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1 Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: Veröffentlichungsdatum: 11. April 2006 Rubrik: Fondsveröffentlichungen Art der Bekanntmachung: Besteuerungsgrundlagen Veröffentlichungspflichtiger: Wegelin Fondsleitung AG, St. Gallen Fondsname: Wegelin Equity Active Indexing ISIN: Verlagsadresse: Verlagsges. mbh, Amsterdamer Straße 192, Köln Dieser Beleg über eine Veröffentlichung im elektronischen hat Dokumentencharakter für Nachweiszwecke. Wir empfehlen daher, diesen Beleg aufzubewahren. Zusätzliche beim Verlag angeforderte Belege sind kostenpflichtig. Seite 1 von 12

2 Bekanntmachungstext im Elektronischen Bekanntmachungstext in Wegelin Fondsleitung AG St. Gallen Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 Hinweise: Die Wegelin Fondsleitung AG beabsichtigt, für folgende Investmentvermögen am 28. April 2006 eine Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2005 durchzuführen. Wenn diese Ausschüttung wie geplant durchgeführt wird, ist die Veröffentlichung der ausschüttungsgleichen Erträge für diese Investmentvermögen gegenstandslos und wird durch eine neue Veröffentlichung ersetzt werden, die die Ausschüttungen berücksichtigt: Wegelin Equity Active Indexing Wegelin Institutional Equity Active Indexing (mit den Anteilsklassen A, B und C) Wegelin Bond Wegelin Equity Global Leaders Altaro Global Balanced Fund Folgende Investmentvermögen haben zum 31. Dezember 2005 mit einem Rumpfgeschäftsjahr abgeschlossen: Wegelin Institutional Equity Active Indexing Anteilsklasse A: Rumpfgeschäftsjahr vom 16. Februar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 Wegelin Institutional Equity Active Indexing Anteilsklasse C: Rumpfgeschäftsjahr vom 23. Februar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 Wegelin Equity Active Indexing ISIN: CH Gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Nr. 1 InvStG Buchstabe: PV 1 EStG 2 Corando Value Investment Fund ISIN: CH PV KStG 3 EStG 2 a) Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 0,1283 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 c) In den ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene cc) Erträge i.s.d. 3 Nr. 40 EStG dd) Erträge i.s.d. 8b Abs. 1 KStG KStG 3 Seite 2 von 12

3 Bekanntmachungstext im Elektronischen Bekanntmachungstext in ii) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG jj) kk) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach 4 Abs. 0,1476 0,0000 0,0000 1,0180 0,0000 0, InvStG vorgenommen wurde 4 - davon Erträge i.s.d. 3 Nr. 40 EStG und 8b Abs. 0,0000 0,0000 0,0000 1,0180 0,0000 0,0000 Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 4 - davon Erträge i.s.d. 3 Nr. 40 EStG und 8b Abs. d) Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der ausschüttungsgleichen Erträge i.s.v. aa) 7 Abs. 1 und 2 InvStG bb) 7 Abs. 3 InvStG e) Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i.s.v. aa) 7 Abs. 1 und 2 InvStG bb) 7 Abs. 3 InvStG f) Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG entfällt, und aa) nach 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung 0,0430 0,0430 0,0430 0,2427 0,2427 0,2427 der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 5 bb) nach 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde cc) 0,0000 0,0000 0,0000 0,2427 0,2427 0,2427 nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 5 Seite 3 von 12

4 Bekanntmachungstext im Elektronischen Bekanntmachungstext in g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nach 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG h) Von der ausschüttenden Körperschaft nach 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten zum 31. Dezember 2005 als zugeflossen. Wegelin Structured Products ISIN: CH Gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Nr. 1 InvStG Buchstabe: PV 1 EStG 2 Wegelin Equity Global Leaders ISIN: CH PV KStG 3 EStG 2 a) Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 6,3176 6,3176 6,3176 1,2718 1,2718 1,2718 c) In den ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene cc) Erträge i.s.d. 3 Nr. 40 EStG 0,5152 0,5152 0,0000 1,0789 1,0789 0,0000 dd) Erträge i.s.d. 8b Abs. 1 KStG 0,0000 0,0000 0,5152 0,0000 0,0000 1,0789 ii) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG jj) kk) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach 4 Abs. 0,1908 0,1908 0,1908 1,2744 0,7191 0, InvStG vorgenommen wurde 4 - davon Erträge i.s.d. 3 Nr. 40 EStG und 8b Abs. 0,1908 0,1908 0,1908 1,2744 0,7191 0,7191 Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 4 KStG 3 - davon Erträge i.s.d. 3 Nr. 40 EStG und 8b Abs. d) Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der ausschüttungsgleichen Erträge i.s.v. aa) 7 Abs. 1 und 2 InvStG Seite 4 von 12

