Neue Erbschaftsteuerreform. Prof. Dr. Lars Zipfel Hochschule für öffentlichen Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg
|
|
- Dominik Fried
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Neue Erbschaftsteuerreform Prof. Dr. Lars Zipfel Hochschule für öffentlichen Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg
2 BVerfG zur Erbschaftsteuer: Urteilsanalyse im Überblick Gerechtigkeitsdebatte! O Schenkung Onkel Euro N Neffe V Senior- Chef Schenkung D-GmbH K Junior- Chef 100 Mio. Euro ErbSt: Euro Gerecht? ErbSt: 0 Euro Frage: Warum muss ich für eine Geldschenkung von meinem Onkel Erbschaftsteuer zahlen, während mein Chef für die Schenkung seiner weitaus wertvolleren Unternehmensanteile von seinem Onkel keinen Cent Erbschaftsteuer entrichten muss? 2
3 BVerfG zur Erbschaftsteuer: Urteilsanalyse im Überblick Finanzamt Liquiditätsentzug Kollateral- VORTEIL BVerfG vom , Rz. 172 Die steuerliche Privilegierung unternehmerischen Vermögens ist nicht gerechtfertigt, weil der einzelne Erwerber verschont werden soll. Arbeitnehmer V ErbSt BVerfG vom , Rz. 172 Schenkung D-GmbH K Wert ErbSt Auswirkungen? Private Steuer Der die Ungleichbehandlung rechtfertigende Gemeinwohlgrund liegt vielmehr allein im Schutz der übertragenen Unternehmen und der damit verbundenen Arbeitsplätze. ErbSt Privatvermögen Gemeinwohlgrund Investitionen Arbeitsplätze? 3
4 BVerfG zur Erbschaftsteuer: Urteilsanalyse im Überblick V Schenkung K 39,2 Mio. Euro Jahresgewinne von 5,6 Jahren (2015: 7,4 Jahre) D-GmbH Gewinn: 10 Mio. Euro Ausschüttung Gewinn vor Steuern 55,9 Mio. Euro (2015: 74,0 Mio. Euro) ESt, SolZ 10,3 Mio. Euro GewSt, KSt, SolZ 16,7 Mio. Euro Netto-Gewinn: 7,0 Mio. Euro 13,75 (2017) Private Steuer Unternehmenswert: 96,3 Mio. Euro ErbSt 28,9 Mio. Euro 4
5 BVerfG zur Erbschaftsteuer: Urteilsanalyse im Überblick Grund für die Begünstigung: Unterstellung dieses Zusammenhangs ist legitim ErbSt Liquidität Investitionen Arbeitsplätze BVerfG vom , Rz. 133 Die steuerliche Verschonung des unentgeltlichen Erwerbs betrieblichen Vermögens soll Unternehmen vor Liquiditätsproblemen bewahren, die durch erbschaft- oder schenkungsteuerliche Belastung des Unternehmensübergangs entstehen können. Steuerlich begünstigt werden soll das produktive Vermögen dieser Unternehmen mit dem Ziel, bei der Unternehmensnachfolge den Bestand des Unternehmens und der mit ihm verbundenen Arbeitsplätze nicht zu gefährden. An der Legitimität dieser Zielsetzung bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Zweifel. BVerfG vom , Rz. 144 ausreichend, dass der Gesetzgeber eine ernsthafte Gefahr von Liquiditätsproblemen bei der Besteuerung des unentgeltlichen Übergangs von Unternehmen vertretbar und plausibel diagnostiziert hat. Es bedarf insbesondere aus verfassungsrechtlicher Sicht keines empirischen Nachweises, dass von der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht nur in Ausnahmefällen Schwierigkeiten für die Fortführung von Unternehmen bis hin zur Bedrohung ihrer Existenz und des Verlusts von Arbeitsplätzen ausgeht. Es erscheint ohnehin fraglich, wie exakt die Wirkungen eines Liquiditätsentzugs durch die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer in einem Unternehmen gemessen werden können. 5
6 BVerfG zur Erbschaftsteuer: Urteilsanalyse im Überblick BVerfG vom , Rz. 133 verfassungsgemäß sind grundsätzlich die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Unternehmen (Leitsatz Nr. 4 Buchst. a der Entscheidung) Lohnsummenregelung z.b. Lohnsummenvoraussetzung und Lohnsummenfrist von 5 bzw. 7 Jahren Verwaltungsvermögenstest z.b. Definition des Verwaltungsvermögens Definition des begünstigten Vermögens Mindestbeteiligung von mehr als 25% bei Kapitalgesellschaften und keine Mindestbeteiligung bei PersG Behaltensregelungen z.b. schädliche Vorgänge und Behaltensfrist von 5 bzw. 7 Jahren selbst die Optionsverschonung aber teilweise verfassungswidrig sind Begünstigungen für Großunternehmen ohne weitere Bedürfnisprüfung ( Leitsatz Nr. 4 b des Urteils) Lohnsummenregelung wegen der 20 AN-Regelung ( Leitsatz Nr. 4 c des Urteils) das Alles-oder-Nichts-Prinzip beim Verwaltungsvermögenstest auf Ebene der Obergesellschaft nach 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG ( Leitsatz Nr. 4 d des Urteils) auf Ebene der Tochtergesellschaften nach 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG ( Leitsatz Nr. 5 des Urteils) die Zulässigkeit von Gestaltungen (Leitsatz Nr. 5 des Urteils) Cash-GmbH (durch 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG bereits nicht oder nur teilweise noch möglich) Kaskadeneffekt bei Tochtergesellschaften Betriebsaufspaltung 6
7 Erneute Verfassungswidrigkeit Erneute Verfassungswidrigkeit 3 Entscheidungen des BVerfG zur ErbSt in 20 Jahren zwischen 1995 und 2015 Ist nun wieder eine 4. Entscheidung des BVerfG zum nun reformierten ErbStG 2016 zu erwarten? Vorgaben der BVerfG-Entscheidung vom grundsätzlich umgesetzt ABER: Anwendungsregelungen problematisch Bestimmte Neuregelungen problematisch, wie z.b. die neue Verschonungsbedarfsprüfung? 7
8 Erneute Verfassungswidrigkeit BVerfG vom Umsetzung der Vorgaben Bisheriges Recht Neues Recht Zulässige Rückwirkung? Anwendungszeitpunkt in ErbStAnpG Veröffentlichung im BGBl. BVerfG vom , Tenor Nr. 2 Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum zu treffen. 8
