EU-Erbrechtsverordnung. Law Days St. Gallen 2016
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1 EU-Erbrechtsverordnung Law Days St. Gallen April 2016
2 2 Einführung in die Problemstellung Inhaltliche Verschiedenheit der nationalen Rechtsordnungen Internationale Sachverhalte Zuständigkeit? Anwendbares Recht? Regelungsgegenstand des Internationalen Privatrechts (= Kollisionsrecht) Schweiz: Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)
3 3 EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Harmonisierung der Kollisionsrechte im Erbrecht Zuständigkeit Anwendbares Recht Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen Europäisches Nachlasszeugnis Keine Harmonisierung des materiellen Erbrechts Unmittelbare Anwendbarkeit in den EU-Mitgliedstaaten Einfluss auf Drittstaaten
4 4 Inhalt Anwendungsbereich Zuständigkeit Anwendbares Recht Anerkennung und Vollstreckung Europäisches Nachlasszeugnis Kompetenzkonflikte
5 5 Anwendungsbereich Zeitlich: Todesfälle ab dem 17. August 2015 Räumlich: Alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich Sachlich: Rechtsnachfolge von Todes wegen Übergang von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten durch gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge Ausnahmen (Art. 1 Abs. 2 EuErbVO) U.a. Steuersachen, Personenstand, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit, Ehegüterrecht, Unterhaltsrecht, Gesellschaftsrecht, Trusts, Sachenrecht, Registerrecht
6 6 Inhalt Anwendungsbereich Zuständigkeit Anwendbares Recht Anerkennung und Vollstreckung Europäisches Nachlasszeugnis Kompetenzkonflikte
7 7 Zuständigkeit: Ordentliche Zuständigkeit (1/3) Ziel: Einheitliche Zuständigkeit für die Abwicklung des gesamten Nachlasses (Prinzip der Nachlasseinheit) Ordentliche Zuständigkeit (Art. 4 EuErbVO): Letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers Innerstaatliche Zuständigkeit von der EuErbVO nicht erfasst Zentrales Anknüpfungskriterium: «Gewöhnlicher Aufenthalt» Nicht definiert in EuErbVO Kriterien in Erw. 23 und 24 EuErbVO Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tode und im Zeitpunkt seines Todes Entscheidend ist besonders enge und feste Bindung des Erblassers zum betreffenden Staat (familiärer und sozialer Lebensmittelpunkt)
8 8 Zuständigkeit: Ordentliche Zuständigkeit (2/3) Fallbeispiel 1: Französischer Staatsangehöriger verstirbt in Deutschland, wo er seit Jahren lebte. Er hinterlässt ein Bankkonto in Deutschland und eine Liegenschaft in Frankreich. Fallbeispiel 2: Deutscher Staatsangehöriger lebt während Jahren in Deutschland und zieht dann nach Frankreich, um dort zu arbeiten. Kurz darauf verstirbt er in Frankreich. Er hinterlässt Vermögenswerte in Deutschland und in Frankreich.
9 9 Zuständigkeit: Ordentliche Zuständigkeit (3/3) Problemfälle Berufspendler Private Langzeitpendler («Mallorca Rentner») Aufenthalte in Pflegeheimen etc.
10 10 Zuständigkeit: Subsidiäre Zuständigkeit (1/3) Ziel: Keine Vermögenswerte innerhalb eines Mitgliedstaates sollen ohne Zuständigkeit bleiben Subsidiäre Zuständigkeit (Art. 10 EuErbVO): Ort der Nachlassbelegenheit Zuständigkeit für weltweiten Nachlass auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat (Art. 10 Abs. 1 lit. a und b EuErbVO), falls sich Nachlassvermögen in einem Mitgliedstaat befindet und a. der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaates besass oder b. der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit der Anrufung des Gerichts vor nicht mehr als fünf Jahren in diesem Mitgliedstaat hatte
11 11 Zuständigkeit: Subsidiäre Zuständigkeit (2/3) Beschränkte Zuständigkeit für in einem Mitgliedstaat belegenes Nachlassvermögen, wenn ansonsten keine Zuständigkeit in einem Mitgliedstaat besteht (Art. 10 Abs. 2 EuErbVO)
12 12 Zuständigkeit: Subsidiäre Zuständigkeit (3/3) Fallbeispiel 3: Französischer Staatsangehöriger lebt seit Jahren mit seiner Familie in der Schweiz, wo er verstirbt. Er hinterlässt Vermögenswerte in Frankreich, Deutschland und in der Schweiz. Fallbeispiel 4: Schweizer Staatsangehöriger lebt in der Schweiz und verstirbt. Er hinterlässt Vermögenswerte in Deutschland und in der Schweiz.
