Softwareüberlassungs- und Pflegebedingungen

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1 der prevero AG, Landsberger Straße 154, München nachfolgend prevero Definitionen ANGEBOT bezeichnet das als Anlage 1 diesem Vertrag beigelegte Dokument. DATEN DES AUFTRAGGEBERS bezeichnet alle Materialien, Daten und Informationen, die der Auftraggeber oder andere zur Nutzung Berechtigte bei der Nutzung der PREVERO SOFTWARE verwenden. DATENTRÄGER bezeichnet einen Datenträger der im ANGEBOT beschriebenen Art. DOKUMENTATION bezeichnet die im ANGEBOT beschriebene Dokumentation der PREVERO SOFTWARE, welche prevero dem Auftraggeber nach Wahl von prevero online oder als Handbuch (PDF oder gedruckt) zur Verfügung stellen kann. EINZELPLATZ bezeichnet den Einsatz der PREVERO SOFTWARE auf einem Computer durch einen einzelnen Nutzer zur gleichen Zeit. NAMED USER bezeichnet eine namentlich benannte natürliche Person, welche berechtigt ist, die PREVERO SOFTWARE zu benutzen. NUTZUNGSVOLUMEN bezeichnet die Anzahl der EINZELPLÄTZE oder NAMED USER, auf denen bzw. durch die der Auftraggeber die PREVERO SOFTWARE nutzt. PATCH bezeichnet die temporäre Behebung eines Mangels in der Standardsoftware ohne Eingriff in den Quellcode. PREVERO SOFTWARE bezeichnet die im ANGEBOT beschriebene Standardsoftware mit oder ohne Anpassungen. UPDATE bezeichnet die Bündelung mehrerer Mängelbehebungen in der Standardsoftware in einer einzigen Lieferung (z. B. 4.1 > 4.2). VERTRAGSGEGENSTAND bezeichnet die PREVERO SOFTWARE inklusive der DOKUMENTATION. I. Softwareüberlassung 1. Vertragsgegenstand prevero überlässt dem Auftraggeber die PREVERO SOFTWARE inklusive der DOKUMENTATION zur Nutzung gemäß dem im ANGEBOT beschriebenen Umfang unter den folgenden Bedingungen. 2. Lieferung prevero liefert die PREVERO SOFTWARE in ausführbarer kompilierter Form auf einem DATENTRÄGER oder per Bereitstellung einer Download-Möglichkeit. Quellcodes werden nicht mitgeliefert. Übernimmt prevero das Hosting der PREVERO SOFTWARE, oder vereinbaren die Parteien Software as a Service (Ziffer III.16), so kann die Lieferung durch Eröffnung der Zugangsmöglichkeit zum Server erfolgen. Der Auftraggeber erhält dazu die DOKUMENTATION. Weitere Leistungen für die PREVERO SOFTWARE, wie z. B. Installation, Einweisung, Anpassung sind nicht Gegenstand des Softwareüberlassungsvertrages. Diese weiteren Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 3. Lizenz- und Nutzungsrechte 3.1 Vertragsgemäße Nutzung prevero räumt dem Auftraggeber an der PREVERO SOFTWARE ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Dies beinhaltet die Installation, das Laden und Ausführen der PREVERO SOFTWARE in dem im ANGEBOT beschriebenen Umfang. Wird im ANGEBOT eine Einmalvergütung für die Einräumung der Lizenzen vereinbart, so erfolgt eine Lizenzeinräumung zeitlich unbegrenzt (Lizenzkauf). Bei zeitabhängiger Vergütung ist die hier eingeräumte Lizenz zeitlich begrenzt auf die im ANGE- BOT festgelegte Vertragslaufzeit. Das ANGEBOT kann auch bei gekauften Lizenzen Beschränkungen des Einsatzzeitraums vorsehen (zum Beispiel Nutzungsberechtigung nur in bestimmten Monaten eines Jahres). Der Auftraggeber darf die PREVERO SOFTWARE nur in dem Umfang nutzen, der im ANGEBOT festgelegt ist, auch wenn der Auftraggeber technisch auf zusätzliche Softwarekomponenten zugreifen kann oder zusätzliche Arten der Nutzung möglich sind. Die Anzahl der Lizenzen ist im ANGEBOT festgelegt. Jede Lizenz berechtigt den Auftraggeber zum Einsatz der PREVERO SOFT- WARE auf einem EINZELPLATZ (concurrent use) oder durch einen zwischen den Parteien vereinbarten NAMED USER. Welches Lizenzmodell auf die Nutzung der PREVERO SOFTWARE jeweils Anwendung findet, richtet sich nach dem ANGEBOT. Sofern im ANGEBOT nichts Abweichendes geregelt ist, darf der Auftraggeber die PREVERO SOFTWARE nur für seine eigenen Geschäftsvorfälle sowie für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen im Sinne des 15 AktG einsetzen. Die Vermietung der PREVERO SOFTWARE an Dritte sowie die Erbringung von Dienstleistungen mit Hilfe der PREVERO SOFT- WARE für Dritte ist vorbehaltlich abweichender Regelungen im ANGEBOT ausgeschlossen. Der Auftraggeber darf die PREVERO SOFTWARE, die dazugehörigen Unterlagen und