9 Erneute Verfassungswidrigkeit Kapitalisierungsfaktor 2016 für das vereinfachte Ertragswertverfahren Bisher (2016): 17,8571 (1 / 5,60 %) Künftig: 13,75 Zulässige Rückwirkung? verfassungsrechtlich höchst bedenklich Verwaltungsvermögen Unternehmenswert Verwaltungsvermögensquote bisher 8,0 Mio. 17,8571 Mio. (1 Mio. x 17,8571) = 44,8 % rückwirkend neu 8,0 Mio. 13,75 Mio. (1 Mio. x 13,75) = 58,2 % nur Regelverschonung Keine Verschonung gilt für alle Erwerbe, deren Steuer nach dem entsteht 9
10 Änderungen im Überblick Bisheriges Recht Voraussetzungen: unter anderem Alles-oder-Nichts-Prinzip Verwaltungsvermögenskatalog Begünstigungen: Neues Recht Aufteilungs-Prinzip Beibehaltung / Modifizierung des Verwaltungsvermögenskatalogs KEIN Hauptzweck-Prinzip zur Bestimmung des begünstigten Unternehmens neu neu Regelverschonung 1. Abschlag von 85% 2. Abzugsbetrag von Euro 3. Entlastungsbetrag (= Steuersatz der Steuerklasse I) Optionsverschonung Verwaltungsvermögen 10% 1. Abschlag von 100% Verwaltungsvermögen 20% Anteil des Verwaltungsvermögen = Sonderregelungen Großunternehmen neu neu Summe der gemeinen Werte der Einzel-WG des Verwaltungsvermögens nach 13b Abs. 3 und 4 zum gemeinen Wert des Betriebs 10
11 Änderungen im Überblick vor dem ALLES-oder-NICHTS-Prinzip Begünstigungen auf NICHTS Begünstigungen auf ALLES (Ausnahme junges Verwaltungsvermögen) A D-GmbH bestanden Verwaltungsvermögenstest nicht bestanden Gemeiner Wert des Unternehmensvermögen, 11 Abs. 2 BewG Mehrere Aufteilungsschritte nach dem Begünstigtes Vermögen Begünstigungen AUFTEILUNGS-Prinzip nicht begünstigtes Vermögen Keine Begünstigungen 11
12 Änderungen im Überblick Optionsverschonung Bisher: Neu: 0 Mio. 1 Mio. A D-GmbH Regelverschonung Bisher: Neu: 1,65 Mio. 2,50 Mio. Differenz 1 Mio. Differenz 0,85 Mio. Gemeiner Wert Unternehmensvermögen 10 Mio. begünstigte BMG 11 Mio. 10 Mio. begünstigt 8,5 Mio. begünstigte BMG 1 Mio. stpfl. BMG 1 Mio. steuerpflichtig 0% 1 Mio. nicht begünstigt 15% 1,5 Mio. nicht begünstigt 1 Mio. steuerpflichtig 2,5 Mio. nicht stpfl. BMG 12
13 Änderungen im Überblick Paradigmenwechsel ab Es geht wieder um jeden Euro! Steuerpflichtiger Finanzverwaltung Unternehmenswert Unternehmensbewertung kommt höchste Bedeutung zu! 13
14 Änderungen im Überblick Vorab-Abschlag Bewertung des Anteilswerts begünstigter Anteilswert./. Vorab-Abschlag = Anteilswert nach Vorab-Abschlag Prüfung der Freigrenze für Großunternehmen 26 Mio. Euro Begünstigungen Berechnung Abschlag aus Abfindungsregelung im Gesellschaftsvertrag maximal 30% Auswirkungen Wegfall bei Verstoß gegen Voraussetzungen Fallbeileffekt Voraussetzungen für Vorab-Abschlag 2 Jahre 20 Jahre 2 Jahre zuvor Übertragung 20 Jahre danach 14
15 Änderungen im Überblick Vorab-Abschlag Voraussetzungen des Vorab-Abschlags im Gesellschaftsvertrag enthaltene Regelungen 1. Entnahme- und Ausschüttungen müssen folgende Beschränkung enthalten steuerrechtlicher Gewinn./. Ertragsteuern (GewSt, ESt/KSt, SolZ) = Gewinn nach Entnahme Ertragsteuern davon maximal 37,5% unschädlich entnehmbar unschädliche Entnahmen 2. Verfügungsbeschränkung Beschränkung der Verfügung über die PersG-Anteil oder KapG-Anteil auf Mitgesellschafter, auf Angehörige im Sinne des 15 AO oder auf eine Familienstiftung ( 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) 3. Abfindungsregelung Beschränkung der Abfindung im Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft unter dem gemeinen Wert determiniert Höhe des Vorab-Abschlags 15
16 Änderungen im Überblick Begünstigungen im Überblick Normalvermögen Großunternehmen Erlass der Erbschaftsteuer ( 28a ErbStG) Kein Abschlag ErbSt-Erlass nach Berücksichtigung des verfügbaren Vermögens oder Optionsverschonung (max. 20 % Verwaltungsvermögensquote) Abschlag: 100% oder Abschlag: Reduzierung um 1 % pro 0,75 Mio. Euro von 100% auf 15% oder Abschlag: 0 % oder Regelverschonung Abschlag: 85% Abschlag: Reduzierung um 1 % pro 0,75 Mio. Euro von 85% auf 0 % Abschlag: 0% 0 Mio. 26 Mio. ab 90 Mio. Anteilswert 16
17 Änderungen im Überblick Begünstigungen für Großunternehmen Abschlag 100 % Optionsverschonung 85 % Reduzierung um 1 % pro Euro Unternehmenswert (ursprünglich im RegE: 1% pro 1,5 Mio) Regelverschonung 15 % 0 Mio. 26 Mio. 90 Mio. begünstigter Unternehmenswert 17
18 Änderungen im Überblick Begünstigungen für Großunternehmen R D-GmbH Anteilswert (50 Mio.) nicht 30% begünstigt (10 Mio.) begünstigt (40 Mio.) 30% Privatvermögen bereits vorhandenes nicht betriebliches Vermögen + aus mit der Erbschaft/Schenkung zugleich übergegangenes Privatvermögen + nicht betriebliches Vermögen aus späteren Erbschaft/Schenkung (10 Jahre nach der Unternehmensübertragung) ErbSt (sofort zu zahlen) ErbSt = Gesamtes Privatvermögen (15 Mio.) davon 50 % = verfügbares Vermögen./.verfügbares Vermögen = zu erlassene ErbSt ErbSt (sofort zu zahlen) 3 Mio. 12 Mio. 7,5 Mio. 4,5 Mio. (7,5 Mio.) 12 Mio../. 4,5 Mio. 7,5 Mio. ErbSt sofort zu zahlen 10,5 Mio. 18
19 Änderungen im Überblick Begünstigungen für Großunternehmen Einbeziehung von Übertragungen innerhalb von 10 Jahren Schenkung 1 davon davon nicht begünstigtes Vermögen ErbSt (30%) verbleibt Anteilswert begünstigtes Vermögen ErbSt (30%) /. verfügbares Vermögen./ = ErbSt-Erlass neu % des nicht begünstigten Unternehmensvermögens Übertragung Unternehmensanteile 19
