Stellungnahme der LAG-FH zur Vereinbarung der Rehabilitationsträger bezüglich der Umsetzung der FrühV im Land Hessen

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1 Stellungnahme der LAG-FH zur Vereinbarung der Rehabilitationsträger bezüglich der Umsetzung der FrühV im Land Hessen I. Präambel und Gesamteinschätzung In der Präambel der Vereinbarung wird auf die Frühförder-Verordnung (FrühV) hingewiesen, mit der die Grundlage geschaffen worden ist, Leistungsspektren der Früherkennung und Frühförderung zuständigkeitsübergreifend als Komplexleistung zur Verfügung zu stellen. Die Inanspruchnahme von Leistungen aus einer Hand soll hierdurch ermöglicht werden. Außerdem bekunden die Vereinbarungspartner ihren Willen, das bewährte System in Hessen, d.h. das flächendeckende und ortsnah gut ausgebaute Netz an Frühförderstellen zu erhalten. Nach einer ersten und vorläufigen Einschätzung ist nun festzustellen, dass im Text der Vereinbarung die Zielsetzung der Leistungen aus einer Hand des Verordnungsgebers der FrühV im Grunde keine Berücksichtigung finden konnte. Ebenso ist nicht erkennbar, wie die Vereinbarung einen Beitrag zum Erhalt des bewährten Hessischen Systems leisten soll. Es ist vielmehr zu befürchten, dass die Vereinbarung bei einer direkten Umsetzung zu einer Verunsicherung und Gefährdung des bewährten Hessischen Systems führt. II. Bisherige fachlich-inhaltliche und strukturell-organisatorische Merkmale der Frühförderung in Hessen Richtungsweisend und strukturbildend für die Frühförderung in Hessen sind zwei Erlasse des Landes gewesen, nämlich die Vorläufigen Richtlinien für die Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter sowie entwicklungsgefährdeter bzw. entwicklungsverzögerter Kinder von 1987 sowie die nachfolgenden Fachlichen Handlungsanweisungen für die Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter sowie entwicklungsgefährdeter und entwicklungsverzögerter Kinder von Zentrale Bestimmungsmerkmale Hessischer Frühförderung waren hiernach bisher vor allem der familienorientierte interdisziplinäre Handlungsansatz und das interdisziplinär abzustimmende Förderkonzept. Vorsitzende: Martina Ertel Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Gießen, Registerblatt VR 2684 Bankverbindung: Sparkasse Gießen, Kto.Nr , BLZ Grünberger Str. 222, Gießen Telefon: 0641 / , Telefax: 0641 /

2 Familienorientierter interdisziplinärer Handlungsansatz Ziel der Frühförderung ist es insbesondere, die Kinder in ihrer Entwicklung so zu fördern, dass sie ihre Anlagen und Fähigkeiten entfalten und am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen können. Dafür sind ärztliche, medizinisch-therapeutische, psychologische, pädagogische und soziale Maßnahmen als Bestandteil eines integralen und nicht lediglich additiven Rehabilitations- und Förderkonzepts vorzusehen.... Daraus ergibt sich, dass für jedes Kind unter Berücksichtigung seiner besonderen Bedürfnisse und seiner familiären Situation individuelle Förderziele und Förderschwerpunkte in einem Förderkonzept festgelegt und im Sinne der genannten Maßnahmen umgesetzt werden müssen (familienorientierter interdisziplinärer Ansatz) (Hessisches Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit (1995): Fachliche Handlungsanweisungen, 2). Interdisziplinär abzustimmendes Förderkonzept Zur Feststellung einer Entwicklungsverzögerung, einer Entwicklungsgefährdung, einer drohenden oder bestehenden Behinderung sind erforderlich: eine umfassende ärztliche Diagnose, eine pädagogische und psychologische Beurteilung sowie eine differenzierende Therapie-Indikation. Auf dieser Grundlage wird das Förderkonzept interdisziplinär und kooperativ zwischen den beteiligten