im Ev.-luth. Kirchenkreisverband Ostfriesland-Nord
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- Heini Hochberg
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1 im Ev.-luth. Kirchenkreisverband Ostfriesland-Nord
2 Umgangssprachlich: BEM dient der dauerhaften Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Beschäftigten bietet bei Bedarf Hilfen zur Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit an
3 Nach 84 Absatz 2 des SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet, allen Mitarbeiter/innen, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein persönliches Angebot zu machen und Hilfen anzubieten, um eine bestehende Arbeitsunfähigkeit möglichst gemeinsam zu überwinden und zu ermitteln, mit welchen Leistungen und Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz dauerhaft erhalten werden kann. Die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements ist für den Arbeitgeber verpflichtend, eine rechtliche Sanktion ist aber bei Nichtbeachtung nicht vorgesehen. Das Landeskirchenamt dringt in seiner Rundverfügung G9/2010 auf Umsetzung der rechtlichen Vorschrift zum BEM.
4 für den Arbeitgeber ist das Angebot des BEM Pflicht, für den betroffenen Beschäftigten ist die Teilnahme freiwillig! ein Widerruf der Teilnahme ist jederzeit auch innerhalb des laufenden Prozesses möglich! das Komplette BEM-Verfahren incl. der Gespräche etc. ist vertraulich! alle entspr. Gesprächsteilnehmer Schweigepflicht unterliegen der das vom Verbandsvorstand beauftragte Leitungsorgan, welches die BEM-Gespräche führt, als auch die Vertreter/innen der MAV sind sowohl zum BEM- Verfahren als auch in der Gesprächsführung zum BEM geschult!
5 Zuständig für die Durchführung des BEM ist der Ev.-luth. Kirchenkreisverband Ostfriesland- Nord als Träger in Zusammenarbeit mit der MAV
6 Innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen arbeitsunfähig es zählen sowohl ununterbrochene als auch wiederholte Arbeitsunfähigkeiten mit oder ohne Bescheinigung als Zeitraum gilt nicht das Kalenderjahr, sondern die jeweils zurückliegenden 12 Monate ob die Erkrankung betriebsbedingt ist, spielt keine Rolle Erhebung der entsprechenden Daten durch die Personalabteilung des Kirchenamtes in Aurich: sobald die 6 Wochen erreicht sind: umgehende Mitteilung an das vom Verbandsvorstand beauftragte Leitungsorgan Kirchenamt: Amtsleitung Kitas: päd. Leitung Suchtverbund: Geschäftsführer dann: Schreiben des Leitungsorganes mit der Einladung zu einem ersten Gespräch schriftliche Erklärung des betroffenen Mitarbeiters, ob er/sie am BEM teilnimmt, oder dieses ablehnt die Gesprächsteilnehmer können vom Mitarbeiter ausgewählt werden
7 Ich möchte an einem Beratungsgespr. zum BEM / BEM-Gespräch teilnehmen. Neben der Dienststellenleitung wünsche ich weitere Gesprächspartner/innen: aus der Mitarbeitervertretung / Schwerbehindertenvertretung: Herr / Frau Herr / Frau Herr / Frau persönliche Begleitung: Herr / Frau Herr / Frau Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit mir. Ich möchte an einem Beratungsgespräch zum BEM / BEM-Gespräch ohne Beteiligung von weiteren Gesprächspartner/innen durchführen. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit mir. Ich möchte an einem BEM nicht teilnehmen.
8 Liegt die Zustimmung zur Gesprächsteilnahme des betroffenen Mitarbeiters vor, wird baldmöglichst mit allen am Gespräch beteiligten Personen ein Termin vereinbart. Falls keine Teilnahme am BEM gewünscht wird, ist das Verfahren an dieser Stelle beendet.
9 Erstes Kontaktgespräch / Beratungsgespräch Erläuterung des Verfahrens Möglichkeiten und Grenzen des BEM aufzeigen Den Wünschen und Befürchtungen des betroffenen Mitarbeiters Raum geben und diese gemeinsam besprechen Erörterung der persönlichen Situation Klärung des Bedarfes weiterer Schritte im BEM Erörterung, ob die Hinzuziehung weiterer Personen sinnvoll ist (z.b. Betriebsärztin, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Integrationsamt)
10 BEM-Gespräch Raumfindung für folgende Fragen / gemeinsame Ermittlung: haben die krankheitsbedingten Fehlzeiten möglicherweise betriebliche Ursachen: Arbeitsplatzbedingungen, Arbeitszeit, Betriebsklima o.ä.? was könnte hier seitens des Verbandes getan werden? hat der/die betroffene Mitarbeiter/in konkrete Vorschläge? hat der/die betroffene Mitarbeiter/in ggfs. Maßnahmen zur Verbesserung seines/ihres Gesundheitszustandes geplant: Operation, Therapie, Kur?
