Klausurenkurs Universität Mannheim. Übungsklausur Wirtschaftsrecht AT. Frühjahrsemester 2017 Prof. Dr. F. Kainer
|
|
- Tomas Lorentz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Übungsklausur Wirtschaftsrecht AT Frühjahrsemester 2017 Prof. Dr. F. Kainer
2 Statistik 11 Teilnehmer 100,00% davon: 0 ungenügend 0,00% mangelhaft 18,18% Durchfallquote 18,18% 6 ausreichend 54,54% 2 befriedigend 18,18% 2 vollbefriedigend 18,18% 0 gut 0% 0 sehr gut 0% Schnitt 6,15 2
3 Gesellschaftsrechtlicher Teil Anspruch P-GmbH gegen K1 auf Zahlung i.h.v aus 171 I HGB, 14, 55 GmbHG A. Existenz der X-KG Mit Tod des A kein Wegfall des Komplementärs wegen Eintritt des K1 scheidet der einzige Komplementär einer KG aus, führt dies zur Auflösung der Gesellschaft! Auslegen des 5 II GV gewollt: unmittelbarer Eintritt der GmbH als Komplementärin Gesellschaft war jederzeit durch einen Komplementär vertreten 3
4 B. Verbindlichkeit der Gesellschaft Zahlungsanspruch aus 14, 55 GmbHG ivm. Übernahmevertrag Anspruch entstanden, wenn: mit satzungsändernder Mehrheit ( 53 II GmbHG das Kapital erhöht wurde die KG gem. 125, 126, 161 II, 170 HGB wirksam durch die H-GmbH vertreten wurde ( 35 GmbHG) der Übernahmevertrag in der gehörigen Form geschlossen wurde ( 55 I GmbHG) hier: Anspruch ihv entstanden 4
5 B. Verbindlichkeit der Gesellschaft Anspruch erloschen durch Erfüllung, 362 I BGB, aber: 19 V GmbHG keine verdeckte Sacheinlage Vorliegen einer wirtschaftlichen Rückzahlung: ja, wegen Rückfluss auf das Cash-Pool-Konto vorher vereinbart aber: jederzeit fälliger Rückgewähranspruch» hier: cash pool Vertrag nicht sofort kündbar» aber: GmbH kann auf Guthaben jederzeit zurückgreifen Rückgewähranspruch vollwertig (X-KG zahlungsfähig) Offenlegung im Handelsregister ( 19 V 2 GmbHG): (-) daher: keine Erfüllung eingetreten 5
6 C. K1 Gesellschafter der X-KG? Grundsatz beim Tod eines Gesellschafters: 131 III Nr. 1, 161 II HGB hier: 5 I GV Auslegen: Nachfolgeklausel (auf unmittelbar dinglich wirksamen Eintritt gerichtet) oder Eintrittsklausel (auf Recht zum Eintritt gerichtet) hier: übergehen, daher Nachfolgeklausel rechtsgeschäftlich oder erbrechtlich? im Zweifel erbrechtliche Verfügung, weil: kein Vertrag zu Lasten Dritter (K1 war nicht am Vertrag beteiligt) 6
7 C. K1 Gesellschafter der X-KG? genauer: qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel nicht jeder Erbe ist nachfolgeberechtigt, sondern nur der älteste Abkömmling K1 ist ältester Abkömmling aber: es gibt kein Testament; es erben nach 1924, 1931 F ½ und K1-K3 je 1/6 Verhältnis der erbrechtlichen Nachfolgeklausel zum Erbrecht? Grund: Vorrang des Gesellschaftsrechts, Theorie der unmittelbaren Vollnachfolge Zersplitterung der Gesellschaftsanteile soll vermieden werden K1 ist Kommanditist geworden ( 5 II GV) 7
8 D. Haftungsbeschränkung des K1: 171 HGB 171 I HS 1 HGB Anspruch beschränkt auf die Haftsumme von I HS 2 HGB Anspruch erloschen, wenn Einlage geleistet hier: K1 ist Erbe von A Umbuchung des Kapitalanteils des Komplementärs A auf das Kapitalkonto von K1 möglich 8
9 D. Haftungsbeschränkung des K1: 171 HGB 171 I HS 2 HGB Wert der Einlage des A P: Kapitalkonto II debitorisch i.h.v (schwierig) entscheidend für 171 I 2 HS ist der tatsächliche Wert der Einlage; der feste Kapitalanteil (Konto I) ist nicht relevant; der Bilanzwert des Anteils ergibt sich erst aus Konto II Ergebnis: Unterdeckung i.h.v Ausgleich durch stille Reserven? (schwierig) Hilfsgedanke: auch Sacheinlagen sind ausreichend für die Erfüllung der Einlagepflicht (auch im Außenverhältnis) dann müssen auch stille Reserven ausreichend sein, selbst wenn sie nicht bilanziert sind (str.). Wert der Einlage:
