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1 17 Aus Sicht des VBE ist ein neues Finanzierungssystem notwendig. Damit ist aber nicht das vorliegende Finanzierungssystem gemeint, sondern ein modernes Finanzierungssystem, das die Leistungen des Elementarbereichs vom Grundsatz her absichert. Dies bedeutet, dass dabei ernst gemacht wird mit der Beitragsfreiheit für alle Institutionen des Bildungssystems, um mehr Chancengerechtigkeit von Anfang an zu gewährleisten. Das Finanzierungssystem GTK, welches nachfinanziert werden musste, macht deutlich, dass nicht genügend Mittel für die frühkindliche Bildung und Erziehung zur Verfügung gestellt wurden. Dies kann auch unter dem Aspekt der Einführung von kindbezogenen Pauschalen erfolgen, da die Bedarfe vor Ort bezüglich der Buchungszeiten nicht bekannt sind und von den Planungsdaten des Landes abweichen können. Aus fast allen Bereichen der örtlichen Jugendhilfeplanung ist zurzeit zu hören, dass die Neuregelung zwar die Spitzabrechnung fallen lässt, allerdings ein größerer Personalaufwand für die örtliche Jugendhilfeplanung und die damit verbundene Sachbearbeitung erforderlich ist. Das Finanzierungssystem der kindbezogenen Pauschalen führt nicht zu mehr Fördergerechtigkeit, da diese Pauschale nicht die tatsächlichen Leistungen einer Tageseinrichtung fördert. - Keine Stellungnahme. Der Gesetzentwurf zwingt Träger mit vielen kleinen Einrichtungen zur Einführung trägerübergreifender Strukturen, um dass Angebot überhaupt abzusichern.

2 18 Die Verlagerung der Entscheidung über die Mittelzuweisung auf die Ebene der kommunalen Jugendhilfeplanung birgt viele Chancen, die Mittel sozialraumnah auf die Bedarfe abzustimmen. Allerdings sind sie durch die Planungsdaten des Landes nach oben hin gedeckelt und durch das noch nicht bekannte Buchungsverhalten der Eltern vor Ort noch nicht wirklich steuerbar. Nein, denn es sollen mehr Leistungen durch diesen Haushalt abgedeckt werden (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Familienzentren, U3-Ausbau, Sprachförderung ). Dies bedeutet, dass letztendlich weniger Geld pro Kind tatsächlich vor Ort ankommen wird. Nein, denn nach der Berechnung unterschiedlicher Träger ist dies nicht gewährleistet. Wenn wir von einem Kinderbildungsgesetz sprechen, müssen die pädagogischen Standards wie Gruppenstärke und Kind-Erzieher Relation notwendigerweise geregelt und die wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu zugrunde gelegt werden. Die Kindpauschale soll alle Kosten abdecken. Sie orientiert sich aber nicht an den tatsächlichen Leistungsmerkmalen der Tageseinrichtung. Die Kommunalisierung in Zeiten von Haushaltsicherung und knappen öffentlichen Kassen kann zur Qualitiätssteigerung führen, wenn sich im Bereich der öffentlichen Haushalte ein Bewusstsein für die frühkindliche Bildung und Erziehung entwickelt. Es kann aber auch ein Hemmschuh sein, wenn keine Spielräume im kommunalen Haushalt zur Verfügung stehen.

3 19 Die Kindpauschalen im bayrischen Bildungs- und Erziehungsplan unterliegen einer anderen Berechnungsgrundlage. Sie legen klar fest, welche Stundenzahl für entsprechende Buchungszeiten zugrunde gelegt wird. Dies kann auf die Situation in NRW aus Sicht des VBE so nicht angewandt werden. Es ist allerdings richtig, dass das Fachkräfteprinzip und die Kind-Erzieher Relation festgelegt werden müssen, da nach dem jetzigen Entwurf sowohl eine Unterschreitung des personellen Standards als auch eine starke Überbelegung in den Gruppen möglich ist. Wichtig ist aus Sicht des VBE, dass die Qualitätsdimensionen des Europäischen Netzwerks Kinderbetreuung berücksichtigt werden. Das KiBiz enthält keine Finanzierungsregelung für gemeindefremde Kinder. Es bezieht sich lediglich auf die Feststellung, dass sich sein Geltungsbereich auf Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in NRW haben, bezieht. Die Bedarfsermittlung obliegt der örtlichen Jugendhilfe, so dass sich hier noch Diskussionsbedarf ergibt. Der VBE sieht diese Grundlage als nicht gegeben. Der Aufwand der Diagnostik steht in keiner Relation zur Förderung. Das System der Sprachstandserhebung ist dringend zu überarbeiten (vgl. dazu VBE-Stellungnahme zu Delfin 4. Die Tageseinrichtungen müssen aus Sicht des VBE finanziell, personell und sächlich in die Lage versetzt werden, die Sprachförderung auch tatsächlich leisten zu können. Der Zeitraum zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten des Gesetzes ist aus Sicht des VBE nicht ausreichend, um die Verfahrensrichtlinien, die Personalvereinbarung und die Vorgaben für die örtliche Jugendhilfeplanung zur Umsetzung zu schaffen. Zudem befinden sich die öffentlichen Haushalte jetzt in der Haushaltsplanung für 2008.

