Zur Vereinbarkeit brandenburgischen Landesrechts über Eltern-Kind- Gruppen (Spielkreise) mit dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

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1 Zur Vereinbarkeit brandenburgischen Landesrechts über Eltern-Kind- Gruppen (Spielkreise) mit dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Wissenschaftliche Expertise von Professor Dr. jur. Dr. phil. Mag. rer. publ. Reinhard Joachim Wabnitz, Ministerialdirektor a. D., Fachhochschule Wiesbaden September 2008

2 2 Gliederung Gutachtenauftrag Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse Wissenschaftliche Expertise I. Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) II. III. IV. Das relevante Bundes- und Landesrecht 1. Das derzeit geltende Bundesrecht 2. Das künftig (voraussichtlich) geltende Bundesrecht 3. Das derzeit geltende brandenburgische Landesrecht Angebotsarten im Bereich der Förderung von Kindern unter drei Jahren nach dem SGB VIII 1. Tageseinrichtungen und Kindertagespflege 2. Weitergehendes Landesrecht? 3. Nähere Regelungen durch Landesrecht? Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) als Tageseinrichtungen V. Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) als Kindertagespflege? VI. Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) als selbst organisierte Förderung von Kindern? VII. Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) als (zusätzliche) Angebote sui generis kraft Landesrechts VIII. Grenze: Wunsch- und Wahlrecht IX. 1. Das Wunsch- und Wahlrecht nach Bundes- und Landesrecht 2. Beschränkung durch unverhältnismäßige Mehrkosten? 3. Kostenvergleich nur zwischen geeigneten Leistungen 4. Bezugspunkt: durchschnittliche Kosten 5. Wertende Betrachtungsweise betreffend (Un-)Verhältnismäßigkeit Weitere Grenze: Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG X. Anspruch auf Fremdbetreuung Verzeichnis der verwendeten Literatur

3 3 Gutachtenauftrag Mit Schreiben vom und hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg den Verfasser vor dem Hintergrund der anstehenden Perspektivplanungen zum Ausbau von Förder- und Betreuungsangeboten für unter drei Jahre alte Kinder in Brandenburg um die Anfertigung einer wissenschaftlichen Expertise gebeten. Dabei geht es im Kern um die Frage, ob und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen auch Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) bedarfs- und rechtsanspruchserfüllend mit Blick auf 24 Abs. 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) nach derzeitiger und voraussichtlich zukünftig geltender Fassung sind bzw. sein können. Damit verbunden ist auch die Frage, ob Träger der öffentlichen Jugendhilfe Eltern, die die Betreuung ihres Kindes in einer Tageseinrichtung (Kindertagesstätte) wünschen, entgegen deren Willen auf ein Angebot in einer Eltern-Kind-Gruppe (Spielkreis) verwiesen können und ob dies mit dem Bundesrecht in Einklang stände. Außerdem wurde die Frage gestellt, ob der Anspruch des Kindes auf Betreuung einen Anspruch auf Fremdbetreuung darstelle, also darauf, abgegeben zu werden. In der vorliegenden, im September 2008 vorgelegten Expertise sind die einschlägige veröffentlichte Fachliteratur sowie Arbeitspapiere des genannten Ministeriums verwendet worden.

4 4 Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse 1. Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) sind fachlich überzeugende, niedrig-schwellige Angebote im Bereich der frühkindlichen Förderung von Kindern, verbunden mit Familien unterstützenden und pädagogischen Angeboten für Eltern, die bereits gegenwärtig im brandenburgischen Kindertagesstättengesetz (KitaG) Berücksichtigung gefunden haben. 2. Demgegenüber stellen explizit nur die beiden Arten Tageseinrichtung und Kindertagespflege Angebote der Förderung von Kindern nach den 22 ff des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowohl in der gegenwärtigen als auch in der voraussichtlich künftig geltenden Fassung aufgrund des Kinderförderungsgesetzes (KiföG) dar. 3. Die Regelungen im brandenburgischen KitaG über Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) können jedoch gegenwärtig und voraussichtlich bis zum bundesrechtskonform als weitergehendes Landesrecht nach 24 Abs. 6 SGB VIII interpretiert werden, weil sie über die objektiv-rechtlichen Verpflichtungen nach 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII in der bis dahin geltenden Fassung hinausgehen. 4. Mit Inkrafttreten von 24 Abs. 2 SGB VIII in der voraussichtlich ab dem geltenden Fassung wird jedoch insofern eine neue rechtliche Situation eintreten, als dass dann kraft Bundesrechts ein expliziter Anspruch eines jeden Kindes ab dem vollendeten ersten Lebensjahr auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege bestehen wird. Dann wird 1 Abs. 4 Satz 2 KiTaG ( Bedarfserfüllend können auch Spielkreise sein, wenn ) nicht mehr bundesrechtskonform als weitergehendes Landesrecht im Sinne von 24 Abs. 6 SGB VIII angesehen werden können, und auch nicht als nähere Regelung nach 26 Satz 1 SGB VIII. 5. Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) könnten dann allerdings landesgesetzlich als Tageseinrichtung oder als Bestandteil einer solchen im Sinne von 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII definiert werden und dann wieder bundesrechtskonform als bedarfs- und rechtsanspruchserfüllend angesehen werden. Eine Definition als Kindertagespflege im Sinne von 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII oder als eine Form selbst organisierter Förderung nach 25 SGB VIII dürfte nach der fachlichen Konzeption der Eltern- Kind-Gruppen (Spielkreise) hingegen ausscheiden. Möglich wäre allerdings auch, kraft Landesrechts Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) ohne definitorische Anbindung