20 Änderungen im Überblick Begünstigungen für Großunternehmen Einbeziehung von Übertragungen innerhalb von 10 Jahren Schenkung 1 Schenkung 2 davon davon nicht begünstigtes Vermögen Anteilswert begünstigtes Vermögen ErbSt (30%) verbleibt ErbSt (30%) /. verfügbares Vermögen./ = ErbSt-Erlass neu % des nicht begünstigten Unternehmensvermögens Übertragung Unternehmensanteile Übertragung Geld 10 Jahre 1. Aufhebung des ursprünglichen ErbSt-Erlasses ( 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ErbStG) 2. Erneuter Antrag nach 28a ErbStG 20
21 Änderungen im Überblick Begünstigungen für Großunternehmen Einbeziehung von Übertragungen innerhalb von 10 Jahren Schenkung 1 Schenkung 2 davon davon nicht begünstigtes Vermögen Anteilswert begünstigtes Vermögen ErbSt (30%) verbleibt ErbSt (30%) /. verfügbares Vermögen./ /. verfügbares Vermögen neu./ % des nicht begünstigten Unternehmensvermögens Bargeld ErbSt (30%) / verbleibt /. geringerer ErbSt-Erlass./ verbleibt von Schenkung = neuer ErbSt-Erlass neu Übertragung Unternehmensanteile 2 Gefühlte Steuerbelastung: 80% Übertragung Geld 10 Jahre 21
22 Änderungen im Überblick Ermittlung des begünstigten Vermögens A 1. Vorliegen von grundsätzlich begünstigungsfähigem Vermögen ( 13b Abs. 1 ErbStG) D-GmbH 2. Prüfung der 90%-Verwaltungsvermögensgrenze ( 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG) 3. Ermittlung des begünstigten Vermögens 3.1 Schritt: Identifizierung und Bewertung des Verwaltungsvermögens und Finanzmittel ( 13b Abs. 4 ErbStG) 3.2 Schritt: Ermittlung der Schulden und des Ø Schuldenstands über 3 Jahre ( 13b Abs. 8 ErbStG) 3.3 Schritt: Aussonderung des Verwaltungsvermögens und der Finanzmittel, das zur Erfüllung von Schulden aus Altersvorsorgeverpflichtungen dient ( 13b Abs. 3 ErbStG) 3.4 Schritt: Ermittlung des Verwaltungsvermögens, insbesondere der aus Finanzmitteln ( 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) 3.5 Schritt: Abzug der verbleibenden und anteiligen Schulden vom Verwaltungsvermögen zur Ermittlung des Netto-Verwaltungsvermögens ( 13b Abs. 6 ErbStG) 3.6 Schritt: Umbuchung 10% des beg. Vermögens des Netto-Verwaltungsvermögens in unschädliches Verwaltungsvermögen ( 13b Abs. 7 ErbStG) 22
23 Änderungen im Überblick Ermittlung des begünstigten Vermögens 3.1 Schritt: Identifizierung und Bewertung des Verwaltungsvermögens und Finanzmittel ( 13b Abs. 4 ErbStG) Dritt- Unternehmen Beispiele: Brauereigaststätten, Tankstellen Überlassung im Rahmen von Lieferungsverträgen A D-KG Absatz von Erzeugnissen und Produkten des überlassenden Unternehmens eigene Produkte Kein Verwaltungsvermögen 13b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e ErbStG (4) 1 Zum Verwaltungsvermögen gehören 1. 1 Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten. 2 Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht anzunehmen, wenn e) die Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten vorrangig überlassen werden, um im Rahmen von Lieferungsverträgen dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten zu dienen; 23
24 Änderungen im Überblick Ermittlung des begünstigten Vermögens Erstellung der Verbundvermögensaufstellung E K KapG (GmbH, AG, SE, UG) PersG Holding Verbundvermögensaufstellung ( 13b Abs. 9 Satz 4 ErbStG) gemeinen Werte 13b Abs. 9 ErbStG 1. Ermittlung des Verwaltungsvermögens aus Finanzmitteln ( 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) 2. Anteilige (Rest-)Schuldenkürzung ( 13b Abs. 6 ErbStG) 3. Umbuchung (10% des beg. Vermögens) des Verwaltungsvermögens in begünstigtes Vermögen ( 13b Abs. 7 ErbStG) 100% Verwaltungsvermögen i.s.d. Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG Finanzmittel i.s.d. Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG Schulden junges Verwaltungsvermögen junge Finanzmittel M-GmbH 13b Abs. 9 Satz 2 ErbStG 13b Abs. 9 ErbStG 24
25 Änderungen im Überblick Investitionsklausel rückwirkende Minderung des Verwaltungsvermögens Verwaltungsvermögen Voraussetzungen innerhalb von 2 Jahren nach Übertragung innerhalb des vom Erblasser erworbenen, begünstigungsfähigen Vermögens dient einer der folgenden Tätigkeiten aus LuF, Gewerbebetrieb, Freiberuflichkeit Kein Verwaltungsvermögen vorgefasster Plan des Erblassers 2 Jahre Übertragung nur Erwerb von Todes wegen + Plan des Erblassers Investition 25
26 Lohnsumme Bisheriges Recht Neues Recht Anzahl Mitarbeiter Optionsverschonung Regelverschonung Regelverschonung Optionsverschonung Lohnsummenfrist: Mindestlohnsumme: Ø Lohnsumme p.a. 5 Jahre 400 % 80 % 7 Jahre 700 % 100 % 5 Jahre 400 % 80 % 7 Jahre 700 % 100 % 20 KEINE Lohnsumme Mindestlohnsumme: Ø Lohnsumme p.a. Mindestlohnsumme: Ø Lohnsumme p.a. 300 % 60 % 250 % 50 % 565 % 80,7 % 500 % 71,4 % 5 0 KEINE Lohnsumme 26
27 Fazit ErbSt-Reform stellte eine große Herausforderung für den Gesetzgeber aufgrund der Vorgaben des BVerfG dar. Erhebliche Zunahme der Komplexität der Neuregelungen. Die Anwendung der Neuregelungen wird auch für die Finanzverwaltung eine große Herausforderung. In Kürze zu veröffentlichende Erlasse zur praktischen Anwendung der Neuregelungen wird die Anwendung in der Praxis erleichtern. ABER: Viele Praxisfragen kennen wir heute noch nicht. Ob die Regelungen nun verfassungsgemäß sind, wird die Zukunft zeigen. 27