10 D. Haftungsbeschränkung des K1: 171 HGB 172 IV HGB Einlagenrückgewähr durch Zahlung an den Geschäftsbetrieb des Ehepartners? verdeckte Gewinnausschüttung setzt Zahlung causa societatis voraus Leistung wäre nicht jedem Dritten gezahlt worden muss dem Gesellschafter zugutekommen ausreichend: Leistung an den Lebenspartner oder von diesem beherrschte Gesellschaft hier beherrscht sogar K1 die Trägergesellschaft Zahlung muss auf Weisung des Kommanditisten erfolgen daher: Einlagerückgewähr in Form verdeckter Gewinnauszahlung 10
11 Ergebnis: A. X-KG existiert B. Gesellschaftsverbindlichkeit ihv besteht C. K1 ist Gesellschafter D. Kommanditistenhaftung gem. 172 IV durch Zahlung an Ehepartnerbetrieb wieder aufgelebt E. Ergebnis: Anspruch der X-KG gegen P ihv
12 Arbeitsrechtlicher Teil Aufgabe 1: sachliche und örtliche Zuständigkeit I. Sachliche Zuständigkeit 2 I Nr. 3 ArbGG in Bezug auf Anstellungsverhältnis GmbH-GF? Qualifikation: Dienstvertrag? 5 I 3 ArbGG in Bezug auf das Angestelltenverhältnis ist G noch Arbeitnehmer? jedenfalls ist er wieder Arbeitnehmer 12
13 Aufgabe 1 II. Örtliche Zuständigkeit 46 II 1 ArbGG, 21 I ZPO Arbeitsgericht Mannheim ist örtlich zuständig III. Ergebnis: Arbeitsgericht Mannheim ist örtlich und sachlich zuständig für Ansprüche bzw. Feststellungsanträge in Bezug auf das Arbeitsverhältnis als kaufmännischer Angestellter 13
14 Aufgabe 2: Begründetheit der Klage I. Kündigungsschutzantrag Wirksamkeit der Kündigung? Auslegung der Kündigungserklärung Schriftform, 623 BGB Wirksamkeitsfiktion nach 4, 7, 13 I 2 KSchG Dreiwochenfrist eingehalten 626 BGB kein Kündigungsgrund ersichtlich Ergebnis: Kündigung unwirksam 14
15 Aufgabe 2: Begründetheit der Klage II. Zahlungsantrag Anspruch aus 280 I, 3, 283 ivm. 12 AV Schuldverhältnis: AV Pflichtverletzung Problem: Gilt 12 des alten Arbeitsvertrages noch? bei der Zurückstufung von G wurde ein neuer schriftlicher AV nicht abgeschlossen Grds.: Bei der Bestellung eines Angestellten zum GF wird grds. der bestehende Arbeitsvertrag aufgehoben Grund: keine ruhenden Arbeitsverträge 15
16 Aufgabe 2: Begründetheit der Klage» aber: die Aufhebung eines Arbeitsvertrages setzt Schriftform voraus» wird nicht durch Handelsregistereintragung ersetzt» Folge: Vertrag gilt fort Pflichtverletzung durch Nichtgewährung des Dienstwagens Verschulden Schaden: 249 BGB, Einhalten der Ausschlussfrist? hier: zweistufige Frist Geltendmachung innerhalb drei Monaten (+) Klage innerhalb von drei Monaten? hier nur rechtzeitige Kündigungsschutzklage; Zahlungsklage erst am verfristet 16
17 Aufgabe 2: Begründetheit der Klage Einhalten der Ausschlussfrist? genügt die Kündigungsschutzklage? BAG: ja, AN sei nicht zuzumuten, zwischen verschiedenen Anträgen zu unterscheiden dagegen: dogmatisch ganz unterschiedliche Anträge ggf. weiterprüfen: 305 ff. BGB AGB (+) unangemessene Benachteiligung?» ggf. 309 Nr. 13? Aber: hier Erklärung an das Gericht; a.a. vertretbar» 310 IV S. 2 BGB: arbeitsrechtlich typische Pflichten gelten» daher: Klausel zulässig 17
18 Aufgabe 2: Ergebnisse A. Zuständigkeit für Klage aus Arbeitsverhältnis B. Klage begründet: Kündigungsschutzklage (+) Zahlungsantrag aus 280 I begründet alter Arbeitsvertrag gilt weiter Dienstwagenpflicht schuldhaft nicht erfüllt Schaden entstanden Frist durch Kündigungsschutzklage eingehalten (str.) Ergebnis: Zahlungsanspruch ihv
0. Allgemeines. Notenspiegel: Anteil in % 51,61 22,58 21,29 3,87
0. Allgemeines 1 Notenspiegel: Teilnehmer 155 Durchschnitt 5,33 Punkte 60 50 40 Anteil in % 51,61 30 20 22,58 21,29 10 0 0 0 3,87 0 0. Allgemeines 2 Allgemeines: - Klausur mit dem Gesetz (ohne viel auswendig
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 7: Haftung KG Einführungs- / Wiederholungsfall KG K ist Kommandidist der G-KG, deren Geschäftsbetrieb aus dem Vertrieb von Scherzartikeln besteht. Er schließt
MehrIII. Der GmbH-Geschäftsführer und der AG-Vorstand
III. Der GmbH-Geschäftsführer und der AG-Vorstand 1. Dienst- und kein Arbeitsvertrag 2. Welche Arbeitnehmerschutzrechte gelten? 3. Die Sozialversicherung 4. Die Unterscheidung von An- und Bestellung 5.