4 20 Das Finanzierungssystem stärkt die Trägervielfalt durch die unterschiedlichen Zuschüsse, wobei sich die Lasten aus Sicht des VBE überproportional auf die Städte und Gemeinden verteilen, um diese Trägervielfalt und das Wahlrecht zu erhalten. Bei den Betreuungsformaten sehen wir die Vielfalt und das Wahlrecht nicht immer gegeben, da nicht alle Einrichtungen aufgrund ihrer Strukturen, Lage bzw. Größe alle Angebotsformen vorhalten und praktizieren können. Hier muss die weitere Entwicklung abgewartet werden. Die vorliegenden Statistiken lassen einen Anstieg des Bedarfs an Fachkräften erwarten. Dies insbesondere aufgrund des Ausbaus der Plätze für unter 3jährige Kinder. Fest steht jedoch auch, dass die entstehenden Arbeitsplätze nicht durchgängig Vollzeitarbeitsplätze sein werden. Beachtet werden muss auch, dass der Elementarbereich durch rückläufige Geburtenzahlen und durch die frühere Einschulung betroffen ist. Der VBE sieht die gemeinsame Ressourcennutzung, wie z.b. ein breiteres Angebot von unterschiedlichen Einrichtungen, das Abrechnungswesen, Personalverwaltung und Sachbearbeitung als Chance. Allerdings wird die gemeinsame Ressourcennutzung für viele kleine Träger, die einzige Chance sein, diese Finanzierungsumstellung zu überstehen. Diese Fragestellung ist aus Sicht des VBE nicht so pauschal zu beantworten. Sicherlich sind die Nennungen, wie sich die Kindpauschale zusammensetzt und was berücksichtigt werden soll, erst einmal klare Aussagen. Allerdings gibt es bisher keine Personalvereinbarung, die diese auch absichert. Im GTK gab es klare Vorgaben für die Leitungsfreistellung. Diese ist durch die Anlage 19 für größere Einrichtungen gefährdet und auch für kleine Einrichtungen noch nicht gesichert. Das gleiche gilt für die Verfügungszeiten. Im GTK sollten 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit Verfügungszeiten sein. Dies war mit den Leistungsangeboten und der Personalstundentabelle in der Praxis nicht zu realisieren. Die Vorgaben des KiBiz gehen hier hinter diese Zeit zurück und sind nicht als Standard gesichert. 10% Vorbereitungszeit entspricht nicht dem Zeitvolumen, das für qualitative Vor- und Nachbereitung, Elternarbeit, Konzeptentwicklung, Fortbildung, Evaluation, Bildungsdokumentation, Teamarbeit, Netzwerkarbeit u.v.m. notwendig ist. Der VBE fordert für eine qualitative Vor- und Nachbereitungszeit 30 % der wöchentlichen Arbeitszeit.

5 21 Die Fachkräftestunden entsprechen in ihren Vorgaben nicht denen des europäischen Netzwerkes für Kinderbetreuung. Insgesamt sieht der VBE in den Tageseinrichtungen keine Verbesserung der personellen Situation, die tragfähig für eine Verbesserung der Bildungs- und Erziehungsarbeit ist. Die kindbezogenen Pauschalen sind aus Sicht des VBE nicht auskömmlich für das Leistungsangebot, das das KiBiz beinhaltet. - Keine Stellungnahme. Die notwendige Personalausstattung für das Aufgabengebiet der Kindertageseinrichtungen sieht der VBE als nicht gegeben. Es obliegt der Trägerqualität vor Ort, wie er diese ausgestalten wird. Nach unserer Auffassung können mit diesem Finanzierungssystem aber keine optimalen Personalbedingungen und damit auch keine bestmögliche Förderung erzielt werden. Der Gesetzgeber betont immer wieder, dass man sich eine Vielfalt von Gruppenformen vorstellen kann. Somit gehen wir von den rechnerischen Größen aus, die aber nichts über die qualitative Ausgestaltung aussagen. Es gibt laut Gesetzesvorlage aus Sicht des VBE keine Gruppengröße, außer der rechnerischen Größe, mit der angeblich die Grundfinanzierung sichergestellt werden

