Informationen zum Kindergeld Freibetrag Bedarf nach SBG II/XII

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1 Informationen zum Kindergeld Freibetrag Bedarf nach SBG II/XII Gegen die letzten Erhöhungen des Kinderfreibetrages nach 33 EStG und der Kindergeldbeträge zum Januar 2009 und erneut durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetzt zum Januar 2010 wird immer wieder der Vorwurf der sozialen Ungerechtigkeit erhoben, denn - sie begünstige Besserverdienende (BV) gegenüber Kindergeldempfängern, da der Vorteil aus dem Freibetrag höher sei, als der Zahlbetrag des Kindergeldes, - gerade Harzt IV-Empfänger hätten von diesen Leistungen nichts, obschon gerade sie zusätzliches Geld am dringensten benötigten. 1. Vergleich Steuerfreibetrag zu Kindergeld: Die geltende Regelung räumt den Eltern entweder den Freibetrag oder die Zahlung von Kindergeld (bzw. eine Kombination von beidem bis zum Betrag des Kindergeldes) ein, so dass jedes Elternpaar mindestens einen Vorteil in Höhe des Kindergeldbetrages erhält. Dem liegen Urteile des Bundesverfassungsgerichts zugrunde ( vgl. BVerfGE 87, 153 [ 169] (einkommensteuerliches Existenzminimum), BVerfGE 82, 60 [93, 94] (sächliches Existenzminimum eines Kindes), BVerfGE 99, 216 [ 233 f., 240 ff.] ( sächliches Existenzminimum sowie Erziehungs- und Betreuungsbedarf), nach dem Beträge für das materielle Existenzminimum sowie den Betreuungsbedarf des Kindes, die die Eltern aus ihrem Einkommen für das Kind aufbringen, nicht besteuert werden dürfen.

2 Diese Beträge freizustellendes Existenzminimum für ein Kind- sind vom Gesetzgeber für 1997 bis 1999 auf 3534 (DM 6.912), 2000 und 2001 auf 5080 (DM Kinderfreibetrag, DM Betreuungsfreibetrag), 2002 bis 2008 auf (3.648 Kinderfreibetrag, Betreuungsfreibetrag), durch die Erhöhungen zum Januar 2009 auf 6024 und 2010 auf 7008 (4368 / 2640 ) festgesetzt worden. Da der steuerliche Vorteil aus diesem Freibetrag davon abhängt, in welcher Höhe und mit welchem Grenzsteuersatz die Eltern Steuern zu zahlen haben und der Vorteil gleichsam die Kehrseite der hohen Steuerpflicht ist, profitieren davon Besserverdiener mehr als andere Eltern; bei einem Grenzsteuersatz von 42 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und 9 % Kirchensteuer auf die Steuerschuld entspricht das insgesamt ca. 48 %; der Freibetrag wirkt sich somit mit bis zu 280 aus. Wer keine Steuern zahlt, hat daraus keinen Vorteil. Die Kindergeldbeträge belaufen sich ab Januar 2010 auf 184 für das erste und zweite Kind, 190 für das dritte und 215 ab dem 4. Kind. Jedes Elternpaar erhält monatlich den Kindergeldbetrag in der für das Kind geltenden Höhe ausbezahlt. Im Rahmen der jährlichen Steuererklärung prüft das Finanzamt, ob der Steuervorteil für die Eltern noch günstiger wäre und berücksichtigt das bei der Steuerfestsetzung unter Anrechnung der erfolgten Kindergeldzahlungen. Wer aus dem Freibetrag einen Vorteil mindestens in Höhe des Zahlbetrags des Kindergeldes hat, erhält demnach keine zusätzliche Förderung durch Kindergeld. Dieser Effekt tritt ein bei einem Ehepaar mit 1 Kind bei ca , bei Alleinerziehenden mit 1 Kind mit ca (Stand 2007, die Beträge liegen jetzt etwas darüber).

3 Bereits bei geringeren Einkommen beruht ein wachsender Anteil der Förderung pro Kind auf dem Steuerfreibetrag, während der Förderanteil des Kindergeldes abnimmt. Nur der Förderanteil kann als staatliche Transferleistung gelten, während der Anteil, der auf den Freibetrag entfällt, die Verrechnung mit zuviel gezahlten Steuern darstellt. Von den bislang ca. 35 Mrd. (Stand 2008, jetzt über 40 Mrd.) an Kosten für Kindergeld/Kinderfreibetrag entfallen ca. 20 Mrd. auf den Steuerausfall, nur 15 Mrd auf dem Förderanteil des Kindergeldes. Unsere Aussage ist: die Entlastungswirkung durch den Freibetrag ist steuersystematisch richtig und nicht unsozial, denn - wer den Freibetrag in Anspruch nimmt, behält ausschließlich selbst verdientes Geld, er erhält keinerlei Geld aus den Steuern anderer Bürger (Transfers) für seine Kinder - die Höhe der Entlastungswirkung ist vor allem im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen mit gleich hohem Einkommen ohne Kinder zu sehen; auf sie trifft die Lebens- und Einkommenssituation zu, die Eltern mit gleich hohem Einkommen ebenfalls hätten, wenn sie sich nicht für Kinder entschieden hätten. Auch im Vergleich zu diesen ist die Entlastung in jedem Fall gerechtfertigt. - da Aufwendungen für die Kinder in aller Regel mindestens in Höhe des Freibetrages entstehen, wird die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern insoweit tatsächlich eingeschränkt; der Betrag der Steuerersparnis beschreibt letztlich nur die Summe, die die Eltern sonst (aus ihrem übrigen, versteuerten Einkommen) auf Einkünfte

