Reglement. über die. Abfallentsorgung der Gemeinde Brugg
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- Rudolf Hofer
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1 Reglement über die Abfallentsorgung der Gemeinde Brugg Die Gemeinde Brugg erlässt, gestützt auf - 4 Abs. 2 lit. d, 21 und 26 des kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 11. Januar Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG) nachfolgendes Reglement I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Geltungsbereich Art. 1 Dieses Reglement hat im wesentlichen zwei Ziele: den Abfall verursacher- und umweltgerecht zu bewirtschaften und sparsam mit den Ressourcen umzugehen. Art. 2 Die Vorschriften dieses Reglementes gelten für alle Siedlungsabfälle, die in Brugg entstehen. Für deren Entsorgung ist allein die Gemeinde zuständig. Ausgenommen davon sind organische, natürliche Materialien, die privat entsorgt werden dürfen (gemäss Art. 8 und 14). Als Siedlungsabfälle gelten Abfälle, die in den Haushaltungen regelmässig anfallen, sofern sie nicht der Wiederverwertung (Recycling) zugeführt werden können. Dem Siedlungsabfall gleichgestellt sind haushaltkehrichtähnliche Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben (Büroabfälle, Verpackungen, Küchenabfälle aus dem Gastgewerbe) sowie Strassen- und Marktabfälle, soweit sie nicht unter Art. 4 fallen. Es ist verboten, den Haushaltkehricht mit speziellen Geräten zusammenzupressen oder zu verdichten.
2 Sperrgut Altmetalle Als Sperrgut gelten: Art. 3 grössere brennbare Gegenstände wie Möbel, Matratzen, Kunststoffobjekte und dergleichen grössere nichtmetallische Gefässe Als Altmetalle gelten: metallisches Altmaterial grösseren Umfangs wie Velos, ausgediente Haushaltmaschinen und Geräte, Gestelle, Fässer und dergleichen Industrielle und gewerbliche Abfälle gelten nicht als Sperrgut oder Alteisen im Sinne dieser Bestimmung. Unzulässige Abfallarten Art. 4 Nicht als Siedlungsabfall, Sperrgut oder Alteisen gelten: a) Sonderabfälle b) unkonventionelle Abfälle Für beide gelten kantonale oder eidgenössische Entsorgungsvorschriften. a) Sonderabfälle Flüssigkeiten und Schlämme aller Art, Altöl, Speiseöl und Fette, Gifte, Lösungsmittel und andere gesundheitsgefährdende bzw. aggressive Stoffe, selbstentzündbare, feuer- und explosionsgefährliche Stoffe, radioaktive Stoffe, Batterien und Akkumulatoren, Entladungslampen usw., Medikamente b) Unkonventionelle Abfälle Kadaver, Schlachtabfälle, Bauschutt, Erde, Steine, Schlamm und dergleichen, Schrott und Abbruchmaterial, Autowracks und Autoreifen, alle Abfälle, die gemäss Kapitel III separat gesammelt und wiederverwertet werden.
3 Zuständigkeit Art. 5 Die Einwohnergemeinde ist grundsätzlich dafür zuständig, Siedlungsabfälle zu entsorgen. Sie kann damit auch Abfuhrunternehmungen beauftragen. Andere Abfälle, besonders spezifische Gewerbe- und Industrieabfälle, müssen von den Betrieben gemäss eidgenössischer oder kantonaler Gesetzgebung selber entsorgt werden. Der Gemeinderat organisiert und beaufsichtigt die Abfallentsorgung. Er schreibt für die verschiedenen Abfallarten die Entsorgungsweise vor. Wer viel Abfall oder Sondermüll produziert, kann vom Gemeinderat verpflichtet werden, diese - gemäss den gesetzlichen Bestimmungen - selber zu entsorgen. Der Gemeinderat kann zusätzliche Bestimmungen erlassen. Grundsätze Art. 6 Abfälle sind grundsätzlich zu vermeiden. Sonderabfälle müssen entsprechend den kantonalen Vorgaben den Verkaufsstellen übergeben werden. Giftsammelstellen sind die Drogerien. Verbot, Boden, Luft und Gewässer zu verunreinigen Information Es ist verboten, Art. 7 Abfall auf öffentlichem oder privatem Grund abzulagern flüssige oder feste Abfälle in Gewässer oder ins Abwassersystem zu leiten umweltgefährdende Stoffe in privaten Feuerungsanlagen (Cheminées oder Schwedenöfen) zu verbrennen. Art. 8 Der Gemeinderat informiert die Bevölkerung regelmässig über die Einzelheiten der Abfallentsorgung. II. Organisation der Abfuhr Abfuhrmodus Art. 9 Der Gemeinderat bestimmt, wie, wann - in der Regel zweimal pro Woche - und wo Siedlungsabfall beseitigt wird.
