Studienordnung für Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung. Beschluss des Hochschulrates vom 12.

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1 Stand 1. August 2017 Studienordnung für Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung Beschluss des Hochschulrates vom 12. Mai 2011 Der Hochschulrat der Hochschule für Heilpädagogik Zürich gestützt auf 18 Ziffer 16 der Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich vom 21. September 1999 beschliesst: Geltungsbereich 1. Dieser Erlass regelt das Studium in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung (nachfolgend Studium in Heilpädagogischer Früherziehung). Stufe des Studiums 2. 1 Das Studium in Heilpädagogischer Früherziehung erfolgt auf Masterstufe. 2 Wer das Studium erfolgreich abschliesst, erhält den Titel Master of Arts Hochschule für Heilpädagogik Zürich in Special Needs Education und das Diplom im Bereich der Sonderpädagogik Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung; sie/er ist berechtigt, sich als diplomierte Sonderpädagogin (EDK) Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung / diplomierter Sonderpädagoge (EDK) Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung zu bezeichnen. 1 Ziel des Studiums 3. Das Studium in Heilpädagogischer Früherziehung vermittelt den Studierenden fachliche, soziale, personale und methodische Kompetenzen und befähigt sie zur präventiven und erzieherischen Unterstützung von Kindern, deren Entwicklung gefährdet, beeinträchtigt oder behindert ist, sowie zu entsprechenden Familieninterventionen. 1 2 Abs. 2 Fassung vom 2. Dezember

2 HfH Studienordnung Heilpädagogische Früherziehung Zulassung zum Studium 4 1 Zum Studium werden zugelassen, sofern die Bedingungen nach der Allgemeinen Studienordnung vom 7. Dezember ff. erfüllt sind, Personen, die einen der folgenden Ausweise erworben haben 2 : 1. Inhaberinnen und Inhaber eines von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren oder eines kantonal anerkannten Lehrdiploms für den Kindergarten, für die Primarschule oder für die Sekundarstufe I, eines Diploms als Fachgruppenlehrkraft oder eines vergleichbaren Ausweises, 2. Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms in Logopädie oder in Psychomotoriktherapie, 3. Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses in einem verwandten Studienbereichen wie insbesondere Erziehungswissenschaften, Sozialpädagogik, Psychologie oder in Ergotherapie. 1bis Ebenfalls zum Studium zugelassen werden Studierende für das Lehrdiplom an Regelklassen der Sekundarstufe I, sofern sie das Bachelorstudium abgeschlossen haben und sich auf das Masterstudium an der Hochschule für Heilpädagogik vorbereiten. 3 2 Inhaberinnen und Inhaber eines Lehrdiploms müssen ein Jahr Berufspraxis als Lehrkraft mit einem Pensum von durchschnittlich wenigstens 40% nachweisen können. 4 3 Bewerberinnen und Bewerber ohne Lehrdiplom müssen nach Abschluss einer für eine Zulassung anerkannten Ausbildung ein Jahr Berufspraxis mit einem Pensum von durchschnittlich mindestens 40 Prozent nachweisen können. 5 4 Ferner müssen Bewerberinnen und Bewerber, die nicht über ein Lehrdiplom, über ein Diplom in Logopädie oder über ein Diplom in Psychomotoriktherapie verfügen Abs. 1 Fassung vom 13. April Abs. 1bis eingefügt am 2. Dezember Abs. 2 Fassung vom 13. April Abs. 3 Fassung vom 13. April Abs. 4 Fassung vom 13. April

3 Studienordnung Heilpädagogische Früherziehung HfH - an einer Hochschule im Rahmen der Ausbildung von Lehrkräften für Regelklassen der Vorschulstufe oder der Vorschulstufe/Primarstufe Zusatzleistungen im Bereich Theorie der Vorschulpädagogik und der Entwicklungspsychologie und - im Bereich Kind/Familie praktische Erfahrungen im Umfang von zusammen dreissig Punkten des Europäischen Systems zur Anerkennung von Studienleistungen (nachfolgend ECTS-Punkte) erbracht haben. 5 Studien und Studienabschlüsse an Universitäten oder an Fachhochschulen in verwandten Disziplinen werden im Einzelfall angemessen als Vorleistungen anerkannt. 7 Studium a. Art und Dauer b. Zu erbringende Leistung 5. 1 Die Ausbildung wird als berufsbegleitendes Studium absolviert. Sie dauert fünf Semester. 8 2 Die Praxisausbildung hat in mindestens zwei verschiedenen der folgenden Tätigkeitsfelder zu erfolgen: bei Familien, in einer sonderpädagogischen Einrichtung oder bei einem anderen Dienst Während des Studiums ist eine Arbeitsleistung von insgesamt 90 Punkten des Europäischen Systems zur Anerkennung von Studienleistungen (nachfolgend ECTS-Punkte) zu erbringen. Davon entfallen 60 ECTS-Punkte auf Module mit allgemeinen und übergreifenden Inhalten. Die übrigen Ausbildungsanteile sind der Vertiefungsrichtung gewidmet. 2 Von den 90 ECTS-Punkten nach Abs. 1 entfallen 50 ECTS- Punkte auf Lehrveranstaltungen, 20 ECTS-Punkte auf die Praxisausbildung und 20 ECTS-Punkte auf die Masterarbeit. 9 c. Formen 7. 1 Studienformen sind: a. Präsenzunterricht, 7 4 Abs. 5 bisher Abs Fassung vom 2. Dezember Fassung vom 2. Dezember