4 zahlen müssten, die ihnen tatsächlich gar nicht für den eigenen Bedarf zur Verfügung stehen. - Die Wirkung des Freibetrags ist abhängig vom jeweiligen Grenzsteuersatz. Folge ist, dass eine Steuererhöhung zu einer höheren Sparwirkung des Freibetrags führt. Das heißt: Würde, wie von der Opposition häufig gefordert, der Spitzensteuersatz erhöht, (z.b. Reichensteuer) würde die Entlastungswirkung des Freibetrages noch gesteigert; nach der oben dargestellten Logik würde dies dann wiederum als unsoziale Bevorzugung der gerade zusätzlich belasteten Besserverdiener angeprangert (parallele Argumentation bei Ehegattensplitting). Dem lässt sich die Forderung entgegenhalten, den Spitzensteuersatz bzw den Verlauf der Steuerprogression zu senken; dies führt dann zu dem erwünschten Ergebnis, dass die Spreizung zwischen Kindergeldbetrag und maximalem Vorteil aus dem Freibetrag vermindert wird. Ergänzung zu Vorschlägen der FDP, das Kindergeld insgesamt als Gutschein ausbezahlen zu lassen: soweit Kindergeld eine Rückzahlung zuviel gezahlter Steuern darstellt, wäre das verfassungswidrig. Damit würde den steuerpflichtigen Eltern ein Zuviel an Geld abgenommen, um es ihnen dann mit Zweckbindung versehen wieder auszubezahlen. Eine Zweckbindung kann nur in Betracht kommen bei staatlichen Transferleistungen. Wegen der Mischung und des fließenden Übergangs von Steuererstattung und Förderanteil beim Kindergeld kommt dies hier m.e. nicht, auch nicht teilweise in Betracht; anders sieht die Diskussion beim Betreuungsgeld aus, das in jedem Fall eine zusätzliche Transferleistung darstellen würde.

5 2. Vergleich zu Leistungen der Grundsicherung Kindergelderhöhungen wirken sich auf die Summe der Transfers für Kinder in Bedarfsgemeinschaften nicht aus, da Kindergeld auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SBG XII angerechnet wird. Gleichwohl ist die Erhöhung des Kindergeldes auch in diesem Vergleich nicht unsozial, denn: - die Erhöhung des Kindergeldes wirkt sich nur deshalb nicht auf die Gesamtleistung aus, weil die Leistungen nach dem SGB II bzw XII die Kindergeldbeträge übersteigen. Hinzu kommen noch anteilige KdU-Leistungen für die Kinder. Festzuhalten ist deshalb zunächst, dass der Staat für Kinder in Bedarfsgemeinschaften einen deutlich höheren Betrag zahlt, als für Eltern mit eigenem Einkommen. Die Beträge einschließlich KdU-Leistungen übersteigen in aller Regel auch die maximalen Vorteile aus der Freibetragsregelung. - Die beiden letzten Kindergelderhöhungen erfolgten zum Jahresanfang 2009 nach 7 Jahren zum ersten mal und jetzt erneut Januar (Beträge: 2002: 154 /179 ab dem dritten Kind, ab 2009: 264 / 170 ab dem dritten Kind/ 195 ab dem 4. Kind, 2010: 184 / 190 ab dem dritten Kind/ 215 ab dem 4. Kind). Die Erhöhung der Grundsicherungssätze erfolgt hingegen regelmäßig zeitgleich und in gleicher Höhe wie die Erhöhung der Renten, d.h. zu 1.Juli jeden Jahres (Rechtsgrundlage 20 Abs. 4 SGB II ). Allerdings ist zuzugeben, dass diese Steigerungen wie bei den Renten nicht gerade üppig waren und auf absehbare Zeit auch nicht sein werden; sie folgen der allgemeinen Entwicklung der Arbeitsentgelte.

6 Seit 2005 ergaben sich folgende jährliche Steigerungsbeträge: Kinder bis Vollendung 6. Lebensjahr: 2005: 207, 2006: 207, 2007: 208, 2008: 211, 2009: 215 ( 3, 8 Prozent) Kinder ab Beginn des 15. bis 25. Lebensjahr: 2005: 276, 2006: 276, 2007: 278, 2008: 281, 2009: 287 ( 3,9 Prozent) - Zusätzlich wurde zum 1. Juli 2009 eine weitere Altersstufe für 7-14jährige eingeführt, die einen Leistungssatz in Höhe von 70% des Satzes für Erwachsene (zuvor 60 % für bis 14jährige) vorsieht. Für diese Altersgruppe ergibt sich eine Leistungsverbesserung in Höhe von insgesamt 40 pro Monat. Gegenüber der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Regeleistung ist dies eine Erhöhung um rund 19 % für diese Altersgruppe. - Eine weitere Verbesserung für Schulkinder im Grundsicherungsbezug ist das jährliche Schulbedarfspaket. Danach erhalten diese Kinder seit August 2009 jährlich zum Schuljahrsbeginn 100 zusätzlich. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom muss der Bedarf für Kinder nun neu berechnet werden.

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