4 Bediente Strassen Art. 10 Die Abfuhren werden grundsätzlich auf den öffentlich benützbaren Strassen und Plätzen durchgeführt. Mit dem Kehrichtfahrzeug werden nicht bedient: Sackgassen ohne ausreichende Wendemöglichkeit Strassen, die nur schwer befahrbar sind. Bereitstellen Siedlungsabfall, Standplätze Art. 11 Der Siedlungsabfall darf frühestens am Vorabend des Abfuhrtages bereitgestellt werden. Er ist in der Regel am Strassenrand zu deponieren und muss für das Abfuhrpersonal gut zugänglich sein, darf keine Verletzungsgefahr darstellen und den Verkehr nicht behindern. Der Gemeinderat kann für einzelne Überbauungen oder Gebiete Standplätze bezeichnen. Containerpflicht Art. 12 Gewerbe-, Industrie- und grössere öffentliche Betriebe sind verpflichtet, ihren Abfall in Normcontainern bereitzustellen. Die vom Gemeinderat bestimmte Abfuhrunternehmung wägt die Container und verrechnet den Aufwand. Bei Mehrfamilienhäusern und Gruppenüberbauungen kann der Gemeinderat Container vorschreiben. Diese dürfen nur mit gebührenpflichtigen Säcken gefüllt werden. III. Kompostierung, Entsorgungsstellen und Spezialabfuhren Art. 13 Kompostierung Organische, natürliche Haus-, Garten- und geeignete Gewerbeabfälle sollen vom Verursacher kompostiert werden. Die Hauseigentümer sind verpflichtet, auf Begehren der Mieter einen Kompostierplatz bereitzustellen, sofern es die örtlichen Verhältnisse nicht verunmöglichen. Der Gemeinderat kann für einzelne Überbauungen oder Gebiete Quartierkompostierplätze bezeichnen.
5 Grünabfuhr Art. 14 Wer organische Abfälle nicht selber kompostieren kann, übergibt sie der Grünabfuhr. Entsorgungsstellen Art. 15 In verschiedenen Quartieren gibt es Sammelstellen für Altglas und Weissblech. Die Hauptsammelstelle für kleinere Mengen sämtlicher Materialien befindet sich im Werkhof. Spezialabfuhren Art. 16 Der Gemeinderat legt die Spezialabfuhren fest. Durchführung von Spezialabfuhren Art. 17 Der Gemeinderat kann die Spezialabfuhren privaten Organisationen oder Vereinen übertragen. IV. Finanzierung, Gebühren Kostendeckung Art. 18 Die Gemeinde erhebt Gebühren. Diese decken die gesamten Betriebskosten und erlauben es, eine Reserve für Neu- und Ersatzbeschaffungen zu bilden. Über die Grundgebühr werden maximal 40 % der Betriebskosten gedeckt.
6 Art der Gebührenerhebung Art. 19 Es werden folgende Gebühren erhoben: Grundgebühr (pro Haushalt und Betrieb) Sackgebühren Sperrgutgebühren Kühlgerätemarken Gebühren nach Gewicht für elektrische und elektronische Geräte, Metalle, Kunststoffe, Altöle, Keramik etc. Containergebühr Wertstoffgebühr für Presscontainer Der Gemeinderat legt - im Rahmen von Art die einzelnen Gebühren fest. Der Gemeinderat kann die Abgabe von Kleinmengen im Werkhof von der Gebührenpflicht befreien. Wertstoffe Art. 20 Die Kosten der Wertstoffsammlungen (Grüngut, Glas, Papier, Altmetalle) werden durch die Grundgebühr gedeckt. V. Rechtsschutz und Vollzug Vollzug, Aufsicht Art. 21 Die Bauverwaltung vollzieht die Bestimmungen dieses Reglementes. Der Gemeinderat ist Kontroll- und Aufsichtsorgan. Die Gemeindeorgane sind berechtigt, Abfallbehälter zu öffnen und deren Inhalt zu kontrollieren. Art. 22 Gegen Verfügungen des Gemeinderates kann innert 20 Tagen beim Baudepartement des Kantons Aargau Beschwerde geführt werden. Beschwerdemöglichkeit Strafbestimmungen Beseitigungspflicht Art. 23 Wer gegen Vorschriften dieses Reglementes verstösst, wird mit bis zu Fr gebüsst. Gegen einen Strafbefehl können die Gebüssten beim Gemeinderat innert 20 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Es gilt das Verfahren gemäss 112 des Gemeindegesetzes.