13 13 Zuständigkeit: Weitere Zuständigkeiten Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte des Heimatstaates nach dem Tod des Erblassers durch betroffene Personen möglich (Art. 5 EuErbVO), falls der Erblasser seinen Nachlass dem Recht seines Heimatstaates unterstellte und es sich beim Heimatstaat um einen Mitgliedstaat handelt Zuständigkeitsausscheidung von in einem Drittstaat belegenen Nachlassvermögen (Art. 12 EuErbVO) Bei Gefahr, dass in einem Drittstaat (Belegenheitsstaat) Entscheidung des Mitgliedstaates nicht anerkannt wird Kann-Vorschrift auf Antrag einer Verfahrenspartei Unbewegliches und bewegliches Vermögen
14 14 Inhalt Anwendungsbereich Zuständigkeit Anwendbares Recht Anerkennung und Vollstreckung Europäisches Nachlasszeugnis Kompetenzkonflikte
15 15 Anwendbares Recht: Grundsatz Universelle Anwendung (Art. 20 EuErbVO) Anwendbares Recht umfasst gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen (inkl. Rechte und Pflichten der Erben, Willensvollstrecker und Nachlassverwalter) Anwendbares Recht bezieht sich auf sämtliche Nachlassgegenstände (Prinzip der Nachlasseinheit) Primärer Anknüpfungspunkt: Gewöhnlicher Aufenthalt (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO) Gleichlauf von Zuständigkeit und anwendbarem Recht
16 16 Anwendbares Recht: Ausweichklausel Ausweichklausel (Art. 21 Abs. 2 EuErbVO): Offensichtlich engere Verbindung des Erblassers zu einem anderen Staat Rechtsunsicherheit Auseinanderfallen von Zuständigkeit und anwendbarem Recht
17 17 Anwendbares Recht: Rechtswahl Rechtswahl zugunsten Heimatrecht (auch Drittstaat) (Art. 22 EuErbVO) Keine Teilrechtswahl Heimatrecht im Zeitpunkt der Rechtswahl oder des Todes Doppel- / Mehrfachbürger: Freie Wahl eines Heimatrechts
18 18 Anwendbares Recht Fallbeispiel 1: Schweizer Staatsangehöriger lebt in Deutschland und verstirbt. Er hinterlässt Vermögenswerte in Frankreich, Deutschland und in der Schweiz. Fallbeispiel 2: Schweizer Staatsangehöriger lebt in Deutschland, wo er verstirbt. In einem Testament hat er seinen Nachlass schweizerischem Recht unterstellt. Er hinterlässt eine Liegenschaft in Deutschland und weitere Vermögenswerte in der Schweiz.
19 19 Anwendbares Recht: Ordre Public Ordre Public Vorbehalt (Art. 35 EuErbVO) Keine Anwendung einer Vorschrift des nach der EuErbVO anwendbaren Rechts bei offensichtlicher Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung (Ordre Public) des Staates des angerufenen Gerichts
20 20 Inhalt Anwendungsbereich Zuständigkeit Anwendbares Recht Anerkennung und Vollstreckung Europäisches Nachlasszeugnis Kompetenzkonflikte
21 21 Anerkennung und Vollstreckung Automatische Anerkennung von in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen (Art. 39 EuErbVO) Ausnahmen: Art. 40 EuErbVO EuErbVO regelt die Anerkennung von Entscheidungen von Drittstaaten nicht
22 22 Inhalt Anwendungsbereich Zuständigkeit Anwendbares Recht Anerkennung und Vollstreckung Europäisches Nachlasszeugnis Kompetenzkonflikte
23 23 Europäisches Nachlasszeugnis Ziel: Vereinfachung der grenzüberschreitenden Nachlassabwicklung Materielle Harmonisierung Nachweis der Rechtsstellung und Rechte von Erben, Vermächtnisnehmern, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter Zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat Kein Anerkennungsverfahren erforderlich Befristung 6 Monate Gleiche Wirkung in allen Mitgliedstaaten
24 24 Inhalt Anwendungsbereich Zuständigkeit Anwendbares Recht Anerkennung und Vollstreckung Europäisches Nachlasszeugnis Kompetenzkonflikte
25 25 Kompetenzkonflikte Rund 1.3 Mio. EU-Staatsangehörige in der CH (Stand 2014 gemäss Bundesamt für Statistik) Doppel-/Mehrfachbürger mit EU-Staatsbürgerschaft Personen mit Wohnsitz in der CH und Vermögenswerten in Mitgliedstaaten
26 26 Kompetenzkonflikte Deutscher Staatsangehöriger verstirbt ohne letztwillige Verfügung in der Schweiz, wo er seit Jahren lebte und arbeitete. Er hinterlässt eine Immobilie in Deutschland. Sein restlicher Nachlass befindet sich in der Schweiz. (EuErbVO) (IPRG) Letzter gewöhnlicher Aufenthalt / Wohnsitz? Zuständigkeit für Immobilie in Deutschland? Zuständigkeit für restlichen Nachlass in der Schweiz? Anwendbares Recht?
27 27 Kompetenzkonflikte Überlegungen für die Nachlassplanung Staatsangehörigkeit(en) Gewöhnlicher Aufenthalt / Wohnsitz Rechtswahl Vereinfachung Vermögenssituation Steuerfolgen
28 28 Zusammenfassung Vereinfachung der Abwicklung grenzüberschreitender Nachlässe im Verhältnis der Mitgliedstaaten Unsicherheitsfaktor in der Nachlassplanung Zuständigkeitskonflikte mit Drittstaaten
29 29 Kontakt Heike Schulz Rechtsanwältin, LL.M Meyerlustenberger Lachenal Forchstrasse 452 Postfach 1432 CH-8032 Zürich
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