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1 Studien- und Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (Engineering and Management) an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München vom (in der Fassung der Achten Änderungssatzung vom ) Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 43 Abs. 4 und 5, Art. 58 Abs. 1, Art. 61 Abs. 2 und 3 sowie Art. 66 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und der Satzung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen erlässt die Hochschule für angewandte Wissenschaften München folgende Satzung: 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Diese Studien- und Prüfungsordnung dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (BayRS WFK) und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München vom 29. Januar 2008 in deren jeweiliger Fassung. 2 Studienziel (1) Aufbauend auf einem Studium des Wirtschaftsingenieurwesens vermittelt der Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen die Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich sind, um sich in einem zunehmend globalisierten Umfeld für anspruchsvolle Führungsaufgaben zu qualifizieren. (2) Neben einer Vertiefung des Fachwissens werden im Masterstudium fachübergreifende wissenschaftliche und anwendungsorientierte Kenntnisse vermittelt, die die Qualifikation der Studierenden mit dem Ziel erweitern soll, sie auch auf berufliche Spezialisierungen vorzubereiten. (3) 1 Der modular aufgebaute Masterstudiengang ermöglicht den Studierenden durch das Angebot verschiedener Wahlpflichtmodule eine individuelle Schwerpunktbildung. 2 Der erfolgreiche Abschluss des Masterstudiums kann auch die Basis für eine wissenschaftliche Weiterqualifizierung in einem anschließenden Promotionsstudium sein. 3 Qualifikation für das Studium (1) Qualifikationsvoraussetzung für die Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen ist der Nachweis eines mit 210 ECTS-Kreditpunkten abgeschlossenen Studiums auf dem Gebiet des Wirtschaftsingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder eines gleichwertigen Abschlusses. WIM, 114 Seite 1 von 10 nicht amtliche Lesefassung
2 (2) 1 Über die Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen sowie über die Gleichwertigkeit anderer Abschlüsse nach Absatz 1 entscheidet die Prüfungskommission ( 9) unter Beachtung des Art. 63 Abs. 1 BayHSchG. 2 Von der Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen ist auszugehen, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der in diesem Studiengang erworbenen Kompetenzen festgestellt und begründet werden. 4 Aufnahme- und Zugangsverfahren (1) 1 Die Aufnahme des Masterstudiums im ersten Studiensemester ist sowohl zum Wintersemester als auch zum Sommersemester eines Studienjahres möglich. 2 Die Bewerbung ist schriftlich vom 2. Mai bis zum 15. Juli eines Jahres bei Studienbeginn im Wintersemester und vom 15. November bis zum 15. Januar eines Jahres bei Studienbeginn im Sommersemester mit den erforderlichen Unterlagen im Bereich Beratung und Immatrikulation der Hochschule für angewandte Wissenschaften München einzureichen. (2) Die Zulassung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber erfolgt gemäß der Satzung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen in der jeweils geltenden Fassung. 5 Aufbau des Studiums und Regelstudienzeit (1) Die Regelstudienzeit des Masterstudiums beträgt drei theoretische Studiensemester einschließlich der Masterarbeit. Einzelheiten regelt der Studienplan. (2) Ein Anspruch darauf, dass der Masterstudiengang bei nicht ausreichender Anzahl von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern durchgeführt wird, besteht nicht. 6 Anrechnung anderweitig erworbener Kompetenzen (1) 1 Über die Anrechnung von außerhalb des Hochschulbereiches erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten entscheidet die Prüfungskommission des konsekutiven Masterstudienganges Wirtschaftsingenieurwe-sen auf schriftlichen Antrag einer/eines Studierenden. 