MehrWirtschaftsprivatrecht I Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsprivatrecht I Gesellschaftsrecht RA Jens Goldschmidt Kanzlei Scheidle & Partner Grottenau 6 86150 www.scheidle.eu Tel.: 0821/34481-0 j.goldschmidt@scheidle.eu 1 Personengesellschaften, 705 ff.
MehrLösungsskizze 24. 1.4.2.1 Als milderes, aber gleichermaßen geeignetes Mittel kommt eine Abmahnung in Betracht.
Lösungsskizze 24: Kündigung und Berufsausbildungsverhältnis Lösungsskizze 24 1 Die Kündigungsschutzklage ist begründet, wenn die fristlose Kündigung des rechtswirksam begründeten Berufsausbildungsverhältnisses
MehrHEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung
HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung Fall 23: Die Nachhaftung und ihre Grenzen Fall 24: Praxis der Aufnahme in Publikums-KG 1 Fall 23: Die Nachhaftung und
MehrZivilrechtliche Rahmenbedingungen einer Unternehmensnachfolge
Zivilrechtliche Rahmenbedingungen einer Unternehmensnachfolge Prof. Dr. Kerstin Walther-Reining Professur für Wirtschaftsrecht Fakultät Wirtschaftswissenschaften Zivilrechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmensnachfolge
MehrDer Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie
MehrSystematischer Praxiskommentar Personen-
Systematischer Praxiskommentar Personen- GbR OHG KG-< PartG EWIV Herausgegeben von Prof. Dr. Gerhard Ring Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht, TU Bergakademie
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrFall 4 - Lösung. Arbeitsrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1. 2. Ergebnis ÜBERSICHT FALL 4. falls Huhn verliert, bleibt wenigstens der ArbeitsV bestehen
Arbeitsrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1 Fall 4 - Lösung ÜBERSICHT FALL 4 A. Zulässigkeit der Versetzung I. Einverständliche Änderung, 311 I BGB (-) II. Direktionsrecht (= DR) des AG, 106 GewO? (-), da einseitige
MehrFachprüfung Wirtschaftsrecht SS 2009
Studiengang International Management Fachprüfung Wirtschaftsrecht SS 2009 Aufgabenteil Arbeits- und Sozialrecht (50 %) Prüfungsfall: Die 35 Jahre alte Sekretärin Susi fängt am 15.09.2007 bei Firma X-GmbH,
MehrPD Dr. Eva Kocher WiSe 2005/2006
Humboldt-Universität zu Berlin WiSe 2005/2006 PD Dr. Eva Kocher 1. Rechtsquellen und Normenkollisionen im Arbeitsrecht "#" Hindernisse Insbesondere Jugendarbeitsschutz Pflichten 10 I 1 AÜG, 613a I 1 BGB,
MehrRepetitorium aus Personengesellschaftsrecht
Repetitorium aus Personengesellschaftsrecht Univ.-Ass. Dr. Julia Told julia.told@univie.ac.at Rep PersG Told 1 Übersicht Personengesellschaften 1. Allgemeines 2. GesBR ( 1175 ff ABGB) 3. OG ( 105 ff UGB)
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrVertrag betreffend atypisch stille Gesellschaft mit der Solar&Spar Contract GmbH & Co. KG Aggertal-Gymnasium Engelskirchen
Vertrag betreffend atypisch stille Gesellschaft mit der Solar&Spar Contract GmbH & Co. KG Aggertal-Gymnasium Engelskirchen Vorbemerkung 1.1. Die Solar&Spar Contract GmbH & Co. KG Aggertal-Gymnasium Engelskirchen
MehrRepetitorium Arbeitsrecht WiSe 07/08 Dr. Alexander Schreiber
Repetitorium Arbeitsrecht WiSe 07/08 Dr. Alexander Schreiber Fall 3 Verkäuferin V wurde von der Birgit Bijou im Januar 2005 als Schwangerschaftsvertretung eingestellt. Ihr Monatsverdienst betrug 1600.
MehrBGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.
Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse
MehrRecht der Personengesellschaften
Recht der Personengesellschaften - Kommanditgesellschaft Dr. Sebastian Mock, LL.M.(NYU) Attorney-at-Law (New York) dienstags, 12.15 13.45, Phil B A. Grundlagen 161 HGB (1)Eine Gesellschaft, deren Zweck
MehrKapitalgesellschaftsrecht. Nebenpflichten, Übertragung des Anteils
Kapitalgesellschaftsrecht Nebenpflichten, Übertragung des Anteils Nebenpflichten können vereinbart sein zbpflicht zur Übernahme der GF Personen-oder Anteilsgebunden Nachschusspflicht nach 26 ist totes
MehrKapitalgesellschaftsrecht. Finanzverfassung der GmbH Auflösung und Liquidation
Kapitalgesellschaftsrecht Finanzverfassung der GmbH Auflösung und Liquidation Jahresabschluss Für Buchführung und Rechnungslegung gelten 264 ff. HGB mit Ergänzungsvorschriften in 42 GmbHG Aufstellung des
MehrGesellschaftsvertrag der Erneuerbare Energien Göttingen (EE-Goe) GmbH & Co. KG
Gesellschaftsvertrag der Erneuerbare Energien Göttingen (EE-Goe) GmbH & Co. KG 1 Firma, Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: Erneuerbare Energien Göttingen (EE-Goe) GmbH & Co. KG (2) Sitz der Gesellschaft
MehrWie Sie auf eine Änderungskündigung
Wie Sie auf eine Änderungskündigung reagieren können Dr. Brigitte Auweter Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Stuttgart Inhalt 1 Wann kommt eine Änderungskündigung in Betracht? 1 2 Wann ist eine
Mehr3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3.1 Beendigungsarten Bürgerliches Gesetzbuch BGB 620 Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen
MehrRückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB?
1. Teil: Ansprüche des K A. Ansprüche K L Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB? 1. Anspruchsbegründender Tatbestand
MehrDer Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Dr. Markus Klimsch Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses 28.09.2010 RA Dr. Markus Klimsch, Fachanwalt für Arbeitsrecht: Der Aufhebungsvertrag 28.09.2010 Seite
MehrEntscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht
Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht 1. Haftung 2. Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung 3. Entnahmerechte 4. Leitungsbefugnis
MehrE W A L D & P a r t n e r
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern
MehrÜbertragung von Gesellschaftsanteilen
Übertragung von Gesellschaftsanteilen Personengesellschaften Kapitalgesellschaften GbR GmbH OHG Limited KG GmbH & Co. KG Band 3 Personengesellschaften: GbR Personengesellschaften: GbR Übertragung grds.
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrArbeitsgerichtsverfahren: Formulierungshilfen für Ihre Klageschrift
Akademische Arbeitsgemeinschaft Bestell-Nummer: R 12032 Verlag Stand: März 2012 Arbeitsgerichtsverfahren: Formulierungshilfen für Ihre Klageschrift von Dr. Brigitte Auweter Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht
MehrMandanteninformation
Mandanteninformation - Die Abgrenzung vom Angestellten zum leitenden Angestellten - das Anwaltshaus Böblingen informiert! 1 Die Abgrenzung vom Angestellten zum leitenden Angestellten ist in der Praxis
MehrRepetitorium zur Diplomklausur in Rechtswissenschaft. 2. Alternative B 2: Gesellschaftsrecht
Repetitorium zur Diplomklausur in Rechtswissenschaft 2. Alternative B 2: Gesellschaftsrecht Aufgabe 1.1: A und B betreiben eine größere Autowerkstatt in Tübingen unter der Bezeichnung Albrecht und Co.