28 Autor Prof. Dr. Lars Zipfel Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg University of Applied Sciences Institut für Unternehmenssteuerrecht und Unternehmensnachfolge Reuteallee Ludwigsburg T M E zipfel@hs-ludwigsburg.de 28
Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014
Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014
MehrUnternehmensnachfolge nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014. Referenten: StBin Gisa Voßeler-König, StB/WP Stephan Zwingmann
Unternehmensnachfolge nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 Referenten: StBin Gisa Voßeler-König, StB/WP Stephan Zwingmann Inhaltsverzeichnis I. Urteil des Bundesverfassungsgerichts
MehrErben und Vererben. Erben ohne Scherben
Erben und Vererben Erben ohne Scherben Dr. Jörg Lehr, 26. Oktober 2010 Erbschaftsteuerreform warum? Vermögensgegenstand Barvermögen/Forderungen Wertpapiere ausländl. Grundbesitz inländ. Grundbesitz GmbH
MehrSteuerliche Aspekte einer Unternehmensnachfolge
Unternehmensnachfolge in kleinen und mittleren Unternehmen Steuerliche Aspekte einer Unternehmensnachfolge 17.06.2010 Dr. Alexander Wünsche Wirtschaftsprüfer Steuerberater Inhalt 2 1. Unternehmensübertragung
MehrDas System der gesetzlichen Erbfolge
Das System der gesetzlichen Erbfolge Urgroßeltern Großonkel/ Großtante 4. Ordnung Geschwister Neffen/ Nichten 2. Ordnung Großeltern Eltern Erblasser Kinder Enkel Urenkel 1. Ordnung Onkel/ Tanten Vettern/
MehrMandanten kommen zu Wort
* Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Steuerberater Mandanten kommen zu Wort Mandantenveranstaltung am 16. November 2010 Schenkung-/Erbschaftsteuerliche Gestaltungshinweise zu Immobilienübertragungen Referent:
MehrAnleitung zur Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen
Anleitung zur Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen Allgemeines Diese Anleitung informiert Sie über Ihre steuerlichen Pflichten und hilft Ihnen, den Vordruck richtig auszufüllen. Bitte haben Sie
MehrDer Gesetzesentwurf zur Reform des neuen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 11.12.2007 (ErbStRG)
Berliner Steuergespräche am 3. März 2008 Der Gesetzesentwurf zur Reform des neuen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 11.12.2007 (ErbStRG) Dr. Ullrich Fechner Überblick (1) I. Einführung 1) Stand
MehrEinzelheiten zur geplanten Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Einiges wird besser vieles schlechter Einzelheiten zur geplanten Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer von Rechtsanwalt & Steuerberater Joachim Breithaupt, Kanzlei Osborne Clarke, Köln Die Nachfolge
MehrUNTERNEHMENSNACHFOLGE IM LICHTE DER GEPLANTEN ERBSCHAFTSTEUERREFORM
UNTERNEHMENSNACHFOLGE IM LICHTE DER GEPLANTEN ERBSCHAFTSTEUERREFORM UNTERNEHMENSNACHFOLGE BEVOR DER ZUG ABGEFAHREN IST Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 17.12.2014 (Az. 1 BvL 21/12)
MehrRechtsanwalt Frank Seliger KANZLEI SELIGER RECHTSANWALT FRANK SELIGER FACHANWALT FÜR STEUERRECHT
KANZLEI SELIGER RECHTSANWALT FRANK SELIGER FACHANWALT FÜR STEUERRECHT Verkaufen Vererben Versteuern Nachfolgeregelungen in der Praxis Frank Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Am Brodhagen 102
MehrDie Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer Die wichtigsten Änderungen 2009 im Überblick
Muster Die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer Die wichtigsten Änderungen 2009 im Überblick Mus Erbschaft- und Schenkungsteuer 2009 Zum 1. Januar 2009 tritt die Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts
MehrErbschaft- und Schenkungsteuer
Erbschaft- und Schenkungsteuer Entwickelt von: Verlag für Deutsche www.vds-verlag.de A WoltersKluver Company 1 2 a) Die Steuerklasse des Erwerbers 1. Ehegatte Steuerklasse I 2. Kinder und Stiefkinder 3.
Mehr5. Private Banking Kongress Hamburg 2013. Erbschaftsteuer und kein Ende Die Zeit nach der Cash-GmbH und andere Gestaltungsmöglichkeiten
5. Private Banking Kongress Hamburg 2013 Erbschaftsteuer und kein Ende Die Zeit nach der Cash-GmbH und andere Gestaltungsmöglichkeiten Franz Ostermayer Jörn Ehrsam, LL. M. Wirtschaftsprüfer Steuerberater
MehrDipl.-Kfm. Thomas Rose Steuerberater Erlenbach, 20. Mai 2009
Eckpunkte der neuen Erbschaftsteuer Dipl.-Kfm. Thomas Rose Steuerberater Erlenbach, 20. Mai 2009 2 I. Einführung, Gesetzgebungsverfahren II. Wesentliche Änderungen III. Steuerklassen, Freibeträge, Steuersätze
MehrVeranstaltung Unternehmensnachfolge 16.07.2014 Bad Bocklet - Großenbrach Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge
Veranstaltung Unternehmensnachfolge 16.07.2014 Bad Bocklet - Großenbrach Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Udo Zeiger Steuerberater RAUSCH, ZEIGER & PARTNER STEUERBERATER RECHTSANWALT Bad Brückenau
MehrFACHINFO Erbschaftsteuerreform 2008
FACHINFO: Erbschaftsteuerreform 2008 auf der Grundlage des Referentenentwurfs vom 20.11.2007 Februar 2008 Jürgen Greß Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Hoffmann & Greß Fürstenrieder Straße