2 Dem Antrag sind Nachweise über die erbrachten Prüfungsleistungen und die erreichten Kompetenzen beizufügen. (2) 1 Die Prüfungskommission des konsekutiven Masterstudienganges Wirtschaftsingenieurwesen prüft, soweit erforderlich, mit einer Fachdozentin/einem Fachdozenten die Gleichwertigkeit der erworbenen Kompetenzen auf Grundlage der vorgelegten Nachweise im Vergleich mit den Studienzielen des Modulkataloges des vorgenannten Masterstudienganges. 2 Bei Unklarheiten muss die/der Studierende in einem mindestens 20-minütigen Fachgespräch mit einer Vertreterin/einem Vertreter der Prüfungskommission oder einer Fachdozentin/einem Fachdozenten seine außerhalb der Hochschule erworbenen Kompetenzen nachweisen. 3 Über das Fachgespräch ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Prüferin/dem Prüfer zu unterzeichnen ist. 4 Das Fachgespräch ist bestanden, wenn von der Prüferin/dem Prüfer das Prädikat mit Erfolg abgelegt erteilt wird. (3) Die Prüfungskommission des konsekutiven Masterstudienganges Wirtschaftsingenieurwesen teilt der Prüfungsverwaltung der Hochschule München die auf die Module dieses Studienganges anzurechnenden Kompetenzen, die ggf. anzurechnende Modulteil- oder -endnoten sowie die anzurechnenden ECTS-Kreditpunkte mit. Im Falle der Ablehnung einer Anrechnung ist diese zu begründen. WIM, 114 Seite 2 von 10 nicht amtliche Lesefassung
3 (4) Außerhalb des Hochschulbereiches erworbene Kompetenzen können bis zu einem Umfang von 20 ECTS-Kreditpunkten auf Technische Module gemäß Abschnitt 1 der Anlage oder auf Betriebswirtschaftliche Module gemäß Abschnitt 2 der Anlage angerechnet und übernommen werden. (5) Die an ausländischen oder anderen Hochschulen absolvierten Studienzeiten und erworbenen Hochschulqualifikationen werden anerkannt, sofern durch die Prüfungskommission keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen festgestellt und begründet werden können. 7 Module und Prüfungen (1) Die Module, ihre Stundenzahl, die Art der Lehrveranstaltungen, die Anzahl der ECTS-Kreditpunkte, die Form und das Verfahren der Prüfungen, die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten und die Notengewichte zur Bildung der Modulendnoten sind in der Anlage zu dieser Studien- und Prüfungsordnung festgelegt. Einzelheiten regelt der Studienplan. (2) 1 Alle Module werden als Pflichtmodule und als fachwissenschaftliche Wahlpflichtmodule geführt. 2 Pflichtmodule sind die Module, die für alle Studierenden des Masterstudienganges verbindlich sind. (3) 1 In den fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmodulen müssen die Studierenden nach Maßgabe dieser Studien- und Prüfungsordnung und des Studienplanes eine bestimmte Auswahl treffen. 2 Die gewählten Module werden wie Pflichtmodule behandelt. (4) Darüber hinaus können die Studierenden Fächer oder Module, die für die Erreichung des Studienzieles nicht verbindlich vorgeschrieben sind, aus dem gesamten Studienangebot der Hochschule für angewandte Wissenschaften München zusätzlich wählen (Wahlmodule). (5) Eine Anrechnung von Leistungsnachweisen von Bachelor- und Diplomstudiengängen auf Leistungsnachweise dieses Masterstudiums ist ausgeschlossen. 8 Studienplan (1) 1 Die Fakultät für Wirtschaftsingenieurwesen erstellt zur Sicherstellung des Lehrangebotes und zur Information der Studierenden einen Studienplan, der nicht Teil dieser Studien- und Prüfungsordnung ist, und aus dem sich der Ablauf des Studiums im Einzelnen ergibt. 2 Der Studienplan wird vom Fakultätsrat beschlossen und ist hochschulöffentlich bekannt zu machen. 3 Die Bekanntmachung neuer Regelungen muss spätestens zu Beginn des Semesters erfolgen, das sie erstmals betreffen. (2) Der Studienplan enthält insbesondere Regelungen und Angaben über 1. die Aufteilung der Semesterwochenstunden und der ECTS-Kreditpunkte je Modul und Studiensemester, die Art der Lehrveranstaltungen in den einzelnen Modulen sowie die Unterrichtsund Prüfungssprache, soweit diese nicht deutsch ist, und dies in der Anlage nicht abschließend geregelt ist, 2. den Katalog der von den Studierenden des Masterstudienganges wählbaren fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmodule, deren Stundenzahl und ECTS-Kreditpunkte, die Art der Lehrveranstaltungen in diesen Modulen, die Unterrichts- und Prüfungssprache, soweit diese nicht deutsch ist sowie die Form der jeweils geforderten Prüfung und die Bearbeitungszeit für die Anfertigung schriftlicher Prüfungen, WIM, 114 Seite 3 von 10 nicht amtliche Lesefassung
