1.) Umfang der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen. Aufstieg von Flugmodellen mit Verbrennungsmotor bis maximal 150 Kg

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1 für die Segelfluggelände NW Hang und Sonderlandeplatz Hirzenhain EDFI Der Flugbetrieb ist ausschließlich nach den Vorschriften der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen des Regierungspräsidiums Kassel vom und den dazu gehörigen Anlagen durchzuführen. Eine Kopie der vorgenannten Erlaubnis liegt im Flugleiterdienstschrank aus. Alle Mitglieder müssen sich mit dieser Erlaubnis durch Einsichtnahme vertraut machen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Zu beachten und einzuhalten sind weiterhin die Genehmigung zum Betrieb des Sonderlandeplatzes vom mit der dazugehörigen Flugplatzbenutzungsverordnung vom , beide genehmigt durch das Regierungspräsidium Kassel, sowie die Genehmigung zum Betrieb eines Segelfluggeländes vom vom Regierungspräsidium Darmstadt. 1.) Umfang der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen 1a) Fluggelände Nordwesthang Hirzenhain Aufstieg von Flugmodellen ohne Verbrennungsmotor bis maximal 150 Kg Gesamtmasse. Aufstiegszeiten: täglich von Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang, unter Beachtung der Betriebsregelung vom b) Sonderlandeplatz Hirzenhain Aufstieg von Flugmodellen ohne Verbrennungsmotor bis maximal 150 Kg Gesamtmasse. Aufstieg von Flugmodellen mit Verbrennungsmotor bis maximal 150 Kg Gesamtmasse. Die einzelnen Flugmodelle dürfen dabei einen Schallpegel von 82 db(a)/25m nicht überschreiten. (Siehe hierzu Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge (LVL) vom , Abschnitt b). Seite 1 von 1

2 Aufstieg von Flugmodellen mit Turbinenstrahltriebwerk Die einzelnen Flugmodelle dürfen dabei einen Schallpegel von 90 db(a)/25m nicht überschreiten. (Siehe hierzu Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge (LVL) vom , Abschnitt b). Die Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge liegt dieser Ordnung als Anhang bei. Aufstiegszeiten auf dem Sonderlandeplatz Hirzenhain Aufstieg von Flugmodellen ohne Verbrennungsmotor täglich von Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang, unter Beachtung der Betriebsregelung vom (Anlage 3) Aufstieg von Flugmodellen mit Verbrennungsmotor und/oder mit Turbinenstrahltriebwerk täglich von: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 21:00 Uhr Ausnahmen sind hier nur bei öffentlichen Veranstaltungen zugelassen. Die Aufstiegserlaubnis ist personenbezogen erteilt. Von ihr können daher nur Personen Gebrauch machen die Mitglieder des Vereines sind. Modellflug darf, auf den beiden zuvor aufgeführten Fluggeländen, nur von aktiv gemeldeten Vereinsmitgliedern der Modellflugabteilung des Segelfliegerclub SFC HiHai e. V. ausgeübt werden. Gastfliegern ist die Ausübung von Modellflug nur mit einer Tagesmitgliedschaft möglich, unter Vorlage eines Nachweises, dass sie im Besitz einer gültigen, erforderlichen Haftpflichtversicherung mit den vorgeschriebenen Versicherungssummen für Personenschäden und Sachschäden sind. Die Tagesmitgliedschaftsgebühr beträgt pro Tag 3,00 EUR und ist beim Dienst habenden Flugleiter zu entrichten. Adressdaten usw. von Tagesgastmodellfliegern werden im Flugleiterbuch vom Flugleiter eingetragen. Seite 2 von 2

3 Eine Tageszulassung kann, bezogen auf eine juristische Person, nur bis 10 x /Jahr erteilt werden. Gastflieger sind in diese Flugbetriebsordnung einzuweisen. Sie müssen diese Einweisung, durch Unterschrift im Flugleiterbuch, bestätigen. 2.) Flugbetrieb Modellflug a.) Modellflug darf nur durchgeführt werden, wenn kein bemannter Flugbetrieb stattfindet, oder wenn dieser ruht und der Dienst habende Flugleiter für bemannte Luftfahrzeuge den Modellflug ausdrücklich genehmigt. Der Flugbetrieb ist nur gestattet, wenn eine Person anwesend ist, welche erfolgreich an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gem. 19 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bzw. in Sofortmaßnahmen am Unfallort gem. 126 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Es muss eine Erste Hilfe Ausrüstung zur Verfügung stehen, die zumindest der für das Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen Aufrüstung entspricht. Die Erste Hilfe Ausrüstung sowie div. Rettungsgeräte befinden sich: 1.) NW Hang im Flugleiterdienstschrank 2.) SLP im Startleiter Dienst Bus b.) Flugbetrieb ist nur bei Anwesenheit eines Flugleiters erlaubt. Der Flugleiter hat den Flugbetrieb zu überwachen und muss, wenn erforderlich, ordnend eingreifen. Den Anweisungen des Flugleiters ist Folge zu leisten. Während des Flugbetriebes darf der Dienst habende Flugleiter selbst kein Modell steuern. Seite 3 von 3