5 5 an Tageseinrichtungen als zusätzlich zum Bundesrecht bestehende Angebote sui generis (auch mit Anspruch) landesgesetzlich zu regeln. 6. Zu beachten ist allerdings in allen Fällen das Wunsch- und Wahlrecht der Kinder bzw. der sie gesetzlich vertretenden Personensorgeberechtigten nach 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Dieses Recht hat in der Gesamtkonzeption des SGB VIII einen hohen Stellenwert. Der Wahl oder den Wünschen soll nach 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII allerdings nur entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (Mehrkostenvorbehalt). 7. Die Frage nach den ggf. unverhältnismäßigen Mehrkosten stellt sich jedoch nur mit Blick auf gleichermaßen geeignete Alternativangebote. Selbst bei objektiv geeigneten Angeboten ist zweifelhaft, ob Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) dann ein (subjektiv) geeignetes Angebot darstellen, wenn die Eltern dieses ablehnen. Dann wäre es kein in den Vergleich einzubeziehendes geeignetes Angebot. (Anders wäre es wiederum, wenn Eltern ein Angebot in einer Eltern-Kind-Gruppe wünschen; dann würde sich aber auch nicht die Frage stellen, ob Eltern darauf anstelle eines Angebotes in einer Einrichtung verwiesen werden können.) 8. Ausgangspunkt für einen Kostenvergleich zwischen mehreren (unterstellt: geeigneten) Angeboten ist des Weiteren nicht die Eltern-Kind-Gruppe (Spielkreis) als kostengünstigeres Angebot, sondern ein Angebot, das durchschnittliche Kosten im Bereich der Kindertagesbetreuung verursacht. Dies ist ein Platz in einer Tageseinrichtung, der dann auch keine (unverhältnismäßigen) Mehrkosten, sondern nur durchschnittliche Kosten verursacht, so dass Eltern, die dieses Angebot (Tageseinrichtung) wünschen, nicht der Mehrkostenvorbehalt entgegengehalten werden kann. 9. Bei der Frage, ob ein gewünschtes bzw. ausgewähltes Angebot mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist, ist zudem eine wertende Betrachtungsweise geboten, bei der dem Elternwillen eine besondere Bedeutung zukommt. 10. Nach alledem können die zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Eltern, die für ihr Kind einen Platz in einer Tageseinrichtung (Kindertagesstätte) und nicht in einer Eltern-Kind-Gruppe (Spielkreis) wünschen, gegen deren Willen nicht rechtsanspruchserfüllend auf eine Eltern-Kind-Gruppe (Spielkreis) verweisen. Pressionen in eine solche Richtung wären zudem nicht mit dem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kompatibel.

6 6 11. Gleichwohl besteht Anlass zur Ermutigung, diese fachlich überzeugenden Angebote der Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) weiterhin vorzuhalten bzw. auszubauen und dafür ggf. auch intensiv zu werben. Der Erfolg der Arbeit in Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreisen) beruht zwar maßgeblich auch auf der Mitwirkungsbereitschaft der Eltern, die in der Regel nur vorhanden sein wird, wenn die Eltern dieses Angebot wünschen. Von daher würde es sich auch aus fachlicher Sicht nicht empfehlen, Eltern, die für ihr Kind einen Platz in einer Tageseinrichtung wünschen und eine Eltern-Kind- Gruppe (Spielkreis) ablehnen, darauf zu verweisen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass ein erheblicher Teil der zunächst vielleicht zögerlichen Eltern von den Vorteilen einer Eltern-Kind-Gruppe (Spielkreis) überzeugt werden kann und sie dieses Angebot dann auch in Anspruch nehmen. 12. Frühkindliche Betreuung in einer Tageseinrichtung (Kindertagesstätte) oder in Kindertagespflege sind Formen der Fremdbetreuung; Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) stellen eine Verbindung von Fremd- und Elternbetreuung dar. Entsprechendes gilt mit Blick auf ggf. bestehende Ansprüche.

7 7 Wissenschaftliche Expertise I. Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) Eltern-Kind-Gruppen sind als Spielkreise seit einigen Jahren in Brandenburg in 1 Abs. 4 Satz 2 und 2 Abs. 1 Satz 4 KiTaG landesgesetzlich verankert. Hintergrund dafür ist, dass bei Kindern aus unteren, bildungsfernen Schichten dort fehlende Bildungsanregungen vielfach nicht durch Förderangebote in Tageseinrichtungen für Kinder ausgeglichen werden können. Mit Blick auf passgenauere Angebote für Kinder und Eltern gibt es national und international (Early-Excellence-Centres), insbesondere auch in Brandenburg (mit Eltern- Kind-Gruppen=Spielkreisen) 1 Vorerfahrungen, die zeigen, dass entsprechende niedrigschwellige Angebote auf erhebliche Nachfrage treffen und wirksam sind. Eltern-Kind- Gruppen (Spielkreise) sind vorzugsweise an Kindertagesstätten angesiedelt und haben vergleichbare Öffnungszeiten wie die Einrichtungen. Sie sind Orte sozialer Begegnung und können als solche der Isolierung von Eltern und Kindern entgegenwirken. In entsprechend gestalteten Räumen treffen Eltern auf andere Eltern, Kinder finden gleichaltrige Spielgefährten und Spielanregungen. Diese Gruppen werden von Fachkräften unterstützt und zeitweise angeleitet. Dadurch haben die Eltern auch die Möglichkeit zu hilfreichen Gesprächen mit erfahrenen Pädagogen. Tägliche pädagogische Angebote sind für die Kinder unmittelbar förderlich und für die Eltern anregend. Bilderbuchbetrachtungen, Babyturnen, Bekanntmachen mit förderlichen Spielmaterialien, gemeinsames Singen, Fingerspiele u. a. sind wesentliche Elemente früher Bildungsförderung, die vielen Eltern nicht bekannt oder vertraut sind. Das vorbildhafte Verhalten von Erzieherinnen und das gemeinsame Tun bewirken eine nachhaltige Steigerung der Erziehungskompetenz. Unter dem Begriff Eltern-Kind-Zentren bestehen ähnliche Angebote auch in anderen Bundesländern, z. B. in Hamburg 2. In Hamburg konzentriert sich die Diskussion um Eltern- Kind-Zentren darauf, wie man ebenfalls nach dem Vorbild der englischen Early-Excellence- 1 Internes Positionspapier des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg 2 Dazu instruktiv Colberg-Schrader, Eltern-Kind-Zentren in Hamburg Kinder fördern, Eltern stärken, Gefährdungen frühzeitig erkennen, in: Diskowski/Pesch, Familien stützen Kinder schützen. Was Kindertagesstätten beitragen können, Weimar 2008