MehrErbschaftsteuerliche Gestaltungspraxis nach dem Vorlagebeschluss des BFH. A. Verschonung unternehmerischen Vermögens bei unentgeltlichem Übergang
A. Verschonung unternehmerischen Vermögens bei unentgeltlichem Übergang Das seit 2009 geltende Erbschaftsteuerrecht geht zurück auf die Entscheidung des BVerfG v. 7.11.2006 1. Das BVerfG hatte seinerzeit
MehrErbschaftssteuerreform
Notar Dr. Albert Block Erbschaftssteuerreform Zusammenstellung der wichtigsten Änderungen 1. persönliche und sachliche Freibeiträge Die persönlichen Freibeiträge werden für alle Steuerklassen angehoben,
MehrUnternehmensnachfolge Schwierige Dinge regeln, so lange sie einfach sind
Unternehmensnachfolge Schwierige Dinge regeln, so lange sie einfach sind Diplom-Volkswirt Gregor A. Schmitt Steuerberater * Am Markt 23 * 25436 Uetersen * Tel.: 04122 5074100 * www.tt-steuerberatung.de
MehrAktuelles Steuerrecht, insbesondere Reform der Erbschaftsteuer in der Land- und Forstwirtschaft
Vereinigte Hagel VVaG Bezirksversammlung, 01.12.2015, Fichtwald Aktuelles Steuerrecht, insbesondere Reform der Erbschaftsteuer in der Land- und Forstwirtschaft Simon Beyme StB / RA / FAnwStR / Landw. Buchstelle
MehrGmbH & Co KG für Privatvermögen Achtung: Steuerfalle
GmbH & Co KG für Privatvermögen Achtung: Steuerfalle von Agnes Fischl Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Erbrecht KLINGER FISCHL LETTL, München/Unterhaching www.rechtsanwälte-steuerberater-münchen.de
MehrSchenkung- und Erbschaftsteuer ab 01.01.2009
Dr. Salfer & Kollegen Rechtsanwälte - Fachanwälte - Notar Dr. Andreas Salfer Notar, Fachanwalt für Erbrecht Thomas Hansel Fachanwalt für Arbeits- u. Verkehrsrecht Anke Buck Fachanwältin für Familienrecht
MehrErbschafts- und Schenkungssteuer. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und mögliche Folgen
Erbschafts- und Schenkungssteuer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und mögliche Folgen Rechtsanwalt und Dipl.-Kfm. Dr. iur. Matthias Peetz, CFA 1 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 17.12.2014
MehrKLAIBER-SCHLEGEL STEUERBERATUNG WIRTSCHAFTSPRÜFUNG UNTERNEHMENSBERATUNG. KLAIBER-SCHLEGEL Steuerberatungs GmbH
STEUERBERATUNG WIRTSCHAFTSPRÜFUNG UNTERNEHMENSBERATUNG KLAIBER-SCHLEGEL Steuerberatungs GmbH Gartenstraße 5 72458 Albstadt Tel. 07431 9379-00 Fax 07431 9379-50 mail@klaiber-schlegel.de www.klaiber-schlegel.de
MehrErbschaftsteuerreform und Veräußerungsgewinnbesteuerung Ausblick und Handlungsalternativen
Erbschaftsteuerreform und Veräußerungsgewinnbesteuerung Ausblick und Handlungsalternativen Dr. Robert Wenninger Rechtsanwalt / Steuerberater Theatinerstr. 8 80333 München Tel.: 089/21 11 47-0 www.weidinger-collegen.de
MehrRecht sowie Schenkungs-/Erbschaftsteuer bei Errichtung, Betrieb und Kauf von Photovoltaikanlagen Daniel Hülsmeyer
Recht sowie Schenkungs-/Erbschaftsteuer bei Errichtung, Betrieb und Kauf von Photovoltaikanlagen Daniel Hülsmeyer Gliederung A. Recht B. Steuer Vertragsverhältnisse Mängel und Verjährung Was sollte nun
MehrGeschlossene Fonds Gestaltungsformen und steuerliche Auswirkungen von Private Equity Investments
Geschlossene Fonds Gestaltungsformen und steuerliche Auswirkungen von Private Equity Investments Übersicht Gestaltungsformen Besteuerung der Fondsgesellschaft Besteuerung der Investoren Kapitalgesellschaft
MehrErbschaft- und Schenkungsteuer
M E R K B L A T T E R B. Erbschaft- und Schenkungsteuer 1. Steuerpflicht Im folgenden wird in aller Regel von der Erbschaftssteuer gesprochen, jedoch gelten diese Ausführungen auch für den Schenkungsfall.
MehrMatthias Adam Rechtsanwalt / Steuerberater Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Steuerrecht
Matthias Adam Rechtsanwalt / Steuerberater Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Steuerrecht Bahnhofstr. 45 56410 Montabaur Tel. 02602 5070-0 www.adam-partner.com 1 Nachfolgegestaltungen Gesellschaftsrecht
Mehr1. Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
Erbschaftsteuerreform: Grundmodell und Handlungsbedarf Zusammenfassung Als das BVerfG am 31.1.2007 in seiner lange erwarteten Entscheidung [1] zur Erbschaftsteuer wesentliche Teile des Erbschaftsteuerrechts
MehrM a n d a n t e n i n f o r m a t i o n 1 4 / 0 7
Neuer Wall 11, 20354 Hamburg Telefon: 040 / 82 22 42-0 Telefax: 040 / 82 22 42-2 42 M a n d a n t e n i n f o r m a t i o n 1 4 / 0 7 Eckpunkte eines neuen Erbschaftsteuerrechts 09. November 2007 I. Einführung
MehrDr. Berg & Dr. Eismann
Mandantenrundschreiben zum neuen Erbschaftsteuerrecht 1. Einleitung Das neue Erbschaftsteuerrecht ist zum 1.1.2009 in Kraft getreten. Auch wenn es im Oktober und November 2008 zeitweilig sogar fraglich
MehrSteuerliche Aspekte der. Unternehmensnachfolge
15. WirtschaftsTalk Wallenhorst Unternehmensnachfolge Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Markus Guth, Steuerberater Die richtige Entscheidung treffen Steuerfreiheit darf kein vorrangiges Ziel
MehrDie Erbschaftssteuerreform 2008 - Überblick und Handlungsempfehlungen -
Die Erbschaftssteuerreform 2008 - Überblick und Handlungsempfehlungen - 1. Die neue Erbschaftssteuer Am 20.11.2007 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftssteuer- und
MehrUnternehmensnachfolge im ländlichen Raum Schritt für Schritt zur (steuerlich) erfolgreichen Vermögensübergabe. Handwerksammer Reutlingen 13.