Informationen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von prevero verändern, übersetzen, zurück entwickeln, dekompilieren oder deassemblieren. Das Recht des Auftraggebers zu einer Dekompilierung nach 69e UrhG bleibt unberührt, soweit der Auftraggeber die die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen zunächst bei prevero angefordert und prevero diese nicht binnen angemessener Frist bereit gestellt hat. 3.2 Weitergabe Der Auftraggeber darf die PREVERO SOFTWARE und die DOKUMENTATION einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob der VERTRAGSGEGENSTAND in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen wird. Das gleiche gilt bei unentgeltlicher Überlassung. Die Weitergabe des VERTRAGSGEGENSTANDS bedarf der schriftlichen Zustimmung von prevero. Die Zustimmung wird erteilt, wenn (i) der Käufer dem Verkäufer schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien des VERTRAGSGEGEN- STANDS dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und (ii) der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber dem Verkäufer mit diesen Soft-wareüberlassungs- und Pflegebedingungen erklärt. 3.3 Erweitertes NUTZUNGSVOLUMEN Der Auftraggeber kann die Nutzung der PREVERO SOFTWARE über die im ANGEBOT definierte Anzahl an Lizenzen hinaus nutzen. prevero ist dann berechtigt, für die erweiterte Nutzung eine entsprechende Vergütung zu verlangen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Nut- 1/5

2 zung jeweils aktuellen Listenpreis der PREVERO SOFTWARE gemäß der allgemeinen Preisliste von prevero. Die PREVERO SOFTWARE generiert Nutzungsstatistiken, auf deren Grundlage das NUTZUNGSVOLUMEN ermittelt wird, und die automatisch an PREVERO übermittelt werden dürfen. Erfolgt keine automatische Übermittlung der von der PREVERO SOFTWARE generierten Nutzungsstatistiken an prevero, ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Verlangen von prevero diese quartalsweise an prevero zu senden. Soweit prevero weder durch automatische Übermittlung noch durch Zusendung durch den Auftraggeber die von der PREVE- RO SOFTWARE generierten Nutzungsstatistiken erhält, ist prevero berechtigt, das NUTZUNGSVOLUMEN der PREVERO SOFT- WARE im Rahmen eines Audits zu prüfen. prevero kündigt die Prüfung 45 Tage im Voraus schriftlich an. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Planung und Durchführung des Audits mit prevero zu kooperieren, prevero in angemessenem Umfang zu unterstützen und Zugang zu den für das NUTZUNGSVOLUMEN der PREVERO SOFTWARE relevanten Informationen zu gewähren. Soweit dem Auftraggeber durch seine Mitwirkung am Audit zumutbare Kosten entstehen, werden diese von prevero nicht übernommen. 3.4 Vervielfältigungsrecht/Sicherheitskopie Kopien der Software darf der Auftraggeber nur in dem Maße erstellen, als dies für eine vertragsgemäße Nutzung und eine angemessene Anzahl von Sicherheitskopien erforderlich ist. Erfolgt die Lieferung der PREVERO SOFTWARE durch Bereitstellung einer Download-Möglichkeit oder durch Eröffnung der Zugangsmöglichkeit zu einem Server, ist der Auftraggeber berechtigt, die PREVERO SOFTWARE bei Weitergabe nach Ziffer 3.2 auf einen Datenträger zu kopieren. Das zum Zwecke der Weitergabe hergestellte Vervielfältigungsstück gilt als Originalkopie im Sinne von Ziffer 3.2 Satz Rechte am Lizenzprodukt prevero bleibt Inhaber aller Rechte am Lizenzprodukt, auch wenn der Auftraggeber das Lizenzprodukt verändert oder mit seinen eigenen Programmen oder denjenigen eines Dritten verbindet. 4. Vergütung 4.1 Die im Angebot angegebenen Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 4.2 Die Vergütung ist für die im Angebot festgesetzte Anzahl an Lizenzen im Falle des Erwerbs der PREVERO SOFTWARE auf einem Datenträger mit Lieferung, im Falle des Erwerbs per Download mit Bereitstellung der Downloadmöglichkeit, bei Software as a Service mit Bereitstellung der Zugangsmöglichkeit zu der PREVERO SOFTWARE fällig. Bei einer Erweiterung des NUT- ZUNGSVOLUMENS ist die Vergütung mit Aufnahme der Nutzung fällig. Ab dem 11. Tag nach Rechnungsstellung ist prevero zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechtigt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche behält sich prevero ausdrücklich vor. 5. Rechtsvorbehalt Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Bis zur vollständigen Bezahlung gestattet prevero widerruflich die Nutzung der PREVERO SOFTWARE gemäß den vorstehenden Regelungen. Der Auftraggeber ist bis zur vollständigen Bezahlung der PRE- VERO SOFTWARE verpflichtet, bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort prevero schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte von prevero zu unterrichten. 