Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger"

Transkript

1 Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 6: Der Herausgabeanspruch des Eigentümers ( 985 BGB) und das Eigentümer- Besitzer-Verhältnis ( 987 ff. BGB) Der Dieb D stielt dem Eigentümer E sein Auto und verkauft es an den gutgläubigen B. D und B vereinbaren, dass B nunmehr Eigentümer des Autos sein soll, und D übergibt das Auto an B. Dieser fährt mit dem Auto ein Jahr lang umher. Er erwirbt für das Auto auch neue Reifen, denn die alten waren beim Erwerb schon ganz abgenutzt. Außerdem füllt B mehrfach Motoröl nach. Der bestohlene E findet das Auto schließlich bei B wieder. Wer hat hier welche Ansprüche gegen wen? Lösung I. Anspruch des E gegen B auf Herausgabe des Autos ( 985, 986 BGB) 1. Eigentum des E E war ursprünglich Eigentümer des Autos. Allerdings könnte B das Eigentum nach 929, 932 BGB gutgläubig aus den Händen des D erworben haben. Ein solcher Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten kraft guten Glaubens ist jedoch nach 935 BGB ausgeschlossen, wenn die Sache dem Eigentümer abhanden gekommen ist und insbesondere gestohlen wurde. So lag es hier. E ist daher nach wie vor Eigentümer des Autos. 2. Besitz des B B hat das Auto in unmittelbarem Besitz. 3. Fehlen eines Besitzrechts des B gegenüber E B dürfte "dem Eigentümer gegenüber" nicht zum Besitz berechtigt sein ( 986 I 1 Ein Recht zum Besitz kann B allenfalls aus seinem Kaufvertrag mit D herleiten. Ein Kaufvertrag gibt dem Käufer einen Anspruch auf Besitzverschaffung ( 433 I BGB), und das schließt ein nachfolgendes Recht zum Behaltendürfen ein. Ein solches Recht hat B jedoch nur gegenüber seinem Ver-

2 tragspartner D, nicht dem E als Eigentümer gegenüber. 4. Ergebnis B muss das Auto nach 985 und 986 an E herausgeben. II. Anspruch des E gegen B auf Wertersatz für den einjährigen Gebrauchsvorteil ( 987, 990 BGB) E könnte nach den genannten Regeln von B Herausgabe der aus dem Auto gezogenen Nutzungen verlangen. Soweit Nutzungen nicht in Natur herausgegeben werden können, wäre ihr Wert in Geld zu erstatten. 1. Vorliegen eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses Dann müsste zunächst ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis vorliegen. Das ist der Fall; siehe oben zu I. 2. Nutzungen (Gebrauchsvorteile) des B "Nutzungen" des Autos sind die Gebrauchsvorteile ( 100 BGB), die B während seines einjährigen Besitzes aus dem Auto gezogen hat. 3. Weitere Voraussetzungen Einer Pflicht zur Nutzungsherausgabe (oder zur Erstattung des Geldwerts von Nutzungen) unterliegt der unrechtmäßige Besitzer gegenüber dem Eigentümer allerdings nicht schlechthin, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich insbesondere bei a) Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs ( 987 Das setzt eine Klagerhebung voraus, an der es hier fehlt. b) Bösgläubigkeit des B ( 990, 987 BGB), Zur Nutzungsherausgabe an den Eigentümer verpflichtet ist nach 990 und 987 BGB des weiteren ein bösgläubiger Besitzer. Das heißt B müsste wissen oder beim Erwerb des Besitzes grob fahrlässig ver- 2

3 kannt haben, dass er nicht zum Besitz berechtigt ist. Beides ist hier nicht der Fall. B war vielmehr durchweg gutgläubig. c) Haftungsfreiheit des redlichen Besitzers ( 993 BGB) Als unrechtmäßiger, doch unverklagter und gutgläubiger Besitzer ist B nach 993 BGB nicht zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet. 4. Ergebnis E hat gegen B keinen Anspruch auf Herausgabe (Erstattung) der aus dem Auto gezogenen Gebrauchsvorteile. III. Ansprüche des B gegen E auf Verwendungsersatz ( 994 ff. BGB) 1. Verwendungsersatz für die neuen Reifen ( 994 I 1 BGB) a) Vorliegen eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses Ja, siehe oben zu I. b) Vornahme einer notwendigen Verwendung durch B aa) Verwendung auf das Auto (+) bb) Notwendigkeit der Verwendung (+) c) Redlichkeit des B, das heißt aa) Keine Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs (+) bb) Keine Bösgläubigkeit des B (+) d) Zwischenergebnis, B kann von E Kostenersatz für die neuen Reifen verlangen ( 994 I 1 3