Unternehmensnachfolge im ländlichen Raum Schritt für Schritt zur (steuerlich) erfolgreichen Vermögensübergabe Handwerksammer Reutlingen 13. Mai 2014 Inhaltsübersicht Teil I Einleitung Teil II Schenkung
MehrSchiffe Immobilien Energie HCI INFORMIERT: ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEI SCHIFFSBETEILIGUNGEN
Schiffe Immobilien Energie HCI INFORMIERT: ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEI SCHIFFSBETEILIGUNGEN 2 HCI informiert Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen Erbschaft- und Schenkungsteuer
MehrSteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge. Handwerksammer Reutlingen 26. März 2015
Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Handwerksammer Reutlingen 26. März 2015 Inhaltsübersicht Teil I Einleitung Teil II Schenkung von Unternehmensvermögen Teil III Unternehmensverkauf Teil IV
MehrBegünstigungssystem im Erbschafts-und Schenkungsteuerrecht nebst Ertragsteuerrecht
Unternehmensnachfolge Begünstigungssystem im Erbschafts-und Schenkungsteuerrecht nebst Ertragsteuerrecht Referent: StB/Dipl. Kfm Armin Girz Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV) HWK-Seminar 2015
MehrVorlesung Steuerberatung
Vorlesung Steuerberatung Nachfolgegestaltung 5. Juli 2012 von Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Nachfolgegestaltung Vorlesungsbegleitende Literatur Birk, 8 Tipke/Lang, 13 B
MehrSteuerliche Aspekte bei Unternehmernachfolgen
Workshop Unternehmernachfolge Steuerliche Aspekte bei Unternehmernachfolgen Bremen, 20. Juni 2013 FIDES im Überblick Wirtschaftsprüfung Steuer- und Rechtsberatung IT-Consulting Unternehmensberatung Gegründet
MehrAn das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Referat IV D 4 11016 Berlin. Düsseldorf, 25. Juni 2015
An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Referat IV D 4 11016 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: IVD4@bmf.bund.de Düsseldorf, 25. Juni 2015 613 Referentenentwurf eines Gesetzes zur
MehrGünter Fartaczek, Steuerberater
Unternehmensnachfolge Sichern Sie den Fortbestand Ihres Unternehmens Planung Potentiale Erfahrungen Handwerkskammer Karlsruhe Bühl, am 8. April 2014 Günter Fartaczek, Steuerberater www.fartaczek.de Das
MehrErbschaft- und Schenkungsteuer
Erbschaft- und Schenkungsteuer I. Rechtsgrundlagen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) (= Gesetz, keine Verwaltungsanweisung) Erbschaftsteuer-Richtlinien:
MehrII. Bewertung von Personengesellschaften 1. Kreis der Gesellschaften des 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG
II. Bewertung von Personengesellschaften 1. Kreis der Gesellschaften des 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG Gemåß 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG bilden alle WirtschaftsgÅter einen Gewerbebetrieb, die Gesellschaften i. S. des
MehrKanzlei Hans, Dr. Popp & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater München
Rechtsanwälte, Fachanwälte, München Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer Informationen zusammengestellt von und Grundlagen, Reform Am 31.01.2007 hat das Bundesverfassungsgericht das bisherige (insbesondere
MehrErbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen
Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen 1. Vorschalten einer Gesellschaft Wird aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen
MehrDipl. Kfm. Wolfgang Heiliger selbständiger Steuerberater seit 1987 in Hilden. Generationenwechsel im Mittelstand
Dipl. Kfm. Wolfgang Heiliger selbständiger Steuerberater seit 1987 in Hilden Generationenwechsel im Mittelstand 1 Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, Schätzungen des IfM gehen von ca. 110.000 Unternehmensübertragungen
MehrEwert, Jordan u. Kollegen
Erbschaftsteuer ab dem 01.01.2009 Die Reform und ihre Auswirkungen Nach langem Ringen ist die Erbschaftsteuerreform zum 01.01.2009 in Kraft. Es ändern sich viele Dinge grundlegend. Das Wichtigste gleich
MehrAuswirkungen des Jahressteuergesetzes 2013 auf die Besteuerung. Dipl.-Finanzwirt Hans Günter Christoffel Steuerberater
Auswirkungen des Jahressteuergesetzes 2013 auf die Besteuerung Dipl.-Finanzwirt Hans Günter Christoffel Steuerberater 1 Zeitplan 25.10.2012 3. Lesung im Bundestag 23.11.2012 Ablehnung des JStG 2013 durch
MehrAn den Deutschen Bundesrat Büro des Finanzausschusses Herrn Dr. Norbert Walter-Borjans Vorsitzender des Finanzausschusses 10115 Berlin
An den Deutschen Bundesrat Büro des Finanzausschusses Herrn Dr. Norbert Walter-Borjans Vorsitzender des Finanzausschusses 10115 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: bundesrat@bundesrat.de Düsseldorf, 21.
MehrErbschaftsteuer Mandant: 1 - Mustermann Aktenzeichen: 123456 Musterstraße 1, 12345 Musterstadt
Erbschaftsteuer Ermittlung des Reinnachlasses Nachlassgegenstände Grundvermögen 600.000 Betriebsvermögen 425.000 Übriges Vermögen 1.100.000 Gesamtwert der Nachlassgegenstände 2.125.000 Nachlassverbindlichkeiten
MehrSteuerliche Begünstigungen der Unternehmensnachfolge
Steuerliche Begünstigungen der Unternehmensnachfolge Neuigkeiten aus Berlin, München und Karlsruhe (?) und ihre Auswirkungen auf die Praxis StB/WP Stephan Kunze RA/StB Dr. Christopher Riedel, LL.M. Agenda
MehrNewsletter. Fokus Nachfolgeplanung 04/2015 S R
Newsletter 04/2015 Fokus Nachfolgeplanung Bis zum 30. Juni 2016 ist das bisherige Recht weiter anwendbar, sofern nicht vorher eine finale gesetzliche Neuregelung getroffen wird. Der nun vorgelegte Gesetzentwurf
Mehr2. Kapitel: Auslandsimmobilien im Erbfall Steuerliche Belastungen
2. Kapitel: Auslandsimmobilien im Erbfall Steuerliche Belastungen Immer wenn eine Auslandsimmobilie zum Nachlass eines Steuerinländers gehört, ist auch wenn ein anderer Steuerinländer zu seinem Erben berufen
MehrErbschaftsteuer- Quo Vadis? -private banking congress München 2015-
Erbschaftsteuer- Quo Vadis? -private banking congress München 2015- Rechtsanwalt Peter Schröder PNHR Dr. Pelka und Sozien GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft Erbschaftsteuer im
MehrMerkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt
Erbschaftsteuer Inhalt 1 Erbrechtliche Hinweise 2 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten 2.1 Erwerbe von Todes wegen 2.2 Entstehung der Erbschaftsteuer 2.3 Steuerpflichtiger Erwerb 2.4 Steuerbefreiungen 2.5
MehrInhalt. Abkürzungs verzeichnis... 11 Vorwort... 15
Inhalt Abkürzungs verzeichnis........................................ 11 Vorwort..................................................... 15 Teil I: Das Steuer geschäft mit dem Tod blickt auf eine lange Tradition
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34
Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November
MehrMasterarbeit. Die Befreiungstatbestände der 13a, 13b ErbStG. Ein Fall für das BVerfG? Florian Oppel. Bachelor + Master Publishing
Masterarbeit Florian Oppel Die Befreiungstatbestände der 13a, 13b ErbStG Ein Fall für das BVerfG? Bachelor + Master Publishing Oppel, Florian: Die Befreiungstatbestände der 13a, 13b ErbStG: Ein Fall für
MehrVERMÖGEN SCHENKEN STEUERN SPAREN
12.11.2013 Eugen-Belz-Straße 13 83043 Bad Aibling 08061/4904-0 Orleansstraße 6 81669 München 089/41129777 kanzlei@haubner-stb.de VERMÖGEN SCHENKEN STEUERN SPAREN Kanzlei Haubner, Schäfer & Partner Vorstellung
MehrSchenkung- und Erbschaftsteuer Tipps und Tricks
Schenkung- und Erbschaftsteuer Tipps und Tricks Bürgerstiftung Braunschweig 9. Oktober 2014 Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Erbrecht - Fachanwalt für Steuerrecht Inhalte 1. Verfassungswidrigkeit
MehrMaritime Geldanlage in der Finanzplanung
Maritime Geldanlage in der Finanzplanung 27.05.2011 Agenda Finanzplanung mit Schiffsfonds ein Geschäftsfeld? Einflussfaktoren einer erfolgreichen Schiffsbeteiligung Haftung Steuerliche Aspekte Erbschaft-
MehrMeinungswechsel bei treuhänderisch gehaltenem Vermögen
4 1 Meinungswechsel bei treuhänderisch gehaltenem Vermögen Wie im bisherigen 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.f. nimmt die gesetzliche Regelung des 13b Abs. 1 ErbStG zur Begünstigung von Betriebsvermögen vom
Mehrbei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner.