6 22 soll. Dies ist fatal, denn je mehr Buchungszeiten und Kinder in der Einrichtung sind, desto mehr Kindpauschalen können abgerechnet werden. Ausschlaggebend für die Festlegung der Kindpauschale ist die Buchungszeit der Eltern und welches Angebot sie für sich und ihre Familien wünschen. Allerdings ist es aus Sicht des VBE nicht nachvollziehbar, warum es in den Gruppenformen I und II unterschiedliche Kindpauschalen für Kinder unter 3 Jahren gibt, da diese Kinder einen höheren Betreuungs- und Beziehungsbedarf haben. Aus Sicht des VBE hat sich die Planungssicherheit für die Träger nicht verbessert. Bisher konnten sie ihre Kosten spitz abrechnen. In diesem Finanzierungssystem sind sie aber von Buchungen abhängig und müssen mit Pauschalen auskommen. Aus Sicht des VBE ist damit zu rechnen. Da nur 18 Kommunen im Land rechnerisch die 19 % erreichen, wird es zu steigenden Elternbeiträgen kommen. Dadurch werden die Bildungschancen der Kinder nicht nur durch ihre soziale Herkunft, sondern auch noch durch den Wohnort bestimmt. Der VBE fordert in dieser Diskussion nicht die Festlegung der Elternbeiträge durch die Kommunen, sondern den beitragsfreien Besuch der Kindertageseinrichtungen, um die Bildungschancen der Kinder von Anfang an zu verbessern. Das System der frühen Förderung von Familien ist hierauf aus unserer Sicht nochmals zu überprüfen. Diese Fragestellung ist in sich ein Widerspruch. Zwar können Tageseinrichtungen in sozialen Brennpunkten mit einer Zulage von im Jahr rechnen. Diese reicht aber nicht, um die personelle Situation den tatsächlichen Ansprüchen an die Arbeit der Einrichtungen im sozialen Brennpunkt anzupassen, da die Einrichtungen ansonsten genau wie alle anderen Einrichtungen in NRW gefördert werden. Hier kritisiert der VBE, dass alle Einrichtungen dieselbe Förderung für sehr unterschiedliche Leistungsniveaus bekommen sollen.

7 23 Die Berechnungsgrundlage geht angeblich von der Personalkostenstelle einer 40jährigen Erzieherin aus, wobei die Ansprüche aus dem BAT hochgerechnet auf das Jahr 2008 berücksichtigt werden. Diese Berechnungsgrundlage ist aus Sicht des VBE nicht nachvollziehbar. Viele Träger, die auf dieser Basis unterschiedliche Angebotsstrukturen berechnet haben, haben festgestellt, dass diese nicht stimmt. Wenn ein großer Träger mit vielen Verbünden junge Mitarbeiter/innen beschäftigt, ist dieser Ansatz evtl. auskömmlich. Die Kosten für erfahrene Erzieher/innen mit langen Beschäftigungszeiten und ggf. übertragenen Ansprüchen aus dem BAT werden durch die Kindpauschale nicht auskömmlich abgedeckt. Diese Frage hat der VBE bereits im Moderationsprozess aufgeworfen. Allerdings scheint sie aus Sicht der Verantwortlichen für dieses Finanzierungssystem nicht relevant. Der VBE fordert weiter eine Dynamisierung, die den realen Personalkosten entspricht. Der VBE kritisiert, dass die nicht langfristig planbaren Angebotsformen durch die Träger mit einer großen Arbeitsplatzunsicherheit bei den Erzieherinnen einhergehen. Es wird wohl zu arbeitsvertraglichen Änderungen von Jahr zu Jahr kommen. Damit wird diesem Berufsstand, der die Bildungssituation und Chancengerechtigkeit der Kinder verbessern soll, die existenzielle Absicherung genommen. Zudem wird es zu vielen Zwangsteilzeitarbeitplätzen im Elementarbereich führen, die sich drastisch auch auf die Altersversorgung dieses Personenkreises auswirken werden. Der vorliegende Gesetzesentwurf wird u. a. dazu führen, dass das Berufsbild der Erzieherinnen in seiner Profession weiter ausgehöhlt wird. Die Arbeitsbedingungen der Erzieher/innen werden sich erheblich verschlechtern u. a. durch Zwangsteilzeit und Arbeitsplatzunsicherheit, die sich aus den entsprechenden jährlich neu zu berechnenden Buchungszeiten ergeben werden. Viele Erzieher/innen werden keine Festverträge mehr bekommen, da die Träger keine ausreichende Planungssicherheit haben. Dadurch wird die Bildungs- und Chancengerechtigkeit für die Kinder verletzt, da sich auf dieser Basis kaum langfristige Bildungs- und Förderkonzeptionen entwickeln, durchführen und evaluieren lassen. Die vorgesehene 10 % Vor- und Nachbereitungszeit reicht für das im KiBiz umschriebene Aufgabengebiet bei weitem nicht aus. Ebenso ist die Fort- und Weiterbildung nicht gesichert, da die Pauschalen für Vertretungskräfte keinen Spielraum ermöglichen. Die dringend notwendige Anhebung der Erzieher/innenausbildung auf den europäischen Standard, der auch mit einer höhe-