6. Gewährleistung 6.1 Beginn und Dauer Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beginnt im Falle des Erwerbs der PREVERO SOFTWARE auf einem Datenträger mit Lieferung, beim Erwerb per Download mit Bereitstellung der Downloadmöglichkeit und Benachrichtigung des Auftraggebers hiervon. Sie beträgt ein Jahr. Für Erweiterungen des NUTZUNGSVOLUMENS beginnt die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche für dem Auftraggeber bereits gelieferte oder bereitgestellte PREVERO SOFT- WARE oder der DOKUMENTATION nicht neu zu laufen. 6.2 Inhalt der Gewährleistung prevero gewährleistet, dass die PREVERO SOFTWARE bei vertragsgemäßem Einsatz den Angaben im ANGEBOT, der DOKU- MENTATION und in diesen entspricht. prevero übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass die PREVERO SOFTWARE den Anforderungen und Zwecken des Auftraggebers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen oder Systemumgebungen bzw. Betriebssystemen zusammenarbeitet, soweit dies nicht in der DOKUMENTATION ausdrücklich vermerkt ist. 6.3 Dem Auftraggeber ist bewusst, dass Software niemals völlig fehlerfrei ist. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Beschaffenheit oder Brauchbarkeit der PREVERO SOFTWARE von den Angaben im ANGEBOT, der DOKUMENTATION und diesen bestehen daher keine Mängelansprüche des Auftraggebers. 6.4 Voraussetzungen der Gewährleistung Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers entfallen, wenn der Auftraggeber die PREVERO SOFTWARE ändert oder durch Dritte ändern lässt oder mit anderen als von prevero freigegebenen Produkten zusammen verwendet, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ein aufgetretener Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen ist. 6.5 Mitteilung von Mängeln Der Auftraggeber hat Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. 6.6 Nacherfüllung Sollte die PREVERO SOFTWARE Mängel aufweisen, so ist prevero zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Nacherfüllung kann nach Wahl von prevero durch Korrektur an der PREVERO SOFTWARE selbst, durch Neulieferung der gesamten PREVERO SOFTWARE oder einzelner Teile davon geschehen. Korrekturen können dabei auch durch telefonische oder schriftliche Handlungsanweisungen an den Auftraggeber, über Datenfernübertragung oder durch Versand von Datenträgern mit Korrektursoftware erfolgen. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen verpflichtet, die Handlungsanweisungen zu befolgen, die Datenfernverarbeitung zu ermöglichen und Korrektursoftware unverzüglich nach Lieferung ggf. zuerst auf einem Testsystem einzuspielen. Als Nachbesserung gilt auch eine softwaretechnische Umgehung, soweit dadurch die Leistungsfähigkeit der PREVERO SOFTWARE nicht erheblich beeinträchtigt wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, prevero im Rahmen ihrer Gewährleistungsarbeiten in angemessenem Umfang zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Informationen, Unterlagen und Arbeitsmittel rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. 6.7 Vergütung von Arbeiten, die nicht unter die Gewährleistungsverpflichtung fallen Behauptet der Auftraggeber einen Mangel der PREVERO SOFT- WARE und stellt sich im Rahmen der Arbeiten und Analysen von prevero heraus, dass eine vom Auftraggeber geltend gemachte Fehlfunktion nicht auf einen Mangel der PREVERO SOFTWARE zurückzuführen war, ist prevero berechtigt, den im Rahmen ihrer Arbeiten entstandenen Aufwand entsprechend den jeweils aktuellen Dienstleistungspreislisten von prevero dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, soweit dem Auftraggeber bei der Mängelanzeige Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. 6.8 Scheitern der Nachbesserung Bleibt der erste Versuch der Nachbesserung erfolglos, hat der 2/5