Herzlich willkommen bei Ihrer Sparkasse. Erben und Vererben RA Gerhard Ruby 25./26. November 2009 Seite 1 Erben und Vererben das geänderte Erbschaftsteuerrecht und seine größten Irrtümer Referent: RA Gerhard
MehrAnlage Angaben zu Bedarfswerten. zur Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung. Anleitung. Anlage Angaben zu Bedarfswerten
Finanzamt Aktenzeichen Anlage Angaben zu Bedarfswerten zur Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung Anleitung Bitte füllen Sie den Vordruck deutlich und vollständig aus und reichen Sie ihn zusammen mit der
MehrDie Erbschaftssteuerreform zum 01.01.2009. Ein Überblick - Die Auswirkungen der Reform:
Die Erbschaftssteuerreform zum 01.01.2009 unter Berücksichtigung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes mit Wirkung zum 01.01.2010 Ein Überblick - Die Auswirkungen der Reform: Die Erbschaftssteuerreform
MehrReform des Erbschaftsteuer- und des Bewertungsrechts
Reform des Erbschaftsteuer- und des Bewertungsrechts 1 Begrüßung Wesentliche Eckpunkte des neuen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts Dr. Jürgen Rosenschon Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt
MehrABC der Erbschaftsteuerreform Zusammenfassung 1 Abzugsbetrag 2 Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten Anteile an Kapitalgesellschaften (Bewertung)
ABC der Erbschaftsteuerreform Zusammenfassung Die Bundesregierung hat am 11.12.2007 den Kabinettsentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sowie des Bewertungsgesetzes beschlossen.
MehrSaarland. Ministerium der Finanzen KURZINFORMATION ZUR ERBSCHAFT- UND SCHENKUNG- STEUER
Saarland Ministerium der Finanzen KURZINFORMATION ZUR ERBSCHAFT- UND SCHENKUNG- STEUER Nachdem das Gesetz zur Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
Deutscher Bundestag Drucksache 15/5555 15. Wahlperiode 30. 05. 2005 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge A. Problem und Ziel Ziel des Gesetzes
MehrBesonderheiten der vorweggenommenen Erbfolge steuerverhafteter Anteile i. S. des 22 UmwStG
1 von 5 18.02.2015 11:06 Dorn: Besonderheiten der vorweggenommenen Erbfolge steuerverhafteter Anteile i. S. des DStR 2014, 248 Besonderheiten der vorweggenommenen Erbfolge steuerverhafteter Anteile i.
MehrTestament, Schenken oder Vererben, Schenkung- und Erbschaftsteuer
Testament, Schenken oder Vererben, Schenkung- und Erbschaftsteuer Wie kann die Erbschaftsteuer sinnvoll gespart werden? Steuerberater Rechtsanwälte Eugen-Belz-Straße 13 Orleansstraße 6 83043 Bad Aibling
MehrErbschaft- und Schenkungsteuer
1 Erbschaft- und Schenkungsteuer Das Erbrecht befasst sich mit der Frage, was nach dem Tode eines Menschen mit seinem Vermögen und seinen Schulden geschieht. Mit dem Tod eines Menschen geht sein Vermögen
MehrBDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft DIE NEUE ERBSCHAFTSTEUER KOMMT WAS IST ZU TUN?
BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft DIE NEUE ERBSCHAFTSTEUER KOMMT WAS IST ZU TUN? DEZEMBER 2008 BDO DEUTSCHE WARENTREUHAND AG EINFÜHRUNG Am 6. November 2008 hat die Große Koalition
MehrDer Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums
IW policy paper 16/2015 Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Reform des Erbschaftund Schenkungssteuergesetzes Autoren: Ralph Brügelmann Telefon: 030 27877-102 E-Mail: bruegelmann@iwkoeln.de
MehrBETRIEBSÜBERGABE IN DER HOTELLERIE UND GASTRONOMIE
05.05.2014 Eugen-Belz-Straße 13 83043 Bad Aibling 08061/4904-0 Orleanstraße 6 81669 München 089/41129777 kanzlei@haubner-stb.de BETRIEBSÜBERGABE IN DER HOTELLERIE UND GASTRONOMIE Bezirksdelegiertenversammlung
MehrSteuerliche Aspekte der Übergabe/ Übernahme Die Unternehmensnachfolge allein aus steuerlichen Gründen?