4 e) Fälligkeit und Durchsetzung des Versendungsersatzanspruchs aa) Fällig wird der Anspruch erst, wenn B die Sache wiedererlangt oder die Verwendung genehmigt ( 1001 bb) Aber schon zuvor hat B wegen seines Verwendungsersatzanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Autos ( Verwendungsersatz für das nachgefüllte Motoröl ( 994 I 1 BGB) a) Diese notwendige Verwendung ist ihrer Art nach ersatzfähig b) Aber die Ersatzfähigkeit ist hier nach 994 I 2 BGB ausgeschlossen IV. Schadensersatzanspruch des E gegen den Dieb D ( 823 I BGB) 1. Haftungsgrund a) Verletzung von Eigentum und berechtigtem Besitz (+) b) Rechtswidrigkeit und Verschulden (+) 2. Haftungsumfang ( 249 ff. BGB) Hinsichtlich der Sachsubstanz des Autos hat E keinen Schaden mehr, wenn er das Auto nach 985, 986 von B zurückbekommt. D muss dem E jedoch Geldersatz dafür leisten, dass E das Auto während der Besitzdauer des B nicht nutzen konnte ( 249 I, 251 I V. Ansprüche des B gegen D II BGB i.v.m. 263 StGB Schadensersatz in Höhe des erschlichenen Kaufpreises BGB 4

5 Desgleichen I 1 Fall 1 BGB Rückzahlung des Kaufpreises nach Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung ( 123 I I BGB Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt des B vom Kaufvertrag ( 323 VI. Gesamtergebnis E kann das Auto nach 985 und 986 BGB von B herausverlangen. Die von B gezogenen Gebrauchsvorteile bekommt E jedoch nicht erstattet ( 993 Vielmehr kann B von E Kostenersatz für die neuen Reifen verlangen ( 994 I 1 BGB), nicht hingegen für das nachgefüllte Motoröl ( 994 I 2 Bis zur Kostenerstattung kann B das Auto zurückbehalten. Der Dieb D schuldet dem E Ersatz des Vorenthaltungsschadens ( 823 I, 249 I, 251 I BGB) und dem B einen Geldbetrag in Höhe des für das Auto empfangenen Kaufpreises. 5

Teil 1: Ansprüche des A gegen C

Teil 1: Ansprüche des A gegen C VORLESUNGSBEGLEITENDE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2010 Fall 11: Lösung Teil 1: Ansprüche des A gegen C I. Auf Herausgabe des Rings 1. Herausgabeanspruch nach

Mehr

A - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht

A - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht 1 A - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht - Anspruch des E gegen B auf Grundbuchberichtigung A. 894 BGB Voraussetzungen: I. Unrichtigkeit des Grundbuchs fraglich, ob Eintragung des B als Eigentümer

Mehr

5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip

5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip 5 Die Erfüllung des Kaufvertrags I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip (1) Die aus einem Kaufvertrag resultierenden Verpflichtungen bilden

Mehr

Der Rückerwerb des Eigentums vom nichtberechtigten Veräußerer

Der Rückerwerb des Eigentums vom nichtberechtigten Veräußerer Der Rückerwerb des Eigentums vom nichtberechtigten Veräußerer, LL.M. (Duke) I. Einleitung - Funktion des gutgläubigen Eigentumserwerbs: Interessenausgleich: Rechtsgüterschutz vs. Verkehrsschutz - numerus

Mehr

Fall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht.

Fall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht. Fall 7: Das rosa Netbook Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag Viola (V) 1.) 433 I, 929 S. 1 M-GmbH 2.) Werkvertrag, 631 (keine Übereignung, da dies nicht Wille der V war) II. Schmitz (S) 3.) 929 S.1,

Mehr

13. Fall - das Mofa Abwandlung

13. Fall - das Mofa Abwandlung 13. Fall - das Mofa F hat Mitleid mit dem H und leiht diesem daher sein altes Mofa im Werte von EUR 200,00 damit dieser eine Sommerreise in den Süden unternehmen kann. Nach drei Wochen on the road hat

Mehr

Umwandlung Fremdbesitz in Eigenbesitz

Umwandlung Fremdbesitz in Eigenbesitz Zivilrecht - Sachenrecht_ Übersicht Nr. 4 Seite 1 von 12 Examensprobleme EBV Regelungszweck des EBV: Schutz des unverklagten und redlichen Besitzers (Haftungsprivileg) Folge: Ansprüche aus 823 ff. BGB

Mehr

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Lösung Fall 20 Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung

Mehr

Lösungsskizze Fall 17

Lösungsskizze Fall 17 Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- aus 346 I, 323 I, 1. Alt., 348, 322, 320 I. Rücktrittsrecht 1.) Vertragliches Rücktrittsrecht

Mehr

Ansprüche aus 985 ff. BGB sind nicht zu prüfen.