5 Bekanntmachungstext im Elektronischen Bekanntmachungstext in bb) 7 Abs. 3 InvStG e) Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i.s.v. aa) 7 Abs. 1 und 2 InvStG bb) 7 Abs. 3 InvStG f) Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG entfällt, und aa) nach 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung 0,0573 0,0573 0,0573 0,3487 0,3487 0,3487 der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 5 bb) nach 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde cc) 0,0573 0,0573 0,0573 0,3487 0,3487 0,3487 nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 5 g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nach 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG h) Von der ausschüttenden Körperschaft nach 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten zum 31. Dezember 2005 als zugeflossen. Wegelin Institutional Equity Active Indexing -Anteilsklasse A ISIN: CH Wegelin Institutional Equity Active Indexing -Anteilsklasse B ISIN: CH Seite 5 von 12

6 Bekanntmachungstext im Elektronischen Bekanntmachungstext in Gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Nr. 1 InvStG Buchstabe: PV 1 EStG 2 1 PV KStG 3 EStG 2 a) Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 0,5219 0,4828 0,4828 0,6409 0,5874 0,5874 c) In den ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene cc) Erträge i.s.d. 3 Nr. 40 EStG 0,4963 0,4661 0,0000 0,6135 0,5720 0,0000 dd) Erträge i.s.d. 8b Abs. 1 KStG 0,0000 0,0000 0,4661 0,0000 0,0000 0,5720 ii) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG jj) kk) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 4 - davon Erträge i.s.d. 3 Nr. 40 EStG und 8b Abs. Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 4 KStG 3 - davon Erträge i.s.d. 3 Nr. 40 EStG und 8b Abs. d) Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der ausschüttungsgleichen Erträge i.s.v. aa) 7 Abs. 1 und 2 InvStG bb) 7 Abs. 3 InvStG e) Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i.s.v. aa) 7 Abs. 1 und 2 InvStG bb) 7 Abs. 3 InvStG f) Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG entfällt, und aa) nach 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 5 Seite 6 von 12

7 Bekanntmachungstext im Elektronischen Bekanntmachungstext in bb) nach 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde cc) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 5 g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nach 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG h) Von der ausschüttenden Körperschaft nach 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten zum 31. Dezember 2005 als zugeflossen. Wegelin Institutional Equity Active Indexing -Anteilsklasse C ISIN: CH Gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Nr. 1 InvStG Buchstabe: PV 1 EStG 2 Altaro Global Balanced Fund ISIN: CH PV KStG 3 EStG 2 a) Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 0,3619 0,3231 0,3231 0,8991 0,8991 0,8991 c) In den ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene cc) Erträge i.s.d. 3 Nr. 40 EStG 0,3526 0,3226 0,0000 0,3085 0,3085 0,0000 dd) Erträge i.s.d. 8b Abs. 1 KStG 0,0000 0,0000 0,3226 0,0000 0,0000 0,3085 ii) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG jj) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach 4 Abs. 0,0000 0,0000 0,0000 0,5799 0,2108 0, InvStG vorgenommen wurde 4 KStG 3 Seite 7 von 12

8 Bekanntmachungstext im Elektronischen Bekanntmachungstext in kk) - davon Erträge i.s.d. 3 Nr. 40 EStG und 8b Abs. 0,0000 0,0000 0,0000 0,5799 0,2108 0,2108 Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 4 - davon Erträge i.s.d. 3 Nr. 40 EStG und 8b Abs. d) Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der ausschüttungsgleichen Erträge i.s.v. aa) 7 Abs. 1 und 2 InvStG bb) 7 Abs. 3 InvStG e) Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i.s.v. aa) 7 Abs. 1 und 2 InvStG bb) 7 Abs. 3 InvStG f) Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG entfällt, und aa) nach 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung 0,0000 0,0000 0,0000 0,1266 0,1266 0,1266 der Doppelbesteuerung anrechenbar ist 5 bb) nach 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde cc) 0,0000 0,0000 0,0000 0,1266 0,1266 0,1266 nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 5 g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nach 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG Seite 8 von 12

9 Bekanntmachungstext im Elektronischen Bekanntmachungstext in h) Von der ausschüttenden Körperschaft nach 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten zum 31. Dezember 2005 als zugeflossen. Wegelin Bond ISIN: CH Gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Nr. 1 InvStG Buchstabe: PV 1 EStG 2 a) Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 2,2406 2,2406 2,2406 c) In den ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene cc) Erträge i.s.d. 3 Nr. 40 EStG 0,0000 0,0000 0,0000 dd) Erträge i.s.d. 8b Abs. 1 KStG 0,0000 0,0000 0,0000 ii) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG 0,0000 0,0000 0,0000 jj) kk) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 4 KStG 3 0,0000 0,0000 0, davon Erträge i.s.d. 3 Nr. 40 EStG und 8b Abs. 0,0000 0,0000 0,0000 Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 4 0,0000 0,0000 0, davon Erträge i.s.d. 3 Nr. 40 EStG und 8b Abs. 0,0000 0,0000 0,0000 d) Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der ausschüttungsgleichen Erträge i.s.v. aa) 7 Abs. 1 und 2 InvStG 0,0000 0,0000 0,0000 bb) 7 Abs. 3 InvStG 0,0000 0,0000 0,0000 e) Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i.s.v. aa) 7 Abs. 1 und 2 InvStG 0,0000 0,0000 0,0000 Seite 9 von 12