Steuerliche Aspekte der Übergabe/ Übernahme Die Unternehmensnachfolge allein aus steuerlichen Gründen? KNAPPWORST & PARTNER Steuerberatungsgesellschaft 1 Ziele Erhalt des Unternehmens Absicherung der Angehörigen
MehrVom Vorgänger zum Nachfolger Überlegungen zur Strukturierung der Unternehmensnachfolge
Vom Vorgänger zum Nachfolger Überlegungen zur Strukturierung der Unternehmensnachfolge 29. Januar 2014 Phasen der Unternehmensnachfolge Bewertung des Vermögens Übertragung Sicherung des Familienvermögens
MehrErbschaftsteuer- Spezial
Die Unternehmer-Anwälte Newsletter, 4. Quartal 2008 Erbschaftsteuer- Spezial 1. Die Unternehmensnachfolge nach neuem Recht Seite 3 2. Auswirkungen der ErbSt-Reform auf Immobilienvermögen Seite 6 3. und
MehrSteuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung. Vortrag von WP/StB Matthias Witt
Steuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung Vortrag von WP/StB Matthias Witt Erwerb von Todes wegen Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes
MehrTeil E: Laufende Besteuerung I. Betriebsvermögen
Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2014 Teil E: Laufende Besteuerung I. Betriebsvermögen Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater
MehrDas neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten
Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten Dr. Reinhard Geck Kapp, Ebeling 1 & Partner A. Grundlagen im Überblick 1. Verhältnis von Erbschaft-
MehrDie wesentlichen Eckpunkte der Neuerungen wurden vorbehaltlich des tatsächlichen Gesetzeswortlauts in den nachfolgenden Ausführungen berücksichtigt.
Peter Wiehl Diplom-Kaufmann Steuerberater Robert W. Vernekohl Diplom-Kaufmann Steuerberater Fachberater für Unternehmensnachfolge 01/2009 Aktuelle Informationen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer Anschrift
MehrRichtig erben und vererben. 20.04.2009 Richtig erben und vererben
Richtig erben und vererben Inhalt des Vortrages 1. Vorstellung Kanzlei 2. Erbrechtlicher Teil 2.1. Gesetzliche Erbfolge 2.2. Pflichtteil 2.3. Testament 3. Steuerrechtlicher Teil 3.1. Neuregelungen 3.2.
MehrKeine Änderung: Keine Änderung bei der Bewertung von börsennotierten Aktien und sonstigen Wertpapieren
Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht 1. Überblick Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 7.11.2006 1 BvL 10/02 entschieden, dass die Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen
MehrFragen und Antworten zur Reform der Erbschaftsteuer
Fragen und Antworten zur Reform der Erbschaftsteuer Ist die geplante Neuregelung der Erbschaftsteuer wirklich so schlimm für die Unternehmen? Wie soll die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Bedürfnisprüfung
MehrInhalt III. Inhaltsverzeichnis. 1 Vorbemerkung... 1. 2 Der Aufbau des Erbschaft-/Schenkungsteuertatbestandes
Inhaltsverzeichnis Inhalt 1 Vorbemerkung........................................ 1 2 Der Aufbau des Erbschaft-/Schenkungsteuertatbestandes.......................................... 2 2.1 Der Stufenbau
MehrSteuerliche Nachfolgeplanung bei kleinen und mittleren Unternehmen im Hinblick auf die neue Gesetzgebung
Steuerliche Nachfolgeplanung bei kleinen und mittleren Unternehmen im Hinblick auf die neue Gesetzgebung Christian Dietrich Steuerberater Diplom-Kaufmann (FH) Hofbieber Nüsttal Die vorliegende Präsentation
MehrGleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuerund Bewertungsrechts
E r b s c h a f t s t e u e r Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuerund Bewertungsrechts Vom 25. Juni 2009 Anwendung der
MehrRechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München Private Wealth Management Alumni e.v. Alumni Steuerwissenschaften e.v. Symposium Erbschaftsteuer Aktuelle Entwicklungen Dr. Andreas
MehrImmobilien richtig erben, schenken und vererben
Herzlich willkommen zu der heutigen Informationsveranstaltung 1. Die neuen Rahmenbedingungen nach der Erbschaftsteuerreform Die Erbschaftsteuerreform, die voraussichtlich zum 01. Juli 2008 in Kraft treten
MehrRudi Eschelbach Steuerbevollmächtigter. Uwe Eschelbach Dipl.-Kaufmann, Steuerberater. Frank Eschelbach Dipl.-Betriebswirt (FH), Steuerberater
Kanzlei Eschelbach, Buchenweg 8, 69469 Weinheim Rudi Eschelbach Steuerbevollmächtigter Uwe Eschelbach Dipl.-Kaufmann, Steuerberater Frank Eschelbach Dipl.-Betriebswirt (FH), Steuerberater 6. Januar 2009
MehrMerkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt. Dr. Pantförder & Partner. VESTIA-WP GmbH. Dr. Pantförder + Kollegen GmbH
Dr. Pantförder & Partner Wirtschaftsprüfer vereidigter Buchprüfer Steuerberater Rechtsbeistand VESTIA-WP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Pantförder + Kollegen GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MehrUnternehmensnachfolge richtig planen
Unternehmensnachfolge richtig planen Vortrag vom 27. Januar 2005 Referent: Clemens Meyer Meyer & Gwinner Steuerberater Fahrplan für eine Unternehmensnachfolge 1. Ziele der Unternehmensnachfolge definieren
Mehr7.NEXXT-NIGHT. Möglichkeiten der Betriebsübergabe. Michael Süß Steuerberater Fritz-Zubeil-Str. 12 14482 Potsdam. www.steuerkanzlei-suess.
Möglichkeiten der Betriebsübergabe Michael Süß Steuerberater Fritz-Zubeil-Str. 12 14482 Potsdam www.steuerkanzlei-suess.de Manche wollen möglichst früh aufhören. Wie lange will ich arbeiten??? s. Capital
Mehr5. welche für Unternehmen und Verwaltung gleichermaßen handhabbare Ausgestaltungsmöglichkeiten
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6556 26. 02. 2015 Antrag der Abg. Klaus Maier u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Neuordnung der Erbschaftssteuer
MehrGrundstücksbewertung im Erbrecht, Familienrecht und Steuerrecht
Grundstücksbewertung im Erbrecht, Familienrecht und Steuerrecht Referentin: Dr. Ulrike Tremel Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht Sachverständige für Grundstücksbewertung Anwaltskanzlei Fachanwältin
MehrLeistungsfähigkeitsprinzip und ErbStG
Leistungsfähigkeitsprinzip und ErbStG Von Mathias Birnbaum Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung 13 Erster Teil Die Erbschaftsteuer, ihre Besonderheiten und die Steuergerechtigkeit A.
MehrDie Begünstigung des Unternehmensvermögens in der Erbschaftsteuer
Die Begünstigung des Unternehmensvermögens in der Erbschaftsteuer Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen 01/2012 Die Begünstigung des Unternehmensvermögens in der
Mehr