4 Die Aufgaben und Befugnisse des Flugleiters, sowie seine Bestellung erfolgt durch den zuständigen Modellflugreferenten gemeinsam mit dem Platzhalter vor jeder Flugsaison. In einer gemeinsamen Besprechung mit allen Flugleitern, vor Saisonbeginn, werden alle Einzelheiten, welche für eine ordnungsgemäße Durchführung des Flugbetriebes erforderlich sind, besprochen. Für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung des Flugbetriebes nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie nach den Auflagen der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen durch das Regierungspräsidium Kassel vom , für die zuvor aufgeführten Fluggelände, ist unbeschadet der Verantwortlichkeit des einzelnen Flugmodellbetreibers, der/die Flugleiter/ in verantwortlich. Dem Flugleiter sind auf Verlangen, Versicherungsnachweis, eventuell auch Personalausweis vorzulegen. Der Flugleiter hat vor Beginn des Flugbetriebes für die notwendigen Absperrungen zu sorgen. Telefon, Sanitätsausrüstung, Frequenztafel und Windsack sind auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Geländeunkundige Modellflieger (Gäste) müssen eingewiesen werden. Der Flugleiter muss, deutlich erkennbar einen Flugleiterausweis umhängen oder mit Klips befestigt tragen. Die Flugleiter haben bei Verstößen gegen luftrechtliche Bestimmungen, sowie bei Störungen des Flugbetriebes, umgehend den Platzhalter zu informieren. Der Flugleiter hat das Recht und die Pflicht, einen Modellpiloten oder ein Flugmodell vom Flugbetrieb auszuschließen, wenn durch diesen oder durch das Modell geltende Bestimmungen nicht eingehalten werden, oder begründete sicherheitsrelevante Vorkommnisse oder Bedenken bestehen. Seite 4 von 4

5 Es ist ein Modellflugbuch zu führen, in welchem folgend aufgeführten Punkte festzuhalten sind: Name des Flugleiters und zeitliche Fixierung des Dienstes Wechsel des Flugleiters, sonst wie vor. Beginn und Ende des Flugbetriebes Name und Vornahme der am Flugbetrieb teilnehmenden Modellpiloten, deren betriebenes Modell, Antriebsart und deren Teilnahmezeit. Gastflieger, Adresse, Versicherung und Unterschrift zur Bestätigung der Kenntnisnahme dieser Flugordnung, sowie Aufführung der Tagesgebühr. Besondere Vorkommnisse, wie Absturz eines Flugmodells, Verletzungen von Personen, Beschädigung von Sachen, Flurschäden, Beschwerden Dritter, sind zu dokumentieren. Der Platzhalter ist bei Verletzungen von Personen, Beschädigung von Sachen, Flurschäden und Beschwerden Dritter, unverzüglich zu informieren. Das Modellflugbuch kann weiter Angaben enthalten. Insbesondere können als Beitrag zur Entlastung des Vorstandes bei möglichen Verstößen die einzelnen Starts und Landungen erfasst werden. Die Aufzeichnungen sind chronologisch zu führen. Das Modellflugbuch ist der Luftfahrtbehörde bzw. der Polizei auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen unterliegen einer Aufbewahrungspflicht von 2 Jahren. c.) Allgemein Jeder Modellflugpilot hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen, sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes nicht gestört bzw. gefährdet werden. Modellflugbetrieb wird entsprechend der Betriebsregelung für bemannte Luftfahrzeuge und Modellflugzeuge auf den Flugplätzen Hirzenhain vom (Anlage 3) durchgeführt. Diese Regelung ist Bestandteil der Erlaubnis. Seite 5 von 5