8 8 Centres - die präventiven Potentiale von Kindertagesstätten dazu nutzen kann, solche Familien anzusprechen und einzubinden, die noch wenig Zugang zu Unterstützungsnetzen haben. Eltern-Kind-Zentren richten sich deshalb ausdrücklich an Eltern mit Kindern unter drei Jahren, die keinen Krippenplatz in Anspruch nehmen. Das Ziel ist, diesen jungen Familien so früh wie möglich bereichernde soziale Kontakte zu bieten, ihre Freude an ihren Kindern zu bestärken und sie bei ihren familiären Pflege-, Bildungs- und Erziehungsaufgaben alltagsnah zu unterstützen. Die Konzeption der Eltern-Kind-Zentren in Hamburg setzt also auf frühkindliche Bildung in Kombination mit der Stärkung der elterlichen Kompetenzen. Eltern-Kind-Zentren wollen niedrig-schwellige Anlaufstellen für Eltern mit Kindern unter drei Jahren sein. Offene Elterntreffs (gemütliche Räume mit Sitzecken, Spielecken, Teekücke, Wickeltisch etc.) laden Eltern mit Kleinkindern ein, sich zeitweise dort aufzuhalten. Eltern können hier andere Eltern treffen, sie können aber auch Unterstützung und Beratung in alltäglichen Problemsituationen und Fragen erhalten. In den Eltern-Kind-Zentren werden den Eltern durch die verbindliche Kooperation mit anderen Familien unterstützenden Organisationen (z. B. Elternschulen, Hebammen, Familienberatung) besondere Bildungs- und Hilfeangebote in den Räumen des Zentrums zugänglich gemacht. Gemeinsame Spiele mit den Kindern, Babymassage in Mutter- Kind-Gruppen, Krabbelgruppen, Austausch über alltagspraktische Dinge, aber auch wichtige Grundinformationen über kindliche Entwicklung und Erziehungsfragen bestimmen das inhaltliche Angebot, mit dem in der Kindertagesstätte auch solche Eltern von Elternbildungsmaßnahmen erreicht werden können, die ansonsten Beratungs- und Hilfsangeboten misstrauisch gegenüber stehen. Damit wird berücksichtigt, dass Probleme von jungen Familien mit kleinen Kindern oft mit dem isolierten Leben und dem Fehlen von verlässlichen sozialen Netzen (wie größerer Familienkreis und Nachbarschaft) zu tun haben. Wirksam geholfen werden kann wie zahlreiche internationale Untersuchungen nachweisen, wenn Eltern nicht alleine gelassen werden, sondern auf regelmäßige Kontakte, nachbarschaftliche Hilfeleistungen sowie bei Bedarf auch auf professionelle Unterstützung bauen können. Ermutigende Vorerfahrungen mit der Verknüpfung von frühkindlicher Bildung und Stärkung der Elternkompetenzen konnten auch in Projekten zur Sprachförderung in Mutter-Kind-Gruppen gemacht werden. Schwer erreichbare Migrantenmütter (so genannte Heiratsmigrantinnen), die ihr Kind niemals den ganzen Tag in eine Krippe geben würden, waren für gemeinsames Spielen und Lernen in

9 9 einer Mutter-Kind-Gruppe zu gewinnen mit großem Erfolg für die Integration und das Sprache-Lernen von Mutter und Kind. Ohne nähere Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der geschilderten Konzeptionen bewerte ich die Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) als ein mit Blick auf die besonders angesprochenen Menschen überzeugendes, niedrig-schwelliges Angebot der Kinder- und Jugendhilfe in Brandenburg für Kinder und deren Eltern. Mit entsprechenden Angeboten lassen sich sicherlich auch Familien z. B. mit Migrationshintergrund oder in sozialer Isolierung ansprechen, die sonst nicht bereit wären, ihr Kind in eine Einrichtung zu geben. Voraussetzung für eine erfolgreiche und effektive Arbeit dort ist aber sicherlich, dass es gelingt, die Eltern von den vielfältigen Vorteilen der Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) zu überzeugen und sie zu einem aktiven Mitwirken zu bewegen. II. Das relevante Bundes- und Landesrecht Das geltende Kinder- und Jugendhilferecht einschließlich des Rechts der Kindertagesförderung/Kindertagesbetreuung als Teil desselben beruht bekanntlich sowohl auf Bundesrecht (SGB VIII) als auch auf ergänzendem Landesrecht als Ausführungsrecht zum SGB VIII. Regelungen aus beiden Rechtskreisen sind auch für die vorliegende Expertise von Bedeutung, wobei Landesrecht gemäß Art. 31 GG ( Bundesrecht bricht Landesrecht. ) nicht dem höherrangigen Bundesrecht widersprechen darf bzw. bundesrechtskonform sein muss. 1. Das derzeit geltende Bundesrecht Maßgeblich ist insoweit der Dritte Abschnitt des Zweiten Kapitels des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) 3 mit den 22 bis 26 SGB VIII in der derzeit geltenden Fassung mit den folgenden für diese Expertise relevanten Bestimmungen: Dritter Abschnitt Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege 3 Vom (BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 2 (23) des Gesetzes vom (BGBl. I S. 122)

10 10 22 Grundsätze der Förderung (1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird. (2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen 1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, 3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. (3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. (1) 22a Förderung in Tageseinrichtungen (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten 1. mit den Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses, 2. mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung und -beratung, 3. mit den Schulen, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu sichern und um die Arbeit mit Schulkindern in Horten und altersgemischten Gruppen zu unterstützen. Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen. (3) Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. 23 Förderung in Kindertagespflege (1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson,. 24 Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht.

