Skizzieren Sie die Herrschaftstypen Webers und diskutieren Sie auf dieser Grundlage ein historisches Beispiel charismatischer Herrschaft

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1 Geisteswissenschaft Anonym Skizzieren Sie die Herrschaftstypen Webers und diskutieren Sie auf dieser Grundlage ein historisches Beispiel charismatischer Herrschaft Essay

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3 Humboldt-Universität zu Berlin Philosophische Fakultät III Institut für Sozialwissenschaften WS 2005/2006 Soziologische Theorie Essay Skizzieren Sie die Herrschaftstypen Webers und diskutieren Sie auf dieser Grundlage ein historisches Beispiel charismatischer Herrschaft. BA Sozialwissenschaften

4 Max Weber beschäftigte sich Anfang der 1920er Jahre ausgiebig mit der Typologisierung von Herrschaft und Herrschaftstypen. Seine Herrschaftssoziologie findet bis heute großen Anklang in der Soziologie. Demnach wird häufig auf seine Einteilung der drei reinen Typen legitimer Herrschaft (Weber [(1921) 1980]: vgl.124) zurückgegriffen, um diese als Grundlage für die Interpretation historischer Beispiele zu verwenden. Hierbei ist, trotz der enormen Präzision der Weber schen Definitionen, die praktische Anwendbarkeit der Herrschaftstypen von erstaunlicher Bedeutung. Max Weber differenziert zwischen legaler Herrschaft, traditionaler Herrschaft und charismatischer Herrschaft, um zwischen den drei Typen Gemeinsamkeiten sowie grundlegende Unterschiede herauszustellen, wie etwa die grundverschiedene soziologische Struktur des Verwaltungsstabs und der Verwaltungsmittel (Weber [(1922) 1973: 152). In Anbetracht dieser Unterteilung ist auch das vorliegende Essay gegliedert werden, um anschließend die charismatische Herrschaft am Beispiel von Benito Mussolini, Begründer und Führer der faschistischen Bewegung in Italien, zu diskutieren. Anhand von Betrachtungen der Situation Italiens nach dem ersten Weltkrieg, der Persönlichkeit Mussolinis, seiner Wirtschaftsführung und der Vergänglichkeit seiner (charismatischen) Herrschaft, soll aufgezeigt werden, dass Webers Herrschaftstypen zwar nie wirklich rein vorliegen (vgl. Winckelmann 1952: 32), aber dennoch durchaus sinnvoll anwendbar sind und der Interpretation eines historischen Beispiels charismatischer Herrschaft eine überzeugende Struktur verleihen. Vorweg ist es sinnvoll, Max Webers Definition von Herrschaft aufzugreifen, um seine Dreiteilung nachvollziehbar skizzieren zu können. Nach Weber ist Herrschaft die Chance für spezifische (oder: für alle) Befehle bei einer angebbaren Gruppe von Menschen Gehorsam zu finden (Weber [(1921) 1980]: 122). Er unterscheidet also Herrschaft klar von Macht und betont, dass Herrschaft nicht jede Art von Chance, Macht und Einfluss ist. Sie zielt hingegen vielmehr auf den der Gefolgschaft eigenen Willen zu gehorchen und sich vorschriftsmäßig zu verhalten (vgl. Weber [(1921) 1980]: 122). Die Motive von Herrschaft sind abhängig vom jeweiligen Herrschaftstyp und reichen von dem eher labilen Bestandteil der materiellen und zweckrationalen Interessen bis hin zu glaubensabhängigen und emotionsbedingten Gründen, also der Überzeugung des Herrschers (vgl. Weber [(1921) 1980]: 122). Doch anstatt die Herrschaftstypen nach den eher flexiblen Motiven zu unterscheiden, differenziert Weber sie nach ihrem Legitimitätsanspruch, also nach der Akzeptanz durch die Gefolgschaft 1

5 und ihren Glauben an den Herrscher (vgl. Fitzi 2004: ). Demnach ist eine charismatische Herrschaft durch die außeralltägliche Hingabe der Beherrschten an ihren Führer gerechtfertigt, während eine legale (rationale) Herrschaft und eine traditionale Herrschaft durch den Glauben an die Legalität bzw. Tradition legitimiert werden (vgl. Weber [(1921) 1980]: 124). Legale Herrschaft Webers Konzept der legalen (rationalen) Herrschaft ist mit der heutigen Bürokratie und dem Beamtentum vergleichbar und ist demnach wohl der bekannteste und rechtmäßigste Herrschaftstyp (vgl. Fitzi 2004: 135). Um eine legale Herrschaft zu errichten sind verschiedene Vorraussetzungen, wie die Existenz der Geldwirtschaft, zu erfüllen. Nach Weber ist die legale Herrschaft, also vor allem die bürokratische Verwaltung, die Keimzelle des modernen okzidentalen Staates (Weber nach Fitzi 2004: 139). Die legale Herrschaft besteht aus einem Geflecht von Recht, Behörden und Beamten mit einem gewählten Herrschaftsverband. Betriebe und Behörden gewährleisten die Organisation der Herrschaft und die befehlende Gewalt ist der jeweilige Vorgesetzte. Um die Verwaltung aufrechterhalten zu können, müssen Fachbeamte mit einem festen Arbeitsvertrag eingestellt werden. Sie bedürfen einer gewissen Schulung, da Entscheidungen von ihnen Monokratisch gefällt werden (Fitzi 2004: 138). Sie sind also einer Amtspflicht unterworfen, jedoch sind sie im Gegensatz zu Dienern (traditionale Herrschaft) frei, mit festem Gehalt und eigenen Rechten, welche ihnen in ihrer Amtshierarchie einen Handlungsspielraum lassen. (vgl. Fitzi 2004: 138). Die legale oder rationale Herrschaft ist weder ausschließlich von Beamten geführt, noch sind die Bürger einer Einzelperson unterworfen. Die Bürger sind dazu angehalten, dem gemeinschaftlichen Recht zu folgen (vgl. Weber 1973: 152). Diesem muss sich zwar jeder fügen, jedoch sollten die universalen Regeln für jeden nachvollziehbar bleiben (vgl. Fitzi 2004: 131). Nach Weber ist die Grundlage des technischen Funktionierens [ ]: die Betriebsdisziplin (Weber [(1922) 1973]: 152). Durch die strikte Trennung von Verwaltungsstab und Verwaltungsmitteln wird einem Machtmissbrauch durch Einzelne vorgebeugt, wodurch die kontinuierliche Kontrolle des Regelbetriebs zu den grundlegenden Charakteristika der legalen Herrschaft zählt (vgl. Fitzi 2004: ). Nichtsdestotrotz geht ein gewisses Risiko von der modernen 2

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