Fachdisziplinen abgestimmt und gemeinsam mit den Eltern erstellt. In diesem Konzept sind die verschiedenen medizinischen, psychologischen, pädagogischen und sozialen Maßnahmen mit dem Ziel alsbaldiger Umsetzung abzustimmen.... Das Förderkonzept ist in regelmäßigen Abständen interdisziplinär zu überprüfen und, falls notwendig, fortzuschreiben. Es soll Maßnahmen und Ziele der Frühförderung möglichst konkret benennen. Das Förderkonzept soll auch ausdrücklich Maßnahmen zur Eingliederung in das soziale Umfeld und in die Gemeinschaft vorsehen (Hessisches Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit (1995): Fachliche Handlungsanweisungen, 12 f.). Mit dem familienorientierten interdisziplinären Handlungsansatz und dem entsprechend interdisziplinär abzustimmenden Förderkonzept orientierte sich die Hessische Frühförderung inhaltlich und praktisch schon zu einer Zeit am Komplexleistungsgedanken, als dieser in der allgemeinen fachlichen und sozialrechtlichen Debatte noch nicht zur Diskussion stand: Die Vernetzung und Zusammenführung von Einzelleistungen der einzelnen Sozialleistungsträger war schon immer Arbeitsgrundlage. Ziel ist es, trotz bis heute bestehender unterschiedlicher leistungsrechtlicher Grundlagen, die Einzelleistungen nicht additiv sondern systemorientiert und interdisziplinär abgestimmt anzubieten. Damit erfüllte das Hessische interdisziplinäre Frühförderkonzept schon lange vor der Einführung des Förder- und Behandlungsplanes in SGB IX und FrühV die Aufgabe eines berufsgruppen- und kostenträgerübergreifenden Planungs- und Steuerungsinstrumentes. Im Rahmen der Umsetzung dieser fachlich-inhaltlichen Grundorientierungen haben sich in Hessen sukzessive folgende organisatorische Strukturen von Frühförderstellen herausgebildet, die den heutigen Entwicklungsstand wiedergeben: 1. Interdisziplinär besetzte Frühförderstellen bestehend aus Teams von pädagogisch-psychologischen Fachkräften und medizinisch-therapeutischen Fachkräften der Fachdisziplinen Physiotherapie, Ergotherapie und Sprachtherapie. 2. Interdisziplinäre besetzte Frühförderstellen, mit 1 oder 2 der unter 1. genannten medizinisch-therapeutischen Fachdisziplinen. 3. Interdisziplinär wirkende Frühförderstellen, deren Teams mit pädagogischpsychologischen Fachkräften besetzt sind. LAG Frühe Hilfen in Hessen e.v.; Stellungnahme Vereinbarung Reheträger; März 2006 Seite 2 von 7

3 Gemeinsam sind allen Frühförderstellen folgende strukturelle Merkmale: Alle Frühförderstellen (Punkt 1-3) unterhalten aus Versorgungs- und Ressourcengründen unabhängig von Art und Umfang ihrer interdisziplinären Besetzung zugleich Kooperationsbeziehungen zu niedergelassenen medizinisch-therapeutischen Fachkräften, die ambulant und ergänzend mobil an Kindertagesstätten tätig sind. Die interdisziplinären Frühförderstellen unterhalten Kooperationsbeziehungen zu den sinnespezifischen Frühförderstellen sowie zu Autismus-Therapie- Instituten. Die Frühförderstellen unterhalten z.t. Kooperationsbeziehungen zu Sozialpädiatrischern Zentren. Die Frühförderstellen kooperieren eng mit den betreuenden niedergelassenen Kinderärzten sowie dem öffentlichen Kinder- und Jugendgesundheitsdienst. Z.T. bestehen besondere vertragliche Vereinbarungen mit speziellen Kooperationsärzten. Mit diesen differenzierten und regional je besonderen Organisations- und Kooperationsstrukturen von Frühförderstellen sowie der finanziellen Absicherung des spezifisch Hessischen interdisziplinären Handlungsansatzes durch Land und LWV ist es in Hessen bisher in hohem Maße gelungen, ein multidisziplinäres und interdisziplinär abgestimmtes Frühförderangebot in den Regionen zur Verfügung zu stellen. Es zeichnet