Gesetz zur Tarifeinheit: Hintergrund Ziele Inhalte Bewertung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gesetz zur Tarifeinheit: Hintergrund Ziele Inhalte Bewertung"

Transkript

1 Gesetz zur Tarifeinheit: Hintergrund Ziele Inhalte Bewertung Stand 21. April 2015

2 2 Bedeutung der Tarifeinheit Die Tarifeinheit ist für die IG Metall von größter Bedeutung. Zu erinnern ist an den entsprechenden Beschluss des letzten ordentlichen Gewerkschaftstages. Tarifeinheit ist dabei zuallererst keine rechtliche, sondern eine politische Kategorie. Sie ist geronnener Erfahrungsschatz schmerzvoller Niederlagen der deutschen Arbeiterbewegung und trotz aller Blessuren - konstitutiv für den Erfolg des deutschen Sozialstaatsmodells in den Nachkriegsjahren. Sie umzusetzen und mit Leben zu erfüllen, ist daher primär und zuallererst eine politische Aufgabe, eine organisationspolitische Herausforderung. Und sie ist nicht bedingungslos: Tarifautonomie und Streikrecht sind untrennbar mit der Tarifeinheit verbunden. Die Tarifeinheit war durch Richterrecht nach dem sogenannten Spezialitätenprinzip bis 2010 durch Verdrängung der allgemeineren Tarifverträge im Betrieb abgesichert. Weil letztlich die Arbeitgeber entschieden, nicht die Belegschaften, mit wem sie den spezielleren also den billigeren - Tarifvertrag abschließen. Und uns rausdrängen. Als das BAG 2010 entschied, dass diese Regel, der speziellere Tarifvertrag gilt, verfassungsrechtlich bedenklich ist, stützte es sich in erster Linie darauf, dass die Tarifeinheit bis dahin nur durch Richterrecht hergestellt wurde. Die Wiederherstellung der Tarifeinheit setzt eine gesetzliche Regelung voraus. Und bis dahin galt und gilt die Tarifpluralität. Das heißt, in einem Betrieb können mehrere Tarifverträge mit unterschiedlichen Regelungsnormen zur Anwendung kommen. Mit dem neuen Tarifeinheitsgesetz soll dieser missliche Umstand bereinigt werden. Vorgeschichte des Gesetzentwurfs Zur Vorgeschichte gehört der DGB/ BDA-Vorschlag von Der Vorschlag enthielt im ersten Absatz als neue Regel das Mehrheitsprinzip zur Auflösung des Problems mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb. Problematisch war der Vorschlag, dass die Friedenspflicht sich auf konkurrierende Tarifverträge erstrecken sollte. Das hätte zu einer Einschränkung des Streikrechts geführt. 2

3 3 Dass der Vorschlag damals nicht umgesetzt wurde, lag an der FDP. Die wollte noch weitergehendere Deregulierungen des Tarifrechts und Eingrenzungen des Streikrechts durchsetzen. Aber dieser Vorschlag stand im Raum. Auch noch während der Koalitionsverhandlungen Dieses magische Dreieck durchzog die gesamten Verhandlungen: Gesetzlicher Mindestlohn, Erleichterung AVE sowie Erweiterung Entsendegesetz und ein Gesetz zur Tarifeinheit. Das war Basis des Koalitionsvertrags und damit war und ist klar: Ein Gesetz zur Tarifeinheit kommt. Aber es war die IG Metall, die als erste in die Öffentlichkeit ging und klar gemacht hat, dass wir den DGB/BDA-Vorschlag nicht als Grundlage akzeptieren, solange dort das Arbeitskampfrecht konkret eingeschränkt wird. Wer gestalten will, muss sich einmischen. Dies gilt auch in dieser Frage: Wer den DGB/BDA-Vorschlag ablehnt, muss Alternativen bieten, wie Tarifeinheit hergestellt werden kann. Auch deswegen, um das Feld nicht den Lobbyisten der BDA und der politischen Rechten überlassen können, die viel weitergehende Ideen einbrachte und einbringt. So haben vor wenigen Monaten die CSU und jüngst noch einmal der Wirtschaftsflügel der CDU versucht, die Daseinsvorsorge gegen die Tarifeinheit in Stellung zu bringen. Wir sagen: Gesetzliche Regelungen zum Streikrecht und gar Veränderungen des Grundgesetzes gehen nicht. Diese roten Linien hat die IG Metall früh klar erklärt. Nochmal zugespitzt: Die politische Bedeutung einer rechtlichen Regelung zur Tarifeinheit ist für die IG Metall sicherlich nicht das drängendste Problem. Auch auf Grund unserer organisationspolitischen Stärke. Aber beiseite stehen und den beleidigten Mach ich nicht mit zu spielen, wäre unverantwortlich angesichts möglicher Konsequenzen für das Streikrecht. Inhalt des Gesetzentwurfs Zunächst: worum geht es bei diesem Gesetz nicht? Und da ist der wichtigste Punkt vorneweg: 3

4 4 Voraussetzung dafür, dass Tarifverträge in einem Betrieb wirksam werden, ist die Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft. Die klären wir aber nicht per Gesetz, sondern alleine über die Satzung und bis heute durch das Schlichtungsverfahren beim DGB. Dies ist für die IG Metall eine zentrale und lebenswichtige Frage. Und es geht auch nicht darum, ob eine Vereinigung tatsächlich eine Gewerkschaft und tariffähig ist. Auch diese Voraussetzung muss gegeben sein und wenn notwendig vor Gerichten geklärt werden. Es geht auch nicht um die Fälle, bei denen mehrere Tarifverträge nebeneinander existieren. Also bei Tarifgemeinschaften, wie wir die zum Beispiel bei Vodafone haben. Oder wenn die Geltungsbereiche verschiedene Beschäftigtengruppen betreffen zum Beispiel Cockpit und UFO. Oder wenn es einseitige oder gegenseitige Nachzeichnungen gibt, also zum Beispiel Verdi und der Marburger Bund. Kurzum: Tarifeinheit steht nicht gegen Gewerkschaftspluralität im Betrieb, sondern lässt diese zu. Schon deswegen wird es kein Gesetz geben können, das den GDL/EVG-Konflikt lösen wird. Es sei denn per verfassungswidrigem Eingriff in die Tarifautonomie. 1. Vermeidung von Tarifkollisionen Es geht mit dem Gesetz um eine Stärkung solidarischer Tarifpolitik in Betrieb und Branche. Dazu bekennt sich der Entwurf explizit und dies ist gut so. Und er sieht durch die Tarifpluralität zwei Grundpfeiler unseres Tarifsystems bedroht: - Die Schutz- und Gestaltungsfunktion von Tarifverträgen dann, wenn am Arbeitsmarkt starke Minderheiten ihre Verhandlungsmacht ausüben, ohne die gesamte Belegschaft im Auge zu haben. Oder, was noch schlimmer ist, ihre Verteilungskonflikte auf Kosten der Kolleginnen und Kollegen lösen. - Die Ordnungsfunktion dann, wenn etwa für kollektive Betriebsnormen, etwa Arbeitszeitregelungen, schon heute die Regelungen des Mehrheitstarifvertrages zur Anwendung kommen, für individuelle Ansprüche dagegen die jeweilige Gewerkschaftsmitgliedschaft Basis ist. Wie will ein Betriebsrat Schichtsysteme verhandeln, wenn es zwei unterschiedliche Anspruchsmodelle auf Schichtzuschläge gibt? 4