3 Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen. Gelingt die Nacherfüllung auch innerhalb dieser Nachfrist nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, Minderung geltend zu machen oder bei Vertretenmüssen von PREVERO vom Vertrag zurückzutreten. Der Fristsetzung durch den Auftraggeber bedarf es nicht, wenn diese dem Auftraggeber unzumutbar ist. 6.9 Nutzungsentschädigung bei Rücktritt Im Falle des Rücktritts ist prevero berechtigt, für den vom Auftraggeber gezogenen Nutzen aus der PREVERO SOFTWARE bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Die Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit der PREVERO SOFTWARE errechnet unter Abzug einer angemessenen Minderung für die Einschränkung der Nutzung aufgrund des Mangels Kostenerstattung bei Ortsveränderung Zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber den ursprünglichen Installationsort der PREVERO SOFT- WARE ändert, trägt der Auftraggeber Schutzrechte Dritter Soweit Dritte Rechte an der PREVERO SOFTWARE gegen den Auftraggeber geltend machen, ist prevero berechtigt, zur Vermeidung des Schadens bzw. weiteren Schadens dem Auftraggeber eine geänderte Version der PREVERO SOFTWARE zu liefern, die nicht in die Schutzrechte Dritter eingreift. Der Auftraggeber wird prevero unverzüglich von etwaiger Kenntnis über Verletzungen der Schutzrechte von prevero durch Dritte informieren. Ebenso wird der Auftraggeber prevero informieren, wenn er von Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen durch die Software in Anspruch genommen wird. Der Auftraggeber wird prevero Gelegenheit geben, ihn bei einer eventuellen Prozessführung in geeigneter Weise zu unterstützen. 7. Allgemeines II. Softwarepflege 7.1 prevero übernimmt die Pflege der PREVERO SOFTWARE, solange und soweit der AUFTRAGGEBER die Pflegeleistung gemäß ANGEBOT bestellt. 7.2 Die Wartung von Computerhardware ist nicht Gegenstand dieses Vertrags. 8. Pflegeleistungen 8.1 Die Pflegedienste von prevero umfassen folgende Leistungen: a) Die turnusmäßige Lieferung der jeweils neuesten UPDATES der PREVERO SOFTWARE. Die Einordnung eines Programmteils unter den Begriff UPDATE steht im billigen Ermessen von prevero. Nicht nur unerhebliche Weiterentwicklungen der PREVERO SOFTWARE kann prevero nach billigem Ermessen als Major Release deklarieren, deren Überlassung nicht Gegenstand dieses Pflegevertrags ist. Die Lieferung der UPDATES erfolgt in ausführbarer kompilierter Form auf einem DATEN- TRÄGER oder per Bereitstellung einer Download-Möglichkeit. Quellcodes werden nicht mitgeliefert. Dem Auftraggeber obliegt die ordnungsgemäße Installation von UPDATES. prevero räumt dem Auftraggeber an gelieferten UPDATES und PATCHES ein Nutzungsrecht entsprechend dem Recht an der ursprünglich dem Auftraggeber überlassenen PREVERO SOFT- WARE ein. prevero entscheidet allein über Art, Umfang und Turnus von UPDATES. Eine Pflicht zur Weiterentwicklung seitens prevero besteht nicht. b) Bei Lieferung von UPDATES erfolgt eine entsprechende Aktualisierung der DOKUMENTATION. c) Telefonische Kurzberatung ( Hotline ) der zwischen prevero und dem Auftraggeber vereinbarten User für den Support, z. B. bei auftretenden Mängeln, anderen Fehlern der PREVERO SOFTWARE oder Anwendungsproblemen im Zeitraum Montag bis Freitag zwischen 9.00 Uhr und Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage am Geschäftssitz von prevero in München, Deutschland. Die Telefongebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers. 8.3 Nicht im Leistungsumfang der Pflegedienste von prevero enthalten sind die Lieferung und Einräumung von zusätzlichen Nutzungsrechten, die Lieferung der Systemumgebung, Beseitigung von Störungen, die nicht der PREVERO SOFTWARE anhaften, z. B. Störungen durch Bedienungsfeher, sonstige Einwirkungen von außen, insbesondere Gewalt. Bedienungsfehler schließen den Anwendungsbereich dieses Vertrages dann nicht aus, wenn sie auf Fehlern in der Bedienungsanleitung oder in Einweisungen der Mitarbeiter von prevero zurückzuführen sind, Anpassung der PREVERO SOFTWARE an individuelle Anforderungen des Auftraggebers, Anpassung an eine neue Systemumgebung des Auftraggebers (auch neue Versionen des Betriebssystems). Die diesbezüglichen Leistungen können in gesonderten Verträgen vereinbart werden. 9. Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen 9.1 Folgende Regelung stellt den Standardfall dar und gilt als vereinbart, falls das ANGEBOT keine abweichende Regelung trifft: Der Pflegevertrag beginnt zum im ANGEBOT festgelegten Zeitpunkt. Die Vertragslaufzeit endet zum des Kalen-derjahres, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Vertragslaufzeit des Pflegevertrages beginnt. Der Vertrag kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um 12 Monate. 9.2 Trifft das Angebot eine Regelung, die vom Standardfall abweicht, so gilt: Der Pflegevertrag beginnt zum im AN- GEBOT festgelegten Zeitpunkt. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten vor Ende der im ANGEBOT definierten Vertragslaufzeit gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um die ursprünglich vereinbarte Vertragslaufzeit. 9.3 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 10. Vergütung 10.1 Das Pflegeentgelt sowie etwaige zusätzlich zu leistende Vergütungen sind zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer für den im ANGEBOT festgelegten Vertragszeitraum im Voraus zu zahlen, und zwar nach Rechnungserhalt ohne Skonti oder sonstige Abzüge, es sei denn, dies ist in der Rechnung abweichend festgelegt. Ab dem 11. Tag nach Rechnungsstellung ist prevero zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechtigt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche behält sich prevero ausdrücklich vor. Die Höhe des Pflegeentgelts ist im Angebot festgelegt Mit Wirkung zum Ablauf der Laufzeit des Pflegevertrages (Ziffer Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) kann prevero das Pflegeentgelt für die jeweils nächste Verlängerungsperiode anpassen. Die Mitteilung der Anpassung des Pflegeentgeltes erfolgt bis spätestens vier Wochen vor Ablauf der Laufzeit des Pflegevertrages. Bei einer solchen Anpassung ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist in Ziffer II.9.1 mit Wirkung zum Ende der Laufzeit des Pflegevertrages zu kündigen. 11. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers 11.1 Voraussetzung der Leistungen von prevero ist, dass der Auftraggeber das neueste von prevero freigegebene und dem Auftraggeber überlassene UPDATE und PATCH der Vertragssoftware oder deren unmittelbare Vorgänger benutzt. Verwendet der Auftraggeber die PREVERO SOFTWARE ohne sie im Sinne von Satz 1 aktualisiert zu haben, kann prevero 3/5

4 die Leistungen verweigern oder die Leistungen gegen Vergütung des damit verbundenen Mehraufwands entsprechend den Preislisten von prevero für Dienstleistungen durchführen. Voraussetzung für die Leistungen von prevero ist weiterhin, dass der Auftraggeber jeweils die aktuelle Version des im Angebot ausgewiesenen Betriebssystems und/oder sonstige zur Anwendung der PREVERO SOFTWARE erforderliche Drittsoftware verwendet. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass sich die Hardwareanforderungen im Rahmen von UPDATES ändern können 11.2 Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern muss der Auftraggeber die von prevero erteilten Hinweise befolgen. Gegebenenfalls muss der Auftraggeber Checklisten von prevero verwenden Der Auftraggeber muss seine Fehlermeldungen und Fragen nach Kräften präzisieren. Er muss hierfür auf kompetente Mitarbeiter zurückgreifen Während erforderlicher Testläufe sind kompetente Mitarbeiter des Auftraggebers anwesend, die bevollmächtigt sind, Absprachen über Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu treffen. Gegebenenfalls sind andere Arbeiten mit der Computeranlage während der Zeit der Pflegearbeiten einzustellen Der Auftraggeber gewährt prevero zur Durchführung der nach diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen, insbesondere hinsichtlich Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung oder Fehlerumgehung auf Nachfrage den erforderlichen Zugang zu den Rechnersystemen, sofern möglich, auch mittels Datenfernübertragung und stellt die hierfür erforderlichen Infrastrukturen (z. B. Internetanschluss, etc.) auf seine Kosten zur Verfügung Der Auftraggeber ist für die Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verantwortlich. Er hat prevero hinsichtlich diesbezüglich bestehender Anforderungen zu unterrichten. prevero