MehrGesellschaftsvertragliche Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters
5 1 Gesellschaftsvertragliche Regelungen zum Ausscheiden Bei Personengesellschaften besteht ein gesetzliches Austritts- bzw. Kündigungsrecht ( 723 BGB, 131 Abs. 3 HGB). Anders ist es bei einer GmbH, für
MehrCheckliste für die Annahme von kündigungsrechtlichen Mandaten
Checkliste für die Annahme von kündigungsrechtlichen Mandaten I. Persönliche Angaben des Mandanten 1. Arbeitnehmer(in) Name Anschrift Telefon 2. Arbeitgeber(in) Name des Unternehmens Rechtsform Vertretungsbefugnis
Mehr6 Konten der Gesellschafter 139
6 Konten der Gesellschafter 139 2. Kapitalkonten 136 a) Zivilrecht. Auf dem Kapitalkonto I wird der Betrag der (Pflicht-) Einlage des Gesellschafters verbucht. Das Konto bleibt auf die Dauer der Beteiligung
MehrNotfallkoffer - Vorsorgevollmacht und Unternehmertestament -
Notfallkoffer - Vorsorgevollmacht und Unternehmertestament - Referat von Walter Bantleon Pforzheim, 21. Oktober 2013 Überblick I. Was passiert, wenn der Chef ohne Notfallplanung II. ausfällt? Wie sollte
MehrHerzlich willkommen!
Herzlich willkommen! Die praktischen Konsequenzen der EU-Erbrechtsverordnung Die praktischen Konsequenzen der EU-Erbrechtsverordnung Wesentlicher Inhalt der EU-Erbrechtsverordnung Domizilprinzip: Anknüpfung
MehrDas Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht
Das Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht Die Gesellschaftsformen im Überblick Personengesellschaften Mischform Kapitalgesellschaften GbR OHG KG GmbH & Co. KG GmbH Limited UG haftungdbeschränkt I. Die Gesellschaft
Mehrhält an der nachfolgend bezeichneten Kommanditgesellschaft (Firma) [xxx KG] (nachfolgend "Fondsgesellschaft" genannt)
Präambel Vorname und Name Straße und Hausnr. PLZ und Wohnort (nachfolgend "Verkäufer" genannt) hält an der nachfolgend bezeichneten Kommanditgesellschaft (Firma) [xxx KG] (nachfolgend "Fondsgesellschaft"
MehrPrüfungsschema: Arbeitsverhältnis / Arbeitnehmerbegriff
Prüfungsschema: Arbeitsverhältnis / Arbeitnehmerbegriff 1. Vertragliche Verpflichtung zur Dienstleistung a) Privatrechtlicher Vertrag - Abgrenzung zum Beamten etc., bei Nichtigkeit des Vertrags: fehlerhaftes
MehrSCHEULEN RECHTSANWÄLTE
SCHEULEN RECHTSANWÄLTE Wie wehre ich mich gegen eine Kündigung Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihren beruflichen Lebensweg künftig getrennt voneinander gehen wollen, erfolgt dies meist durch Ausspruch
MehrHandwerkskammer Osnabrück-Emsland
Handwerkskammer Osnabrück-Emsland Tag der Nachfolge - Den Wandel erfolgreich meistern in Osnabrück am 11. Juni 2013 Vortrag Die Bedeutung des Gesellschaftsvertrags für die Dr. Thomas F.W. Schodder Rechtsanwalt
MehrLösung Handyladen in Schwierigkeiten
Lösung Handyladen in Schwierigkeiten Die W-GmbH kann gemäß 535 II BGB einen Anspruch auf Mietpreiszahlung für April 2004 gegen H haben. I. Die W-GmbH ist gemäß 13 GmbHG als juristische Person Trägerin
MehrJahresabschluss der Rechtsformen II
Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 14 Haftung der Gesellschafter OHG
Personengesellschaftsrecht II # 14 Haftung der Gesellschafter OHG Zentrale Norm 128 HGB Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.