4 HfH Studienordnung Heilpädagogische Früherziehung b. angeleitetes Selbststudium, c. begleitete berufliche Praxis und Praktika, d. individuelles Selbststudium, e. Projekt- und Masterarbeit. 2 Die Rektorin/der Rektor legt auf Antrag der Studiengangsleiterin/des Studiengangsleiters fest, wie viele ECTS-Punkte in den einzelnen Studienformen zu erwerben sind. 10 d. Bereiche 8. Das Studium in Heilpädagogischer Früherziehung umfasst insbesondere folgende Studienbereiche: a. Grundlagen der Allgemeinen Heilpädagogik und der Ethik, b. Grundlagen und ausgewählte Themen der Heilpädagogischen Früherziehung und entwicklungspsychologische Grundlagen des Kindes im Vorschulalter, c. Heilpädagogisch relevante Aspekte der Psychologie, der Soziologie, der Neurologie, der Medizin und des Rechts, 11 d. Förderdiagnostik und Förderplanung, e. Begleitung und Beratung von Familien und interdisziplinäre Kooperation, f. Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten, g. Durchführung von Projektarbeiten in Forschung und Entwicklung (Einzelfallstudie, Masterarbeit), h. Aspekte des Qualitätsmanagements in sozialen Einrichtungen und der Öffentlichkeitsarbeit Abs. 2 Fassung vom 29. Juni lit. c Fassung vom 2. Dezember

5 Studienordnung Heilpädagogische Früherziehung HfH e. Wahlpflichtmodule f. Praktische Ausbildung 9. Im Studium können Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen zur Förderung der Wahrnehmung, des Denkens, der Sprache und der Kommunikation, des Sozialverhaltens, der Bewegung sowie zu Integration und Prävention angeboten werden. 10. Die berufspraktische Ausbildung umfasst a. begleitete und selbstständige Arbeit im Praxisfeld (Arbeitsplatzbesuche durch die Mentorinnen/Mentoren), b. gegenseitige Praxisberatung am Arbeitsort (kollegiale Beratung), c. reflektierte und dokumentierte Förder- und Beratungseinheiten, d. zwei Praktika für die Studierenden, die noch nicht in der Heilpädagogischen Früherziehung tätig sind. Subsidiäres Recht Aufhebung geltenden Rechts Übergangsbestimmung Inkrafttreten 11. Als subsidiäres Recht wird die Allgemeine Studienordnung vom 7. Dezember 2010 angewendet. 12. Das Reglement über die Ausbildung und die Weiterbildung in Heilpädagogischer Früherziehung vom 2. Dezember 2008 wird aufgehoben. Vorbehalten bleibt Für Studierende, die eine Ausbildung in Heilpädagogischer Früherziehung vor Inkrafttreten dieser Studienordnung begonnen haben, gilt weiterhin das Reglement über die Ausbildung und die Weiterbildung in Heilpädagogischer Früherziehung vom 2. Dezember 2008 mit Ausnahme von 2. Massgebend ist 2 der vorliegenden Studienordnung Diese Studienordnung tritt am 1. Juni 2011 in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die ihre Ausbildung in Heilpädagogischer Früherziehung nach dem 31. Juli 2011 beginnen Fassung vom 10. Mai

6 HfH Studienordnung Heilpädagogische Früherziehung Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 13. April Änderung von 4 Abs. 2 in der Fassung vom 13. April 2016 gilt für die Studierenden, die nach dem 31. Juli 2017 ihr Studium aufnehmen. 13 Zürich, 12. Mai 2011 Im Namen des Hochschulrates Der Präsident: Dr. Sebastian Brändli Die Aktuarin: Irene Forster Meier Inkrafttreten der Änderungen vom Mai 2012 am 1. Januar 2013, 13 am 1. Juni 2012, - 2. Dezember 2014 am 1. Januar 2015, April 2016 am 1. August Juni 2017 am 1. August 2017 hphpg869/17. August 2017 CenturyG 13 Die Änderung von 4 Abs. 2 in der Fassung vom 13. April 2016 gilt für die Studierenden, die nach dem 31. Juli 2017 ihr Studium aufnehmen. 42

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