Ansprüche aus 985 ff. BGB sind nicht zu prüfen. 15. Fall - wieder Porsche Da H gerade das zweite Mal durch das erste Staatsexamen gefallen ist, leiht ihm sein Freund F, der in einer internationalen Großkanzlei tätig ist, seinen Porsche im Wert von EUR

Mehr

Klausur im Zivilrecht für Examinanden

Klausur im Zivilrecht für Examinanden Seite 1 von 10 RA Dr. Jula Berlin Klausur im Zivilrecht für Examinanden Musterlösung Ausgangsfall Ansprüche des D gegen N auf Herausgabe des Fahrzeugs I. Aus 985 BGB D könnte sein Herausgabeverlangen zunächst

Mehr

Erlöschen von Schuldverhältnissen

Erlöschen von Schuldverhältnissen Erlöschen von Schuldverhältnissen Erfüllung 362 BGB Hinterlegung 372 BGB Weitere Erlöschensgründe z. B. Unmöglichkeit 275 BGB z. B. Erlass 397 BGB z. B. Fristablauf bei Dauerschuldverhältnissen (z. B.

Mehr

Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben.

Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben. Lösung Fall 7: Das rosa Netbook Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben. 985 Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann

Mehr

Ferienexamensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Klausur Nr. 1 im Sommer 2014

Ferienexamensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Ferienexamensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Dr. Posselt akad. Mit. Themen: Sachen- und Familienrecht Lösungsskizze: Frage 1 A) Anspruch H gegen M aus 426 I Kein originär

Mehr

Hat die Bank B gegen den X einen Anspruch auf Herausgabe des Mercedes CL 65 AMG?

Hat die Bank B gegen den X einen Anspruch auf Herausgabe des Mercedes CL 65 AMG? Übung im Privatrecht II Wintersemester 2014/15 Fall: 6 Manchmal kommt es eben doch auf die Größe an! (Teil 2) K möchte nun endlich auch standesgemäß im Mercedes CL 65 AMG zur BTU fahren, um sich den Neid

Mehr

Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht. FernUniversität in Hagen Mastermodul Zivilrecht IV (Prof. Dr. Andreas Bergmann/Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth)

Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht. FernUniversität in Hagen Mastermodul Zivilrecht IV (Prof. Dr. Andreas Bergmann/Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth) Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht FernUniversität in Hagen Mastermodul Zivilrecht IV (Prof. Dr. Andreas Bergmann/Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth) Fall 2: Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist?

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Anspruch X gegen E auf Darlehensrückzahlung aus 488 I 2, 398 BGB? 1. Wirksamer Abtretungsvertrag

Mehr

Autoverkauf auf Raten. Sachverhalt

Autoverkauf auf Raten. Sachverhalt 1 Autoverkauf auf Raten Rechtsanwalt Dr. Jürgen Stamm Thematik: Schwierigkeitsgrad: Bearbeitungszeit: Hilfsmittel: Sachenrecht mittelschwere Examensklausur 4 Stunden Gesetzestext BGB Sachverhalt S, der

Mehr

Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989

Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989 Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989 V verkauft einen Pkw, den er zuvor selbst im Internet zum Preis von 6.000.- gekauft hatte, an K zum Preis von 6.600.-. Kfz und Brief werden gegen Barzahlung

Mehr

Anspruch des K gegen B auf Herausgabe des Lastwagens gem. 985 BGB

Anspruch des K gegen B auf Herausgabe des Lastwagens gem. 985 BGB Fall 42: "Lkw-Reparaturen" (nach BGHZ 87, 274) K gewährte dem Bauunternehmer R einen Kredit. Zur Sicherheit übereignete R der K am 10. März 1998 einen Lkw Magirus-Deutz, der in Besitz des R verblieb. In

Mehr

Klausurbeispiel 1. Staatsexamen - Zivilrecht

Klausurbeispiel 1. Staatsexamen - Zivilrecht Klausurbeispiel 1. Staatsexamen - Zivilrecht Falltext Im Juli 2003 verkaufte Witwer V dem E ein Grundstück zu einem Preis von 2 Mio.. Das Grundstück war zur Landwirtschaft bestimmt. Um Kosten zu sparen,

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Lösungshinweise zum 2. Besprechungsfall

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Lösungshinweise zum 2. Besprechungsfall Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 9-11 Uhr, HS 10 NUni Vorläufige Homepage: http://www.jura.uni-tuebingen.de/geibel/veranstaltungen

Mehr

433 II 433 I 421 I 2, 425 HGB 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB

433 II 433 I 421 I 2, 425 HGB 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB H 433 I 433 II 275 K 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB 421 I 2, 425 HGB F 611 U Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Der alte Schrank V kann gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.h.v. 20.000 gemäß

Mehr

AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009. 2. Benzin-Fall

AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009. 2. Benzin-Fall Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009

Mehr

Steuerberatung. 1 Da S ohne konkrete Erfolgsvereinbarung für eine begrenzte Zeit tätig werden soll, kann hier ein Dienstvertrag (anstelle