11 11 (2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten. (3) Für Kinder im Alter unter drei Jahren sind mindestens Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten, wenn 1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder 2. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist; die 27 bis 34 bleiben unberührt. Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Kriterien. (4) (5) (6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt. 24a Übergangsregelung 25 Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die Förderung von Kindern selbst organisieren wollen, sollen beraten und unterstützt werden. 26 Landesrechtsvorbehalt Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. 2. Das künftig (voraussichtlich) geltende Bundesrecht Aufgrund des derzeit im Deutschen Bundestag und im Bundesrat beratenen Gesetzentwurfs für ein Kinderförderungsgesetz (KiföG) als Änderungsgesetz zum SGB VIII 4 sollen die Betreuungsangebote für Kinder in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege bundesweit schrittweise bis zum Jahre 2013 auf Angebote für durchschnittlich 35 % aller Kinder im Alter unter drei Jahren ausgebaut werden. Dazu soll der insoweit relevante 24 SGB VIII zweimal geändert werden. 4 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz KiföG), Bundestags-Drucksache 16/9299 vom

12 12 In einem ersten Schritt sollen mit Inkrafttreten des genannten Änderungsgesetzes, also mit Wirkung noch für 2008, die objektiv-rechtlichen Bedarfskriterien in Absatz 3 (vorerst weiterhin ohne Einräumung eines (Rechts-)Anspruchs) weiter verschärft werden. In einem zweiten Schritt soll sodann für die Zeit ab dem ein Rechtsanspruch in 24 Abs. 2 SGB VIII wie folgt verankert werden: (2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3. Das derzeit geltende brandenburgische Landesrecht Maßgeblich ist hier das Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG) mit den folgenden, für diese Expertise im Wesentlichen relevanten Regelungen 5 : Abschnitt 1 Allgemeines, Aufgaben, Ziele und Rechtsanspruch 1 Rechtsanspruch (1) Die Kindertagesbetreuung gewährleistet die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und dient dem Wohl und der Entwicklung der Kinder. (2) Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten, der auch nach Maßgabe des Absatzes 4 erfüllt werden kann. Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch, wenn ihre familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Ausund Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf Tagesbetreuung erforderlich macht. Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr sollen auch nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen im Umfang der Mindestbetreuungszeit weiter betreut werden. (3) Der Anspruch nach Absatz 2 ist für Kinder im Alter bis zur Einschulung mit einer Mindestbetreuungszeit von sechs Stunden und für Kinder im Grundschulalter mit einer Mindestbetreuungszeit von vier Stunden erfüllt. Längere Betreuungszeiten sind zu gewährleisten, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit, 5 Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom 10. Juni 1992 (GVBl. I S. 178), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I. S. 110)

13 13 die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf dies erforderlich macht. (4) Art und Umfang der Erfüllung des Anspruchs soll dem Bedarf des Kindes entsprechen. Bedarfserfüllend können für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und für Kinder im Grundschulalter auch Kindertagespflege, Spielkreise, integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung oder andere Angebote sein, wenn sie der familiären Situation der Kinder Rechnung tragen und im jeweils erforderlichen Rahmen die Aufgaben und Ziele nach 3 gewährleisten. 2 Begriffsbestimmung (1) Kindertagesbetreuung dient der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters. Die Aufgabe kann in Kindertagesstätten, in Kindertagespflege sowie im Verbund oder in Kombination mit anderen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, des Schul- und Sozialwesens durchgeführt werden. Integrierte Angebote von Schule und Kindertagesbetreuung verbinden die Bildungs-, Freizeit- und Spielangebote beider Einrichtungen und fassen sie zu einem ganzheitlichen, an den Lebenssituationen und Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder orientierten Ganztagsangebot zusammen. Spielkreise sind Betreuungsangebote in Verantwortung der Eltern, die durch Fachkräfte unterstützt und zeitweise angeleitet werden. (2) Kindertagesstätten sind sozialpädagogische familienergänzende Einrichtungen der Jugendhilfe, in denen auch behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder tagsüber gefördert, erzogen, gebildet, betreut und versorgt werden. Kindertagesstätten sollen möglichst als Einrichtungen für verschiedene Altersstufen errichtet und betrieben werden. (3) Kindertagespflege dient der Betreuung von Kindern im Haushalt der Tagespflegeperson, des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen, insbesondere von jüngeren Kindern oder im Rahmen eines besonderen Betreuungsbedarfs. (4) Die im Folgenden für Kindertagesstätten bestimmten Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die anderen Formen der Kindertagesbetreuung entsprechend. (Hinweis: Hervorhebungen durch Fettdruck vom Verfasser!) Anstelle des Begriffs Tageseinrichtungen des SGB VIII wird, rechtlich unproblematisch, in 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 sowie in den folgenden des brandenburgischen KitaG der Begriff Kindertagesstätten verwendet. Besonders interessant und von erheblicher Bedeutung für die folgenden Ausführungen ist aber vor allem zweierlei. Erstens haben gemäß 1 Abs. 2 Satz 2 KitaG auch Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr einen Rechtsanspruch - unter ähnlichen Voraussetzungen wie nach 24 Abs. 3 SGB VIII in der derzeit und voraussichtlich bis zum geltenden Fassung. Der