4 3. die Studienziele und Studieninhalte der einzelnen Module und 4. nähere Bestimmungen zu Form und Verfahren der einzelnen Prüfungen. (3) 1 Ein Anspruch darauf, dass sämtliche fachwissenschaftliche Wahlpflichtmodule und Wahlmodule tatsächlich angeboten werden, besteht nicht. 2 Desgleichen besteht kein Anspruch darauf, dass solche Lehrveranstaltungen bei nicht ausreichender Teilnehmerzahl durchgeführt werden. 9 Prüfungskommission (1) Für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen ist eine Prüfungskommission zuständig, die aus fünf Professorinnen und Professoren der Fakultät für Wirtschaftsingenieurwesen besteht. (2) 1 Der Fakultätsrat wählt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. 2 Die Prüfungskommission kann Prüfungs- und Entscheidungsbefugnisse nach dieser Satzung auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen. 10 Masterarbeit (1) Bei der Masterarbeit sollen die Studierenden zeigen, dass sie in der Lage sind, eine Aufgabenstellung aus dem Bereich des Wirtschaftsingenieurwesens selbstständig, systematisch und wissenschaftlich zu bearbeiten und praxisorientiert zu lösen. (2) 1 Die Masterarbeit kann frühestens nach dem Ende der Prüfungszeit des zweiten Studiensemesters ausgegeben werden, sofern die Studierenden bis dahin mindestens 45 ECTS-Kreditpunkte erworben haben. 2 Falls die/der Studierende im Rahmen ihres/seines Masterstudiums ein Auslandssemester absolviert, kann die Prüfungskommission eine hiervon abweichende Regelung treffen. (3) 1 Die Frist von der Themenstellung bis zur Abgabe darf sechs Monate nicht überschreiten. 2 Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten kann die Prüfungskommission die Bearbeitungszeit in Ausnahmefällen im Einverständnis mit der Aufgabenstellerin/dem Aufgabensteller verlängern. 3 Die Fristverlängerung soll drei Monate nicht überschreiten. 4 Bei Nichteinhalten der Bearbeitungsfrist wird die Masterarbeit mit der Note nicht ausreichend bewertet. 5 Hinsichtlich der Wiederholung einer mit der Note nicht ausreichend bewerteten Masterarbeit gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. (4) 1 Die Masterarbeit wird von einer/einem von der Prüfungskommission bestellten Prüferin/Prüfer betreut. 2 Sie kann an einer Einrichtung außerhalb der Hochschule München angefertigt werden, wenn ihre Betreuung und Begutachtung durch eine Prüferin/einen Prüfer der Hochschule München sichergestellt ist. 11 Bewertung von Prüfungen und Prüfungsgesamtergebnis (1) Die differenzierte Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt mit den Notenziffern: 1,0; 1,3 (sehr gut); 1,7; 2,0; 2,3 (gut); 2,7; 3,0; 3,3 (befriedigend); 3,7; 4,0 (ausreichend) und 5,0 (nicht ausreichend). WIM, 114 Seite 4 von 10 nicht amtliche Lesefassung
5 (2) Für die Berechnung des Prüfungsgesamtergebnisses werden die Endnoten aller Module gleich gewichtet. Die Note der Masterarbeit wird dreifach gewichtet. (3) Im Masterprüfungszeugnis werden den Modulendnoten und der Note der Masterarbeit in einem Klammerzusatz die zugrunde liegenden Notenwerte mit einer Nachkommastelle beigefügt. (4) Die Vergabe einer relativen ECTS-Note für das Prüfungsgesamtergebnis folgt dem vom Bereich Prüfung und Praktikum der Hochschule München vorgegebenen Verfahren. 12 Masterprüfungszeugnis Über die bestandene Masterprüfung werden ein Zeugnis und ein Diploma Supplement gemäß der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München ausgestellt. 13 Akademischer Grad (1) Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Masterprüfung wird der akademische Grad Master of Engineering, Kurzform: M. Eng., verliehen. (2) Über die Verleihung des akademischen Grades wird eine Urkunde gemäß dem jeweiligen Muster in der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München ausgestellt. 14 In-Kraft-Treten 1 Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft. 1 Sie gilt für Studierende, die das Studium im Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen nach dem Sommersemester 2007 aufnehmen. WIM, 114 Seite 5 von 10 nicht amtliche Lesefassung