7 Wer widerrechtlich Kehricht entsorgt, kann verpflichtet werden, diesen selber zu beseitigen oder diesen auf eigene Kosten beseitigen zu lassen. Kantonale und eidgenössische Strafbestimmungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Haftung Art. 24 Die Verursacher haften, wenn sie gefährliche Abfälle unsachgemäss abliefern und dadurch Schäden an Kehrichtfahrzeugen und -verbrennungsanlagen oder Unfälle verursacht werden. Sie müssen zudem mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. VI. Schlussbestimmungen Art. 25 Durch dieses Reglement wird aufgehoben: Das Reglement über die Abfallentsorgung der Gemeinde Brugg vom 1. September 1989 mit der Vollzugsverordnung und dem Anhang I. Art. 26 Dieses Reglement ist vom Einwohnerrat am 26. Februar 1999 genehmigt worden. Der Gemeinderat beschliesst: Das vorliegende Reglement wird auf den 1. Oktober 1999 in Kraft gesetzt. Brugg, 26. Juli 1999 NAMENS DES STADTRATES Der Stadtammann: R. Alder Der Stadtschreiber: M. Roth
8 Vollzugsverordnung zum Reglement über die Abfallentsorgung der Gemeinde Brugg Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf Art. 5 des Reglements über die Abfallentsorgung, folgende Vollzugsverordnung: Art. 1 Der Siedlungsabfall darf frühestens am Vorabend des Sammeltages bereitgestellt werden. Die vorgeschriebenen Behälter müssen gut sichtbar sein und auf liegenschaftseigenen oder vorgeschriebenen Plätzen stehen. Kompostierbare Abfälle sind in genormten und für Grüngut klar erkennbaren Containern bereitzustellen. Es sind Container zu 40, 140, 240, 660 und 770 Liter Inhalt und integrierte Grünbehälter zugelassen. Gartenabfälle in offenen, gut leerbaren Behältnissen oder gebündelt sind gestattet. Für die Altstadt gilt eine spezielle Regelung. Entsorgt werden ausschliesslich: offizielle Kehrichtsäcke der Gemeinde Brugg, Sperrgut, das mit einer Gebührenmarke versehen ist, Container, die offizielle Kehrichtsäcke enthalten oder Container, die ein elektronisches Wägesystem aufweisen. Säcke, Taschen usw. werden nicht entsorgt. Art. 2 Offizielle Kehrichtsäcke verkaufen Detailhandelsgeschäfte oder Grossverteiler, Gebührenmarken die Finanzverwaltung oder Kioske. Art. 3 Die Container von Mehrfamilienhäusern und Gesamtüberbauungen sind möglichst auffällig mit der Strassenbezeichnung und der Hausnummer zu versehen. Container von Gewerbe-, Industrie- und grösseren öffentlichen Betrieben gemäss Art. 12 des Reglements über die Abfallentsorgung sind zusätzlich mit dem Geschäfts- bzw. Firmennamen zu bezeichnen.diese werden durch die Abfuhrfirma mit einer Identifikationsmarke gekennzeichnet. Presscontainer sind bewilligungspflichtig und müssen gekennzeichnet sein.