14 14 wesentliche Unterschied ist allerdings der, dass 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII in der vor dem geltenden Fassung lediglich (von den Leistungsberechtigten nicht einklagbare) objektiv-rechtliche Verpflichtungen der zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe statuiert, während 1 Abs. 2 Satz 2 KitaG einen einklagbaren (subjektiven Rechts-)Anspruch beinhaltet. Insoweit geht das Landesrecht derzeit und voraussichtlich bis zum (deutlich) über das Bundesrecht hinaus. Und zweitens wird mit Blick auf Spielkreise in 1 Abs. 4 Satz 2 KitaG geregelt, dass diese mit Blick auf Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr bedarfserfüllend sein können. Diese Regelung bezieht sich unmittelbar auf den vorausgehenden Satz 1 ( Art und Umfang der Erfüllung des Anspruchs soll dem Bedarf des Kindes entsprechen ), dessen wesentlicher Regelungsinhalt ( Anspruch ) wiederum an 1 Abs. 2 Satz 2 KitaG anknüpft. Kinder haben also bereits bis zum vollendeten dritten Lebensjahr den genannten (Rechts-)Anspruch, der bedarfs- und damit auch rechtsanspruchserfüllend 6 in Form von Angeboten in Spielkreisen erfüllt werden kann. Diese werden wiederum in 2 Abs. 1 Satz 4 KitaG definiert als Betreuungsangebote in Verantwortung der Eltern, die durch Fachkräfte unterstützt und zeitweise angeleitet werden. Im Folgenden soll u. a. der Frage nachgegangen werden, ob das derzeit geltende Landesrecht mit dem derzeit bzw. dem bis zum und sodann mit dem ab dem voraussichtlich geltenden Bundesrecht (SGB VIII) vereinbar ist. Dabei wird terminologisch anstelle des Begriffs Spielkreise der etwas moderne und umfassendere Begriff Eltern- Kind-Gruppen zugrunde gelegt und wird im Folgenden von Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) gesprochen. 6 Dazu ausführlich Diskowski/Wilms 1, zu Absatz 4, 5. 1: Der neue Absatz 4 regelt die Möglichkeiten, Rechtsansprüche zu erfüllen und erweitert sie über die Kindertagesstättenbetreuung hinaus, die bisher für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr allein rechtsanspruchserfüllend war. Die Leistungsverpflichteten erhalten einen größeren Spielraum bei der Gestaltung der Angebote, die sie anstelle der Förderung in Kindertagesstätten unter bestimmten Voraussetzungen rechtsanspruchserfüllend zur Verfügung stellen können. Aus fachlicher Sicht, aber auch aus Sparsamkeitserwägungen können für die jüngeren wie für die älteren Kinder auch Angebote wie die beispielhaft genannten Spielkreise oder Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gewährleisten und dem Wohl und der Entwicklung der Kinder dienen. Das Hauptkriterium für die Bewertung der Frage, welches Kindertagesbetreuungsangebot rechtsanspruchserfüllend ist, ist der Bedarf des Kindes. Bei der Feststellung des Bedarfs ist neben der geäußerten Nachfrage der Eltern die Lebenssituation des Kindes und das fachlich wie finanziell Vorhandene und Herstellbare zu berücksichtigen. Diese anderen Angebote, neben der weiterhin vorrangigen Angebotsform Kindertagesstätte, sind nur dann rechtsanspruchserfüllend, wenn sie in Umfang und Art bedarfserfüllend sind.

15 15 III. Angebotsarten im Bereich der Förderung von Kindern unter drei Jahren nach dem SGB VIII 1. Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Sowohl in der Überschrift des Dritten Abschnittes des Zweiten Kapitels des SGB VIII ( Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagspflege ) als auch in allen folgenden relevanten Paragrafen ( 22, 22a, 23 und 24) ist immer exklusiv von Tageseinrichtungen und/oder Kindertagespflege (als seit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz 2004 rechtlich gleichwertigen Angeboten) die Rede, aber nicht von weiteren Angebotsarten. Dies gilt sowohl für das geltende SGB VIII als auch für die voraussichtlich künftig geltenden Regelungen. Schon vom Wortlaut der genannten Bestimmungen handelt es sich also gleichsam um einen numerus clausus, bezogen allein auf die beiden genannten Angebotsarten mit Legaldefinitionen in 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII ( Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. ) Dies spiegelt sich auch in der einschlägigen Kommentarliteratur wider, in der ebenfalls durchgängig nur von der Existenz dieser beiden Angebotsarten ausgegangen oder auf diese Bezug genommen wird 7. Weitere Angebotsarten, wie z. B. Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) sind mithin zumindest Regelungsgegenstand des SGB VIII. Dies gilt auch für 24 (Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege). 2. Weitergehendes Landesrecht? Gemäß 24 Abs. 6 SGB VIII geltender und voraussichtlich unverändert auch künftiger Fassung bleibt allerdings weitergehendes Landesrecht unberührt. Sinn und Zweck dieser 7 Vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas Erl. 22 Art. 1 KJHG, Rn 2, 12 ( beide Betreuungsangebote; beide Leistungsarten); Gerstein in GK-SGB VIII 22 Rz 13 ( Gemeinsamer Förderungsauftrag für Tageseinrichtungen und Kindertagespflege ); Nonninger in LPK-SGB VIII 22 RN 1 und 6 (Abgrenzung beider ; die Abgrenzung beider Leistungsformen bleibt dem Landesrecht vorbehalten); Münder u. a. FK- SGB VIII 22 Rz 1 ( 22 enthält Rahmenvorgaben sowohl für die Förderung in Tageseinrichtungen ( 22a) als auch für die Förderung in Kindertagespflege ( 23). ); Wiesner/Struck SGB VIII 22 Rdnr. 1 ( integriertes System der Tagesbetreuung von Kindern, das perspektivisch Tageseinrichtungen und Kindertagespflege zusammenfassen und weiter qualifizieren will. ).

16 16 Regelung ist bislang, die in den neuen Bundesländern bereits weiter als in den alten Bundesländern gehende Ausstattung an Angeboten zu erhalten, also in den neuen Bundesländern eine Bestandssicherung zu erreichen 8. Der Begriff bedarfsgerechtes Angebot in 24 Abs. 2 SGB VIII, der in 24 Abs. 3 SGB VIII weiter konkretisiert wird, soll also mit Blick auf die neuen Bundesländer weiter ausgelegt werden können, so dass 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII gleichsam eine Mindestregelung für die neuen Bundesländer beinhalten 9. Danach sollen dort über 24 SGB VIII hinaus gehende landesgesetzliche Regelungen ermöglicht werden, also etwa die Verankerung weitergehender Rechtsansprüche auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung, z. B. auch für jüngere und ältere Kinder 10. Dies alles gilt nicht nur mit Blick auf 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (Rechtsanspruch für Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt), sondern auch auf die objektivrechtlichen Verpflichtungen nach 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII, ein bedarfsgerechtes Angebot für unter drei Jahre alte Kinder vorzuhalten. Und insoweit enthält das brandenburgische Landesrecht in 1 Abs. 2 Satz 2 KitaG mit dem dort verankerten Rechtsanspruch auch für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr in der Tat weitergehendes Landesrecht im Sinne von 24 Abs. 6 SGB VIII. Dies gilt auch mit Blick auf den Zeitraum bis zum , weil auch das für die Zeit bis dahin voraussichtlich geltende Bundesrecht insoweit nicht wesentlich geändert sein wird. Und auch die bedarfs- und rechtsanspruchserfüllende Vorhaltung von Spielkreisen nach 1 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit 1 Abs. 2 Satz 2 und 2 Abs. 1 Satz 4 KitaG stellt von daher mit Bundesrecht vereinbares weitergehendes Landesrecht im Sinne von 24 Abs. 6 SGB VIII dar. Wie sieht es aber für die Zeit ab dem aus? Dann lautet 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII voraussichtlich: Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Demgegenüber würde das derzeit geltende brandenburgische Landesrecht kein weitergehendes Landesrecht im Sinne von 24 Abs. 6 SGB VIII (in voraussichtlich unveränderter Fassung) mehr darstellen, sondern gewissermaßen einengendes Landesrecht, da dieses gemäß 1 Abs. 2 Satz 2 KitaG an weitere 8 So Nonninger in LPK-SGB VIII 24 RN 31 9 Wiesner/Struck SGB VIII Rdnr 49; Gerstein in GK-SGB VIII 24 Rz So Münder u. a. FK-SGB VIII 24 Rz 25