10 Bekanntmachungstext im Elektronischen Bekanntmachungstext in bb) 7 Abs. 3 InvStG 0,0000 0,0000 0,0000 f) Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG entfällt, und aa) bb) nach 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 0,0000 0,0000 0,0000 anrechenbar ist 5 0,0000 0,0000 0,0000 nach 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,0000 0,0000 0,0000 cc) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt 5 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nach 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG h) Von der ausschüttenden Körperschaft nach 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten zum 31. Dezember 2005 als zugeflossen. 1 PV: Anteile, die von Anlegern im Privatvermögen gehalten werden. 2 EStG: Anteile, die von Anlegern, die nach dem EStG besteuert werden, im Betriebsvermögen gehalten werden. 3 KStG: Anteile, die von Anlegern, die nach dem KStG besteuert werden, im Betriebsvermögen gehalten werden. 4 Die ausgewiesenen ausländischen Einkünfte wurden vorbehaltlich der 3 Nr. 40 EStG und 8b Abs. 1 KStG berechnet. 5 Die ausgewiesene anrechenbare Steuer wurde vorbehaltlich des 4 Abs. 3 InvStG berechnet. Diese Veröffentlichung erfolgt vorbehaltlich der Prüfung durch das Bundeszentralamt für Steuern. St. Gallen im April 2006 Wegelin Fondsleitung AG 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 Bescheinigung nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) über die Ermittlung der steuerlichen Angaben An die Wegelin Fondsleitung AG (nachfolgend: die Gesellschaft) Seite 10 von 12

11 Bekanntmachungstext im Elektronischen Bekanntmachungstext in Die Gesellschaft hat uns beauftragt, auf der Grundlage der von einem Abschlussprüfer geprüften Buchführung und der geprüften Jahresberichte für folgende Investmentvermögen für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 die steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 Satz Nr. 1 und 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln und gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG eine Bescheinigung darüber abzugeben, ob die steuerlichen Angaben mit den Regeln des deutschen Steuerrechts übereinstimmen: Wegelin Equity Active Indexing Corando Value Investment Fund Wegelin Structured Products Wegelin Equity Global Leaders Wegelin Institutional Equity Active Indexing -Anteilsklasse A (Rumpfgeschäftsjahr vom 16. Februar 2005 bis zum 31. Dezember 2005) Wegelin Institutional Equity Active Indexing -Anteilsklasse B Wegelin Institutional Equity Active Indexing -Anteilsklasse C (Rumpfgeschäftsjahr vom 23. Februar 2005 bis zum 31. Dezember 2005) Altaro Global Balanced Fund Wegelin Bond Unsere Aufgabe ist es, ausgehend von der Buchführung und den sonstigen Unterlagen der Gesellschaft für die oben aufgeführten Investmentvermögen die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Eine Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit dieser Unterlagen und der Angaben des Unternehmens war nicht Gegenstand unseres Auftrags. Im Rahmen der Überleitungsrechnung werden die Kapitalanlagen, die Erträge und Aufwendungen sowie deren Zuordnung als Werbungskosten steuerlich qualifiziert. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat, beschränkt sich unsere Tätigkeit ausschließlich auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben nach Maßgabe vorliegender Bescheinigungen nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG. Die entsprechenden steuerlichen Angaben wurden von uns nicht geprüft. Die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvG beruht auf der Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze. Soweit mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, oblag die Entscheidung hierüber den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Wir haben uns bei der Erstellung davon überzeugt, dass die jeweils getroffene Entscheidung in vertretbarer Weise auf Gesetzesbegründungen, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt wurde. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere neue Erkenntnisse aus der Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen können. Auf dieser Grundlage haben wir die steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt. Diese Bescheinigung wurde für die oben aufgeführten Investmentvermögen zum Zwecke der Veröffentlichung nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG erstellt. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden. Frankfurt am Main, den 6. April 2006 Dr. Josef Brinkhaus PVW GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Frank Schmidt Seite 11 von 12

12 Bekanntmachungstext im Elektronischen Bekanntmachungstext in Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Steuerberater Steuerberater Seite 12 von 12

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