MehrOrgane von Vereinen und Stiftungen
Organe von Vereinen und Stiftungen Organstellung und Anstellungsverhältnis von Tobias Grambow 1. Auflage Organe von Vereinen und Stiftungen Grambow schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE
MehrGesellschaftsvertrag der. Haus und Grund Lübeck GmbH (Arbeitstitel) 1 Firma, Sitz. 2 Geschäftsjahr
Gesellschaftsvertrag der Haus und Grund Lübeck GmbH (Arbeitstitel) 1 Firma, Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: Haus und Grund Lübeck GmbH (Arbeitstitel) (2) Sitz der Gesellschaft ist Lübeck. 2
MehrENTWICKLUNGEN IM GESELLSCHAFTSRECHT. Founded in 1992 2014-2015
ENTWICKLUNGEN IM GESELLSCHAFTSRECHT Founded in 1992 2014-2015 GmbH Stammkapital 10.000 RUB 80.000 EUR (DBA) Enkelverbot Geschäftsführer Normaler Arbeitsvertrag Jederzeit Kündigung durch Gesellschafterbeschluss
MehrDie Personengesellschaften
Die Personengesellschaften 50 Gesellschaften im engeren u. weiteren Sinn Personengesellschaften BGB-Gesellschaft ( GbR ), 705 ff. BGB Offene Handelsgesellschaft ( ohg ), 105 ff. HGB Kommanditgesellschaft
MehrListe der von Frau/Herrn Rechtsanwältin/Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeiteten gerichts- und rechtsförmlichen Verfahren
Liste der von Frau/Herrn Rechtsanwältin/Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeiteten gerichts- und rechtsförmlichen Verfahren Lfd. Nr. Aktenzeichen Gegenstand Anlagedatum 1 Arbeitsgericht München,
MehrDie Gleichbehandlung der Gesellschafter
Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen
MehrAktuelle Entwicklungen in den CGZP-Verfahren
Aktuelle Entwicklungen in den CGZP-Verfahren Andreas Bartelmeß Rechtsanwalt 29.02.2012 Spiegel-Online vom 24.05.2011: Aufstand der Arbeitssklaven Wie lässt sich rechtfertigen, dass ein bahnbrechendes Urteil
MehrSozialplananspruch bei Tod des Arbeitnehmers BetrVG 112 Abs. 1
Sozialplananspruch bei Tod des Arbeitnehmers BetrVG 112 Abs. 1 Ein Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan kann nur vererbt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers bereits entstanden
MehrKlausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene
Seite 1 von 9 Prof. Dr. Jacklowsky Universität Berlin Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene Musterlösung I. Erfolgsaussichten der Klage Die Klage der F vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel, feststellen
MehrEntwurf. Homp +Schneider +Kollege. Anstellungsvertrag für Arbeitnehmer. ... nachfolgend Arbeitnehmer genannt
Entwurf Homp +Schneider +Kollege Arbeitsvertrag zwischen Anstellungsvertrag für Arbeitnehmer..... und nachfolgend Arbeitgeber genannt... nachfolgend Arbeitnehmer genannt Zwischen dem Arbeitgeber und dem
MehrAnspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben.
Lösung Fall 7: Das rosa Netbook Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben. 985 Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann
MehrRechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge
Rechtliche Aspekte der Bedeutung der Rechtsform und sonstig Hinweise bei Nachfolge / Übergang von Unternehmen 1 Einleitung erfordert eine ganzheitliche Betrachtung : Betriebswirtschaft Gesellschaftsrecht
MehrLösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer
Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Gliederung: A. Anspruch L gegen G auf Zahlung aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB I. Angebot des G II. Angebot des G durch E 1. Eigene Willenserklärung
MehrTatbestand HI2172814_6. Rz. 1
BAG Urteil vom 19.03.2009-6 AZR 557/07 Redaktion TK Lexikon Sozialversicherung 19. März 2009 Tatbestand HI2172814_6 Rz. 1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Ae F, die Beklagte ist
MehrSparordnung der Hardtwaldsiedlung Karlsruhe e.g.
Sparordnung der Hardtwaldsiedlung Karlsruhe e.g. (Sparordnung gültig ab 01.01.2016) 6 Inhalt Seite Inhaltsübersicht 2 I. Spareinrichtung Sparordnung 3 II. Bankgeheimnis 3 III. Spareinlagen Begriff 3 IV.