5 5 Eine Auflösung von Tarifpluralität zugunsten von Tarifeinheit erfolgt erst und nur dann, wenn sich die Geltungsbereiche verschiedener Tarifverträge mit unterschiedlichen Inhalten überschneiden. Nur und ausschließlich in diesem Fall liegt eine sogenannte Tarifkollision vor, die zugunsten eines Tarifvertrages aufgelöst werden muss. Das Gesetz soll erst dann greifen, wenn eine Tarifkollision besteht, d.h. zwei Tarifverträge - ggf. auch nach Arbeitskampf - zustande gekommen sind. Erst dann wird nach der relativen Mehrheit geschaut. Jede Gewerkschaft kann die Auseinandersetzung in einer Tarifbewegung dazu nutzen, Mehrheitsgewerkschaft im Betrieb zu werden. Das heißt anders als noch im DGB/BDA-Vorschlag dürfen die Gewerkschaften zunächst ihren Tarifvertrag durchsetzen auch mit dem Mittel des Arbeitskampfes. Und erst nach Zustandekommen eines Tarifvertrages wird festgestellt, besteht eine Kollision und gibt es Zweifel, wer die Mehrheitsgewerkschaft ist. Deswegen stellt dieses Gesetz auch keinen Eingriff in das Arbeitskampfrecht dar. Dieser Lösungsansatz nach dem Mehrheitsprinzip ist ausdrücklich zu unterstützen. In der Tarifautonomie ist der Grundsatz des solidarischen Eintretens aller Beschäftigtengruppen füreinander ein zentrales Grundprinzip. Und die jetzt gefundene Lösung stellt diesen Grundsatz ohne Eingriff in das Streikrecht her. 2. Entscheidend ist die betriebliche Verankerung einer Gewerkschaft Das heißt gewerkschafts- und betriebspolitisch: Es entscheidet die betriebliche Stärke. Und dies entspricht auch dem Anspruch der IG Metall: Wir haben keine Angst vor Mehrheiten! Und es entscheidet eben nicht der Arbeitgeber, sondern per Mitgliedschaft ausschließlich die Belegschaft über den Tarifvertrag, den sie will. Das ist ein markanter Fortschritt zum Spezialitätenprinzip der letzten 60 Jahre. 3. Nachzeichnungsrecht Der Gesetzentwurf sieht als Ausgleich für den Wegfall eines verdrängten Tarifvertrages ein Nachzeichnungsrecht vor. Die Minderheitsgewerkschaft soll einen Anspruch bekommen, den Mehrheitstarifvertrag inhaltsgleich mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Die Kritik der IG Metall an einem zu weitgehenden Nachzeichnungsrecht wurde berücksichtigt. Das Nachzeichnungsrecht wurde begrenzt auf die Nachzeichnung der sich überschneidenden Rechtsnormen. Damit ist das Nachzeichnungsrecht begrenzt auf Regelungsinhalte, die der Minderheitstarifvertrag bereits enthält. Eine positive 5

6 6 Differenzierung durch Tarifverträge, die allein die IG Metall abschließt, bleibt somit möglich. Wenn die IG Metall beispielsweise ein Weihnachtsgeld tarifvertraglich ausgehandelt hat, gilt das nicht automatisch für die Mitglieder der Minderheitsgewerkschaft bequemes Trittbrettfahren geht nicht! 4. Streikrecht nicht berührt Das Thema Streikrecht hat in der Debatte hohe Wellen geschlagen. Fakt ist: Nicht zuletzt durch Bemühungen der IG Metall wurden sämtliche Bezüge zum Arbeitskampfrecht aus dem Gesetzestext entfernt. Auch zwischen den Zeilen ist eine Einschränkung von Streiks nicht zu lesen: Der Gesetzentwurf geht ausdrücklich von der Möglichkeit mehrerer Tarifverträge im Betrieb aus. Erst diese Situation ist es, die unter bestimmten Umständen die Notwendigkeit der Feststellung von Mehrheiten und eine Auflösung der Tarifkollision auslöst. Wo mehrere Tarifverträge vorliegen können, müssen diese auch grundsätzlich erstreikbar sein. Das Nachzeichnungsrecht unterstützt dies noch. Die Behauptung, dass das Streikrecht indirekt in Gefahr ist, basiert auf keiner belastbaren Annahme. Die ersten Kommentierungen von BAG-Richtern und des Bundes der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit bestätigen das. Sie sehen keinerlei Anlass, dass es über das Verhältnismäßigkeitsargument zu einer restriktiveren Rechtsprechung kommt. Natürlich ist man vor Gericht und auf hoher See nie sicher. Mit oder ohne Gesetz zur Tarifeinheit. Deswegen gilt: Die Tarifeinheit ist und bleibt vor allem eine politische Aufgabe. 5. Betriebsbegriff Der Gesetzentwurf enthält die Möglichkeit, Tarifverträge nach 3 BetrVG abzuschließen. Arbeitgeber und Gewerkschaft können so bestimmen, dass auch mehrere Betriebe zur Feststellung der Mehrheitsverhältnisse zugrunde gelegt werden. Das kann ein gewitzter Arbeitgeber dazu nutzen, gemeinsam mit einer ihm genehmen Gewerkschaft Mehrheitsverhältnisse in seinem Sinn zu schaffen. Dieser Kritik der IG Metall wurde Rechnung getragen. Eine Zusammenlegung von Betrieben geht nicht, wenn dies den wesentlichen Funktionen der Tarifautonomie entgegensteht. Es wurde der Satz eingefügt: Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Betriebe von Tarifver- 6

