betriebsstätten ausgeschlossen wäre. Weiter stellte der BFH fest, dass mit dem EuGH nunmehr davon auszugehen sei, dass die sog. Symmetriethese geeignet ist, eine Beschränkung von Grundfreiheiten von vornherein auszuschließen. Von einer nochmaligen EuGH-Vorlage hat der BFH abgesehen, da die Rechtsfrage mit Blick auf den konkret zu entscheidenden Streitfall geklärt sei. Allein dogmatische Zweifel seien nicht ausreichend, um vernünftige Zweifel hinsichtlich der richtigen Auslegung der in Streit stehenden Rechtsnorm zu begründen. Das Urteil ist von erheblicher praktischer Bedeutung für die Steuerplanung. Denn die BFH- Rechtsprechung führt dazu, dass Verluste aus ausländischen Freistellungs-Betriebsstätten auch bei Beendigung der Auslandstätigkeit nicht mehr ins Inland importiert werden können. < back > Urteil vom , IX R 49/15 (V) Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften Rückabwicklung der Veräußerung rückwirkendes Ereignis Anschaffung. Kurz kommentiert: Im Streitfall hatte eine natürliche Person (V) im Dezember 1998 Geschäftsanteile an zwei Kapitalgesellschaften an eine deutsche Kapitalgesellschaft (E AG) veräußert und übertragen. V und E AG schlossen im Mai 1999 ein Stillhalteabkommen, in dem sich V zur Stundung des Kaufpreises und E AG zur Enthaltung von jeglicher Einflussnahme auf die Geschäftsführung verpflichteten. Im März 2001 wurde die Rückabwicklung sämtlicher Verträge beschlossen. Streitig ist nun zum einen, in welcher Höhe im Zusammenhang mit Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto in 2004 ein Veräußerungsgewinn gem. 17 EStG erzielt wurde. Und zum anderen, in welcher Höhe aus der Veräußerung der Geschäftsanteile in 2006 ein Veräußerungsgewinn gem. 17 EStG erzielt wurde. Für beide Fragen ist entscheidend, ob die Anteile bei der Rückabwicklung zu höheren Anschaffungskosten zurückerworben wurden oder die historischen Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns maßgeblich sind. Der BFH bestätigte nun die Auffassung der Vorinstanz dahingehend, dass in der Rückabwicklung der Verträge keine Anschaffung, sondern ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung zu sehen sei. Der IX. Senat entwickelt dieses Ergebnis ausgehend von der Rechtsprechung des BFH, wonach die Rückabwicklung eines beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Kaufvertrags keine Anschaffung ist, soweit das spätere Ereignis mit steuerlicher Wirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirkt. Nach gefestigter Rechtsprechung sei für die Ermittlung des Veräußerungspreises isd. 17 Abs. 2 EStG nur der tatsächlich erzielte Gewinn entscheidend. Später eintretende Veränderungen des ursprünglich vereinbarten Preises seien solange und soweit materiell-rechtlich auf den Veräußerungszeitpunkt zurückzubeziehen, als der Erwerber seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises noch nicht erfüllt habe. Diese Rechtsprechungsgrundsätze zu Umständen, die sich auf die Höhe des Veräußerungspreises auswirken, überträgt der IX. Senat nun auf die Frage, ob dem Grunde nach ein Anschaffungsvorgang gegeben ist. Er begründet dies mit dem Sinn und Zweck des 17 EStG, wonach Fälle, in 4

5 denen ein Veräußerungspreis rückwirkend in voller Höhe entfalle, genauso zu behandeln seien wie solche Fälle, in denen die Veräußerung insgesamt rückgängig gemacht werde. Unerheblich sei, ob Leistungsstörungen vorlägen oder Grund der Rückabwicklung seien. Voraussetzung sei allerdings, dass der ursprüngliche Vertrag im Zeitpunkt der Rückabwicklung noch nicht beiderseits vollständig erfüllt war. Gleichzeitig stellt der IX. Senat klar, dass sobald die Gegenleistung bereits vollständig erfüllt ist, eine Rückabwicklung des Vertrags materiell-rechtlich nur dann zurückwirken könne, wenn der Rechtsgrund