11 BEM-Gespräch Gemeinsame Ermittlung von Maßnahmen, die in der konkreten Situation geeignet sind, z.b.: die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, die Berücksichtigung vorübergehender gesundheitlicher Einschränkungen in der Arbeitssituation, die dauerhafte Gesundheit am Arbeitsplatz, die Weiterentwicklung der fachlichen und persönlichen Kompetenzen. Weitere / weiterführende Gespräche auf Wunsch des Mitarbeiters auch mit weiteren hinzugezogenen Personen sind jederzeit möglich!
12 Grundsätzlich sind der Fantasie bei der Auswahl der Maßnahmen keine Grenzen gesetzt! stufenweise Wiedereingliederung, technische Umrüstung des Arbeitsplatzes, Veränderungen in der Arbeitsorganisation, Veränderungen in der Arbeitsumgebung, Veränderungen in der Arbeitszeitgestaltung, Veränderung der Arbeitsinhalte, Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeitsversuche, medizinische Rehabilitation, unterstützende pädagogische oder psychologische Maßnahmen (z. B. Coaching, Supervision).
13 das vom Verbandsvorstand beauftragte Leitungsorgan organisiert die erforderlichen Maßnahmen und setzt diese um. der/die Mitarbeiter/in ist während der Maßnahmen zu begleiten. das vom Verbandsvorstand beauftragte Leitungsorgan ist dazu verpflichtet, mögliche Förderungen beim zuständigen Leistungsträger zu beantragen. hierzu soll es die Unterstützung des Kirchenamtes in Aurich in Anspruch nehmen.
14 die gemeinsam mit dem/der betroffenen Mitarbeiter/in ermittelten Ziele / Maßnahmen werden in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten und mit der MAV abgestimmt
15 Daten des betroffenen Mitarbeiters Name, Vorname Tätigkeitsfeld Beschäftigungsumfang Gesprächsteilnehmer/innen Vereinbartes Ziel / vereinbarte Maßnahme Zeitraum Zuständigkeit Ergebnis Unterschriften Mitarbeiter/in Dienststellenleitung / Amtsleitung
16 sobald alle vereinbarten Maßnahmen durchgeführt sind o d e r auf Wunsch des betroffenen Mitarbeiters bzw. wenn er/sie weiteren Handlungsschritten nicht mehr zustimmt
17 Arbeitgeber er muss beim Vorliegen der Voraussetzungen dem Mitarbeiter das BEM anbieten. Mitarbeiter/in Teilnahme am BEM ist freiwillig. Einverständnis kann auch im laufenden Prozess zurückgezogen werden. MAV das BEM und die individuelle Durchführung der Maßnahme sind mitbestimmungspflichtig. Die MAV ist im Vorfeld über die Notwendigkeit der Maßnahme zu informieren. Sie nimmt mit Zustimmung des Mitarbeiters am BEM teil. Vertrauensperson der Schwerbehinderten ist einzubeziehen, falls es sich um schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeiter handelt. Nimmt mit Zustimmung des Mitarbeiters am BEM teil. Hinzuziehung weiterer Personen mit Zustimmung / auf Wunsch des betroffenen Mitarbeiters
18 Einführung BEM und konkrete individuelle Durchführung unterliegen der Mitbestimmung (MVG 40 Nr. 2). Zur Einführung bietet sich der Abschluss einer Dienstvereinbarung an, um ein geordnetes und systematisches Verfahren sicherzustellen. Die MAV hat auch bei jeder individuellen Einzelmaßnahme ein Mitbestimmungsrecht. MAV wird über erfüllte Voraussetzung und Einleitung des BEM- Verfahrens mit Namensnennung informiert. Eine weitere Beteiligung der MAV findet nur mit Einwilligung des Beschäftigten statt. Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten wird analog informiert und eingebunden, wenn eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorliegt.
19 Die Unterlagen des BEM-Verfahrens werden von der allgemeinen Personalakte getrennt aufbewahrt und dem Zugriff der allgemeinen Personalverwaltung entzogen Die Unterlagen werden nach einem Zeitraum von 3 Jahren vernichtet Dauerhaft zu den Personalunterlagen werden folgende Unterlagen genommen: das Einladungsschreiben der Erklärungsbogen des Mitarbeiters über die Teilnahme / bzw. Nichtteilnahme am BEM die Eingliederungsvereinbarung
20 Abschluss einer entsprechenden Dienstvereinbarung zwischen dem Vorstand des Ev.-luth. Kirchenkreisverbandes Ostfriesland- Nord und der MAV Inkrafttreten der Dienstvereinbarung zum Das BEM ist auch bei Beschäftigten anzuwenden, bei denen die Durchführung des BEM bereits vor Inkrafttreten der Vereinbarung vorlagen
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