7 7 tragsparteien unterschiedlichen Wirtschaftszweigen oder deren Wertschöpfungsketten zugeordnet worden sind. 6. Verfahrensfragen zu klären! Noch nicht ausreichend geklärt sind die Verfahrensregelungen, sollte es zu einer Überprüfung der relativen Mitgliedermehrheit im Betrieb kommen. Die Feststellung der Mehrheit ist ein Kernelement des Gesetzes und es braucht klare Regeln, wer einen Notar beauftragen kann und was dieser tatsächlich beurkunden soll. Das darf nicht der Fantasie der Beteiligten überlassen bleiben. Hier muss im parlamentarischen Verfahren Klarheit geschaffen werden. Die IG Metall hat hierzu Vorschläge entwickelt und es wurde zugesagt, diese im parlamentarischen Beratungsprozess zu berücksichtigen. Bewertung Wie kann man abschließend den vorliegenden Referentenentwurf aus Sicht der IG Metall bewerten? Erstens: Wir haben das Arbeitskampfrecht aus dem Gesetz herausgehalten. Und die Erstreckung der Friedenspflicht auf andere Gewerkschaften ist raus. Und das ist gut so. Zweitens: Zu begrüßen ist die Stärkung einer solidarischen Tarifpolitik, ohne dass es zu Eingriffen in das Streikrecht kommt, durch die Verankerung des Mehrheitsprinzips. Damit die Beschäftigten darüber bestimmen können, welcher Tarifvertrag gilt und nicht die Bosse. Drittens: Die Kritik der IG Metall wurde in zwei Punkten - 3 Verträge und Nachzeichnungsrecht aufgegriffen. Beim dritten für uns wichtigen Punkt Verfahrensregeln fordern wir die Nachbesserung im parlamentarischen Verfahren. Aber der Prozess ist nicht vorbei: Insbesondere ist dann darauf zu achten, dass in der folgenden parlamentarischen Beratung nicht wieder von der BDA und ihren Lobbygruppen oder den Spartengewerkschaften Einfluss genommen wird, der gegen das Erreichte läuft. 7

8 8 Deswegen braucht die IG Metall eine klare Sprache und Haltung. Die IG Metall duckt sich nicht weg, sondern zeigt Verantwortung. Gerade auch in solch zentralen Fragen: Streikrecht, solidarische Tarifpolitik und Tarifeinheit können wir nicht Dritten überlassen. Es sind unsere Werte. 8

Das Tarifeinheitsgesetz Willkommen zur Veranstaltung von ver.di Frankfurt am Main und Region

Das Tarifeinheitsgesetz Willkommen zur Veranstaltung von ver.di Frankfurt am Main und Region Willkommen zur Veranstaltung von ver.di Frankfurt am Main und Region Streikrecht Was bedeutet das Gesetz zur Tarifeinheit für die Gewerkschafts- und Mitbestimmungsarbeit Referent: Dr. Patrick Fütterer

Mehr

10 Fakten zum GDL-Streik

10 Fakten zum GDL-Streik 10 Fakten zum GDL-Streik Aktuell bewegt der Streik der GDL, Mitgliedsgewerkschaft im dbb und älteste Gewerkschaft in Deutschland überhaupt, die Öffentlichkeit. In der öffentlichen Debatte wird mit vielen

Mehr

Vorlesung Kollektives Arbeitsrecht I. 1. Abschnitt: Einführung in das Kollektive Arbeitsrecht

Vorlesung Kollektives Arbeitsrecht I. 1. Abschnitt: Einführung in das Kollektive Arbeitsrecht Vorlesung Kollektives Arbeitsrecht I 1. Abschnitt: Einführung in das Kollektive Arbeitsrecht 1 Gegenstände des Kollektiven Arbeitsrechts I. Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht Recht der betrieblichen

Mehr

Köln, den 18.11.2014 GK/BS 193425

Köln, den 18.11.2014 GK/BS 193425 Köln, den 18.11.2014 GK/BS 193425 Stellungnahme des Verbandes angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie (VAA) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz)

Mehr

Ziel des Tarifeinheitsgesetzes ist es, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu sichern.

Ziel des Tarifeinheitsgesetzes ist es, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu sichern. Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz) A. Problem und Ziel Ziel des Tarifeinheitsgesetzes ist es, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu sichern.

Mehr

Anforderungen der IG Metall an Gute Arbeit in der FM-Branche FM-Tagung: Fair Miteinander!

Anforderungen der IG Metall an Gute Arbeit in der FM-Branche FM-Tagung: Fair Miteinander! Jörg Hofmann Zweiter Vorsitzender der IG Metall Anforderungen der IG Metall an Gute Arbeit in der FM-Branche FM-Tagung: Fair Miteinander! Frankfurt am Main, 25.03.2015 Sperrfrist Redebeginn Es gilt das

Mehr

Tarifautonomie und Tarifeinheit

Tarifautonomie und Tarifeinheit Bibliothek Literaturtipp Tarifautonomie und Tarifeinheit (aktualisiert) Literaturauswahl 2014-2015 Die angezeigten Titel sind über den Bibliothekskatalog im Intranet zur Ausleihe bestellbar. Falls sie

Mehr

Newsletter Arbeitskampf FRANKFURT AM MAIN MÜNCHEN BERLIN DRESDEN

Newsletter Arbeitskampf FRANKFURT AM MAIN MÜNCHEN BERLIN DRESDEN Newsletter Arbeitskampf FRANKFURT AM MAIN MÜNCHEN BERLIN DRESDEN ARNECKESIBETH.COM IN DIESEM NEWSLETTER I. II. III. Kein Schadenersatz für Lufthansa & Co. (BAG, Urteil vom 25.08.2015-1 AZR 754/13)... 3

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Gutachten zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Tarifeinheitsgesetz

Gutachten zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Tarifeinheitsgesetz Gutachten zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Tarifeinheitsgesetz von Prof. Dr. Wolfgang Däubler, Bremen erstellt im Auftrag der Bundestagsfraktion DIE LINKE Berlin, 9.1.2015 Inhalt 1. Politische

Mehr

Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit einem Verbot verschwinden natürlich nicht die

Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit einem Verbot verschwinden natürlich nicht die Rede des Kollegen und Genossen Kenan Ilhan, Betriebsrat bei der von der Schließung bedrohten TSTG Schienentechnik, am 1. Mai im Landschaftspark Nord in Duisburg Teil II Ich möchte nun auf die Situation

Mehr

Zehn gute Gründe. für einen Streik am 16. Juni STREIK RECHT IST MENSCHEN RECHT

Zehn gute Gründe. für einen Streik am 16. Juni STREIK RECHT IST MENSCHEN RECHT Zehn gute Gründe für einen Streik am 16. Juni STREIK RECHT IST MENSCHEN RECHT Die hessische Landesregierung weigert sich, die Gehaltserhöhungen für den öffentlichen Dienst auf die Beamtinnen und Beamten

Mehr

Kleiner Streifzug durch große Gesetze

Kleiner Streifzug durch große Gesetze Mehr wissen über die Arbeitswelt Kleiner Streifzug durch große Gesetze Gutes Recht für faire Verhältnisse Vereinigungsfreiheit schon gehört? für jedermann und für alle Berufe Das Recht, sich in Gewerkschaften

Mehr

Für ein modernes Streikrecht

Für ein modernes Streikrecht Für ein modernes Streikrecht Koalitionsfreiheit achten - Daseinsvorsorge sicherstellen Beschluss des Parteivorstandes am 26. Januar 2015, München Für ein modernes Streikrecht Koalitionsfreiheit achten

Mehr

Stärkung der Tarifautonomie Welche Änderungen des Tarifvertragsrechts empfehlen sich?