Steuerberatung. 1 Da S ohne konkrete Erfolgsvereinbarung für eine begrenzte Zeit tätig werden soll, kann hier ein Dienstvertrag (anstelle Steuerberatung Unternehmer U engagiert für sein mittelständiges Unternehmen Steuerberater S der 50 Stunden im Betrieb des U arbeiten und dort die Steuerverhältnisse verbessern soll (ein Dienstvertrag,

Mehr

HEX HGR SoSe 2015 Teil 10: Speziell HGB 366

HEX HGR SoSe 2015 Teil 10: Speziell HGB 366 HEX HGR SoSe 2015 Teil 10: Speziell HGB 366 Fall H: Und tschüss! Fall H Abwandlung: Glück im Unglück? Fall 8: Von Gabelstaplern und Hochstaplern Fall 9: Nomen est omen: Herr Linke 1 Fall H: Und tschüss!

Mehr

Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1

Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1 Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1 A. Leistungsbefreiung ohne Ausübung eines Gestaltungsrechts I. Befreiung von der Leistungspflicht ( 275) 2 1. Leistung ist unmöglich, 275 Abs. 1 2. Leistung darf

Mehr

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch

Mehr

Lösungsskizze Fall 1

Lösungsskizze Fall 1 Prof. Dr. Harald Siems GK BGB II SS 2005 Lösungsskizze Fall 1 A. M E; 5.000,- und Abnahme; 433 II BGB I. Kaufvertrag II. Umwandlung durch Rücktritt gem. 323 I, 346 I 1. Rücktrittsrecht a) gegenseitiger

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 15. Fall Der verschwiegene Unfall - EBV Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Priv.-Doz. Dr. Christoph A. Kern, LL.M. (Harvard) Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2011/2012 Lösungshinweise zur 3. Klausur A. Anspruch der E gegen B auf Grundbuchberichtigung

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 7: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz Fall 32 Sachverhalt M hat bei V eine Wohnung angemietet, die sie mit ihrem sechsjährigen Kind

Mehr

Von Melkmaschinen und Traktoren Teil 1

Von Melkmaschinen und Traktoren Teil 1 Teil 1 Milchbauer Miller (M) erwirbt eine mobile Melkmaschine vom Landmaschinenfabrikanten Langmann (L). Da M angesichts der ins Bodenlose gefallenen Milchpreise knapp bei Kasse ist und die Melkmaschine

Mehr

Ü b u n g s f a l l 1

Ü b u n g s f a l l 1 Prof. Dr. Klaus Peter Berger Grundkurs Sachenrecht Ü b u n g s f a l l 1 Die berühmte zeitgenössische Künstlerin Sandra Schuster (S), die trotz ihres Ansehens in der Kunstszene große finanzielle Probleme

Mehr

Einführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610)

Einführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610) Einführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610) Der Hamburger Student V verkauft seinen Computer an den Berliner K und lässt ihn auf dessen Wunsch nach Berlin versenden. Transporteur T verwechselt

Mehr

A. Frage 1: Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen. I. Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises, 346 I BGB

A. Frage 1: Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen. I. Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises, 346 I BGB A. Frage 1: Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen I. Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises, 346 I BGB K könnte gegen V gem. 346 I BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises

Mehr

Untreue, 266 StGB. cc) Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten

Untreue, 266 StGB. cc) Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2008 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht J. Allmendinger, Dr. C. Corell, D. Kohlmann, T. Müller,

Mehr

Lösungsvorschlag. Frage 1: Ansprüche K gegen U

Lösungsvorschlag. Frage 1: Ansprüche K gegen U Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Surena Koller AG 14: WH Widerruf, Rücktritt, Minderung, 474 ff. Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin Maties, Professur

Mehr

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte. Wiss. Mitarbeiter ass. iur. Thomas Habbe

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte. Wiss. Mitarbeiter ass. iur. Thomas Habbe Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte Wiss. Mitarbeiter ass. iur. Thomas Habbe Arbeitsgemeinschaft im Schuldrecht, Allgemeiner Teil Fall 3: Ausgerechnet aufgerechnet

Mehr

Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Wiss. Ang.. Richard Rummel 01. August 2008 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Sommersemester 2008 Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (Lehrstuhl Nachfolge Leipold) Lösungsskizze

Mehr

Sachenrecht Eigentümer-Besitzer- Verhältnis (EBV) Autor: RA Frank Hofmann

Sachenrecht Eigentümer-Besitzer- Verhältnis (EBV) Autor: RA Frank Hofmann Sachenrecht Eigentümer-Besitzer- Verhältnis (EBV) Autor: RA Frank Hofmann Repetitorium Hofmann Alte Gießerei 1 79098 Freiburg 2. Auflage Stand: Februar 2014 A. Einführung I. Herausgabeanspruch Nach 985