wird die Beachtung der entsprechend mitgeteilten Anforderungen durch ihre Mitarbeiter sicherstellen. Erfordert die Einhaltung von nach Vertragsschluss prevero mitgeteilten Datenschutzbestimmungen im Rahmen dieses Pflegevertrages Mehraufwendungen von prevero, insbesondere in technischer, personeller oder organisatorischer Sicht, so sind diese vom Auftraggeber gesondert gem. den jeweils aktuellen Preislisten von prevero für Dienstleistungen zu vergüten Fernzugriff zur Fehleranalyse Zur Fehleranalyse seitens prevero kann ein Fernzugriff erforderlich sein. Dies geschieht nach expliziter Einwilligung durch den Auftraggeber für jede einzelne Session mithilfe einer sog. Remote-Software. Folgende Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber bestehen: Der Auftraggeber räumt prevero zum Zweck der Fehleranalyse einen vollumfassenden Fernzugriff auf sein Produktions- und/oder Testsystem ein. Der Zugriff geschieht jedoch nur nach Absprache mit dem Auftraggeber und lediglich auf jene(s) System(e), das/die von dem bestimmten Problem betroffen ist/sind. Der Auftraggeber übermittelt ferner prevero sofern es für die Analyse oder eine zeitnahe Bearbeitung erforderlich ist ein Backup seiner Konfiguration und/oder ein Backup der Daten. Das kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Fehler bei prevero beispielsweise zum Zweck des Debuggens nachgestellt werden muss. III. Hosting/Software as a Service Angebot 12. Vertragsgegenstand 12.1 prevero übernimmt das Hosting der PREVERO SOFTWARE, wenn dies im ANGEBOT vereinbart ist. Dazu stellt prevero Speicherplatz laut der von prevero an den Auftraggeber überlassenen Leistungsbeschreibung zur Speicherung der PREVE- RO SOFTWARE sowie von DATEN DES AUFTRAGGEBERS auf einem Server zur Verfügung. 13. Verfügbarkeit des Servers 13.1 Die Verfügbarkeit des Servers richtet sich nach der Leistungsbeschreibung Im Falle von Störungen der Erreichbarkeit oder sonstigen Störungen im Betriebsablauf des Servers informiert prevero den Auftraggeber unverzüglich über die konkrete Störung sowie die erwartete Dauer der Störung. Ist die Störung beseitigt, informiert prevero den Auftraggeber ebenfalls unverzüglich. 14. Vergütung 14.1 Das Hosting ist mit einer zeitabhängigen Pauschale zu vergüten. Die Höhe der Vergütung und die Abrechnungsmodalitäten sind im ANGEBOT festgelegt Die Vergütung ist zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer für den im ANGEBOT festgelegten Vertragszeitraum im Voraus zu zahlen, und zwar nach Rechnungserhalt ohne Skonti oder sonstige Abzüge, es sei denn, dies ist in der Rechnung abweichend festgelegt. Ab dem 11. Tag nach Rechnungsstellung ist prevero zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechtigt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche behält sich prevero ausdrücklich vor. 15. Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen 15.1 Der Hostingvertrag beginnt zum im ANGEBOT festgelegten Zeitpunkt. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten vor Ende der im ANGEBOT definierten Vertragslaufzeit gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um die ursprünglich vereinbarte Vertragslaufzeit Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 16. Software as a Service/Mietmodell 16.1 Haben die Parteien im ANGEBOT eine zeitabhängige Bereitstellung der PREVERO SOFTWARE vereinbart (Software as a Service/Mietmodell), gelten die abweichenden Bedingungen dieser Ziffer III.16 vorrangig vor den übrigen Regelungen dieser prevero stellt dem Auftraggeber den Zugang zu der PREVERO SOFTWARE online zur Verfügung. Die näheren Details der Leistungen von prevero im Software as a Service Modell ergeben sich aus der von prevero an den Auftraggeber bereitgestellten Leistungsbeschreibung und dem ANGEBOT Ziffer I.5 findet auf Software as a Service keine Anwendung. Die Bestimmungen der Ziffer I.6 gelten für die gesamte Laufzeit des Vertrages über Software as a Service. Die Bestimmungen zum Ende der Gewährleisttungsfrist in Ziffer I.6.1 finden keine Anwendung. Die in 536a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB geregelte verschuldensunabhängige Haftung ist für prevero ausgeschlossen Abweichend von Ziffer II.8.2 wird prevero UPDATES und PATCHES an der PREVERO