Stärkung der Tarifautonomie Welche Änderungen des Tarifvertragsrechts empfehlen sich? Arbeitsrecht Stärkung der Tarifautonomie Welche Änderungen des Tarifvertragsrechts empfehlen sich? Thesen zum Gutachten von Vors. Richter am BAG a.d. Prof. Klaus Bepler, Berlin/Halle 1. Die Wirkung tarifautonomer

Mehr

Inhalt. Forum 6: Beteiligung, Mitwirkung oder Mitbestimmung? - Der Werkzeugkoffer des Betriebsrats gem. BetrVG

Inhalt. Forum 6: Beteiligung, Mitwirkung oder Mitbestimmung? - Der Werkzeugkoffer des Betriebsrats gem. BetrVG Forum 6: Beteiligung, Mitwirkung oder Mitbestimmung? - Der Werkzeugkoffer des Betriebsrats gem. BetrVG Thomas Michler, TBS ggmbh Rheinland-Pfalz Inhalt Abschnitt a: Die Beteiligungsrechte im Überblick

Mehr

Vorschrift. Gewerkschaft organisiert wurde. Regierung zu stützen oder zu stürzen. werden

Vorschrift. Gewerkschaft organisiert wurde. Regierung zu stützen oder zu stürzen. werden KWW - Infobrief 4/2003 Arbeitsblätter zur Unterrichtseinheit Arbeitsrecht (2) Tarifauseinandersetzungen A Der Streik Streiks sind gemeinsame und planmäßige Arbeitsniederlegungen durch eine größere Zahl

Mehr

Kommentar von Bettina Haller zum Vortrag von Frau Prof. Katja Nebe

Kommentar von Bettina Haller zum Vortrag von Frau Prof. Katja Nebe Kommentar von Bettina Haller zum Vortrag von Frau Prof. Katja Nebe Forum 4 Industrie 4.0 Betriebsverfassung 4.0 anlässlich des rechtspolitischen Kongresses Demokratisierung von Gesellschaft und Arbeitswelt

Mehr

STREIKFEST. 10 Jahre danach! Arbeitskämpfe bei: HEIDELBERG. Das wollen wir mit allen Beteiligten und Solidarischen feiern.

STREIKFEST. 10 Jahre danach! Arbeitskämpfe bei: HEIDELBERG. Das wollen wir mit allen Beteiligten und Solidarischen feiern. STREIKFEST 10 Jahre danach! Arbeitskämpfe bei: HEIDELBERG Panasonic Ortopedia Das wollen wir mit allen Beteiligten und Solidarischen feiern. Am Freitag den 19. April 2013 um 19 Uhr im Legiensaal des Gewerkschaftshauses

Mehr

Vortrag von Ministerialdirektorin Marie Luise Graf-Schlicker anlässlich der Landesvertreterversammlung 2010 des Bundes Deutscher Schiedsmänner und

Vortrag von Ministerialdirektorin Marie Luise Graf-Schlicker anlässlich der Landesvertreterversammlung 2010 des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Vortrag von Ministerialdirektorin Marie Luise Graf-Schlicker anlässlich der Landesvertreterversammlung 2010 des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen (BDS) am 21. August 2010 in Rheine zum Referentenentwurf

Mehr

Für eine aktive Industriepolitik. Mehr betriebliche Mitbestimmung. Es gilt das gesprochene Wort!

Für eine aktive Industriepolitik. Mehr betriebliche Mitbestimmung. Es gilt das gesprochene Wort! 1 IG Metall Bezirksleitung Frankfurt Armin Schild Für eine aktive Industriepolitik Mehr betriebliche Mitbestimmung Vertrauensleutekonferenz Neue Wege entstehen beim Gehen 10./ 11.10.2010, Taunus Es gilt

Mehr

Individualarbeitsrecht

Individualarbeitsrecht Europa-Universität Viadrina WiSe 2009/2010 1. Grundlagen des Arbeitsrechts a) Rechtsquellen b) Der Anwendungsbereich des Arbeitsrechts 2. Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses 3. Kündigungsschutz

Mehr

Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2015

Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2015 Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2015 1 Allgemeines Ab dem 01.01.2015 gilt erstmals ein flächendeckend zu zahlender, gesetzlicher Mindestlohn für alle Branchen von 8,50 Euro brutto pro

Mehr

Dr. Ralf Brauksiepe Mitglied des Deutschen Bundestages Parlamentarischer Staatssekretär bei der Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Dr. Ralf Brauksiepe Mitglied des Deutschen Bundestages Parlamentarischer Staatssekretär bei der Bundesministerin für Arbeit und Soziales Dr. Ralf Brauksiepe Mitglied des Deutschen Bundestages Parlamentarischer Staatssekretär bei der Bundesministerin für Arbeit und Soziales Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin (030) 227

Mehr

Andreas Heß Unternehmensberatung

Andreas Heß Unternehmensberatung Andreas Heß Unternehmensberatung Expertise on Collective Bargaining, Tariff Agreements, Industrial Relations and Labour Relations Feldbergstraße 3A 61476 Kronberg Telefon: 069 / 678 307 18-0 Telefax: 069

Mehr

Tarifrunde 2015. Wir lassen uns nicht abhängen! Informationen der GEW Hessen

Tarifrunde 2015. Wir lassen uns nicht abhängen! Informationen der GEW Hessen Tarifrunde 2015 Wir lassen uns nicht abhängen! Informationen der GEW Hessen Zusammenstellung: GEW Kreisverband-Groß-Gerau Harald Freiling (Stand 1.11.2014) Tarifrunde 2015: Worum geht es? Verhandlungen

Mehr

KEPnet 3. Strategieforum Brief - Mindestlohn für Briefdienstleister -

KEPnet 3. Strategieforum Brief - Mindestlohn für Briefdienstleister - KEPnet 3. Strategieforum Brief - Mindestlohn für Briefdienstleister - Wolfhard Bender Vorstandsvorsitzender AGV Postdienste e.v. Bonn, 26. November 2007 Mindestlohn für Briefdienstleister Themen Wer sind

Mehr

ratgeber Fight for Your Right Streikrecht für Azubis. STREIK!! STREIK!!