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Lösung Fall 53: Lösung Fall 54: Herausgabe gem. 985. 1. Sache (+) 2. K = Eigentümer. a) ursprünglich (+) b) Eigentumsverlust

Lösung Fall 53: Lösung Fall 54: Herausgabe gem. 985. 1. Sache (+) 2. K = Eigentümer. a) ursprünglich (+) b) Eigentumsverlust 1 Lösung Fall 53: Der Tresor wurde gemäß 94 wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und gehörte somit gemäß 946 dem E (ob ein Eigentumsvorbehalt vorlag, ist bei den Erwerben kraft Gesetzes irrelevant). Mit

Mehr

ALPMANN & SCHMIDT JURISTISCHE LEHRGÄNGE - REPETITORIUM BONN-DÜSSELDORF-KÖLN-POTSDAM RAe Gründer Pohl Kuglin - Zivilrecht RA Ziebeil

ALPMANN & SCHMIDT JURISTISCHE LEHRGÄNGE - REPETITORIUM BONN-DÜSSELDORF-KÖLN-POTSDAM RAe Gründer Pohl Kuglin - Zivilrecht RA Ziebeil RAe Ziebeil/Linde 2008 Sachenrecht (Übereignung) LB 2 Seite 1 / 11 Frage 1: Rechtslage hinsichtlich des Ringes A. Ansprüche der Julia Robert gegen Horst Kotte auf Herausgabe I. Anspruch gemäß 861, 869

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen BRITA Online-Shop

Allgemeine Geschäftsbedingungen BRITA Online-Shop Allgemeine Geschäftsbedingungen BRITA Online-Shop 1 Geltungsbereich Für zwischen der BRITA GmbH, Heinrich-Hertz-Str. 4, 65232 Taunusstein, Deutschland, Tel. +49 6128 / 746-0, Telefax +49 6128 / 746-355

Mehr

Das Schuldverhältnis (Entstehung)

Das Schuldverhältnis (Entstehung) Das Schuldverhältnis (Entstehung) durch Rechtsgeschäft kraft Gesetzes aufgrund einseitigen Rechtsgeschäfts Beispiel: Auslobung, 657 BGB aufgrund Vertrages Beispiel: 311 I BGB In Sonderfällen bei faktischen

Mehr

Fall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche

Fall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche Fall 1 a und b A. Einführende Hinweise Die folgenden Lösungshinweise sind bewusst (fast) vollständig gehalten. Auf keinen Fall müsst Ihr jetzt schon alles verstehen, was Ihr hier lesen könnt! Die Fälle

Mehr

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: ArbV II) Pflichtverletzung: A hatte die Pflicht, das im Eigentum

Mehr

Fall 5 - Lassie. PÜ Sachenrecht Lösung Fall 5 1

Fall 5 - Lassie. PÜ Sachenrecht Lösung Fall 5 1 Fall 5 - Lassie A. Anspruch des E gg. K auf Schadensersatz gemäß 990, 989 BGB E könnte gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz aus einem Eigentümer-Besitzer- Verhältnis (E-B-V) gegen K haben. Hierfür

Mehr

Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht. I. Sachverhalt und Fragestellung. 1. Sachverhalt

Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht. I. Sachverhalt und Fragestellung. 1. Sachverhalt Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht I. Sachverhalt und Fragestellung 1. Sachverhalt sorgfältiges, mehrmaliges Lesen: jedes Wort kann für die Lösung wichtig sein (Echo-Prinzip!). Lesen unter

Mehr

1. Ansprüche des G gegen N aus einem zwischen beiden Parteien bestehendem Vertrag scheiden mangels Vertragsschlusses aus.

1. Ansprüche des G gegen N aus einem zwischen beiden Parteien bestehendem Vertrag scheiden mangels Vertragsschlusses aus. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 9: Lösung I. Ansprüche des G gegen N 1. Ansprüche des G gegen N aus einem zwischen beiden Parteien bestehendem

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt Fall 6a: Kommst du zu mir, bin ich nicht da Gieslinde (G) aus Potsdam bestellt telefonisch am 22. Mai 2006 bei Gemüsehändlerin Susanne (S) zwei Zentner Einkellerungskartoffeln zum Preis von 40. S soll

Mehr

Fall 18. Lösungsskizze Fall 18. - A gegen S Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß 1147?