8 24 ren Bezahlung einhergehen müsste, wird sich dann aber kein Träger mehr leisten können. Für die Betreuung in Horten sind genauso wie in den anderen Tageseinrichtungen finanzielle Verschlechterungen zu befürchten. Horte finden wir weiter vor allem auch in sozialen Brennpunkten. Durch die Finanzierung werden diese in ihren Leistungskriterien aus Sicht des VBE nicht genügend berücksichtigt. Aus Sicht des VBE sind diese Schwankungen mit den vorgesehenen Regelungen nicht berücksichtigt. Es ist sicherlich sinnvoll, einen Termin zur Feststellung der zugrunde liegenden Sachverhalte zu setzen, allerdings muss aus unserer Sicht ein Spielraum in der öffentlichen Jugendhilfeplanung vorgesehen werden, da sich Bedarfslagen von Familien im Laufe eines Jahres drastisch verändern können. Ohne eine Bedarfsanpassungsmöglichkeit wird dies sonst auf dem Rücken der Kinder, ihrer Familien und den pädagogisch tätigen Kräften ausgetragen. Nach Aussage des MGFFI sind hier die Buchungszeiten der Eltern Basis für den öffentlichen Zuschuss. Diese Fragestellung ist nicht korrekt. Sie muss sich vielmehr auf Kinder über 3 Jahre mit Behinderung beziehen. Die Berechnung der kindbezogenen Pauschale für Kinder mit Behinderung wird ausschließlich der Gruppenform III b zugeordnet. Bisher wurden Kinder unter 3 Jahren nicht integrativ in Kindertageseinrichtungen betreut. Für diese Kinder griff die Frühförderrichtlinie. Die Festlegung der Pauschale betrifft Kinder im Alter von 3 Jahren und älter und zeigt damit, dass keine integrative Betreuung für Kinder unter 3 Jahren mit Behinderung gewollt ist. Auch ist kein Aufschlag für die Betreuung in Tagesstättengruppen vorgesehen. Dies lässt vermuten, dass Kinder mit Behinderung also nicht ganztags eine Einrichtung besuchen sollen und nicht jünger als 3 Jahre sein dürfen.

9 25 In der Kindpauschale sind nach Berechnung des Gesetzgebers 30 % Personalnebenkosten enthalten. Dies bedeutet, dass hieraus die Kosten für die Fort- und Weiterbildung bestritten werden müssen. Bei dem engen Budget insgesamt wird dies sicherlich sehr schwierig werden. Aus Sicht des VBE ist es ein Widerspruch. Zum einen wird der Ausbau der Angebote der offenen Ganztagsschule vorangetrieben, die aber keine wirkliche Ganztagsschule ist. Zum anderen gibt es die Begrenzung des Angebotes für Kinder im schulpflichtigen Alter. Dies kann als Sicherung der zurzeit bestehenden Schulkinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen gewertet werden. Diese Förderung wird aber später in 18 deutlich eingeschränkt bis Dies belegt aus unserer Sicht, dass das Land beabsichtigt, diese Förderung auslaufen zu lassen. Angesichts des fehlenden differenzierten Förderangebots und der fehlenden Wahlmöglichkeit für Eltern lehnen wir dies ab. Aus Sicht des VBE sind diese widersprüchlich, da die Planungsdaten von einem bestimmten Buchungsverhalten der Eltern ausgehen und nach oben durch die Haushaltsplanung gedeckelt sind. Fazit: Der vorliegende Gesetzesentwurf hat einen großen Titel. Er erhebt den Anspruch ein Kinderbildungsgesetz zu sein. Die Umsetzung sieht der VBE durch die unzulänglichen finanziellen, sächlichen und personellen Rahmenbedingungen und den zur Verfügung gestellten Gesamthaushalt als nicht gesichert an. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse internationaler Vergleichsstudien und im Rahmen der Gesamtbildungsdiskussion um mehr Chancengerechtigkeit für alle Kinder ist das KiBiz in der vorliegenden Fassung abzulehnen Udo Beckmann Landesvorsitzender VBE NRW

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