ratgeber Fight for Your Right Streikrecht für Azubis. STREIK!! STREIK!! ratgeber. Die Friedenspflicht in der Metall-Tarifrunde ist zu Ende jetzt geht es in die heiße Phase im Kampf um die unbefristete Übernahme der Auszubildenden. Klar, dass man da mitmachen will. Aber wie

Mehr

Kollektives Arbeitsrecht Sommersemester 2008

Kollektives Arbeitsrecht Sommersemester 2008 Kollektives Arbeitsrecht Dr. iur. Marwan Hamdan Rechtsanwalt in Saarlouis Lehrbeauftragter und Dozent an der Universität des Saarlandes, an der TU Kaiserslautern und an der Hochschule der Sparkassen-Finanzgruppe

Mehr

Aktion gegen Zwangstarifeinheit Berlin, 1. Mai 2014

Aktion gegen Zwangstarifeinheit Berlin, 1. Mai 2014 Rede Willi Russ Zweiter Vorsitzender Fachvorstand Tarifpolitik dbb beamtenbund und tarifunion Aktion gegen Zwangstarifeinheit Berlin, 1. Mai 2014 Es gilt das gesprochene Wort. Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Mehr

IM PLENUM AKTUELLE HERAUS- FORDERUNGEN IM SOZIAL- UND ARBEITS- RECHT DRITTE RECHTSPOLITISCHE GESPRÄCHE ZUM SOZIAL- UND ARBEITSRECHT

IM PLENUM AKTUELLE HERAUS- FORDERUNGEN IM SOZIAL- UND ARBEITS- RECHT DRITTE RECHTSPOLITISCHE GESPRÄCHE ZUM SOZIAL- UND ARBEITSRECHT AKTUELLE HERAUS- FORDERUNGEN IM SOZIAL- UND ARBEITS- RECHT DRITTE RECHTSPOLITISCHE GESPRÄCHE ZUM SOZIAL- UND ARBEITSRECHT Ralf Thomas Baus Günter Krings (Hrsg.) IM PLENUM ISBN 978-3-942775-68-7 www.kas.de

Mehr

zu Punkt... der 848. Sitzung des Bundesrates am 10. Oktober 2008

zu Punkt... der 848. Sitzung des Bundesrates am 10. Oktober 2008 Bundesrat Drucksache 629/1/08 29.09.08 Empfehlungen der Ausschüsse - FJ - Fz - Wi zu Punkt der 848. Sitzung des Bundesrates am 10. Oktober 2008 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen

Mehr

Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn

Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn Dok.-Nr.: 1050259 DATEV-Serviceinformation Checkliste vom 27.11.2014 Relevant für: LODAS classic LODAS comfort LODAS compact Lohn und Gehalt classic Lohn und Gehalt comfort Lohn und Gehalt compact Checkliste

Mehr

I. Eingeschränkte Geltung des 77 Abs. 3 BetrVG... 85 1. Gewohnheitsrechtliche Derogation... 85

I. Eingeschränkte Geltung des 77 Abs. 3 BetrVG... 85 1. Gewohnheitsrechtliche Derogation... 85 INHALTSVERZEICHNIS VORWORT... 1 A) EINLEITUNG... 3 B) RECHTSNATUR DER DREISEITIGEN STANDORTSICHERUNGSVEREINBARUNG... 7 I. Grundsätze der rechtlichen Einordnung... 8 1. Bezeichnung der Vereinbarung... 9

Mehr

Kirchengemäße Tarifverträge in Niedersachsen

Kirchengemäße Tarifverträge in Niedersachsen Kirchengemäße Tarifverträge in Niedersachsen Dr. Jörg Antoine Vorstand Diakonisches Werk in Niedersachsen e.v. NamedesVerbandesbzw.Einrichtung(Ansicht>Kopf&Fußzeile) Seite1 Wie es ist: Struktur des Dritten

Mehr

Pressemitteilung. Gießen, 22. August 2013

Pressemitteilung. Gießen, 22. August 2013 . Pressemitteilung Gießen, 22. August 2013 Landesgeschäftsstelle Ederstraße 12 60486 Frankfurt Pressesprecherin Kathleen Niepmann Telefon: 069 / 7947 375 Telefax: 069 / 7947 99375 E-Mail: pressesprecherin@dwhn.de

Mehr

Pressekonferenz Betriebsrätebefragung Werkverträge Missbrauch stoppen

Pressekonferenz Betriebsrätebefragung Werkverträge Missbrauch stoppen Jörg Hofmann Zweiter Vorsitzender der IG Metall Pressekonferenz Betriebsrätebefragung Werkverträge Missbrauch stoppen Berlin, 1. September 2015 Sperrfrist Redebeginn Es gilt das gesprochene Wort! Jörg

Mehr

akut Mit Tarifverträgen im Handwerk gewinnen Fakten und Argumente

akut Mit Tarifverträgen im Handwerk gewinnen Fakten und Argumente akut Mit Tarifverträgen im Handwerk gewinnen Fakten und Argumente Deshalb Tarifverträge: Impressum Herausgeber: DGB Bundesvorstand, Abteilung Mitbestimmungspolitik / Handwerkspolitik Henriette-Herz-Platz

Mehr

Arbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto

Arbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto AG-Info 8/2015 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße

Mehr

10 Vertretung der Minderheitsgruppen (wird aufgehoben)

10 Vertretung der Minderheitsgruppen (wird aufgehoben) 7 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Mehr

Mein Recht auf Schulung und Weiterbildung als Betriebsratsmitglied

Mein Recht auf Schulung und Weiterbildung als Betriebsratsmitglied Warum braucht ein Betriebsratsmitglied Schulung & Weiterbildung? Die Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten von Betriebsräten sind mit den Jahren komplexer, umfangreicher und somit auch anspruchsvoller

Mehr

A. Einleitung. I. Gesetzliche Ausgangslage

A. Einleitung. I. Gesetzliche Ausgangslage A. Einleitung I. Gesetzliche Ausgangslage Die Betriebsverfassung sieht die Wahrnehmung der betrieblichen Beteiligungsrechte auf Betriebs- Unternehmens- oder Konzernebene vor. Als Träger der Mitbestimmung

Mehr

BZA DGB Tarifgemeinschaft

BZA DGB Tarifgemeinschaft Tarifbereich/Branche Zeitarbeit BZA DGB Tarifgemeinschaft Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.v. (BZA) Mitgliedsgewerkschaften des DGB: Industriegewerkschaft

Mehr

FB Tarifpolitik Vorstand. IG Metall erreicht Tarifvertrag zur Qualifizierung. Gesicherte Ansprüche für Beschäftigte und Betriebsräte