17 17 Voraussetzungen anknüpft ( wenn ihre familiäre Situation, insbesondere, Tagesbetreuung erforderlich macht. ). Der zuvor bedarfs- und rechtsanspruchserfüllende landesrechtliche Verweis auch auf andere Angebote wie in Form von Spielkreisen wird dann nicht mehr als zulässig auf 24 Abs. 6 SGB VIII gestützt und damit bundesrechtskonform angesehen werden können. 3. Nähere Regelungen durch Landesrecht? 26 Satz 1 SGB VIII lautet: Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Könnten deshalb Eltern-Kind- Gruppen (Spielkreise) nach bisherigem brandenburgischen Landesrecht ab dem alternativ auf 26 Satz 1 SGB VIII gestützt und damit bundesrechtskonform als bedarfs- und rechtsanspruchserfüllend angesehen werden? Nach Schellhorn 11 ermächtigt 26 Satz 1 SGB VIII die Länder, z. B. Anforderungen an das Personal in Einrichtungen, an deren sächliche Ausstattung, hinsichtlich Gruppengrößen, Eltern- und Kindermitwirkung etc. durch Landesrecht zu regeln. Nach Nonninger 12 bezieht sich die genannte bundesrechtliche Ermächtigung nur auf die nähere Regelung von Details betreffend Tageseinrichtungen und Kindertagespflege, und nach Münder u. a. 13 kann durch Landesrecht nicht etwas abweichend vom Bundesrecht geregelt werden, was dort bereits geregelt ist. Da ab dem voraussichtlich in 24 Abs. 2 SGB VIII ein expliziter, an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfter Anspruch von Kindern ab der Vollendung des ersten Lebensjahres auf frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege statuiert sein wird, wäre ein bedarfs- und rechtsanspruchserfüllender landesrechtlicher Verweis auf Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) keine nähere Regelung im Sinne von 26 Satz 1 SGB VIII, sondern eine davon abweichende. Die genannten Regelungen in den 1 und 2 KitaG können deshalb ab dem auch vor dem Hintergrund von 26 Satz 1 SGB VIII nicht mehr als bundesrechtskonform angesehen werden Rz 2 12 In LPK-SGB VIII 26 RN 2 13 FK-SGB VIII Rz 1

18 18 Von daher ist des Weiteren zu prüfen, ob Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) dann wiederum bundesrechtskonform als Bestandteil der im SGB VIII explizit vorgesehenen Angebotsarten Tageseinrichtung oder Kindertagespflege (dann ab dem auch mit Bundesrechtsanspruch nach 24 Abs. 2 SGB VIII!) oder als Form selbst organisierter Förderung von Kindern definiert (siehe sogleich IV., V. und VI.) oder als zusätzliches Angebot sui generis nach Landesrecht ausgestaltet werden könnten (VII.). IV. Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) als Tageseinrichtungen Tageseinrichtungen (bzw. gemäß 2 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 KitaG: Kindertagesstätten) sind, wie bereits ausgeführt, gemäß 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Es muss sich dabei also handeln um Einrichtungen gemäß 45 SGB VIII mit Gebäudebezug und gruppenmäßiger Organisationsstruktur und einer Mindestplatzzahl, wo sich Kinder (unter 14 Jahren) 14 für einen Teil des Tages oder ganztags zwecks Betreuung, Bildung und Erziehung aufhalten 15. Näher zu prüfen ist deshalb, ob darunter auch Eltern- Kind-Gruppen (Spielkreise) subsumiert werden können. Nach Jans/Happe/Saurbier/Maas 16 kann Landesrecht durchaus aufgrund von 26 Satz 1 SGB VIII Näheres zur Definition von Einrichtungen vorsehen, wobei auch Neues entwickelt werden könne, sog. Spielgruppen allerdings nicht zu den Einrichtungen nach den 22, 22a SGB VIII gehören sollen, weil es sich bei ihnen in der Regel lediglich um ein punktuelles Zusammentreffen von Eltern und Kindern handele. Nach Münder u. a. 17 sei der Einrichtungsbegriff, abgesehen vom Rekurs auf 45 SGB VIII und von der Förderung in Gruppen, allerdings offen, so dass sich darunter alle Arten von Einrichtungen subsumieren ließen, neben den klassischen Kindergärten, Horten und Krippen auch Krabbelstuben, Einrichtungen mit altersgemischten Gruppen oder mit integrativen Gruppen mit behinderten und nicht behinderten Kindern. Gerstein 18 hält weitergehend auch Spiel- und Lernstuben in sozialen Brennpunkten als unter den Einrichtungsbegriff subsumierbar, denn der Oberbegriff Tageseinrichtung unterstreiche, 14 Gemäß 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII 15 In Anlehnung an Nonninger in LPK-SGB VIII 22 RN 3 16 Erl. 26 Art. 1 KJHG, Rn 4 17 In FK-SGB VIII 22 Rz 4 18 In GK-SGB VIII 22 Rz 1