sich aus durch: die flexible und bedarfsgerechte Zusammenführung verschiedener Leistungselemente unter Berücksichtigung der besonderen aktuellen Bedarfe in einer Region einerseits und das Ausschöpfen der besonderen Ressourcen und Leistungsprofile der Leistungserbringer einer Region andererseits, Interdisziplinarität als nicht lediglich additives Rehabilitations- und Förderkonzept, das die Erbringung einer Komplexleistung nicht formal und ausschließlich auf die zeitgleiche Erbringung von Leistungen unterschiedlicher Leistungsträger reduziert. Die interdisziplinäre Arbeitsweise ermöglicht individuell bedarfsgerecht auch das zeitweise oder vollständige Tätigwerden einer einzelnen Fachdisziplin einer Frühförderstelle. die Merkmale so verstandener Interdisziplinarität, die vor allem folgende Bereiche umfassen: o interdisziplinäre Abstimmung bei Diagnostik sowie Förder- und Behandlungsplanung / Erstellung des Frühförderkonzeptes, o regelmäßiges fallbegleitendes Zusammenwirken der beteiligten Disziplinen i.r.v. Teamgesprächen, Fallgesprächen, Helferkonferenzen u.a., o interdisziplinäre Fortschreibung von Förder- und Behandlungsplänen, o Wissens- und Kompetenztransfer durch fallbezogene und fallübergreifende interdisziplinäre Kooperationen, o Beteiligung an regionalen Netzwerken. LAG Frühe Hilfen in Hessen e.v.; Stellungnahme Vereinbarung Reheträger; März 2006 Seite 3 von 7

4 In den Jahren 2004 und 2005 gab es in der Hessischen Frühförderung dann verschiedene Bemühungen, die Kooperationsbeziehungen der interdisziplinär wirkenden Frühförderstellen i.s.e. Sicherung und Weiterentwicklung ihrer Qualität und der Leistungsfähigkeit des bewährten Gesamtsystems der Frühförderung zu konkretisieren und verbindliche Mindestanforderungen einzuführen. Verbindliche und allgemein anerkannte Vereinbarungen hierzu stehen noch aus. III. Die Abschnitte Gegenstand der Vereinbarung und Anerkennungsverfahren : Eine mehrfache Verengung der bisherigen interdisziplinären Beratungs-, Betreuungs- und Förderleistungen In der Vereinbarung der Rehabilitationsträger erfolgt nach einer vorläufigen Bewertung eine erste Verengung der Beratungs-, Betreuungs- und Förderleistungen von Interdisziplinären Frühförderstellen (IFF) und Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) auf jene behinderten oder von Behinderung bedrohten Kinder, die in einem schlichten additiven Sinne heilpädagogische Leistungen und medizinischtherapeutische Leistungen gleichzeitig erhalten sollen. Im Abschnitt Gegenstand der Vereinbarung soll offensichtlich die Abgabe von alleine heilpädagogischen Leistungen oder alleine medizinisch-therapeutischen Leistungen im Kontext der Interdisziplinarität einer Frühförderstelle nicht mehr möglich sein. Neben juristischen Bedenken, inwieweit die Sozialhilfeträger überhaupt bei fehlender Zuständigkeit eine Vereinbarung über die Abgabe von Heilmitteln treffen können, sind hier inhaltliche Bedenken anzumelden: Aufgrund der verschiedenen Aspekte der in Hessen etablierten Interdisziplinarität (s.o.) ist die Möglichkeit der Abgabe von ausschließlich heilpädagogischen oder ausschließlich medizinisch-therapeutischen Leistungen durch eine interdisziplinäre Frühförderstelle (interdisziplinär besetzt oder interdisziplinär wirkend) ein Qualitätsmerkmal interdisziplinärer und systemorientierter Frühförderung. Will man den Bedarfen behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder und ihrer Familien weiterhin durch Wissen, Leistungen und den Erfahrungen interdisziplinärer Frühförderstellen gerecht werden, muss es auch in Zukunft möglich sein, dass bei entsprechender Indikation eine nur heilpädagogische Leistungen erbracht wird oder eine