6 Anlage: Übersicht über die Module und Prüfungen im konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (Engineering and Management) an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München 1. Masterprüfung (Technische Module) 1) Lfd. Nr. 2) Module 1 3) Modules 4) SWS 5) ECTS- Kreditpunkte 6) Art der Lehrveranstaltung 1 7) Prüfungen 8) Prüfungsform und Bearbeitungsdauer schriftlicher Prüfungen in Minuten 1, 2 Gewichtung für die Modulendnote T1 Automatisierungstechnologie Automation Technology 4 4 SU, Ü schrp, T2 Neue Technologien I New Technologies I 3 4 SU. Ü schrp, ; 1 PA schrp: 0,5; PA: 0,5 T3 Neue Technologien II New Technologies II 4 5 SU, Ü schrp, T4 Digitale Fabrikplanung Digital Factory Planning 4 4 SU, Ü 1 PA WIM, 114 Seite 6 von 10 nicht amtliche Lesefassung
7 2. Masterprüfung (Betriebswirtschaftliche Module) 1) Lfd. Nr. 2) Module 1 3) Modules 4) SWS 5) ECTS- Kreditpunkte 6) Art der Lehr- veranstaltung 1 7) Prüfungen 8) Prüfungsform und Bearbeitungsdauer schriftlicher Prüfungen in Minuten 1, 2 Gewichtung für die Modulendnote BW1 Controlling Controlling 4 5 SU, Ü schrp, BW2 Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftspolitik Economics and Economic Policy 3 4 SU, Ü schrp, ; PA schrp: 0,6; PA: 0,4 BW3 Betriebliche Steuerlehre Corporate Taxation 4 4 SU, Ü 1 PA BW4 Technisches Produktmanagement und internationaler Vertrieb Technical Product Management and International Sales 4 5 SU, Ü Ref; 1 PA Ref: 0,5; PA: 0,5 WIM, 114 Seite 7 von 10 nicht amtliche Lesefassung
8 3. Masterprüfung (Integrationsmodule) 1) Lfd. Nr. 2) Module 1 3) Modules 4) SWS 5) ECTS- Kreditpunkte 6) Art der Lehr- veranstaltung 1 7) Prüfungen 8) Prüfungsform und Bearbeitungsdauer schriftlicher Prüfungen in Minuten 1, 2 Gewichtung für die Modulendnote I1 Information Engineering Information Engineering 4 5 SU, Ü schrp, I2 Innovationsmanagement Innovation Management 3 4 SU, Ü schrp, ; 1 PA schrp: 0,6; PA: 0,4 I3 Personalführung und Unternehmensorganisationsrecht People Leadership and Law of Corporate Organisation and Compliance 7 7 SU, Ü schrp, ; 1 PA schrp: 0,4; PA : 0,6 I4 Supply Chain Management und Einkauf Supply Chain Management and Procurement 7 7 SU, Ü schrp, WIM, 114 Seite 8 von 10 nicht amtliche Lesefassung
9 4. Masterprüfung (Allgemeine Module) 1) Lfd. Nr. 2) Module 1 3) Modules 4) SWS 5) ECTS- Kreditpunkte 6) Art der Lehr- veranstaltung 1 7) Prüfungen 8) Prüfungsform und Bearbeitungsdauer schriftlicher Prüfungen in Minuten 1, 2 Gewichtung für die Modulendnote W1 Wahlpflichtmodul I Departmental Elective I 4 4 SU, Ü 3 W2 Wahlpflichtmodul II Departmental Elective II 4 4 SU, Ü 3 W3 Wahlpflichtmodul III Departmental Elective III 4 4 SU, Ü 3 W4 Masterarbeit Master Thesis SU, Ü MA Summe der SWS und ECTS-Kreditpunkte: WIM, 114 Seite 9 von 10 nicht amtliche Lesefassung
10 Anmerkungen: 1 Das Nähere wird vom Fakultätsrat im Studienplan festgelegt. 2 Bei Note nicht ausreichend in einer Prüfungsleistung wird die Modulendnote nicht ausreichend erteilt. Eine mindestens ausreichende Modulendnote und die Bewertung der Masterarbeit mit der Note ausreichend oder besser sind Voraussetzungen für das Bestehen der Masterprüfung. 3 Die Wahlpflichtmodule I III werden entweder mit einer 90- oder 120-minütigen schriftlichen Prüfung oder einer 15- bis 45-minütigen mündlichen Prüfung oder mit einer Projektarbeit oder einer Kombination aus den vorgenannten Prüfungsformen abgeprüft. In letztgenanntem Falle wird die Modulendnote aus dem arithmetischen Mittel der jeweils geforderten Prüfungsleistungen gebildet. Abkürzungen: ECTS Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System SU seminaristischer Unterricht MA Masterarbeit SWS Semesterwochenstunden PA Projektarbeit TN Teilnahmenachweis Ref Referat Ü Übung WIM, 114 Seite 10 von 10 nicht amtliche Lesefassung
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