Fall 18. Lösungsskizze Fall 18. - A gegen S Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß 1147? Fall 18 S will seinen Jugendtraum verwirklichen. Er hat schon immer davon geträumt, Eigentümer eines alten Kohlefrachters zu werden, auf dem er ein schwimmendes Theater etablieren möchte. Aufgrund des

Mehr

Fall 1. Fall 2. Fall 3

Fall 1. Fall 2. Fall 3 Fall 1 V ist Münzhändler und möchte seinem Stammkunden K eine seltene 10 DM Münze, Germanisches Römisches Museum, anbieten. Er setzt daher am 21. 11. 2007 ein Schreiben an den K auf, in dem er ihm die

Mehr

Teilzahlungskaufvertrag

Teilzahlungskaufvertrag Teilzahlungskaufvertrag zwischen Herrn Max Mustermann, Musterstr. 5, PLZ Musterort - nachfolgend Verkäufer genannt - und Herrn Willi Muster, Musterweg 7, PLZ Musterort - nachfolgend Käufer genannt - wird

Mehr

Allgemeine Lieferbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen Allgemeine Lieferbedingungen 1. Allgemeines, Kundenkreis, Sprache (1) Alle Angebote, Kaufverträge, Lieferungen und Dienstleistungen aufgrund von Bestellungen unserer Kunden (nachfolgend Kunden) unterliegen

Mehr

Klausurlösung: V könnte gegen F einen Anspruch auf Herausgabe des PKW aus 985 haben.

Klausurlösung: V könnte gegen F einen Anspruch auf Herausgabe des PKW aus 985 haben. Klausurlösung: A. Ansprüche von V gegen F I. Vindikationsanspruch aus 985 BGB 1 V könnte gegen F einen Anspruch auf Herausgabe des PKW aus 985 haben. 1. Besitz von F Der Anspruch aus 985 richtet sich gegen

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Lösungsvorschlag für die Diplom-Vorprüfung Zivilrecht SS 2007 Behandelte Gebiete: Gutgläubiger Erwerb gem. 929 S. 1, 932 BGB; kein gutgläubiger Erwerb bei abhanden gekommener

Mehr

Lösung Deliktsrecht Fall 3

Lösung Deliktsrecht Fall 3 Lösung Deliktsrecht Fall 3 [gekürzte Fassung] 1 A. Ansprüche wegen der Verletzungen im Gesicht I. Aus 18 StVG 2 B könnte gegen F einen Anspruch aus 18 StVG auf Schadensersatz wegen der durch den Unfall

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen 1 Frage 1: Anspruch auf Räumung der Wohnung R - C I. Vertraglicher Anspruch nach

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 9. Frage 1

Lösungsskizze zu Fall 9. Frage 1 Lösungsskizze zu Fall 9 Frage 1 Anspruch des P gegen S auf Zinsen für den Zeitraum 1. September bis 30. November I. aus 288 I 1 1 Zu prüfen ist ein Anspruch des P gegen S auf die Zahlung von Verzugszinsen

Mehr

Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall Nr. 3

Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall Nr. 3 Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragsrecht Übungsfall Nr. 3 Prof. Dr. Florian Jacoby Das Ehepaar M und F erwirbt 1959 zu gleichen Teilen ein Hausgrundstück; sie beziehen das Haus mit ihren fünf Kindern.

Mehr

Prinzip des Fallrepetitoriums 5. 1 Einführungsfall Gemälde Ostpreußen" 13

Prinzip des Fallrepetitoriums 5. 1 Einführungsfall Gemälde Ostpreußen 13 Prinzip des Fallrepetitoriums 5 ERSTER TEIL- MOBILIARSACHENRECHT 1 Einführungsfall Gemälde Ostpreußen" 13 Abgrenzung Besitzdiener und Besitzmittler; possessorischer und petitorischer Besitzschutz; sachenrechtliche

Mehr

Prüfungsschemata der Gewährleistungsrechte

Prüfungsschemata der Gewährleistungsrechte Prüfungsschemata der Gewährleistungsrechte I. KV, Nacherfüllung AGL.: 437 Nr. 1 ivm 439 I, 434 (genau zitieren, welche Art Mangel vorliegt) (3) bei Gefahrübergang, 434 I S. 1, 446 oder 447 (4) kein Ausschluss

Mehr

Repetitorium Sachenrecht 3. Gutgläubiger Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (Donnerstag, 09.04.2015)

Repetitorium Sachenrecht 3. Gutgläubiger Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (Donnerstag, 09.04.2015) Repetitorium Sachenrecht 3. Gutgläubiger Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (Donnerstag, 09.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York)

Mehr

Übungsklausur zum Privatrecht II im Sommersemester 2013

Übungsklausur zum Privatrecht II im Sommersemester 2013 Übungsklausur zum Privatrecht II im Sommersemester 2013 Fall: Brandheiße Computer Unternehmer U betreibt ein kleines Geschäft für Computer und Computerzubehör. In jüngster Zeit kam es in diesem Zusammenhang

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer

Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Gliederung: A. Anspruch L gegen G auf Zahlung aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB I. Angebot des G II. Angebot des G durch E 1. Eigene Willenserklärung

Mehr

a) Auflassung W - N gemäß 873, 925 BGB (Notar) c) Berechtigung der W: wenn sie Alleinerbin des E ist

a) Auflassung W - N gemäß 873, 925 BGB (Notar) c) Berechtigung der W: wenn sie Alleinerbin des E ist Examensklausur In alter Freundschaft... Teil I: Frage 1: Anspruch W N auf Kaufpreiszahlung (100. 000.- Euro) Anspruchsgrundlage: 433 II BGB I. Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag W/N 1. Kaufvertrag W/N

Mehr

Tutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den 11.01.2012.

Tutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den 11.01.2012. Tutorium WIPR III Sachenrecht Fallbesprechung Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den 11.01.2012 1 Christiane Uri Fallbeispiel 8 Die Spritschleuder AG Tüchtig (T) ist alleiniger

Mehr

Der Oldtimer unter dem Hammer Welche Rechte haben Kunde und Werkstatt? Wann darf die Werkstatt das Auto versteigern lassen?

Der Oldtimer unter dem Hammer Welche Rechte haben Kunde und Werkstatt? Wann darf die Werkstatt das Auto versteigern lassen? Der Oldtimer unter dem Hammer Welche Rechte haben Kunde und Werkstatt? Wann darf die Werkstatt das Auto versteigern lassen? Auch wenn es möglichst selten der Fall sein möge: ab und zu muss auch der Oldie

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 2. Klausur

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 2. Klausur Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Sommersemester 2014 Notenübersicht 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 0 7 32 36 19 13 6 5 5 0 2 0 1 1 1

Mehr

Fall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt

Fall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt Fall 8: Zahlendreher im Internet Sachverhalt K möchte das hochwertige Notebook N kaufen. Beim Online-Händler V wird er fündig. Das Notebook wird auf dessen Internetseite zu einem Preis von 1.480 angeboten.

Mehr

H könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280 I, III, 283 1 haben.

H könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280 I, III, 283 1 haben. Anspruch H gegen B auf Schadensersatz H könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280 I, III, 283 1 haben. I. Schuldverhältnis ( 280 I 1) (+) wirksamer Kaufvertrag zwischen

Mehr

Fall 11: Rosa Cabrio ohne KfZ-Brief I. Übersichtsskizze. Händler (H)

Fall 11: Rosa Cabrio ohne KfZ-Brief I. Übersichtsskizze. Händler (H) Fall 11: Rosa Cabrio ohne KfZ-Brief I. Übersichtsskizze Viola (V) Said (S) Händler (H) II. Ansprüche in der Übersicht Ist Händler H Eigentümer des rosa Cabrios geworden? (kein Anspruchsfrage) Zusatzfrage:

Mehr

Verbraucherinformationen zum Abschluss von Fernabsatzverträgen und weitergehende Informationen zum elektronischen Geschäftsverkehr

Verbraucherinformationen zum Abschluss von Fernabsatzverträgen und weitergehende Informationen zum elektronischen Geschäftsverkehr Verbraucherinformationen zum Abschluss von Fernabsatzverträgen und weitergehende Informationen zum elektronischen Geschäftsverkehr Die nachfolgenden Informationen stellen keine Vertragsbedingungen dar.

Mehr

Fall 14 - Ein kleiner Gefallen -

Fall 14 - Ein kleiner Gefallen - Fall 14 - Ein kleiner Gefallen - Die Studenten-WG von A, B und C muss vor dem langen Wochenende noch einkaufen. A, der krank im Bett liegt, bittet B, für ihn einige Lebensmittel auf eigene Rechnung mitzubringen.

Mehr

Anspruch des H gegen I auf Herausgabe gemäß 985

Anspruch des H gegen I auf Herausgabe gemäß 985 1 Lösung Fall 100: Anspruch des H gegen I auf Herausgabe gemäß 985 Nach 985 kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Dieser sachenrechtliche Anspruch ist unmittelbarer Ausfluß

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Lösungsvorschlag für die 9. Übungsklausur Vordiplom Zivilrecht SS 2009 Behandelte Gebiete: Herausgabeanspruch gem. 985,986 BGB; gutgläubiger Erwerb 929, 932 BGB; 1000 BGB als

Mehr

Fall 1 Der Bauernschrank

Fall 1 Der Bauernschrank Fall 1 Der Bauernschrank V ist Eigentümer eines alten Bauernschranks. Da er seine Wohnung neu einrichten will, setzt V eine Anzeige in den Trierischen Volksfreund (TV) mit dem Text Bauernschrank, antik,

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 2: Lösung A. Anspruch der V gegen F auf Zahlung von 10.000 aus 433 II BGB V könnte gegen F einen Anspruch

Mehr

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle über unseren Online-Shop geschlossenen Verträge zwischen uns, der

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle über unseren Online-Shop geschlossenen Verträge zwischen uns, der AGB Allgemeine Verkaufsbedingungen online 1 Geltungsbereich (1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle über unseren Online-Shop geschlossenen Verträge zwischen uns, der

Mehr

2 I: Pfandrecht - Überblick. Pfandrechte

2 I: Pfandrecht - Überblick. Pfandrechte 2 I: Pfandrecht - Überblick Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten (Forderungen) an unbeweglichen Sachen Vertragliche Pfandrechte, 1204 ff. BGB Gesetzliche Pfandrechte Pfändungspfandrechte Grundpfandrechte

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 7: Haftung KG Einführungs- / Wiederholungsfall KG K ist Kommandidist der G-KG, deren Geschäftsbetrieb aus dem Vertrieb von Scherzartikeln besteht. Er schließt

Mehr

Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB?

Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB? 1. Teil: Ansprüche des K A. Ansprüche K L Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB? 1. Anspruchsbegründender Tatbestand

Mehr

Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0800, Handelsrecht, KE 2 Verf.: wiss. Mitarb. Michael Neufang 1

Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0800, Handelsrecht, KE 2 Verf.: wiss. Mitarb. Michael Neufang 1 Verf.: wiss. Mitarb. Michael Neufang 1 Gliederung1 Ausgangsfall 1. Anspruch des T. auf Herausgabe der Bilder a) Eigentumsverlust durch Übergabe der Bilder an A. aa) Kommissionär ( 383 HGB) bb) Gelegenheitskommissionär

Mehr

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte

Mehr

Die Kündigung eines Werkvertrages aus wichtigem Grund

Die Kündigung eines Werkvertrages aus wichtigem Grund Andreas Wiegreffe Die Kündigung eines Werkvertrages aus wichtigem Grund Verlag Dr. Kovac Hamburg 2007 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 13 B.Problemstellung 15 C. Bisherige Fälle eines zur Kündigung berechtigenden

Mehr

Erste Hausarbeit im Grundkurs Zivilrecht im Sommersemester 2011

Erste Hausarbeit im Grundkurs Zivilrecht im Sommersemester 2011 PROF. DR. THOMAS ACKERMANN PROF. DR. HANS CHRISTOPH GRIGOLEIT PROF. DR. STEPHAN LORENZ Erste Hausarbeit im Grundkurs Zivilrecht im Sommersemester 2011 Überblick zu den Lösungshinweisen Frage 1: Ansprüche

Mehr

Vorlesung Arbeitsrecht. 7 Haftung des Arbeitnehmers. Fall 19: Kaufmann 900. Schaden: 1.000

Vorlesung Arbeitsrecht. 7 Haftung des Arbeitnehmers. Fall 19: Kaufmann 900. Schaden: 1.000 Prof. Dr. R. Singer Wintersemester 2009/10 (19.1.2010, 7/Teil 1) Vorlesung Arbeitsrecht 7 Haftung des Arbeitnehmers I. Haftung gegenüber dem Arbeitgeber: 1. Haftungsbeschränkung bei betrieblich veranlasster

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Anspruchsgrundlage 823 I BGB

Anspruchsgrundlage 823 I BGB Anspruchsgrundlage 823 I BGB I. Tatbestandsvoraussetzungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der emco electroroller GmbH für die Vermittlung von Kaufverträgen auf der Internetseite emco-elektroroller.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der emco electroroller GmbH für die Vermittlung von Kaufverträgen auf der Internetseite emco-elektroroller. Allgemeine Geschäftsbedingungen der emco electroroller GmbH für die Vermittlung von Kaufverträgen auf der Internetseite emco-elektroroller.de 1. Vertragspartner / Vermittlerstellung der emco electroroller

Mehr

Die Haftung der Stiftung Warentest für Schäden der Verbraucher aufgrund irreführender Testinformationen

Die Haftung der Stiftung Warentest für Schäden der Verbraucher aufgrund irreführender Testinformationen Die Haftung der Stiftung Warentest für Schäden der Verbraucher aufgrund irreführender Testinformationen Zugleich ein Beitrag zur Dogmatik der außervertraglichen Auskunftshaftung Von Tobias Heinrich Boecken

Mehr

Der Einflussdes modernisierten Schuldrechts auf das reformierte Mietrecht

Der Einflussdes modernisierten Schuldrechts auf das reformierte Mietrecht Alexandra Wüst Der Einflussdes modernisierten Schuldrechts auf das reformierte Mietrecht Nomos Inhaltsverzeichni s Abkürzungs Verzeichnis 15 Einleitung 19 Kapitel 1 Die Abgrenzung von allgemeinem Leistungsstörungsrecht

Mehr

Familienrecht Vorlesung 4. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 4. Familienrecht Familienrecht Vorlesung 4 Allgemeine Ehewirkungen 20. November 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Mitverpflichtung und Mitberechtigung - die Schlüsselgewalt Rudiment der bis 1976 geltenden Regelung zur

Mehr