19 19 dass die unterschiedlichen Einrichtungen im Prinzip gleichwertig seien und Entwicklungen von neuen Einrichtungsformen bzw. Mischformen (!) ermöglicht werden sollen. Struck 19 bezeichnet Kindertagesstätten und Kindertagespflege als die beiden Pole eines breit gefächerten Spektrums von Betreuungsangeboten, die auch betriebliche Einrichtungen, Großpflegestellen, selbst organisierte Betreuung, alterübergreifende Angebote, Orte für Kinder, Kindergärten als Nachbarschaftszentren und Kooperationsformen zwischen institutionellen Leistungen und informellen Angeboten umfassen können. Fthenakis 20 hat dies in ähnlicher Weise so formuliert: Krippe, Kindergarten, Hort, aber auch Schule in ihrer bisherigen Form waren Einrichtungen des 20. Jahrhunderts. Für das 21. Jahrhundert werden neue Formen der Einrichtungen benötigt, in denen vielfältigere Angebote für Kinder sowie Angebote für Eltern und Beratungs- und Professionalisierungsangebote für die Fachkräfte miteinander verbunden sind. Auch wenn die Vorstellungen von Fthenakis teilweise noch visionärer Natur sind und Inhalte widerspiegeln, die so noch nicht Bestandteil des SGB VIII geworden sind, so enthält dennoch auch das derzeit und voraussichtlich in den nächsten Jahren geltende Bundesrecht bereits ausgeprägte Familien- und Eltern-Kind-Bezüge. Gemäß 22 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII sollen Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege u. a. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen. Gemäß 22a Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen mit den Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses (Nr. 1) und mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung und -beratung (Nr. 2), zusammenarbeiten. Und das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren (Absatz 3). Nach alledem erscheint es möglich, Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) dann als Tageseinrichtungen oder als Teil von Tageseinrichtungen zu definieren, wenn sie die oben (zu Beginn von IV.) gekennzeichneten Elemente des Einrichtungsbegriffs von 22 Abs. 1 Satz 1 sowie 45 SGB VIII erfüllen. Dies dürfte nach den konzeptionellen Überlegungen des 19 Wiesner/Struck SGB VIII 22 Rdnr 14, 15, Bei Diskowski/Wilms 1, 5.4 unter Bezugnahme auf Fthenakis u. a.. Perspektiven zur Weiterentwicklung des Systems der Tageseinrichtungen für Kinder in Deutschland, hrsg. vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Berlin 2003

20 20 Landes Brandenburg zu Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreisen) und von Colberg-Schrader zu Eltern-Kind-Zentren (siehe jeweils oben I.) möglich sein. Auch für die Zeit ab dem wären Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) damit als Tageseinrichtung oder als Teil einer solchen ein mit Rechtsanspruch ausgestaltetes Betreuungsangebot für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr gemäß 24 Abs. 2 SGB VIII in der dann voraussichtlich geltenden Fassung. Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) wären unter diesen Voraussetzungen damit auch zukünftig ein rechtsanspruchserfüllendes Betreuungsangebot 21. Es empfiehlt sich allerdings, dies auch in den 1 Abs. 4 Satz 2 und 2 Abs. 1 Satz 4 KitaG deutlich zum Ausdruck zu bringen, indem dort die Worte Spielkreise durch die Worte Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) als Kindertagesstätte oder als Teil einer Kindertagesstätte ersetzt werden oder das Thema Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) in einem eigenständigen neuen Satz geregelt wird. V. Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) als Kindertagespflege? Kindertagespflege wird gemäß 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht; es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird (Sätze 3 und 4). Im Gegensatz zur Tageseinrichtung ist Kindertagespflege mithin an eine spezifische Person gebunden, nämlich die geeignete Tagespflegeperson als verantwortliche Akteurin 22, die die Eignungskriterien nach 23 Abs. 3 SGB VIII erfüllen muss und bei Vorliegen der Voraussetzungen des 43 Abs. 1 SGB VIII einer Erlaubnis zur Kindertagepflege bedarf. Sind Eltern-Kind-Gruppen deshalb bundesrechtskonform als Kindertagespflege im Sinne des SGB VIII definierbar? Dies erscheint, da es sich bei Kindertagespflege um die Betreuung fremder Kinder handeln muss (vgl. 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII: Die Erlaubnis befugt zur 21 Vgl. dazu auch das Positionspapier der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter: Flexible Angebotsformen der Kindertagesbetreuung, Forum Jugendhilfe 2/2008, S. 50. Auf S. 53 heißt es zur Frage, ob Betreuungsangebote rechtsanspruchserfüllend sind, etwas kryptisch: Die Rechtsanspruchsprüfung erfolgt im Abgleich mit dem jeweiligen Kita-Gesetz und liegt in der Verantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Andere Angebote werden nicht immer im engeren Sinne als rechtsanspruchserfüllende Kindertagesbetreuungsangebote anzusehen sein, sie können aber bestehende Bedarfe befriedigen und damit rechtlich wie tatsächlich anspruchserfüllend wirken. 22 So zu Recht Nonninger in LPK-SGB VIII 22 RN 5

