Verwertungsrechte an Hochschulerfindungen

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1 Verwertungsrechte an Hochschulerfindungen Eine kurze Darstellung der Lage unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen EU-Rechtsetzung

2 Ausgangskonstellationen Grundsätzlich ist bei Entstehung von Hochschulerfindungen zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden: Industriepartner ist involviert: F&E-Kooperation, Auftragsforschung etc. kein Industriepartner involviert: rein öffentliche Drittmittelgeber, Erfindung Ergebnis staatlich grundfinanzierter Forschung

3 Entstehung der Erfindung ohne Beteiligung eines Industriepartners Vor Februar 2002: In der Regel geschah nichts. Nur Ausnahmsweise kam es zu Verwertungsaktivitäten durch Wissenschaftler und noch seltener durch Hochschulen. Erst seit Änderung des Hochschullehrerprivilegs im Jahre 2002 und Beginn einer staatlichen Förderung bemühen sich Hochschulen und Patentverwertungsagenturen verstärkt und systematisch um die wirtschaftliche Verwertung solcher Hochschulerfindungen.

4 Entstehung der Erfindung in Projekten mit Industriepartner Vor 2002: In der Regel preisgünstige Überlassung der Verwertungsrechte an Unternehmen. Rechtslage war häufig ungeklärt, da Hochschulen in Überlassung nicht eingebunden waren und fälschlicherweise die meisten Erfindungen behandelt wurden, als unterlägen sie vollständig dem Hochschullehrerprivileg. Unklare Rechtslage störte kaum jemanden. Seit Änderung des Hochschullehrerprivilegs im Februar 2002 werden den Industriepartnern vermehrt Verwertungsrechte an Hochschulerfindungen nicht mehr selbstverständlich als Draufgabe mit den Forschungsergebnissen überlassen.

5 Folgen zunächst entstand ein großes Durcheinander später wurden aus der Retorte eine Reihe von Musterverträgen (z. B. Berliner-Verträge, Hamburger- Verträge, Musterverträge des BMWi) entwickelt. Die Musterverträge fanden nur eine geringe Verbreitung und Akzeptanz. Bis heute existiert kein bundesweiter Standard.

6 Der Augsburger Ansatz Was will der Kunde? Was verlangt das Projekt? Planungssicherheit (Rechts- und Kostensicherheit); Verständlichkeit für alle Projektbeteiligten (Klarheit und Einfachheit); Unternehmen wollen gute Ergebnisse, Ideen bzw. Erfindungen; Hochschulprojektmitarbeiter will Vergütung für seine Erfindung. Unsere Lösung: 20%-Regel (Verpflichtung zur Abtretung aller schutzrechtsfähigen Ergebnisse im Projekt gegen Zuzahlung von 20% des Projektwerts) Falls dies nicht gewünscht ist, sind grundsätzlich alle anderen Formen der Behandlung von IP möglich.

7 Wird der Augsburger Ansatz durch die EU- Rechtsetzung gestärkt? Am wurde der EU-Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation verbindlich. Laut Gemeinschaftsrahmen fließen in Forschungstätigkeiten die in Ausführung von Verträgen mit der gewerblichen Wirtschaft durchgeführt werden grundsätzlich und in den Wettbewerb verzerrender Weise staatliche Beihilfen ein. Eine Wettbewerbsverzerrung liegt jedoch dann nicht vor, wenn: die beteiligten Unternehmen sämtliche Kosten des Vorhabens (z.b. Personalkosten aller Projektbeteiligten, kalk. Abschreibungen und Zinsen, Raumkosten, Gewinnzuschlag) tragen oder die Forschungseinrichtungen von den beteiligten Unternehmen für die Rechte des geistigen Eigentums ein marktübliches Entgelt erhalten.

8 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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