Rechtswissenschaftliches Institut. Koalitionsfreiheit und Streikrecht

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1 Koalitionsfreiheit und Streikrecht

2 Koalitionsfreiheit (Art. 28 Abs. 1 BV) 1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben Seite 2

3 Koalitionsfreiheit (Art. 28 Abs. 1 BV) Funktion Konkretisierung der Vereinigungsfreiheit gem. Art. 23 BV als eigenständige Garantie für den Wirtschaftsbereich o Eigentlich ableitbar aus Art. 23 BV, ausdrückliche Verankerung aufgrund der praktischen Bedeutung Ermöglichung kollektiver Interessenwahrung von Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen (Lohn, Arbeitsbedingungen, ) Sicherung des sozialen Friedens Seite 3

4 Koalitionsfreiheit (Art. 28 Abs. 1 BV) Persönlicher Schutzbereich Arbeitnehmer und Arbeitgeber als natürliche Personen Koalition als juristische Person o Gewisse Teilbereiche wie z.b. das Recht auf Zusammenschluss zu einer Dachorganisation begründet zudem ein kollektives Recht der Koalition Seite 4

5 Koalitionsfreiheit (Art. 28 Abs. 1 BV) Sachlicher Schutzbereich Individuelle Koalitionsfreiheit: Recht auf Zusammenschluss mit anderen zur Vereinigung o Positive Koalitionsfreiheit: Recht einer solchen Vereinigung beizutreten o Negative Koalitionsfreiheit: Recht einer solchen Vereinigung fernzubleiben oder aus ihr auszutreten Kollektive Koalitionsfreiheit Recht der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen ihre Aktivitäten frei auszuüben, an Kollektivverhandlungen teilzunehmen und Verträge über Lohntarife und Arbeitsbedingungen abzuschliessen und Recht sich mit anderen Vereinigungen zusammenzuschliessen Seite 5

6 Koalitionsfreiheit (Art. 28 Abs. 1 BV) Sachlicher Schutzbereich Grundsätzlich Abwehrrecht: Schutz vor staatlichen Eingriffen wie z.b. Schutz vor Auflösung einer Vereinigung BGer: abgeleitetes Anhörungsrecht der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes bei Änderungen von Gesetzen, welche die Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder betreffen Geltung zwischen Privaten? o Art. 28 Abs. 1 BV ist grundsätzlich geeignet, direkte Drittwirkung zu entfalten o OR bietet aber bereits diesen Schutz Indirekte Drittwirkung (Art. 35 Abs. 3 BV; vgl. BGE 132 III 122) Seite 6

7 Koalitionsfreiheit (Art. 28 Abs. 1 BV) Sachlicher Schutzbereich Kerngehalt: keine staatlichen Massnahmen, die die Koalitionsfreiheit als solches abschaffen oder ausgehöhlen Einschränkungen: Im Rahmen von Art. 36 BV möglich Seite 7

8 3 Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen Seite 8

9 Ermöglichung der Interessendurchsetzung für Organisationen Gewährung einer Gegenmassnahme: Aussperrungsrecht Grundrechtsqualität fraglich: «Streik unter gewissen Voraussetzungen zulässig» o BGer: offen gelassen o Lehre: umstritten Kein horizontales individuelles Streikrecht gegenüber Arbeitgeber «Streikrecht» nach Massgabe des gesetzlichen Arbeitsrechts Vertikales individuelles Streikrecht gegenüber Staat «Streikfreiheit» Funktion: subsidiäre Arbeitskampfmassnahme (ultima ratio) Seite 9

10 Persönlicher Schutzbereich Individuelles Streikrecht des einzelnen Arbeitnehmers o Recht auf Teilnahme an einem zulässigen Streik, kein Streikrecht als Individualrecht o Recht im Rahmen einer Arbeitnehmerorganisation auf einen Streikbeschluss hinzuwirken Kollektives Streikrecht der Arbeitnehmerorganisationen o Recht einen Streik zu beschliessen Aussperrungsfreiheit natürliche und juristische Personen Seite 10

11 Sachlicher Schutzbereich Streik: «kollektive Verweigerung der geschuldeten Arbeitsleistung zum Zwecke der Durchsetzung von Forderungen nach bestimmten Arbeitsbedingungen gegenüber einem oder mehreren Arbeitgebern» Aussperrung: Fernhalten von nicht Streikwilligen vom Arbeitsplatz Gegenmassnahme der Arbeitgeber zum Streik Seite 11

12 Voraussetzungen für zulässigen Streik (kumulativ) Arbeitsbeziehungen betroffen keine (vertragliche) Pflicht zur Wahrung des Arbeitsfriedens Verhältnismässigkeit ultima ratio (vgl. Art. 28 Abs. 2 BV) Streikbeschluss einer Arbeitnehmerkoalition durch GAV regelbare Ziele gegen Arbeitskampfgegner gerichtet Unzulässig: x «politische» Streiks ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis x Streiks betreffend Gegenstände, die (bereits) im GAV geregelt x «wilde» Streiks einzelner Arbeitnehmer x (direkt) gegen unbeteiligte Dritte gerichtete Streiks Seite 12

13 Sachlicher Schutzbereich Schutz des Streikrechts unter Privaten o H.L.: keine direkte Drittwirkung Regelung im Sinne von Art. 35 Abs. 3 BV durch das Arbeitsrecht Auslegung gemäss Art. 28 BV o Suspendierung der vertraglichen Hauptpflichten (beidseitig) Arbeitnehmer können am Streik teilnehmen ohne dass Arbeitsniederlegung eine Vertragsverletzung darstellt Keine Lohnzahlungspflicht der Arbeitgeber Kerngehalt: Streikrecht darf nicht abgeschafft oder ausgehöhlt werden Seite 13

14 Einschränkungen Anwendung von Art. 36 BV auf zulässigen Streik? o Spezialregelung in Art. 28 Abs. 4 BV Möglichkeit des Streikverbots für bestimmte Kategorien von Personen (z.b. Polizeibeamte, Spitalpersonal) Aber: generelles Streikverbot unzulässig o So Art. 69 PG Kanton SG «Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter darf weder selbst in Streik treten noch andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu veranlassen, wenn durch die Arbeitsniederlegung: a) die Sicherstellung der für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung unerlässlichen Dienstleistungen gefährdet würden; b) grundlegende Sicherheitsaufgaben nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt würden.» Seite 14

15 Prüfschema 1. Liegt ein zulässiger Streik vor (Art. 28 Abs. 3 BV)? 2. Liegt ein staatlicher Eingriff in die Streikfreiheit vor? Bspw. strafrechtliche Sanktionierung wegen Nötigung (siehe nächste Folie) 3. Ist dieser Eingriff gerechtfertigt (Art. 36 BV)? o gesetzliche Grundlage in formellem Gesetz (Art. 28 Abs. 4 BV) o zwingende öffentliche Interessen o strenge Verhältnismässigkeitsprüfung o Wahrung des Kerngehalts Keine Abschaffung / Aushöhlung des Streikrechts durch generelles Verbot Seite 15

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