für die spätere Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt war. Im Streitfall wurde der Kaufpreis durch E AG nie gezahlt, worin das FG eine Leistungsstörung erkannte. Die Gegenleistung wurde nie vollständig erfüllt. Dies führt nach Ansicht des IX. Senats einerseits dazu, dass der Veräußerungsgewinn rückwirkend entfällt. Andererseits schließe es diese rückwirkende Behandlung aus, den Vorgang aus Sicht des V als Anschaffung zu begreifen. Der I. Senat hatte 1999 (Urteil v , I R 43, 44/98, BStBl II 2000, 424) einen vergleichbaren Fall noch abweichend beurteilt. Auf Anfrage des IX. Senats hat er jedoch mitgeteilt, an dieser Rechtsprechung nicht mehr festhalten zu wollen. Die BFH-Entscheidung ist für die Abschätzung der ertragsteuerlichen Konsequenzen bei sog. Broken M&A-Transaktionen wichtig. Bei Broken M&A Transaktionen, bei denen Grundstücke zum Transaktionsgegenstand zählen, kommt es zusätzlich regelmäßig darauf an, ob die besonderen Anzeigepflichten gem. 18 bis 20 GrEStG erfüllt wurden, um jedenfalls in den engen Grenzen des 16 GrEStG den definitiven Anfall von Grunderwerbsteuer vermeiden zu können, vgl. 16 Abs. 5 GrEStG. < back > Urteil vom , IV R 55/10 (V) Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Zwischenvermietung: 1. Die Hinzurechnung verausgabter Miet- und Pachtzinsen nach 8 Nr. 1 Buchst. E GewStG findet auch in Zwischenvermietungsfällen statt. 2. Der Zwischenvermieter kann die Kürzung nach 9 Nr. 1 GewStG nicht in Anspruch nehmen. Urteil vom , IV R 24/11 (V) Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Konzertveranstaltern: 1. Für die Zuordnung eines gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsguts zum fiktiven Anlageoder Umlaufvermögen wird bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung das Eigentum des Mieters oder Pächters voraussetzungslos fingiert. 2. Die Kurzfristigkeit der Anmietung einer Immobilie oder ein häufiger Wechsel angemieteter Immobilien und deren unterschiedliche Größe und Nutzbarkeit stehen der Annahme fiktiven Anlagevermögens bei dem Mieter nicht entgegen. > Pressemitteilung vom Urteil vom , VIII R 7/14 (V) Abgrenzung des Erwerbs einer Vertragsarztpraxis vom Erwerb nur des wirtschaftlichen Vorteils aus einer Vertragsarztzulassung. siehe hierzu auch: BFH-Urteil vom , VIII R 56/14 (V): Zur Abschreibbarkeit des immateriellen Wirtschaftsgutes "wirtschaftlicher Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung". > Pressemitteilung vom

6 siehe hierzu auch: BFH-Urteil vom , VIII R 24/16 (NV): Zuordnung der Anschaffungskosten für den wirtschaftlichen Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung Absehen von einer notwendigen Beiladung im Revisionsverfahren. Urteil vom , X R 41/14 (V) Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs. > siehe hierzu auch im Wesentlichen inhaltsgleich: BFH-Urteil vom , X R 60/14 (NV) Urteil vom , VI R 43/15 (V) Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung durch 56 Satz 2 EStDV: Satz 2 EStDV verpflichtet den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist, so dass der Anlauf der Festsetzungsfrist nach 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt ist. 2. Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nach 56 Satz 2 EStDV gilt nur für den unmittelbar auf den festgestellten Verlustabzug folgenden Veranlagungszeitraum. 