21 21 Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern. ), allenfalls nur dann vorstellbar, wenn mehrere Eltern zugleich ihre je eigenen und zusätzlich je fremde Kinder betreuen. Diese Voraussetzungen sind bei Eltern-Kind-Gruppen so wohl typischer Weise nicht erfüllt, zumal sie von Fachkräften unterstützt und angeleitet werden. Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) werden also nicht oder nur unter erheblichen definitorischen und organisatorischen Anstrengungen als Kindertagespflege definiert werden können; dann ggf. aber wiederum besser als Tageseinrichtung oder als Teil einer solchen (siehe IV.). VI. Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) als selbst organisierte Förderung von Kindern? Schließlich kennt das Bundesrecht als weitere Betreuungsform außerhalb von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den 22 bis 24 SGB VIII die Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern. Gemäß 25 SGB VIII sollen Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die Förderung von Kindern selbst organisieren wollen, beraten und unterstützt werden. Im Bundesrecht sind damit Entwicklungen aus den westdeutschen Bundesländern aufgenommen worden, wo vielfach in bürgerlichen Kreisen Elterngruppen und Selbsthilfeinitiativen 23 mit dem Ziel entstanden sind, alternative und zugleich eigene Formen der gemeinsamen Betreuung oder der selbst organisierten Betreuung ihrer Kinder in eigenen Einrichtungen mit selbst ausgewähltem und angestelltem Fachpersonal zu begründen. Alle diese Voraussetzungen sind bei den hier primär relevanten Zielgruppen der Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) aus eher sozial schwachen und/oder isolierten Personenkreisen (vgl. I.) nicht gegeben, so dass darauf nicht näher einzugehen ist. VII. Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) als (zusätzliche) Angebote sui generis kraft Landesrechts Gemäß Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung, soweit und solange der Bund nicht von seiner Gesetzgebungszuständigkeit durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Der Bund hat mit Schaffung des SGB VIII zwar in weiten Bereichen von seiner Kompetenz der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG ( öffentliche Fürsorge ohne das Heimrecht) Gebrauch gemacht. Er hat jedoch im SGB VIII keine Regelung über Eltern- 23 Dazu Fieseler in GK-SGB VIII 25 Rz 1, 2; Nonninger in LPK-SGB VIII 25 RN 1

22 22 Kind-Gruppen (Spielkreise) getroffen, so dass dieser Bereich einer eigenständigen landesgesetzlichen Regelung zugänglich ist. Auch für die Zeit ab dem könnte deshalb im KitaG der Bereich der Eltern-Kind- Gruppen (Spielkreise) landesgesetzlich geregelt werden in Form eines Angebotes sui generis, mit oder ohne zusätzlichen landesgesetzlichen Rechtsanspruch. Unbeschadet dessen bestände allerdings daneben der bundesgesetzliche Anspruch eines jeden Kindes ab dem vollendeten ersten Lebensjahr auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege gemäß 24 Abs. 2 SGB VIII in der dann voraussichtlich geltenden Fassung. VIII. Grenze: das Wunsch- und Wahlrecht 1. Das Wunsch- und Wahlrecht nach Bundes- und Landesrecht Mit der (objektiven) Vielfalt von unterschiedlichen Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe (vgl. 3 Abs. 1 SGB VIII) korrespondiert gleichsam auf der subjektiven Seite - ein Recht der Leistungsberechtigten nach 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern 24. Dieses Wunsch- und Wahlrecht trägt zugleich dem Gebot der Mitwirkung der Betroffenen Rechnung, konkretisiert Grundrechte (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) und entspricht dem fachlichen Gebot, sozialpädagogische Prozesse partizipativ zu gestalten 25. Es richtet sich wie die Leistungsverpflichtungen nach 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII auch im Übrigen (nur) an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die die Leistungsberechtigten auf dieses Recht gemäß 5 Abs. 1 Satz 2SGB VIII auch hinzuweisen haben. Wer im Einzelfall Leistungsberechtigte sind, ein Kind, ein Jugendlicher, ein junger Volljähriger oder ein Personensorgeberechtigter, ist nicht in 5 SGB VIII, sondern ist in den Detailregelungen über die jeweiligen Leistungs- und Aufgabenbereiche nach den 11 ff (hier: 22 ff) SGB VIII geregelt. 5 SGB VIII lautet wie folgt: 5 Wunsch- und Wahlrecht 24 Wabnitz, Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht 2007, S Fieseler, in: Wabnitz, Handwörterbuch 2004, Wunsch- und Wahlrecht, S. 218

23 23 (1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. (2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplanes ( 36) geboten ist. Zum Thema Wunsch- und Wahlrecht befindet sich im brandenburgischen KiTaG lediglich folgender 16 Abs. 5, der jedoch für die folgenden Erörterungen nicht relevant ist: (5) Für Kinder, die aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach 5 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches in Kindertagesstätten außerhalb des eigenen Wohnorts aufgenommen werden, hat die Wohnortgemeinde auf Verlangen der aufnehmenden Gemeinde einen angemessenen Kostenausgleich zu gewähren. Gleiches gilt für den Kostenausgleich zwischen Gemeindeverbänden. 5 SGB VIII konkretisiert das für die gesamte Kinder- und Jugendhilfe wichtige Individualisierungsprinzip und gehört zu den Vorschriften, die den verbindlichen Rahmen für alle Organisationsformen und- strukturen der Kinder- und Jugendhilfe vorgeben 26. Wegen der gekennzeichneten Subjektorientierung der Leistungsberechtigten stellt 5 SGB VIII eine wesentliche Grundnorm des Bundesgesetzes dar und ist zugleich Kernstück der Sozialleistungsorientierung des SGB VIII 27. Nach allgemeiner Auffassung erstreckt sich das Wunsch- und Wahlrecht allerdings nur auf den Bestand der vorhandenen Dienste und Einrichtungen, setzt also voraus, dass das jeweilige Angebot bereits existiert 28. Leistungsberechtigte(r) nach 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 24 Abs. 1 bis 3 SGB VIII ist das Kind selbst, allerdings vertreten durch die Personensorgeberechtigten; dies sind gemäß 1629 BGB in der Regel die Eltern oder ein allein sorgeberechtigter Elternteil 29. Die Eltern sind Inhaber des grundgesetzlich verankerten Elternrechts mit Blick auf die ihnen prioritär obliegende Pflege und Erziehung ihres Kindes gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und wissen in der Regel auch am besten, was für ihr Kind gut und richtig ist. Außerdem dienen die 26 Vgl. Möller in Möller/Nix 5, Rz 2 mit weiteren Nachweisen 27 Münder, Kinder- und Jugendhilferecht, 6. Aufl. 2007, S Vgl. Wabnitz, Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht, S. 32; Papenheim in Kunkel LPK-SGB VIII 5 RN 5; Münder u. a. FK-SGBVIII 5 Rz Dazu Wabnitz, Grundkurs Familienrecht, S. 98 ff

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