Hilfen nach SGB XII und nach SGB II im Vergleich

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1 Prof. Peter-Christian Kunkel Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl Hilfen nach SGB XII und nach SGB II im Vergleich Die Sozialhilfe kommt nicht zur Ruhe. Mit Gesetz vom 2. Dezember 2006, in Kraft getreten am 7. Dezember 2006 bzw. am 1. Januar bzw. am 1. April 2007, wurde das SGB XII erneut geändert. Das SGB II wurde erneut mit Gesetz vom 22. Dezember 2006, in Kraft getreten am 1. Januar 2007, geändert. Beide Gesetze wurden mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007 zuletzt geändert, im SGB II: 26, im SGB XII: 32. Das Datum des Inkrafttretens dieser Änderungen war der 1. April Infolge eines Redaktionsversehens ist aber für das Inkrafttreten des geänderten 32 SGB XII der 1. Januar 2009 genannt. Die Gesetzgebung ist kein langer, ruhiger Fluss mehr, sondern eher eine Springflut. Immer noch ist zweifelhaft, wann der Zugang in das SGB XII und wann der in das SGB II eröffnet ist. Erwerbsfähige Personen erhalten zur Sicherung des Lebensunterhaltes Arbeitslosengeld II, wenn sie die zusätzlichen Voraussetzungen nach 7 Abs. 1 SGB II erfüllen. Nicht erwerbsfähige Personen erhalten ebenfalls Leistungen nach dem SGB II nämlich Sozialgeld -, wenn sie mit erwerbsfähigen Personen in Bedarfsgemeinschaft leben ( 7 Abs. 2. Erfüllen die nicht erwerbsfähigen Personen aber zugleich die Voraussetzungen des 41 SGB XII, erhalten sie nicht das Sozialgeld, sondern Grundsicherung für Erwerbsunfähige, wie sich aus der Nachrangregelung des 28 SGB II ergibt. Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II oder Grundsicherung nach dem SGB XII erhält, erhält keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII ( 21, 19 Abs. 2 S. 2. Für die klassische Sozialhilfe durch Hilfe zum Lebensunterhalt bleibt also nur noch ein sehr beschränkter Anwendungsbereich übrig. Diese Hilfe erhalten nur noch Personen, die weder die Zugangsvoraussetzungen in das SGB II ( 7 noch die der Grundsicherung bei Erwerbsminderung ( 41 erfüllen. Die Hilfen in unterschiedlichen Lebenslagen ( stehen aber dem gesamten Personenkreis offen. 1

2 E x i s t e n z s i c h e r u n g * SGB XII SGB II Sozialgeld ( 19 II, 41) ( 19 I, 27) ( 19) ( 28) ab 65 J. Rest, z.b. erwerbsf. ( 8) oder J. auf Dauer - vorübergeh. - unter 18 J. ohne BG J. ( 7) unter 18 J. BG mit Erwerbsf. * Beachte: Hilfen in unterschiedlichen Lebenslagen ( erhalten auch SGB II-Adressaten. Kunkel

3 Prüfschema : Existenzsicherung nach SGB II oder SGB XII? 65 J. oder älter? ( J. oder älter J. unter 15 J. erwerbsfähig? erwerbsfähig? ( in BG mit erwerbsf. Hilfebed.? ( voll erwerbsgemindert? auf Dauer auf Zeit Sozialgeld ( 28 ( ( ( Aus Klinger/Kunkel/Peters, Sozialhilferecht, 2. Auflage 2007 Voraussetzung ist Bedürftigkeit, d.h., das einzusetzende Einkommen/Vermögen reicht nicht aus, den Lebensunterhalt (Bedarf) zu decken. 3

4 SGB XII oder SGB II? Anwendung: 1. Vater (40 J.), Mutter (35 J.), Kind (3 J.) Vater: (311 ) nach 7 Abs. 1, 19, 20 Abs. 3 SGB II. Mutter: dito. Kind: Sozialgeld (207 ) nach 7 Abs. 2, 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. 2. Vater (40 J.; erwerbsunfähig), Mutter (35 J.), Kind (3 J.) Vater: (311 ) nach 41, 42, 28 Abs. 1 2, 40 SGB XII, 3 RSV, 1 RSVO. Kind: wie oben Vater (40 J.), Mutter (40 J.), Kind (13 J.; erwerbsunfähig) Vater: wie oben 1.. Mutter: wie oben 1.. Kind: Sozialgeld (207 ) nach 7 Abs. 2, 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. 4. Vater (40 J.), Mutter (40 J.), Kind (15 J.) Vater: wie oben 1.. Mutter wie oben 1.. Kind: (276 ) nach 7 Abs. 1, 19, 20 Abs. 2 S. 2 SGB II. 5. Vater (40 J.), Mutter (40 J.), Kind (14 J.; erwerbsunfähig) Vater: wie oben 1.. Mutter: wie oben 1.. Kind: Sozialgeld (276 ) nach 7 Abs. 2, 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. 6. Vater (40 J.), Mutter (40 J.), Kind (15 J.; erwerbsunfähig) Vater: wie oben 1.. Mutter: wie oben 1.. Kind: Sozialgeld (276 ) nach 7 Abs. 2, 28 Abs. 1 S. 2, 19, 20 Abs. 2 S. 2 entsprechend. 7. Vater (40 J.), Mutter (40 J.), Kind (18 J.) Vater: wie oben 1.. Mutter: wie oben 1.. Kind: (276 nach 7 Abs. 1, 19, 20 Abs. 2 S. 2 SGB II. 8. Vater (40 J.), Mutter (40 J.), Kind (18 J.; erwerbsunfähig) Vater: wie oben 1.. Mutter: wie oben 1.. Kind: (276 nach 41, 42, 28 Abs. 1 2, 40 SGB XII, 3 RSV, 1 RSVO. 4

5 9. Vater (40 J.), Mutter (40 J.), Kind (18 J., nicht in BG) Vater: wie oben 1.. Mutter: wie oben 1.. Kind: (276 ) nach 7 Abs. 1, 19, 20 Abs. 2a SGB II. 10. Vater (40 J.), Mutter (40 J.), Kind (18 J.; erwerbsunfähig; nicht in BG) Vater: wie oben 1.. Mutter: wie oben 1.. Kind: (345 ) nach 41, 42, 28 Abs. 1 S. 2, 40 SGB XII, 3 RSV, 1 RSVO. 11. Vater (45 J.; zeitweise erwerbsunfähig), Mutter (40 J.), Kind (15 J.) Vater: Sozialgeld (311 ) nach 7 Abs. 2, 28, 19, 20 Abs. 3 SGB II. Mutter: (311 ) nach 7 Abs. 1, 19, 20 Abs. 3 SGB II. Kind: (276 ) nach 7 Abs. 1, 19, 20 Abs. 1 S. 2 SGB II. 12. Vater (40 J.), Mutter (40 J.), Kind (15 J.; erwerbsunfähig; nicht in BG) Vater: wie oben 1.. Mutter: wie oben 1.. Kind: (345 ) nach 28 Abs. 1 2, 40 SGB XII, 3 RSV, 1 RSVO. 5

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