MehrK a u f v e r t r a g. I. Vorbemerkung
K a u f v e r t r a g Zwischen KEE/REM Photovoltaikanlagen GmbH, Sauerwiesen 2, 67661 Kaiserslautern, vertreten durch ihren unterzeichnenden einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer, - nachfolgend
MehrPrüfungsschema Der zivilrechtliche Anspruch
Prüfungsschema Der zivilrechtliche Anspruch A. Anspruch entstanden I. Ansprüche aus Vertrag/Rechtsgeschäft - Primäransprüche auf Erfüllung (z.b. 433 I, II, 535) - Sekundäransprüche, z.b. 280 ff. II. Vertragsähnliche
MehrVorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 2 - Gesellschaftsrecht Fälle, Lösungsskizzen und Lösungen Fälle 4-7
Wiss. Mitarbeiter Dr. Oliver Mörsdorf Institut für IPR und Rechtsvergleichung der Universität Bonn Adenauerallee 24-42 (Ostturm), Zimmer 312, 53113 Bonn Tel.: 0228/737979 Fax: 0228/737980 Email: oliver.moersdorf@uni-bonn.de
MehrRechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung. I. Personengesellschaften B) Stellung des Gesellschafters im Innen- und Außenverhältnis
I. Personengesellschaften B) Stellung des Gesellschafters im Innen- und Außenverhältnis Als Gesellschafter (beachte 717 BGB!) gegenüber der Gesellschaft: Sozial- gegenüber Mitgesellschaftern: Individual-
MehrArbeitsrecht in der Praxis 20. Juni 2012
20. Juni 2012 Forum für Ärzte und Zahnärzte Vorstellung Treuhand Oldenburg GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rechtsanwaltspartnerschaft Hochhäusler Duwe & Partner Gliederung * 2 Vor der Anstellung 3
MehrMUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG
Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften
MehrInformationsblatt. Betriebliche Übung. I. Überblick
Informationsblatt Betriebliche Übung I. Überblick Sei es hinsichtlich der Zahlung von Weihnachtsgeld oder sonstiger Gratifikationen, aber auch der Transport zur Arbeitsstelle oder die Handhabung der Urlaubsübertragung,
MehrDie Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 21 GmbH & Co. KG
Personengesellschaftsrecht II # 21 GmbH & Co. KG GmbH & Co. KG Rechtsnatur und Struktur keine eigenständige Rechtsform KG, deren Komplementärin eine GmbH ist Unternehmen selbst ist zumeist bei KG angesiedelt
MehrDNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 133394 letzte Aktualisierung: 13. Mai 2015
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 133394 letzte Aktualisierung: 13. Mai 2015 FamFG 394; GmbHG 60 Abs. 1 Nr. 7, 66 Abs. 5, 74 Abs. 2
MehrLösungsskizze zu Fall 9. Frage 1
Lösungsskizze zu Fall 9 Frage 1 Anspruch des P gegen S auf Zinsen für den Zeitraum 1. September bis 30. November I. aus 288 I 1 1 Zu prüfen ist ein Anspruch des P gegen S auf die Zahlung von Verzugszinsen
MehrArbeitshilfen für die Praxis
Arbeitshilfen für die Praxis Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer Schönhauser Allee 83 10439 Berlin 030/44674467 www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 1 Ordnungsgemäße
MehrDer Ingenieur als Arbeitgeber Arbeitsrecht in Ingenieurbüros
RA Wilhelm-Staab-Str. 4 14467 Potsdam Wilhelm-Staab-Straße 4 14467 Potsdam Telefon: 0331 / 201 14 61 Telefax: 0331 / 201 16 28 Ra.Kruse@online.de Deutsche Bank AG BLZ 100 700 24 Kto-Nr: 835 54 22 01 Potsdam,
MehrFirma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -
Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,
MehrElemente der GmbH. Gesellschafter. Gesellschafterversammlung. Dritte. Geschäftsführer. GmbH. Folie 128. Gesellschaftsrecht Prof. Dr.
Elemente der GmbH Gesellschafter Dritte Gesellschafterversammlung Geschäftsführer GmbH Folie 128 Beispiel 4 G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Die beiden Gesellschafter der GmbH, A und B, haben G die Anweisung
MehrFall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188
Fall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188 A. Entscheidungskompetenz I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO - Keine aufdrängende Sonderzuweisung - Streit um Normen des PAG => öffentlich-rechtliche
MehrÜbersicht Personengesellschaften Übersicht - Seite 1
Übersicht Personengesellschaften Übersicht - Seite 1 Übersicht 1: Rechtsfähigkeit und Haftungsfragen bei der BGB-Gesellschaft I. Die Rechtsstellung der BGB-Gesellschaft Nach der ursprünglich vertretenen
MehrGründung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG)
Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover I. Allgemeines Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf
MehrSachmangel gemäß 434 BGB
Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als
MehrDas MoMiG kommt! Stand: 28. Oktober 2008
Das MoMiG kommt! Stand: 28. Oktober 2008 Überblick Ziele Schnellere Gründung Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft Regelung der verdeckten Sacheinlage Bilanzielle Betrachtungsweise bei Kapitalaufbringung
MehrEine Haftung für den Inhalt der Musterverträge kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.