6 Verstöße gegen die Festlegung der Betriebsregelung können wie Verstöße gegen Auflagen der Erlaubnis behandelt werden. Während des Flugbetriebes ist das Aufstiegsgelände mit geeigneten Mitteln gegen ein Betreten durch Unbefugte abzusichern. Bei einer größeren Anzahl von Zuschauern, insbesondere bei Modellflugveranstaltungen, sind nötigenfalls Absperrpfosten einzusetzen. Der Aufenthaltsraum für Zuschauer und sonstige nicht aktiv am Flugbetrieb beteiligte Personen, der Vorbereitungsraum für die Steuerer, sowie die Abstellflächen von Kraftfahrzeugen, soweit diese auf dem Gelände abgestellt werden sollen, sind abzugrenzen. Der Flugleiter hat sicherzustellen, dass sich nicht unmittelbar am Flugbetrieb Beteiligte, innerhalb des abgegrenzten Bereiches aufhalten. Die Aufteilung dieser Bereiche ist in den Lageplänen Anlagen 2.a und 2.b gekennzeichnet. Während des Flugbetriebes muss eine benutzbare und flugbetriebssichere Start und Landebahn mit den Mindestabmessungen von 100 x 20 m zur Verfügung stehen. Während des Start und Landevorganges müssen die Start und Landeflächen frei von Personen und beweglichen Hindernissen sein. Der Flugraum wird ausschließlich für die im Lageplan (Anlage 1) dargestellten Bereiche zugelassen. Straßen und Wege innerhalb dieser Bereiche dürfen nicht unter 25 m über Grund überflogen werden. Dies gilt nicht für Start und Landevorgänge, wenn sichergestellt ist, dass sich auf dem betroffenen Weg oder Straßenabschnitt auf mindestens 26 m Breite keine Personen und Gegenstände, z. B. Kraftfahrzeuge, befinden. Zwischen den Flugmodellen und Drittpersonen außerhalb des Aufstiegsgeländes (z. B. Spaziergänger, Feldarbeiter) muss stets ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden. Hierbei sind auch das Gewicht und das Betriebsverhalten der Modelle (Geschwindigkeit, Steuerungsfähigkeit usw.) zu berücksichtigen. Das Anfliegen sowie das Überfliegen von Personen und Tieren sind untersagt. Seite 6 von 6

7 Die ausgewiesenen Fluggelände müssen jederzeit, Hinternisfrei, über befahrbare öffentliche Wege und Straßen, für Kraftfahrzeuge erreichbar sein. Die Flugmodelle müssen während des gesamten Fluges ständig im Sichtfeld der Steuerer sein. Bemannten Luftfahrzeugen ist auszuweichen. Die Belegung der Frequenzen und der genutzten Kanäle der Funkfernsteuerungsanlagen ist während des Flugbetriebes durch eine Kennzeichnung am Sender und durch eine Anzeige auf einer Frequenztafel kenntlich zu machen. Es dürfen nur Funkanlagen und Frequenzen verwendet werden, welche für den Betrieb von Modellflugzeugen zugelassen sind und den geltenden Vorschriften entsprechen. Die Bestimmungen der Allgemeinzulassung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für Modellfunk (Funkanwendungen zur Fernsteuerung von Modellen) durch Vfg Nr., 53/2003 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Amtsblatt der RegTP 2003, 1282) sind zu beachten. Bei Anzeichen von Funkstörungen ist der Flugbetrieb unverzüglich solange einzustellen, bis die Störquelle eindeutig ermittelt und entfernt wurde. Sollten dauerhafte oder wiederholte Funkstörungen auftreten, ist die Luftfahrtbehörde hierüber in Kenntnis zu setzen. Bei Flugbetrieb dürfen maximal 6 Flugmodelle ohne Verbrennungsmotor und maximal 2 Flugmodelle mit Verbrennungsmotor und /oder Turbinenmodelle gleichzeitig betrieben werden. Ausnahmen sind nur bei öffentlichen Veranstaltungen oder bei Wettbewerben zulässig. Alle eingesetzten Flugmodelle mit Verbrennungsmotor müssen mit einem funktionstüchtigen Schalldämpfer, der dem jeweils neuesten technischen Entwicklungsstand entsprechen muss, ausgestattet sein. Jedes Flugmodell mit Verbrennungsmotor oder Turbinenantrieb ist, nach der Lärmvorschrift des Luftfahrtbundesamtes, nach den dort genannten Messbedingungen, zu vermessen. Das Messergebnis muss protokolliert werden und als Lärmpass anzulegen. Der modellbezogene Lärmpass ist mitzuführen. Näheres hierzu ist beim Modellflugreferenten des Vereins zu erfragen. Seite 7 von 7

8 Flugmodelle und die beim Betrieb eingesetzten Hilfsgeräte (z. B. Startwinden) dürfen nur in Übereinstimmung mit den Bedienungs und Sicherheitshinweisen der Hersteller und innerhalb der festgesetzten Betriebszeiten betrieben werden. Bei Flugbetrieb ist ein Windsack aufzustellen. Zuwiderhandlungen gegen diese Flugbetriebsordnung (entsprechend den Auflagen der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen vom ) können nach den maßgeblichen Bußgeldvorschriften als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einer Geldbuße belegt werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind. Nach 58 Abs. 1 Ziffer 11 LuftVG handelt auch ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Auflagen der Erlaubnis und damit dieser Flugbetriebsordnung zuwiderhandelt. Hirzenhain, den Seite 8 von 8

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