therapeutische Fachkraft alleine ein ärztlich verordnetes Heilmittel erbringt. Eine zweite Verengung der Beratungs-, Betreuungs- und Förderleistungen erfolgt im Abschnitt Anerkennungsverfahren. Interdisziplinäre Frühförderstellen sollen neben der Anerkennung durch die Sozialhilfeträger auf der Grundlage der Vereinbarungen nach 75 ff. SGB XII eine Zulassung nach 124 SGB V benötigen. Hierdurch werden die interdisziplinär wirkenden Hessischen Frühförderstellen, die eine wichtige Säule des bewährten Gesamtsystems darstellen, als Leistungsanbieter der Komplexleistung ausgeschlossen, ohne dass der Wille zur Schaffung eines flächendeckenden Netzes ausschließlich interdisziplinär besetzter Frühförderstellen erkennbar wäre. LAG Frühe Hilfen in Hessen e.v.; Stellungnahme Vereinbarung Reheträger; März 2006 Seite 4 von 7

5 Will man das bewährte Hessische System erhalten und zugleich einem nicht rein additiven und formalen Komplexleistungsbegriff stattgeben, so muss es für die interdisziplinär wirkenden Frühförderstellen auch weiterhin möglich sein, auf der Grundlage einer interdisziplinär abgestimmten Diagnostik und Förder- und Behandlungsplanung tätig zu werden und Komplexleistungen zu erbringen. Die beiden Verengungen der Beratungs-, Betreuungs- und Förderleistungen von IFF gefährden das bewährte Hessische System und machen nach erster Einschätzung zwei Entwicklungsschritte notwendig, um dieses System und die Vereinbarung aneinander anschlussfähig zu halten: Eine verbindliche Konkretisierung und Regelung, wann i.s.d. Vereinbarung eine Komplexleistung vorliegt sowie eine verbindliche Konkretisierung und Regelung von Mindestanforderungen an interdisziplinär wirkende Frühförderstellen. Dies erscheint dringend notwendig, da die Leistungserbringer von Leistungen der Früherkennung und Frühförderung Rechts- und Handlungssicherheit benötigen in einer Situation, in welcher sie gegenüber den behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern und ihren Familien in der Pflicht und unter Druck stehen, flexibel bedarfsgerechte interdisziplinär entwickelte und abgestimmte Leistungen zu erbringen. IV. Zum Abschnitt Förder- und Behandlungsplan Die Diagnosestellung nach ICD 10 hat eine defizitorientierte Grundausrichtung, die eine für die Rehabilitation so wichtige salutogenetische Orientierung wie beispielsweise in der ICF enthalten, nicht aufnimmt und damit den Bedarfen der betroffenen Kinder und ihrer Familien nicht vollständig gerecht werden kann. Die Formulierungen Behandlungs-/Förderort (IFF oder SPZ) sind missverständlich. Eine Leistungserbringung in mobiler, d.h. aufsuchender Form muss weiterhin möglich sein. Die vertragsärztliche Verordnung für medizinisch-therapeutische Leistungen ist die Grundlage für die Erstellung des Förder- und Behandlungsplanes. Diese Formulierung entspricht nicht der Regelung des 7 FrühV und beinhaltet die oben festgestellte Verengung des Leistungsspektrums von Interdisziplinären Frühförderstellen auf das additive Konzept einer zeitgleichen Abgabe heilpädagogischer und medizinisch-therapeutischer Leistungen. Tatsächlich kann die ärztliche Verordnung Bestandteil des Förder- und Behandlungsplanes sein, sie ist aber nach 7 FrühV nicht als seine Grundlage anzusehen. Der Förder- und Behandlungsplan wird vielmehr interdisziplinär entwickelt und von dem für die Durchführung der diagnostischen Leistungen nach 5 Abs. 1 Nr.1 verantwortlichen Arzt und der verantwortlichen pädagogischen Fachkraft unterzeichnet ( 7 FrühV, Abs.1). LAG Frühe Hilfen in Hessen e.v.; Stellungnahme Vereinbarung Reheträger; März 2006 Seite 5 von 7