3. Ist der Steuerpflichtige nach 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nur auf seinen Antrag hin zur Einkommensteuer zu veranlagen, kommt er mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht nur seiner Erklärungspflicht gemäß 56 Satz 2 EStDV nach, sondern stellt zugleich einen Veranlagungsantrag i.s. des 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG, der wiederum die Ablaufhemmung des 171 Abs. 3 AO auslöst. Urteil vom , XI R 13/15 (V) Zur Steuerbarkeit der in einem Freihafen bewirkten, wie im Inland zu behandelnden Umsätze innerhalb eines Organkreises. Urteil vom , II R 31/15 (V) Festsetzung der Schenkungsteuer gegen den Schenker Umfang der Wirkung eines Schenkungsteuerbescheids Berichtigung des Tenors des FG-Urteils. Alle im Internet aktuell veröffentlichten Entscheidungen des BFH finden Sie hier. FG Aktuelle Entscheidungen des FG Niedersachsen (Freigabedatum: ) hier finden Sie u.a. Gerichtsbescheid vom , 14 K 285/16 Billigkeitsmaßnahmen bei Sanierungsgewinnen. Kurz kommentiert: Das FG Niedersachsen hatte im Streitfall darüber zu entscheiden, ob ein Sanierungsgewinn vorlag und die Einkommensteuer teilweise aus sachlichen Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass (BMF-Schreiben vom ) zu stunden bzw. zu erlassen war. Streitjahr war Dies hatte das Finanzamt mangels Sanierungsbedürftigkeit, -eignung und - absicht verneint. Die Klage vor dem FG Niedersachsen richtete sich auf Verpflichtung des Finanzamts, die begehrte Billigkeitsmaßnahme zu gewähren. 6

7 Zunächst stellt das FG Niedersachsen im betreffenden Gerichtsbescheid fest, dass Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nur die Frage sein kann, ob das Finanzamt die im Sanierungserlass aufgestellten Voraussetzungen unter Beachtung des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung unzutreffend verneint hat. Weiter führt es aus, dass die im Sanierungserlass vorgesehenen Billigkeitsmaßnahmen nach dem Beschluss des Großen Senats vom (siehe hierzu auch Steuern Kompakt vom ) allerdings gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen und daher schon aus diesem Grund keinen Fall der sachlichen Unbilligkeit darstellen. Daraus folgert das FG Niedersachsen, dass eine Verpflichtung des Finanzamts zu der begehrten Billigkeitsmaßnahme vorliegend ausscheidet. Dies deshalb, weil sich eine sachliche Unbilligkeit nicht aus dem Sanierungserlass ergeben könne, sich die zu überprüfende Entscheidung allerdings allein mit dieser Frage beschäftige. Persönliche Billigkeitsgründe und eine einzelfallbezogene Billigkeitsmaßnahme waren durch das Finanzamt nicht geprüft worden; Kläger und Finanzamt gingen seinerzeit davon aus, dass sachliche Billigkeitsmaßnahmen dem Grunde nach aufgrund des Sanierungserlasses in Betracht kommen können. Mit Blick auf das aktuelle Gesetzgebungsverfahren zur Steuerfreiheit von Sanierungserträgen (vgl. 3a EStG-E, 7b GewStG-E) führt das Finanzgericht zu einer Vorfassung aus, dass dieses Gesetzgebungsvorhaben für den konkreten Streitfall nicht von Bedeutung sei. Denn die zwischenzeitlich eingetretene Bestandskraft der fraglichen Steuerbescheide stehe einer Steuerfreiheit der Sanierungsgewinne im Streitfall selbst bei einer Ausdehnung der Neuregelung auf Sachverhalte vor dem 9. Februar 2017 grundsätzlich entgegen. Weiter stellt das Finanzgericht klar, dass auch eine Verfügung der OFD Frankfurt vom 22. Februar 2017, aus der es die verwaltungsseitige Anordnung der Weitergeltung des Sanierungserlasses aus Gründen des Vertrauensschutzes in Betracht zieht, für den konkreten Streitfall ohne Bedeutung sei. Denn die in der betreffenden Verfügung genannten Gesichtspunkte wurden naturgemäß vom beklagten Finanzamt bei seiner Sachentscheidung in 2015 nicht berücksichtigt. Das Finanzgericht führt insoweit weiter aus, dass die Berücksichtigung von Vertrauensschutzund anderen (z.b. persönlichen) Billigkeitserwägungen, die im Verwaltungsverfahren nicht angestellt wurden, einer eigenen Ermessensentscheidung des Finanzgerichts gleichkommen würden und daher nicht zulässig sind. Vielmehr müsste insoweit zunächst ein neues Verwaltungsverfahren beim Finanzamt durchgeführt werden. Soweit ersichtlich ist die vorliegende Entscheidung die erste