SOFTWARE automatisch vornehmen und dem Auftraggeber den Zugang zu einer entsprechend aktualisierten Version zur Verfügung stellen. IV. Allgemeine Regelungen 17. Haftung 17.1 prevero haftet für Schäden aus jeglichem Rechtsgrund, einschließlich Verzug, Schlechterfüllung und außervertragliche Haftung entsprechend diesen Bestimmungen prevero haftet unbegrenzt für Schäden, die von prevero oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder von prevero oder leitenden Angestellten oder Organen von prevero grob fahrlässig verursacht wurden. Die Haftung ist weiterhin unbegrenzt bei von prevero zu vertretenden Personenschäden, bei Fehlen einer von prevero garantierten Beschaffenheit der Software und bei Mängeln, die prevero arglistig verschwiegen hat. 4/5

5 17.3 Liegt keiner der in Ziffer 17.2 genannten Fälle vor, so haftet prevero begrenzt auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden, soweit diese durch eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder durch grobe Fahrlässigkeit sonstiger Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, auf deren Erfüllung der Vertragspartner in besonderem Maße vertraut und deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist Ein Mitverschulden hat sich der Auftraggeber in angemessenem Maße anrechnen zu lassen Darüber hinaus ist die Haftung soweit gesetzlich zulässig betragsmäßig beschränkt auf die individuell ausgehandelte Maximalsumme, welche die Parteien im ANGEBOT festgelegt haben Weiterer Schadensersatz ist ausgeschlossen Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von oben stehender Regelung unberührt Der Auftraggeber ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von prevero verschuldeten Datenverlust haftet prevero deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Auftraggeber zu erstellenden Sicherheitskopien und die Rekonstruktion der Daten, die auch bei Erstellung von Sicherheitskopien in angemessenen Abständen verloren gegangen wären Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages diesen Punkt bedacht hätten. 18. Geheimhaltung/Datenschutz 18.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen des anderen Vertragspartners, die entweder offensichtlich als vertraulich anzusehen sind oder vom anderen Vertragspartner als solche bezeichnet werden, wie Betriebsgeheimnisse zu behandeln Dem Auftraggeber ist bewusst, dass sämtliche von prevero gelieferten Programme, Dokumentationen sowie Konzeptionen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von prevero anzusehen sind Soweit prevero DATEN DES AUFTRAGGEBERS verarbeitet und diese Personenbezug aufweisen, gilt die Anlage über die Datenschutzrechtliche Vereinbarung (Anlage 2). 19. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 19.1 Der Auftraggeber gestattet prevero eine Pressemitteilung über die Zusammenarbeit zu veröffentlichen Der Auftraggeber gestattet prevero nach Projektabschluss, Pressetexte über die erfolgreiche Realisierung des Projektes zu veröffentlichen und das Logo des Auftraggebers zu Werbezwecken zu verwenden. Der Inhalt dieser Texte wird in Abstimmung mit der Marketingabteilung des Auftraggebers bzw. einem vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner erstellt und vom Auftraggeber schriftlich freigegeben prevero erhält die Möglichkeit, einen Anwenderbericht über das Projekt zu verfassen. Der Inhalt des Anwenderberichtes wird in Abstimmung mit der Marketingabteilung des Auftraggebers bzw. einem vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner erstellt und vom Auftraggeber schriftlich freigegeben. 20. Sonstiges 20.1 Eine Aufrechnung ist nur hinsichtlich unstrittiger oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche möglich Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Ausgeschlossen ist internationales Einheitsrecht, insbesondere das UN-Kaufrecht Erfüllungsort ist der Sitz von prevero. Gerichtsstand ist München Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Angebotsdokument für das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und prevero. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Dies gilt auch dann, wenn prevero den AGBs des Auftraggebers nicht ausdrücklich widerspricht. 5/5

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