FB Tarifpolitik Vorstand. IG Metall erreicht Tarifvertrag zur Qualifizierung. Gesicherte Ansprüche für Beschäftigte und Betriebsräte FB Tarifpolitik Vorstand IG Metall erreicht Tarifvertrag zur Qualifizierung Gesicherte Ansprüche für Beschäftigte und Betriebsräte Qualifizierung sichert Zukunft des Betriebs und der Arbeitsplätze Die

Mehr

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 17.9.2013, 1 ABR 21/12

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 17.9.2013, 1 ABR 21/12 BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 17.9.2013, 1 ABR 21/12 Betriebsteil - Zuordnung - Feststellungsantrag Leitsätze 1. Der Beschluss einer Einigungsstelle, mit dem diese ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint,

Mehr

Semester: -- Workload: 300 h ECTS Punkte: 10

Semester: -- Workload: 300 h ECTS Punkte: 10 Modulbezeichnung: Modulnummer: DLRWAR Kollektives Arbeitsrecht Semester: -- Dauer: Minimaldauer 1 Semester; ab dem 6. Semester wählbar Modultyp: Wahlpflicht Regulär angeboten im: WS, SS Workload: 300 h

Mehr

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Deutscher Bundestag Drucksache 18/1045 18. Wahlperiode 04.04.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Brigitte Pothmer,

Mehr

WAS BEDEUTET DAS MINDESTLOHNGESETZ FÜR MICH?

WAS BEDEUTET DAS MINDESTLOHNGESETZ FÜR MICH? WAS BEDEUTET DAS MINDESTLOHNGESETZ FÜR MICH? Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das neue Mindestlohngesetz vom 2.1. bis 31.3. www.mindestlohn.de 1 WAS BEDEUTET DAS MINDESTLOHNGESETZ FÜR MICH?

Mehr

Auskunftspersonen 80 Abs.2 Satz 3 BetrVG

Auskunftspersonen 80 Abs.2 Satz 3 BetrVG Handlungshilfe für Betriebsräte und Vertrauensleute Auskunftspersonen 80 Abs.2 Satz 3 BetrVG Chance für die Vertrauensleute- arbeit und für die Einbeziehung von Beschäftigten Betriebspolitik mit der neuen

Mehr

Betriebsverfassungsrecht

Betriebsverfassungsrecht Betriebsverfassungsrecht von Prof. Dr. Gerrick v. Hoyningen-Huene Ordinarius an der Universität Heidelberg 5., neubearbeitete Auflage üesamfttbitofrefc 2 f,hnische Universität Darmsfadt (Bjj Verlag C.

Mehr

Lehrbuch, Kap. 6 (außer Exkurs) Lehrstuhl Wirtschafts- und Industriesoziologie: LWIS

Lehrbuch, Kap. 6 (außer Exkurs) Lehrstuhl Wirtschafts- und Industriesoziologie: LWIS 6. Das System der industriellen Beziehungen 6.1 Grundlagen: Das deutsche System 6.2 Betriebliche Ebene 6.3 Überbetriebliche Ebene 6.4 Entwicklungstendenzen Lehrbuch, Kap. 6 (außer Exkurs) 1 Struktur der

Mehr

Stellungnahme Nr. 46 Dezember 2014

Stellungnahme Nr. 46 Dezember 2014 Stellungnahme Nr. 46 Dezember 2014 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz) Mitglieder des Ausschusses Arbeitsrecht RA Dr. Georg Jaeger, Vorsitzender RA Dr. Ulrich Boudon

Mehr

Was tun bei... Outsourcing

Was tun bei... Outsourcing Was tun bei... Outsourcing Detlev Beyer-Peters 1 Rahmenbedingungen Druck der Sozialhilfeträger auf Einsparungen in den stationären Einrichtungen Konkurrenz der Heimträger ist politisch gewollt und wird

Mehr

DEUTSCHER BUNDESTAG Ausschuss für Arbeit und Soziales 29. April 2015 18. Wahlperiode

DEUTSCHER BUNDESTAG Ausschuss für Arbeit und Soziales 29. April 2015 18. Wahlperiode DEUTSCHER BUNDESTAG Ausschuss für Arbeit und Soziales 29. April 2015 18. Wahlperiode Materialien zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen am 4. Mai 2015 zu den Vorlagen a) Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mehr

Das Rad neu erfunden? Das ARGG-EKD und seine Umsetzung in den Landeskirchen

Das Rad neu erfunden? Das ARGG-EKD und seine Umsetzung in den Landeskirchen Das Rad neu erfunden? Das ARGG-EKD und seine Umsetzung in den Landeskirchen BeB-Fachtagung Dienstleistungsmanagement für leitende MitarbeiterInnen vom 29. September bis 01. Oktober 1 Gliederung II. Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz

Mehr

TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis

TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis Referentin: Rechtsanwältin Julia Grimme Fachanwältin

Mehr

für ein Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)

für ein Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) Bewertung und Darstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) A. Erste Bewertung Am 19. März 2014 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Mehr

Informationen für den Engineering-Bereich

Informationen für den Engineering-Bereich Informationen für den Engineering-Bereich 2. Auflage vom Betriebsrat und der IG Metall 3 Liebe Kollegin, lieber Kollege, mit dieser Broschüre möchten wir Ihnen die IG Metall vorstellen. Dazu gehören unter

Mehr

Tarifverträge in Call Center

Tarifverträge in Call Center Tarifverträge in Call Center Helge Biering Projektsekretär Landesbezirk SAT Call-Center-Branche sieht sich weiter im Aufwind "Wenn der Boom anhält, sind knapp 450.000 Jobs bis Ende 2008 realistisch", teilte

Mehr

Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014

Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) Inhaltsgleich vereinbart zwischen der Vereinigung

Mehr

Was bedeutet das MindestLohngesetz

Was bedeutet das MindestLohngesetz Was bedeutet das MindestLohngesetz für mich? Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das neue Mindestlohngesetz vom 2.1. 2015 bis 31.3. 2015 www.mindestlohn.de 1 Was bedeutet das Mindestlohngesetz

Mehr

Arbeits- und Tarifrecht - Fall 2; Schwierigkeitsgrad:

Arbeits- und Tarifrecht - Fall 2; Schwierigkeitsgrad: Arbeits- und Tarifrecht - Fall 2; Schwierigkeitsgrad: Bearbeitungszeit: 180 Minuten Zu I Nr. 1: Die Vertragsfreiheit umfasst zum einen die Abschlussfreiheit. Jeder ist frei in der Entscheidung, ob und

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n 5 TaBV 14/07 3 BV 4/06 H (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. A - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Unruhe bei Mercedes in BremenMitarbeiter wollen Streikrecht erkämpfen