Handwerkskammer Aachen Sandkaulbach 21 52062 Aachen Telefon: 0241/ 471-100 Telefax: 0241/ 471-103 Email: info@hwk-aachen.de Internet: www.hwk-aachen.de Hinweis Die aktuellen Musterverträge sind nur als
Mehr1 Einleitung 1. 2 Grundlagen des Arbeitsrechts 2. A) Der Begriff des Arbeitsrechts 2. B) Systematik und Aufgabenbereich 2
I 1 Einleitung 1 2 Grundlagen des Arbeitsrechts 2 A) Der Begriff des Arbeitsrechts 2 B) Systematik und Aufgabenbereich 2 I. Teilbereiche des Arbeitsrechts 2 1. Individualarbeitsrecht 2 a) Arbeitsvertragsrecht
MehrDas Innenverhältnis der OHG
Folie 11 Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem GesV, subsidiär aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (vgl. Folie 10). Für die Folgen von Pflichtverletzungen gelten die
Mehr1. Teil: BGB-Gesellschaft, OHG und KG 3
INHALTSVERZEICHNIS 1. Teil: BGB-Gesellschaft, OHG und KG 3 1. Abschnitt: Das Entstehen der Personengesellschaften durch Vertrag 5 1. Der Gesellschaftsvertrag 5 1.1 Einigung über den gemeinsamen Zweck 5
MehrAus der Rechtsprechung: Arbeitgeber muss Arbeitsvertrag nicht übersetzen
Aus der Rechtsprechung: Arbeitgeber muss Arbeitsvertrag nicht übersetzen Unterschreibt ein ausländischer Arbeitnehmer trotz fehlender Deutschkenntnisse einen deutschsprachigen Arbeitsvertrag, ist dieser
MehrFrage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist?
Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Anspruch X gegen E auf Darlehensrückzahlung aus 488 I 2, 398 BGB? 1. Wirksamer Abtretungsvertrag
MehrFristlose Kündigung bei Vertrauensstellung BGB 627
Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung BGB 627 Der Ausschluß des Rechts zur fristlosen Kündigung ohne wichtigen Grund nach 627 BGB setzt voraus, daß der Dienstverpflichtete sowohl in einem dauernden
MehrThesen und Leitsätze
Prof. Dr. Friedhelm Rost Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht a.d. Abendsymposion des Zentrums für Insolvenz und Sanierung (ZIS) am 23.2.2010 in Mannheim Kündigung in der Insolvenz Thesen und Leitsätze
MehrOberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrEine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.
Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Sie können z. B. Fragen der Tarifvertragsgeltung, betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände
MehrTREUHAND- UND VERWALTUNGSVERTRAG
TREUHAND- UND VERWALTUNGSVERTRAG abgeschlossen zwischen Verein Business Revolution Society, Hugo-Wolf-Gasse 6a, 8010 Graz (ZVR-Zahl: 731497353) als Treuhänder im Folgenden kurz TREUHÄNDER genannt, einerseits
MehrWM-Tagung zum Bankrecht. Kontenpfändung Aktuelle Entwicklungen. Wiss. Assistent Dr. Georg Bitter, Bonn. Übersicht
WM-Tagung zum Bankrecht Kontenpfändung Aktuelle Entwicklungen Wiss. Assistent Dr. Georg Bitter, Bonn Übersicht Pfändung von Girokonten (Grundlagen) Erfassung von Guthaben auf Separatkonten Ausforschungspfändung
MehrWeitere Informationen zur Kündigungsschutzklage online auf. Kündigungsschutzklage - Weitere Informationen... 2
Inhalt Kündigungsschutzklage - Weitere Informationen... 2 Was ist eine Kündigungsschutzklage?... 2 Unterstützung durch spezialisierte Anwälte... 2 Kündigungsschutzklage online... 3 So funktioniert es bei
MehrDie Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft.
Rechtsformen der Unternehmen 17 Firma Kapital Fremdkapital Haftung Geschäftsführung Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft
MehrLandesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven
Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven B E S C H L U S S In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollm.: Kläger und Beschwerdeführer gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrGesellschaftervertrages
Muster eines Gesellschaftervertrages zur Gründung einer KG Stand: Januar 2015 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe
MehrEntwurf. Gesellschafter-Fremdfinanzierung ( 8a Abs. 6 KStG) IV B 7 - S 2742a - 3/05 (bei Antwort bitte angeben)
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Entwurf POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder
MehrArbeitsrecht. Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis. von. Dr. Petra Senne Professorin an der Fachhochschule Dortmund.
Arbeitsrecht Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis von Dr. Petra Senne Professorin an der Fachhochschule Dortmund Luchterhand Literatur- und Abkürzungsverzeichnis XIII A. Begriff und Rechtsquellen
MehrGründung einer offenen Handelsgesellschaft
Mustervertrag zur Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (ohg) Stand: Juni 2015 1/5 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe
Mehr