9 Art. 4 Als schädliche oder gefährliche Abfälle gelten unter anderen: leicht brennbare Flüssigkeiten und Stoffe, Benzin, Verdünner, Farbreste, Gifte, Explosivstoffe usw. Sie sind den Lieferanten, Verkaufsgeschäften oder der Giftsammelstelle zurückzugeben. Diese Stellen sind ihrerseits für eine umweltgerechte Entsorgung verantwortlich. Art. 5 Tierkadaver, Metzgerei- und Schlachtabfälle sind im Werkhof abzugeben, soweit sie nicht durch die Metzgereien selber entsorgt werden müssen. Art. 6 Das Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften, Karton, Verpackungspapier) ist in handliche, gut tragbare Bündel zusammenzuschnüren und erst am Sammeltag bereitzustellen. Altpapier in Kartonschachteln und Tragtaschen wird nicht abgeführt. Industrie und Gewerbe müssen Papier und Karton selber entsorgen. Art. 7 Reine Glaswaren können in besonderen Containern deponiert werden. Als reine Glaswaren gelten Flaschen und Haushaltgläser, nicht aber Fensterscheiben. Metall-, Porzellan- und Plastikverschlüsse, Blechdeckel, Gummiteile usw. sind vorher zu entfernen. Glaswaren dürfen in den Sammelstellen nur werktags, in der Zeit von Uhr bis Uhr, deponiert werden. Tragtaschen oder Leergebinde dürfen nicht am Sammelplatz entsorgt werden. Art. 8 Büchsen aus Weissblech (Magnettest) sind gereinigt und ohne Etiketten, mit eingelegtem Deckel und Boden sowie zusammengedrückt in die separaten Container bei den Sammelstellen zu werfen.
10 Art. 9 Bauschutt und Abbruchmaterial sind zu trennen in brennbares und nicht brennbares Material, wozu Betonbruchstücke, Steine, Fensterglas und Aushub gehören. Brennbares Material entsorgt die Kehrichtabfuhr; nicht brennbares Material muss in Mulden gesammelt und vom Baugewerbe entsorgt werden. Kleine Mengen entsorgt der Werkhof. Es kann dafür eine Gebühr erhoben werden. Art. 10 Die Bauverwaltung sorgt dafür, dass auf öffentlichen Plätzen, an Aussichtspunkten und an Rastplätzen im Wald Abfallkörbe stehen und regelmässig geleert werden. Es ist verboten, in diesen Papierkörben Siedlungsabfall, sperrige Gegenstände oder Industrieabfälle zu deponieren. Art. 11 Alle Massnahmen der Abfallentsorgung sind periodisch zu überprüfen. Stimmen sie nicht mehr mit den neusten Erkenntnissen überein, sind sie anzupassen.
11 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck... 1 Geltungsbereich... 2 Sperrgut, Altmetalle... 3 Unzulässige Abfallarten...4 Zuständigkeit... 5 Grundsätze... 6 Verbot, Boden, Luft und Gewässer zu verunreinigen... 7 Information...8 II. Organisation der Abfuhr Abfuhrmodus... 9 Bediente Strassen Bereitstellen Siedlungsabfall, Standplätze Containerpflicht III. Kompostierung, Entsorgungsstellen und Spezialabfuhren Kompostierung...13 Grünabfuhr Entsorgungsstellen Spezialabfuhren...16, 17 IV. Finanzierung, Gebühren Kostendeckung Art der Gebührenerhebung...19 Wertstoffe V. Rechtsschutz und Vollzug Vollzug, Aufsicht Beschwerdemöglichkeit Strafbestimmungen, Beseitigungspflicht...23 Haftung VI. Schlussbestimmung Inkrafttreten... 25
12 Stichwortregister A Art. Abfallarten, unzulässige...4 Abfuhrmodus...9 Altmetalle... 3 Art der Gebührenerhebung Aufsicht, Vollzug B Bereitstellen Siedlungsabfall, Standplätze...11 Beschwerdemöglichkeit Beseitigungspflicht...23 Boden; Verbot der Verunreinigung... 7 C Containerpflicht...12 E Entsorgungsstellen G Gebührenerhebung, Art Geltungsbereich...2 Gewässer; Verbot der Verunreinigung...7 Grünabfuhr...14 Grundsätze... 6 H Haftung I Information... 8 Inkrafttreten...26 K Kompostierung Kostendeckung L Luft; Verbot der Verunreinigung...7
13 S Art. Sperrgut... 3 Spezialabfuhren... 16,17 Siedlungsabfall, Bereitstellen, Standplätze Strafbestimmungen Strassen, bediente V Verbot, Boden, Luft und Gewässer zu verunreinigen... 7 Vollzug, Aufsicht W Wertstoffe Z Zuständigkeit...5 Zweck...1
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