Unruhe bei Mercedes in BremenMitarbeiter wollen Streikrecht erkämpfen Freitag, 10. Juli 2015 Unruhe bei Mercedes in BremenMitarbeiter wollen Streikrecht erkämpfen Beschäftigte des Mercedes-Werks in Bremen haben 2014 mehrfach ihre Arbeit niedergelegt. Sie protestierten damit

Mehr

Videoüberwachung mehr als nur Bilder

Videoüberwachung mehr als nur Bilder Videoüberwachung mehr als nur Bilder Die Themen 1. Die rechtliche Lage Heute 2. Zwei Urteile zum Thema 3. Was plant unsere Bundesregierung? 4. Technik die begeistert? 5. Was tun? Zulässigkeit der Videoüberwachung

Mehr

LEXinform/Info-Datenbank

LEXinform/Info-Datenbank Seite 1 von 7 AGB Datenschutz Impressum Meine Abos LEXinform/Info-DB LEXinform/Info-Datenbank Dok.-Nr.: 1050259 DATEV-Serviceinformation Checkliste vom 06.11.2014 Relevant für: LODAS classic LODAS classic

Mehr

Nein zum Angriff auf das Streikrecht

Nein zum Angriff auf das Streikrecht Nein zum Angriff auf das Streikrecht Der Kampf der GDL gegen Einschränkungen der Tarifautonomie und das Tarifeinheitsgesetz betrifft uns alle und verdient unsere uneingeschränkte Solidarität Im Zuge des

Mehr

Streiklexikon für Auszubildene

Streiklexikon für Auszubildene für Auszubildene Impressum Verantwortlich IG Metall Vorstand, Ressort Jugendarbeit und -politik Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt Konzept und Gestaltung Syrius GmbH Redaktion Ressort Jugendarbeit

Mehr

Detlef Wetzel. Zweiter Vorsitzender der IG Metall. Gute Arbeit muss drin sein! Rede zum Tag der Arbeit 2008 Düsseldorf, 1.

Detlef Wetzel. Zweiter Vorsitzender der IG Metall. Gute Arbeit muss drin sein! Rede zum Tag der Arbeit 2008 Düsseldorf, 1. Detlef Wetzel Zweiter Vorsitzender der IG Metall Gute Arbeit muss drin sein! Rede zum Tag der Arbeit 2008 Düsseldorf, 1. Mai 2008 Sperrfrist Redebeginn Es gilt das gesprochene Wort! Detlef Wetzel, 1. Mai

Mehr

Amtsblatt Nr. L 288 vom 18/10/1991 S. 0032-0035 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0097 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S.

Amtsblatt Nr. L 288 vom 18/10/1991 S. 0032-0035 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0097 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen

Mehr

Arbeitsrecht am Abend, 10. März 2010

Arbeitsrecht am Abend, 10. März 2010 Arbeitsrecht am Abend, 10. März 2010 -Wahlanfechtung- Sabine Feichtinger Fachanwältin für Arbeitsrecht, Nürnberg Anfechtungsfrist 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG entscheidend

Mehr

Bildung, Nachwuchsförderung und Personalentwicklung aus Unternehmenssicht am Beispiel ThyssenKrupp Steel AG

Bildung, Nachwuchsförderung und Personalentwicklung aus Unternehmenssicht am Beispiel ThyssenKrupp Steel AG Bildung, Nachwuchsförderung und Personalentwicklung aus Unternehmenssicht am Beispiel ThyssenKrupp Steel AG Kommentar Wolf Jürgen Röder Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes der IG Metall (es gilt

Mehr

VIII 1. Bonn, 4. Mai 2016

VIII 1. Bonn, 4. Mai 2016 VIII 1 Bonn, 4. Mai 2016 Stellungnahme des Bundesrechnungshofes zur Öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 9. Mai 2016 zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung Entwurf

Mehr

osborneclarke.de Newsletter Arbeitsrecht Juni 2015

osborneclarke.de Newsletter Arbeitsrecht Juni 2015 Themen und Veranstaltungen präsentiert vom Team Arbeitsrecht von Osborne Clarke Wir möchten Sie auf folgende Veröffentlichungen unseres Teams aufmerksam machen: Vorsichtige Andeutungen, keine klaren Aussagen

Mehr

marxistische linke e.v.

marxistische linke e.v. Regionaltreffen Frankfurt/Rhein Main am 27.05.14 Diskussion über die Beschäftigtenbefragung der IG Metall Auf ihrem Treffen am 27.05.14 hat sich die Regionalgruppe Rhein Main der marxistischen linke mit

Mehr

Mitbestimmungsrecht II

Mitbestimmungsrecht II Übersichten Mitbestimmungsrecht II Formelles Betriebsverfassungsrecht & Unternehmensmitbestimmungsrecht Wintersemester 2015/2016 1 Teil 1: Formelles Betriebsverfassungsrecht 1 Grundlagen der Betriebsverfassung

Mehr

Finger weg vom Streikrecht! Positionspapier zur Gesetzesinitiative in Sachen Tarifeinheit

Finger weg vom Streikrecht! Positionspapier zur Gesetzesinitiative in Sachen Tarifeinheit Finger weg vom Streikrecht! Positionspapier zur Gesetzesinitiative in Sachen Tarifeinheit - 2 - A ls Reaktion auf die vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassene Tarifpluralität haben der Arbeitgeberverband

Mehr

Folie Der Abschluss von Tarifverträgen kommt nur zustande, weil... Folie Jetzt stecken Sie doch mal zurück mit Ihren Forderungen...

Folie Der Abschluss von Tarifverträgen kommt nur zustande, weil... Folie Jetzt stecken Sie doch mal zurück mit Ihren Forderungen... .3 Das Zustandekommen von Tarifverträgen Folie Der Abschluss von Tarifverträgen kommt nur zustande, weil... Folie Jetzt stecken Sie doch mal zurück mit Ihren Forderungen... Das Aushandeln eines Tarifvertrages

Mehr

VII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) I

VII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) I VII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) I 1. Geltungsbereich Räumlicher, Sachlicher Persönlicher 1. Organe der Betriebsverfassung 2. Struktur von Betriebsräten 3. Wahl und Amtszeit des Betriebsrats

Mehr

Änderungstarifvertrag vom 09. März 2010 zum Manteltarifvertrag, Zeitarbeit BZA-DGB vom 22. Juli 2003

Änderungstarifvertrag vom 09. März 2010 zum Manteltarifvertrag, Zeitarbeit BZA-DGB vom 22. Juli 2003 Änderungstarifvertrag vom 09. März 2010 zum Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag Zeitarbeit BZA-DGB vom 22. Juli 2003 Zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen

Mehr

Gemeinsam sind wir stark

Gemeinsam sind wir stark Gemeinsam sind wir stark auf Dich kommt es an Ihre Mitgliedschaft zählt! Ihre Mitgliedschaft zählt! Als Mitglied stehen Sie bei uns stets im Mittelpunkt. Wir stehen füreinander ein und machen uns gemeinsam

Mehr

Psychische Belastungen in der Arbeitswelt angehen Was tun, wenn Arbeit krank macht?