eines Finanzgerichts nach der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats. Die Auffassung des Finanzgerichts ist von erheblicher praktischer Bedeutung, weil sie verdeutlicht, dass der im BMF-Schreiben vom genannte umfassende Vertrauensschutz in bestimmten Fällen kaum finanzgerichtlich durchsetzbar sein wird. In Sanierungsfällen ist daher stets eine Einzelfallprüfung angeraten. < back > Teilurteil vom , 11 K 10147/15 Umsatzsteuer: Bestimmtheit der Angabe eines Leistungsempfängers, zur Rückwirkung berichtigter Rechnungen. Revision eingelegt, BFH-Az. V R 12/17 (Quelle: FG Niedersachsen, Aktuelle Entscheidungen des FG Düsseldorf (Freigabedatum: ) hier finden Sie u.a. Urteil vom , 13 K 3081/15 E Zur Frage, ob die Zwischenschaltung einer teilrechtsfähigen Personengesellschaft schädlich für das Optionsrecht nach 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. B EStG ist. 7

8 Revision zugelassen (Quelle: FG Düsseldorf, Aktuelle Entscheidungen des FG Köln (Freigabedatum: ) hier finden Sie u.a. Urteil vom , 10 K 3615/14 Behandlung einer vorzeitig gekündigten Umtauschanleihe (hier. Körperschaftsteuer). Revision eingelegt, BFH-Az. I R 20/17 Urteil vom , 15 K 2664/11 Mittelbare verdeckte Einlage durch die Veräußerung von Geschäftsanteilen Neue Tatsachen nach 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Urteil vom , 9 K 267/14 Keine Anwendung von 32 d EStG auf mittelbare Beteiligungen. Revision eingelegt, BFH-Az. X R 9/17 (Quelle: FG Köln, Aktuelle Entscheidungen des FG Münster (Freigabedatum: ) hier finden Sie u.a. Urteil vom , 15 K 2127/14 AO Endet der Zinslauf für Aussetzungszinsen zur Umsatzsteuer bzw. sind diese zu erlassen, wenn für die im Inland besteuerten Umsätze im EU-Ausland lediglich formlose Anmeldungen abgegeben worden sind? (Quelle: FG Münster, Aktuelle Entscheidungen des FG München (Freigabedatum: ) hier finden Sie u.a. Urteil vom , 7 K 1620/14 Bilanzierung der Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei Pensionsverpflichtung des Arbeitgebers keine wertmäßige Begrenzung der Rückdeckungsansprüche auf Pensionsrückstellung Teilwertermittlung einer Pensionsrückstellung. (Quelle: FG München. Gesetzesvorhaben Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie und andere In seiner Sitzung am hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in 2./3. Lesung beschlossen und ist den Empfehlungen seines Finanzausschusses vom zum Regierungsentwurf vom gefolgt. 8

9 Wesentliche Neuregelungen sind beispielsweise die Einrichtung eines zentralen elektronischen nicht-öffentlichen Transparenzregisters mit Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten, sowie strengere Vorgaben für die geldwäscherechtlich Verpflichteten, z.b. bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehungen. Weitere Einzelheiten zum Gesetzentwurf entnehmen Sie bitte Steuern Kompakt vom sowie vom Zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bedarf es noch der Zustimmung des Bundesrats sowie der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten. Entschließung zur Abschaffung der Abgeltungsteuer Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am den Antrag auf Annahme einer Entschließung zur Abschaffung der Abgeltungsteuer abgelehnt. Die Ausschüsse des Bundesrats hatten zuvor empfohlen, die Entschließung zu fassen. Ursprünglich wurde der Antrag vom Land Brandenburg eingebracht, Berlin und Bremen zogen als Antragsteller nach. Entschließungen des Bundesrats sind in der Regel an die Bundesregierung gerichtet, um die Auffassung des Bundesrates zu einem bestimmten Thema darzulegen oder Gesetzgebungsverfahren durch die Bundesregierung anzustoßen. Sie sind jedoch rechtlich nicht verbindlich. Weitere Gesetzesmaterialien finden Sie hier. EU - Ausland Kommission stellt