6 Mit der rechtlich und fachlich problematischen Konstruktion der vertragsärztlichen Verordnung als Grundlage für die Erstellung des Förder- und Behandlungsplanes bleibt letztlich die Finanzierung von interdisziplinärer Diagnostik sowie Förder- und Behandlungsplanung undeutlich. V. Zu den Abschnitten Antragsverfahren und Finanzierung Nach der Vereinbarung entscheiden die Träger der Sozialhilfe nur über die heilpädagogischen Leistungen in der IFF während für die medizinischtherapeutischen Leistungen die Bestimmungen der Heilmittelrichtlinien nach SGB V gelten und eine ärztliche Verordnung mit Genehmigungsvorbehalt voraussetzen. Damit werden Antrags- und Bewilligungsverfahren der leistungsrechtlich unterschiedlichen Leistungskomponenten der Komplexleistung Frühförderung weiter wie bisher voneinander getrennt durchgeführt. Dieses Verfahren entspricht nicht dem Grundgedanken des Gesetzgebers, nämlich der Leistungserbringung aus einer Hand. Es ist aber auch aus Sicht der Rehabilitationsträger nachvollziehbar, da einerseits ein eigenes Leistungsgesetz für die Rehabilitation nicht vorhanden ist und andererseits jeder Rehabilitationsträger nach 7 SGB IX letztlich nur nach seinen Leistungsgesetzen und seiner Zuständigkeit Leistungen erbringen muß. Auf eine pauschalierte Aufteilung der Kosten konnten sich die Rehabilitationsträger nicht einigen. Es fehlen Finanzierungsregelungen für Leistungen, die nicht unmittelbar und direkt heilpädagogischen oder medizinisch-therapeutischen Leistungen zugeordnet werden können. Die Finanzierung der interdisziplinären Eingangsdiagnostik sowie der Förder- und Behandlungsplanung finden keine Erwähnung. LAG Frühe Hilfen in Hessen e.v.; Stellungnahme Vereinbarung Reheträger; März 2006 Seite 6 von 7

7 VI. Zusammenfassende Bewertung Wenn sich die Reha-Träger nicht auf eine Pauschalierung der Kosten einigen wollen oder können, muss zur Sicherung des bewährten und landesübergreifend anerkannten Hessischen Frühfördersystems die Vereinbarung der Reha-Träger zumindest mit diesem anschlussfähig bleiben. Insbesondere darf es zu keiner Verengung der Leistungsmöglichkeiten von Frühförderstellen gerade im Namen der Komplexleistung kommen. Dies würde von niemandem verstanden, insbesondere nicht von den betroffenen Kindern und ihren Eltern. Unverzichtbare Ergänzungsbedarfe ergeben sich aus Sicht der LAG-FH damit wie folgt: Eine Aufnahme interdisziplinär wirkender Frühförderstellen als Komplexleistungserbringer in die Vereinbarung sowie die Regelung von Kooperationsbeziehungen mit den niedergelassenen Praxen, die Möglichkeit der Leistungsabgabe bei entsprechendem Bedarf auch von nur medizinisch-therapeutischen oder nur heilpädagogischen Leistungen an behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder durch IFF und SPZ im Rahmen ihres interdisziplinären Kontext, eine entsprechende Konkretisierung und Regelung, wann i.s.d. Vereinbarung eine Komplexleistung vorliegt, die Konkretisierung und verbindliche Regelung von Mindestanforderungen an interdisziplinär wirkende Frühförderstellen, eine unmissverständliche Formulierung, die die Leistungserbringung sowohl der heilpädagogischen als auch der medizinisch-therapeutischen Leistungen auch in mobiler aufsuchender Form sicherstellt, eine Finanzierungsregelung für die Eingangsdiagnostik sowie die Erstellung des Förder- und Behandlungsplans, Aussagen zu den zukünftigen Kostenträgern für sog. Korridorleistungen wie z. B. Mobilität (Fahrtzeiten, Kfz.-Kosten), Therapie- und Fördermaterial, Öffentlichkeitsarbeit, Netzwerkarbeit (fallübergreifende interdisziplinäre Zusammenarbeit) usw.. Gießen, den LAG Frühe Hilfen in Hessen e.v.; Stellungnahme Vereinbarung Reheträger; März 2006 Seite 7 von 7

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