Psychische Belastungen in der Arbeitswelt angehen Was tun, wenn Arbeit krank macht? Verwaltungsstelle Neuwied TBS ggmbh Kaiserstr. 26-30 55116 Mainz Tel. 06131 / 28 835 0 Fax 06131 / 22 61 02 info@tbs-rlp.de www.tbs-rlp.de Mainz, Oktober 2015 Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Zahlen

Mehr

Ein Tarifvertrag kommt durch freie Vereinbarungen zwischen den beiden Tarifvertragsparteien (auch: Tarifpartner oder Sozialpartner) zustande.

Ein Tarifvertrag kommt durch freie Vereinbarungen zwischen den beiden Tarifvertragsparteien (auch: Tarifpartner oder Sozialpartner) zustande. Die Mitwirkung der Arbeitnehmer im Betrieb.1 Die gesetzlichen Grundlagen für Tarifautonomie In Deutschland schließen sich viele Arbeitnehmer (AN) in Gewerkschaften und viele Arbeitgeber (AG) in AG-Verbänden

Mehr

Vereine und Gesellschaften

Vereine und Gesellschaften Vereine und Gesellschaften Def.: Jeder Zusammenschluss einer Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks auf freiwilliger Basis mit gemeinsamer

Mehr

BLICKPUNKT ARBEIT UND WIRTSCHAFT

BLICKPUNKT ARBEIT UND WIRTSCHAFT Dr. Bruno Kaltenborn Wirtschaftsforschung und Politikberatung 2/2007 14. Dezember 2007 Leiharbeit: Neue Regulierung? Dr. Bruno Kaltenborn Kaltenborn@wipol.de Tel. 030/400 43 58-8 Nina Wielage Wielage@wipol.de

Mehr

Die Autoren dieses Bandes 1

Die Autoren dieses Bandes 1 IX Inhaltsverzeichnis Die Autoren dieses Bandes 1 I. Arbeitgeber und Gewerkschaften in der veränderten Tariflandschaft 13 Arbeitgeber und Gewerkschaften in einer veränderten Tariflandschaft verändert Partizip

Mehr

Tarifvertragliche Regelungen zur Zeitarbeit - allgemein

Tarifvertragliche Regelungen zur Zeitarbeit - allgemein Tarifvertragliche Regelungen zur Zeitarbeit - allgemein Grundsatz equal pay bzw. equal treatment Zeitarbeitnehmern sind vom ersten Einsatztag an die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb des

Mehr

Freistellung von Personal- und Betriebsräten im öffentlichen Dienst zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

Freistellung von Personal- und Betriebsräten im öffentlichen Dienst zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen Freistellung von Personal- und Betriebsräten im öffentlichen Dienst zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen Inhalt A. Gesetzliche Grundlagen des Freistellungsanspruchs 1 B. Anspruchsarten

Mehr

extra Fusionen* Der Zweck einer Fusion Das Gesetz kennt zwei Fälle der Verschmelzung:

extra Fusionen* Der Zweck einer Fusion Das Gesetz kennt zwei Fälle der Verschmelzung: 27. September 2004 Schä/Co Ausgabe 11 Thema: Fusionen Ansprechpartner: Volker Cosfeld 069 957 37 360 volker.cosfeld@igbau.de Fusionen* Unternehmen aller Branchen und Größenklassen fusionieren. Die wirtschaftliche

Mehr

IG Metall Frankfurt, im Juli 2006. Aktivitäten der IG Metall zu den Gesetzgebungsvorhaben der Großen Koalition im Herbst 2006

IG Metall Frankfurt, im Juli 2006. Aktivitäten der IG Metall zu den Gesetzgebungsvorhaben der Großen Koalition im Herbst 2006 IG Metall Frankfurt, im Juli 2006 Aktivitäten der IG Metall zu den Gesetzgebungsvorhaben der Großen Koalition im Herbst 2006 I. Relevante politische Themenfelder im Herbst und Gesetzesvorhaben der Großen

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate

Mehr

Kurzbewertung des Rentenkonzepts Juso Bundesvorstand

Kurzbewertung des Rentenkonzepts Juso Bundesvorstand Kurzbewertung des Rentenkonzepts Juso Bundesvorstand Vorgeschichte: Auf dem letzten Bundesparteitag im November 2011 in Berlin wurde die Diskussion zum Thema Rente wiederholt in eine Expertenkommission

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag

Mehr

So wird die Umstellung finanziert

So wird die Umstellung finanziert D a s W e r k z e u g f ü r f a i r e B e z a h l u n g : 4 So wird die Umstellung finanziert > Gleiche Verdienstchancen bei gleicher bzw. vergleichbarer Arbeit und Leistung für alle Beschäftigten! + Zeitgemäße

Mehr

Rn Seite Vorwort... V Vorwort zur 1. Auflage... VI Abkürzungsverzeichnis... XIV Literaturverzeichnis... XVIII

Rn Seite Vorwort... V Vorwort zur 1. Auflage... VI Abkürzungsverzeichnis... XIV Literaturverzeichnis... XVIII Rn Seite Vorwort................................. V Vorwort zur 1. Auflage......................... VI Abkürzungsverzeichnis......................... XIV Literaturverzeichnis...........................

Mehr

Macht Politik für die Mehrheit der Menschen!

Macht Politik für die Mehrheit der Menschen! Macht Politik für die Mehrheit der Menschen! Foto: F1online / Robert Harding IG Metall Suhl-Sonneberg 1 Beschäftigtenbefragung Die Befragung: Über 514.000 Beschäftigte aus 8400 Betrieben, davon 775 Beschäftigte

Mehr

Checkliste - Die 10 Empfehlungen und Regeln bei der Vorbereitung Ihrer Mitarbeiterbefragung

Checkliste - Die 10 Empfehlungen und Regeln bei der Vorbereitung Ihrer Mitarbeiterbefragung Checkliste - Die 10 Empfehlungen und Regeln bei der Vorbereitung Ihrer Mitarbeiterbefragung Nur wenn Ihre Mitarbeiterbefragung gut vorbereitet ist, wird sie erfolgreich sein und eine große Akzeptanz in

Mehr

Tarifvertrag zur Qualifizierung (TV Q)

Tarifvertrag zur Qualifizierung (TV Q) 1 Tarifvertrag zur Qualifizierung (TV Q) vom 28. April 2006 zwischen dem Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.v. und der IG Metall Bezirksleitung Bayern wird folgender Tarifvertrag zur

Mehr