Vertragsverletzungsverfahren (Pkw-Maut) gegen Deutschland ein EU-Kommission vom Das im Juni 2015 wegen der Einführung einer Straßenbenutzungsgebühr für Personenkraftwagen ( Pkw-Maut ) eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wird eingestellt. Nach der durch Bundestag und Bundesrat beschlossenen Änderungen des Maut- Gesetzes, ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass keine Bedenken hinsichtlich der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit bestehen. Darüber hinaus hat die Kommission in ihrer Übersicht der wichtigsten Beschlüsse zu Vertragsverletzungsverfahren im Mai bekannt gegeben, dass sie von Frankreich die Abschaffung der Quellensteuer für defizitären nicht gebietsansässige Unternehmen fordert. Für den Fall, dass die französischen Behörden nicht reagieren, kann die Kommission den Fall an den EuGH verweisen. Sonstiges Vorläufige Tagesordnung der 958. Sitzung des Bundesrats am Der Bundesrat berät u.a. über > Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz StUmgBG) (BR- Drs. 816/16) > Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (BR- Drs. 59/17) BaFin vom Die BaFin hat ihr Journal vom Mai veröffentlicht. 9

10 Kontakt: Prof. Dr. Jens Blumenberg Steuerberater Partner Mail: Tel. : Heike Glaser Steuerberaterin, Dipl.-Finw. (FH) Mail: heike.glaser@linklaters.com Tel. : Unsere Newsletter stellen wir auch im Internet zur Verfügung. Eine Auflistung der Büros finden Sie unter Autor: Servicebereich Knowledge & Learning Germany - Fachbereich Steuern Diese Veröffentlichung verfolgt ausschließlich den Zweck, bestimmte Themen anzusprechen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; diese Veröffentlichung stellt keine Rechtsberatung dar. Die Veröffentlichung enthält Links zu externen Webseiten Dritter, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Sollten Sie weitere Fragen bezüglich der hier angesprochenen oder hinsichtlich anderer rechtlicher Themen haben, so wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei Linklaters LLP. Linklaters LLP. Alle Rechte vorbehalten Linklaters LLP ist eine in England und Wales unter OC registrierte Limited Liability Partnership, die als Anwaltskanzlei durch die Solicitors Regulation Authority zugelassen ist und deren Bestimmungen unterliegt. Der Begriff "Partner" bezeichnet in Bezug auf die Linklaters LLP Gesellschafter sowie Mitarbeiter der LLP oder der mit ihr verbundenen Kanzleien oder sonstigen Gesellschaften mit entsprechender Position und Qualifikation. Eine Liste der Namen der Gesellschafter der Linklaters LLP und der Personen, die zwar nicht Gesellschafter sind, aber als Partner bezeichnet werden, sowie ihrer jeweiligen fachlichen Qualifikation steht am eingetragenen Sitz der Firma in One Silk Street, London EC2Y 8HQ, England, oder unter zur Verfügung. Bei diesen Personen handelt es sich um deutsche oder ausländische Rechtsanwälte, die an ihrem jeweiligen Standort als nationale, europäische oder ausländische Anwälte registriert sind. Wichtige Informationen bezüglich unserer aufsichtsrechtlichen Stellung finden Sie unter Ihre Kontakt-Daten sind in unserer Datenbank gespeichert. Sie werden von unseren verschiedenen internationalen Büros ausschließlich für interne Zwecke und für diese oder ähnliche Marketing-Aktionen genutzt. Eine Weitergabe an Dritte für deren Zwecke findet nicht statt. Wenn Sie diese Publikation nicht mehr erhalten möchten oder Ihre Daten nicht korrekt sind, teilen Sie uns dies bitte per an Steuern.Kompakt@linklaters.com mit. Linklaters ist seit dem 1. Mai 2007 eine Limited Liability Partnership (LLP) englischen Rechts. Die Bezugnahme auf Linklaters in diesem Dokument meint Linklaters LLP und ggf. verbundene Gesellschaften weltweit. 10

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